Titel:
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines Anhörungsmangels
Normenkette:
AsylG § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2
Leitsätze:
1. Auch bei einem taubstummen Asylantragsteller, der die Gebärdensprache nicht beherrscht aber ansonsten alphabetisiert ist, kann grundsätzlich nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden.
2. Die Formulierung in § 24 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylG , dass „das Bundesamt der Auffassung“ sein muss, bedeutet nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.
Schlagworte:
Absehen von persönlicher Anhörung des Asylantragstellers, Heilung eines Anhörungsmangels
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41066
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (B 8 K 25.31248) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 24.06.2025 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
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Der Antragsteller, peruanische Staatsangehöriger, reiste am 13.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.10.2023 einen Asylantrag.
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Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt.
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Aus einem übersetzten Dokument über die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in Norwegen (Bl. 159 der Behördenakte) geht hervor, dass der Vater des Antragstellers angegeben habe, dass der Antragsteller das Waardenburg-Syndrom und eine schwere Form von sensorischen Schwerhörigkeit habe und folglich taub geboren sei. Er sei operiert worden und er habe ein Implantat erhalten, mit dem er hören und sprechen lernen konnte.
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Aufgrund des Besuchs einer Sonderschule und Regelschule in seinem Heimatland ist es dem Antragsteller möglich, zu lesen und sich schriftlich auszudrücken (vgl. Bl. 98 der Behördenakte).
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Aus der Behördenakte ergibt sich weiterhin Folgendes:
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Aus einer E-Mail der Bundespolizei … vom 17.08.2023 geht hervor, dass der Antragsteller die Unterstützung des Vaters brauche (Bl. 22 der Behördenakte).
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Der Sprachmittler bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags vom 02.10.2023 gab an, dass der Antragsteller taubstumm sei und keine Gebärdensprache spreche (Bl. 71 der Behördenakte).
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Es sollte eine weitere Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 13.10.2023 stattfinden. Das Protokoll ist unvollständig und wurde nicht vom Antragsteller unterzeichnet. Die Anhörung wurde offenbar nach kurzer Zeit abgebrochen.
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In einem Aktenvermerk vom 13.10.2023 (Bl. 98 der Behördenakte) heißt es, dass der Antragsteller mit seinem Vater bei dieser Anhörung erschienen sei. Es sei während der Anhörung festgestellt worden, dass der Antragsteller taubstumm sei und die Dolmetscherin nicht verstehe. Mit dem Vater, der sich währenddessen im Warteraum aufgehalten habe, sei daher anschließend besprochen worden, dass er sich mit seinem Sohn verständigen könne, allerdings nur einfache Sachen besprechen könne. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem Sachverhalt und den Fragen in einer Anhörung um einen komplexen Sachverhalt handele, sei entschieden worden, dass der Antragsteller die Fragen schriftlich erhalte. Es sei zuvor noch geprüft worden, ob der Antragsteller Lesen und Schreiben könne. Dies sei möglich gewesen.
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Da der Antragsteller praktisch gehörlos und auch nicht der Zeichensprache mächtig ist, wurde ausweislich der Bescheidsbegründung keine persönliche Anhörung beim Bundesamt durchgeführt. Hiermit war der Antragsteller nach Aktenlage einverstanden (Bl. 226 der Behördenakte). Daher wurden dem Antragsteller schriftlich Fragen gestellt, welcher dieser schriftlich beantwortet hatte. Seine schriftlichen Antworten sind dem Bundesamt am 07.11.2024 zugegangen (Bl. 236 ff. der Behördenakte).
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Die Antwort zu der Frage, ob der Antragsteller aktuell unter gesundheitlichen oder psychischen Einschränkungen leide, lautete: „Ich bin taubstumm und mein Vater hat mir bei der Beantwortung dieses Fragebogens geholfen, das ist seine Handschrift.“ Für das inhaltliche Vorbringen des Antragstellers wird im Übrigen auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 3 AsylG.
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Mit Bescheid vom 25.06.2025, dem Antragsteller zugestellt am 03.07.2025, wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffern 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Peru abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Für Einzelheiten wird auf den Bescheid nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen.
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Der Antragsteller erhob am 07.07.2023 zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid (B 8 K 25.31250) und beantragte zugleich:
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Bezüglich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
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Mit Schriftsatz vom 11.07.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Für die Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten – auch die der Familie des Antragstellers – Bezug genommen.
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1. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG
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2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO), ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
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a. Der Antrag ist zulässig. Der bereits durch den Antragsteller zutreffend gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft, da die Klage nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG aufgrund der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet keine aufschiebende Wirkung hat, und ist auch im Übrigen zulässig.
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b. Er hat auch in der Sache Erfolg.
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aa. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO liegen vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das sich aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
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Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93). Gemäß Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet bzw. die Vollziehung nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i.S.v. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Vorliegend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Der Bescheid ist voraussichtlich bereits verfahrensfehlerhaft ergangen und damit formell rechtswidrig, da tatbestandlich die Voraussetzungen für ein Absehen von der zwingend notwendigen persönlichen Anhörung des Antragstellers (§ 24 Abs. 1 S. 3 AsylG) nach keiner Ausnahmevorschrift vorgelegen haben (bb.). Eine Heilung des Verfahrensfehlers ist nicht eingetreten (cc.), ebenso wenig ist eine Unbeachtlichkeit des Fehlers nach § 46 VwVfG anzunehmen (dd.).
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bb. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG ist der Ausländer persönlich anzuhören. Hierbei handelt sich bereits nach der Normüberschrift des § 24 AsylG um eine „Pflicht“ des Bundesamts (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 46). Sie korrespondiert mit einem subjektiven Recht des Antragstellers (vgl. EuGH, U.v. 16.7.2020 – C-517/17 – juris Rn. 57, 59 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 16.8.2024 – 17 K 3593/22.A – juris Rn. 26 bis 28; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 – C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21 – juris Rn. 116 f.; EuGH, Schlussanträge von GA Hogan v. 19.03.2020 – C-517/17 juris Rn. 61: „Anspruch auf eine persönliche Anhörung“). Sie wird zurecht als Kernstück oder Herzstück der Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) des Bundesamts angesehen (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 24 AsylG Rn. 9; Blechinger in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 25 AsylG Rn. 4).
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Die Anhörung verfolgt damit einhergehend den Zweck, dass die Antragsteller einen effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können (Erwägungsgrund 25 S. 1 Asylverfahrens-RL).
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Der Antragsteller wurde vorliegend nicht persönlich angehört, ihm wurde vielmehr als taubstumme Person, die keine Gebärdensprache beherrscht, unter dem 28.11.2024 ein Fragebogen postalisch zugesandt (Bl. 113 der Behördenakte), der von ihm mit Hilfe seines Vaters beantwortet wurde. In Ermangelung eines persönlichen Kontakts kann das nicht mehr als persönliche Anhörung verstanden werden, wovon auch das Bundesamt ausgeht, nachdem im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 09.07.2025 auf die Ausnahmevorschrift des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG abgestellt wurde.
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Die Anforderungen an die einzig denkbare Ausnahme des § 24 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt. Von einer Anhörung kann hiernach abgesehen werden, wenn das Bundesamt der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Aus Letzterem folgt, dass auch – wenn nicht sogar vor allem – gesundheitliche Gründe die Ausnahmevorschrift tatbestandlich tragen können (VG Köln, B.v. 19.10.2017 – 24 L 3310/17.A – juris Rn. 26). Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
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Die Formulierung, dass „das Bundesamt der Auffassung“ sein muss, bedeutet zunächst nicht, dass die Überprüfung der in Norm genannten Umstände einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wären (Art. 46 Abs. 1 Asylverfahrens-RL, Art. 47 Abs. 1 GrCh). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der persönlichen Anhörung der Antragsteller um deren subjektives Recht. Es gilt daher der Grundsatz ubi ius ibi remedium: Es kann keine Rechte ohne entsprechende Rechtsbehelfe geben, da das Unionsrecht praktisch wirksam sein muss (vgl. Schlussanträge des der GAin Sharpston v. 22.06.2017 – C-413/15 – juris Rn. 32; Schlussanträge des GA Mengozzi v. 26.10.2006, C-354/04 – juris Rn. 101). Nichts anderes kann gelten, wenn Rechte wieder eingeschränkt werden. Die Formulierung bedeutet nur, dass in persönlicher Hinsicht allein das Bundesamt und keine andere Stelle hierüber zur Entscheidung berufen ist (Vedsted-Hansen in: Thym/Hailbronner EU Immigration, 3. Ed. 2022, Art. 14 RL 2013/32/EU Rn. 7).
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Der Antragsteller war vorliegend bereits dem Wortlaut der Vorschrift nach in der Lage, einer persönlichen Anhörung beizuwohnen. Es liegt bei einer taubstummen Person, die keine Gebärdensprache beherrscht aber ansonsten alphabetisiert ist, kein zureichender Grund vor, von der persönlichen Anhörung absehen zu können.
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Die dauerhaften Umstände, auf die sich die Vorschrift bezieht, beziehen sich regelmäßig auf die persönliche Fähigkeit des Ausländers, Informationen über den Fluchthergang und die Verfolgungsgefahr zu geben, weil er aufgrund einer Krankheit oder psychischer oder physischer Gegebenheiten nicht in der Lage ist, einer Anhörung zu folgen (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 24 AsylG Rn. 41). Hiervon kann beim Antragsteller nicht die Rede sein, denn auch unter Berücksichtigung seiner fehlenden Möglichkeit mittels Gebärdensprache zu kommunizieren verbleibt weiterhin die Möglichkeit des gegenseitigen persönlichen Austauschs in schriftlicher Form vor Ort, da der Antragsteller alphabetisiert ist. Dass ein solches Vorgehen möglich ist, zeigt schon der Umstand, dass er im Rahmen seiner Erstbefragung zur Zulässigkeit am 02.10.2023 offenbar persönlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers angehört werden konnte. Es wurde in der Niederschrift auch notiert: „Verständigungsschwierigkeiten traten keine auf.“ und dass die Niederschrift über das „Gespräch“ vom Dolmetscher rückübersetzt worden sein soll. Dass der Vater anwesend war, ergibt sich aus der Niederschrift nicht.
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„Persönlich“ bedeutet nicht, dass sich der Antragsteller in jedem Fall mündlich äußern muss. Die Antragsgegnerin greift etwa auch auf Gebärdendolmetscher zurück, ohne dass dies der Annahme einer persönlichen Anhörung entgegenstünde (vgl. auch Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 17 AsylG Rn. 11; BT-Drs. 20/4327, 34 f.).
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Sinn und Zweck der grundsätzlichen Pflicht zur persönlichen Anhörung nach § 23 Abs. 1 S. 3 AsylG sprechen ebenso dafür, dass in einem solchen Fall nicht von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden kann. Wesentlich ist der „persönliche“ Aspekt der Anhörung, denn dieser spielt für die Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers sowie der Glaubhaftigkeit des Vortrags und seine Glaubwürdigkeit eine entscheidende Rolle (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 9 Rn. 95). So kann am effektivsten sichergestellt werden, dass der Sachverhalt auch möglichst umfassend ausermittelt wird sowie Vorhaltungen gemacht werden können (Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 9 Rn. 95). Daneben können unmittelbar seitens des Anhörers zielgerichtete Nachfragen gestellt werden oder eine weitergehende Substantiierung erbeten werden, was in dieser Dynamik bei einem schriftlichen Fragenkatalog nicht möglich ist. All dies dient letztlich der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs und damit letztlich der Verwirklichung der unionsrechtlich vorgesehenen Rechte der Antragsteller.
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Ebenso sprechen Sinn und Zweck der von der Antragsgegnerin herangezogenen Ausnahmevorschrift, im öffentlichen Interesse eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und Interesse des Antragstellers eine schnelle Entscheidung zu erhalten (vgl. Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 8; Blechinger in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, § 24 AsylG Rn. 16), im vorliegenden Fall nicht gegen eine persönliche Anhörung. Vielmehr dürfte das Vorgehen der Antragsgegnerin aufgrund der gesetzten Frist zur schriftlichen Äußerung das Verfahren wohl sogar in die Länge gezogen haben.
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Zuletzt erscheint diese Auslegung beim Antragsteller unabhängig von dem bereits einfachrechtlich ermittelten Ergebnis auch aufgrund seiner Behinderung mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 GrCh bzw. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG geboten. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung zu sonstigen Antragstellern (vor allem mit gleicher Behinderung aber die Gebärdensprache beherrschend) ist mit Blick auf die von der Ausnahme verfolgten Zwecke nicht auszumachen, da nicht mit einer Verzögerung der Entscheidung zu rechnen ist.
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Aus den oben genannten Gründen verkommt die persönliche Anhörung auch im Fall des Antragstellers nicht zu einem bloßen Selbstzweck.
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Andere Gründe, warum von der persönlichen Anhörung abgesehen werden konnte, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Insbesondere ist ein Rückgriff auf § 71a Abs. 2 AsylG nicht möglich, da das Bundesamt direkt in der Sache entschieden hat (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 139. EL Dez. 2022, § 71a Rn. 45). Die Verpflichtung des Bundesamts zur persönlichen Anhörung ist ferner zwingendes Recht (Bergmann/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 24 AsylG Rn. 9), sodass die wohl vom Antragsteller erklärte Einwilligung in ein schriftliches Verfahren (vgl. Bl. 226 der Behördenakte) unwirksam ist.
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cc. Eine Heilung der unterbliebenen persönlichen Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG ist vorliegend nicht anzunehmen.
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Das BVerwG führt hierzu bei einer zu Unrecht unterlassenen persönlichen Anhörung nach § 23 Abs. 1 S. 3 AsylG aus:
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bb) Dieser Verfahrensfehler ist nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG im asylgerichtlichen Verfahren bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt worden. Eine solche Heilung kann nach nationalem Recht – auch während des gerichtlichen Verfahrens – nur durch die Behörde selbst erfolgen; diese muss die Anhörung nachträglich durchführen und ihre getroffene Entscheidung im Lichte des Ergebnisses der Anhörung kritisch überdenken (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 7 C 5.14 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2015:171215U7C5.14.0] – BVerwGE 153, 367 Rn. 17 m.w.N.). Dass dies geschehen wäre, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Allein die Gelegenheit zum schriftlichen Vortrag der Schutzgründe im asylgerichtlichen Verfahren oder die Pflicht der Asylbehörde und des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, vermögen die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht zu heilen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17 [ECLI:ECLI:EU:C:2020:579], Addis – Rn. 71).“ BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41/20 – juris Rn. 19
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann auch nicht die schriftliche Anhörung als Heilungsversuch einer unterbliebenen persönlichen Anhörung angesehen werden (Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 9).
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dd. Eine Unbeachtlichkeit der unterbliebenen Anhörung nach § 46 VwVfG ist zuletzt unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes vorliegend nicht anzunehmen.
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Das BVerwG führt hierzu zusammenfassend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH aus:
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2) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung – offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung – kann nach der Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union hier nicht festgestellt werden.
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(a) Zwar ist bei gebundenen Entscheidungen, zu denen auch die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zählt, nach nationalem Recht grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Anhörungsmangel im Ergebnis nicht auswirken kann (vgl. BVerwG, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 – 1 C 26.16 – Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 91 Rn. 42). Der nach der RL 2013/32/EU vorgeschriebenen persönlichen Anhörung durch die Behörde darf jedoch in Umsetzung der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs die potentielle Ergebnisrelevanz nicht abgesprochen werden (vgl. zum teilweise höheren Eigenwert des Verfahrensrechts im Unionsrecht auch Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 84 f.). Dies hat der Gerichtshof im Einzelnen wie folgt begründet und konkretisiert:
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Unionsrechtlich darf von einem im nationalen Recht geregelten Ausschluss des Aufhebungsanspruchs wegen Unbeachtlichkeit nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte – hier des Rechts auf persönliche Anhörung – nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 57).
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Während § 46 VwVfG nicht im Konflikt mit dem Äquivalenzgrundsatz steht, da er auch in vergleichbaren allein nach nationalem Recht zu beurteilenden Fallgestaltungen Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 58), ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Anwendung des § 46 VwVfG mit dem Effektivitätsgrundsatz die grundlegende Bedeutung zu beachten, die die Richtliniengeber der persönlichen Anhörung durch die mit besonderen Mitteln und Fachpersonal ausgestatteten Asylbehörde, aber auch der Wahrung der diesbezüglichen spezifischen Bedingungen und Garantien des Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU für ein faires und rechtsstaatliches Asylverfahren beimessen (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 59, 61 und 64 ff.). Mit der praktischen Wirksamkeit der Art. 14, 15 und 34 RL 2013/32/EU wäre es unvereinbar, wenn eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Pflicht, dem Ausländer Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz zu geben, erlassene Entscheidung im asylgerichtlichen Verfahren bestätigt werden könnte, ohne dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien zu seinem Schutzantrag anhört (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 68). Die Anwendung des § 46 VwVfG ist daher nur mit Art. 14 und Art. 34 RL 2013/32/EU vereinbar, sofern dem Ausländer im asylgerichtlichen Verfahren in einer die grundlegenden Bedingungen und Garantien im Sinne des Art. 15 RL 2013/32/EU wahrenden persönlichen Anhörung Gelegenheit gegeben worden ist, sämtliche gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen, und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 74). Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass dem Ausländer diese Gelegenheit im asylgerichtlichen Verfahren nicht garantiert worden ist oder werden kann, hat es die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 73). Die Fragen, welche der grundlegenden Bedingungen und Garantien des Art. 15 RL 2013/32/EU auf einen Ausländer anzuwenden sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-517/17, Addis – Rn. 67 f.) und ob diese beachtet wurden, sind im Lichte einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten.“ BVerwG, U.v. 30.3.2021 – 1 C 41/20 – juris Rn. 22 – 25
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Da bisher keine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers stattgefunden hat, ist hiernach ein Rückgriff auf § 46 VwVfG ausgeschlossen (Dickten in: BeckOK AuslR, 44. Ed. 1.10.2024, § 24 AsylG Rn. 9). Im Übrigen wäre auch jenseits der unionsrechtlichen Einschränkungen des nationalen Verfahrens bereits nach diesem nicht offensichtlich, dass die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Fränkel in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, § 24 AsylG Rn. 37). Insbesondere die nach Aktenlage gegebene Abhängigkeit des Antragstellers von seinem Vater könnte wegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG trotz der Volljährigkeit des Antragstellers ausnahmsweise relevant sein. Wie genau diese Abhängigkeit aussieht, bleibt nach Aktenlage unklar.
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3. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG)