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OLG München, Urteil v. 18.12.2025 – 29 U 6583/21
Titel:

Öffentliche Wiedergabe, Hotelzimmer, Kabelverteilanlage, Lizenzierung, Verwertungsgesellschaft, Nutzungsrechte, Urheberrechtsverletzung

Normenketten:
InfoSoc-Richtlinie Art. 3 Abs. 1
UrhG §§ 15 Abs. 2 Satz 1; 20 b; 97 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:
Die öffentliche Wiedergabe einer von einem öffentlichrechtlichen Sender ausgestrahlten Fernsehsendung auf den von einem Hotel in seinen Gästezimmern und im Fitnessbereich bereitgestellten Fernsehgeräten aufgrund einer Weiterleitung des Signals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage ist dann berechtigt, wenn die Hotelbetreiberin über die GEMA von der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) die erforderlichen Nutzungsrechte analog § 20 b UrhG erworben hat.
Schlagworte:
Öffentliche Wiedergabe, Hotelzimmer, Kabelverteilanlage, Lizenzierung, Verwertungsgesellschaft, Nutzungsrechte, Urheberrechtsverletzung
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 16.08.2021 – 42 O 10057/20
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41146

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.08.2021, Az. 42 O 10057/20, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Recht der öffentlichen Wiedergabe an einer Folge der Fernsehserie „Wickie und die starken Männer“, das die Klägerin behauptet innezuhaben, dadurch verletzt hat, dass diese aufgrund der Ausstrahlung in einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender auf von der Beklagten zur Verfügung gestellten Fernsehgeräten in einem Hotelzimmer und einem Fitnessraum zu sehen war, an die die Beklagte das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage weitergeleitet hat.
2
Die Klägerin ist eine unabhängige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Verwertungseinrichtung.
3
Die Beklagte betreibt ein Hotel mit 146 Zimmern in der …straße in … Der Klage liegt ein Vorfall am 17.11.2019 um 6.20 Uhr zugrunde, als ein Herr … und drei weitere Personen die vom ZDF ausgestrahlte Serienfolge „Der Donnergott“ (Staffel 1, Episode 3) als Gäste in ihrem Zimmer auf einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Fernseher ansahen. Herr … schaute sich die Episode zudem im Fitnessbereich des Hotels an.
4
Die Empfangsgeräte waren nicht von der Beklagten eingeschaltet worden, die Zuleitung des Fernsehsignals an die Geräte erfolgte jeweils zeitgleich, unverändert und vollständig über eine hoteleigene Kabelverteilanlage.
5
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten falle sowohl im Hinblick auf die in den Zimmern aufgestellten Fernseher als auch das im Fitnessbereich von ihr vorgehaltene Fernsehgerät eine Urheberrechtsverletzung zur Last, weil sie aufgrund der Weiterleitung des Sendesignals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage in das Recht der öffentlichen Wiedergabe eingreife.
6
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahre), zu unterlassen,
Episode 3 der 1. Staffel „Der Donnergott“ aus der Fernsehserie „Wickie und die starken Männer“ (2014, Frankreich/Deutschland/Australien) im Wege einer Funksendung durch von der Beklagten aufgestellte Fernsehgeräte in Gästezimmern sowie im Fitnessbereich des … Hotel …, öffentlich wiederzugeben, sofern das Funksignal zu den Fernsehgeräten mittels Coaxial- oder Datenkabel zugeführt wird.
7
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
8
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei für die geltend gemachten Rechte nicht aktivlegitimiert. Mittlerweile lägen die Rechte bei einer anderen unabhängigen Verwertungseinrichtung, der … Überdies könne die Klägerin das Recht zur Kabelweitersendung gar nicht geltend machen, weil es verwertungsgesellschaftspflichtig sei.
9
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die im frei empfangbaren öffentlichrechtlichen Fernsehen ausgestrahlten Sendungen ihren Gästen auf den Fernsehgeräten in den Zimmern und dem Fitnessbereich zur Verfügung zu stellen. Hierzu sei die Lizenzierung von der GEMA, die auch die Nutzungsrechte der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) einräume, gemäß dem Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage BK 11), geändert am 16.09.2017 (Anlage BK 12), ausreichend.
10
Durch Endurteil vom 16.08.2021, Az. 42 O 10057/20, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
11
Mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft, greift die Beklagte das Urteil des Landgerichts vollumfänglich an.
12
Die Beklagte beantragt (Bl. 95 d.A.),
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München vom 16. August 2021, Aktenzeichen 42 O 10057/20, abzuweisen.
13
Die Klägerin beantragt (Bl. 115 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
14
Der Senat hat die Sache gemäß Beschluss vom 24.11.2022 (Bl. 165/173 d.A.) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt und diesem gegenüber am 06.11.2023 ergänzend Stellung genommen. Der Gerichtshof hat durch Urteil vom 11.04.2024, Az. C-723/22, GRUR 2024, 622 – Citadines entschieden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2025 Bezug genommen.
II.
15
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
16
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Wiedergabe der streitgegenständlichen Wickie-Serienfolge „Der Donnergott“ aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-Richtlinie (RL 2001/29/EG, nachfolgend: InfoSoc-RL) zu.
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Die Beklagte hat durch den Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage BK 11), geändert am 16.09.2017 (Anlage BK 12), über die GEMA von der ZWF die erforderlichen Nutzungsrechte erworben, die sie analog § 20 b UrhG dazu berechtigen, die im ZDF ausgestrahlte Folge aufgrund einer Weiterleitung des Signals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage auf den von ihr in den Gästezimmern und im Fitnessbereich bereitgestellten Fernsehgeräten öffentlich wiederzugeben.
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1. In dem Verhalten der Beklagten liegt zwar eine tatbestandsmäßige öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL.
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a) Art. 3 Absatz 1 der InfoSoc-RL ist so zu verstehen, dass eine öffentliche Wiedergabe angesichts von Erwägungsgrund 27 der Richtlinie zwar noch nicht in einem bloßen Zurverfügungstellen von Empfangsgeräten zu erblicken ist (vgl. EuGH GRUR 2020, 609 Rn. 35 – Stim und SAMI/Fleetmanager; GRUR 2007, 225 Rn. 46 – SGAE), dass in dieses Recht jedoch aufgrund der vorgelagerten Weiterleitung des Signals an die Empfangsgeräte mittels einer hoteleigenen Kabelverteilanlage eingegriffen wird (EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 42 – SGAE; GRUR 2016, 684 Rn. 47 und 54 – Reha Training).
20
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ vereint zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und dessen „öffentliche“ Wiedergabe, die eine individuelle Beurteilung erfordern (EuGH GRUR 2016, 684 Rn. 37 – Reha Training; GRUR 2017, 510 – AKM; GRUR 2018, 911 – Renckhoff; GRUR 2020, 179 Rn. 61 – Nederlands Uitgeversverbond; GRUR 2020, 609 Rn. 30 – Stim und SAMI/Fleetmanager; GRUR 2021, 1054 Rn. 66 – YouTube und Cyando; GRUR 2023, 717 Rn. 47 – Blue Air Aviation; GRUR 2024, 622 Rn. 39 – Citadines; GRUR 2024, 1030 Rn. 21 – GEMA).
21
Eine zentrale Rolle kommt dem Nutzer und der Vorsätzlichkeit seines Handelns zu, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk nicht oder nur schwer empfangen könnten (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 82 – SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 31 – Phonographic Performance Ireland; GRUR 2017, 790 Rn. 26 – Stichting Brein; GRUR 2021, 1054 Rn. 68 – YouTube und Cyando; GRUR 2024, 622 Rn. 41 – Citadines).
22
Eine bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten unterscheidet sich maßgeblich von den Handlungen der Wiedergabe, mit denen Dienstleister geschützte Werke absichtlich dadurch an ihre Kunden übertragen, dass sie zusätzlich und willentlich ein Signal über Fernseh- oder Radioempfänger verbreiten, die sie in ihrer Einrichtung installiert haben (EuGH GRUR 2020, 609 Rn. 35 – Stim und SAMI/Fleetmanager; GRUR 2016, 684 Rn. 47 u. 54 – Reha Training).
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Damit ist das Verhalten der Beklagten als eine „Handlung der Wiedergabe“ anzusehen, da sie sowohl in den Gästezimmern als auch im Fitnessbereich Empfangsgeräte in Form von Fernsehgeräten zur Verfügung gestellt hat und zusätzlich und willentlich das Signal des frei empfangbaren öffentlichrechtlichen Fernsehsenders ZDF über eine hoteleigene Verteilanlage an diese Empfangsgeräte weitergeleitet und so den Hotelgästen den Zugang zum streitgegenständlichen geschützten Werk „Der Donnergott“ verschafft hat, das sie ohne dieses Tätigwerden nicht oder nur schwer hätten empfangen können. Auch das unselbständige und mit den anderen Kriterien verflochtene Merkmal, dass die öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 38 – GS Media; GRUR 2024, 622 Rn. 42 – Citadines), ist bei der Beklagten als kommerziell tätiger Hotelbetreiberin erfüllt.
24
b) Die „Öffentlichkeit“ der Wiedergabe ist ebenfalls zu bejahen, weil es sich bei den Gästen im Hotel der Beklagten um recht viele Personen sowie um ein jeweils neues Publikum handelt, da Gäste sowohl in den Zimmern als auch im Fitnessbereich gewöhnlich rasch aufeinanderfolgen (vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38, 39, 42 – SGAE; GRUR 2012, 597 Rn. 41, 42, 51 – Phonographic Performance Ireland;; GRUR 2024, 622 Rn. 49 f. – Citadines).
25
c) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL scheidet nicht deshalb aus, weil der Öffentlichkeit der Empfang der Sendungen durch das Hotel nur ermöglicht wird.
26
Ob eine Rundfunksendung in den Gästezimmern oder im Fitnessbereich tatsächlich empfangen wird und es dafür zu einem Übertragungsvorgang kommt, ist für das Eingreifen des Rechts der öffentlichen Wiedergabe unerheblich. Unabdingbar ist für das Vorliegen einer Handlung der Wiedergabe lediglich, dass der Betreiber des Hotels dafür sorgt, dass eine Übertragung tatsächlich stattfinden kann, wenn das entsprechende Empfangsgerät eingeschaltet wird (EuGH GRUR 2024, 622 Rn. 35, 43, 48 ff. – Citadines; GRUR 2024, 1030 Rn. 15, 33 ff. – GEMA; v. UngernSternberg, GRUR 2025, 3 Rn. 38, 39).
27
2. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL ist als unbenanntes Verwertungsrecht nach deutschem Recht im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG anzusehen.
28
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL vollständig harmonisiert. Das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau dürfen die Mitgliedstaaten weder unterschreiten noch überschreiten (vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 37, 40 – Svensson). Im Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe dürfen die Mitgliedstaaten nicht in Widerspruch zum erreichten Stand der Harmonisierung Verwertungsrechte anerkennen, mit denen nicht lediglich die Pflicht zur Umsetzung des Unionsrechts erfüllt wird. Die Ermöglichung des Rundfunkempfangs in Gästezimmern von Hotels wird vom Recht der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL erfasst, ohne dass es auf die Technik der Übertragung des Signals ankommt. Dies schließt es aus, einen Teil des Werknutzungsvorgangs nach nationalem Recht einem weiteren Verwertungsrecht wie dem Senderecht zu unterwerfen (v. Ungern-Sternberg, GRUR 2025, 3 Rn. 45, 46).
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3. Die öffentliche Wiedergabe der Wickie-Folge war indes berechtigt, weil die Beklagte durch den Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage BK 11), geändert am 16.09.2017 (Anlage BK 12), über die GEMA von der ZWF die erforderlichen Nutzungsrechte analog § 20 b UrhG erworben hat, die sie dazu berechtigen, die im ZDF ausgestrahlte Folge aufgrund einer Weiterleitung des Signals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage auf den von ihr in den Gästezimmern und im Fitnessbereich bereitgestellten Fernsehgeräten öffentlich wiederzugeben.
30
a) Es ist grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, festzustellen, ob in den bei ihnen anhängigen Rechtsstreiten geschlossene Lizenzverträge etwaige Handlungen der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-RL abdecken (vgl. EuGH GRUR 2024, 622 Rn. 31-33 – Citadines).
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b) Der Umstand, dass die Ermöglichung des Rundfunkempfangs in Hotels (und entsprechenden anderen Einrichtungen) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch bei Verwendung einer hauseigenen Verteileranlage nicht dem Senderecht unterliegt, führt zu der Frage, wie Betreiber solcher Einrichtungen die Rechte zur Nutzung der Rundfunkprogramme erwerben können. Ein Einzelerwerb der Rechte ist praktisch ausgeschlossen. Da die Ermöglichung des Rundfunkempfangs in den Zimmern nicht vom Senderecht erfasst werden kann, sondern einem unbenannten Verwertungsrecht unterliegt, ist auch § 20 b UrhG, der für die Geltendmachung des Rechts an Weitersendungen grundsätzlich eine Verwertungsgesellschaftspflicht vorsieht, nicht unmittelbar anwendbar (v. Ungern-Sternberg, GRUR 2025, 3 Rn. 47).
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Die Ermöglichung des Rundfunkempfangs in den Zimmern, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine öffentliche Wiedergabe durch Verbreitung der Programmsignale über Fernseh- oder Radioempfangsgeräte ist, ist aber eine Weiterverbreitung i.S.d. Art. 2 Nr. 2 Online-SatCab-Richtlinie (RL (EU) 2019/789, nachfolgend: Online-SatCab-RL). Dieser Begriff ist technologieneutral auszulegen (Erwgr. 14 Online-SatCab-RL) und weiter als der – an sich ebenfalls technologieneutral auszulegende – Begriff der Weitersendung in § 20 b UrhG, durch den Art. 2 Nr. 2 Online-SatCab-RL umgesetzt wird. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Online-SatCab-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Rechteinhaber ihr Recht an der Weiterverbreitung nur über eine Verwertungsgesellschaft geltend machen können.
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Diese Pflicht gilt zwar nur für die Weiterverbreitung von Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat. Nach Art. 7 Online-SatCab-RL können die Mitgliedstaaten aber eine Verwertungsgesellschaftspflicht auch für die Fälle vorsehen, in denen sowohl die Erstsendung als auch die Weiterverbreitung auf ihrem Hoheitsgebiet stattfindet. Davon hat Deutschland bei der Umsetzung der Online-SatCab-RL im Rahmen der Neufassung des § 20 b UrhG Gebrauch gemacht. Auf alle Fälle der Weiterverbreitung von Erstsendungen i.S.d. Art. 2 Nr. 2 Online-SatCab-RL kann daher § 20 b UrhG gemäß seinem Zweck, den Rechtserwerb von Weitersendediensten unabhängig vom angewendeten technischen Verfahren zu erleichtern, analog angewendet werden (v. UngernSternberg, GRUR 2025, 3 Rn. 47).
34
c) Eine entsprechende Lizenz analog § 20 b UrhG hat die Beklagte dadurch erworben, dass ihr durch den Vertrag vom 26.10.2009 (Anlage BK 11), geändert am 16.09.2017 (Anlage BK 12), über die GEMA von der ZWF die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
35
aa) Die Verwertungsgesellschaften GÜFA, GWFF, AGICOA, VG Bild-Kunst, VFF und VGF haben sich in der im Jahr 1992 gegründeten Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) zusammengeschlossen. Die ZWF lizenziert – nach bisherigem Verständnis – das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen gemäß § 22 UrhG sowie das Recht der Kabelweiterleitung gemäß § 20 b UrhG, soweit der Betreiber einer Verteileranlage zugleich auch den Nutzern die Empfangsgeräte wie beispielsweise in Hotels oder Krankenhäusern zur Verfügung stellt (vgl. Loewenheim UrhR-HdB/Melichar/Staats, 3. Aufl., § 52, Rn. 27). Vor dem Hintergrund des oben angeführten Aspekts der Vollharmonisierung, der die direkte Anwendung von § 20 b UrhG und § 22 UrhG ausschließt, ist in einer entsprechenden Lizenzierung auch eine solche analog § 20 b UrhG zu erblicken.
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bb) Eine sie zur öffentlichen Wiedergabe berechtigende Lizenz analog § 20 b UrhG hat die Beklagte durch die genannten Verträge erworben.
37
(1) Mit ihrem Vortrag zum Lizenzerwerb ist die Beklagte nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil sie dieses Verteidigungsmittel bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht hat. Der Vortrag, die maßgeblichen Rechte für die Nutzung erworben zu haben, war nämlich bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.05.2021, dort Seite 3 (Bl. 41 d.A.), vierter Absatz (unter 3.), enthalten und trotz offensichtlicher Diktat- oder Spracherkennungsversehen durchaus verständlich („… Rechte für die kabelweite Sendung nimmt die Klägerin nicht wahr und kann dies auch nicht. Im Übrigen hat die Beklagte die Rechte für die Nutzung in den Gastzimmern umfassend rezensiert. …“). Für die Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist dementsprechend nicht maßgeblich auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2021 (Bl. 59/61 d.A.) abzustellen, von dem die Klägerin angibt, ihn zunächst nicht erhalten zu haben.
38
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Vortrag zum Lizenzerwerb in der Berufungsbegründung auf Seite 2, Rn. 3 (Bl. 96 d.A.), auf den Seiten 7 und 8, Rn. 23 (Bl. 101/102 d.A.) sowie auf Seite 15, Rn. 54 (Bl. 109 d.A.) vertieft, als vermeintlich unstreitig bezeichnet und konkret auf den Nutzungsrechtserwerb von der GEMA bezogen. Hierauf hat die Klägerin auf Seite 11 der Berufungserwiderung, vorletzter Absatz, unter bb) (Bl. 125 d.A.) im Hinblick auf die Sende- und Kabelweitersenderechte entgegnet: „Wenn die Beklagte diese Rechte über die GEMA geklärt hat, wird dies zur Kenntnis genommen, ist aber unerheblich.“ Hierin liegt ein prozessuales Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO, so dass die Klägerin die zugrundeliegenden Tatsachen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht mehr durch Widerruf ihres Geständnisses bestreiten kann.
39
Ein Geständnis in einem Schriftsatz wird wirksam, wenn die Parteien – wie hier – unter stillschweigender Bezugnahme auf ihre vorbereitenden Schriftsätze mündlich verhandeln (BGH NJW-RR 2007, 1563 Rn. 16). Es setzt die Erklärung voraus, dass eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (BGH NJW 2002, 1276, 1277). Diese Erklärung kann auch konkludent erfolgen (BGH NJW 2000, 276, 277; 2001, 2550, 2551). Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen genügt jedoch nicht (BGH NJW 1999, 579, 580). Die Erklärung, die Behauptung der Gegenseite nicht bestreiten zu wollen, reicht dann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Geständniswillen schließen lassen (BGH NJW-RR 1996, 1044; NJW 1994, 3109; 2015, 1239 Rn. 19; BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, § 288, Rn. 6). Vorliegend lässt die Formulierung „wird dies zur Kenntnis genommen“ auf einen Geständniswillen der Klägerin schließen, da sie damit zum Ausdruck bringt, die Tatsache des Lizenzerwerbs für die genannten Rechte nicht nur nicht bestreiten zu wollen, sondern davon auszugehen, dass dieser entsprechend der Üblichkeit in der Hotelbranche geschehen ist. Mit ihrer subjektiven Auffassung, dass der Vortrag rechtlich unerheblich sei, äußert sie lediglich eine Rechtsmeinung, stellt aber die konkludent zum Ausdruck gebrachte Erklärung, die Tatsache als wahr behandeln zu wollen, nicht in Frage.
40
Selbst wenn man nicht von einem Geständnis im Sinne von § 288 Abs. 1 ZPO ausginge und das erstmalige Bestreiten des Lizenzerwerbs durch die Beklagte im Schriftsatz vom 07.06.2024, dort Seite 2, zweiter Absatz (Bl. 193 d.A.), nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet ansähe, weil das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zum Lizenzerwerb im Schriftsatz vom 31.05.2021 jedenfalls sprachlich unglücklich und für die Klägerin nicht völlig verständlich gewesen sein mag, ist der Lizenzerwerb der maßgeblichen Rechte von der ZWF über die GEMA jedenfalls durch die von der Beklagten vorgelegten Einzelverträge gemäß den Anlagen BK 11 und BK 12 als nachgewiesen anzusehen.
41
Der Senat ist nach der im Termin vom 18.12.2025 erfolgten Inaugenscheinnahme des GEMA-Onlineportals (Seite 2 des Protokolls vom 18.12.2025) davon überzeugt, dass die Beklagte über die GEMA die als Anlagen BK 11 und BK 12 vorgelegten Einzelverträge abgeschlossen hat, da sich dort eine korrespondierende Zeile fand, aus der sich ergab, dass ein Vertrag mit der Vertragsnummer ...39 und der Kundennummer ...45 seit 01.11.2009 aktiv ist, was sowohl hinsichtlich des Beginns der Laufzeit als auch hinsichtlich Vertrags- und Kundennummer mit den Anlagen BK 11 und BK 12 übereinstimmt. Die Klageseite hat diesbezüglich während der Inaugenscheinnahme keine Aspekte aufgezeigt, durch die sich Zweifel an dieser Übereinstimmung ergeben würden. Die Anlage BK 11 entspricht überdies dem seitens der GEMA gefertigten Ausdruck aus ihrem optischen Archiv vom 18.12.2025 (Anlage BK 15), der ebenfalls den am 26.10.2009 unterzeichneten Vertrag zeigt.
42
(2) Die für den Verletzungszeitpunkt maßgeblichen, ab 01.01.2019 gültigen Tarifregelungen der ZWF, auf die die Anlage BK 11 durch das in der Tabelle enthaltene Tarif-Merkmal „Weiterleitung für Rechnung ZWF“ Bezug nimmt, sind öffentlich zugänglich und entsprechen im Hinblick auf den dortigen maßgeblichen Punkt „Umfang der Einwilligung“ der für das Jahr 2025 geltenden von der Klägerin vorgelegten Anlage K 16 (vgl. den ZWF Transparenzbericht 2019, Seiten 8 und 9: https://zentralstelle-wiedergabefernsehsendungen.de/download.a642d51afd34d797d5daf438 7bb08697_1/).
43
Danach umfasst die Lizenz die den in der ZWF zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte sowie die Nutzung in den genannten Einrichtungen, zu denen Hotels gehören, durch Einspeisung von Fernsehprogrammen, die über Antenne, Kabel oder Satellit von Dritten empfangen werden und die grundsätzlich jedermann zugänglich wären.
44
Damit umfasst die durch die Anlagen BK 11 und BK 12 der Beklagten eingeräumte Lizenz für das Jahr 2019 und den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im laufenden Jahr 2025 die öffentliche Wiedergabe der streitgegenständlichen Wickie-Folge „Der Donnergott“, die im frei empfangbaren öffentlichrechtlichen Sender ZDF ausgestrahlt worden und folglich für jedermann zugänglich war.
45
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46
5. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob und wie durch Hotels eine Lizenzierung für öffentliche Wiedergaben wie die streitgegenständliche analog § 20 b UrhG zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Insofern fehlt es für die rechtliche Beurteilung typischer oder jedenfalls verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Leitentscheidung.
47
Da im hiesigen Verfahren Fragen des UrhG entscheidungserheblich sind und nicht im Wesentlichen über Vorschriften des Landesrechts entschieden werden muss, ist die Revision nach § 8 Abs. 2 EGGVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG zum Bundesgerichtshof, nicht zum Bayerischen Obersten Landesgericht zuzulassen.