Inhalt

LG Coburg, Urteil v. 20.05.2025 – 1 Ks 205 Js 10452/23
Titel:

Versuchter Mord, Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Gefährliche Körperverletzung, Mittäterschaft, Strafrahmenverschiebung, Aufklärungshilfe

Normenkette:
StGB § 211 Abs. 1, § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, § 22, § 23 Abs. 1, Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 52
Schlagworte:
Versuchter Mord, Heimtücke, Niedrige Beweggründe, Gefährliche Körperverletzung, Mittäterschaft, Strafrahmenverschiebung, Aufklärungshilfe
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 21.01.2026 – 1 StR 485/25

Tenor

1. Der Angeklagte … ist schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
2. Der Angeklagte … wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Entscheidungsgründe

A. Feststellungen
Teil 1:
I. Werdegang und persönliche Verhältnisse
Teil 2:
I. Vorgeschichte zur Tat
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Der Angeklagte ist der Neffe des anderweitig Verurteilten …. Dieser ist der Bruder seines Vaters und lebt in C. , während sich der Angeklagte bei der gemeinsamen Familie in M. aufhielt. … war mit … verheiratet, die sich im Jahr 2020 von diesem trennte. Das spätere Tatopfer, … war iein Freund der Familie des … und verbrachte viel Zeit gemeinsam mit der Familie …, wo er auch in die Betreuung der Kinder eingebunden war. Nach der Trennung der … von dem anderweitig Verurteilten … verbrachte … trotz des Auszuges des Familienoberhauptes mit … und den gemeinsamen vier Kindern des … Weiterhin häufiger Zeit, um diese bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Die enge persönliche Verbindung des … zu … und den vier Kindern missfiel dem gesondert Verurteilten … zunehmend. Insbesondere widersprach es seinem Ehrgefühl. … befürchtete, … könnte seine Rolle in der Familie übernehmen, was er nicht hinnehmen wollte. So entschloss sich … diese, aus dessen Sicht nicht gerechtfertigte und demnach nicht hinnehmbare, Einmischung des … in seine Familienangelegenheiten zukünftig zu unterbinden. Er beauftragte im Frühjahr 2023 seinen in M. lebenden Neffen, den Angeklagten …, und den anderweitig Verfolgten, vom Angeklagten … benannten. … auf den … gewaltsam einzuwirken. Der Angeklagte kannte … ausschließlich aus Erzählungen seines Onkels. Eine darüberhinausgehende, persönliche Beziehung verband die beiden nicht.
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Zur Umsetzung seines Plans organisierte der anderweitig Verurteilte … die Anreise des Angeklagten … und des anderweitig Verfolgten … aus M. . So reisten der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte … am 13.5.2023 mit dem Zug nach Coburg, wo sie vom gesondert Verurteilten … in dessen Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen 23:35 Uhr abgeholt wurden. Zuvor hatte der anderweitig Verurteilte … dem gesondert Verfolgtes … Geld für Zugtickets von Mannheim nach Coburg geschickt und dem Angeklagten per Textnachricht über sein Handy mitgeteilt, dass er und … zum Coburger Hauptbahnhof fahren sollen. Nachdem der Angeklagte und sein Begleiter … in das Fahrzeug des … eingestiegen waren, fuhr dieser mit dem Angeklagten und seinem Begleiter zunächst an der Wohnung des … im Anwesen in der …
II. Tat vom 14.05.2023
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Am Folgetag, dem 14.5.2023 gegen 12:15 Uhr wurden der Angeklagte und sein Begleiter … von dem gesondert Verurteilte … bei … in N. mit dessen Pkw abgeholt, zur Wohnung des … gefahren und dort abgesetzt. Dem gemeinsamen Tätplan folgend, stellte der gesondert Verurteilte … sein Fahrzeug nicht vor dem Wohnanwesen des … ab, sondern fuhr im unmittelbaren Anschluss hieran über die nahe gelegene Frankenbrücke in die S2.straße und wartete dort, um nach dem geplanten Angriff des Angeklagten und des gesondert Verfolgten … auf … diese wieder in seinen Pkw aufzunehmen und unverzüglich in Richtung M. zu flüchten.
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Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, setzten sich … und der anderweitig Verfolgte … vor … Wohnung FFP2-Masken auf, um ihre Identität zu verschleiern und positionierten sich dergestalt vor der Wohnung, dass … zunächst nur einen Täter wahrnehmen konnte. Während … sich unmittelbar vor die Wohnungstür stellte, die im oberen Bereich mit einem kleinen Fenster versehen war, hielt sich der Angeklagte in einem für … nicht einsehbaren Bereich neben der Haustür verborgen. Der gesondert Verfolgte … klingelte sodann an der Wohnungstür des … welcher zu diesem Zeitpunkt noch schlief, was der Angeklagte und sein Begleiter, der gesondert Verfolgte …, zumindest ahnten und für sich nutzen wollten. Nachdem … die Tür geöffnet hatte, fragte … ihn in kurdischer Sprache: „Wie geht es dir, …?“. Sodann stieß er den hiervon völlig überraschten, schlaftrunkenen und sich keines Angriffs versehenden und damit in seiner Abwehrfähigkeit völlig eingeschränkten … in seine Wohnung, wobei dieser über eine Treppenstufe stolperte und zu Boden fiel. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend schlug und trat der gesondert Verfolgte … mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper des weiterhin am Boden liegenden Geschädigten …. Während des Gerangels zwischen dem Geschädigten und dem gesondert Verfolgten … verlor dieser seine FFP2-Maske, sodass der Geschädigte dessen unverdecktes Gesicht sehen konnte. Ohne jedwede Kommunikation zwischen … und dem Angeklagten kam dieser nun zur Auseinandersetzung hinzu und stieß dem weiterhin am Boden liegenden … mit einem zum Zwecke dessen Tötung mitgeführten Messers unterhalb der linken Schulter seitlich in den Brustkorb sowie ein weiteres Mal in seine linke Gesäßseite, um ihn zu Tode zu bringen. Um dem Angeklagten die gezielte Einwirkung mittels des Messers auf die kritischen Bereiche des Oberkörpers zu erleichtern, hielt … hierbei den Brustbereich des … bewusst frei. … erkannte aufgrund der plötzlichen Gewalteinwirkung die drohende Lebensgefahr erst im letzten Moment und hatte keine Möglichkeit, dem Tötungsvorhaben wirksam entgegenzutreten.
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Der Angeklagte … verließ anschließend mit dem gesondert verfolgten … die Wohnung des …, weil er aufgrund des sofortigen massiven Blutverlustes des Geschädigten davon ausging, dass … seinen Verletzungen erliegen werde. Einen Rettungsdienst informierte der Angeklagte oder einer der weiteren Beteiligten nicht. Für den Angeklagten nicht erwartet überlebte … den Angriff.
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Die beiden Täter rannten vom Tatort in der … über die Frankenbrücke zur S3.straße. Ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend ließ der gesondert Verurteilte … die heraneilenden Täter in sein Fahrzeug einsteigen und flüchtete mit ihnen Richtung Mannheim. Der Angeklagte verließ die Gruppe in H. .
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Durch die Schläge und Tritte erlitt der Geschädigte, wie vom anderweitig Verurteilten …, dem Angeklagten … und dem gesondert Verfolgten … beabsichtigt, Unterblutungen am Mund, eine Einblutung am linken Ohr sowie Schürfwunden an den Schienbeinen. Durch die Messerstiche des Angeklagten … in den linken Brustkorb erlitt der Geschädigte … wie vom Angeklagten gewollt, eine Lungenparenchymverletzung im linken Lungenunterlappen mit Spannungspneumothorax und geringem Hämatothorax, die notfallmäßig durch die Anlage einer Bülau – Drainage versorgt werden musste. Im Bereich des linken Gesäßbereichs erlitt der Geschädigte eine subkutane gluteale ca. 3 cm tiefe Stichwunde.
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… wurde eine Woche stationär behandelt. Er war für mehrere Monate arbeitsunfähig. Bis heute leidet der Geschädigte unter den Folgen des Angriffs, insbesondere leidet … unter Atemnot, beim Liegen auf der linken Seite oder dem Bauch. Weiterhin fällt ihm das Sitzen schwer.
III. Nachtatverhalten
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Der Angeklagte offenbarte zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag die Identität des vor Ort anwesenden … die, ohne die Mithilfe des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht zu ermitteln gewesen wäre.
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Der Angeklagte war während der Tatausführung in seinen Fähigkeiten, das Unrecht der Tat zu erkennen und nach diesen Einsichten zu handeln, völlig unbeeinträchtigt.
B. Beweiswürdigung
Teil 1: Beweiswürdigung zu den Feststellungen tatzeitunabhängiger oder überdauernder Art
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I. Die Feststellungen zum Werdegang sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten folgen aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 17.2.2025.
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II. Auch die Feststellung zur körperlichen/gesundheitlichen Konstitution und zur Persönlichkeit des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung.
Teil 2: Einlassungen des Angeklagten
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I. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung ließ sich der Angeklagte zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zur Sache ein.
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Der Angeklagte gab zur Sache an, dass er bei seinem Cousin in M. gewesen sei. … habe angerufen und gesagt, sie sollen ihm mit der Wohnung helfen, er habe gesagt, er wolle umziehen und brauche deshalb die Hilfe des Angeklagten. Hierzu habe er sich bereit erklärt. Ihm sei gesagt worden, dass eine weitere Person noch mit ihm kommen solle. Mit dieser Person habe er sich in der Innenstadt getroffen, um im Anschluss gemeinsam nach Coburg zu fahren. Es sei für den Angeklagten der zweite Aufenthalt in C. gewesen. Während der Fahrt habe man … entweder von seinem oder dem Handy seines Begleiters angerufen, welcher die beiden bei ihrer Ankunft am Bahnhof abgeholt und zu einer Wohnung gebracht habe, wo sie über Nacht geblieben wären. Es sei für sie gekocht und Essen angeboten worden. … sei bis etwa 22 Uhr oder 23 Uhr bei ihnen geblieben und habe mit ihnen geredet. Er habe ihnen gesagt, sie sollen zum … gehen und mit ihm reden. Wer … sei, habe er nicht gewusst. Sein Onkel … habe gesagt, dass dieser Mann eine Beziehung mit seiner Frau habe. Der Angeklagte und sein Begleiter haben zu ihm gehen und mit ihm reden sollen, damit er den Kontakt zu seiner Frau abbreche. Sie haben ihm Angst machen sollen, womit sie sich einverstanden erklärten. … habe die beiden dann am nächsten Morgen mit dem Auto abgeholt und sie zu … efahren. … sei im Auto geblieben. Die beiden hätten an der Tür geklingelt unc … habe aufgemacht. Der Angeklagte habe ihn begrüßt und ihn gefragt, ob er der … sei. Er habe nur mit … reden wollen, wenn das funktioniert hätte, wäre es das gewesen, ansonsten hätte er ihm ein paar Ohrfreigen gegeben. Der andere habe ihn geschubst, woraufhin auch er die Wohnung betreten habe. Der andere habe … geschubst und dieser sei hingefallen. Daraufhin habe der andere mit dem Messer auf den Geschädigten eingestochen. Der Angeklagte habe das Messer gesehen und gefragt, woher er das Messer habe. Er habe die beiden voneinander trennen wollen. Als der Angeklagte das Blut gesehen habe, habe er die Tür aufgemacht und die Wohnung verlassen, woraufhin der andere diese gleichfalls verlassen habe. Der Angeklagte habe fliehen wollen, weil er befürchtete, dass … an seinen Verletzungen versterben werde. Er habe noch beim Nachbarn stark geklopft und dann seien sie gegangen. Als sie ins Auto eingestiegen seien, habe … gefragt, was passiert sei und der Angeklagte habe ihm gesagt, dass der andere Typ auf … mit dem Messer eingestochen habe. … habe nichts gesagt und sei nach Mannheim gefahren. Der Angeklagte sei in H. angestiegen und sei dann ein bisschen in H. gewesen und irgendwann mit dem Zug nach Mannheim gefahren. Er habe nicht mehr mit … gesprochen oder diesen gesehen. Erst ein Jahr später, als er in Bosnien war, habe er mit … telefoniert und ihn nur gefragt, was mit dem einen sei, ob er krank ist, ob er lebt. … habe ihm gesagt, dass er lebe und es ihm gut gehe. Er sagte, dass er in Haft gewesen sei und freigelassen worden sei und jetzt alles in Ordnung sei.
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Auf Nachfrage der Kammer gab der Angeklagte an, dass er Angst gehabt habe, der Geschädigte werde versterben, als er das Blut gesehen habe. Er habe ihn am Boden gesehen und gedacht, der … werde nie wieder aufstehen können. Sein Begleiter sei ein kurdischer Typ namens … oder … gewesen, den er aus einem Flüchtlingscamp kenne. Er sei bereit, die Telefonnummer mitzuteilen, diese habe er in seinem Telefon gespeichert. Er könne ihn anhand des Profilbildes auf WhatsApp identifizieren, den Kontaktnamen kenne er nicht. … habe den Begleiter gekannt und auch das Treffen organisiert.
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Der Anruf von …, dass er nach Coburg kommen solle, sei knapp vorher gewesen, vielleicht einen Tag vorher. Er habe sich direkt auf den Weg gemacht. Das Zugticket von Mannheim nach Coburg habe entweder der andere Typ oder … gekauft. Der Angeklagte habe kein Zugticket gekauft. Die beiden seien mittags, vielleicht um 14 Uhr mit dem Zug losgefahren. Man sei vom Bahnhof aus zur Wohnung des … gefahren, ohne dass es hierzu eine Erklärung gegeben habe. Er habe nicht gewusst, dass dies die Wohnung vom … war. Während des Abendessens habe … erstmals von den Problemen mit seiner Frau und … erzählt. Er habe gesagt, dass sie mit ihm reden sollen. Der Angeklagte habe erwidert, dass er keinen … kenne. … habe gesagt, dass er kurdisch sprechen könne und der Angeklagte mit ihm reden könne. Der Angeklagte habe eingewilligt, mit ihm zu reden. Sie haben ihm Angst machen wollen, damit er den Kontakt zur Frau abbreche. Nach dem Besuch bei … sei der Umzug geplant gewesen.
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Nach einer seitens der Verteidigung erbetenen Unterbrechung gab der Angeklagte an, dass … ein bis zwei Wochen vor dem Vorfall in M. gewesen sei, als der Angeklagte bei seinem Cousin zu Gast war. … habe dort gesagt, es sei erforderlich mit seiner Frau zu reden, weil er keinen Kontakt mehr zu ihr habe und glaube, sie habe ein Verhältnis zu einem anderen Mann. Der Angeklagte habe mit dem Mann reden sollen, ihm sagen sollen, dass er die Frau in Ruhe lassen solle und ihn einschüchtern sollen. Ein bis zwei Wochen später seien sie dann nach Coburg gekommen. Von dem anderen habe er erst an dem Tag der Anreise erfahren. … habe ihm gesagt, wo er seinen Begleiter treffen werde.
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Er sei von … Deauftragt worden, weil er dessen Neffe sei. Der Angeklagte habe … gefragt, warum er es nicht selbst mache, woraufhin … ihm mitgeteilt habe, dass er bereits mit ihm geredet habe, … aber nicht höre und die Gespräche nicht funktionierten. Es sei geplant gewesen mit … zu reden, ihn einzuschüchtern und ihm ein bis zwei Ohrfeigen zu geben, wenn ein Gespräch nicht ausreiche. Man habe … nur Angst machen sollen, mehr nicht.
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Am Tattag habe er einen weißen oder schwarzen Pullover getragen. Die Farbe der Hose wisse er nicht. Er habe weiße oder schwarze Schuhe getragen. … habe ein T-Shirt oder einen Pullover angehabt und schwarze Schuhe. Man habe sich mit normalen Corona-Masken maskiert, die sie aufgrund der damals gültigen Coronamaßnahmen mit sich führten. Diese haben sie im Zug tragen müssen. Die beiden haben nicht verhindern wollen, dass … ihre Gesichter sehe, … habe wissen sollen, warum die beiden da gewesen seien und dass es um die Frau von … gehe. Tatsächlich sei es jedoch nicht dazu gekommen, dass man gegenüber … den Zweck des Besuches offengelegt habe, weil sein Begleiter plötzlich auf diesen eingestochen habe. Darüber sei er erschrocken gewesen und habe zu seinem Begleiter gesagt: „Nicht mit dem Messer!“. Der Angeklagte habe … nur auf die Seite getan, damit ihn das Messer nicht treffe, er habe ihn nicht geschlagen. Der Angeklagte habe … nur mit den Händen schlagen wollen, aber der andere sei sofort mit dem Messer auf … los. Der Angeklagte habe ihn nur gezogen und sei selbst in der Wohnung gestürzt. Der andere habe auf … mit dem Messer losgehen wollen und den Angeklagten geschubst, woraufhin der Angeklagte gestürzt sei. Seine Maske habe er, als er die Wohnung verlassen habe, noch aufgehabt; er habe nichts in der Wohnung verloren. Der andere habe die Maske verlören. Er selbst habe die Maske bis zum Schluss aufgehabt. Der Angeklagte gab weiter an, er habe seine Maske, als er reingekommen sei, kurz abgesetzt, er habe reden wollen, dann habe er sie wieder aufgesetzt. Auf Nachfrage gab der Angeklagte weiter an, er habe die Maske abgesetzt, damit … erkenne, dass er der Neffe von … ist.
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Ob … auch gestürzt sei, wisse er nicht. Beim Streit habe … seine Maske verloren. Der Angeklagte habe zu … gehen wollen. Als er aus der Wohnung rausgegangen sei, habe er bei den Nachbarn geklopft, um zu fragen, ob ihm jemand helfen könne, wobei er niemanden habe verständigen können. … habe mit seinem Auto neben oder unter der Brücke auf sie gewartet und nicht direkt an der Wohnung des …. Der Angeklagte und sein Begleiter seien schnell dorthin hingerannt. Auf dem Weg zum Auto habe der Angeklagte seinen Begleiter gefragt, warum er das Messer eingesetzt habe. Dieser habe nur geantwortet, dass der Angeklagte weitergehen solle.
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Sie seien dann, als sie … gefunden hätten, in dessen Auto eingestiegen und losgefahren. Was mit dem Messer passiert ist, wisse er nicht. Im Auto habe der andere es noch dabeigehabt, vermutlich in seiner Tasche. Er habe … von den Vorfällen berichtet. Der Angeklagte habe gehört, wie der andere sagte, dass er mit dem Messer auf … eingestochen habe. … habe mit einem „Okay“ geantwortet. Der Angeklagte habe … gefragt, woher er das Messer gehabt habe. Dieser habe ihm nicht geantwortet und habe nur gesagt, dass er eins habe. Er habe ihm vorgehalten, dass sie ihm nur Angst machen sollten und mit den Händen schlagen. Er habe ihn wieder gefragt, warum er das mit dem Messer gemacht habe. Er habe ihm geantwortet, dass es jetzt so sei. Der Angeklagte gab auf Nachfrage an, dass ihm bewusst sei, dass ein Messereirisatz in jedem Land verboten sei. Er habe nicht in Erwägung gezogen einen Rettungswagen zu rufen, er spreche kein Deutsch, dies hätte … machen müssen. Der Angeklagte gab an, dass … froh gewesen wäre, wenn … verstorben wäre. Als der andere gesagt habe, dass er auf ihn eingestochen habe, sei … glücklich gewesen.
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Der Angeklagte führte auf Nachfrage weiter aus, dass man die Geschichte rund um den vermeintlichen Umzug des … am Abend vor der Tat bei dem Bekannten von … bei dem man letztlich auch übernachtet hatte, besprochen habe. … habe nachts gesagt sie sollen mit … reden und ihm Angst machen. Er habe kein Geld oder Geschenke für den Vorfall erhalten. Seine Ausreise nach Bosnien habe auch nichts mit dem Vorfall zu tun gehabt. Er habe nicht befürchtet, dass die Polizei auf ihn zukomme. Von … Verhaftung habe er erst erfahren, als er bereits in Bosnien gewesen sei. Vor der Tat habe er keine Drogen oder Alkohol konsumiert.
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Er habe einen Monat vor dem Vorfall gewusst, dass er mit … reden solle, dann habe … an dem Tag als der Angeklagte und sein Begleiter nach Coburg gefahren seien, angerufen und gesagt, dass er und sein Begleiter ihm mit dem Umzug helfen sollen. Der Angeklagte wisse nicht, von wo nach wo … umziehen habe wollen. Als sie an der Wohnung von … am Abend vor der Tat vorbeigefahren seien, habe er gewusst, dass es die Wohnung des … sei. … habe gesagt, dass er in dem Gebiet eine Wohnung habe. Er sei von … geschubst worden und deshalb zu Boden neben … gefallen. Er habe … weder geschlagen noch getreten. Die Maske, die er getragen habe, habe er nicht von … gehabt. Er habe seine Maske im Auto nur bisschen runtergezogen aber ansonsten angehabt. Er habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Er sei in H. ausgestiegen, weil er es nicht mehr habe ertragen können, er habe keine Luft bekommen, die anderen hätten geredet und geredet. Sie hätten über das Messer geredet und … habe gesagt, dass er es gut gemacht habe. … habe den Angeklagten gefragt, was er gemacht habe und der andere habe ihn als Feigling bezeichnet.
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Weiterhin gab der Angeklagte an, er kenne die Frau von … und wisse auch von der Trennung, er habe dies einen Monat vor dem Vorfall erfahren, als … bei ihnen gewesen ist. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass … keinen Kontakt zu den Kindern haben sollte. Er sei vielleicht ein Jahr oder länger vor dem Vorfall in C. gewesen zum Geburtstag der Tochter von …. Da seien sie bei … zuhause gewesen. Die Frau von … sei gekommen und habe die Kinder dabeigehabt. Der Angeklagte habe die Frau aufgefordert in die Wohnung zu kommen, was diese abgelehnt habe. Sie habe gesagt, sie ertrage seinen Onkel nicht mehr. Der Angeklagte gab außerdem an, dass die Frau machen könne, was sie wolle, da die beiden getrennt seien. Er habe mit … reden wollen, weil … es ihm gesagt habe.
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Am zweiten Verhandlungstag, nach dem Abschluss der übrigen Beweisaufnahme, bat der Angeklagte erneut um das Wort und ließ sich zur Sache ein. Der Angeklagte gab an, dass er und sein Begleiter vom … zu … geschickt worden sein, um ihn zu erschrecken und zu schlagen. Der andere und er seien deshalb zu ihm hin. Als … geöffnet habe, habe der Angeklagte ihm die Hand gegeben, ihn gegrüßt und ihn gefragt, wie es ihm gehe. Der andere habe hinter der Tür gestanden, er habe ihn nicht sehen können. Der Angeklagte führte aus, dass als er mit … geredet habe, der andere ihn nach innen geschubst habe.
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Nach einer vom Verteidiger erbetenen. Unterbrechung der Hauptverhandlung führte der Angeklagte aus, … habe die Tür aufgemacht; er habe ihn begrüßt, dann habe er ihn geschlagen. … sei zu Boden gefallen, der Angeklagte sei auf ihn drauf gefallen. Es sei, eine Rangelei zwischen … und dem Angeklagten entstanden. Dann habe der Angeklagte den anderen gesehen, wie er mit dem Messer auf … eingestochen habe. Als er auf ihn eingestochen habe, sei er am Finger getroffen worden und dann sei das Messer in … Körper gelangt. Der Angeklagte habe den anderen auf Kurdisch, nicht mit dem Messer, angeschrien. Der Angeklagte habe … losgelassen und der andere habe nochmal mit dem Messer zugestochen. Dann habe man die Tür aufgemacht und sei raus. Der Angeklagte habe Blut gesehen, sei zu den Nachbarn rüber, habe geklopft und sei weggerannt.
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Er selbst sei mit Maske aus der Wohnung gerannt. Die Maske habe er aufgehabt, weil er zu … gegangen sei, um ihn zu schlagen. Er habe … die Hand gereicht und ihn begrüßt, sie seien hingefallen und er habe geschlagen. Der Angeklagte habe nicht erkannt werden wollen, … habe nicht wissen sollen, wer die beiden geschickt habe. Der Angeklagte hingehen habe ihn schlagen sollen, danach habe er sagen sollen, dass … die Frau in Ruhe lassen solle und dann habe er gehen sollen. Der Aufforderung von …sei er nachgekommen, weil es sein Onkel väterlicherseits sei. Er gab an, … hätte ihn geschlagen, wenn er der Aufforderung nicht nachgekommen wäre. … habe ihn in der Vergangenheit bereits wegen Kleinigkeiten, wegen Wasser oder sowas Ähnlichem, geschlagen. Einmal sei er zum Geburtstag der Tochter von … in C. gewesen, bei der es eine Torte gegeben habe. Der Sohn von … habe dem Angeklagten ein großen Stück Torte gegeben. … habe gefragt, warum er so ein großes Stück habe. Es habe ihm nicht gepasst und deshalb habe … ihn angeschrien und habe ihm eine Ohrfeige gegeben. Der Geburtstag sei bei … in der Wohnung gewesen und seine Ehefrau habe nicht in die Wohnung gewollt.
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Er wisse nicht, was für eine Art Messer es gewesen war. Er habe kein Messer gesehen. … habe gesagt, dass er … mitbringen solle. Der Angeklagte gab an, dass … und er gemeinsam zu … gehen sollten, ihn schlagen und ihm sagen sollten, er solle die Frau in Ruhe lassen. Zu … habe er seit neun Monaten keinen Kontakt mehr. Vor der Tat habe er Kontakt gehabt, da er ihn aus dem Camp kenne.
Teil 3 – Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Tatgeschehen
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Die Feststellung zum Vortatgeschehen sowie zum Tatgeschehen vom 14.5.2023 selbst beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit sie in der durchgeführten Beweisaufnahme Bestätigung fanden, sowie den übrigen hierzu erhobenen Beweisen, insbesondere den Angaben des Nebenklägers und Geschädigten … und den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung. Die Kammer ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Beweismittel davon überzeugt, dass es sich beim Angeklagte entgegen seiner Einlassung um den zweiten der am Tatort anwesenden Täter handelte, der sich zunächst verborgen hielt und anschließend auf den am Boden liegenden, vom gesondert Verfolgten … festgehaltenen, Geschädigten … mit direktem Tötungsvorsatz zweimal einstach.
I. Feststellungen zum Vortatgeschehen
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Die Kammer glaubt den Angaben des Angeklagten zur Frage der Anreise nach Coburg und dem weiteren Vortatgeschehen, denn diese Angaben werden durch objektive Beweismittel gestützt.
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1. Der gesondert Verurteilte … berichtet als Zeuge vernommen darüber, dass ihm die Fortsetzung des Kontaktes zwischen dem Tatopfer und seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau missfallen habe. Er sei eifersüchtig gewesen und insbesondere sei ihm der Umgang mit den Kindern ein Dorn im Auge gewesen. Deshalb habe er dem Angeklagten anlässlich eines Besuchs ihn Mannheim im Frühjahr 2023 sein Leid geklagt.
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2. Dass dieser Besuch tatsächlich stattfand, weiß die Kammer aus den Angaben der weiteren Cousins des Angeklagten, den Zeugen … und … berichtete von einem Besuch des … im Frühling des Jahres 2023, bei dem auch der Angeklagte anwesend war. Den Besuch bestätigte auch der Zeuge …. Worüber der Angeklagte und … sprachen, konnten sie jedoch nicht angeben.
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3. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... , gab an, dass der gesondert Verurteilte … in dem gegen ihn selbst geführten Ermittlungsverfahren, Az. 205 Js 4501/23, bereits den Angeklagten als einen der Täter benannt habe. Wie bei seinen damaligen Angaben beteuerte er jedoch auch im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im gegenständlichen Verfahren, die Identität des dritten Beteiligten nicht zu kennen.
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4. Kriminalhauptkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... , berichtete zudem, … sei zwei Tage nach der Tat vom 14.5.2023 bei … im Klinikum ... erschienen und habe diesen, nachdem er ihn mit dessen Exfrau … esehen habe, bedroht. … sei mit … im Einkaufsbereich des Klinikums gewesen, als … hinzukam. … habe gegenüber dem Geschädigten einen Kehlschnitt angedeutet. Auch hieraus schlussfolgert die Kammer, dass dem anderweitig Verurteilten … die Verbindung zwischen … und … missfiel.
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5. Der mit der Auswertung des Mobiltelefons des gesondert Verurteilten … beauftragte Polizeibeamte Kriminalkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... , berichtete, dass … dem Angeklagten über den F. Messenger Dienst am 12.5.2023 ohne weitere Erläuterung um 19:08 Uhr „Coburg Hauptbahnhof“ schrieb, worauf dieser ihm mit denselben Worten um 19:09 Uhr antwortete. Hieraus schließt die Kammer, dass die Initiative zur Anreise vom Angeklagten und seinem Begleiter vom gesondert Verurteilten … ausging und bekannt war, dass der Angeklagte an diesem Tag mit dem Zug nach Coburg anreisen wird. Am Bahnhof in C. holte … den Angeklagten und seinen Begleiter am 13.5.2023 ab. Dies steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der Auswertung der Standortdaten des Mobiltelefons des gesondert Verurteilten …. Kriminalkommissar … der Kriminalpolizei C. erläuterte unter Zugrundelegung der durch die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten gewonnenen GPS-Daten, dass sich dieses am 13.5.23 zwischen 23:35:30 Uhr und 23:36:01 Uhr am Coburger Bahnhof befand, bevor es sich sodann in Richtung …, dem späteren Tatort, begab. Der Zeuge gab an, die innerhalb der Full-File-Systemsicherung extrahierten Daten entstammen grundsätzlich drei Kategorien. Dabei handele es sich um GPS-Korrekturen, Einwahlversuche in drahtlose Netzwerke sowie Einwahlversuche in Mobilfunkmasten. Nachdem die aus GPS-Korrekturen entnommenen Daten einen Standort am zuverlässigsten beschreiben, habe er seine Auswertung hierauf beschränkt und mit roten Punkten grafisch dargestellt. Seine Erläuterungen verdeutlichte Kriminalkommissar … jeweils durch die im Sonderheft I Handyauswertungen befindlichen Darstellungen der Mobiltelefonstandorte nebst der zugeordneten Zeitstempel. Er erklärte, aus den Auswertungen ein Bewegungsmuster des vom Angeklagten mitgeführten Mobiltelefons zu erkennen. Dabei sind durch rote Punkte markiert die jeweiligen GPS-Daten des Mobiltelefons zu entnehmen. Durch grüne Punkte wurden die jeweiligen Standorte, an denen sich das Mobiltelefon in ein bestehendes WLAN-Netz einloggte, kenntlich gemacht, während die gelben Punkte die jeweiligen Standorte, an denen sich das Mobiltelefon in eine örtliche Funkzelle einwählte, grafisch darstellen. Die jeweiligen Punkte sind zudem teilweise mit Zeitstempeln versehen, um eine genaue zeitliche Einordnung ins Tatgeschehen zu ermöglichen.
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6. Weiterhin gab der Zeuge … an, dass ausweislich seiner Internetrecherche ein Zug der DB aus M. kommend planmäßig um 23:35 Uhr den Coburger Bahnhof erreichte, was sich auch aus der Auskunft der DB ergibt.
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7. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass der gesondert Verurteilte … dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten … unmittelbar nach deren Abholung vom Bahnhof den Wohnort des … zeigte, damit diese am Folgetag reibungslos körperlich auf … einwirken konnten. Der Zeuge … legte überzeugend dar, dass sich das Mobiltelefon des gesondert Verurteilten … ausweislich der gewonnenen GPS-Daten im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt am Hauptbahnhof in der … aufhielt, dem Standort der Wohnung des späteren Geschädigten …. Es hielt sich dort von 23:40:33 Uhr bis 23:40:52 Uhr auf, bis es sich sodann in Richtung Niederfüllbach bewegte, dem Wohnort des … wo der gesondert Verurteilte ausweislich seiner Einlassung sowie dem Zeugen … selbst den beiden Mittätern eine Unterkunft für die Nacht organisiert hatte.
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8. Dass … dem Angeklagten sowie dessen Begleiter die Zugfahrt nach Coburg zahlte weiß die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... . Dieser berichtete, dass die nach der Offenbarung des weiteren Mittäters angestellten Ermittlungen ergaben, dass der gesondert Verurteilte … dem gesondert Verfolgten … am 12.5.2025 100 € überwies. Dies stimmt mit den Angaben des … überein. Zudem konnte Kriminalkommissar … bestätigten, dass sich die Kosten einer Fahrt mit dem Regionalexpress von Mannheim nach Coburg zum Tatzeitpunkt auf etwa 36 EUR beliefen.
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9. Dass der Angeklagte sowie … die Nacht zuvor beim Zeugen … übernachteten steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen. Dieser berichtete, der gesondert Verurteilte … habe ihn gebeten, zwei ihm unbekannte Freunde für eine Nacht zu beherbergen, weil in dem von … zu diesem Zeitpunkt bewohnten Hotelzimmer nicht ausreichend Platz sei. Die drei Personen seien am Abend des 13.5.2025 mit dem Auto des … zu ihm gekommen. Die Begleiter seines Freundes seien ihm nicht vorgestellt worden. Dem Gespräch der drei untereinander habe er an dem Abend nicht folgen können, weil sich die drei Männer den gesamten Abend auf Kurdisch unterhielten. Dieser Sprache sei der Zeuge nicht mächtig. Die Angaben des Zeugen stimmen zudem mit den Ausführungen des Angeklagten überein.
II. Feststellungen zur Tat im engeren Sinne
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Hinsichtlich des Kerngeschehens folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten, soweit er seine Anwesenheit am Tatort einräumte und bezüglich der Flucht Richtung Mannheim. Insofern gibt es keine Anhaltspunkte, die gegen seine Anwesenheit sprechen könnten, nachdem auch … berichtete, dass der Angeklagte am Tatort war. Die Fluchtrichtung wird die ausgewerteten GPS-Daten des anderweitig Verurteilten … gestützt. Betreffend den konkreten Tatablauf folgt die Kammer jedoch den Ausführungen des Geschädigten und Nebenklägers … in der mündlichen Hauptverhandlung vom 6.5.2025, weil diese – im Gegensatz zu den Angaben des Angeklagten – eine erstaunliche Konsistenz aufwiesen, während die Angaben des Angeklagten in sich widersprüchlich waren. Die Angaben des … waren zudem frei von Belastungseifer und decken sich mit dem am Tatort vorgefundenen Spurenbild.
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1. Der Geschädigte gab an, er sei am 14.5.2023 zuhause gewesen und habe noch geschlafen, als es an der Tür klingelte. Als er daraufhin die Tür öffnete, habe eine ihm unbekannte männliche Person vor der Tür gestanden, die eine FFP 2-Maske trug. Diese habe ihn auf Kurdisch gefragt: „Wie geht es dir, …?“. Sodann sei er unmittelbar von dieser Person gestoßen worden und über eine Stufe gestolpert, sodass er nach hinten zu Boden fiel. Als er am Boden lag, sei er von der maskierten Person, die ihn zuvor angesprochen habe, mehrfach ins Gesicht geschlagen und auch mit dem Fuß gegen Oberkörper und Kopf getreten worden. Bei dem Versuch sich zu wehren, sei der Täter ebenfalls zu Boden gegangen und habe seine Maske verloren, sodass es dem Geschädigten möglich gewesen sei, dessen Gesicht zu erkennen. In diesem Moment sei eine, für ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrnehmbare, weitere Person aufgetaucht, die ebenfalls eine FFP 2-Maske trug. Diese habe ihn mit einem Messer sowohl in seine linke Oberkörperseite als auch in die linke Seite seines Gesäßes gestochen. Während des Angriffs mit dem Messer habe ihn der erste der beiden festgehalten und seinen Brustbereich freigehalten. Es habe keiner der Täter mit ihm gesprochen. Sodann seien beide Täter geflüchtet. Er sei den Tätern hinterhergerannt und habe dann seinen Arbeitskollegen vom Pizzalieferdienst in seinem Fahrzeug gesehen. Er habe die Fahrzeugtüre aufgemacht und sich ins Auto gesetzt und seinen Arbeitskollegen angewiesen, den beiden Tätern hinterherzufahren. Nachdem die Täter auf der Frankenbrücke die zweite Treppe genommen hätten, habe sein Arbeitskollege die Polizei angerufen. Sein Arbeitskollege habe ihn ins Krankenhaus gefahren. Wer die Angreifer gewesen seien, habe er zunächst nicht gewusst. Insbesondere sei er sich sicher, dass der Angeklagte nicht diejenige Person gewesen sei, der er die Maske heruntergerissen habe. Da er den Vater und den Onkel vom Angeklagten kenne, hätte er den Angeklagten erkannt, wenn er der erste der beiden Angreifer gewesen wäre. Falls der Angeklagte vor Ort gewesen sei, dann sei er der zweite Täter gewesen.
42
Er sei jedoch der Meinung gewesen, dass der gesondert Verurteilte … in das Geschehen verwickelt gewesen sei, auch wenn er ausschließe, dass er vor Ort gewesen sei.
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Bereits eine Zeit vor dem Angriff habe … ihm im Namen seines Bruders gedroht, ihn umzubringen. Er selbst habe dann auch mehrere Familienmitglieder, unter anderem den Vater des Angeklagten angerufen und die Drohung offengelegt. Seine Familie im Irak wisse bis heute nichts von dem Angriff ihm gegenüber. Er wolle die Probleme nicht ausweiten. Der Geschädigte gab an, dass es sein Fehler gewesen sei, dass er sich in eine Ehe eingemischt habe.
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a) Die Angaben zum Kerngeschehen stimmen insbesondere mit seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung überein, worüber der Polizeibeamte Kriminalhauptkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... berichtete. Dieser gab an, der Geschädigte … habe bei seiner Vernehmung geschildert, dass er daheim gewesen sei und geschlafen, habe, als es an der Tür klingelte. Er habe eine Person mit einer Maske durch den Türspion gesehen. Nachdem er die Tür aufgemacht habe, sei er gefragt worden, ob er … sei und wie es ihm gehe. Danach sei er unvermittelt angegriffen worden. Während er mit dem einen Täter gerangelt habe, sei ein zweiter Täter hinzugekommen und habe auf ihn eingestochen. Bereits in dieser Vernehmung habe der Geschädigte klar differenzieren können, wen er vor Ort erkannt habe. Auf den ihm vorgelegten Wahllichtbildvorlagen habe er den Angeklagten zwar erkannt, aber angegeben, nicht zu wissen, ob er am Tatort gewesen sei. Ebenso habe er den gesondert Verurteilten … erkannt, aber sofort angegeben, auszuschließen, dass dieser am Tatort gewesen sei. Hieraus ist für die Kammer ersichtlich, dass sich der Geschädigte von Anfang an bemühte, das Geschehen objektiv zu schildern und insbesondere nicht bestrebt war, bestimmte Personen zu belasten.
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b) Die Angaben des Zeugen … bestätigen zudem die Schilderungen des Geschädigten. Der Zeuge … berichtete, dass ihn der Geschädigte unmittelbar nach der Tat angehalten habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt zufällig ebenfalls in der … gewesen, als … aus dem Haus gelaufen und in sein Auto gestiegen sei. Er habe ihm von einem Messerangriff durch unbekannte Täter erzählt und die Fluchtrichtung Frankenbrücke angegeben. Während der Fahrt sei ihm die stark blutende Wunde des … am Oberkörper aufgefallen, ebenso wie dessen sich stark verschlechternder Allgemeinzustand. Als … Atemnot erlitt, habe er den Notruf gewählt und entschieden, den Geschädigten ins Krankenhaus zu fahren. Dort traf er auf die erste Streife der Polizeiinspektion ... , die aufgrund des Notrufs alarmiert worden war und berichtete gegenüber Polizeiobermeisterin … von seinen Wahrnehmungen, wie diese berichtete. … berichtete gleichfalls darüber, dass er zwei Männer verfolgte, die sich auf der Frankenbrücke Richtung Treppe zur S3.straße bewegten, was den Angaben des Geschädigten entspricht.
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c) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Geschädigte und Nebenkläger … bei seiner ergänzenden Vernehmung am zweiten Sitzungstag, dem 20.5.2025, seine Angaben dahingehend relativierte, dass es auch sein könne, dass der erste der beiden Täter auf ihn eingestochen habe. Er sei die ganze Zeit geschlagen worden und wisse daher nicht welcher der beiden auf ihn eingestochen habe. Auf Ermahnung zur Wahrheitspflicht und Vorhalt der Angaben am ersten Sitzungstag besann sich der Geschädigte und gab an, der zweite der beiden Täter habe auf ihn mit dem Messer eingestochen.
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Die Kammer erklärt sich die abweichenden Angaben durch die vom Zeugen selbst geschilderten familiären Verhältnisse und dem Bestreben des Geschädigten den Angeklagten vor einer hohen Verurteilung zu bewahren. Die Angaben, denen die Kammer folgt, waren seit dem Tattag und dem ersten Sitzungstag, und damit fast zwei Jahre lang, kongruent. Die Angaben des Zeugen waren glaubhaft, widerspruchsfrei und ohne jedweden Belastungseifer. Die kurzzeitige Abweichung der Angaben kann die vorher getätigten Angaben des Geschädigten nicht entkräften.
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d) Aus dem Spurenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 14.5.2023, ergibt sich, dass vor Ort eine FFP-2 Maske aufgefunden wurde. Deren Fundort kennt die Kammer aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildtafel vom 14.5.2023, Lichtbilder Nr. 57 und Nr. 59, Bl. 128, 129 der Spurenakte Band I, auf welchem zu sehen ist, wie kurz oberhalb der vom Tatopfer beschriebenen Stufe im linken Bereich von der Wohnungstüre aus in dessen Wohnung eine FFP-2 Maske offensichtlich verloren wurde. Dies deckt sich mit den Angaben des Geschädigten, wonach er dem ersten Täter die FFP-2 Maske vom Gesicht riss und stützt daher dessen Ausführungen.
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e) Ebenso ergeben sich aus dem Spurenbericht der Kriminalpolizeiinspektion Coburg vom 14.5.2023 Blutantragungen, die ebenfalls auf der in Augenschein genommenen Lichtbildtafel vom 14.5.2023, Lichtbilder Nr. 56 bis Nr. 59, Bl. 128, 129 der Spurenakte Band I zu sehen sind und damit gleichfalls die Einlassung des Geschädigten stützen.
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2. Die Einlassung des Geschädigten zu Grunde gelegt, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Angeklagten, der seine Anwesenheit am Tatort auch einräumte, der zweite der beiden Täter war, der schließlich auf den Geschädigten mittels eines Messers einstach. Denn der Geschädigte schloss ausdrücklich aus, dass es sich bei dem ersten Täter, den er demaskierte, um den Angeklagten handelte.
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3. Die Feststellungen zur Identität des gesondert Verfolgten … folgen aus der Einlassung des Angeklagten und den sich daran anschließenden Ermittlungsmaßnahmen. Kriminalhauptkommissar … von der Kriminalpolizeiinspektion ... , schilderte, dass der Angeklagte nach dem ersten Tag der Hauptverhandlung, den Ermittlungsbehörden anhand seines Mobiltelefons die Mobilfunknummer eines … oder … gezeigt habe. Hierbei habe ein zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten Täter geführter WhatsApp-Chat gesichert werden können. Zudem ergab sich, dass der Angeklagte dem … am 11.5.2023 ein Lichtbild der EC-Karte des gesondert verfolgten … gesendet habe. Finanzermittlungen bei dem gesondert Verurteilten … haben zudem ergeben, dass der gesondert Verurteilte … am 12.5.2023 100 EUR von seinem Konto bei der VR-Bank Coburg auf das Konto des gesondert Verfolgten überwiesen habe. Durch eine Abfrage der Mobilfunknummer habe man den Namen des gesondert Verfolgten … erhalten. Anschließend sei eine Wahllichtbildvorlage mit dem Nebenkläger, dem Angeklagten und dem Zeugen … durchgeführt worden. Dabei habe der Angeklagte den gesondert Verfolgten Täter bei der Wahllichtbildvorlage erkannt und der Zeuge …, angegeben, dass das Lichtbild des gesondert Verfolgten Täters große Ähnlichkeit zu demjenigen, der bei ihm übernachtet hatte, aufweise. Der Nebenkläger habe kein Lichtbild dem gesondert Verfolgten Täter explizit zuordnen können, habe aber angegeben, dass zwei Lichtbilder Ähnlichkeit mit dem gesondert Verfolgten Täter aufwiesen. Darunter sei auch eine Abbildung des gesondert Verfolgten … gewesen.
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4. Weiterhin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gesondert. Verurteilte … den Angeklagten und den gesondert Verfolgten … am 14.5.2023 von der durch diesen organisierten Unterkunft in Niederfüllbach abholte, diese unmittelbar zum Tatort in die … dem Wohnort des Geschädigten …, fuhr, dort absetzte und ohne Umwege sich von dort über die Frankenbrücke entfernte, um sodann in der S3.straße auf diese zu warten. Insbesondere suchte … entgegen seinen Angaben nicht vorerst am Tatort vergebens einen Parkplatz, bevor er sich erneut von dort entfernte. Dies steht ebenfalls fest aufgrund der Auswertung der GPS-Daten des Mobiltelefons des gesondert Verurteilten …. Der Zeuge Kriminalkommissar … der Kriminalpolizei C. Kommissariat 1, legte nachvollziehbar dar, dass sich das Mobiltelefon am 14.5.2023 von 9:44 Uhr bis 12:04 Uhr im Raum Niederfüllbach befand. Von dort aus bewegte es sich gegen 12:08 Uhr auf direktem Wege in die … in C. . Am Tatort, … war das Mobiltelefon des anderweitig Verurteilten … um 12:11:57 Uhr eingeloggt. Anschließend bewegte es sich um 12:13:02 Uhr in Richtung U.straße/S3.straße, wo es von 12:14 Uhr bis 12:20 Uhr verweilte. Diese Örtlichkeit stimmt zudem mit der vom Geschädigten … benannten Fluchtrichtung der beiden Täter, welche nach der Tat von der H1.straße aus über die Frankenbrücke in Richtung U.straße/S3.straße geflohen sind, überein. Auch die Fluchtrichtung ist identisch mit den durch den Zeugen … getroffenen Schilderungen. Der Zeuge traf den Geschädigten zufällig vor dem Wohnanwesen in der … an, als dieser in Begriff war, die beiden fliehenden Täter zu verfolgen. Der Zeuge … erkannte die erheblichen Verletzungen, weshalb er den Geschädigten ins Krankenhaus fuhr.
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Die Kammer ist zudem sicher, dass der anderweitig Verurteilte … bewusst abseits parkte, um nicht gesehen zu werden. Dies ergibt sich aus den GPS-Daten. Zudem gab der Zeuge … an, es sei ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Anwesen des Geschädigten zu halten, auch wenn dort kein ausdrücklicher Parkplatz ausgewiesen war. Der anderweitig Verurteilte … entfernte sich vielmehr zur Überzeugung der Kammer unmittelbar und zielgerichtet vom Tatort. Die Täter wollten insbesondere nicht, dass sie erkannt werden. Die erste Einlassung des Angeklagten, … habe wissen sollen, dass sie wegen … und dessen Ex-Frau mit ihm sprechen wollen, ist bereits deshalb nicht plausibel, weil der anderweitig Verurteilte … sich verborgen gehalten hat. Es wäre dann nämlich näherliegend gewesen, die beiden Täter, die den … selbst nicht kannten, zu begleiten oder zumindest unmittelbar vor der Wohnung des … auf diese zu warten, um die behauptete Botschaft zu bekräftigen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar und nicht in Einklang zu bringen, wäre die gewählte Maskierung der Täter.
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5. Nachdem sich ausweislich der Schilderungen des Zeugen Kriminalkommissars … das Mobiltelefon des Angeklagten von dort aus um 12:24 Uhr erneut in Bewegung in Richtung Schweinfurt, Würzburg, Heilbronn und letztlich Mannheim setzte, steht im Einklang mit den Angaben des Angeklagten fest, dass der gesondert. Verurteilte … den Angeklagten und den gesondert Verfolgten … im unmittelbaren Anschluss Richtung. Mannheim fuhr, wobei der Angeklagte das Fluchtfahrzeug in H. verließ. Dabei nahm der Angeklagte auf dem Beifahrersitz Platz. Dies steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, welche in Übereinstimmung mit den aufgefundenen DNA-Spuren auf dem Beifahrersitz stehen. Aus dem DNA-Gutachten der Forensisch-Analytischen Laboratorien, Prof. Dr. med. P. ... am Institut für Rechtsmedizin der Universität ... vom 13.12.2024, ergibt sich, dass an der Polizeispur 0.11.4.12 (Beifahrertür) im Rahmen der molekulargenetischen Analyse u.a. sämtliche Allele detektierbar waren, die auch der Angeklagte aufweist. Im Rahmen der biostatistischen Berechnung stellt der Sachverständige Prof. Dr. B2. sodann die Hypothesen, die in der Spur dominierenden DNA-Merkmale stellten, eine Mischung aus DNA des Angeklagten, und zwei weiteren nichtverwandte, unbekannten Personen oder dreier unbekannten, mit ihm nicht blutsverwandten Person, gegenüber. Er berechnet die biostatistische Wahrscheinlichkeit mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:5 Milliarden und kommt zu dem Schluss, aus gutachterlicher Sicht bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass die an dem gesicherten Spurenmaterial DNA des Angeklagten war. Die Einlassung des Angeklagten, dass dieser in H. das Fluchtfahrzeug verließ, steht in Übereinstimmung mit den ausgewerteten GPS-Daten des Mobiltelefons des gesondert Verurteilten …. Der Zeuge Kriminalkommissar … berichtete, dass der gesondert Verurteilte … nicht den direkten Weg nach Mannheim wählte, sondern in H. abgebogen sei.
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6. Es besteht für die Kammer auch kein Zweifel daran, dass der gesondert Verurteilte … sein Mobiltelefon zu den oben jeweils aufgeführten, maßgeblichen Zeitpunkten mit sich führte, er sich demnach jeweils an demselben Ort wie sein Mobiltelefon aufhielt. Die äußeren Umstände schilderte auch der Angeklagte.
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7. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte … setzten zur Verschleierung ihrer Identität eine FFP 2-Maske auf. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der ergänzenden Einlassung des Angeklagten. Der vorherigen Einlassung des Angeklagten, sie hätten die FFP 2-Masken aufgrund der Coronapandemie getragen, folgt die Kammer hingegen nicht. Zum Tatzeitpunkt bestand keine Maskenpflicht mehr. Es ist allgemein und damit dem Gericht bekannt, dass die letzten Schutzmaßnahmen anlässlich der Coronapandemie zum 7. April 2023, demnach deutlich vor der Tat aufgehoben worden sind. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die beiden unmittelbar am Tatort anwesenden Täter diese trugen, um ihre Identität zu verschleiern. Bestätigt wird dies durch die ergänzende Einlassung des Angeklagten in welcher dieser angab, die Maske zur Verschleierung seiner Identität getragen zu haben.
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8. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten und Nebenkläger … beruhen auf dessen Angaben, den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Geschädigten, den Angaben des Zeugen … dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ... vom 24.5.2023, dem verlesenen Bericht der Regiomed Kliniken vom 14.6.2023 und den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. B2. im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Folgen der Verletzungen beruhen auf den Angaben des Geschädigten. Er gab an, er habe bis dato Probleme mit der Atmung, wenn er auf der linken Seite und dem Bauch liege. Zudem falle ihm langes Sitzen schwer. Die Angaben wurden durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. B2. bestätigt. Er sei zudem für mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen.
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a) Ausweislich des Behandlungsberichts des Klinikums ... vom 14.6.2023 wurden beim Geschädigten eine durch den Messerstich verursachte Lungenparenchymverletzung im linken Lungenlappen mit Spannungspneumothorax und Hämatothorax und eine subkutane Stichwunde gluteal links ca. 3 cm tief diagnostiziert. Aus dem Behandlungsbericht ergibt sich weiterhin, dass im Unterlappen links ein ca. 3,8 cm langer intraparenchymaler Stichkanal mit bis 1,5 cm messendem Pneumothorax (Ventral) bei einliegender Thoraxdrainage und geringem dorsal Hämatothorax (ca. 1 cm) befundet wurde. Weiterhin wurde ein Thoraxwandemphysem im Bereich der Einstichstelle und der Thoraxdrainage befundet. Beim Geschädigten wurde am 14.5.2023 notfallmäßig links eine Thoraxdrainage angelegt.
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b) Der Sachverständige Prof. Dr. B2. vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Erlangen berichtete im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten über die Verletzungen des Geschädigten. Es fanden sich im Rahmen der körperlichen Untersuchung des Geschädigten … am 15.5.2023 ab 10:30 Uhr als wesentliche Befunde je eine bereits chirurgisch versorgte, glattrandig wirkende Weichteildurchtrennung am Brustkorb links sowie an der linken Gesäßhälfte. In der behaarten Kopfhaut der Nackenregion befundete der Rechtsmediziner eine mehrfach unterbrochene, oberflächlich-strichförmige Defektstelle. An der Ringfingerkuppe rechts bestand ein stichförmiger, oberflächlicher Defekt. In der Schleimhaut des rechten Mundwinkels ließen sich Einblutungen mit Schleimhautläsion – feststellen. Weiterhin fanden sich kleinfleckige Einblutungen an der linken Ohrmuschel und an den beiden Schienbeinkanten, streckseitig an der Großzehe bestanden zudem oberflächliche Abschürfungen. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. med. B2. sind die Weichteildurchtrennungen am Brustkorb und am Gesäß links Folge scharfer Gewalt und durch die Einwirkung eines Messers zu erklären. Der Defekt an der rechten Fingerkuppe und der Befund im Nacken konnte durch den Sachverständigen nicht eindeutig dem Angriff am 14.5.2023 zugeordnet werden. Die Befunde am rechten Mundwinkel und am linken Ohr sind nach den Einschätzungen des Sachverständigen als Korrelat stumpfer Gewalt zu beurteilen und sind durch Faustschläge, prinzipiell auch durch Tritte zu erklären. Letztlich können die Schürfdefekte an den Beinen als Folgen tangential-schürfender Gewalteinwirkung sturzbedingt bzw. durch den Kontakt mit einer entsprechend strukturieren Oberfläche wie z.B. einem Bodenbelag entstanden sein.
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Es sei notfallmäßig eine Thoraxdrainage gelegt worden. Weiterhin sei eine Stichverletzung im Bereich der linken Gesäßhälfte festgestellt worden, welche mit Nähten bereits versorgt war. Beim Geschädigten seien nach den Patientenunterlagen keine direkten chirurgischen Maßnahmen an der Lunge erfolgt. Dies sei nachvollziehbar, da sich die Verletzung von selbst schließen könne, wobei fast immer Verwachsungen zwischen den Rippen und dem Lungenfell entstehen. Der Narbenzug sei auch heute noch möglich, wobei die Verletzungen ausgeheilt seien. Der Narbenzug kann bei Bewegungen zu Schmerzen führen. Die Schmerzen des Nebenklägers seien nachvollziehbar.
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c) Nach der Überzeugung der Kammer gründen sich die rechtsmedizinischen Gutachten auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sich die Kammer diesen aus eigener Überzeugung anschließt. An der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen besteht kein Zweifel. Herr Prof. Dr. B2. verfügt über die notwendige Erfahrung.
62
d) Die Kammer ist überzeugt, dass die Stichverletzungen konkret lebensgefährlich waren. Die Überzeugung gewinnt die Kammer durch die nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. ... . Dieser führte aus, dass im Gesäß Arterien verlaufen. Die Verletzung von Arterien sei grundsätzlich immer gefährlich, da der Blutdruck in einer Arterie höher sei als in einer Vene. Bei zunehmendem Blutverlust bestehe die Gefahr eines Schocks. Dies sei potenziell lebensgefährlich. Die Stichverletzung im Bereich des Brustkorbes sei jedoch viel gefährlicher als der Stich in die Gesäßhälfte. Der Stich sei in der Nähe des Herzens erfolgt. Nach den Patientenunterlagen habe der Nebenkläger eine Lungenverletzung erlitten. Das Messer sei durch die Brustkorbwand in die linke Lungenhälfte eingedrungen und habe einen Hämatothorax verursacht, dabei fließe Blut in die Brusthöhle und verursache einen Spannungspneumothorax. Dies sei akut gefährlich, da bei der Atmung der Brustkorb ausgedehnt werde und damit auch Luft in den Brustkorb ziehe. Dabei entstehe ein Spannungspneumothorax, dessen klassisches Zeichen das zischende Entweichen von Luft sei. Sofern dabei keine Entlastung herbeigeführt werde durch eine Drainage und mit jedem Atemzug mehr Luft in die Brusthöhle ziehe, werde der Lungenflügel auf den anderen Lungenflügel gedrückt, wobei auch die großen Venen, die das Herz mit Blut versorgen, abgedrückt werden. Im Ergebnis, führe, dies zu einem kardiogenen Schock. Unbehandelt bestehe eine akute Gefährdungslage. Beim Geschädigten sei der Blutdruck bereits bemerkenswert niedrig gewesen. Eine entsprechende Kreislaufreaktion sei erkennbar gewesen. Laut des Sachverständigen steht die Tatsache, dass es dem Geschädigten noch möglich war, den beiden Angreifern bei deren Flucht zu folgen, nicht im Widerspruch zur Annahme einer konkret lebensgefährdenden Behandlung. Typisch für den beim Geschädigten festgestellten und durch die Verletzungshandlung hervorgerufenen Spannungspneumothorax sei es, dass sich dieser erst zunehmend ausbilde. Wie schnell dies jeweils erfolge, hänge insbesondere von dem Umfang der Perforation der Lunge sowie der Menge der hierdurch in die Lunge gelangenden Luft. Dass der Geschädigte bereits unter Atemnot litt, weiß die Kammer durch die Angaben des Zeugen …. Dass dem Geschädigten das Atmen zunehmend schwerer viel, belegt ausweislich des Sachverständigen der bereits eingetretenen Sauerstoffmangel. Beim Geschädigten seien nach den Patientenunterlagen keine direkten chirurgischen Maßnahmen an der. Lunge erfolgt. Dies sei nachvollziehbar, da sich die Verletzung von selbst schließen könne, wobei fast immer Verwachsungen zwischen den Rippen und dem Lungenfell entstehen. Der Narbenzug sei auch heute noch möglich. Bei einer etwas anderen Ausführung des Stiches, hätte man das Herz treffen können. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des, Sachverständigen Prof. B2. aus eigener Überzeugung an.
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e) Die Verletzungen entsprechen zudem den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildtafel vom 14.5.2023 von den Verletzungen Abbildung 6-13 Sonderheft Patientenunterlagen des beigezogenen Verfahrens 205 Js 4501/23, auf die Bezug genommen wird, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
III. Feststellungen zum Tötungsvorsatz
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1. Hinsichtlich des subjektiven Vorstellungsbildes ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten töten wollte, er demnach mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Aus dem durch den Geschädigten geschilderten Angriff auf ihn, des sich zunächst verborgen gehaltenen Angeklagten mit dem Messer und der Platzierung des Messerstiches auf Höhe des Brustkorbs bzw. der Rippen, ohne jegliche Kommunikation und aus der Tatsache, dass der Angeklagte sich nicht zu erkennen geben wollte, schließt die Kammer, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten herbeiführen wollte, um die Familienehre seines Onkels, des gesondert Verurteilten … wiederherzustellen. Wohl wissend, dass zur Beurteilung des Tötungsvorsatzes eine Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen ist (vgl. BGH, NStZ 2011, 699), wozu die psychische Verfassung des Täters ebenso wie seine Motivation und die konkrete Angriffsweise einzubeziehen sind, führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Angeklagte fuhr, ohne den Nebenkläger zu kennen und ohne eine eigene Gefühlslage gegenüber dem Nebenkläger, von Mannheim mit dem Zug nach Coburg. Dies geschah lediglich auf Aufforderung des gesondert Verurteilten … da dieser mit der persönlichen Verbindung zwischen dem Nebenkläger und der Ex-Frau des gesondert Verurteilten, nicht einverstanden war. Bestätigt wird dies auch durch die Angriffsweise. Die Tat erfolgte überfallartig und dauerte nur kurz, was sich auch aus den ausgewerteten Handydaten des gesondert Verurteilten … (vgl. unter B., Teil 3., II. 4., 5.) ergibt. Es erfolgte nach dem ersten körperlichen Angriff in Form von Schlägen und Tritten durch den gesondert Verfolgten … keinerlei Kommunikation gegenüber dem Nebenkläger. Der erste Angreifer hielt den Nebenkläger fest, damit der Angeklagte zielgerichtet in den Oberkörper des Nebenklägers stechen konnte. Unter Zugrundelegung der Anknüpfungstatsachen kann hieraus nur geschlossen werden, dass der Angeklagte vorhatte, den Geschädigten zu töten.
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2. Das äußere Geschehen der Tat, wonach der erste maskierte Täter unmittelbar nach der Identifizierung des Geschädigten auf diesen einschlug und eintrat, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass ein verbales Vorgehen nicht geplant war. Auch der Angeklagte kommunizierte keineswegs mit dem Geschädigten. Zu keiner Zeit wurde auch nur im Ansatz das Gespräch zum Geschädigten gesucht, wie dieser überzeugend berichtete. Dies steht auch im Einklang mit der zweiten Einlassung des Angeklagten, bei der er angab, er und sein Begleiter seien nur zum Geschädigten, um diesen zu schlagen. Zudem wäre bei einem Besuch bei … in guter Absicht eine Verschleierung der Identität durch das Tragen von FFP 2-Masken nicht notwendig gewesen.
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3. Die Kammer geht davon aus, dass die Anreise des Angeklagten nicht aufgrund eines geplanten Umzug des anderweitig Verfolgten … erfolgte. Zum einen gab der Angeklagte auf gerichtliche Nachfrage an, dass die Geschichte rund um einen Umzug des gesondert Verurteilten … am Abend des 13.5.2023 bei dem Zeugen … besprochen wurde. Zum anderen gab der als Zeuge vernommene gesondert Verurteilte … an, er habe keine Wohnung in Aussicht gehabt, er habe seine Sachen bei seiner Frau holen wollen und in einen Keller von einem Freund unterstellen wollen. Tatsächlich fanden weder am 13.5.2025 noch am 14.5.2025 irgendwelche Maßnahmen bezüglich eines Umzuges statt, weswegen die Kammer davon ausgeht, dass diese auch nicht geplant waren. Dafür spricht auch, dass der gesondert Verfolgte … mit dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten … bereits am 14.5.2023, unmittelbar nach dem Angriff auf den Nebenkläger, unverrichteter Dinge direkt wieder nach Mannheim gefahren ist. Dies ergibt sich aus der Auswertung der GPS-Daten, über die Kriminalkommissar … berichtete (vgl. unter B., Teil 3., II. 5.). Ebenso schließt die Kammer ihr Ergebnis aus der Tatsache, dass das Zimmer des anderweitig Verurteilten … wohl nicht aufgesucht wurde. Auch dies ergibt sich aus der Auswertung der GPS-Daten, über die Kriminalkommissar … berichtete. Denn die Daten illustrieren eine Ankunft beim Zeugen … sowie ein Abholen am nächsten Tag, ohne einen Zwischenstopp im Hotel. Die zeitlichen Angaben decken sich mit den Angaben des Zeugen … über den Aufenthalt des Angeklagten und des gesondert Verfolgten Täters. Die Kammer geht demnach davon aus, dass die Hilfe beim Umzug nur ein vorgeschobener Grund war. Vielmehr war tatsächliches Ziel des Besuchs seitens des Angeklagten, den … töten.
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4. Letztlich entbehrt es auch jeglicher Lebenserfahrung und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der 22 Jahre alte Neffe des anderweitig Verurteilten …, welcher selbst weitaus älter war, geeignet sein sollte, die Probleme, die der anderweitig Verurteilte … mit dem ... hatte, im Rahmen eines Gespräches klären zu können.
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5. Die Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung aller subjektiven und objektiven Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte mit Ausnutzungsbewusstsein handelte. Nach den Angaben des Geschädigten und Nebenkläger … habe … gewusst, dass er am Wochenende gerne lange ausgehe. Dies schließe er daraus, dass … seinen Bruder angerufen habe und diesem erzählt habe, dass er am Wochenende immer in der Disco sei. Er erzähle dies auch ansonsten jedem, um ihn schlecht zu machen. Der Geschädigte habe deshalb zum Zeitpunkt des Überfalls auch noch geschlafen. Nach der Überzeugung der Kammer, konnte der Angeklagte dies auch anhand objektiver Kriterien erkennen. Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Lichtbildtafel vom 14.5.2023, Lichtbilder 18-22, Bl. 101-103 der Spurenakte Band I, waren die Rollläden zur Wohnung des Faris Ahmed zum Tatzeitpunkt noch geschlossen. Weiterhin ergibt sich dies aus den Angaben des Geschädigten … dass er nach einer kurzen Begrüßung direkt körperlich angegriffen wurde, wobei sich der Angeklagte noch verborgen hielt. Der Angeklagte nutzte zur Überzeugung der Kammer die Schlaftrunkenheit und das Überraschungsmoment des Geschädigten bewusst aus, nachdem sich dieser keines Angriffs versehen hat. Der Angeklagte hat seine Tat überlegt und vorbereitet begangen.
IV. Feststellungen zu niedrigen Beweggründen
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Die Kammer ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte keine persönliche Beziehung zum Geschädigten und Nebenkläger … hatte. Der Geschädigte gab an, er kenne den Angeklagten persönlich nicht. Er kenne nur seinen Vater und seinen Onkel. Dies steht im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten, dass er nur aufgrund der Aufforderung seines Onkels zum … ging. Die Kammer glaubt hingegen nicht, dass der Angeklagte sich in einer akuten Gefahrenlage hinsichtlich körperlicher Übergriffe seitens des anderweitig Verurteilten … befand. Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er von seinem Onkel, dem anderweitig Verurteilten … geschlagen worden wäre, wenn er dessen Aufforderung nicht nachgekommen wäre. Dies belegte er mit einer Ohrfeige auf einer Geburtstagsfeier der Tochter des …. Selbst die Einlassung des Angeklagten unterstellt, sieht die Kammer keine akute Gefahrenlage. Der Angeklagte war nicht in der Nähe des anderweitig Verurteilten … wohnhaft. Den Angeklagten und den anderweitig Verurteilten … trennten zwischen Coburg und Mannheim fast 300 Kilometer. Die Gefahr einer Ohrfeige sieht die Kammer zudem als keine erhebliche Einwirkung auf das körperliche Wohlbefinden des Angeklagten, sodass ein nachvollziehbarer Grund für die Anreise des Angeklagten für die Kammer ausscheidet. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte über keinen nachvollziehbaren Grund bei dem Angriff gegen den … verfügte, da zwischen beiden keine persönliche Beziehung bestand. Für den Angeklagten war nach seiner eigenen Einlassung auch eine neue Beziehung oder der Kontakt zu einem anderen Mann auch in Ordnung, nach dem Ende der Beziehung zwischen … und …. Der Angeklagte griff den Nebenkläger nur aufgrund eines seitens des … empfundenen ehrrührigen Verhaltens des … an. Wobei dem … nach der Beweisaufnahme kein ehrrühriges Verhalten zu Last gelegt werden kann. Ein sexuelles Verhältnis zwischen … und … schildert weder der Geschädigte noch der anderweitig Verurteilte …. Der Geschädigte … hat vielmehr lediglich im Familienalltag Hilfe geleistet. Dies schöpft die Kammer aus den Angaben des Geschädigten, welcher angab er habe der Familie geholfen, die Kinder vom Kindergarten abgeholt. Auch auf Veranlassung des …. Er habe auch immer wieder zwischen … und … vermitteln sollen, was er auch getan habe. … habe auch eine Zeit bei ihm gewohnt. Die Kammer folgt den Angaben des Nebenklägers. In den Angaben lag keinerlei Belastungseifer, vielmehr brachte der Nebenkläger sein Unverständnis zum Ausdruck, da er die Familie rund um … als seine eigene Familie ansah. Auch … betrachtete den Geschädigten nach seinen Angaben als kleinen Bruder.
V. Feststellungen zum Rücktritt
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Der Angeklagte ging davon aus, dass … durch die Messerstiche tödlich verletzt worden sei. Dies gab er in seiner Einlassung auch auf wiederholte Nachfrage seitens des Gerichts an. Er habe aus dem erheblichen Blutverlust des Geschädigten geschlossen, dass dieser an den beigebrachten Verletzungen versterben könne. Deshalb habe er sich auch später bei … erkundigt, ob der Geschädigte überlebt, habe. Unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Tathandlung hat die Kammer keinen Anlass an diesen Angaben zu zweifeln.
VI. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
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Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig. Seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit war weder aufgrund einer alkohol- und medikamentenbedingten Berauschung noch aufgrund eines Affekts erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Der Angeklagte hat vor der Tat, nach seiner eigenen Einlassung, weder Alkohol, Betäubungsmittel noch Cannabis konsumiert. Anhaltspunkte für eine verminderte oder aufgehobenen Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit ergaben sich nicht.
VII. Zusammenfassende Würdigung
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1. Die Kammer konnte die stark wechselnden Einlassungen des Angeklagten ihrer Entscheidung nur insoweit zugrunde legen, als diese nicht durch die Beweisaufnahme widerlegt wurden.
73
Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens und damit hinsichtlich seiner geplanten Anreise von Mannheim nach Coburg mit dem Zug am 13.5.2023 auf Aufforderung des anderweitig Verurteilten … um den Geschädigten und Nebenkläger … für die aus Sicht des … ungerechtfertigte Einmischung des Geschädigten in seine Familie in Zukunft zu unterbinden und für die Vergangenheit zu maßregeln. Diese Angaben hinsichtlich der Aufforderung des anderweitig Verurteilten … werden, durch die im Rahmen der Mobiltelefonauswertung des gesondert Verurteilten … bestätigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt B, Teil 3., I. Bezug genommen.
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Weiter zugrunde legen konnte die Kammer die Einlassung des Angeklagten, wonach der anderweitig Verurteilte … den Angeklagten und den gesondert Verfolgten, gesondert Verfolgten … am 13.5.2023 vom Bahnhof in C. abholte, diesen im unmittelbaren Anschluss hieran den Wohnort des Nebenklägers in der … in ...
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Weiter folgte die Kammer der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass der gesondert Verurteilte …, ihn und seinen Begleiter, den gesondert Verfolgten … am darauffolgenden Tag, den 14.5.2023 wieder abholte, zur Wohnung des Nebenklägers fuhr, beide dort aussteigen ließ und sodann in die S3.straße fuhr, wo … in seinem Pkw auf die beiden wartete. Dies steht im Einklang mit den GPS-Daten. Der Angeklagte und sein Begleiter maskierten sich mit einer FFP 2-Maske, um ihre Identität gegenüber dem Geschädigten zu verschleiern. Der Angeklagte nahm seine FFP 2-Maske zu keinem Zeitpunkt vom Gesicht. Es wird auf die Ausführungen unter Punkt B, Teil 3, II., 4. Bezug genommen.
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Nach dem Angriff auf … flüchteten der Angeklagte und sein Begleiter über die Frankenbrücke zum geparkten Auto des … in der S3.straße. Anschließend fuhr der gesondert Verurteilte … den Angeklagten und seinen Begleiter unmittelbar Richtung Mannheim, wobei der Angeklagte in H. das Fluchtfahrzeug verließ. Der Angeklagte nahm auf dem Beifahrersitz Platz. Auch dies stimmt mit den durch die Mobiltelefonauswertung des gesondert – Verurteilten … gewonnenen GPS-Daten und den Ergebnissen des DNA-Gutachtens überein. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt B, Teil 3, II. 5, verwiesen.
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2. Die Kammer glaubt jedoch nicht, dass der Angeklagte mit dem Nebenkläger nur reden oder ihm ein paar Ohrfeigen geben wollte bzw. ihn schlagen und ihm Angst machen wollte. Die Kammer ist im Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Plan, den … zu töten, zum Tatort ging und hierzu ein für ihn griffbereites Messer mit zur Wohnung des Geschädigten nahm. Der Angeklagte hielt sich zunächst verborgen und stach, mit dem Vorsatz den Nebenkläger … zu töten zweimal auf diesen ein. Dabei traf der erste Messerstich in den Brustkorb des Geschädigten und der zweite ins Gesäß links. Hinsichtlich des Kerngeschehens folgt die Kammer den Angaben des Geschädigten … im Termin zur Hauptverhandlung vom 6.5.2025. Widerlegt werden konnte durch die Beweisaufnahme auch die Anreise aufgrund einer Umzugshilfe beim anderweitig Verurteilten … was auch in Übereinstimmung mit einer Einlassung des Angeklagten zur Sache steht.
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Der Zeuge … hatte nach seinen eigenen Angaben keine Wohnung in Aussicht. Weder am 13.5.2025 noch am 14.5.2025 irgendwelche Maßnahmen bezüglich eines Umzuges statt. Bereits unmittelbar nach dem Angriff auf den Nebenkläger am 14.5.2023 fuhr … den Angeklagten und den anderweitig Verfolgten … ohne Umschweife und unverrichteter Dinge direkt wieder Richtung Mannheim. Dies steht für die Kammer aufgrund der ausgewerteten GPS-Daten über die Kriminalkommissar … berichtete fest. Im Übrigen räumte auch der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung ein, die Umzugshilfe habe man sich ausgedacht.
79
Bereits durch den äußeren Tatablauf ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte mit dem Vorsatz, den Nebenkläger zu töten, zum Tatort ging. Hierfür spricht zunächst der Tatablauf. Insbesondere spricht dieser gegen ein geplantes kommunikatives Vorgehen. Der Angeklagte und der anderweitig Verfolgter … maskierten sich bewusst mit FFP 2-Masken, um ihre Identität zu verschleiern. Die Täter nutzten den Überraschungsmoment, nach der Rückversicherung, dass es das richtige Opfer ist, bewusst aus. Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Geschädigten verborgen gehalten und schließlich, die fehlende Abwehrmöglichkeit des Geschädigten ausgenutzt. Die Mitnahme eines griffbereiten Messers spricht dabei für die Kammer auch nicht für ein reines körperliches Vorgehen in Form einer Abreibung. Im Übrigen hat der Angeklagte auch ohne Umschweife auf den Nebenkläger eingestochen. Die Angaben des Nebenklägers … waren vom Tattag bis zum Termin zur Hauptverhandlung vom 6.5.2025 durchgehend kongruent und ohne Belastungseifer. Vielmehr gab der Nebenkläger an, dass wenn der Angeklagte vor Ort war, er der zweite Täter gewesen sein müsse, da er nicht der Täter gewesen sei, den er unmaskierte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt B., Teil 3., II. Bezug genommen.
C. Rechtliche Würdigung
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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte daher des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe, Alt. 4, 2. Gruppe, Alt. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
I. Versuchter Mord
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Durch die Messerstiche in den Brustkorb und in das Gesäß links hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes strafbar gemacht.
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1. Zur Überzeugung der Kammer handelte der Angeklagte mit direktem Tötungsvörsatz.
83
Ob ein solcher Tötungsvorsatz vorliegt, ist im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu beurteilen. Dabei sind das objektive Tatgeschehen und das Vortatverhalten des Angeklagten, seine persönlichen Erfahrungen und sein psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Tat zu berücksichtigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Punkt B. Teil 3, III. Bezug genommen.
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Aufgrund des Tatgeschehens sah der Angeklagte den Todeseintritt des Geschädigten und Nebenkläger … als sicher an. Der Angeklagte platzierte den ersten Messerstich im Brustkorbbereich, wobei der Geschädigte hierbei vom anderweitig Verfolgten … festgehalten wurde und die Stichregion gezielt freigehalten wurde. Durch die Platzierung ging der Angeklagte von einer sicheren Tatbestandsverwirklichung aus.
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2. Durch die Messerstiche in Richtung des Geschädigten setzte der Angeklagte auch unmittelbar zur Tötung des … im Sinne des § 22 StGB an. Insbesondere der Messerstich in den Brustkorb war auch geeignet, dem Geschädigten tödliche Verletzungen zuzufügen. Durch das Eindringen in den Körper können ohne Weiteres lebensnotwendige Organe verletzt werden.
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3. Der Angeklagte beging die Tat zudem heimtückisch gem. § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, Alt. 1 StGB.
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a) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (statt vieler BGH, NStZ 2015, 457; 2009, 569, 570). Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH a.a.O.). Damit decken sich grundsätzlich der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium und der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Arglosigkeit beim Opfer (JA 2023, 817, beck-online). Dies bedeutet, dass sich das Opfer grundsätzlich beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium im Zustand der Arglosigkeit befunden haben muss. Maßstab für die Frage, ob das Opfer mit einem solchen Angriff gerechnet hatte, ist seine tatsächlich vorhandene Einsicht in das Vorhandensein einer Gefahr, wobei jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls entscheidend sind (JA 2023, 817, beck-online). Ausweislich der Ausführungen unter Punkt B. Teil 3, II., 1.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, rechnete der Geschädigte nicht mit einem Angriff auf ihn, er war demnach arglos. Arglos war der Geschädigte insbesondere deshalb, da der gesondert Verfolgte … dem Nebenkläger und Geschädigten … zunächst freundlich gegenübertrat und ihn fragte, wie es ihm gehe. Währenddessen hielt sich der Angeklagte, für den Nebenkläger nicht sichtbar, verborgen. Unvermittelt schlug der gesondert Verfolgte … den Nebenkläger. Während der Nebenkläger mit dem gesonderten Verfolgten … am Boden kämpfte, trat der Angeklagte aus seiner Deckung und stach unvermittelt auf den Nebenkläger ein.
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Aufgrund seiner Arglosigkeit war der Geschädigte … auch wehrlos, da er infolge seiner Arglosigkeit in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt war, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dem Geschädigten war es mit Beginn der ersten Angriffshandlung des gesondert Verfolgten … nicht mehr möglich, sich des Angriffes zu erwehren.
89
b) Auch das subjektive Erfordernis des Ausnutzungsbewusstseins in feindseliger Willensrichtung ist gegeben. Der Angeklagte wollte die Arg- und Wehrlosigkeit des … bewusst ausnutzen. Das subjektive Merkmal des Ausnutzungsbewusstsein liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in ihrer Bedeutung für dessen hilflose Lage und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, NStZ 2013, 339, 340).
90
Die Fähigkeit des Angeklagten, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Tatopfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, war nicht beeinträchtigt (BGH, NStZ 2017, 278). Das unvermittelte Zustechen, nachdem der Geschädigte bereits am Boden lag und von dem gesondert Verfolgten …, körperlich mittels Schlägen und Tritten angegriffen wurde andrerseits spricht – insbesondere bei einer zusammenfassenden Betrachtung des gesamten Geschehens – für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins (vgl. BGH, NStZ 2009, 569, 570; Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 211, Rn., 25 a.E.). Dies belegt auch die Tatsache, dass der Angeklagte und der anderweitig Verfolgte …, den Geschädigten … während dieser noch schlief, überraschten und damit seine Schlaftrunkenheit bewusst ausnutzten.
91
4. Der Angeklagte beging die Tat daneben auch aufgrund niedriger Beweggründe gem. § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, Alt. 4 StGB. Zwischen dem Anlass und der Tötungshandlung bestand ein krasses Missverhältnis.
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a) Die Frage, ob Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen (statt vieler BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 6 StR 365/23, BeckRS 2024, 9844). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH a.a.O.). Die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenrührig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein (BGH a.a.O.). Dies stellt eine ritualisierte Form der Selbstjustiz dar. Auch die Tötung eines Menschen aus „Gefälligkeit“ ist Ausdruck einer besonders verachtenswerten Gesinnung (BGH, Urteil vom 12.1.2005 – 2 StR 229/04).
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b) Nach den Feststellungen war der Angriff; der lediglich vom anderweitig Verurteilten … initiiert wurde, die Bestrafung eines vermeintlichen Fehlverhaltens des … gegenüber der Ex-Frau des anderweitig Verurteilten …. Der Angeklagte agierte aus Gefälligkeit gegenüber seinem Onkel, dem anderweitig Verurteilten …, und auf dessen Aufforderung. Damit wurde er gleichsam als Vollstrecker eines von seiner Familie gefällten Entscheidung tätig. Zwischen dem Anlass und der Tat bestand daher ein eklatantes Missverhältnis. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht die Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in sein Bewusstsein aufgenommen hat. Er erklärte hierzu freimütig, er wisse, dass es in Deutschland wie im Übrigen auch in seinem Herkunftsland verboten sei, aus Rache eine andere Person zu töten.
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5. Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten. Es liegt zwar nicht bereits ein Fehlschlagen des Versuchs vor, gleichwohl reicht das reine Ablassen vom Geschädigten, vorliegend nicht aus, um vom Versuch strafbefreiend zurückzutreten.
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a) Es liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten mit Tatvorsatz vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 StR 637/19). Nachdem der Angeklagte einmal in den Oberkörper und einmal in das Gesäß des Geschädigten eingestochen hatte, war es dem Angeklagten weiterhin möglich, weitere Messerstiche gegen das Opfer zu führen. Dies erkannte der Angeklagte auch.
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b) Es liegt ein beendeter Versuch vor. Dies ist der Fall, wenn der Täter glaubt, alles zur Verwirklichung des Tatbestandes Erforderliche getan zu haben, dies für möglich hält oder sich trotz Erkenntnis der Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung keine Vorstellungen von den Folgen seines Handelns macht (BGH 5 StR 347/17; 4 StR 464/18). Maßgeblich ist dabei die Vorstellung des Täters unmittelbar nach Abschluss der letzten Tatausführungshandlung. Nach dem zweimaligen, letztlich erfolglosen, Einstechen auf … erkannte der Angeklagte, dass er sein Opfer durch die Messerstiche bereits derart massiv verletzt hatte, dass ohne weiteres Zutun der Tod des Geschädigten eintreten werde. Zum einen ergibt sich dies bereits aus der Einlassung des Angeklagten, der einräumte, bei Verlassen des Tatortes damit gerechnet zu haben, dass der Geschädigte versterben werde. Zum anderen war … ersichtlich erheblich verletzt, wie er selbst und der Zeuge … schilderten und die Krankenunterlagen bestätigen.
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c) Der Angeklagte ist vom beendeten Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er sich nicht freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung bemüht hat.
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Der Angeklagte verließ den Tatort, ohne den Rettungsdienst zu alarmieren, dem Geschädigten Erste Hilfe zu leisten, oder sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Rettung des Geschädigten hätten führen können. Die Tatsache, dass der Geschädigte nicht verstarb, ist dabei nicht auf die Bemühungen des Angeklagten, sondern darauf zurückzuführen, dass vorliegend der Geschädigte auf den Zeugen … traf, der den Notruf wählte und ihn ins Krankenhaus brachte. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB fordert freiwillige und ernsthafte Bemühungen, das nach der Vorstellung des Angeklagten zur Rettung Erforderliche zu tun. Das schlichte Ablassen des Angeklagten vom Geschädigten nebst dem daran anschließenden Entfernen vom Tatort mittels eines Fahrzeugs genügt diesen Anforderungen zweifelsfrei nicht. Der Angeklagte ging davon aus, dass er sein Opfer durch die Messerstiche bereits derart massiv verletzt hatte, dass ohne weiteres Zutun der Tod des Geschädigten eintreten werde. Dies gilt auch unter der Annahme, dass der Angeklagte bei den Nachbarn lautstark an die Tür geklopft habe, denn hierdurch hat der Angeklagte nicht den erforderlichen Kausalverlauf für die Rettung des Geschädigten in Gang gesetzt.
II. Gefährliche Körperverletzung
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Der Angeklagte hat zudem den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfüllt.
100
1. Das vom Angeklagten verwendete Messer stellt ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB dar.
101
2. Weiterhin liegt auch ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Ein Überfall ist ein unvorhergesehener Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann. Hinterlistig ist dieser dann, wenn die Täter planmäßig in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absichten berechneten Weise vorgehen, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren, vgl. NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, StGB § 224 Rn. 22.
102
Indem der anderweitig Verfolgte …, an der Haustür des Geschädigten klingelte, ihn nach der Öffnung der Haustür durch ihn mit seinem Vornamen ansprach und diesen in dessen Muttersprache Kurdisch nach seinem Wohlbefinden fragte, vermittelte dieser dem … das Gefühl, ihm freundschaftlich gegenüberzustehen. Der Angeklagte hingegen hielt sich zu demselben Zwecke sowohl während der ersten Ansprache als auch noch unmittelbar während des ersten körperlichen Angriffs dem … gegenüber bewusst versteckt. Hierdurch war gerade beabsichtigt, den Geschädigten in Sicherheit zu wähnen, um diesem die Gegenwehr gegen den im unmittelbaren Anschluss erfolgenden körperlichen Angriff zu erschweren. Der Geschädigte rechnete aufgrund des freundlichen Gegenübertretens und des Vorspielens durch den ihm offen gegenübertretenden Täters, ein Landsmann von ihm zu sein, mit keinem Angriff. Die Erschwerungsabsicht trat nach alledem zur Überzeugung der Kammer durch das Verhalten der am Tatort anwesenden Täter nach außen.
103
3. Die Körperverletzung erfolgte mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwei Beteiligte am Tatort bewusst zusammenwirken. Der Angeklagten sowie der weitere, gesondert Verfolgte Täter wirkten jeweils täterschaftlich am Tatort mit und begründeten hiermit die Gefahrerhöhung durch mehrere an der Körperverletzung Beteiligte. Beide wirkten unmittelbar auf den Geschädigten … ein.
104
4. Die Messerstiche sind zudem eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Messerstiche wie die vorliegend ausgeführten können ohne Weiteres in den Körper eindringen und dabei innere Organe oder Arterien verletzen. Es kann dabei nicht vorhergesehen oder geplant werden, welche Strukturen in welchem Ausmaß verletzt werden. Daher ist es oft nur eine Frage des Zufalls, ob das Opfer in höchst gefährdete Körperregionen überlebt oder daran verstirbt. Vorliegend bestand durch die mehrfache Perforierung des Darms sogar konkrete Lebensgefahr.
105
5. Die Handlungen des am Tatort unmittelbar Anwesenden anderweitig Verfolgten … in Form von Schlägen und Tritten gegen Oberkörper und Kopf des Geschädigten … sind dem Angeklagten gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Tatbegehung in Form eines hinterlistigen Überfalls im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte und der weitere gesondert Verfolgte Piro, agierten zur Überzeugung der Kammer als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB.
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Obwohl der Angeklagte die Körperverletzungshandlungen gegen den Geschädigten … nicht selbst ausführte, waren ihm diese wie seine eigenen gem. § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschl. v. 6.8.2019 – 3 StR 189/19, Rn. 4). Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH Beschl. v. 30.6.2016 – 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; v. 8.6.2017 – 1 StR 188/17, juris Rn. 3; v. 13.9.2017 – 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; v. 27.11.2018 – 5 StR 604/18, NStZ-RR 2019, 73; v. 26.3.2019 – 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204 jew. m.w.N.).
107
Entsprechend den Ausführungen planten der anderweitig Verurteilte … der gesondert Verfolgte … und der Angeklagte am Abend vor der Tat den Überfall auf … Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gingen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sodann zur Wohnung des … wobei der gesondert Verfolgte … die körperliche Abreibung des … in Form von Schlägen und Tritten vollzog.
III. Konkurrenzen
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Das versuchte Morddelikt und die vollendete gefährliche Körperverletzung stehen aus Klarstellungsgründen in Tateinheit zueinander.
IV.Schuldfähigkeit
109
Der Angeklagte handelte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten waren nicht ersichtlich.
D. Strafausspruch
I. Strafrahmen
110
1. Im Falle mehrerer tateinheitlich verwirklichter Delikte ist der maßgebliche Strafrahmen gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem schwersten Delikt zu entnehmen, hier also dem § 211 StGB.
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Nach § 211 Abs. 1 StGB ist der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
112
2. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 213 StGB kam schon deswegen nicht in Betracht, weil § 213 StGB nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf den Totschlag anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 25.08.2010 – 1 StR 393/10, Rn. 7 – juris; Eser/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 213, Rn. 3).
113
3. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 b Abs. 1 StGB kam trotz der Benennung des gesondert Verfolgten … nicht in Betracht, da die Milderung nach § 46 b Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist. Der Angeklagte legte sein Wissen über den zweiten am Tatort anwesenden Täter erst im Rahmen der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag offen und damit nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 207 StPO.
114
4. Die Kammer hat aufgrund des Versuchs geprüft, ob gemäß § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist und dies im Ergebnis bejaht. Der anzuwendende Strafrahmen beträgt somit 3 Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
115
Ob eine Strafmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, entscheidet sich im Wege der Gesamtschau aller strafzumessungserheblichen (BGHSt. 16, 351) Gesichtspunkte im weitesten Sinn und der Persönlichkeit des Täters. Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umständen zu, namentlich der Nähe zur Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie (von Heintschel-Heinegg in: BeckOK-StGB, 36. Ed., § 49, Rn. 9.3). Sieht der Regelstrafrahmen lebenslange Freiheitsstrafe vor, so müssen besonders gewichtige Umstände dafürsprechen, trotz Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes von der Strafrahmensenkung abzusehen (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 49, Rn. 3).
116
Ausgehend von diesen Grundsätzen berücksichtigte die Kammer im Rahmen einer Gesamtschau zunächst, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist und dass er die äußeren Umstände einräumte und damit teilweise geständig war. Zudem entschuldigte sich der Angeklagte beim Geschädigten im Rahmen seines letzten Wortes.
117
Andererseits berücksichtigte die Kammer vor allem die unmittelbar versuchsbezogenen Umstände, insbesondere die enorme Gefährlichkeit der Tathandlung in form der Messerstiche in den Oberkörper und das Gesäß des Geschädigten sowie die Vollendungsnähe. Das Opfer konnte nur durch das Zusammentreffen mehrerer günstiger Umstände gerettet werden, namentlich durch das Verbringen des Nebenklägers ins Krankenhaus durch den Zeugen … sowie die anschließende Behandlung des Nebenklägers im Krankenhaus und die notfallmäßige. Einlage einer Thoraxdrainage. Der Angeklagte verwirklichte zwei Mordmerkmale. Ebenfalls zulasten des Angeklagten musste der Umstand, dass der Angeklagte zusätzlich zu dem Mordversuch tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung in gleich vier Tatvarianten verwirklichte und die Tatfolgen gewertet werden. Das Opfer musste für mehrere Wochen im Krankenhaus verbleiben, war für mehrere Monate arbeitsunfähig und hat bis heute Schwierigkeiten mit der Atmung.
118
Die Kammer war sich bewusst, dass es sich bei den zuletzt genannten Gesichtspunkten um erhebliche, gegen eine Strafmilderung sprechende Umstände handelt.
119
In der Zusammenschau mit den für eine Strafrahmenverschiebung sprechenden Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten ohne Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen würde, hielt die Kammer eine Strafrahmenverschiebung gleichwohl für geboten. Die strafschärfenden Umstände waren nicht so besonders gewichtig, dass vor dem Hintergrund der ansonsten drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe von einer Strafrahmensenkung abzusehen war (Fischer, StGB, 71. Aufl., § 49, Rn. 3).
II. Konkrete Strafzumessung
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Die bei der Findung des Strafrahmens verwertbaren Gesichtspunkte können bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens nochmals berücksichtigt werden (BGHSt. 16,351). Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens waren im Rahmen der konkreten Strafzumessung somit dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu berücksichtigen, die bereits für die Frage der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB relevant waren, sodass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Insbesondere sprach für den Angeklagten, dass er im Hinblick, auf den bislang unbekannten zweiten am Tatort anwesenden Täter Aufklärungshilfe leistete, die fundierte Ermittlungen der Ermittlungsbehörden ermöglichten. Gegen den Angeklagten war insbesondere die Vollendungsnähe und die beim Geschädigten eingetretenen schweren Verletzungen, die auch zu einer fortdauernden Beeinträchtigung führten, zu werten ebenso wie die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen. Die Tathandlung verwirklicht innerhalb der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung mehrere Alternativen des § 224 Abs. 1 StGB. Zu Lasten des Angeklagten ist weiterhin zu werten, dass er vorbestraft ist, wobei die Vorstrafe nicht einschlägiger Natur ist und daher nicht erheblich ins Gewicht fällt.
121
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erschien der Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten als tat- und schuldangemessen.
E. Maßregel der Besserung und Sicherung
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Eine Maßregel der Besserung und Sicherung war nicht anzuordnen.
I. Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB
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Ein Hang im Sinne des § 64 StGB, welcher eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauerhafte und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, liegt beim Angeklagten nicht vor. Beim Angeklagten war keine stoffgebundene Abhängigkeitserkrankung feststellbar. Insbesondere gab der Angeklagte gegenüber der Kammer glaubhaft an, im sozial üblichen Rahmen Alkohol, von zwei bis drei Bier die Woche, zu konsumieren. Ein regelmäßiger und übermäßiger Alkoholkonsum liegt beim Angeklagten nicht vor.
II. Keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB
124
Auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam vorliegend nicht in Betracht mangels allgemeinpsychiatrischer Diagnose sowie Beeinträchtigung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Angeklagte gab gegenüber der Kammer glaubhaft an, keine Dinge gesehen oder gehört zu haben, die andere nicht sehen oder hören.
F. Kosten
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.