Titel:
Wiedereinsetzung in die Klagefrist, Hinreichende Postausgangskontrolle, Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung, Notwendiges Vorbringen für Wiedereinsetzung
Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 55a Abs. 5 S. 2
Leitsatz:
Zum notwendigen Vorbringen hinsichtlich der Postausgangskontrolle eines Rechtsanwalts, um ein dem Kläger zurechenbares Anwaltsverschulden auszuschließen.
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in die Klagefrist, Hinreichende Postausgangskontrolle, Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung, Notwendiges Vorbringen für Wiedereinsetzung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor de Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Antragstellerin, iranische Staatsangehörige, reiste am 24.07.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.04.2024 einen Asylantrag.
2
Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde.
3
Mit Bescheid vom 23.06.2025, der Klägerin zugestellt am 26.06.2025, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffern 1 bis 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Iran abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
4
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.07.2025, eingegangen nach dem Prüfvermerk beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 20.08.2025, wurde gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2025 Klage erhoben mit den Anträgen:
5
1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Aktenzeichen … vom 24.06.2025, zugestellt am 26.06.2025, wird aufgehoben.
6
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 V und VII 1 AufenthG vorliegen.
7
Neben einer Klagebegründung wurde im Rahmen eines Postskriptums vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum damaligen Tage (20.08.2025) der Unterfertigte aufgrund einer telefonischen Anfrage der Klägerin festgestellt habe, dass anhand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches nicht feststellbar sei, ob und wann die vorherige Klage an das Verwaltungsgericht Bayreuth übermittelt wurde. Diesbezüglich werde für die Glaubhaftmachung auf die in der Anlage beigefügte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin Frau *. verwiesen. Bei Frau *. handele es sich um eine erfahrene und zuverlässige Mitarbeiterin, die im Rahmen der anwaltlichen Aufsichtspflichten regelmäßig überprüft und kontrolliert werde. Der Unterfertigte habe Frau *. am 07.07.2025 mit der Erstellung und der Weiterleitung der Klage an das Verwaltungsgericht Bayreuth beauftragt. Anhand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches sei lediglich nachvollziehbar, dass der Schriftsatz am gleichen Tag gefertigt und vom Unterfertigten signiert worden sei, nicht aber, ob oder wann die Klage an das Verwaltungsgericht Bayreuth übersendet wurde.
8
Mit der vorgenannten eidesstaatlichen Versicherung wurde durch Frau *. erklärt, dass sie am 07.07.2025 mit Anfertigung und Übermittlung der Klage zum Verwaltungsgericht durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt worden sei. Diese sei am gleichen Tag erstellt und auch von ihm signiert worden, anhand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches könne aber nicht mehr festgestellt werden, ob oder wann die Klage an das Verwaltungsgericht Bayreuth übermittelt worden sei.
9
Mit Schriftsatz vom 22.08.2025 beantragte die Beklagte,
10
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage wegen Verfristung bereits unzulässig sei. Es sei Aufgabe des Rechtsanwalts, sicherzustellen, dass die Klage fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhoben werde und seine Kanzleiarbeit entsprechend zu organisieren, d.h. seine Mitarbeiter zu schulen und deren Arbeit zu kontrollieren, insbesondere bei fristgebundenen Aufgaben. Ein diesbezüglicher vermeintlicher Fehler einer Mitarbeiterin der Kanzlei könne somit nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand führen.
11
Der Einzelrichter erteilte am 29.08.2025, versandt am gleichen Tag, einen gerichtlichen Hinweis zum notwendigen Vorbringen hinsichtlich einer anwaltlichen Postausgangskontrolle.
12
Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, wurde das bisherigen Vorbringen vertieft bzw. ergänzt zusammen mit einer weiteren eidesstattlichen Versicherung von Frau *.
13
Mit Beschluss vom 29.09.2025 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
14
Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG, die sich angesichts der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungdes streitgegenständlichen Bescheids vom 23.06.2025, der Klägerin zugestellt am 26.06.2025, nicht gem. § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO verlängert, ist mit dem Ablauf des 10.07.2025 ausgelaufen (§ 57 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung – ZPO, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Die Klageerhebung zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erfolgte ausweislich des Prüfvermerks erst am 20.08.2025 und war danach nicht fristwahrend.
16
Es war auch keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Wenn hiernach jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsachenvortrag ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist – hier innerhalb von zwei Wochen – vorzubringen (BVerwG, U.v. 21.10.1975 – VI C 170.73 – juris Rn. 14 f.; BVerwG, B.v. 23.2.2021 – 2 C 11/19 – juris Rn. 7; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 32). Lediglich die Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO zu späterem Zeitpunkt erfolgen (BVerwG, B.v. 23.2.2021 – 2 C 11/19 – juris Rn. 7). Die Partei hat dabei einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, B.v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 – juris Rn. 5).
17
So liegt der Fall indes hier. Gemessen an demjenigen Vorbringen, das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (spätestens der 03.09.2025) vorgebracht wurde, ist ein zuzurechnendes Verschulden (§ 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO) auf Klägerseite anzunehmen, nicht eines der Mitarbeiterin, das sich die Klägerin nicht zurechnen lassen müsste, bzw. lässt sich ein derartiges Verschulden nicht zweifelsfrei ausschließen. Die Klagepartei hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag insoweit nicht (rechtzeitig) dargelegt, dass die Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten über eine genügende Ausgangskontrolle verfügt.
18
Der BGH führt hierzu aus:
19
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Hierzu gehört unter anderem die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine wirksame Ausgangskontrolle hat sich dabei auch darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde. Deshalb ist die Bürokraft anzuweisen, gegebenenfalls anhand der Akten zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – VIII ZB 55/19, juris Rn. 12 mwN).
20
b) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen – wie hier – mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Daher hat der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 15 mwN).
21
Von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht darf der Rechtsanwalt nicht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird (Senatsbeschluss vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 14 mwN). Es fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren (BGH, Beschluss vom 6. September 2023 – IV ZB 4/23, NJW 2023, 3432 Rn. 14 mwN).“, BGH, B.v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 – juris Rn. 7 ff.
22
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung auf die automatisierte Bestätigung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO übertragen (BayVGH, B.v. 19.01.2023 – 7 CE 22.10035 – juris Rn. 5).
23
Hieran gemessen hat die Klagepartei nicht ausreichend innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargelegt, ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen zu sein. Es wurde bereits nicht fristgerecht dargelegt, dass hinsichtlich der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA eine hinreichende Anweisung an die mit der Ausgangskontrolle betrauten Kanzleikräfte dahingehend bestand, jeweils anhand der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO zu prüfen, ob eine im Fristenkalender als erledigt gekennzeichnete Fristsache auch tatsächlich erledigt ist, insbesondere ob die fristgebundenen Schriftsätze auch tatsächlich und vollständig beim zuständigen Gericht eingegangen sind.
24
Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klagepartei zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten nicht (näher) verhält, ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, B.v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 – juris Rn. 11). Der Einzelrichter schließt aufgrund des Fehlens entsprechender Ausführungen deshalb darauf, dass die gebotenen Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle nicht vorhanden waren.
25
Das weitere Vorbringen mit Schriftsatz vom 11.09.2025 war für die Prüfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht mehr zu berücksichtigen, da es nicht mehr innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht wurde. Es handelt sich bei den Ausführungen im Einsetzungsgesuch vom 07.07.2025 insbesondere nicht um erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, die später erläutert und vervollständigt werden dürfen, oder um für den Einzelrichter offenkundige Umstände. Der Vortrag ist nicht schon deshalb erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig, weil er – wie hier – inhaltlich nicht ausreicht, ein (zurechenbares) Verschulden auszuschließen (BGH, B.v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 – juris Rn. 11).
26
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.