Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 01.10.2025 – B 8 K 25.158
Titel:

Unterhaltsvorschuss: Mitwirkungspflicht des alleinerziehenden Elternteils bei der Vaterschaftsfeststellung

Normenkette:
UVG § 1 Abs. 3
Leitsatz:
Der alleinerziehende Elternteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist gem. § 1 Abs. 3 UVG auch im Fall einer unklaren tatsächlichen Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung (hier: Aufenthalt des vermeintlichen Vaters im Ausland) zumindest gehalten, die Beistandschaft zu ermöglichen. (Rn. 23 – 27)
Schlagworte:
Mitwirkungsobliegenheit im Unterhaltsvorschussrecht, Ermöglichung der Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, Mitwirkung, Vaterschaftsfeststellung, Ausland, Beistandschaft, Unzumutbarkeit

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aufgrund von der Beklagten angenommenen Verstöße gegen § 1 Abs. 3 UVG.
2
Mit Schreiben vom 08.10.2024 beantragte das Jobcenter der Beklagten bei der Unterhaltsvorschussstelle der Beklagten Unterhaltsvorschussleistungen für den Kläger nach § 5 Abs. 3 Zweites Sozialgesetzbuch – SGB II – (Bl. 1 der Behördenakte).
3
Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde die Mutter des Klägers aufgefordert, den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auszufüllen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss u. a. nur dann besteht, wenn der antragstellende Elternteil bei der Vaterschaftsfeststellung mitwirkt. Die Kindsmutter wurde daher ausdrücklich aufgefordert, die Vaterschaftsfeststellung für den Kläger einzuleiten. Sie könne sich dazu gerne an die Beistandschaft des Stadtjugendamtes … wenden; die Telefonnummer wurde angegeben. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Unterlagen nicht eingehen würden und die Kindsmutter auch nicht die Vaterschaftsfeststellung einleite, der Antrag wegen fehlender Mitwirkung (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG) abgelehnt werden müsse.
4
Der Antrag wurde unter dem 27.10.2024 an die Beklagte zurückgeleitet (Bl. 11 ff. der Behördenakte). Dort wurde als Kindsvater ein Herr … angegeben (Bl. 15 der Behördenakte). Hierbei wurden mehrere Angaben zu seiner Person mit unbekannt angegeben. Aus der Behördenakte lässt sich entnehmen, dass das Jobcenter davon ausgeht, dass der Kindsvater sich in …land aufhält. Unter Ziffer 4 des Antrags („Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren“) wurde seitens der Kindsmutter angegeben, dass die Vaterschaft nicht feststellbar sei, „weil ich die Vaterschaftsfeststellung nicht machen möchte“. Es wurde dort ferner nicht angegeben, dass eine Vaterschaft anderweitig festgestellt oder anerkannt wurde. Eine Beistandschaft besteht nach den Angaben im Antrag ebenso nicht.
5
Mit Schreiben der Beklagten vom 07.11.2024 wurde zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Es werde beabsichtigt, den Antrag wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung abzulehnen (Bl. 23 der Behördenakte).
6
Mit Bescheid vom 05.12.2024 wurde der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz abgelehnt. Zur Begründung wurde auf § 1 Abs. 3 UVG verwiesen; die Kindsmutter hätte sich geweigert, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
7
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.01.2025 wurde Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kindsmutter den Namen des Vaters angegeben habe. Der Kindsvater sei für die Kindsmutter nicht erreichbar. Nach Kenntnis der Kindsmutter lebe er derzeit in …land. Angaben zur Erreichbarkeit seien ihr nicht bekannt. Mit den gemachten Angaben sei sie ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen.
8
Mit weiterem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.01.2025 wurde vertiefend ausgeführt, dass die Kindsmutter das ihr bekannte Wissen preisgegeben hätte. Ohne eine ladungsfähige Anschrift sei eine Vaterschaftsfeststellung nicht möglich. Auf den Willen zur Vaterschaftsfeststellung komme es nicht an. Der Kindsmutter gehe es darum, dass sie Angst habe, der Vater würde dann automatisch das Sorgerecht erhalten. Sie in diesem Bereich zu beraten und ihr die Ängste zu nehmen, sei originäre Aufgabe des Jugendamts.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2025 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gemäß § 1 Abs. 3 UVG nicht bestehe, wenn sich der antragstellende Elternteil weigere, Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes oder aber zur Feststellung der Vaterschaft dienen würden. Im vorliegenden Fall habe sich die Kindsmutter sowohl gegenüber dem Jobcenter der Beklagten im dortigen Verwaltungsverfahren geweigert, bei der Vaterschaftsanerkennung mitzuwirken, als auch im Antrag auf Leistungen nach dem UVG bei der Unterhaltsvorschussstelle selbst. Sie habe hier ausdrücklich ausgeführt, dass sie die Vaterschaftsfeststellung nicht betreiben möchte. Die Ausführungen ihrer Rechtsanwältin, sie hätte mit der Nennung der ihr lediglich bekannten Daten alles in ihrer Macht Stehende getan, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, mögen dahinstehen. Wenn im gleichen schriftlichen Antrag eben jene wenigen Daten, die erfahrungsgemäß nicht zu einem Rückgriff auf den Kindsvater führen würden, genannt werden und zeitgleich schriftlich ausgedrückt wird, dass seitens der Kindsmutter kein Wille bestehe, eine Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, so sei davon auszugehen, dass im Verwaltungsverfahren bei der Beklagten nicht alle etwaigen Informationen über den Kindsvater genannt worden seien. Gleichzeitig stehe die offenkundige Weigerung, bei der rechtlichen Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, ganz unmissverständlich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Kindsmutter entgegen. Erschwert werde dieser Umstand durch die Kenntnis einer Weigerung der gleichen Art gegenüber dem Jobcenter, die durch eine Nachfrage des Jugendamts der Beklagten bei dem Jobcenter der Beklagten erlangt worden sei. Hinzu komme, dass es die Kindsmutter unterlassen habe, sich überhaupt in irgendeiner Art und Weise, beispielsweise im Rahmen der Anhörung, mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen und zu verdeutlichen, ob und welchen Problemen sie in diesem Verfahren entgegensehe. Eine Mitwirkung durch die Kindsmutter hätte bereits in der Anhörungsfrist darin bestehen können, dem Jugendamt mitzuteilen, dass außer den im Antrag mitgeteilten Daten keinerlei weitere Informationen über den Kindsvater vorliegen würden. Dies sei jedoch erst im Widerspruch durch die Rechtsanwältin mitgeteilt worden und dürfe im gesamten Zusammenhang als fragwürdig angesehen werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die Leistung daher nicht gewährt werden könne. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beantragten Leistungen um Vorschussleistungen handele, die regelmäßig auf dem Weg des Rückgriffs auf den barunterhaltspflichtigen Kindsvater an den Staat zurückgeführt werden sollen. Eine Gewährung könne daher nur dann infrage kommen, wenn sichergestellt sei, dass die Kindsmutter alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um jenen Rückgriff zu ermöglichen. Eine Weigerung gegenüber zwei Behörden könne nicht als alles in ihrer Macht Stehende angesehen werden.
10
Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 20.02.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, wurde Klage erhoben und beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2024 und des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2025, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab Antragstellung zu gewähren.
11
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11.03.2025 ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungen nach dem UVG nicht ausgeschlossen sei. Von einer Weigerung der Kindsmutter, im Sinne von § 1 Abs. 3 UVG bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, sei nicht auszugehen. Die Mutter des Klägers habe alles, was sie aktuell zum Kindsvater wisse, mitgeteilt und dies – entgegen der Auffassung der Regierung von … – bereits im Antragsformular vom 27.10.2024. Sie habe den Namen und sogar das Geburtsdatum des Kindsvaters genannt. Ebenso, dass sich dieser aktuell nach ihrem Kenntnisstand in …land aufhalte. Weitere Angaben könne die Kindsmutter nicht machen. Sie habe auch keine weiteren Quellen, die es ihr ermöglichen würden, weitere Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort zu erhalten, zumal nach dem Kenntnisstand der Kindsmutter der Kindsvater durch …land reise und daher auch kein dauerhafter Aufenthalt an einem Ort bestehe und daher auch keine ladungsfähige Anschrift vorhanden sei. Es müsse für die Beklagte (anders als für die Kindsmutter) im Wege der Amtsermittlung möglich sein, mit dem Namen und Geburtsdatum des Kindsvaters zumindest die letzte bekannte Anschrift in Deutschland oder möglicherweise die Eltern zu ermitteln und hierdurch ggfs. eine Zustellung der (übergegangenen) Unterhaltsforderung zu erwirken. Ohne innerdeutsche oder zumindest innereuropäische ladungsfähige Anschrift könne ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden. Insoweit komme es hier aktuell nicht darauf an, ob die Kindsmutter dieses Verfahren durchführen möchte. Es sei derzeit nicht möglich. Der Kindsmutter gehe es auch nicht um die Vaterschaftsfeststellung bzw. die Verweigerung dieser, sondern darum, dass sie Angst habe, der Vater erhalte dann (automatisch) das Sorgerecht. Sie in diesem Bereich zu beraten und ihr die Ängste hier zu nehmen, sei originäre Aufgabe des Jugendamtes.
12
Mit Schriftsatz vom 13.03.2025 beantragte die Beklagte  Klageabweisung.
13
Zur Begründung wurde auf das Abgabeschreiben vom 10.01.2025 an die Regierung von … und den Widerspruchsbescheid der Regierung von … vom 20.01.2025 verwiesen.
14
Mit Beschluss vom 24.03.2025 wurde der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.
15
Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15.09.2025 wird ausgeführt, dass zwar zutreffend sei, dass die Mutter des Klägers im Antragsformular zunächst geschrieben habe, dass sie an der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirken wolle. Gleichwohl habe sie jedoch die Angaben gemacht, die ihr zum Kindsvater zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei bisher nicht ausreichend gewürdigt worden.
16
Außerdem stehe auch die Unzumutbarkeit der Mitwirkungshandlung im Raum. Die Mutter des Klägers fürchte, dass der Kindsvater im Falle der Vaterschaftsanerkennung auch die elterliche Sorge beantragen und ihm diese zugesprochen werde. Dies wäre insbesondere durch den ständig wechselnden Aufenthalt und die Verantwortungslosigkeit, die der Kindsvater bisher in Bezug auf den Kläger an den Tag gelegt habe, für die Mutter des Klägers eine überaus schwierige Situation, da eine vernünftige Absprache mit dem Kindsvater nicht erfolgen könne.
17
Darüber hinaus „drohe“ der Kindsvater der Mutter des Klägers immer wieder, er werde den Kläger mit nach … nehmen, wenn er in den nächsten Monaten dorthin aufbreche.
18
Auch wenn dies rechtlich natürlich für den Kindsvater mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein werde, verunsichere dies die Mutter des Klägers erheblich, die sowieso schon in einer schwierigen Situation als alleinerziehende Mutter sei.
19
Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 führte die Beklagte aus, dass Angaben über den mutmaßlichen Kindsvater im Antragsformular noch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begründeten. Vielmehr müsse die Bereitschaft bestehen, die Vaterschaft feststellen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung könne nur entfallen, wenn unerträgliche Konfliktsituationen auf Seiten der Kindsmutter nachvollziehbar vorgetragen würden. Die bloße Befürchtung einer Kindesentführung durch den Kindsvater reiche nicht aus, zumal der Unterhaltsvorschussstelle keine Nachweise über die Entführungsabsicht vorliegen würden. Sollte der Kindsvater ernsthaftes Interesse am Sorgerecht für den Kläger haben, hätte er in einem ersten Schritt die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellungsklage nutzen können.
20
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21
Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
22
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg und war daher abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im streitgegenständlichen Zeitraum, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
I.
23
Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vorliegend jedenfalls aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.
24
Unabhängig von der aufgeworfenen Frage, ob die Kindsmutter wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zum Kindsvater gemacht hat und dadurch ihrer Obliegenheit zur Auskunftserteilung nachgekommen ist oder eine Weigerung in diesem Sinne bezüglich der notwendigen Auskünfte vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2024 – 12 CS 24.834 – juris Rn. 3), weigerte und weigert sich die Kindsmutter noch, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken.
25
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich jüngst klargestellt, dass die Kindsmutter zwar nicht gehalten ist, in persona ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den mutmaßlichen Vater zu betreiben (BayVGH, B.v. 5.6.2024 – 12 CS 24.834 – juris Rn. 3). Es genügt vielmehr, wenn die Kindsmutter das Jugendamt gem. § 1712 BGB zum Beistand bestellt und parallel dazu die notwendigen Angaben über die Person des Vaters macht. Ein (zusätzliches und eigenständiges) Betreiben des gerichtlichen Feststellungsverfahrens ist daneben nicht erforderlich (vgl. auch Ziffer 1.11.4, 2. Spiegelstrich UVG-RL – „oder“); denn es ist gerade der Sinn der Beistandschaft, die Mutter von eigenen Schritten bei der rechtlichen Klärung der Vaterschaft zu entlasten und diese Aufgabe in fachkundige (behördliche) Hände zu legen (siehe näher Knittel, JAmt 2019, 183/187).
26
Vorliegend betreibt die Kindsmutter weder selbst ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren, noch hat sie es der Beklagten ermöglicht, im Wege der Beistandschaft die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Vielmehr ist in dem Verhalten der Kindsmutter eine unmissverständliche Verweigerungshaltung zu entnehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kindsmutter Angaben zum Vater gemacht hat. Die Beklagte hat die Kindsmutter bereits im Anschreiben vom 14.10.2024 nach der Antragstellung durch das Jobcenter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Obliegenheit an der Mitwirkung zur Vaterschaftsfeststellung notwendig ist und diese zeitnah eingeleitet werden muss. Die Beklagte hat in diesem Schreiben ausdrücklich auf eine Beratung durch die Beistandschaft des Stadtjugendamtes unter Angabe der Telefonnummer hingewiesen. Die Kindsmutter hat danach im ausgefüllten Antragsformular für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 27.10.2024 ausdrücklich zum Punkt „Vaterschaft ist nicht feststellbar, weil“ handschriftlich notiert „ich die Vaterschaftsfeststellung nicht machen möchte“. Dies kann nach §§ 133, 157 BGB analog nur dergestalt verstanden werden, dass die Kindsmutter sich jedweder Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft enthalten möchte – unabhängig in welcher Form dies geschieht – und auch das Beratungsangebot der Beklagtenseite ausschlägt. Angesichts der unberechtigten Vermutung der Kindsmutter, dass der Kindsvater hierdurch auch die (gemeinsame) elterliche Sorge für den Kläger erlange, erscheint dies zumindest folgerichtig. Auch nach der Anhörung vom 07.11.2024, in welcher die Beklagte die Kindsmutter nochmals darauf hingewiesen hat, dass sie für Leistungen des Sohnes nach dem UVG an der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken habe, erfolgte keine Reaktion mehr. Die Beklagte durfte daher den Antrag nach § 1 Abs. 3 UVG zu Recht ablehnen.
27
Es ist ohne Bedeutung, ob – die Richtigkeit der rudimentären Angaben der Kindsmutter über den Aufenthalt des Vaters unterstellt – die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ohne ladungsfähige Anschrift in absehbarer Zeit realistisch erscheint. Vielmehr ist der Beklagten im Falle der Beistandschaft zuzugestehen, auch bei voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Vaterschaftsfeststellung zumindest einen entsprechenden Versuch zu wagen. Auch in solchen Fällen ist daher die Kindsmutter gehalten, an der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken (Kittel, JAmt 2019, 183/187 m.w.N.; VG Bayreuth, B.v. 19.11.2024 – B 8 S 24.1023- juris Rn. 103).
28
Die Mitwirkungsobliegenheit ist auch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel der Unzumutbarkeit ausgeschlossen. Ohne Substanz sind diesbezüglich die Einwände der Kindsmutter, der Vater würde im Falle der Vaterschaft auch die elterliche Sorge bekommen. Erstens ist bereits nicht ersichtlich, dass sich der Kindsvater um das Kind kümmern möchte, zumal er unbekannt nach …land verzogen zu sein scheint. Da die Kindsmutter mit dem mutmaßlichen Kindsvater zudem auch nicht verheiratet ist, bedürfte es ohnehin einer Sorgeerklärung oder der gerichtlichen Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge, § 1626a BGB. Ersteres liegt auch in den Händen der Kindsmutter, letzteres könnte der mutmaßliche Vater ohnehin unabhängig von der hier geforderten gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung betreiben (§ 155a FamFG). Soweit von der Person des Kindsvaters eine Gefahr für das Kindeswohl oder die elterliche Sorge der Kindsmutter ausgehen sollte, gibt es auch bei Wahrunterstellung entsprechende – zumutbare – rechtsstaatliche Mechanismen, um dem entgegenzuwirken (§ 1 GewSchG, § 42 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 SGB VIII, § 235 StGB, §§ 1628, 1632, 1666, 1671 BGB, präventivpolizeiliche Eingriffsbefugnisse).
II.
29
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO.
III.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.