Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 12.11.2025 – B 8 K 23.578
Titel:

Anspruch auf Pflegegeld für Vollzeitpflege nicht für Pflegeeltern ohne ausdrückliche Sorgerechtsübertragung

Normenkette:
SGB VIII § 27 Abs. 1, § 33, § 39
Leitsatz:
Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege nach § 39 iVm §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII steht als Annex-Anspruch ausschließlich dem Personensorgeberechtigten zu; eine Antragstellung durch Pflegeeltern setzt eine ausdrückliche Übertragung des entsprechenden Sorgerechts voraus. (Rn. 20 – 22 und 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hilfe zur Erziehung, Leistungen zum Unterhalt, Pflegegeld, Sorgerecht, Personensorge, Pflegeeltern, Übertragung, Anspruchsberechtigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.  

Tatbestand

1
Die Kläger begehren von dem Beklagten Pflegegeld als Annex von Hilfe zur Erziehung.
2
Die Kläger sind Eheleute und pflegten das Kind P* …, geboren am …2005, seit dem 19. Januar 2006 im Rahmen von durch das Landratsamt … – Kreisjugendamt – gewährter Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege) nach § 27, § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 sicherte der Beklagte gegenüber dem Landkreis … die Kostenübernahme für die Maßnahmen der Jugendhilfe zu, nachdem die Kindsmutter K* … dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
3
Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts … vom 24. Juni 2010 (Az. …*) in der Sache K* … – Antragstellerin – gegen die Kläger sowie das Kreisjugendamt … – Antragsgegner – wegen Regelung des Umgangs erklärte die damalige Sachverständige u.a., dass sie einen Verbleib der Kinder (u.a. P* …*) in der Pflegefamilie favorisiere. Wenn eine Rückführung nur über einen sehr langen Zeitraum durchzuführen sei, wäre eine Verbleibensanordnung zu erlassen. Es wurden die Anträge der Pflegefamilie auf Verbleibensanordnung und Übertragung der elterlichen Sorge erörtert. Es sei festgestellt worden, dass die Kindsmutter derzeit die elterliche Sorge allein innehabe. Das Gericht habe erklärt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nicht vorliegen würden.
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Die Beteiligten schlossen folgende Vereinbarung:
1. Alle Beteiligten sind sich einig, dass die leibliche Mutter K* …, weiterhin wie bisher, alleine die elterliche Sorge für ihre Kinder (…) und P* … (…) ausübt.
2. Die leibliche Mutter K* … verpflichtet sich, die Kinder bis auf Weiteres in der Pflegefamilie (…) zu lassen. Die leibliche Mutter verpflichtet sich, die Kinder nicht in ihren Haushalt zurückzuführen, bevor nicht entweder die Pflegeeltern hierzu schriftlich ihre Zustimmung geben oder das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren die Rückführung anordnet bzw. genehmigt.
3. Alle Beteiligten sind sich einig, dass die leibliche Mutter K* … weiterhin Umgang mit ihren Kindern (…) und P* … haben kann wie zuletzt im Hilfeplangespräch am 19.05.2010 vereinbart (…).
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Ausweislich der Hilfepläne vom 20. Januar 2014, 8. Januar 2015, 25. November 2015, 28. Dezember 2016, 13. Dezember 2017 und 24. Januar 2019 hatte P* … zu diesen Zeitpunkten keinen Kontakt zu ihrer Mutter. Ab ca. Herbst 2019 waren Umgangskontakte geplant. Ausweislich des Hilfeplans vom 1. April 2020 bestand mit der leiblichen Mutter eine feste Umgangsvereinbarung. Sodann zog P* … nach einem Wochenende am 24. – 26. April 2020 auf eigenen Wunsch zurück in den Haushalt ihrer Mutter in … im Landkreis des Beklagten und besuchte ab 11. Mai 2020 die Schule in … Am 12. Mai 2020 fand eine nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts … in der Familiensache P* … – Betroffene – wegen elterlicher Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht; Abänderungsverfahren, Az. …*) statt, wobei als weitere Beteiligte die Kindsmutter und als „Sonstige“ die Kläger anwesend waren. Nach dem verfassten Vermerk sehe das Kreisjugendamt … P* … eher in einer therapeutischen Einrichtung oder Jugendhilfeeinrichtung. Allerdings sei es schwierig, wenn eine 15-Jährige den Wunsch äußere, bei der Mutter zu leben. Für P* … sei es wichtig, dass die Möglichkeit offengehalten werde, dass sie zu den Pflegeeltern zurückgehe, zu denen auch der Kontakt gehalten werden solle. Die Beteiligten schlossen folgende Vereinbarung:
Die Vereinbarung vom 24. Juni 2010, Aktenzeichen …, wird in Nummer 2 dahingehend abgeändert, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass P* … jetzt im Haushalt der leiblichen Mutter lebt. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie bei Bedarf in eine therapeutische Einrichtung wechselt oder zu den Pflegeeltern zurückkehren kann.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2020, adressiert an P* … Mutter, stellte das Landratsamt … die bisher gewährte Hilfe zur Erziehung mit Ablauf des 31. Mai 2020 ein, weil P* … aus der Pflegefamilie ausgeschieden sei. Das Pflegegeld wurde bis Ende April 2020 bezahlt.
P* … kehrte am 3. März 2022 wieder in den Haushalt der Kläger zurück.
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Mit Schreiben vom 11. April 2022 ließen die Kläger beim Kreisjugendamt … die Übertragung des Sorgerechts von der Kindsmutter auf die Kläger beantragen. Des Weiteren wurde beantragt, Unterhaltsleistungen und Pflegeleistungen ab 3. März 2022 direkt an die Kläger zu leiten.
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Nach Hinweis des Kreisjugendamts … und Kontaktaufnahme mit dem Beklagten teilte dieser dem Klägerbevollmächtigten unter dem 26. April 2022 mit, dass die Zuständigkeit des Kreisjugendamtes … gegeben sei und die Kindsmutter dem Aufenthalt ihrer Tochter bei den Klägern zugestimmt und handschriftlich festgelegt habe, dass die Kläger die Gesundheitsfürsorge sowie schulische Sorge ausüben dürften. Sollte dies nicht ausreichend sein, werde darum gebeten, der Kindsmutter eine Vollmachtsvorlage zuzusenden. Bezüglich der Vormundschaft sei eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig, wobei ein entsprechender Antrag von P* … selbst gestellt oder von den Klägern angeregt werden könne. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kläger durch die Kindsmutter selbst sei rechtlich nicht möglich.
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Die Kläger ließen bei dem Beklagten unter dem 25. Juli 2022 rückwirkend ab 3. März 2022 Leistungen zum Unterhalt des Kindes P* … als Annexleistung zur Hilfe zur Erziehung beantragen.
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2023 wurde der Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht bestehe, da die Antragsteller nicht Inhaber des Personensorgerechts für P* … seien. Ein Antrag durch die Personensorgeberechtigte sei nicht gestellt worden.
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Die Kläger ließen am selben Tag Widerspruch einlegen. Nachdem der gleichzeitig gestellte Antrag auf Akteneinsicht mit Bescheid vom 26. Mai 2023 abgelehnt und die Kläger auch hiergegen Widerspruch einlegen ließen, wies die Regierung von … mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2023 die Widersprüche zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege sowie die Zahlung von Pflegegeld beantragt worden sei, aber diese lediglich den Personensorgeberechtigten zustehe. Bis zur Volljährigkeit von P* … habe die Personensorge bei deren Mutter gelegen. Es fehle die Anspruchsberechtigung. Auch wenn P* … im Haushalt der Kläger gelebt habe, habe es sich nicht um einen Fall des § 33 SGB VIII gehandelt, da die Kindsmutter keinen Antrag gestellt habe. Die Leistung von Unterhaltszahlungen für das Kind oder den Jugendlichen sei in § 39 SGB VIII geregelt. Hierbei handele es sich um eine Annexleistung, welche ebenfalls das Vorliegen einer Hilfe zur Erziehung voraussetze. Mangels der Gewährung einer solchen Hilfe, komme auch die Zahlung von Unterhaltsleistungen für P* … nicht in Frage. Mangels Begründung der beiden Widersprüche seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden.
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Die Kläger ließen durch ihren Bevollmächtigten zunächst mit am 19. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erheben „wegen“ Bescheid des Jugendamts vom 24. Januar 2023 und vom 26. Mai 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 30. Juni 2023. Zuletzt beantragen sie in der mündlichen Verhandlung:
„Der Bescheid des Jugendamtes des Landkreises … vom 24.01.2023, Az. …, in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 30.06.2023, zugestellt am 04.07.2023, Az. …, wird aufgehoben und den Klägern Leistungen zum Unterhalt des Kindes P* …, als Annexleistung zur Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege ab 03.03.2022 bis 11.01.2023 bewilligt.
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, bei der Kindsmutter hätten kindeswohlgefährdende Verhältnisse geherrscht. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe P* … bei den Klägern gewohnt. Soweit der Beklagte meine, nur die sorgeberechtigte Kindsmutter habe Antrag auf das hier beantragte Pflegegeld, sei dies falsch. Es sei in diesem Zusammenhang bei diesen Verhältnissen schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass der Kindsmutter wohl ernsthaft seitens des Beklagten die elterliche Alleinsorge belassen worden sei. Der Beklagte habe die elterliche Sorge zu entziehen. Im Übrigen übersehe der Beklagte ausweislich seines Anschreibens vom 26. April 2022, dass die Kindsmutter dem Aufenthalt ihrer Tochter bei den Klägern ausdrücklich zugestimmt und sogar schriftlich festgehalten habe, dass die Kläger die Gesundheitsfürsorge sowie physische Sorge ausüben dürften. Insoweit habe sie also zumindest teilweise auf ihr Sorgerecht verzichtet. Ausweislich des vorangegangenen familiengerichtlichen Kindschaftsverfahrens vor dem Amtsgericht … unter dem dortigen Aktenzeichen … und … sei mit Zustimmung der Kindsmutter vereinbart worden, dass P* … jederzeit zu den Pflegeeltern zurückkehren könne. Auch insoweit habe die Kindsmutter eindeutig auf Teile der elterlichen Alleinsorge verzichtet. Die Kindsmutter habe nicht einmal das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehabt. Der Beklagte könne nicht der Auffassung sein, dass P* … mit diesen Regelungen und ausdrücklicher Zustimmung der Kindsmutter vollumfänglich im Haushalt der Kläger wohnhaft sei, dort umfassend versorgt und ordnungsgemäß betreut werde, aber er die zwingend notwendigen Pflegegelder nicht an die Kläger auszukehren habe. Ggf. hätte dann der Beklagte, bevor P* … zu den Klägern zurückgeführt werde, von Amts wegen dafür Sorge tragen müssen, dass die elterliche Alleinsorge auf die Kläger übertragen werde. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 wird ausgeführt, dass bezüglich der begehrten Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege die Kläger sehr wohl Inhaber der Personensorge seien, vollumfänglich in Form von Alleinsorge. Im Hinblick auf die nach wie vor rechtswirksame Verbescheidung des Amtsgerichtes …, … und …, sei die elterliche Alleinsorge der Kindsmutter in dem Moment suspendiert und obsolet gewesen, in welchem P* … zu ihren Pflegeeltern, hier den Klägern, zurückkomme. Eine Anfechtung dieser Beschlussfassung habe nicht stattgefunden. Einer Inobhutnahme durch die beiden Kläger habe die Kindsmutter nicht widersprochen, wie sie auch einem Antrag auf Hilfegewährung nicht widersprochen habe. Vielmehr habe sie zukünftig für den Fall, dass P* … zurückkehrt, ihr Einverständnis erklärt. Die Kläger hätten nicht die zulässige rechtliche Möglichkeit gehabt einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Der Beklagte hätte bei Bedenken selbst einen Antrag stellen müssen. Die Kläger hätten lediglich das Recht entsprechende Anregungen zu tätigen.
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Es sei wohl davon auszugehen, dass die Kindsmutter sämtliche Leistungen, insbesondere das Kindergeld, transferiert erhalten habe, während die Kläger ohne Leistungsgewährung im Stich gelassen worden seien. Es stelle sich die Frage – nachdem zwingend wegen Ziffer 2 der Vereinbarung im Verfahren … auffallen habe müssen, dass die Kindsmutter nicht die alleinige elterliche Sorge innegehabt habe – weshalb die Beklagtenseite sodann die Pflegeleistungen der Kläger vergütet habe. Würden die Kläger gehalten sein, die Versorgung aus eigenen Mitteln zu bestreiten, würde es sich um einen enteignungsgleichen Eingriff handeln.
13
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
14
Die am 24. Juni 2010 vor dem Amtsgericht … getroffene Vereinbarung zum Verfahren … besage ausdrücklich, dass die leibliche Mutter weiterhin die alleinige elterliche Sorge ausübe. Der Klägerbevollmächtigte möge anderslautende familiengerichtliche Entscheidungen vorlegen. Der Beklagte habe keinen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge für P* … gestellt und ein Antrag klägerseits sei dem Beklagten nicht bekannt. Nachdem das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson im Mai 2020 gelöst worden sei und P* … die Pflegestelle verlassen habe, sei die Pflegeerlaubnis erloschen. Darüber hinaus habe P* … länger als sechs Monate nicht in der Pflegestelle gelebt. Das Landratsamt … habe am 5. April 2022 mitgeteilt, dass keine Pflegeerlaubnis vorliegen würde, da die Hilfe zur Erziehung eingestellt worden sei. Der Kindsmutter sei auf Antrag vom 16. Juni 2020 Hilfe zur Erziehung in Form eines Erziehungsbeistandes gewährt worden. Sie habe der Rückkehr P* … in die Pflegefamilie im März 2022 zunächst nicht zugestimmt, am 9. März 2022 dann geäußert, eventuell zustimmen zu wollen. Am 5. April 2022 sei nach einem Gespräch mit dem Kläger vermerkt worden, dass die Kindsmutter keinen Antrag auf Vollzeitpflege stellen werde, dem Aufenthalt jedoch zustimmen würde. Dem Kläger zu 2 sei mitgeteilt worden, dass P* … selbst einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge stellen könnte, was nicht erfolgt sei.
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Vom Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der mündlichen Verhandlung der ursprünglich gestellte Klageantrag zu II. betreffend die Akteneinsicht mit Beschluss vom 12. November 2025 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen B 8 K 25.1204 fortgeführt und mit Beschluss vom selben Tag eingestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. November 2025 sowie den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat, soweit sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, keinen Erfolg.
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1. Ob die Klage bereits mangels Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist (regelmäßig bejahend: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 12 ZB 13.2586 – BeckRS 2014, 50250; a.A. bspw. OVG MV, U.v. 1.6.2021 – 1 LB 326/18 – BeckRS 2021, 26535 Rn. 21), kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.
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2. Die Kläger haben gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für P* … im Zeitraum vom 3. März 2022 bis 11. Januar 2023. Sie können nicht beanspruchen, dass der Beklagte die in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes in ihrer Familie durch Leistung von Pflegegeld trägt. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2023, in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von … vom 30. Juni 2023, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Anspruch aus § 39 i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 33 SGB VIII auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zu. Soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch der Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich angegeben ist, ist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG). Es ist deshalb davon auszugehen, dass Leistungen, die – wie die Leistungen zum Unterhalt – die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII, § 27 Abs. 1 Nr. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I), bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Zuweisungsnorm ebenfalls den Personensorgeberechtigten zustehen (BVerwG, U.v. 12.9.1996 – 5 C 31/95 – NJW 1997, 2831; BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 12 ZB 13.2586 – BeckRS 2014, 50250).
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Das durch das Elternrecht geschützte Sorgerecht (§§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) schließt die Rechtszuständigkeit zur Entscheidung über die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) ein; eine gegen den Willen des Sorgeberechtigten gewährte Hilfe kann daher einen Eingriff in sein Elternrecht enthalten. Die Entscheidungen der Zivilgerichte sind vom Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, sondern einer Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 21.6.2001 – 5 C 6/00 – juris Rn. 10 ff.).
22
Für den hier relevanten Sorgerechtsbereich, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe und auf Geltendmachung von Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung, ist aus den Dokumenten des Amtsgerichts … (Protokoll vom 24. Juni 2010 und darauf bezugnehmende Vereinbarung im Vermerk vom 12. Mai 2020) nicht ersichtlich, dass für den relevanten Antragszeitraum die elterliche Alleinsorge oder das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe und auf Geltendmachung von Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung, P* … leiblicher Mutter entzogen oder mit ihrem Einverständnis übertragen wurde bzw. sie mit der Antragstellung durch die Kläger einverstanden gewesen ist.
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Einer Entziehung des Sorgerechts steht der unmissverständliche Wortlaut der Nummer 1 der Vereinbarung vor dem Amtsgericht … vom 24. Juni 2010 entgegen, wonach alle Beteiligte – auch die Kläger als damalige Antragsgegner – sich einig sind, dass die leibliche Mutter K* …, weiterhin wie bisher, alleine die elterliche Sorge für ihre Kinder (…) und P* … (…) ausübt. Die Vereinbarung vom 24. Juni 2010 galt von diesem Zeitpunkt bis zum 12. Mai 2020 uneingeschränkt fort – das auch augenscheinlich unproblematisch.
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Sie wurde erst 10 Jahre später, knapp zwei Wochen nach P* … Umzug zu ihrer Mutter, erneut Gegenstand eines familiengerichtlichen Verfahrens. Am 12. Mai 2020 wurde jedoch lediglich Nummer 2 dahingehend abgeändert, dass alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass P* … jetzt im Haushalt der leiblichen Mutter lebt (und sie bei Bedarf in eine therapeutische Einrichtung wechselt oder zu den Pflegeeltern zurückkehren kann).
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Nummer 1 der Vereinbarung vom 24. Juni 2010, die die elterliche Alleinsorge betrifft, blieb unverändert. Diese familiengerichtlichen Vereinbarungen sind der hiesigen Entscheidung zugrunde zu legen. Weitere familiengerichtliche Entscheidungen sind nicht getroffen worden, sodass von vornherein die Annahme ausscheidet, der Kindsmutter habe die elterliche Alleinsorge zu irgendeinem Zeitpunkt insgesamt nicht mehr zugestanden.
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Nachdem die gewährte Hilfe kurz nach dieser Vereinbarung vom 12. Mai 2020 mit Bescheid des Kreisjugendamtes … vom 26. Mai 2020 förmlich eingestellt worden war, konnte sie knapp zwei Jahre später, am 3. März 2022, als P* … zu den Klägern zurückkehrte, nicht ohne Weiteres wieder aufleben, zumal sowohl das Kreisjugendamt … mit Schreiben vom 12. April 2022 als auch der Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2022 auf dessen Zuständigkeit hingewiesen hat. Dies hat auch die Klageseite erkannt, nachdem sie mit verschiedenen Schreiben sinngemäß die Fortzahlung des in der Vergangenheit erhaltenen Pflegegelds beanspruchte.
27
Zu diesem Zeitpunkt fehlte jedoch ein Antrag der Kindsmutter auf Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Dies teilte der Beklagte dem Kläger zu 1 auch mit.
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Dass der relevante Teilbereich der elterlichen Sorge, das Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe und auf Geltendmachung von Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung, mit Einverständnis der Kindsmutter in der Vereinbarung vom 12. Mai 2020 übertragen wurde bzw. sie mit der Antragstellung durch die Kläger einverstanden gewesen war, kann die Kammer dieser Vereinbarung nicht entnehmen.
29
Dass die Beteiligten diese Vereinbarung geschlossen haben, während sie eine auch diesbezügliche Regelung im Sinn gehabt haben, ist nicht feststellbar. Nach der damaligen Lage am 12. Mai 2020 erfolgte die Hilfegewährung der Darstellung der Klageseite nach bis dato unkompliziert und relativ formlos (zumindest soweit die Kläger einbezogen waren bzw. davon wissen können). Dass diese jemals in den letzten 10 Jahren mit der Antragstellung für die Hilfe zur Erziehung befasst waren, wird nicht vorgetragen, insbesondere kein Verfahren nach § 1630 Abs. 3 BGB in diesem Zeitraum. Es wird daher folgerichtig nichts dagegen erinnert, dass das Recht und die Aufgabe betreffend die Hilfe zur Erziehung bis 12. Mai 2020 in der Sphäre der Kindsmutter lag.
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Dementsprechend – unabhängig von der Frage der rechtlichen Möglichkeit – fernliegend ist es, dass die Kindsmutter den Klägern nun quasi neuerdings für die ungewisse Zukunft das Sorgerecht diesbezüglich bzw. die Antragstellung „in ihrem Namen“ übertragen wollte. Dabei müsste sie im Kopf gehabt haben, dass die Hilfe demnächst eingestellt würde, P* … wieder zu den Klägern zurückkehrt, ein entsprechender Bedarf wieder festgestellt würde und die Kläger keine finanziellen Nachteile erleiden sollen, weswegen es ihrem zukünftigen Willen entsprechen wird, dass die Kläger darüber entscheiden können sollen. Diese Schlussfolgerung kann die Kammer nicht ziehen.
31
Dass also überhaupt an diesen Aspekt der Hilfe zur Erziehung gedacht wurde, als die Vereinbarung geschlossen wurde, liegt bereits nicht nah, nachdem für alle Beteiligten völlig unklar war, ob, wann und in welche Richtung P* … den Haushalt ihrer Mutter wieder verlässt. Anderweitiges konnte die Klageseite nicht plausibel machen, zumal auch der Klägerbevollmächtigte damals in der Sitzung nicht anwesend war. Allenfalls mag in der Vereinbarung vom 12. Mai 2020 mitgeschwungen haben, dass die Kindsmutter erneut das Ihrige tut, um zu versuchen, den Zustand aus der Vergangenheit wiederherzustellen. Aus dieser Annahme können die Kläger in diesem Verfahren nichts für sich herleiten, denn die Kindsmutter hat diese denkbare Verantwortung nicht erfüllt.
32
Die Kläger waren nach alledem im relevanten Zeitraum nie Inhaber der alleinigen Personensorge für P* …, ebenso wenig teilweise sorgeberechtigt für den Bereich zum Recht auf Inanspruchnahme öffentlicher Jugendhilfe und auf Geltendmachung von Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung oder mit Einverständnis der Kindsmutter zur Geltendmachung berechtigt.
33
Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder von Klageseite ausgeführt (es gibt insbesondere keinen Vertrag), noch kommen sie in Betracht. Die Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches regeln abschließend, dass die aus der Hilfe zur Erziehung folgenden Geldleistungen der §§ 39, 36a Abs. 3 SGB VIII im Verhältnis zwischen dem Personensorgeberechtigten und dem Behördenträger fließen (ausführlich SächsOVG, B.v. 1.3.2024 – 3 A 433/23 – BeckRS 2024, 7996 m.w.N.; B.v. 22.10.2020 – 3 A 477/20 – BeckRS 2020, 28567; BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 12 ZB 13.2586 – BeckRS 2014, 50250).
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 2. Alt., § 711 Zivilprozessordnung – ZPO.