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LG München II, Urteil v. 25.07.2025 – 9 NBs 62 Js 15342/22
Titel:

Geldwäsche, Finanzagent, Enkeltrickbetrug, Wertersatzeinziehung, Berufungsbeschränkung, Strafzumessung, transitorischer Besitz

Schlagworte:
Geldwäsche, Finanzagent, Enkeltrickbetrug, Wertersatzeinziehung, Berufungsbeschränkung, Strafzumessung, transitorischer Besitz
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 26.02.2024 – 3 Ds 62 Js 15342/22
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Urteil vom 24.02.2026 – 206 StRR 406/25

Tenor

1. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26.02.2024 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 EUR verurteilt wird und die Einziehungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 5.200,95 angeordnet wird.
Im Übrigen wird die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe

1
1. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26.02.2024 wegen 4 tatmehrheitlicher Vergehen der Geldwäsche zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 75 EUR verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 9.640,18 EUR wurde angeordnet.
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Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers form- und frist gerecht Berufung eingelegt.
3
Seine Berufung hat der Angeklagte während der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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2. Der Angeklagte wurde am XX.XX…. in … geboren. Der Angeklagte wuchs in … auf und besuchte dort die Grund- und Hauptschule, die er mit dem Hauptschulabschluss beendete. Im Weiteren absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Derzeit arbeitet der Angeklagte bei … … xx … … und verdient dort 1.300 EUR netto monatlich. Der Angeklagte wohnt bei seinen Eltern und gibt hierfür gelegentlich Geld an diese ab.
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Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
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3. In Folge der wirksamen Berufungsbeschränkung ist der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt in Rechtskraft erwachsen.
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Die Kammer hatte daher von folgendem Sachverhalt auszugehen:
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Der Angeklagte war im April 2022 als Finanzagent tätig, indem er sich inkriminierte Gelder, welche aus sogenannten Enkelbetrügereien stammten, bei denen sich unbekannte Täter als Angehörige der Geschädigten ausgaben, auf sein Konto IBAN … … … … bei der … XX i.H.v. insgesamt 9.640,18 EUR überweisen ließ. Diese Personen handelten in der Absicht sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Höhe zu verschaffen. Die Gelder wurden durch den Angeklagten umgehend nach Eingang zum Kauf von Kryptowährungen für unbekannte Dritte verwendet.
9
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden inkriminierten Geldeingänge in Höhe von insgesamt 9.640,18 EUR:

Lfd. Nr.

Buchungsdatum

Betrag in €

Absender d. Zahlung

[1]

01.04.2022

3.279,23 €

… …

[2]

06.04.2022

1.160,00 €

… … …

[3]

06.04.2022

2.967,95 €

… …

[4]

06.04.2022

2.233,00 €

… …

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Ergänzend hat die Kammer folgendes festgestellt:
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Bei den Vortaten handelte es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugstaten, bei denen sich unbekannte Täter mittels SMS oder whatsapp als Angehörige der Geschädigten ausgaben und diese durch Vortäuschung einer finanziellen Notlage veranlassten, Geldbeträge auf das Bankkonto des Angeklagten bei der … … XX zu überweisen. Die Einzahlung vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR (…) und die Einzahlung vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR (…) wurden vom Angeklagten unmittelbar am selben Tag der Gutschrift zum Erwerb von Kryptowährung verwendet und an die Täter der Vortaten weitergeleitet. Der Angeklagte war zuvor von den Vortätern auf die jeweiligen Geldeingänge hingewiesen und zu deren Weiterleitung aufgefordert worden. Die Einzahlungen vom 06.04.2022 in Höhe von 2.967,95 EUR und 2.233 EUR blieben auf dem Konto, bis dieses in Folge der Geldwäscheverdachtsmeldung der … … XX vom 21.04.2022 gesperrt wurde. Dass die Geldbeträge, die auf seinem Konto bei der … … XX eingegangen waren, aus gewerbsmäßig begangenen Betrugstaten stammten, nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
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4. Die Feststellungen zu persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
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Zur Überzeugung der Kammer konnte der Angeklagte die Berufung wirksam beschränken. Der amtsgerichtlich festgestellte Sachverhalt ist zwar knapp dargestellt, alles Wesentliche ist jedoch enthalten, bzw. konnte ergänzend festgestellt werden. Auch unabhängig von der von der Frage der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung konnte der Tatnachweis durch die erfolgte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer geführt werden.
14
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe zunächst durch Erklärung seines Verteidigers bestritten und vortragen lassen, er habe das fragliche Konto bei der … … XX nicht eröffnet. Der Angeklagte habe lediglich einen Account bei der Firma … eröffnet, um mit Kryptowährungen zu handeln. Dieser sei im Weiteren gehackt worden. Den Überweisungen auf das Konto bei der … … XX liege kein Betrug zugrunde. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er aber seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Fragen zur Sache hat er nicht beantwortet. Er hat lediglich angegeben, dass durch die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch alles gesagt sei.
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Die Zeugin … … hat angegeben, Ermittlungen zum Konto bei der … … XX durchgeführt zu haben. Das Konto sei am 24.3.2022 online mittels des Identifikationsdienstes „IDnow“ eröffnet worden. Entsprechende Bilder vom Eröffnungsvorgang konnten beigebracht werden. Sie gehe daher davon aus, dass die Kontoeröffnung durch den Angeklagten erfolgt sei.
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Die Bilder aus dem Eröffnungsvorgang wurden in Augenschein genommen. Sie zeigen eine männliche Person mit dunklen Haaren und mit dunklem Bart, bei der es sich zur Überzeugung der Kammer um den Angeklagten handelt, sowie dessen Reisepass, der in die Kamera gehalten wird. Im einzelnen wird auf die Lichtbilder im Sonderband „Bankunterlagen“ Bezug genommen (§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO).
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Aus den verlesenen Kontoeröffnungsunterlagen (Schreiben der … … XX vom 24.05.2022) ergibt sich, dass die Zahlungsabwicklung für den Handel mit Kryptowährungen bei dem Anbieter … … (eh. … …) durch die … … XX vorgenommen wird.
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Der Vortrag des Angeklagten, der Account sei gehackt worden, ist zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung. Zwischen der Kontoeröffnung und den ersten Geldeingängen liegt lediglich eine ganz kurzer Zeitraum von ein paar Tagen. Das Konto weist keinerlei privaten Geldeingänge des Angeklagten auf. Dass das Konto unter diesen Voraussetzungen – zumal vom Angeklagten unbemerkt – gehackt worden sein könnte, liegt fern. Wäre das Konto von den Tätern der Vortaten gehackt oder sonst übernommen worden, wäre zudem angesichts des professionellen Verhaltens der Vortäter zu erwarten, dass alle auf dem Konto eingegangen Geldbeträge sofort weitergeleitet worden wären und nicht nur Teile davon.
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Die ergänzenden Feststellungen zur Vortat beruhen auf der Vernehmung der Zeugen …, …-…, … und …, die die Vortaten übereinstimmend und glaubhaft geschildert haben, wie festgestellt. Die Zeugen haben übereinstimmend angegeben, SMS bzw. whatsapp-Nachrichten bekommen zu haben, bei denen der Absender vorgegeben habe, er sei ein Kind der jeweiligen Geschädigten und habe eine neue Handynummer, da das alte Handy kaputt gegangen sei. Im weiteren Chatverlauf sei seitens der unbekannten Täter drauf gedrängt worden, eine eilige Überweisung auf das Konto des Angeklagten bei der … … XX vorzunehmen. Die Angaben der Zeugen zu den Vortaten waren glaubhaft. Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich um eine Tatserie aus dem Deliktsbereich des Enkeltrickbetruges.
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Die ergänzenden Feststellungen zu den Geldflüssen beruhen auf dem verlesenen Kontoauszug des Kontos des Angeklagten bei der … … XX und der verlesenen Geldwäscheverdachtsmitteilung der … … XX.
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Die Feststellungen betreffend die Unterrichtung des Angeklagten von den Geldeingängen vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR und vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR durch die Vortäter beruhen zur Überzeugung der Kammer auf dem Umstand, dass die Weiterleitung hier unmittelbar am selben Tag des Eingangs erfolgt ist, sowie aus dem Umstand, dass die Vortäter ein besonderes Interesse an der möglichst zeitnahen Weiterleitung haben, um etwaige Rückbuchungen zu verhindern und einer drohenden Kontosperrung zuvorzukommen.
22
Die ergänzenden Feststellungen betreffend den subjektiven Tatbestand folgen zur Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der objektiven Tatumstände, insbesondere daraus, dass der Angeklagte von den Geldbeträgen unter Nr. 1 und 2 taggleich Kryptowährung erworben und diese weitergeleitet hat. Ein derartiges Vorgehen ist zur Überzeugung der Kammer nur dadurch zu erklären, dass es sich bei den Geldbeträgen um inkriminiertes Geld handelt, des eilig beiseite geschafft werden muss um es etwaigen Rückbuchungen oder Kontosperrungen zu entziehen. Zur Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte dies erkannt. Auch der Umstand, dass auf dem Konto keine eigenen Geldbeträge des Angeklagten eingegangen sind und keine privaten Umsätze getätigt wurden, spricht für eine gezielte Kontoeröffnung zum Zweck der Tätigkeit als sog. Finanzagent.
23
5. Der Angeklagte hat sich damit vier tatmehrheitlichen Vergehen der Geldwäsche gemäß §§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 53 StGB schuldig gemacht.
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6. Die Einzelstrafen waren dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
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Im Rahmen der Strafzumessung im Einzelnen sprach zu Gunsten des Angeklagten jeweils, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten war, dass er sich in der Hauptverhandlung durch die Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vollumfänglich geständig gezeigt hat, der Umstand, dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 21 Jahre alt und daher geschäftlich unerfahren war, sowie der Umstand, dass Taten bereits geraume Zeit zurück liegen. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass die Geldbeträge, die zwischen 1.160 EUR und 3.279,23 EUR lagen, hoch waren, wobei die Kammer insoweit einschränkend und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass ein Betrag von 5.200,95 EUR durch die Staatsanwaltschaft bei der … … XX gesichert werden konnten.
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Unter Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Taten unter Ziffer 1. und 3. jeweils 50 Tagessätze für tat- und schuldangemessen und für die Taten unter Ziffer 2. und 4. jeweils 40 Tagessätze.
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Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der Tatsache, dass die Taten im engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden, war zur Überzeugung der Kammer eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
28
Die festgesetzte Höhe des Tagessatzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
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7. Gemäß §§ 73, 73c StGB war beim Angeklagten die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Erforderlich ist bei einer Tatbegehung durch mehrere Beteiligten eine faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht des von der Einziehung Betroffenen über die Tatbeute (BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 -2 StR 369/22). Anders liegt es dann, wenn der Tatbeteiligte den Gegenstand nur transitorisch erhalten hat, weil er ihn kurzfristig weiterzuleiten hatte. Ein solcher transitorischer Besitz ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Tatbeteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand – ungeachtet einer Ablieferungspflicht und etwaiger engmaschiger telefonischen Kontrolle – über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält. Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort. Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (BGH, Urteil vom 26. März 2025 -5 StR 436/24).
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Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall - bei der Tatbeute um Buchgeld handelt, das auf einem Bankkonto eingeht, für das der Tatbeteiligte, der diesen Betrag weiterleiten soll, alleinige Verfügungsberechtigung hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.07.2025, 206 StRR 224/25).
32
Vor dem Hintergrund, dass die Geldeingänge auf dem Konto des Angeklagten vom 01.04.2022 in Höhe von 3.279,33 EUR und vom 06.04.2022 in Höhe von 1.160 EUR (Ziffer 1. und Ziffer 2. der amtsgerichtlichen Entscheidung) unmittelbar taggleich abverfügt wurden, war davon auszugehen, dass obwohl der Angeklagte als alleiniger Kontoinhaber die Verfügungsmacht über diese Geldbeträge innehatte, aufgrund des Umstandes der sofortigen Weiterleitung dieser Geldbeträge lediglich sogenannter transitorischer Besitz vorlag, so dass insoweit eine Wertersatzeinziehung beim Angeklagten nicht in Betracht kommt. Die Kammer ging dabei davon aus, dass die taggleiche Weiterleitung dieser Beträge dafür spricht, dass der Angeklagte seitens der Vortäter der Betrugstaten auf den jeweiligen Geldeingang hingewiesen und zur sofortigen Weiterleitung aufgefordert wurde, um eine etwaige Rückbuchung der Beträge zu verhindern und einer drohenden Kontosperrung zuvorzukommen.
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Die unter Ziffer 3. und 4. bezeichneten Beträge hingegen verblieben bis zur Sperrung des Kontos im Rahmen der Geldwäscheverdachtsanzeige am 21.04.2022 auf dem Konto und somit unter der Verfügungsbefugnis des Angeklagten, sodass insoweit Wertersatzeinziehung anzuordnen war.
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8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 473 Abs. 1 StPO.