Inhalt

LG Kempten, Endurteil v. 06.03.2025 – 1 HKO 1417/24
Titel:

Handwerksrolle, Irreführende Werbung, Wiederholungsgefahr, Unterlassungsanspruch, Abmahnkosten, Streitwertfestsetzung, Marktverhaltensregelung

Schlagworte:
Handwerksrolle, Irreführende Werbung, Wiederholungsgefahr, Unterlassungsanspruch, Abmahnkosten, Streitwertfestsetzung, Marktverhaltensregelung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 24.07.2025 – 29 U 1336/25

Tenor

Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem Geschäftsführer der Beklagten, – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten die dem
- Maurer- und Betonbauerhandwerk,
- Installateur- und Heizungsbauerhandwerk,
- Maler- und Lackiererhandwerk,
- Parkettleger-, Fliesenleger-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk,
- Dachdeckerhandwerk,
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk oder
– Zimmerersowie Raumausstatterhandwerk
zuordnen sind zu werben, ohne mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies wie folgt wiedergegeben geschieht:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2024 zu zahlen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer 2. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes im Bereich der Werbung für handwerkliche Leistungen geltend. Gestützt wird der Anspruch auf fehlende Eintragungen in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer. Zudem begehrt der Kläger die Erstattung von Aufwendungen.
2
Der Kläger ist eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, welche in der beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG eingetragen ist.
3
Die Beklagte betreibt in Mauerstetten ein Gewerbe für welches sie auf der Internetseite ... unter anderem mit dem Inhalt wie im Tenor aufgeführt und entsprechend Anlagenkonvolut K1, auf welche wegen den Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird, wirbt.
4
Für die Handwerke Maurer- und Betonbauer, Installateur- und Heizungsbauer, Maler und Lackierer, Parkett, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Zimmerer sowie Raumausstatter verfügt die Beklagte nicht über eine Eintragung in der Handwerksrolle.
5
Mit Schreiben vom 31.07.2024 (Anlage K2) mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, ohne dass die Beklagte hierauf reagierte. Zudem forderte er die Beklagte zur Zahlung einer Aufwandspauschale von 374,50 € unter Fristsetzung bis 12.08.2024 auf.
6
Der Kläger ist der Ansicht, dass die monierte Werbung, so die Bewerbung der selbständigen Erbringung von Dienstleistungen, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, unlauter sei. Sie verstoße gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG iVm § 1 I 1, II 1, Anlage A HwO). Zudem sei sie irreführend i.S.d. § 5 I Nr. 3 UWG, da der Eindruck erweckt werde, dass die Beklagte berechtigt sei einen Handwerksbetrieb zu führen.
7
Die Beklagte bewerbe die Erbringung handwerklicher Leistungen, nicht nur deren Vermittlung oder Koordinierung. Die gegenständliche Werbung vermittle zudem den Eindruck, dass die Beklagte die Gewerke selbst durchführe.
8
Bei den beworbenen Tätigkeiten handle es sich um Tätigkeiten, welche jeweils zum Kernbereich eines Handwerks gehören würden, dessen Betrieb nur zulässig sei, wenn der Betreiber in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen ist. Die Bewerbung „schlüsselfertiges Bauen“ und „energieeffizientes Bauen“ sowie „Umbau – sie möchten einen Balkon fürs Urlaubsfeeling oder ihr Wohnraum ist ihn zu knapp? Kein Problem wir sind mit Hammer und Meißel zur Stelle“ würden den Kernbereich des Maurer- und Betonbauerhandwerks betreffen.
9
Die angebotene Leistung Heizungstausch gehöre zum Kernbereich des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.
10
Die angebotene Leistung Verputzen, Malerarbeiten (Streichen, Tapezieren) Gewebespachtelung gehöre zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks.
11
Die Bewerbung Bodenverlegung Parkett gehöre zum Bereich des Parkettlegerhandwerks, wie die Fliesenverlegung zum Bereich des Fliesenverlegerhandwerks gehöre.
12
Die Herstellung von Akustikdecken und Schallschutzwänden gehöre zum Bereich des Kälte- und Schallschutzisolierers. Die Neuherstellung einer Dämmung gehöre zum Bereich des Wärmeschutzisolierers.
13
Der Dachausbau gehöre zum Kernbereich des Dachdeckerhandwerks bzw. des Zimmererhandwerks und die Herstellung einer Raumgestaltung gehöre zum Raumausstatterhandwerk.
14
Eine entsprechende Zuordnung zu den jeweiligen Handwerkstätigkeiten nehme in einer Parallelwertung der Laiensphäre auch der Verbraucher vor. Ein Verbraucher, der die entsprechenden Bewerbungen sehe, gehe davon aus, dass die Beklagte selbst die entsprechenden Leistungen erbringe und über die entsprechende Befähigung verfüge. Dem stehe das zusätzliche Angebot einer Beratungsleistung nicht entgegen, da eine solche die Erbringung von Handwerkerleistungen nicht ausschließe.
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Der Kläger beantragt mit der am 24.10.2024 zugestellten Klage zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet oder sonst werblich für die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten die dem – des Maurer- und Betonbauerhandwerks,
- des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, – des Maler- und Lackiererhandwerks,
- des Parkettleger-, Fliesenleger-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks,
- des Dachdeckerhandwerks,
- des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerks oder – des Zimmerersowie Raumausstatterhandwerks zuordnen sind zu werben, ohne mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen zu sein, wenn dies geschieht wie im Tenor wiedergegeben.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Aufwandspauschale von € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte wendet ein, dass die beanstandete Werbung zulässig sei. Die Beklagte werbe nicht mit der Ausführung von Handwerkstätigkeiten, für welche die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei, sondern mit Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den von Drittunternehmen erbrachten Handwerkerleistungen. Im Vordergrund stehe die beratende Unterstützung bzw. die Beratung, hingegen nicht die Bewerbung von Handwerksleistungen aus eigener Hand. So befände sich am Ende jeder Seite ein farbig hinterlegter und hervorgehobener „Beratungslink“.
18
Für den situationsadäquat durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher sei deutlich, dass die Handwerkerleistung nicht von der Beklagten erbracht würden, sondern sie den Kunden bei der Realisierung und der Erbringung durch Dritte beratend unterstütze.
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Bestritten wird, dass die auf der Seite „Wohnraum-Traum“ unter der Rubrik „Dienstleistungen“ genannten Leistungen Wände einreißen, Verputzen, Trockenbauwände, Gewebespachtelung, Akustikdecken, Schallschutzwände und Brandschutzwände zulassungspflichtige Handwerke seien.
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Die Beklagte beruft sich ferner unter Verweis auf ein Schreiben der HWK ... vom 07.08.2019 (Anlagenkonvolut B1, Seite 1-2), wie auch ein Schreiben der IHK Schwaben vom 17.12.2014 (Anlagenkonvolut B1, Seite 7) auf eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für bereits Selbständige nach § 126 HwO, da sie bereits vor dem 14.02.2020 in bis dahin zulassungsfreien Handwerksberufen im Bereich des Bauens tätig gewesen sei.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2025.

Entscheidungsgründe

I.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
23
Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 8, 3 Abs. 1, Abs. 2, 3a, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 1 HwO, Anl. A HwO zu.
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Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 374,50 €, § 13 III UWG, nebst Zinsen.
25
Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus seiner Stellung als rechtsfähige Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen ist, §§ 8 Abs. 3 Nr.2, 8b UWG. Ihm gehört gerichtsbekannt eine im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erhebliche Anzahl von Mitgliedern an.
26
Die Beklagte hat eine unlautere Handlung nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 1 I, II1 HwO, Anlage A HwO begangen.
27
Die Beklagte bewirbt in der streitgegenständlichen Werbung (Anlage K1) die Ausführung wesentlicher Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke, ohne in die Handwerksrolle der zuständigen Handelskammer eingetragen zu sein. Die Werbung umfasst die Ausführung von Handwerksleistungen, die dem Maurer- und Betonbauerhandwerk, dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, dem Parkettlegerhandwerk, dem Fliesenleger-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk, dem Dachdeckerhandwerk, dem Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk, dem Zimmererhandwerk sowie dem Raumausstatterhandwerk zuordnen sind 
Gesetzliche Grundlage
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Nach § 1 HwO setzt die Ausübung eines Handwerks in einem selbständigen Betrieb die Eintragung in die Handwerksrolle und diese wiederum regelmäßig die Meisterprüfung voraus. Die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem bestimmten Handwerk entscheidet sich danach, ob sie den Kernbereich eines bestimmten Handwerks ausmacht und ihm sein essenzielles Gepräge gibt (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG § 3a Rn. 1.143).
29
Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen dar, so auch §§ 1 und 7 HwO (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2013, Az. I ZR 222/11 in GRUR 2013, 1056 Rn. 15; BGH, Urteil vom 16.06.2016, Az. I ZR 46/15 in GRUR 2017, 194 Rn. 19).
30
Eine hiergegen verstoßende Werbung ist unlauter und unzulässig.
Gegenstand der Werbung
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Die Beklagte bewirbt mit der streitgegenständlichen Werbung, abgebildet in der Anlage K1, nicht allein Beratungsleistungen, sondern zudem Ausführungsleistungen, so wesentliche Tätigkeiten der Handwerke Maurer- und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Maler- und Lackierer, Installateur- und Heizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger und Raumausstatter … Maßgeblich ist das Verständnis der Werbeinhalte durch den maßgeblichen Verkehrskreis der Endverbraucher, wozu auch die Mitglieder der Kammer zählen.
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… Eine Beschränkung der angebotenen und beworbenen Leistungen auf Beratungsleistungen (im Zusammenhang mit von Drittunternehmen erbrachten Handwerksleistungen) bzw. auf Planungstätigkeit beinhaltet die Werbung nicht.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Werbung erweckt diese beim durchschnittlich informierten und situativ aufmerksamen Verbraucher gleichwohl den Eindruck, dass sich das Angebot der Beklagten nicht auf Beratungsleistungen beschränkt, sondern auch die Ausführung der Handwerksleistungen umfasst.
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Die – ebenfalls beworbene – Beratungsleistungen steht dem nicht entgegen. So beinhalte bereits die Startseite folgenden Hinweis: „I. Weg zum perfekten Eigenheim. Sie wollen als kleine Familie ihre Zukunft sichern und sich das langersehnte Eigenheim bauen? Wir helfen Ihnen, ihr Glück zu verwirklichen und ein einzigartiges Heim für ihre Familie zu schaffen. Persönlich auf sie zugeschnitten, nach Ihren Wünschen angepasst und garantiert mit Wohlfühlfaktor! Fragen Sie an und lassen Sie sich einen Plan erstellen.“ Zudem findet sich am Ende jeder Seite unter dem Titel „Bauen Sie auf uns! Individuelle Beratung“ die Möglichkeit per Mail direkt Kontakt zur Beklagten aufzunehmen. Eine besondere Hervorhebung der angebotenen Beratungsleistung mag die Kammer jedoch nicht erkennen, vielmehr fügt sich das Beratungsangebot in das Gesamtangebot ein. So gehen den Handwerksleistungen auch regelmäßig Beratungsleistungen und Planungstätigkeit voraus.
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Bereits auf der Startseite erzeugt die Werbung den Eindruck, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen handelt, dass eine „Gesamtlösung“ anbietet, somit sämtliche Tätigkeiten von der Planung bis zur Fertigstellung, was die Herstellung/ Ausführung der Arbeiten einschließt. So enthält die Werbung den Slogan „Von der Planung bis zur Fertigstellung“.(Anlage K1, A1 Seite 5) Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beklagte selbst Handwerkerleistungen erbringt.
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Verstärkt wird dies dadurch, dass der Leistungskatalog der Beklagten folgend Punkte umfasst: „schlüsselfertiges Bauen, energieeffizientes Bauen, Umbau, Wohnraum-Traum, Modernisierung/ Sanierung, Komplettsanierung, Immobilien- und Grundstücksverkauf, Barrierefreies Bauen“. Sechs dieser Leistungen (mit Ausnahme Wohnraum-Traum und Immobilien- und Grundstücksverkauf) erwecken bereits die Erwartung, dass die Beklagte eine „Bautätigkeit“ entfaltet, zumal weiter die Aussagen „Wir sind mit Hammer und Meißel zur Stelle“ und „Wir bringen ihr Haus auf Vordermann“ getroffen werden. Dies ist mit einer reinen Beratungstätigkeit nicht in Einklang zu bringen. Vielmehr erwartet der verständige Verbraucher, dass die Beklagte die Arbeiten im Rahmen des Baus, der Sanierung oder Modernisierung auch selbst durchführt.
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Bei diesem Verständnis verbleibt es, wenn die weiteren Seiten unter den Dienstleistungsrubriken Wohnraum-Traum (K1, Anlage A2), Modernisierung/ Sanierung (K1, Anlage A3) und Umbau (K1, Anlage A3) miteinbezogen werden. Die Beklagte trifft die Aussagen „Wir verpassen Ihrer Immobilie eine Generalüberholung“, „Ihr Partner bei der Herstellung“, „Wir übernehmen die Neugestaltung“, „Unsere Leistungen: Wände abreißen, Verputzen, Trockenbauwände, Malerarbeiten, Gewebespachtelung, Bodenverlegung, Fliesenverlegung, Akustikdecken, Schallschutzwände, Brandschutzwände“, „Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Innenausbau“, „Wir bringen ihr Haus auf Vordermann“, „solche Arbeiten sind aufwendig und erfordern viel Fachwissen und Erfahrung. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite!“ und „Wir sind mit Hammer und Meißel zur Stelle!“. Aufgrund dieser Aussagen kann und muss der Verbraucher davon ausgehen, dass die Beklagte nicht nur beratend tätig ist, sondern auch die Arbeiten selbst ausführt.
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Der Eindruck einer persönlichen Erbringung der Ausführungsleistungen durch die Beklagte wird weiter durch die Verwendung auf sie bezogener Personal- und Possessivpronomen wie „unsere (Leistungen)“, „wir sind (mit Hammer und Meißel zu Stelle)“, etc. verstärkt.
39
… Mit der gegenständlichen Werbung, wiedergegeben in der Anlage K1, bewirbt die Beklagte im Einzelnen folgende Handwerke:
40
Das Maurer- und Betonbauerhandwerk durch die Bewerbung des schlüsselfertigen Bauens, des energieeffizientes Bauen und des Umbaus. Ferner wird ausgeführt „wir sind mit Hammer und Meißel zur Stelle“.
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Das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk durch die Bewerbung der Leistung „Heizungstausch“.
42
Das Maler- und Lackiererhandwerks durch das Bewerben der Leistung „Verputzen“, „Malerarbeiten (Streichen, Tapezieren)“ und „Gewebespachtelung“ zur Fußboden-, Wand- und Deckenbekleidung.
43
Das Parkettlegerhandwerk durch die Bewerbung „Bodenverlegung, Parkett“
44
Das Fliesenverleger-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk durch das Bewerben „Fliesenverlegung“ zur Fußboden-, Wand- und Deckenbekleidung Das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererhandwerk durch die Bewerbung der „Erneuerung der Dämmung“ und der Neuherstellung einer „Dämmung“.
45
Das Dachdeckerhandwerk durch das Bewerben der Leistungen „Reparatur eines undichten Daches“, „Dachausbau“ und „Aufstockung“.
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Das Zimmererhandwerk durch das Bewerben des „Dachausbaus“
47
Das Raumausstatterhandwerk durch das Bewerben der „Raumgestaltung“ der „Neugestaltung Ihrer Räume“.
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Sämtliche vorgenannten Leistungen gehöre zweifelsfrei zum Kernbereich des jeweils genannten Handwerks. Insbesondere handelt es sich bei dem Verputzen um eine wesentliche Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks. So ist das Vorbereiten von Untergründen, Gegenstand der Berufsausbildung (§ 4 II Nr. 6 MalerLackAusbV).
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Die Bewerbung umfasst das vollständige Gewerbe vorgenannter Handwerke, ohne Einschränkung auf nicht wesentliche Tätigkeiten dieser Handwerke i.S.d. § 1 II 2 HwO. Vielmehr erweckt die Bewerbung bei den angesprochenen Verbrauchern die Erwartung, dass sämtliche mit der Errichtung bzw. Renovierung von Immobilien verbundenen Tätigkeiten der beworbenen Handwerke von der Beklagten ausgeführt werden. Dass die Beklagte lediglich nicht zulassungspflichtige Arbeiten ausführen würde, kann der Werbung nicht entnommen werden.
50
… Mangels einer Einschränkung der beworbenen Handwerkertätigkeiten in der Werbung der Beklagten bestand für die angesprochenen Verbraucher zudem kein Anlass anzunehmen, die Werbung beziehe sich nur auf unwesentliche Tätigkeiten, also solche, die in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten erlernt werden könnten oder zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeit und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 HwO).
Verstoß gegen § 1 HwO
51
Entgegen der ihr obliegenden Verpflichtung ist die Beklagte mit vorgenannten Handwerken nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Zulassungspflichtigkeit der Handwerke
52
Zu den nach Anlage A zur HwO zulassungspflichtigen Handwerken zählen folgende Gewerbe: Maurer- und Betonbauer (Ziff. 1), Zimmerer (Ziff. 2), Dachdecker (Ziff. 3), Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Ziff. 6), Maler- und Lackierer (Ziff. 10), Installateur- und Heizungsbauer (Ziff. 24), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (ZIff. 42), Parkettleger (ZIff. 46) und Raumausstatter (Ziff. 52).
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Nach § 1 II HwO ist ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).
Befreiung von der Zulassungspflicht
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Die Beklagte ist nicht nach § 126 HwO von der Zulassungspflicht i.S.d. § 7 Abs. 1a HwO befreit.
55
Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben der HWK ... vom 07.08.2019 beruft ist dies nicht entscheidungsrelevant, da sich dieses ausschließlich auf den Betrieb des Estrichleger-Handwerks bezieht, welches jedoch nicht Gegenstand der beanstandeten Werbung ist.
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Ergänzend ist auszuführen, dass von den ab 13.02.2020 zulassungspflichtigen Handwerken nur folgende streitgegenständlich sind: Parkettleger, Raumausstatter, sowie Fliesen-, Platten- und Mosaikleger.
57
Ein substantiierter Vortrag, wonach die Beklagte am 13.02.2020 einen Parkettleger, Raumausstatter-, sowie Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb innegehabt hätte, ist nicht erfolgt. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 13.12.2024 (Bl. 19 ff. d. A.) vorgetragen, dass sie Beratungsleistungen im Zusammenhand mit den von Drittunternehmen erbrachten Handwerksleistungen bewerbe und keine Handwerksleistungen erbringe (vgl. a.a.O. Seite 2 „Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den von Drittunternehmen erbrachten Handwerksleistungen“, Seite 3 unten „dass die Beklagte Beratungsleistungen erbringt, die notwendige Planungs- und Bauleistung aber von Fachleuten resp. Fachkundigen Handwerkern ausgeführt werden“, Seite 4 „die Beklagte selbst keine Handwerksleistungen erbringt“). Somit übt die Beklagte, jedenfalls aktuell, diese Gewerbe nicht aus.
58
Der Betrieb eines Gewerbes mit den Handwerken Parkettleger, Raumausstatter, sowie Fliesen-, Platten- und Mosaikleger kann auch dem Schreiben der IHK Schwaben vom 17.12.2014 (Anlagenkonvolut B1, Seite 7) nicht entnommen werden. Die dort unter Ziffer 16 aufgeführten „Wirtschaftszweige/Branchen“ erfassen nicht vorgenannte Handwerke. Insbesondere erstreckt sich die „sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei“ nicht auf das Handwerk des Parkettlegers oder des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers. Der Bodenleger statten die Räume mit Teppich-, Korkböden,- oder Belägen aus anderen Materialien wie Laminat oder Fertigparkett aus. Hingegen verlegen Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Fliesen, Platten und Mosaike und verkleiden damit Wände, Böden und Fassaden. Der Tätigkeitsbereich des Parkettlegers umfasst zwar das Bodenlegen, geht jedoch darüber hinaus und umfasst u.a. die Fertigung der einzelnen Parkettteile aus Massivholz und das Verlegen nach dem geplanten Muster, sowie die Restaurierung von Parkettböden.
59
Zudem kann aus dem Schreiben nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte die „Branchen“ zum 13.02.2020 tatsächlich noch betrieb, was für einen Bestandsschutz jedoch Voraussetzung wäre.
Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle
60
Die Beklagte ist mit den Handwerken Maurer- und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Maler- und Lackierer, Installateur- und Heizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger und Raumausstatter unstreitig nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
61
Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist zudem unlauter nach §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 3 UWG, da sie irreführend ist.
62
Die Beklagte warb auf ihrer Homepage unter mit Handwerksleistungen, welche zu den vorgenannten Handwerken gehören, deren selbständiges Betreiben nur gestattet ist, wenn der entsprechende Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist, § 1 HwO.
63
Mit ihrer Werbung, welche das Angebot der oben aufgeführten Handwerke ohne Einschränkung auf bestimmte Leistungen umfasst, hat die Beklagte bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Beklagten um einen Betrieb handelt, der in der Handwerksrolle eingetragen ist, selbstständig einen derartigen Handwerksbetrieb führt und auch berechtigt ist auf diesem Gebiet sämtliche Tätigkeiten ausführen. Dies ist, das die Beklagte jedenfalls insoweit nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, irreführend.
64
.. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Zugrunde zu legen ist das Verständnis der allgemeinen Verbraucher, da sich die Werbung an ein allgemeines Publikum richtet.
65
Eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG liegt vor, wenn mit handwerklichen Bezeichnungen, Begriffen oder Hinweisen geworben wird, die auf ein Handwerk hindeuten und geeignet sind, Nachfrager über die Qualifikation des Anbieters zu täuschen (Köhler/ Feddersen/ Bornkamm/ Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.146).
66
.. Bei den in der Werbung der Beklagten angebotenen Leistungen (vgl. oben) geht die Erwartung der angesprochenen Verbraucher dahin, dass es sich bei der Beklagten um einen eingetragenen Handwerksbetrieb handelt, der die beworbenen Arbeiten selbst ausführt. Auf die Ausführungen unter 2.2.2. wird Bezug genommen.
67
Die Werbeaussagen der Beklagten verstehen die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend, dass die Leistungen durch einen Handwerksbetrieb der Beklagten selbstständig ausgeführt werden. Insbesondere der Hinweis auf „unsere Leistung“, „Wir sind mit Hammer und Meißel zur Stelle“, „Wir …“ und „Ihr Partner bei der Herstellung“ sprechen für eine eigene Ausführung. Die Werbeaussagen sind damit geeignet, über die Qualifikation der Beklagten zu täuschen.
68
Irgendeine Einschränkung erfolgt nicht. Weder ist, wie oben ausgeführt, hinreichend deutlich kenntlich gemacht, dass sich die Tätigkeit der Beklagten auf Planungsleistungen beschränkt, noch wird auf eine Vermittlung an Dritte verwiesen.
69
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Handwerkerleistungen durch Dritte oder Subunternehmen erbracht werden. Die Werbung für handwerkliche Leistungen, die nicht selbst erbracht, sondern an Dritte vermittelt werden, ist irreführend, wenn hierauf nicht hingewiesen wird. Gleiches gilt für die Werbung für handwerkliche Leistungen, wenn diese durch Subunternehmer erbracht werden (Köhler/Feddersen/Bornkamm/ Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 4.146, m.w.N.). Der durchschnittliche Verbraucher erwartet bei einem Handwerksbetrieb im Zweifel eine Leistungserbringung durch seinen Vertragspartner selbst bzw. dessen eigenes Personal, so dass eine Werbung, die den Einsatz von Subunternehmern „unterschlägt“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist (OLG Rostock, Beschluss vom 17.022.2021, Az. 2 U 11720, GRUR-RS 2021, 6358).
70
Die angesprochenen Verkehrskreise müssen und können davon ausgehen, dass sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Maurer- und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Maler- und Lackierer, Installateur- und Heizungsbauer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Parkettleger und Raumausstatter von der Beklagten angeboten und auch ausgeführt werden.
71
Die Werbung ist irreführend. Sie richtet sich an Verbraucher, die vorgenannte Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen wollen, somit insbesondere an Gebäude- und Wohnungseigentümer. Diesem Verkehrskreis ist, was die Kammer aufgrund eigener Zugehörigkeit beurteilen kann, bekannt, dass es sich um Handwerksberufe handelt, die selbständig nur von in der Handwerksrolle eingetragenen Personen und Unternehmen betrieben werden dürfen und deren Qualifikation durch die Erfüllung der Zulassungskriterien sichergestellt ist.
72
Die Werbung ist zudem geeignet, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so z.B. geschäftlichen Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen. Die Frage, durch wen Handwerksarbeiten ausgeführt werden, ist für einen Bauherren von wesentlicher Bedeutung.
73
Die bereits erfolgten Verstöße gegen §§ 3, 3a UWG und § 5 UWG begründen die tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.
74
Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ihn Höhe von 374,50 € ergibt sich aus § 13 III UWG. Der Zinsanspruch ab 24.10.2024 folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.
75
Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG. Wettbewerbsverbänden steht (nur) ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird (BeckOK UWG/Scholz, 26. Ed. 1.10.2024, UWG § 13 Rn. 16; BGH, Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122).
76
Der vorliegend geltend gemachte Betrag in Höhe von 374,50 € ist unter Zugrundelegung der von Klägerseite dargelegten unstreitigen Aufwendungen angemessen, § 287 ZPO. Die tatsächlichen Kosten, die dem Kläger momentan durch eine Abmahnung entstehen, belaufen sich auf durchschnittlich 1.917,39 € (netto). Zudem wurde die Erstattungsfähigkeit der Kostenpauschale von 350 € netto bzw. 374,50 € brutto vom BGH bestätigt (BGH, Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122, Rn. 44).
77
Der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 gestellte Antrag auf die Gewährung einer Schriftsatzfrist wird zurückgewiesen, da kein neuer Vortrag der Klagepartei vorliegt. Soweit der Klägervertreter im Hinblick auf den Beklagtenvortrag mit Schriftsatz vom 03.02.2025 in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass sich die Eintragung (in die Handwerksrolle) auf das Estrichlegerhandwerk beschränken würde, gibt er den Beklagtenvortrag wieder, ohne jedoch selbst neue Tatsachen vorzutragen. Mangels neuen Tatsachenvortrages durch die Klagepartei bedarf es der Gewährung der beantragten Schriftsatzfrist nicht.
78
Zudem ist eine Eintragung der im Schreiben der IHK Schwaben vom 17.12.2024 aufgeführten Wirtschaftszweige/ Branchen (Anlage B1, Seite 7), in die Handwerksrolle, wie oben ausgeführt nicht von Entscheidungsrelevanz, da diese nicht die streitgegenständlichen Handwerke erfassen. So ist die fehlende Eintragung der streitgegenständlichen Handwerke in die Handwerksrolle auch unstreitig.
II.
79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
80
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 i.V.m. 108 I 1 ZPO.
III.
81
Der Streitwert war gem. §§ 63 II, 51 II GKG auf 25.000 € festzusetzen.
82
Abzustellen ist auf das Interesse des Verbandes, welches im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 4.8).
83
Der Kläger hat sein Interesse mit 25.000 € bemessen und zur Begründung auf die größere Anzahl von Verstößen und die verschiedenen betroffenen Handwerksberufe verwiesen.
84
Unter Berücksichtigung des dargelegten Interesses des Klägers ist ein Streitwert von 25.000 EUR zweifelsfrei angemessen, zumal die Beklagte keine konkreten Einwände erhoben hat. Zu berücksichtigen ist, dass die Vergütung für die beworbenen Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Errichtung von Immobilien stehen, regelmäßig mehrere tausend Euro ausmachen. Zudem richtet sich die Werbung mittels Internets an eine Vielzahl von Verbraucher. Angesichts dessen ist die Bemessung des Streitwertes mit 25.000 € angemessen.