Inhalt

SG Landshut, Beschluss v. 05.06.2025 – S 9 SB 396/20
Titel:

Kostenübernahme, Sachaufklärung, Beweiserheblichkeit, Gutachtenbedeutung, gerichtliche Entscheidung, Prozesskosten, Vergleichsregelung

Schlagworte:
Kostenübernahme, Sachaufklärung, Beweiserheblichkeit, Gutachtenbedeutung, gerichtliche Entscheidung, Prozesskosten, Vergleichsregelung
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 09.02.2026 – L 3 SB 4/26 B

Tenor

Die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 02.08.2021 nach § 109 Sozialgesetzbuch (SGG) werden nicht von der Staatskasse übernommen.

Gründe

1
Ob die Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von der Staatskasse übernommen werden, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 14. Auflage, § 109, Anm. 16).
2
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten wäre, dass das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage, § 109 Anmerkung 16 a m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beiträgt und beweiserheblich ist, d.h. wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtpunkte erbracht hat und die Sachaufklärung damit objektiv fördert (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.01.1999 – L 7 U 110/98), indem es beispielsweise auf neue, bisher noch nicht festgestellte Befunde oder Krankheitsbilder eingeht oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt. Die Entscheidung über die Kostentragung ist unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits im Übrigen zu treffen.
3
Eine Übernahme der Kosten ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten die Beurteilung auf eine breitere und für das Gericht sowie für die Prozessbeteiligten überschaubarere Grundlage gestellt hat (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.1991 – L 7 B 227/90 Ar) und das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits Bedeutung gehabt hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2002 – L 10 B 8/02 SB –, Die Sozialgerichtsbarkeit 2002, S. 676).
4
Diese Voraussetzungen sind für das Gutachten des Dr. M. () nicht zu bejahen.
5
Streitgegenstand des Verfahrens (Az.: S 9 SB 396/20) war die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 90, sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG.
6
Der Sachverhalt diesbezüglich wurde durch das im gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten des Dr. M. (...) vom 08.03.2021 umfassend aufgeklärt. Aus dem Gutachten des Dr. M. haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die die sachliche und rechtliche Bewertung beeinflusst haben. Soweit Dr. M. – abweichend zu dem Vorgutachten des Dr. N. – einen Gesamt-GdB von 80, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens aG feststellte, wurde dies nicht substantiiert und überzeugend begründet. Seine Beurteilung fand daher im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vom 12.05.2022 keine Berücksichtigung.
7
Ergänzend ist anzumerken, dass das nachfolgende Berufungsverfahren (Az.: L 3 SB 82/22) am 18.03.2024 vor dem Hintergrund einer Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers durch vergleichsweise Regelung (hier: Gesamt-GdB 80 ab 01.01.2024) beendet wurde.
8
Dass Dr. M. zu den Beweisfragen im Einzelnen Stellung genommen hat, erfüllt die Grundvoraussetzung für jedes ordnungsgemäß erstellte Gutachten und vermag damit allein keinesfalls eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung zu begründen.
9
Das Gutachten nach § 109 SGG konnte im Ergebnis keinerlei zusätzliche entscheidungserhebliche Aspekte aufweisen. Die Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse ist somit nicht gerechtfertigt.