Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 24.04.2025 – B 8 S 25.50068
Titel:

Nur hinsichtlich Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgreiches Asyleilverfahren

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
AsylG § 26a, § 29 Abs. 1 Nr. 1a, § 34a Abs. 2 S. 1, § 75 Abs. 1
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4, Art., 52 Abs. 3
AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 3, § 60 Abs. 5, Abs. 7
Rückführungs-RL Art. 11 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Systemische Schwachstellen müssen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was erst dann anzunehmen sein wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach der Erkenntnismittellage bestehen in Spanien keine systemischen Mängel. (Rn. 29 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Spanien, Abschiebungsanordnung, Ermessensfehler, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Eilverfahren, Herkunftsland Marokko, systemische Mängel, Zielland Spanien, Befristung, Höchstfrist, Interessenabwägung, Ermessen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das unter Ziffer 4 des Bescheids vom 8. April 2025 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu ¾, die Antragsgegnerin zu ¼.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren die aufschiebende Wirkung ihrer Klage, insbesondere gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeordnete Abschiebung nach Spanien.
2
Der Antragsteller zu 2 ist der minderjährige Sohn der Antragstellerin zu 1. Sie sind marokkanische Staatsangehörige, dem Volk der Berber zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie verließen ihr Heimatland im November / Dezember 2024 und reisten über Spanien und Frankreich sodann auf dem Landweg am 27. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Ergebnisse. Das Europäische Visa-Informationssystem (VIS) zeigte für beide Antragsteller unter dem 5. November 2024 die Erteilung eines Visums im Bereich der Schengen Staaten für den Zeitraum vom 8. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 durch das spanische Konsulat in Agadir.
4
Die Antragstellerin zu 1 stellte für sich und den Antragsteller zu 2 am 24. Januar 2025 einen förmlichen Asylantrag. Die persönliche Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 28. Januar 2025 und 1. April 2025 (BAMF-Az.: …*). Die Antragstellerin zu 1 gab an, sie sei im Dezember 2024 in Spanien mit ihrem Ehemann und dem Antragsteller zu 2 eingereist und sie seien dort in einer von ihrem Ehemann gemieteten Wohnung untergekommen. Sie habe sich circa 4 Tage bis eine Woche in Spanien in der Wohnung und einem Hotel aufgehalten und sei dann nach Frankreich geflogen. Internationalen Schutz habe sie in keinem anderen Mitgliedstaat beantragt. Sie sei nicht zu ihren Asylgründen befragt worden und habe keine staatliche Unterstützung erhalten. In Frankreich hätten sie sich vier Tage in einer vom Ehemann gemieteten Wohnung aufgehalten. Dort habe sie den Entschluss gefasst, nach Deutschland zu reisen. Sie habe ihren Ehemann in Frankreich verlassen und habe vor ihm fliehen müssen, weil er sie geschlagen habe (wird näher ausgeführt). Sie wisse nicht, ob er nun wieder in der Heimat sei. Weil sie Angst vor ihm habe, habe sie nun auch Angst in ihre Heimat zurückzukehren. Bei einer Überführung nach Spanien habe sie Angst, dass sie von dort aus nach Marokko abgeschoben werde. In Spanien und Frankreich habe ihr Ehemann sie in den Unterkünften eingesperrt. Probleme mit staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren habe sie in Spanien nicht gehabt. Sie habe Bluthochdruck und Magenschmerzen, wofür sie Medikamente nehme, deren Bezeichnung sie nicht kenne. Der Sohn, mit dem sie in Deutschland sei, sei gesund, habe nur ein bisschen Allergie. Er habe dieselben Asylgründe wie sie. Zu ihren persönlichen Umständen erklärte sie, sie habe die Schule bis zur dritten Klasse besucht, nie gearbeitet und seit der Heirat mit 19 Jahren sei sie Hausfrau gewesen.
5
Das Bundesamt stellte unter dem 4. Februar 2025 ein Aufnahmegesuch nach Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) an Spanien. Das spanische Ministerio del Interior – Dublin Unit – erklärte mit Schreiben vom 4. März 2025 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
6
Mit Bescheid vom 8. April 2025, zugegangen am 11. April 2025, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2). Die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
7
Zur Begründung wird ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Spanien aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Es sei nicht ansatzweise erkennbar, dass in Spanien Asylantragstellern unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland droht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der spanische Staat der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkomme, wenn er seine Zuständigkeit bejaht habe. Die Anordnung der Abschiebung nach Spanien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Antragsteller hätten zur Einreiseverbotsfrist keine weiteren schutzwürdigen Belange als die im Vorfeld bereits erwähnten und behandelten Sachverhalte vorgetragen, die sich auf die Festsetzung der Frist hätten auswirken können. Die Antragsteller verfügten nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Sie hätten auch sonst keine Belange vorgetragen, die es angezeigt erscheinen ließen, eine kürzere Frist festzusetzen. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
8
Am 16. April 2025 erhob die Antragstellerin zu 1 für beide Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2025 (B 8 K 25.50069) zur Niederschrift der Urkundsbeamtin bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
9
Zur Begründung des Antrags verweist die Antragstellerin zu 1 auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie auch zum Gegenstand der Antragsbegründung mache.
10
Mit Schriftsatz vom 17. April 2025 beantragte das Bundesamt, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
11
Zur Begründung wurde sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen.
12
Wegen der Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
13
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen sind zulässig und teilweise begründet, soweit sie gegen das unter Ziffer 4 des Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet sind. Im Übrigen sind sie unbegründet.
14
1. Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1, § 34a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 des Asylgesetzes (AsylG) statthaft (bezüglich Ziffer 4 des Bescheids siehe zur Anfechtungsklage in der Hauptsache: BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – BVerwGE 173, 201 ff.). Nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
15
Der bei der Rechtsantragstelle gestellte Antrag ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (insgesamt) gerichtet (ebenso VG Ansbach, B.v. 19.3.2025 – AN 18 S 25.50106 – juris Rn. 17). Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) wurde eingehalten.
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2. Die Anträge sind lediglich teilweise begründet.
17
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 AsylG) trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es ist abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat der Gesetzgeber ein grundsätzlich vorrangiges Vollziehungsinteresse anerkannt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragstellerseite regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
18
2.1 Die Klagen bleiben bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfolglos, soweit sie die Abschiebungsanordnung nach Spanien unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids betreffen. Die Interessenabwägung geht insoweit zu Lasten der Antragsteller aus.
19
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 AsylG.
20
Diese Voraussetzungen liegen in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor.
21
2.1.1 Die Asylanträge wurden zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt, weil ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin- III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Besitzt ein Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist Art. 12 Abs. 1, 2 und 3 Dublin-III-VO anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat, Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO.
22
Die Antragsteller verfügten über Visa für den Zeitraum vom 8. Dezember 2024 bis 6. Januar 2025 im Bereich der Schengen Staaten. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben (siehe auch „trefferlose“ EURODAC-Auskunft) erstmals i.S.d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Bundesrepublik die Asylanträge gestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Visa noch keine sechs Monate abgelaufen. Daher ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Auf dieser Grundlage hat sich Spanien zu Recht für zuständig erklärt.
23
Für einen Zuständigkeitsübergang seither liegen keine Anhaltspunkte vor.
24
2.1.2 Eine Überstellung nach Spanien erweist sich auch nicht deshalb als unmöglich i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich brächten. Die Prüfung eines weiteren zuständigen Mitgliedstaates ist daher nicht angezeigt.
25
Die den nationalen Gerichten obliegende Prüfung, ob die beschriebenen Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH vom 21.12.2011 – C 493/10 – juris), ergibt im vorliegenden Fall, dass den Antragstellern in Spanien keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung droht.
26
Diese aufgrund des Systems der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) bestehende Vermutung bei Spanien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nicht widerlegt.
27
Systemische Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC – der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird –, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird indessen erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.).
28
Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im spanischen Asylverfahren auseinandersetzen. Auch in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird diese Einschätzung geteilt (VG Bayreuth, B.v. 18.10.2024 – B 3 S 24.50089 – juris; VG Würzburg, G.v. 9.10.2024 – W 6 K 24.50306 – juris Rn. 36 ff.; VG Aachen, U.v. 26.3.2025 – 4 K 207/25.A – juris Rn. 41 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 14.2.2025 – 22 L 3513/24.A – juris; B.v. 23.4.2024 – 22 L 298/24.A – juris Rn. 47 ff. m.w.N. zu älteren Entscheidungen; VG Köln, B.v. 6.1.2025 – 27 L 1924/24.A – juris; VG Gera, U.v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge – juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die (aktuellere Erkenntnismittel auswertende) kursiv gestellte Zusammenfassung der abschiebungsrelevanten Lage des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem Gerichtsbescheid vom 9. Oktober 2024 – W 6 K 24.50306 – (juris Rn. 36 ff.) Bezug genommen, der sich die Einzelrichterin anschließt sowie stellenweise ergänzt:
29
Nach der Erkenntnismittellage verfügt Spanien über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren (vgl. BFA [Langform: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl], LIS – Spanien, 8.11.2022, S. 5 und 6).
30
Bei Ankunft der Dublin-Rückkehrer koordiniert sich die Asylbehörde (OAR [Langform: Oficina de Asilo y Refugio]) mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren (vgl. EUAA, [Langform: European Union Agency for Asylum] Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Spain, 11.5.2023, S. 5). Ihre Interviews werden priorisiert behandelt, sofern sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (vgl. aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 69).
31
Nach Abschluss der Überstellung nach Spanien übernimmt der Staat die Verantwortung für die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards, sofern die Antragstellung auf internationalen Schutz in Spanien erfolgt und ein Mangel an wirtschaftlichen Ressourcen besteht. Nach Überprüfung werden die Personen auf Strukturen verwiesen, die vom Roten Kreuz verwaltet werden. Dies geschieht unmittelbar vom Flughafen, wo die Person auch über ihre Rechte oder über die Verfahrensschritte informiert wird, die zu durchlaufen sind, um Zugang zu einer Unterkunft und anderen im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu erhalten. Zu den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen gehören Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, die unter anderem in Form von Sachleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, sowie ein Zuschuss zu den täglichen Ausgaben (EUAA, Ministry of Interior of Spain – Spanish Asylum Office, Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Spain, 10.7.2024, S. 2; aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 107, 95).
32
Dublin-Rückkehrer haben ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art des Verfahrens sie sich befinden. Die Unterstützungsleistungen werden über einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten gewährt und können in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit auf maximale 24 Monate verlängert werden (vgl. aida, Country Report: Spain, 2022 Update, 1.4.2023, S. 65; ebenso BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 15).
33
Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: 1. die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist [Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) ]; 2. die Unterbringungsphase: neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGObetriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylbewerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll; 3. die Vorbereitungsphase für Autonomie: während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Die Phasen dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Generell ist das Unterbringungssystem in Spanien bemüht, Asylwerber in einer Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft für die jeweilige Person ausgesucht. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 9 f., 15).
34
Asylbewerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 16). Es gibt auch Nichtregierungsorganisationen, die Schutzberechtigte bei der Arbeitsaufnahme unterstützen (aida, Country Report: Spain, Update 2021, S. 167). Nichtsdestotrotz stoßen Asylwerber in der Praxis auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 17; aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 122).
35
Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde, in der sie untergebracht sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 9 f.; aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 123 f.).
36
Asylbewerber haben, wie spanische Bürger, vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (vgl. aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 124). Für Asylbewerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten darüber hinaus Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren, wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte oder der Registrierung im örtlichen Rathaus an. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (vgl. BFA, LIS – Spanien, 8.11.2022, S. 18).
37
Für die Stellung des Schutzantrages und den Zugang zu staatlichen Leistungen gibt es teilweise immer noch wegen Kapazitätsproblemen Hindernisse und lange Wartezeiten (United States Department of State – USDOS –, 2023 – Country Report on Human Rights Practices: Spain, S. 17; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 7). Auch wird stellenweise von einem Mangel an verfügbaren Plätzen in Unterkünften berichtet, was zu Obdachlosigkeit führte (aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 69; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 7, 11, 15). Ebenfalls existieren Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannten Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko (aida, Country Report: Spain, 2023 Update, 30.5.2024, S. 22; USDOS, 2023 – Country Report on Human Rights Practices: Spain, S. 18; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 11 f.) sowie Kritik, die die Behandlung von Migranten betrifft, die Spanien per Boot über das Mittelmeer (USDOS, 2023 – Country Report on Human Rights Practices: Spain, S. 15; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Gesamtaktualisierung am 8.11.2022, S. 15) erreichen.
38
Aus diesen ergeben sich jedoch zur Überzeugung der Einzelrichterin keine systemischen Schwachstellen, die die oben beschriebene Vermutung Spanien betreffend widerlegen, insbesondere bestehen bezüglich der Grenzmaßnahmen keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrer hiervon betroffen sind (vgl. auch VG Aachen, U.v. 26.3.2025 – 4 K 207/25.A – juris Rn. 43 ff.).
39
Die Antragsteller haben keine individuellen Umstände in ihren Personen vorgebracht noch sind solche ersichtlich, die sich positiv oder negativ auf die allgemeine Gefahrenprognose betreffend Spanien auswirken, auch wenn es sich bei den Antragstellern um eine Alleinerziehende (nach derzeitiger Einschätzung) mit einem minderjährigen Kind handelt (zu einer vulnerablen Personengruppe: vgl. VG Ansbach, B.v. 31.5.2022 – AN 17 S 22.50132 – juris Rn. 23). Die Antragstellerin zu 1 als erwerbsfähige Person kann ihr wirtschaftliches Existenzminimum zunächst durch die staatlichen Leistungen und spätestens nach sechs Monaten durch eigene, notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten sichern. Der Antragsteller kann vom Schulbesuch profitieren. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Antragsteller bei einer Rückkehr nach Spanien in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Anderweitige Befürchtungen haben die Antragsteller selbst nicht vorgetragen, zumal sie sich lediglich wenige Tage in Spanien aufhielten und dort keinen Asylantrag gestellt haben. Sie befürchten allein, ohne dafürsprechende Anhaltspunkte, dass sie von Spanien in ihr Heimatland Marokko abgeschoben werden.
40
Auf den nachrangigen, im Bescheid erwähnten § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (s. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 18), kommt es demnach nicht an.
41
2.1.3 Abschiebungsverbote i.S.d. Art. 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liegen ebenfalls aller Voraussicht nach nicht vor, sodass die Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten der Antragsteller ausgeht.
42
Die Feststellung ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge nach § 31 Abs. 3 AsylG vorgesehen. Die Antragstellerin zu 1 hat nichts vorgetragen, was das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nahelegen könnte, insbesondere soll der Antragsteller zu 2 lediglich ein bisschen Allergie haben und die Antragstellerin zu 1 hat bezüglich ihres Bluthochdrucks und ihrer Magenschmerzen ohne ärztliche Dokumente eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nicht dargelegt. Diesbezüglich muss sie sich auf das spanische Gesundheitssystem verweisen lassen, zu dem sie nach obigen Ausführungen Zugang hat.
43
2.2 Die Anträge sind jedoch begründet, soweit sie gegen das unter Ziffer 4 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtet sind, da die Klagen hiergegen aller Voraussicht nach Erfolg haben.
44
Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Es soll gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten.
45
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
46
Bei summarischer Prüfung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes stellt sich die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig dar, weil die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat.
47
Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. (…) In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung des Bundesamts, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. (…) Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. (…) Der Ausländer trägt im Lichte von § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Darlegungs- und Feststellungslast in Bezug auf seine persönlichen Belange. (…) Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – BVerwGE 173, 201-213, Rn. 14 ff.).
48
Auch wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kein Dublin-Verfahren betroffen hat, sind diese Ansätze übertragbar. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid den oben beschriebenen zweiten Schritt (hier als ersten Schritt) nach Auffassung der Einzelrichterin fehlerfrei durchgeführt. Zutreffend ist, dass die Antragstellerin zu 1 für sich und den Antragsteller zu 2 keine persönlichen Belange vorgetragen hat, die ihnen eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Damit handelt es sich gerade um einen Fall, der keinerlei Besonderheiten zu anderen gleichgelagerten Fällen aufweist.
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Hinsichtlich des zweiten Schritts begegnet die Entscheidung indes rechtlichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin führt aus, dass das öffentliche Interesse darin bestehe, unrechtmäßige Aufenthalte zu vermeiden bzw. zu unterbinden. Damit hat sie den Zweck ihrer das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung wiedergegeben. Sie erkennt auch, dass die Frist nicht unverhältnismäßig hoch sein darf. Das Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung hat die Antragsgegnerin jedoch nicht fehlerfrei eingestellt. Hierzu führt sie lediglich aus, dass zu berücksichtigen sei, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung von Ausländern regelmäßig einen deutlich höheren Aufwand bedeutet, als wenn jene ihrer Ausreisepflicht nachkommen. Die Entscheidung leidet aller Voraussicht nach an einer Ermessensfehlgewichtung (zum Begriff vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 9 ZB 15.2027 – NVwZ-RR 2016, 491 Rn. 13).
50
Durch die Festlegung der Höchstfrist prognostiziert die Antragsgegnerin, dass bei Fehlen schützwürdiger Belange das Verhalten des Betroffenen ein öffentliches Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet in gesetzlich denkbar größtem Umfang verursacht. Die gesetzgeberische Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG versteht die Einzelrichterin dahingehend, dass das Verhalten eines Betroffenen (wenn kein Fall der anderen Absätze des § 11 AufenthG vorliegt) das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung des Ausländers von dem Bundesgebiet keine 5 Jahre und 1 Monat trägt. Bei der Festlegung der nächstniedrigeren noch zulässigen Einheit schafft die Antragsgegnerin ein Übergewicht des öffentlichen Interesses. Dies steht mit den oben beschriebenen Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei summarischer Prüfung nicht in Einklang, wenn dieses davon ausgeht, dass nach dem ersten durchzuführenden Schritt das öffentliche Interesse offensichtlich (regelmäßig) nicht bei 5 Jahren bzw. 100% liegt, denn sonst wäre eine Erhöhung (siehe dortigen Wortlaut) des gefahrenabwehrrechtlich geprägten Interesses an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet durch Einzelfallumstände nicht (Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) möglich. Das öffentliche Interesse ist damit in dem gegebenen Rahmen im ersten Schritt unter der Höchstfrist anzusiedeln.
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Es sind der Behördenakte keine Umstände zu entnehmen, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, um die Antragsteller für diesen Zeitraum nach unterstellter Abschiebung dem Bundesgebiet fernzuhalten (vgl. VG Ansbach, B.v. 19.3.2025 – AN 18 S 25.50106 – juris Rn. 61).
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Gleichwohl ist das Ermessen der Antragsgegnerin nach Auffassung der Einzelrichterin nicht auf die Anordnung von 30 Monaten auf Null reduziert.
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Die Einzelrichterin verweist im Weiteren auf die zu einer Fristsetzung durch die Antragsgegnerin von 60 Monaten bereits ergangenen Entscheidungen (VG Aachen, U.v. 26.3.2025 – 4 K 207/25.A – juris Rn. 78; VG Würzburg, U.v. 29.1.2025 – W 5 K 25.50003 – juris Rn. 42, G.v. 14.1.2025 – W 6 K 24.50466 – juris Rn. 28 ff.). Die die 60-monatige Frist nicht beanstandenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 – 21 L 3880/24.A – (juris Rn. 65) sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 30. Dezember 2024 – A 1 K 7463/24 – (juris Rn. 40) gehen nicht vertieft auf die angeordnete Höchstfrist ein.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO. Nachdem die Antragsteller hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids obsiegen, erscheint eine Quotelung im Verhältnis ¾ zu ¼ angemessen (VG Ansbach, B.v. 19.3.2025 – AN 18 S 25.50106 – juris Rn. 65). Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).