Inhalt

FG München, Urteil v. 22.10.2025 – 9 K 2422/23
Titel:

Steuerliche Behandlung freiwilliger Nachzahlungen an die türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK) als Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

Normenketten:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a
FGO § 52d, § 135 Abs. 1
Schlagworte:
Aufteilung eines Beitrags an einen ausländischen Sozialversicherungsträger, der mehrere Versicherungszweige umfasst, zu Prüfung des Sonderausgabenabzugs, Beitragsteilung, steuerliche Berücksichtigung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41349

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.
1
Streitig ist, ob freiwillige Nachzahlungen an die türkische Sozialversicherungsanstalt (SGK) bei den Sonderausgaben gänzlich als Altersvorsorgeaufwendungen oder ein Anteil davon als Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.
2
Die Kläger wurden für das Streitjahr 2020 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
3
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2020 machten die Kläger bei den Sonderausgaben u. a. Beiträge zur Altersvorsorge in Höhe von 21.172 € zzgl. 1.933 € Arbeitnehmeranteil und 1.932 € Arbeitgeberanteil gem. Lohnsteuerbescheinigung für den Kläger und 22.441 € für die Klägerin sowie Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen geltend. Bei den Beiträgen in Höhe von 21.172 € und 22.441 € handelte es sich um Einmalzahlungen in die SGK nach dem türkischen „Gesetz mit der Nr. 3201 über die freiwillige Nachentrichtung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten“ (zu dieser Übersetzung des Gesetzes s. E-Mail der Botschaft der Republik Türkei vom 18. März 2022 an das Bayerische Landesamt für Steuern – LfSt –).
4
Mit Bescheid vom 19. November 2021 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer 2020 auf 0 € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei berücksichtigte das FA u. a. die Beiträge zur Altersvorsorge wie erklärt als Altersvorsorgeaufwendungen.
5
Mit gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 7. Juni 2022 setzte das FA die Einkommensteuer 2020 auf 5.555 € fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. Bei der Steuerfestsetzung legte das FA von den SGK-Beiträgen nur noch 62,5%, somit 27.259 €, als Altersvorsorgeaufwendungen zu Grunde.
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Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16. November 2023). Zur Begründung führte das FA aus, die SGK sei ein einheitlicher Träger der türkischen gesetzlichen Sozialversicherung, die u. a. die Kranken- und die gesetzliche Rentenversicherung umfasse. Der von den Klägern freiwillig geleistete Beitrag sei ein Gesamtbeitrag. Er werde als Ganzes an die SGK abgeführt und bestimme sich nach Sozialversicherungsrechengrößen (= Bemessungsgrundlage – BMG –). Die Beiträge setzten sich aus pauschalen Beiträgen für die Altersversicherung (20% der BMG) und die Krankenversicherung (12% der BMG) zusammen. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung entstehe erst im Zeitpunkt des späteren Rentenbezugs. Dieser Gesamtbeitrag sei auf den Bescheinigungen der SGK nicht gesondert aufgeschlüsselt.
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Von den festgesetzten Beiträgen (21.172,34 € – Ehemann bzw. 22.440,72 € – Ehefrau) gingen jeweils 62,5% (= 20/32) an die Altersversicherung (13.233 € und 14.026 €) und 37,5% (= 12/32) an die Krankenversicherung (7.939 € und 8.415 €).
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Aus diesem Grund seien die geleisteten Beiträge der Kläger auf Renten- und Krankenversicherung aufzuteilen.
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Der auf die Rentenversicherung entfallende Anteil könne nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
10
Der Anteil der Krankenversicherung könne nur nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a (weitere Vorsorgeaufwendungen) i. V. m. Abs. 4 EStG berücksichtigt werden. Weil die Kläger bereits in Deutschland über eine Basisabsicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verfügten, sei eine freiwillige Versicherung in der türkischen Krankenversicherung nicht erforderlich. Zudem würden die Kläger im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung 2020 noch keine Leistungsansprüche erwerben. Deswegen könnten die anteiligen Krankenversicherungsbeiträge nicht als Basisversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
11
Ihre Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt:
„Die geleisteten Beiträge an die SGK seien in voller Höhe als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln, so dass sie gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 3 EStG zu 90% als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen seien. Nach den vorgelegten Bescheinigungen vom 11. Dezember 2023 entfielen sie ausschließlich auf die Rentenversicherung. Das FA habe somit zu Unrecht einen Teil der Beiträge von 37,5% als Krankenversicherungsbeiträge behandelt, die gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ohne steuerliche Auswirkung blieben.“
12
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Bescheids vom 7. Juni 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2023 weitere Beiträge zur Altersvorsorge in Höhe von 7.939 € für den Kläger und 8.415 € für die Klägerin bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2020 entsprechend herabzusetzen.
13
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung führt das FA im Wesentlichen Folgendes aus:
14
Die Klagebegründung enthalte keinen neuen Sachvortrag, der zu einer von der Einspruchsentscheidung abweichenden Rechtsauffassung führe.
15
Grundsätzlich seien freiwillige Rentenversicherungsbeiträge in die SGK als Sonderausgaben im Rahmen der geltenden Höchstbeträge steuerlich abzugsfähig.
16
Nach dem Internetauftritt der SGK (www.sgk.gov.tr) umfasse die türkische Sozialversicherung neben der Rentenversicherung auch die Krankenversicherung und weitere Versicherungszweige.
17
Die Kläger hätten freiwillige Beiträge in die türkische Sozialversicherung abgeführt. Nach dem türkischen „Gesetz mit der Nr. 3201 über die freiwillige Nachentrichtung der im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten“ hätten türkische Staatsangehörige, die volljährig sind und im Ausland einer Beschäftigung nachgegangen sind, nachgehen oder nachgehen werden, bzw. Hausfrauen die Möglichkeit,
1.
ihre gesetzlichen Versicherungszeiten in der ausländischen Rentenversicherung,
2.
die Zeiten der Selbständigkeit und
3.
nachgewiesene Aufenthaltszeiten als Hausfrau bei der zuständigen türkischen Versicherungsanstalt zwecks der Alterssicherung im Rahmen des türkischen Sozialversicherungsrechts nachzuentrichten.
18
Die nach dem genannten Gesetz erworbenen Wartezeiten würden bei der Gewährung einer eventuellen Hinterbliebenen-, Invaliden- oder Altersrente durch den türkischen Versicherungsträger erst nach der endgültigen Rückkehr in die Türkei (die endgültige Rückkehr bedeute in der gesetzlichen Praxis das endgültige Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes und der Verzicht auf alle Sozialleistungen im Ausland) bzw. nach der Gewährung einer ausländischen Rente berücksichtigt.
19
Das LfSt hat zur Bekräftigung der Sichtweise des FA einen Schriftverkehr mit der Botschaft der Republik Türkei aus 2022 vorgelegt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Hierzu haben die Kläger wie folgt Stellung genommen:
20
Nach den übersetzten Bescheinigungen seien die Zahlungen in die türkische Rentenversicherung geleistet worden. Anteilige Beiträge für die Krankenversicherung seien nicht bescheinigt. Die freiwillig entrichteten Beträge seien Pauschalen, für die es keine Aufschlüsselung gebe. Der Gesamtbetrag gehe an die SGK. Die Höhe der Renten bei Renteneintritt werde allein auf der Grundlage der pauschalen Beiträge bestimmt. Über diese Beiträge werde erst nach der Verrentung eine Krankenversicherung in der Türkei erworben, weil jeder Rentner über die türkische Sozialversicherung einen Krankenversicherungsanspruch erwerbe. Ob Inlandstürken neben Einzahlungen in die Rentenversicherung auch Beiträge in die Krankenversicherung zu leisten hätten, sei nicht bekannt. Der Anspruch auf eine Krankenversicherung in der Türkei habe für die Kläger keine praktische Bedeutung, weil sie über die deutsche Rente weiterhin in Deutschland krankenversichert seien. Deshalb seien die gesamten Beiträge als Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.
22
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Satz 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Entscheidungsgründe

II.
23
Die Klage hat keinen Erfolg.
24
1. Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1 EStG (u. a.) die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:
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a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
26
Nach § 10 Abs. 3 EStG sind solche Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen (Satz 1). Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag (Satz 2). Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die (Nr. 1) Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres (Buchst. a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder (Buchst. b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder (Nr. 2) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht (Satz 3). Im Kalenderjahr 2013 sind 76% der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen (Satz 4). Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar (Satz 5). Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr (Satz 6). Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 beantragt hat (Satz 7).
27
b) Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nr. 3 (Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung) zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, weitere Vorsorgeaufwendungen).
28
Nach § 10 Abs. 4 EStG können solche Vorsorgeaufwendungen je Kalenderjahr insgesamt bis 2.800 € abgezogen werden (Satz 1). Der Höchstbetrag beträgt 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG erbracht werden (Satz 2). Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge (Satz 3). Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3a scheidet aus (Satz 4).
29
c) Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist nach Abs. 2 Satz 1 u. a. (Nr. 2 Buchst. c), dass die Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. Eine Unterscheidung danach, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, macht das EStG nicht (BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BFHE 225, 421, BStBl II 2009, 1000).
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2. Nach diesen Maßgaben hat das FA zu Recht 12/32 der nachentrichteten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen für Krankheit gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3a (weitere Vorsorgeaufwendungen) i. V. m. Abs. 4 EStG und nicht als solche für das Alter gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. Abs. 3 EStG berücksichtigt.
31
Die SGK ist ein Sozialversicherungsträger, der (u. a.) für die Altersversicherung und die Krankenversicherung zuständig ist. Es handelt sich bei dem nachzuentrichtenden Betrag unstreitig um eine an die SGK zu zahlende Pauschale. Die Kläger erwarben damit eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlung, aber auch einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten in der Zeit ab Beginn des Rentenbezugs. Dass in der vorgelegten Übersetzung der Bescheinigungen der SGK vom 11. Dezember 2023 „YURTDISI HIZMET BORCLANMASI“ mit „freiwillige Zahlung der Rentenbeiträge“ übersetzt ist, ändert daran nichts. Daher bedarf es für die Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem zwischen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung differenzierenden § 10 EStG einer Aufteilung des Nachentrichtungsbetrages (Bauschatz in: Korn, EStG, Stand April 2025, § 10 Rn. 156_1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2017, BStBl I 2017, 820, Rn. 205, vom 15. Oktober 2019, BStBl I 2019, 985). Inwiefern die Kläger von ihren durch die SGK-Beiträge erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen jeweils konkret Gebrauch machen, spielt für die Frage der Abziehbarkeit der Beiträge keine Rolle.
32
Die vom FA vorgenommene Aufteilung der Beiträge (20/32 Altersversicherung, 12/32 Krankenversicherung) ist nicht zu beanstanden. Nach Angaben der Botschaft der Republik Türkei mit E-Mail an das LfSt vom 18. März 2022 dienen die Beiträge der Finanzierung der Altersversicherung und Krankenversicherung im Verhältnis 20 zu 12. Denn 20% der Sozialversicherungsrechengröße gehen an die Altersversicherung, 12% dieser Bemessungsgrundlage an die Krankenversicherung. Anhaltspunkte für eine anderweitige Aufteilung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.