Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 11.07.2025 – B 8 S 25.31250
Titel:

Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines Anhörungsmangels, Ausübung von Verfahrensermessen

Normenkette:
AsylG § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2
Leitsätze:
1. Auch bei einem taubstummen Asylantragsteller, der die Gebärdensprache nicht beherrscht aber ansonsten alphabetisiert ist, kann grundsätzlich nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden.
2. Die Formulierung in § 24 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylG , dass „das Bundesamt der Auffassung“ sein muss, bedeutet nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.
3. Dem Bundesamt steht bei der Entscheidung, ob es von einer Anhörung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylG absieht, ein ordnungsgemäß auszuübendes Verfahrensermessen zu.
Schlagworte:
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines Anhörungsmangels, Ausübung von Verfahrensermessen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41068

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (B 8 K 25.31250) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 24.06.2025 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, peruanische Staatsangehörige, reiste am 13.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.10.2023 einen Asylantrag.
2
Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt.
3
Da die Antragstellerin gehörlos und auch nicht der Zeichensprache mächtig ist, wurde keine persönliche Anhörung beim Bundesamt durchgeführt. Aufgrund des Besuchs einer Sonderschule und Regelschule in ihrem Heimatland ist es der Antragstellerin möglich zu lesen und sich schriftlich auszudrücken. Daher wurden der Antragstellerin schriftlich Fragen gestellt, welche diese schriftlich beantwortet hatte. Ihre schriftlichen Antworten sind dem Bundesamt am 11.03.2025 zugestellt worden.
4
Die Antragstellerin gab in ihren schriftlichen Antworten im Wesentlichen an, dass sie das letzte halbe Jahr in … in Peru gelebt habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern im Eigentum der Eltern. 2023 habe sie ihr Heimatland verlassen.
5
Die Antragstellerin sei selber nicht in ihrem Heimatland bedroht worden. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst um ihr Leben und dass ihrem Vater etwas geschehe, da er verfolgt werde.
6
Zu ihrem persönlichen Hintergrund gab die Antragstellerin an, dass sie 16 Jahre eine Schule für Menschen mit spezifischen Bedürfnissen besucht habe. Die Schule sei durch ein Stipendium finanziert worden. Vor der Ausreise nach Norwegen sei die finanzielle Lage in Peru gut gewesen. Aufgrund der Behinderung sei die Antragstellerin jedoch auf ihren Vater angewiesen. Die Antragstellerin habe noch weitere Verwandte in Lima, deren finanzielle Situation mittelmäßig sei.
7
Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde der Antragstellerin schriftlich mit dem Schreiben vom 24.02.2025 gewährt.
8
Hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Belange hatte die Antragstellerin keine Angaben gemacht.
9
Die Eltern der Antragstellerin führen unter dem Aktenzeichen … gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern ein Asylverfahren. Das Asylverfahren wurde mit dem Bescheid vom 27.05.2025 vom Bundesamt abgelehnt, sie wurden zur Ausreise aufgefordert. Derzeit ist eine Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig.
10
Ein weiterer (erwachsener) Bruder der Antragstellerin führt unter dem Aktenzeichen … ein Asylverfahren, welches ebenfalls abgelehnt wurde und auch der Bruder wurde zur Ausreise aufgefordert. Hiergegen ist ebenfalls eine Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig.
11
Das Asylverfahren der Antragstellerin wurde ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids unter Einbeziehung der Akte der Eltern entschieden.
12
Mit Bescheid vom 25.06.2025, der Antragstellerin zugestellt am 01.07.2025, wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Peru abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
13
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorliegen würden. Anhand der Rückmeldungen der Antragstellerin sei offensichtlich nicht erkennbar, dass ihr bei Rückkehr in ihr Heimatland eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Antragstellerin habe selber ausgeführt, dass sie in ihrem Heimatland weder bedroht noch verfolgt worden sei. Mangels schutzauslösender Vorverfolgung obliege es der Antragstellerin darzulegen, dass ihre bei einer Rückkehr nach Peru mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Stichhaltige Gründe hierfür seien nicht vorgetragen worden. Ihre Befürchtungen hätten insbesondere auf der Tatsache beruht, dass ihr Vater verfolgt werden würde und was ihr geschehen würde. Sie selber hätte zudem Angst, weitere Begründungen seien hierzu jedoch nicht aufgeführt worden. Somit sei nicht ansatzweise eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG gegenüber der Antragstellerin auszumachen. Selbst der Vater der Antragstellerin, der für sich eine politische Verfolgung in seinem Heimatland beanspruchte und damit laut eigenen Angaben verfolgt ausgereist sei im Gegensatz zur Antragstellerin, sei mit dem Bescheid vom 27.05.2025 abgelehnt worden, ebenfalls mit der Begründung, dass eine Verfolgung beachtlich unwahrscheinlich ist. Die gleiche Entscheidung sei auch für die Mutter und die Geschwister der Antragstellerin ergangen, die in der gleichen Verfahrensakte wie der Vater gewesen sei und gleichfalls wie die Antragstellerin im Vorfeld nicht bedroht oder verfolgt worden sei. In der Gesamtschau betrachtet sei eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes offensichtlich beachtlich unwahrscheinlich.
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Die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG würden aus denselben Gründen ebenfalls nicht vorliegen.
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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus würden ebenfalls nicht vorliegen. Insbesondere ergebe sich aufgrund der Aussagen der Antragstellerin kein Hinweis, dass ihr bei Rückkehr Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. Hierzu werde auf die Ausführungen im Flüchtlingsschutz verwiesen.
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Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr.1 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Sie bezog sich an keiner Stelle ihrer Ausführungen auf eine Verfolgung bzw. ernsthaften Schaden i.S.d. § 3 bzw. 4 AsylG. Sie machte lediglich geltend, dass sie Angst habe und auf ihren Vater angewiesen sei, falls ihm etwas zustoßen würde.
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Abschiebungsverbote lägen nicht vor.
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Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG seien nicht gegeben. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, drohe der Antragstellerin in Peru keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Peru führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegen würde. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt.
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Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine junge Frau, die 16 Jahre eine Schule für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Heimatland besucht habe. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin Einschränkungen aufgrund ihrer Gehörlosigkeit erfahre und ihr daher eine gewisse Vulnerabilität zugesprochen werden könne.
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Dennoch sei anhand der Aussagen der Antragstellerin eindeutig zu entnehmen, dass sie über ein funktionierendes familiäres Netzwerk verfüge, auf das sie sich im Vorfeld ihrer Ausreise bereits habe verlassen können. Die Eltern der Antragstellerin hätten in Peru ihr Leben und das ihrer fünf Kinder finanziert. Die Eltern der Antragstellerin hätten zudem in ihrer Anhörung angegeben, dass ihre wirtschaftliche Situation in Peru gut gewesen sei. Es sei ihnen möglich gewesen, die Reisekosten für sich und ihre Kinder von ihrem Heimatland nach Europa zu bezahlen und das sogar zweimal, da sie bereits 2019 in Norwegen gewesen seien, um dann wieder nach Peru abgeschoben zu werden, um 2023 erneut nach Europa zu reisen. Fernerhin verfüge die Familie der Antragstellerin ein eigenes Haus in Peru, indem die Antragstellerin mit ihrer Familie zurückkehren könne. Es stehe der Antragstellerin daher frei, gemeinsam mit ihrer Familie, deren Asylverfahren ebenso abgelehnt wurde, zurück nach Peru zu reisen.
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In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zumindest das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen könne. Ihre Eltern hätten sie bereits vor der Ausreise unterstützt, wie auch während der Ausreise. Es sei daher beachtlich unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin bei Rückkehr nach Peru in eine existenzielle Notlage geraten würde.
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Darüber hinaus wäre es der Antragstellerin unter Umständen auch möglich, einen niederschwelligen Beruf auszuüben, da sie auf Spanisch Lesen und Schreiben kann, um somit zu den Lebenserhaltungskosten beizutragen.
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Für die Rückkehr nach Peru bestünde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Starthilfen i.H.v. 1.000 EUR pro volljähriger Person oder für unbegleitete Minderjährige bzw. 500,00 EUR pro minderjähriger Person, begrenzt auf einen maximalen Förderungsbetrag von 4.000,00 EUR für einen Familienverband. Bei frühzeitiger Ausreise (Asylantragsrücknahme während des Asylverfahrens bzw. Antrag auf Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach der Entscheidung des Bundesamtes) könne zudem ein einmaliger Sonderbetrag von 500,00 EUR geleistet werden. Hinzu kämen die Übernahme von Reisekosten, eine einmalige Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR (Minderjähriger unter 18 Jahre in Höhe von 100 EUR) und eine medizinische Kostenübernahme von 2.000 EUR (maximal 3 Monate in Form von Sachleistungen / Übernahme von Rechnungen). (vgl. hierzu www.returningfromgermany.de/de/programmes, abgerufen am 09.01.2023).
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Ebenso seien kumulativ zur Verfügung stehenden Reintegrationsleistungen nach dem europäischen JRS-Programm (Joint Reintegration Services) zu berücksichtigen. Hauptantragsteller erhielten Hilfen i.H.v. 2.000 EUR bei einer freiwilligen Rückkehr und pro jedem weiterem Familienmitglied 1.000 EUR oder 1.000 EUR bei rückgeführten Personen. Bei einer festgestellten Vulnerabilität werde eine einmal Zahlung von 615 EUR bewilligt. Die JRS-Hilfen würden grundsätzlich nur als Sachleistungen gewährt.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich nicht darauf berufen werden könne, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden könne, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen. Dementsprechend sei es möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr in das Herkunftsland freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
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Daneben würden auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Ausführung der Antragstellerin ließen nicht erkennen, dass bei ihr krankheitsbedingte Gefahren vorliegen würden. Die Antragstellerin sei bereits in ihrem Heimatland gehörlos gewesen und sei dort entsprechend behandelt worden bzw. habe eine Sonderschule besuchen können. Weitere als die vorliegenden Erkenntnisse seien den Ausführungen der Antragstellerin und der Akte nicht zu entnehmen.
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Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen.
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Dem Erlass der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG stehe auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Nach der Erkenntnislage des Bundesamtes im Zeitpunkt der Asylentscheidung würden gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor oder das Individualinteresse der Antragstellerin am Erhalt seiner familiären Bindungen trete hinter die berechtigten staatlichen bzw. allgemeinen Interessen am Vollzug der Rückkehrverpflichtung zurück. Die Antragstellerin habe keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen in Deutschland vorgetragen, noch seien sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich. Das Asylverfahren der Eltern und der Geschwister sei abgelehnt worden, sie seien zur Ausreise aufgefordert worden.
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Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu berücksichtigungsfähigen Individualinteressen der Antragstellerin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis könne nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete.
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Ferner würden dem Bundesamt im Zeitpunkt der Asylentscheidung keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand der Antragstellerin vorliegen, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. Suizidgefährdung drohen könnte. Die Antragstellerin habe keine zu berücksichtigenden gesundheitsbezogenen Belange vorgetragen, noch seien sonst im Entscheidungszeitpunkt derartige Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich.
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Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
32
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Antragstellerin habe keine wesentlichen Bindungen vorgetragen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Ihre restliche Familie verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Deutschland bzw. wurden aufgefordert, die Bundesrepublik zu verlassen.
33
Die Antragstellerin erhob am 07.07.2023 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid (B 8 K 25.31250) und beantragte zugleich:
34
Bezüglich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
35
Mit Schriftsatz vom 08.07.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
36
Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
37
Mit gerichtlichem Hinweis vom 09.07.2025 hat der erkennende Einzelrichter Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der persönlichen Anhörung der Antragstellerin angemeldet.
38
Mit Schriftsatz vom gleichen Tag hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der asylrechtlich relevante Sachverhalt durch die schriftliche Stellungnahme der Antragstellerin ausreichend aufgeklärt sei. Nach Rücksprache mit der zuständigen Außenstelle würden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 S. 4 AsylG als gegeben betrachtet und es seien alle gem. S. 5 alle angemessenen Bemühungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen worden. Der an die Antragstellerin übersandte Fragenkatalog sei umfassend gestaltet, ein Mehr an Sachverhaltsaufklärung sei anderweitig nicht zu erwarten. Die Anhörungen der anderen Familienmitglieder und die schriftliche Befragung eines ebenfalls taubstummen Bruders der Antragstellerin hätten auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass bei der Antragstellerin ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt nicht ermittelt worden sein könnte. Eine kurzfristige persönliche Anhörung der Antragstellerin sei nicht angedacht.
39
Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten – auch die der Familie der Antragstellerin – Bezug genommen.
II.
40
1. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG
41
2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO), ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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a. Der Antrag ist zulässig. Der bereits durch die Antragstellerin zutreffend gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat, und ist auch im Übrigen zulässig.
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b. Er hat auch in der Sache Erfolg.
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aa. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
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Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
47
Der Bescheid ist voraussichtlich bereits verfahrensfehlerhaft ergangen und damit formell rechtswidrig, da tatbestandlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der zwingend notwendigen persönlichen Anhörung der Antragstellerin (§ 24 Abs. 1 S. 3 AsylG) nach keiner Ausnahmevorschrift vorgelegen haben (bb.) und das Bundesamt das ihm zustehende Verfahrensermessen nicht korrekt ausgeübt hat (cc.). Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist nicht eingetreten (dd.), ebenso wenig ist eine Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG anzunehmen (ee.).
48
bb. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ist der Ausländer persönlich anzuhören. Hierbei handelt sich bereits nach der Normüberschrift des § 24 AsylG um eine „Pflicht“ des Bundesamts (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 46). Sie korrespondiert mit einem subjektiven Recht des Antragstellers (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 57, 59 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2024 – 17 K 3593/22.A – juris Rn. 26 bis 28; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 – juris Rn. 116 f.; EuGH, Schlussanträge von GA Hogan v. 19.03.2020 – C-517/17 juris Rn. 61: „Anspruch auf eine persönliche Anhörung“). Sie wird zurecht als Kernstück oder Herzstück der Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) des Bundesamts angesehen (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 24 AsylG Rn. 9; Blechinger in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 25 AsylG Rn. 4).
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Die Anhörung verfolgt den Zweck, dass die Antragsteller einen effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können (Erwägungsgrund 25 S. 1 Asylverfahrens-RL).
50
Die Antragstellerin wurde vorliegend nicht persönlich angehört, ihr wurde vielmehr als taubstumme Person, die keine Gebärdensprache beherrscht, unter dem 24.02.2025 ein Fragebogen postalisch zugesandt (Bl. 113 der Behördenakte), der von ihr beantwortet wurde. In Ermangelung eines persönlichen Kontakts kann das nicht mehr als persönliche Anhörung verstanden werden, wovon auch das Bundesamt ausgeht, nachdem im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 09.07.2025 auf die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG abgestellt wurde.
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Die Anforderungen an die einzig denkbare Ausnahme des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt. Von einer Anhörung kann hiernach abgesehen werden, wenn das Bundesamt der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Aus Letzterem folgt, dass auch – wenn nicht sogar vor allem – gesundheitliche Gründe die Ausnahmevorschrift tatbestandlich tragen können (VG Köln, B.v. 19.10.2017 – 24 L 3310/17.A – juris Rn. 26). Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
52
Die Formulierung, dass „das Bundesamt der Auffassung“ sein muss, bedeutet zunächst nicht, dass die Überprüfung der in Norm genannten Umstände einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (Art. 46 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, Art. 47 Abs. 1 GrCh). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller um deren subjektives Recht. Es gilt daher der Grundsatz ubi ius ibi remedium: Es kann keine Rechte ohne entsprechende Rechtsbehelfe geben, da das Unionsrecht praktisch wirksam sein muss (vgl. Schlussanträge des der GAin Sharpston v. 22.06.2017 – C-413/15 – juris Rn. 32; Schlussanträge des GA Mengozzi v. 26.10.2006, C-354/04 – juris Rn. 101). Nichts anderes kann gelten, wenn Rechte wieder eingeschränkt werden. Die Formulierung bedeutet nur, dass in persönlicher Hinsicht allein das Bundesamt und keine andere Stelle hierüber zur Entscheidung berufen ist (Vedsted-Hansen in: Thym/Hailbronner EU Immigration, 3. Ed. 2022, Art. 14 RL 2013/32/EU Rn. 7).
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Die Antragstellerin war vorliegend bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach in der Lage, einer persönlichen Anhörung beizuwohnen. Es liegt bei einer taubstummen Person, die keine Gebärdensprache beherrscht aber ansonsten alphabetisiert ist, kein zureichender Grund vor, von der persönlichen Anhörung absehen zu können.
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Die dauerhaften Umstände, auf die sich die Vorschrift bezieht, beziehen sich regelmäßig auf die persönliche Fähigkeit des Ausländers, Informationen über den Fluchthergang und die Verfolgungsgefahr zu geben, weil er aufgrund einer Krankheit oder psychischer oder physischer Gegebenheiten nicht in der Lage ist, einer Anhörung zu folgen (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 24 AsylG Rn. 41). Hiervon kann bei der Antragstellerin nicht die Rede sein, denn auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Möglichkeit mittels Gebärdensprache zu kommunizieren verbleibt weiterhin die Möglichkeit des gegenseitigen persönlichen Austauschs in schriftlicher Form vor Ort, da die Antragstellerin alphabetisiert ist. Dass ein solches Vorgehen möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass sie im Rahmen ihrer Erstbefragung zur Zulässigkeit offenbar persönlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers angehört werden konnte. „Persönlich“ bedeutet nicht, dass sich der Antragsteller in jedem Fall mündlich äußern muss. Die Antragsgegnerin greift etwa auch auf Gebärdendolmetscher zurück, ohne dass dies der Annahme einer persönlichen Anhörung entgegenstünde (vgl. auch Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 17 AsylG Rn. 11; BT-Drs. 20/4327, 34 f.).
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Sinn und Zweck der grundsätzlichen Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 23 Abs. 1 S. 3 AsylG sprechen ebenso dafür, dass in einem solchen Fall nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Wesentlich ist der „persönliche“ Aspekt der Anhörung, denn dieser spielt für die Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers sowie der Glaubhaftigkeit des Vortrags und seine Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 9 Rn. 95). So kann am effektivsten sichergestellt werden, dass der Sachverhalt auch möglichst umfassend ausermittelt wird sowie Vorhaltungen gemacht werden können (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 9 Rn. 95). Daneben können unmittelbar seitens des Anhörers zielgerichtete Nachfragen gestellt werden oder eine weitergehende Substantiierung erbeten werden, was in dieser Dynamik bei einem schriftlichen Fragenkatalog nicht möglich ist. All dies dient letztlich der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und damit letztlich der Verwirklichung der unionsrechtlich vorgesehenen Rechte der Antragsteller.
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Ebenso sprechen Sinn und Zweck der von der Antragsgegnerin herangezogenen Ausnahmevorschrift, im öffentlichen Interesse eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und Interesse des Antragstellers eine schnelle Entscheidung zu erhalten (vgl. Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 8; Blechinger in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 24 AsylG Rn. 16), im vorliegenden Fall nicht gegen eine persönliche Anhörung. Vielmehr dürfte das Vorgehen der Antragsgegnerin aufgrund der gesetzten Frist zur schriftlichen Äußerung das Verfahren wohl sogar in die Länge gezogen haben.
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Zuletzt erscheint diese Auslegung bei der Antragstellerin unabhängig von dem bereits einfachrechtlich ermittelten Ergebnis auch aufgrund ihrer Behinderung mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 GrCh bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG geboten. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung zu sonstigen Antragstellern (vor allem mit gleicher Behinderung aber die Gebärdensprache beherrschend) ist mit Blick auf die von der Ausnahme verfolgten Zwecke nicht auszumachen, da nicht mit einer Verzögerung der Entscheidung zu rechnen ist.
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Soweit der Antragsgegner schriftsätzlich auf die Anhörung der anderen Familienmitglieder und der schriftlichen Befragung des ebenfalls taubstummen Bruders verweist, bleibt festzuhalten, dass Subjekt des Verfahrens die Antragstellerin bleibt, auch wenn sie sich vorwiegend auf einen Fluchtgrund Bezug nimmt, der (primär) ihren Vater betrifft. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Antragsgegnerin, dieses Vorbringen der Verwandtschaft im Rahmen von § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG bei der Antragstellerin (nach ihrer eigenen ordnungsgemäßen Anhörung) zu berücksichtigen.
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Aus den oben genannten Gründen verkommt die persönliche Anhörung auch im Fall der Antragstellerin nicht zu einem bloßen Selbstzweck.
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Andere Gründe, warum von der persönlichen Anhörung abgesehen werden konnte, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Insbesondere ist ein Rückgriff auf § 71a Abs. 2 AsylG nicht möglich, da das Bundesamt direkt in der Sache entschieden hat (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 139. EL Dez. 2022, § 71a Rn. 45). Die Verpflichtung des Bundesamts zur persönlichen Anhörung ist zwingendes Recht (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 24 AsylG Rn. 9). Eine eventuell von der Antragstellerin erklärte Einwilligung mit einem schriftlichen Verfahren in dieser Form wäre daher unbeachtlich.
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cc. Unabhängig davon geht aus dem Bescheid, der Behördenakte und dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht hervor, dass das Bundesamt das ihm zustehende Verfahrensermessen (s. Blechinger in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 24 AsylG Rn. 15) hinsichtlich der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG ausgeübt hat, sodass selbstständig tragend ein Ermessens- und damit Verfahrensfehler vorliegt, § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG analog (vgl. Sennekamp in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 21; Geis in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL Nov. 2024, § 40 VwVfG Rn. 2, 226; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 40 Rn. 47 und Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 10 Rn. 16 ff.). Dass Ermessen ausgeübt wurde, ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 09.07.2025. Dort wurde nur vorgebracht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen würden. Insoweit kann die umstrittene Frage offenbleiben, ob die Ausübung von Verfahrensermessen behördlicherseits dokumentiert werden muss.
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dd. Eine Heilung der unterbliebenen persönlichen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG ist vorliegend nicht anzunehmen.
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Das BVerwG führt hierzu bei einer zu Unrecht unterlassenen persönlichen Anhörung nach § 23 Abs. 1 S. 3 AsylG aus:
„bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann nach nationalem Recht – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2015:171215U7C5.14.0] – BVerwGE 153, 367 Rn. 17 m.w.N.). Dass dies geschehen wäre, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:579], Addis – Rn. 71).“ BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41/20 – juris Rn. 19
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann auch nicht die schriftliche Anhörung als Heilungsversuch einer unterbliebenen persönlichen Anhörung angesehen werden (Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 9).
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ee. Eine Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Anhörung nach § 46 VwVfG ist zuletzt unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes vorliegend nicht anzunehmen.
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Das BVerwG führt hierzu zusammenfassend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aus:
„2) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung – offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung – kann nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union hier nicht festgestellt werden.
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(a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zählt, nach nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der nach der RL 2013/32/EU vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im Unionsrecht auch Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 84 f.). Dies hat der Gerichtshof im Einzelnen wie folgt begründet und konkretisiert:
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Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte – hier des Rechts auf persönliche Anhörung – nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 57).
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Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 59, 61 und 64 ff.). Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 68). Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 74). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 73). Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.“ BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41/20 – juris Rn. 22 – 25
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Da bisher keine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin stattgefunden hat, ist hiernach ein Rückgriff auf § 46 VwVfG ausgeschlossen (Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 9). Im Übrigen wäre auch jenseits der unionsrechtlichen Einschränkungen des nationalen Verfahrens bereits nach diesem nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Fränkel in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 24 AsylG Rn. 37). Bezeichnend ist etwa, dass im Bescheid angeführt wird: „Sie selber habe zudem Angst, weitere Begründungen wurden hierzu jedoch nicht aufgeführt.“ Hier hätten sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung durchaus weitere Nachfragen aufgedrängt. Selbiges gilt zum Abhängigkeitsverhältnis vom Vater der Antragstellerin.
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Nichts anders kann angesichts der zentralen Bedeutung der persönlichen Anhörung hinsichtlich des nicht ausgeübten Verfahrensermessens gelten, insbesondere liegt nicht nur eine bloße objektivrechtliche Rechtswidrigkeit vor (vgl. allgemein Sennekamp in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 10 Rn. 21; Hill, NVwZ 1985, 449/452).
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3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)