Titel:
Voraussetzungen der standesamtlichen Folgebeurkundung zur Streichung eines erläuternden Zusatzes im Personenstandsregister
Normenkette:
PStG § 47 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 2
Leitsatz:
Das Standesamt kann bei einem abgeschlossenen Registereintrag in eigener Zuständigkeit eine Folgebeurkundung durch die ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll nur vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden oder Dokumenten des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen festgestellt wird. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Standesamt, Folgebeurkundung, Identitätsnachweis, Voraussetzungen, Personenstandsregister
Fundstelle:
StAZ 2026, 22
Tenor
Gemäß § 48 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – München gebührenfrei angeordnet:
Dem Geburtenbuch/-registereintrag beim Standesamt München Nr. G… vom 08.12.2016 ist wie folgt zu berichtigen:
Die Folgebeurkundung 1 vom 5.1.2023: Streichung des erläuternden Zusatzes nach § 35 PStV bei der Mutter ist gegenstandslos.
Gründe
1
Der zulässige Berichtigungsantrag ist begründet.
2
Das Standesamt München hat hinsichtlich des Kindes M… J… sowie der weiteren später geborenen Kinder F… J… und M… AI… am 5.1.2023 eine Folgebeurkundung 1 vorgenommen. Dabei wurde bei der Mutter der Kinder der ergänzende Hinweis nach § 35 PStV „Identität nicht nachgewiesen“ gestrichen.
3
Das Standesamt München hat dabei fehlerhaft angenommen, gemäß § 47 PStG zur Berichtigung in eigener Zuständigkeit ohne Beteiligung des Gerichts zuständig zu sein. Eine Eigenberichtigungsbefugnis ohne Einschaltung des Gerichts wurde zu Unrecht angenommen, so dass die Folgebeurkundung 1 als gegenstandslos anzusehen ist.
4
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 PStG kann das Standesamt in eigener Zuständigkeit eine Folgebeurkundung bei einem abgeschlossenen Registereintrag nur vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden oder Dokumenten des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll, festgestellt wird.
5
Trotz Kenntnis der Standesbeamtin des Standesamts München, dass das Standesamt München-Pasing beim im Jahr 2022 geborenen Kind M… A… in Übereinstimmung mit der Standesamtsaufsicht München eine Eigenberichtigungsbefugnis abgelehnt hatte und ein Verfahren nach § 48 PStG bei Gericht iniziiert wurde, wurden die Geburtenregister der Geschwisterkinder durch die Standesbeamtin ohne Durchführung einer weiteren Überprüfung beispielsweise durch Beiziehung der Ausländerakte der Mutter berichtigt.
6
Eine Berichtigung war nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PStG nicht möglich, da sich der richtige und vollständige Sachverhalt gerade nicht aus Dokumenten im Sinne der Nr. 1 und 2 ergab. § 47 setzt nämlich voraus, dass allein aus der Urkunde selbst der richtige und vollständige Sachverhalt festgestellt werden kann und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind.
7
Im Verfahren 721 III 144/23 wurde die Streichung des ergänzenden Zusatzes mit Beschluss vom 15.11.2024 abgelehnt, da die Identität der Mutter, insbesondere auch ihr Personenstand, nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen war. Das Gericht hatte aufgrund erheblicher Zweifel die Durchführung eines Urkundsüberprüfungsverfahrens für erforderlich erachtet, an welchem die Mutter nicht mitgewirkt hatte. Auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten Gründe des Beschlusses wird insofern verwiesen. Zwar wurde nun das Urkundsüberprüfungsverfahren durchgeführt, die Identität der Mutter sowie ihr Personenstand können wohl als geklärt erachtet werden. Die Frage, ob eine Berichtigung nun erfolgen kann, bleibt einer Beurteilung des zuständigen Gerichts in einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Die Folgebeurkundung war zunächst als gegenstandlos zu erklären.