Titel:
Pflegeausgleich unter Miterben, Nachlassauseinandersetzung
Schlagworte:
Pflegeausgleich unter Miterben, Nachlassauseinandersetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41102
Tenor
I. Das Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 wird in Ziffer I, Ziffer III und Ziffer IV aufrechterhalten.
II. Es wird auf die Klageerweiterung ergänzend festgestellt, dass dem Kläger ein weitere Ausgleichsanspruch nach § 2057a BGB gegen den Beklagten in Höhe von 12.000,00 Euro zusteht. Die Feststellung eines noch höheren Ausgleichsanspruchs wird abgewiesen.
III. Das Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 wird in Ziffer II aufgehoben, die Klage wird insoweit abgewiesen.
IV. Der Kläger trägt die Hälfte der Gerichtskosten des Rechtsstreits, die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils 1/4. Die Beklagten zu 1 und zu 2 tragen je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V. Das Urteil für den Kläger gegen den Beklagten zu 1 und umgekehrt jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung des Klägers gegen den Beklagten zu 1 aus dem Teil-Versäumnisurteil vom 27.02.2022 - soweit dieses aufrecht erhalten worden ist - darf nur gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrags fortgesetzt werden.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird unter Abänderung des Beschlusses vom 27.02.2022 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 auf 100.053,11 Euro festgesetzt. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 100.053,11 Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Erbgang nach Frau ... .
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Der Kläger und die beiden Beklagten sind Brüder und Söhne von Frau ..., die am ... 2019 in M. verstorben ist. Die drei Parteien sind, dies ist unstreitig und im Übrigen durch die Mitteilung des Amtsgerichts München, Nachlassgericht, vom 27.05.2019 (Anlage K 1) belegt, kraft Gesetzes Miterben zu je 1/3, der Nachlass ist noch nicht auseinandergesetzt. Das unter den Erben zu verteilende Vermögen besteht nun noch aus zwei Vermögensgegenständen: Zum einen sind in einem Bankschließfach 9 Goldbarren mit einem Gewicht von je 1 kg, insgesamt also 9 kg Gold, gelagert. Ferner wurden sonstige Forderungen der Erblasserin gegenüber Banken und Versicherungen gemäß einem in diesem Verfahren zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 (Bl. 159/161 d.A., Band II) geschlossenen Zwischenvergleich zusammengezogen und bilden nun den Bestand eines Kontos bei der DPk, das zuletzt mit rund 56.600,00 Euro dotiert ist (Bl. 203 d.A.). Der Wert des gesamten Nachlasses hat zum Todestag nach der Abrechnung des Klägers gegenüber dem Betreuungsgericht 400.304,31 Euro betragen (Anlage K 2). Laut Fundstellen im Internet hat der Goldpreis am ... 2019 pro Gramm Gold zwischen 37,068 Euro (http://de.bullionrates.de) und 41,348 Euro (www.boerse.de, dort Preis für eine Feinunze Gold, bei 31,1g pro Feinunze) betragen, rechnerisch wären auf das Gold alleine mithin 333.612,00 Euro bis 372.132 Euro entfallen.
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Die Erblasserin war im Zeitraum ab 2008 zunächst ohne weiteres eigenes Vermögen. Ab dem 01.09.2011 erhielt sie Fahrtkostenzuschuss im Wege der Altenhilfe (Anlage K 6, Bewilligung der Landeshauptstadt M. , Sozialreferat), später ergänzende Grundsicherung unbekannten Umfangs (vgl. Teilauszug des Aufhebungsbescheids gemäß Anlage K 13).
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Im Jahr 2013 wurde sie ihrerseits Miterbin zu 1/4 nach ihrer Schwester (Teilauszug des zugehörigen Testaments gemäß Anlage K 12), wobei der Nachlass zu einem wesentlichen Anteil aus einer Immobilie bestanden hat. Die Auseinandersetzung und Umschichtung dieses Nachlasses hat sich bis 2015 hingezogen, weswegen der Kläger für die Erblasserin noch im Jahr 2015 zunächst eine Teilstundung des Restes der Erbschaftssteuer beantragte und erhielt (Anlage K 14, Bescheid des Finanzamts K. vom 12.03.2015, Anlage K 15, Abrechnung der noch offenen Erbschaftssteuer vom 29.03.2016). Die Gewährung von ergänzender Grundsicherung wurde bereits vorher, mit Wirkung vom 15.05.2014, aufgehoben (Teilauszug Anlage K 13).
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Die spätere Erblasserin war seit 2011 pflegebedürftig (Anlage K 5, Gutachten des MDK Bayern), damals in Pflegestufe 1. Gemäß einem vom Betreuungsgericht am 07.05.2013 in Auftrag gegebenen Gutachten war die spätere Erblasserin am Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, dem 17.05.2013 (Anlage K 7) geschäftsunfähig. Der Kläger wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 12.06.2013 (Anlage K 8) zum Betreuer (mit Einwilligungsvorbehalt) der späteren Erblasserin bestellt. Mit weiterem Gutachten des MDK Bayern vom 06.11.2013 (Anlage K 9) wurde die spätere Erblasserin ab 10/2013 in die Pflegestufe 2 (von damals 3 Pflegestufen) eingeordnet. Mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales der Region Oberfranken (ZBFS) vom 01.04.2014 wurde der späteren Erblasserin ein Grad der Behinderung von 100% mit den Zusatzkennzeichen G B H bestätigt (Teilabdruck Anlage K 11). Mit (nachträglichem, nämlich nach dem Tod der Erblasserin erstellten) Gutachten des MDK Bayern vom 11.12.2019 (Anlage K 16, nach vorausgegangenem Widerspruch des Klägers, Anlage K 17) wurde die spätere Erblasserin ab 12.04.2019 in Pflegegrad 4 (von nunmehr 5 Pflegegraden) eingeordnet.
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Eine einverständliche Aufteilung des Nachlasses unter den drei Erben nach ... kam nicht zustande. Der Kläger hatte nach einer vorausgegangenen E-Mail mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2019 (Anlage K 21) an den Beklagten zu 1 eine Aufforderung zur Zustimmung zu einer bestimmten Aufteilung übermitteln lassen und dann selbst mit einer E-Mail vom 11.10.2019 (Anlage K 19) an beide Beklagte eine weitere Aufforderung übersandt. Der Beklagte zu 1 ließ über seine damaligen Rechtsanwälte am 21.10.2019 widersprechen (Anlage K 22, ähnlich vom 18.11.2019, Anlage K 24). Der oben zweitgenannten Aufforderung des Klägers stimmte inhaltlich der spätere Beklagte zu 2 zu (Anlage K 19), wollte dies aber mangels eigener Einschätzung eines angemessenen Ausgleichsbetrags nicht unterzeichnen (Anlage K 20).
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Daraufhin ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2020 die hiesige Klage einreichen.
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1. Der Kläger behauptet, er habe sich um die gemeinsame Mutter ab 2008, d.h. in den letzten 11 Jahren vor derem Tod, in besonderem Maße gekümmert und diese betreut (Anlage K 2).
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Nur aufgrund dieser besonderen Zuwendung sei es möglich gewesen, dass Frau ... nicht in ein kostenintensives Pflegeheim habe umziehen müssen. Die Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes hätten, so erklärt der Kläger, den Nachlass stark reduziert, nur wegen der Vermeidung des Umzugs sei nun der Nachlass noch in diesem Umfang vorhanden. Die jährliche Zuzahlung für das Pflegeheim hätte nach Darstellung des Klägers mindestens 27.000,00 Euro betragen. Für den Zeitraum 2014 bis 2019, in dem die später Verstorbene stark pflegebedürftig gewesen sei, seien so Minderungen des Nachlasses im Umfang von mindestens 135.000,00 Euro vermieden worden.
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Einen Umzug in ein solches Pflegeheim habe Frau ... auf jeden Fall vermeiden wollen. Daher habe sich der Kläger, zeitweise in Kooperation mit einem Pflegedienst, ab 2011 um Haushaltstätigkeit gekümmert (Wäsche waschen, Einkaufen, Putzen und ähnliches), seine Mutter bei der persönlichen Pflege unterstützt (Körperwäsche, Einkremen, Fußpflege, Gesichtskosmetik, Haare schneiden und anderes) und sie bei den alltäglichen Versorgungen und Verrichtungen unterstützt (Begleitung zu allen Arztbesuchen, Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, Begleitung und Chaffeurdienste bei Familienbesuchen und anderes). Ferner habe er sämtliche anfallenden Tätigkeiten im Umgang mit Behörden für sie durchgeführt (zum Beispiel Ausfüllung von Einkommensteuererklärungen, Abwicklung einer Erbschaftssteuersache, Schriftverkehr mit der Krankenkasse und Behörden, auch für Sozialleistungen, oder Kontakte mit Banken). Ferner habe er zeitweise auch Sozialleistungen für sie beantragt. Der Kläger behauptet, er habe in den Jahren 2008 bis 2019 mehr als 4.000 Stunden für seine Mutter aufgewendet. Er bezieht sich zur Detaillierung dieser Darstellung auf eine Aufstellung (Anlage K 31), die er jeweils zeitnah fortgeführt haben will.
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Bei einem angemessenen Stundensatz von wenigstens 14,00 Euro, rechnerisch somit insgesamt über 56.000,00 Euro alleine für den eigenen Pflegeeinsatz, sei die Zuerkennung eines Ausgleichs nach § 2057a BGB erforderlich. Den angemessenen Ausgleich bezifferte der Kläger zunächst in einer Größenordnung von mindestens 39.000,00 bis zu mehr als 44.000,00 Euro.
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2. Der Kläger trägt weiter vor, er habe der später verstorbenen ... zur Aufrechterhaltung ihres Lebensunterhaltes verschiedene Darlehen gewährt, nämlich
-) im Jahr 2008 monatlich je 350,00 Euro, insgesamt 4.200,00 Euro,
-) im Jahr 2019 in zwei Monaten je 350,00 Euro, in neun Monaten je 300,00 Euro und einmal 175,00 Euro, insgesamt 3.575,00 Euro,
-) im Jahr 2010 monatlich je 300,00 Euro, insgesamt 3.600,00 Euro und –) im Jahr 2011 in neun Monaten je 300,00 Euro, insgesamt 2.700,00 Euro, über den gesamten Zeitraum also 14.075,00 Euro.
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Frau ... habe zwar wegen ihrer geringen Einkünfte zwar zeitweise Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen gehabt, sie habe es aber abgelehnt, solche Sozialleistungen auch zu beantragen, da sich „so etwas nicht gehöre“. Damit sie gleichwohl ihren Lebensunterhalt habe finanzieren können, sei es zu den oben genannten Darlehen gekommen. Erst später habe der Kläger dann für seine Mutter Sozialleistungen beantragt und diese habe solche Sozialleistungen auch erhalten, bis Frau ... aufgrund einer Erbschaft nicht mehr bedürftig gewesen ist. Diesen Darlehensbetrag will der Kläger zurück.
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3. Der Kläger trägt weiter vor, dass er nach dem Erbfall in Absprache mit dem Beklagten zu 2 noch offene Verbindlichkeiten seiner Mutter getilgt habe. Es handelt sich um folgende Positionen:
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Bezahlungen von Rechnungen für Lebensmittel und Haushaltswaren aus April 2019 in Höhe von 150,00 Euro
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Ausstehende Abrechnungen des Amtsgerichts, Betreuungsgerichts für die Jahre 2018 und 2019 für Auslagen des Betreuers in Höhe von 1.560,00 Euro.
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Aufwandspauschalen für die Betreuung in den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von
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Aus der Summe von 2.209,00 Euro begehrt der Kläger vom Beklagten zu 1 einen Anteil von 1/3 (rechnerisch anteilig 736,33 Euro).
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4. Der Kläger trägt weiter vor, er habe im Zusammenhang mit der Abwicklung des Mietvertrags und der Beerdigung folgende Aufwendungen gehabt, die er in Absprache mit dem Beklagten zu 2 ausgelegt habe:
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(Allgemeine) Kosten der Wohnungsauflösung von 1.500,00 Euro
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Entrümpelungskosten der Mietwohnung von 105,18 Euro
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Nachzahlung gegenüber der Vermieterin GEWOFAG bei Abrechnung der Kaution in Höhe von 179,05 Euro
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Kosten der Beisetzung der Erblasserin in Höhe von 1.212,25 Euro
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(Grabsteinbeschriftung 327,25 Euro, Sterbebilder 45,00 Euro, Sargbukett von 150,00 Euro, Bewirtung der Trauergäste 665,00 Euro, Porto und Auslagen für Todesfallbenachrichtigungen von 25,00 Euro).
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Aus dem Gesamtbetrag von 2.996,48 Euro verlangt der Kläger vom Beklagten zu 1 die Erstattung eines Anteils von 1/3 (rechnerisch 998,83 Euro).
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Der Kläger kündigte daher zunächst folgende Anträge an:
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... bei Auseinandersetzung des Nachlasses eine in der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Ausgleichung gemäß § 2057a BGB zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von 14.075,00 Euro gegenüber deren Nachlass zustehen.
3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.735,16 Euro (Anmerkung: Summe aus oben Ziffer 3 und 4) zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
4. Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.954,46 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen seit 01.10.2019 zu bezahlen.
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Den Antrag Ziffer 1 modifizierte der Kläger wie folgt:
„1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... bei Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB in Höhe von 39.000,00 Euro zusteht.“
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Der Beklagte zu 1 verteidigte sich im schriftlichen Vorverfahren nicht.
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Der Beklagte zu 2 erkannte die korrigierten Anträge des Klägers an.
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Daraufhin erging am 27.02.2022 ein Teilversäumnis-, Teilanerkenntnis- und Teilendurteil mit folgendem hier relevanten Tenor:
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I. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung gemäß § 2057a BGB (BGB = Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch) in Höhe von 39.000,00 Euro zusteht.
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II. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen den Nachlass von Frau ... ein Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 14.075,00 Euro zusteht.
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III. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 998,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZb seit 25.06.2021 zu zahlen.
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IV. Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.954,46 Euro (für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZb seit 01.10.2019 zu zahlen.
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V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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VI. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1 einen Anteil von 50% und der Beklagte zu 2 einen Anteil zu 50%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 einen Anteil von 50%, und der Beklagte zu 2 einen Anteil von 50%. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Ferner erging folgender Streitwertbeschluss:
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Der Streitwert des Rechtsstreits wird im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 auf 54.785,16 Euro festgesetzt, im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 auf 53.050,00 Euro. Der Streitwert des Rechtsstreits insgesamt wird auf 54.785,16 Euro festgesetzt.
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Die Teilklageabweisung bezieht sich auf die oben unter Ziffer 3 dargestellten Ansprüche. Diese Teilklageabweisung ist rechtskräftig, auf das Urteil vom 27.02.2022 wird zur Vervollständigung verwiesen.
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Der Beklagte zu 1 legte am 13.04.2023 gegen das Teilversäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch ein.
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Er stellt folgenden Antrag:
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Das Teilversäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen.
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Er bestreitet den Klagevortrag insgesamt, insbesondere die vom Kläger behaupteten Leistungen für die spätere Erblasserin, die durch den Kläger behaupteten Darlehenszahlungen, er bewertet diese als unwirksame In-sich-Geschäfte, und die Begleichung von Verbindlichkeiten der nachmaligen Erblasserin. Zum Gesundheitszustand der nachmaligen Erblasserin trägt er vor, diese habe noch im Jahr 2015 einen Weg von ca. 1,5 km zu einem nahegelegenen Biergarten problemlos zurücklegen können (Bl. 269 d.A.). Ferner habe sich im Jahr 2017 der Sohn des Klägers für einen Zeitraum von „mehreren Wochen“ bei seiner Großmutter aufgehalten, auch zu diesem Zeitpunkt habe die spätere Erblasserin ohne Rollstuhl gehen können. Sie sei nicht schwer erkrankt und gebrechlich gewesen. Seinen in Brasilien wohnenden Sohn hat der Beklagte hierzu als Zeugen benannt (Bl. 269 d.A., Bl. 283 d.A.), den Biergartenbesuch durch Vernehmung die Eheleute ... (Bl. 269 d.A.).
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Bei der Bemessung eines etwaigen Anspruchs nach § 2057a BGB sei zu berücksichtigen, dass Pflegedienste Leistungen für die nachmalige Erblasserin erbracht hätten. Auch sei der Umstand, dass der Kläger 16.000,00 Euro für Pflegeleistungen im Zeitraum 2013 bis 2019 von der zuständigen Krankenkasse erhalten hat (der Erhalt ist unstreitig) von Bedeutung. Im Übrigen meint der Beklagte zu 1, ihm stünde ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegen den Anspruch des Klägers aus § 2057a BGB zu, da der Kläger über seine Betreuungstätigkeit Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen habe und der Kläger vor dem Tod der gemeinsamen Mutter Erbschaftsbesitzer gewesen sei und in dieser Funktion Auskunft über etwaige Verwendungen des Nachlasses zu erteilen habe.
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Mit Schriftsatz vom 25.06.2022, Bl. 101/101b d.A., ließ der Beklagte zu 1 eine Widerklage in Form einer Stufenklage zu verschiedenen begehrten Auskünften ankündigen. Der Schriftsatz wurde per beA übermittelt, trägt aber keine einfache Signatur des damaligen Prozessbevollmächtigten. Die Widerklage sollte dann mit weiterem Schriftsatz vom 10.08.2022 (Bl. 121 d.A.) um eine Auseinandersetzung des Nachlasses erweitert werden. Auch dieser Schriftsatz wurde per beA übermittelt, trägt aber keine einfache Signatur des damaligen Prozessbevollmächtigten. Auf die sich daraus ergebende Unwirksamkeit (BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – XII ZB 215/22) habe ich zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 hingewiesen. Es wurden sodann keine Anträge zu einer etwaigen Widerklage gestellt.
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Der Kläger hat nach Einspruchseinlegung mehrfach eine Erweiterung der Klage angekündigt (Schriftsatz vom 23.04.2024, Bl. 215/229 d.A., hier Bl. 229 d.A.; Schriftsatz vom 18.07.2024, Bl. 256/261 d.A., hier Bl. 260 d.A.).
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Tatsächlich stellt der Kläger im nur noch gegen den Beklagten zu 1 geführten Rechtsstreit zuletzt folgenden Antrag:
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... bei Auseinandersetzung des Nachlasses eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Ausgleichsforderung gemäß § 2057a BGB, mindestens jedoch 80.000,00 Euro, davon 39.000,00 bereits tituliert durch Teil-Versäumnisurteil vom 27.02.2022, zusteht.
2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger als Miterben zu 1/3 nach der am ... 2019 in M. verstorbenen Frau ... Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von 4.215,95 Euro gegenüber deren Nachlass zustehen
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3. Soweit noch erforderlich: Im Übrigen wird das Teil-Versäumnisurteil vom 27.02.2022 aufrechterhalten.
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Der Beklagte beantragt
ergänzend Klageabweisung auch hinsichtlich der Klageerweiterungen.
42
Der Beklagte hält die Klageerweiterungen, denen er nicht zustimmt, für nicht zulässig. Er behauptete zuletzt ferner, dass er selbst etwa wöchentlich mit der später verstorbenen Mutter telefoniert habe und ihm selbst deswegen ebenfalls Ausgleichsansprüche nach § 2057a BGB zustehen würden. Das Teilversäumnisurteil hält er für gemäß § 826 BGB erschlichen, den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Vorrangs nach § 2057a BGB für unzulässig, da dieser nur im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Nachlasses gestellt werden können, diese Auseinandersetzung jedoch nicht stattfinde. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsverfügung (Bl. 137/139 d.A.), der an fehlender Dringlichkeit gescheitert wäre, wurde vom Beklagten zu 1 letztlich nicht weiter verfolgt.
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Der Einzelrichter hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin ... zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2024 (Bl. 251/255 d.A.) und vom 16.01.2025 (Bl. 286/289 d.A.). Die als Zeugin angebotene Frau ... war bereits verstorben, auf die Vernehmung der zunächst angebotenen Zeugin ... verzichtete der Kläger letztlich. Der Einzelrichter hat Hinweise erteilt mit den Verfügungen vom 12.04.2022 (Bl. 68 d.A.), 17.05.2022 (Bl. 85 d.A.), 30.06.2022 (Bl. 102 d.A.), 08.07.2022 (Bl. 109 d.A.), Beschluss vom 01.03.2024 (Bl. 215/216 d.A. – ein teilweiser Korrekturhinweis). Die Sache wurde erörtert zu Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 25.05.2023 (Bl. 159/161 d.A.), 14.12.2023 (Bl. 210/211 d.A.), 04.07.2024 (Bl. 251/255 d.A.) und 16.01.2025 (Bl. 286/289 d.A.).
44
Zur weiteren Ergänzung des Tatbestandes wird auf die genannten Fundstellen und die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Auf den Einspruch hin ist das Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs nach § 2057a BGB aufrechtzuerhalten – nach der Klageerweiterung insoweit ist der Ausspruch angemessen zu erhöhen und der übersteigende Umfang abzuweisen. Ferner ist das Versäumnisurteil hinsichtlich der Auslagen für Beerdigung u.a. und die vorprozessualen Kosten aufrecht zu erhalten. Im Übrigen ist das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Detail ist folgendes auszuführen:
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1. Dem Kläger als Miterben zu 1/3 steht ein Anspruch auf Feststellung einer Ausgleichsverpflichtung nach § 2057a BGB in Höhe von insgesamt 51.000,00 Euro zu. Dieser Anspruch kann gegen den Beklagten zu 1 in anderer Höhe geltend gemacht werden, als gegen den Beklagten zu 2, weil die ausgleichsverpflichteten Miterben nicht notwendige Streitgenossen sind. Der Anspruch kann vom Kläger auch ohne Anhängigkeit eines Rechtsstreits zur Auseinandersetzung des Nachlasses geltend gemacht werden, denn er dient der Vorbereitung der Auseinandersetzung, die unstreitig noch nicht erfolgt ist.
47
a) Maßgeblich für den Anspruch sind (nur) die Leistungen des Klägers, die dieser nach dem Erbgang nach der Schwester seiner Mutter erbracht hat. Vorher war die nachmalige Erblasserin schon nach der Darstellung des Klägers vermögenslos und nach seiner Darstellung auf ergänzende Darlehen angewiesen. § 2057a BGB greift bar nur in solchen Fällen, in denen durch Maßnahmen des Ausgleichsberechtigten das Vermögen des Erblassers erhalten worden ist. Wenn es kein Vermögen gegeben hat, kann dieses auch, durch welche Maßnahmen des Klägers auch immer, nicht erhalten worden sein.
48
Die Parteien teilen den genauen Zeitpunkt des Todes der gemeinsamen Tante (= Schwester der Mutter) nicht mit, jedoch ist unstreitig, dass dies im Jahr 2013 war. Der Unterzeichner geht daher von nach § 2057a BGB relevanten Leistungen des Klägers jedenfalls ab 01.01.2024 aus, so dass der Zeitraum vom 01.01.2014 bis ... 2019 näher zu würdigen ist.
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b) Die Ausgleichung von Pflegeleistungen eines Abkömmlings ist einer der Standard-Anwendungsfälle des § 2057a BGB. DIe hier relevante Dauer von (mindestens) 5 Jahren 4 Monaten ist ohne Zweifel „länger“, die Intensität der Pflegedienstleistungen des Klägers gebietet eine Ausgleichung.
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Der Kläger hat insoweit durch die Einvernahme der Zeugin ... zur Überzeugung, § 286 BGB, des Unterzeichners den Beweis dafür geführt, dass die von ihm vorgelegte Dokumentation über erbrachte Leistungen im Kern die tatsächlich geleistete Tätigkeit zutreffend wiedergibt. Die Zeugin ... hat bestätigt, dass der Kläger diese Aufzeichnungen jeweils zeitnah geführt hat, sie hat ihr stichprobenartig vorgehaltene Aufzeichnungen mit der Detailtiefe, die nach mehreren Jahren Zeitablauf noch zu erwarten war, bestätigt, Insgesamt hat sie eine erkennbar durch eigenes Erleben geprägte Erinnerung wiedergegeben und dabei mögliche eigene Erinnerungsschwächen ohne zu zögern aufgedeckt. Sie hat die fraglichen Leistungen des Klägers teils selbst miterlebt, teils aus dessen Erzählungen erkannt. Insgesamt folgten die Pflegeleistungen einer gewissen wöchentlichen Routine, die die Zeugin nachvollziehbar berichten konnte. Im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung wurde die Zeugin mit vermeintlichen Widersprüchen zu behaupteten Erkenntnissen des Beklagten zu 1 konfrontiert und konnte die ihr vorgehaltenen behauptet entgegenstehenden Erkenntnisse weitgehend einordnen und in den richtigen Zusammenhang stellen. Die von der Zeugin geschilderten Umstände sind nach Auffassung des Unterzeichners dieser besonders deswegen gut in Erinnerung geblieben, weil die Pflegetätigkeit des Klägers für seine Mutter eine erhebliche (zeitliche) Belastung für die eigene Beziehung zwischen der Zeugin und dem Kläger war. Solche Umstände werden auch nach Jahren typischerweise gut erinnert.
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Die Pflegeleistungen sind zunächst über mehrere Jahre weitgehend stabil geblieben, nur langsam angestiegen. Das entspricht dem sich verschlechternden Zustand der nachmaligen Erblasserin, der durch die im Tatbestand genannten verschiedenen medizinischen Begutachtungen sachverständig hinreichend dokumentiert ist. Unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen des Klägers nach Anlage K 31 ist damit im Jahr 2014 von monatlich im Durchschnitt um die 46 Stunden Hilfsleistungen des Klägers auszugehen, steigend auf etwas über 47 Stunden pro Monat im Jahr 2015, dann wieder rund 46 Stunden/Monat im Jahr 2016 (mit einer längeren Pause, offenbar wegen der Anwesenheit des Beklagten zu 1 bei der Mutter), rund 45 Stunden/Monat im Jahr 2017, 53 Stunden/Monat im Jahr 2018 und 71 Stunden/Monat im Restjahr 2019. Aus der Dokumentation gut nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Schilderung der Zeugin ... ist das Anwachsen der Tätigkeit in den letzten Lebensmonaten der nachmaligen Erblasserin. Der angegebene Zeitumfang ist dabei ohne weiteres nachvollziehbar und lässt auch eine eigene Erwerbstätigkeit des Klägers daneben ersichtlich zu. Auch die vom Kläger in den Aufzeichnungen erwähnte „Unterhaltung“ der nachmaligen Erblasserin ist dabei als Unterstützungsleistung anzuerkennen da es sich um eine anzuerkennende immaterielle Unterstützung handelt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16). Dass Pflegeleistungen dabei auch von ambulanten Pflegediensten und einem Essenslieferdienst erbracht worden sind, ist unstreitig, sonst wäre der für eine intensive Pflege, einschließlich Körperpflege und Nahrungsversorgung, auch weit über dem durch den Kläger belegten zeitlichen Umfang erforderlich gewesen.
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Die vom Beklagten zu 1 beantragte Vernehmung der Zeugen ... konnte analog § 244 Abs. 3 Nr. 2 StPO unterbleiben, da es sich nur um eine Momentaufnahme in der rund 5 Jahre und 4 Monate andauernden Pflegehistorie der nachmaligen Erblasserin gehandelt hätte. Von der Vernehmung des Sohnes des Beklagten zu 1 war analog § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abzusehen, da der Sohn im Ausland wohnt und nach dem Untersuchungsergebnis des MDK Bayern im Jahr 2014 sowie der Zuerkennung des Schwerbehindertenstatus zu 100% mit den Zusatzmerkmalen G B H (gehbehindert, benötigt Hilfe in öffentlichen Verkehrsmitteln und allgemeine Hilflosigkeit mit Unterstützungsbedarf von mindestens 2 Stunden täglich bei drei alltäglichen Verrichtungen), durch das ZBFS einerseits, die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit im Betreuungsverfahren durch das dortige Sachverständigengutachten, das nach § 411a ZPO verwertet wird, andererseits hinreichend dokumentiert und belegt ist.
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c) Die materielle Bemessung der Ausgleichsleistung ist in einer wertenden Betrachtung unter einerseits der Frage, welcher Vermögenswert deswegen im Nachlass verblieben ist, andererseits wie es um die finanziellen Verhältnisse des Nachlasses und die Auswirkungen auf die Miterben steht, zu lösen. Bei der Frage der ersparten Aufwendungen ist mit dem Kläger im Ansatz zutreffend abzustellen, dass durch die Unterstützungsleistungen des Klägers eine Aufnahme in eine stationäre Vollzeitpflege, die von der nachmaligen Erblasserin nicht gewünscht war, vermieden werden konnte. Der Unterzeichner schätzt den Zusatzaufwand für eine stationäre Betreuung zum damaligen Zeitpunkt im auch insoweit amtsbekannt hochpreisigen München auf wenigstens 2.000,00 Euro/Monat. Das ergibt eine Ersparnis für den Nachlass von 128.000,00 Euro (5 Jahre 4 Monate zu je 2.000,00 Euro). Die freie Finanzierung einer entsprechenden Hilfskraft mit einem Stundensatz von 14,00 Euro hätte dagegen zu einer Verringerung des Nachlasses in Höhe von nur rund 45.000 Euro geführt. Allerdings wäre eine entsprechende Hilfskraft bei den hier relevanten Einsatzzeiten teils am Wochenende, teils in den Abendstunden nicht ohne weiteres zu beschaffen gewesen, und die nachmalige Erblasserin hätte, das hat die Zeugin ... hinreichend bestätigt, Leistungserbringungen durch ihr fremde Personen im Grundsatz abgelehnt.
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Es ist jedoch nicht der gesamte Wert der Ersparnis für eine stationäre Pflege ohne weiteres als Höhe der Ausgleichung festzusetzen, da andererseits die wirtschaftlichen Verhältnisses des Nachlasses und die Auswirkungen auf die Miterben mit zu berücksichtigen sind. Auszugehen ist dabei vom Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todesfalles, also von den vom Kläger selbst angegebenen 400.304,31 Euro. Die spätere Wertentwicklung des Nachlassvermögens auf über 800.000 Euro durch die immense Steigerung des Goldpreises, die vom Kläger zuletzt als Vergleichsmaßstab angegeben worden ist, hat dagegen außer Betracht zu bleiben.
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Bei den Verhältnissen der anderen Miterben ist zu berücksichtigen, dass eine Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs, der zur Unterschreitung des Wertes eines Pflichtteils für die Miterben führen würde, von vorne herein nicht in Betracht kommt. Dann nämlich hätte der Miterbe Ansprüche nach §§ 2305, 2306 Abs. 1 BGB. Der rechnerische Anteil des Beklagten zu 1 am Nachlass beträgt 133.434,77 Euro, sein potentieller Pflichtteil somit (gerundet) 66.717,39 Euro. Damit kommt ein Ausgleichsanspruch des Klägers, der 66.717,38 Euro übersteigt, nach Auffassung des Unterzeichners von vorne herein nicht in Betracht.
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Der Unterzeichner hält im Ergebnis für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.10.2018, bevor der zeitliche Umfang der erbrachten Leistungen wegen des Verfalls des nachmaligen Erblasserin stark ansteigt, einen rechnerischen Ausgleich von 1.000,00 Euro/Monat für angemessen. Das sind 58.000,00 Euro. Für die Monate 11/2018 bis 04/2019 sind jeweils 1.500,00 Euro angemessen. Insgesamt ergibt sich somit zunächst ein Ausgleichsanspruch von 67.000,00 Euro. Davon sind allerdings die 16.000,00 Euro in Abzug zu bringen, die der Kläger unstreitig von der zuständigen Krankenkasse für seinen Pflegeeinsatz erhalten hat, denn insoweit ist der Kläger bereits „entschädigt“ worden. Es verbleibt somit ein Ausgleichsanspruch von 51.000,00 Euro. Damit sind über den bereits durch das Teilversäumnisurteil titulierten Ausgleichsanspruch von 39.000,00 weitere 12.000,00 Euro zuzusprechen und der weitere Anspruch des Klägers (zuletzt wurden mindestens 80.000,00 Euro verlangt) abzuweisen.
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d) Gegen diesen Ausgleichsanspruch kann der Beklagte zu 1 kein Zurückbehaltungsrecht für Auskünfte zur Abrechnung der Tätigkeit des Klägers als Betreuer nach § 273 BGB geltend machen, denn er hat schon nicht substantiiert dargestellt, dass ihm die durch den Kläger gegenüber dem Betreuungsgericht erstellten Abrechnungen nicht zugänglich waren.
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2. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Zahlung von 988,13 Euro als Aufwendungsersatz für Zahlungen (Tatbestand, Ziffer 4), die der Kläger in Absprache mit dem Beklagten zu 2 nach dem Todesfall der Mutter ausgelegt hat. Bei diesen Aufwendungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung und der Beerdigung hatte, handelt es sich nicht um Erblasserverbindlichkeiten. Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1, den als Miterben die Pflicht zur gemeinschaftlichen Wohnungsauflösung und zur gemeinsamen Tragung der Beerdigungskosten getroffen hätte, allerdings einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz nach § 683 BGB aus insoweit durchgeführter Geschäftsführung ohne Auftrag. Dem Kläger stehen insoweit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.06.2021, dem Tag nach Klagezustellung, gemäß §§ 291, 288 Absatz 1 BGB zu. Das Teilversäumnisurteil ist insoweit aufrechtzuerhalten.
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Der Kläger hat in der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien (Anlagen K 32 ff.) entsprechende Zahlungsaufforderungen mit den zugehörigen Belegen an den Beklagten zu 1 übersandt, der Beklagte zu 1 hat insoweit nicht substantiiert bestritten.
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3. Das Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Feststellung von Darlehensverpflichtungen des Nachlasses in Höhe von 14.075,00 begehrt (Tatbestand, Ziffer 2). Der Beklagte zu 1 hat den Erhalt der Zahlungen durch die nachmalige Erblasserin und den Darlehenscharakter zulässig bestritten. Während der Kläger die Zahlungen selbst noch durch die Aufstellung gemäß Anlage K 3 bewiesen hat, ist der Darlehenscharakter unbewiesen geblieben. Der Kläger wurde mit Hinweisbeschluss vom 01.03.2024 (Bl. 215/216 d.A.) auf das Erfordernis eines entsprechenden Beweisangebots hingewiesen. Der Kläger hat im ergänzenden Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2024 (Bl. 215/229 d.A.) keine weiteren Beweismittel (auch nicht das Angebot eigener Parteivernehmung oder ähnliches) genannt.
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4. Schon mangels Beweis eines entsprechenden Darlehens an die nachmalige Erblasserin kommt auch der mit der Klageerweiterung begehrte Feststellungasanspruch auf Rückzahlung einer Darlehensforderung von 4.215,95 Euro an den Kläger nicht in Betracht. Ob ein solcher Anspruch neben der Feststellung der Ausgleichspflicht des Nachlasses für den Gesamtbetrag des Darlehens (wie er Grundlage des Versäumnisurteils war) überhaupt zulässig sein kann, kann daher dahingestellt bleiben.
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5. Die nach diesem Urteil berechtigten Ansprüche des Klägers belaufen sich in der Hauptsache auf 51.988,13 Euro, liegen damit in der gleichen Streitwertstufe wie die 56.393,23 Euro, die der Kläger vorprozessual – aus dem gleichen Sachverhalt – vom Beklagten zu 1 hat fordern lassen. Damit sind die gesamten vorprozessualen Kosten des Klägers vom Beklagten zu 1 weiterhin zu tragen. Zur Berechnung wird auf die Darstellung im Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens-/Unterliegensanteils aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der sog. Baumbach'schen Kostenformel. Wegen der vom Kläger im Verhältnis zum Beklagten zu 1 vorgenommenen Streitwerterhöhung, die auf die Gerichtskosten insgesamt durchschlägt, ist die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnisurteils vom 27.02.2022 im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 anzupassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO, für die weitere Vollstreckung des Klägers aus dem Teilversäumnisurteil vom 27.02.2022 aus § 709 Satz 3 ZPO.
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Der Streitwert für die Gerichtskosten und im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 ergibt sich aus der Addition der geltend gemachten Ansprüche des Klägers, nämlich den Feststellungsanspruch über 80.000,00 Euro für den Anspruch aus § 2057a BGB, den Feststellungsanspruch 14.075,00 Euro für die behaupteten Darlehensverbindlichkeiten, den Leistungsanspruch von 998,83 Euro für die vom Kläger ausgelegten Kosten nach dem Tod der gemeinsamen Mutter, den Leistungsanspruch von 736,33 Euro für die vom Kläger geltend gemachten Kosten aus dem Zeitraum vor deren Tod und den Feststellungsanspruch von 4.215,95 Euro für den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch. Bei den drei Feststellungsansprüchen ist ein Abzug für Feststellung statt Leistung nicht vorzunehmen, da es sich bei diesen Anträgen Rechnungspositionen für die Nachlassverteilung handelt, die mit dieser Feststellung in voller Höhe zur entsprechenden Aufteilung und damit zur Leistung führen.