Titel:
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, Patientengefährdung, Verwertung von Erkenntnissen aus vor der Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführten Kenntnisprüfungen, Verwertungsverbot
Normenketten:
VwGO § 123
BÄO § 10 Abs. 1
BÄO § 10 Abs. 3
Schlagworte:
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs, Patientengefährdung, Verwertung von Erkenntnissen aus vor der Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführten Kenntnisprüfungen, Verwertungsverbot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41586
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis).
2
Der Antragsteller ist mexikanischer Staatsangehörigkeit und absolvierte ein Medizinstudium mit entsprechendem Abschluss an der … … in Mexiko. Am … … 2020 stellte er bei der Regierung von Oberbayern (Regierung) unter Vorlage umfangreicher Unterlagen einen Antrag auf Approbationserteilung.
3
Der Antragsteller reiste in der Folge im Rahmen des Projekts „Tür an Tür“ in das Bundesgebiet ein. Dieses Projekt sieht die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung ohne vorherige Gleichwertigkeitsprüfung vor. Entsprechend wurde eine Gleichwertigkeitsprüfung nach Aktenlage bislang nicht durchgeführt.
4
Mit E-Mail vom … … 2022 wies die Regierung den Antragsteller darauf hin, dass in einem nächsten Schritt der Antrag auf Kenntnisprüfung einzureichen sei. Daraufhin beantragte der Antragsteller am … … 2022 mit einem ihm von der Regierung am … … 2021 übersandten entsprechenden Vordruck die Teilnahme an einer Kenntnisprüfung.
5
Am … … 2022 erteilte die Regierung dem Antragsteller auf Antrag eine vom … … 2022 bis zum … … 2024 gültige Berufserlaubnis. Der Antragsteller war auf der Grundlage dieser Berufserlaubnis vom … … 2023 bis zum … … 2023 als Assistenzarzt in Teilzeit im Krankenhaus … … … beschäftigt.
6
Eine am … … 2023 durchgeführte Kenntnisprüfung bestand der Antragsteller nicht. Als tragende Gründe wurde angegeben: „In Chirurgie gerade noch ausreichend, in Innere und Notfallmedizin nicht mehr ausreichende Leistung, hier auch gravierende Mängel, deutsche Nomenklatur nicht ausreichend“. Eine mögliche Patientengefährdung wurde festgestellt. Die ärztliche Tätigkeit solle folglich eingeschränkt werden („Ausübung in den o.g. defizitären Bereichen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer/s approbierten Ärztin/Arztes, Bereitschafts-, Notfall-, Wochenend- und Nachtdienste dürfen nicht wahrgenommen werden“).
7
Mit Schreiben vom … … 2023 teilte die Regierung dem Antragsteller mit, dass er die Kenntnisprüfung nicht bestanden habe und forderte ihn auf, mitzuteilen, ob er die Kenntnisprüfung wiederholen wolle. Mit entsprechendem am … … 2023 unterschriebenem Vordruck beantragte der Antragsteller die erneute Teilnahme an einer Kenntnisprüfung.
8
Die interne Sachverständige der Regierung Dr. K. vertrat mit interner E-Mail vom … … 2023 die Ansicht, dass die erteilte Berufserlaubnis unter Berücksichtigung der Kenntnisprüfung aufgrund einer möglichen Patientengefährdung entzogen werden solle. In einer hierzu abgegebenen Stellungnahme vom selben Tag wird die Auffassung vertreten, dass die Kenntnisprüfung des Antragstellers eindeutig belege, dass der Antragsteller über mangelnde grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Innere Medizin und Notfallmedizin verfüge, welche potentiell patientengefährdend einzustufen seien. Insbesondere die gravierenden Mängel im Bereich der Notfallmedizin sowie die Unkenntnisse hinsichtlich grundlegendem medizinischem Basiswissen könnten mit einer akuten Patientengefährdung einhergehen. Aus den genannten Gründen könne die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs wegen möglicher Patientengefährdung durch den Antragsteller aus medizinischer Sicht nicht befürwortet werden.
9
Mit Bescheid vom 30. Juni 2023 widerrief die Regierung die dem Antragsteller am 26. September 2022 erteilte Berufserlaubnis mit sofortiger Wirkung, zog die Berufserlaubnis ein und verpflichtete den Antragsteller, der Regierung die Berufserlaubnis im Original sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ablichtungen, Zweitschriften und beglaubigte Kopien davon „binnen zwei Wochen bis spätestens zum 19. Juli 2023“ zu übermitteln. Hinsichtlich des Widerrufs der erteilten Berufserlaubnis wurde der Sofortvollzug angeordnet.
10
Die am … … 2023 durchgeführte Kenntnisprüfung bestand der Antragsteller ebenfalls nicht. Als tragende Gründe wurde angegeben: „Eine Leistung, die aufgrund gravierender Mängel in allen Fächern den Anforderungen nicht genügt“. Eine mögliche Patientengefährdung wurde nicht festgestellt. Gleichwohl solle die ärztliche Tätigkeit eingeschränkt werden („Ausübung nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer/s approbierten Ärztin/Arztes“).
11
Mit Schreiben vom … … 2023 teilte die Regierung dem Antragsteller mit, dass er die Kenntnisprüfung vom … … 2023 nicht bestanden habe und forderte ihn auf, mitzuteilen, ob er die Kenntnisprüfung ein weiteres Mal wiederholen wolle.
12
Am … … 2023 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis.
13
Die interne Sachverständige der Regierung Dr. K. vertrat mit interner E-Mail vom … … 2023 die Ansicht, dass nach Durchsicht des Ergebnisses der Kenntnisprüfung vom … … 2023 weiterhin gravierende Mängel in allen Fachbereichen mit Kenntnislücken grundlegender medizinischer Krankheitsbilder und Untersuchungstechniken festgestellt würden, sodass eine Patientengefährdung weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne. Eine vorübergehende Berufserlaubnis könne unter diesen Umständen nicht empfohlen werden.
14
Daraufhin lehnte die Regierung den Antrag auf Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis mit Bescheid vom 7. Dezember 2024 ab.
15
Mit am … … 2023 unterschriebenem Vordruck beantragte der Antragsteller die Teilnahme an einer weiteren Kenntnisprüfung, welche er am … … 2024 erneut nicht bestand. Als tragende Gründe wurde angegeben: „Mangelhafte Kenntnisse zu den abgefragten Krankheitsbildern, vor allem zu Notfallsituationen“. Eine mögliche Patientengefährdung wurde festgestellt. Die ärztliche Tätigkeit solle folglich eingeschränkt werden („ärztliche Tätigkeit nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer/s approbierten Ärztin/Arztes in den o.g. defizitären Bereichen, Bereitschafts-, Notfall-, Wochenend- und Nachtdienste dürfen nicht wahrgenommen werden“).
16
Mit Schreiben vom … … 2024 teilte die Regierung dem Antragsteller mit, dass er die Kenntnisprüfung vom … … 2024 nicht bestanden habe und hörte ihn zu der geplanten Ablehnung des Approbationsantrags an. Ferner wurde er auf die Möglichkeit des „Wechsels von der Kenntnisprüfung zur Gleichwertigkeitsprüfung“ hingewiesen.
17
Gegen das Schreiben vom … … 2024 und die Mitteilung des Ergebnisses der Kenntnisprüfung vom … … 2024 durch den Prüfungsvorsitzenden ließ der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom … … 2024 Widerspruch erheben, über welchen nach Aktenlage bislang nicht entschieden ist. Mit weiterem Schreiben vom … … 2025 wurde zudem die Rücknahme der Bescheide vom 16. Mai 2023 und vom 8. November 2023 (Mitteilung der Ergebnisse der ersten und zweiten Kenntnisprüfung) sowie der Erlass eines feststellenden Bescheids über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 S. 8 BÄO beantragt.
18
Am … … 2025 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten bei der Regierung einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO stellen. Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juni 2025 auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2024 (21 CE 24.1212).
19
Die Regierung hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 11. Juli 2025 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an.
20
Die interne Sachverständige der Regierung Dr. K. vertrat mit interner E-Mail vom … … 2025 die Auffassung, dass aufgrund der Unkenntnisse in der Diagnostik und Therapie, insbesondere im Hinblick von Notfallbehandlungen, weiterhin eine akute Patientengefährdung nicht ausgeschlossen sei. Eine vorübergehende Berufserlaubnis könne weiterhin nicht befürwortet werden.
21
Mit streitgegenständlichem Bescheid der Regierung vom 13. Oktober 2025 lehnte die Regierung den Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung der Berufserlaubnis abgelehnt werde, da zum einen die Dauer der bereits erteilten Berufserlaubnisse den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BÄO i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO gesetzlich zulässigen Rahmen von zwei Jahren bereits deutlich überschritten habe. Zum anderen liege kein Ausnahmetatbestand nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO vor, weder eine festgestellte ärztliche Unterversorgung, noch ein besonderer Einzelfall im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass im Ergebnis der stets sicherzustellende Patientenschutz durch die vorliegenden Erkenntnisse der absolvierten und nicht bestandenen Kenntnisprüfungen nicht gewährleistet werde. Die Kenntnisprüfungen belegten eindeutig und über einen längeren Zeitraum, dass der Antragsteller nicht nur über mangelnde Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Erhalt der Approbation verfüge, sondern zudem als patientengefährdend einzustufen sei. Folglich habe das Berufsausübungsinteresse hinter dem Patientenschutz zurückzutreten. Es sei möglich, die aus der Kenntnisprüfung gewonnenen Erkenntnisse der Ermessensentscheidung zugrunde zu legen. Die Kenntnisprüfungen seien nicht mit dem Ziel der Erkenntnisgewinnung hinsichtlich einer möglichen Patientengefährdung durchgeführt worden, sondern um dem Antragsteller einen schnelleren Weg zur Approbationserteilung zu ermöglichen als über eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung. Überdies sei der Antragsteller auch mit der Durchführung von Kenntnisprüfungen einverstanden gewesen. Die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung zwecks Erlangung der Approbation sei im Übrigen immer noch möglich.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 17. November 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben mit den sinngemäßen Anträgen, den Bescheid vom 13. Oktober 2025 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 27. Mai 2025 gerichtet auf Erteilung einer ärztlichen Berufserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (M 27 K …*). Am 9. Dezember 2025 ließ er zudem beantragen,
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der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 27. Mai 2025 auf Erteilung der Berufserlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2024 verwiesen. Die Kenntnisprüfungen seien rechtswidrig erfolgt; die Ergebnisse dürften im Rahmen der Berufserlaubnis nicht zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch aufgrund der Möglichkeit, eine Auflage zu erlassen, unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft. Die Eilbedürftigkeit der Sache ergebe sich aus einem dem Antragsteller vorliegenden Stellenangebot, welches bis zum 31. Dezember 2025 befristet sei. Der Antragsteller sei bereits seit längerer Zeit arbeitslos und lebe von seinen Ersparnissen. Vorgelegt wurde unter anderem ein bis zum 31. Dezember 2025 befristetes Stellenangebot als Assistenzarzt der … … … … vom … … 2025.
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Der Antragsgegner legte am 15. Dezember 2025 die Behördenakten vor und beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
27
Zur Begründung wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ausgeführt, dass bereits Zweifel an der Eilbedürftigkeit bestünden. In den beiden Stellungnahmen von Frau Dr. K. zu verschiedenen Kenntnisprüfungen würden die Gründe aufgeführt, die eine Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse zulässig machten. Die akute Patientengefährdung und somit die konkrete Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Patienten würden herausgearbeitet. Infolgedessen sei auch die Versagung der Berufserlaubnis geboten. Zudem habe sich der Antragsteller freiwillig und bewusst für die Kenntnisprüfung entschieden, was Voraussetzung für die Teilnahme an dem Integrationsprojekt „Tür an Tür“ gewesen sei. Der Antragsgegner habe nicht auf den Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung hingewirkt. Auch sei die Ausgangssituation nicht mit dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar, da der Antragsteller vorliegend drei Kenntnisprüfungen nicht bestanden habe. In der Gesamtschau und über einen längeren Zeitraum hinweg sei folglich eine Patientengefährdung festgestellt worden.
28
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 und vertiefte sein Vorbringen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte.
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Der zulässige Antrag ist begründet.
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zur verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft macht, einen Anspruch auf den beantragten Nachteilsausgleich zu haben (Anordnungsanspruch) als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund).
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Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2024 – 21 CE 24.1212 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 12.04.2018 – 21 CE 18.136 – Rn. 11-14, B.v. 27.11.2015 – 21 CE 15.2183 – juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).
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2. Unter Heranziehung dieses Maßstabs sind sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Es ist dem Antragsteller vor dem Hintergrund des lediglich bis zum 31. Dezember 2025 befristeten Stellenangebots und der von seinem Bevollmächtigten dargelegten wirtschaftlichen Situation nicht zumutbar, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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Des Weiteren liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Nach summarischer Prüfung ist die auf Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2025 und Neuentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Klage im Verfahren M 27 K … zulässig und begründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, da ermessensfehlerhaft ergangen.
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Die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen Behörde. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung ist der Behörde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO lediglich dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt werden kann und entweder ein besonderer Einzelfall oder Gründe der ärztlichen Versorgung vorliegen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.8.2024 – 21 CE 24.1212 – juris Rn. 36).
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht die in § 10 Abs. 2 BÄO getroffene Regelung einer erneuten Erteilung einer Berufserlaubnis nicht entgegen. Die dem Antragsteller zunächst mit einer Gültigkeit vom … … 2022 bis zum … … 2024 erteilte Berufserlaubnis wurde von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juni 2023 unter Anordnung von Sofortvollzug widerrufen. Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO für die Erteilung einer Berufserlaubnis festgelegte Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren wurde mithin bislang nicht ausgeschöpft. Die Frage, ob vorliegend ein besonderer Einzelfall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung.
38
Der Antragsgegner stellt in der angegriffenen Entscheidung ferner maßgeblich auf das Ergebnis der von dem Antragsteller abgelegten drei Kenntnisprüfungen ab. Dem steht jedoch ein Verwertungsverbot entgegen, da die von dem Antragsteller abgelegten Kenntnisprüfungen gesetzlich nicht vorgesehen waren.
39
Nach der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen der BÄO haben Antragsteller, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder – wie der Antragsteller – in einem Drittstaat abgeschlossen haben, einen Anspruch auf Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 BÄO. In Abhängigkeit vom Ergebnis der durchgeführten Gleichwertigkeitsprüfung hat der Antragsgegner entweder die Approbation zu erteilen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO) oder binnen vier Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen einen rechtsmittelfähigen Bescheid nach § 3 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 8 BÄO zu erlassen. Erst wenn letzterer vorliegt, kann auf dessen Grundlage die Kenntnisprüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BÄO stattfinden. Es besteht nach den gesetzlichen Bestimmungen mithin weder eine Wahlmöglichkeit zwischen Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung noch kann auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichtet werden. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Bestimmungen zwingend der Vorrang der Gleichwertigkeitsprüfung (BayVGH, B.v. 16.8.2024 a.a.O. Rn. 40).
40
Eine Ladung des Antragstellers zu den Kenntnisprüfungen hätte demnach nicht erfolgen dürfen. Der Einwand des Antragsgegners, das von dem Antragsteller absolvierte Integrationsprojekt „Tür an Tür“ sehe die Durchführung von Kenntnisprüfungen ohne vorherige Gleichwertigkeitsprüfung vor, verfängt nicht, da dieses Prozedere wie oben dargestellt gerade nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
41
Die aus den von dem Antragsteller absolvierten Kenntnisprüfungen gewonnenen Erkenntnisse wurden daher rechtswidrig erlangt. Eine Verwertung derart rechtswidriger Weise erlangter Erkenntnisse ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen denkbar, nämlich dann, wenn dem massiven Grundrechtseingriff beim Antragsteller eine akute Patientengefährdung und somit eine konkrete Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Patienten gegenübersteht. Es müsste aus den Erkenntnissen der durchgeführten Prüfung „mit Händen zu greifen sein“, dass eine akute Patientengefährdung von der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch den Prüfling ausgeht, die nicht durch bestimmte Einschränkungen der ärztlichen Tätigkeit in Form von Auflagen und Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.8.2024 a.a.O. Rn. 49).
42
Ein solcher besonderer Ausnahmefall ist vorliegend nicht anzunehmen. Die Prüfungskommission hat zwar in den Kenntnisprüfungen vom … … 2023 und vom … … 2024 jeweils eine mögliche Patientengefährdung festgestellt. Die Feststellung des Ergebnisses der Kenntnisprüfung vom … … 2024 ist aufgrund des von dem Bevollmächtigten des Antragstellers erhobenen Widerspruchs jedoch bislang nicht bestandskräftig. Ferner wurde als Empfehlung auf dem „Auszufüllendem Beiblatt bei nicht bestandener Prüfung (mögliche Einschränkungen der Berufserlaubnis)“ bei beiden Prüfungsniederschriften (auch) angekreuzt, dass die ärztliche Tätigkeit wegen Patientengefährdung weiter eingeschränkt werden sollte und grundsätzlich nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer/s approbierten Ärztin/Arztes erfolgen sollte, sowie, dass Bereitschafts-, Notfall-, Wochenend- und Nachtdienst nicht wahrgenommen werden dürfen. Dem ist zu entnehmen, dass die Prüfungskommission zwar einerseits die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit nicht empfiehlt, andererseits aber auch die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unter den genannten angekreuzten Einschränkungen als Alternative für möglich erachtet. Dieses Ergebnis hat die Prüfungskommission unter dem Gesamteindruck der Prüfung gewonnen und entsprechend schriftlich niedergelegt. Dies führt dazu, dass sich vorliegend aus den Empfehlungen der Prüfungskommission jedenfalls keine vom Antragsteller ausgehende akute Patientengefährdung ergibt. Eine Verwertung der aus der rechtswidrig erfolgten Prüfung gewonnenen Erkenntnisse sowie der jeweiligen Prüfungsergebnisse kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. zu dieser Konstellation BayVGH, B.v. 16.8.2024 – a.a.O. Rn. 51 f.). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich eine Verwertung der aus den Kenntnisprüfungen gewonnenen Erkenntnisse vor dem Hintergrund des Patientenschutzes nicht damit begründen, dass der Antragsteller insgesamt drei Kenntnisprüfungen nicht bestanden hat. Das Verwertungsverbot bezieht sich auf jede einzelne rechtswidrig durchgeführte Kenntnisprüfung.
43
Eine akute Patientengefährdung kann auch nicht auf der Grundlage der internen ärztlichen Stellungnahmen angenommen werden. Die interne Sachverständige Dr. K. unterzieht die Ergebnisse der von dem Antragsteller abgelegten Kenntnisprüfungen einer eigenen – von der Beurteilung der Prüfer abweichenden – Beurteilung. Da ihr jedoch der umfassende sich direkt aus der Prüfungssituation ergebende Eindruck fehlt, kann einer abweichenden Beurteilung der Prüfung ihrerseits und den daraus resultierenden Empfehlungen keine Relevanz zukommen. Demnach ist es ermessensfehlerhaft, die Stellungnahme von Frau Dr. K. als entscheidungserheblichen Umstand in die Abwägung einzustellen (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 16.8.2024 a.a.O. Rn. 53).
44
Der Antragsgegner hat schließlich ermessensfehlerhaft angenommen, dass der festgestellten möglichen Patientengefährdung nicht durch Auflagen und Einschränkungen der Berufserlaubnis wirksam begegnet werden kann. Dies ist in Anbetracht der in den jeweiligen Beiblättern zu den Prüfungsniederschriften enthaltenen, entsprechenden Empfehlungen der Prüfungskommission für das Gericht nicht nachvollziehbar.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 16.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.