Titel:
Beschwerde gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO
Normenkette:
ZPO § 78b Abs. 1, § 793, § 802b, § 802c, § 802g
Leitsätze:
1. Im Beschwerdeverfahren gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO besteht kein Anwaltszwang, sodass eine Beiordnung eines Notanwalts ausscheidet. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beschwerde des Schuldners gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g ZPO kann nur darauf gestützt werden, dass die von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen nicht gegeben sind, ein Fall der Säumnis oder eine grundlose Verweigerung der Versicherung nicht vorliegt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Beiordnung, Haftbefehl, Beschwerdeverfahren, Anwaltszwang, Rechtsverfolgung, Voraussetzungen, Forderung, Versicherung, Zulassung, Rechtsbeschwerde, Erlass, Schuldner, Verweigerung, sofortige Beschwerde, Beiordnung eines Notanwalts, sofortigen Beschwerde, Notanwalt, Vermögensauskunft, Zwangsvollstreckung, Rechtsmittel, Abgabe der Vermögensauskunft, Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, ordnungsgemäße Ladung, Verweigerung der Vermögensauskunft
Vorinstanz:
AG Augsburg vom 25.01.2024 – 2 M 1172/24
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 19.03.2026 – I ZB 108/25
BGH, Beschluss vom 10.02.2026 – I ZB 108/25
BGH, Beschluss vom 18.03.2026 – I ZB 108/25