Titel:
Begrenzung der Amtsermittlungspflicht durch (generell erhöhte) subventionsrechtliche Mitwirkungspflicht
Normenkette:
BayVwVfG Art. 26 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, Art. 49a
Leitsätze:
1. Der zur Klageerhebung erforderlichen Schriftform kann es genügen, wenn die Klageschrift per Einschreiben an das Gericht gesandt, dabei sowohl die Adressierung des Gerichts als auch die Absenderangabe handschriftlich auf dem Kuvert angegeben wurde und die Ausführungen in der Klageschrift mit den beigefügten Anlagen darauf hindeuten, dass beim Absender Sachkenntnis des Vorgangs vorhanden ist, was insgesamt für eine Urheberschaft und den notwendigen Verkehrswillen spricht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus einer nicht erfolgten Rückmeldung – trotz ordnungsgemäßer Aufforderung hierzu – durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen. Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht. (Rn. 51 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht begrenzt die Ermittlungspflicht von Behörden. Dies gilt insbesondere, wenn die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers liegt, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Jedenfalls in Massenverfahren, in denen Antragsteller darauf hingewiesen werden, jede Änderung ihrer Angaben unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen – wie bei den Corona-Wirtschaftshilfen –, obliegt es der Behörde nicht, vor jeder weiteren Kontaktaufnahme zu ermitteln, ob eine angekündigte Anschriftenänderung infolge einer Gewerbeummeldung zwischenzeitlich vollzogen wurde, nur weil der Subventionsempfänger dies im Antragsformular angekündigt hatte. (Rn. 54 – 56) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Liquiditätsengpass, Äußerung des Subventionsempfängers weder im Erinnerungsverfahren noch im, „verpflichtenden Rückmeldeverfahren“, Änderung der E-Mail-Adresse und Postanschrift nicht mitgeteilt, Reichweite der Pflicht zur Amtsermittlung im Massenverfahren der Soforthilfen, Rückmeldeverfahren, zweckentsprechende Verwendung, Erinnerungsverfahren, nicht eigenhändig unterschriebene Klageschrift, Anschriftenänderung, unzustellbare E-Mail, Gewerbeummeldung, Corona-Wirtschaftshilfen, Masseverfahren, Mitwirkungspflicht, Amtsermittlungspflicht
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41057
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 29.04.2025, mit dem eine gewährte und ausbezahlte „Soforthilfe-Corona“ widerrufen und unter Verzinsung zurückgefordert wird.
2
Die Klägerin, die ein Studio für … betreibt, beantragte am 20.03.2020 „Soforthilfe-Corona“, woraufhin die Regierung von … mit Bescheid vom 25.03.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der „Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (Soforthilfe Corona)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020 eine Soforthilfe in Höhe von 2.400,00 EUR bewilligte und ausbezahlte. Dabei wurde unter Ziffer 1 des Bescheids darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens diene. Die Mittel dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen. In Ziffer 5.1 des Bescheids wurde die Klägerin verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. Für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere, wurde sich der teilweise Widerruf des Bescheids bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs vorbehalten (Ziffer 7). Die Behörde behalte sich im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall sei sie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Ehebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (Ziffer 8). Ferner wurde die Klägerin verpflichtet, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
3
Einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Bewilligung von „Corona-Soforthilfe“ lehnte die Regierung von … mit Bescheid vom 20.05.2020 ab.
4
Nach Aktenlage richtete die Bewilligungsbehörde ein Schreiben vom 28.11.2022 an die Klägerin, mit dem diese an die „Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“ erinnert wurde. Da klägerseits keine Rückmeldung erfolgte, versandte die Regierung von … am 16.05.2023, 27.06.2023 und 14.12.2023 E-Mails an die von der Klägerin im ursprünglichen Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse …, mit denen an die ausstehende Rückmeldung erinnert wurde.
5
Mit Schreiben vom 10.09.2024 wandte sich die Behörde (erneut) an die Klägerin und forderte diese auf, die notwendigen Erklärungen zum Bestehen eines Liquiditätsengpasses bzw. einer etwaigen Überkompensation bis zum 31.10.2024 im Online-Portal abzugeben. Gleichzeitig wurde zum Erlass eines Widerrufsbescheids angehört. Am 13.09.2024 wandte sich die Behörde unter gleicher Fristsetzung noch einmal per E-Mail an die Klägerin. Eine Rückäußerung ging (auch) in der Folgezeit nicht bei der Behörde ein.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.04.2025 wurde der Bescheid vom 25.03.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 2.400,00 EUR widerrufen (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR zu erstatten ist. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 2.400,00 EUR sowie der Zinsbetrag in Höhe von 259,28 EUR sind bis spätestens 15.08.2025 zu überweisen (Ziffer 4).
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem im Rahmen des sog. „Erinnerungsverfahrens“ keine Rückmeldung eingegangen sei, sei die Klägerin im September 2024 aufgefordert worden, eine der im Onlineportal vorbereiteten Erklärungen abzugeben bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31.10.2024 mitzuteilen (sog. „verpflichtendes Rückmeldeverfahren“). Bis zum heutigen Tag seien jedoch die angeforderten Angaben zur Überprüfung der Corona-Soforthilfe und der fortbestehenden Soforthilfeberechtigung nicht erfolgt.
8
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei, und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Bei der Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können, da der zu betrachtende Dreimonatszeitraum zu diesem Zeitpunkt (teilweise) noch in der Zukunft gelegen habe. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein Liquiditätsengpass mindestens in Höhe der Soforthilfeleistung tatsächlich entstanden sei. Übersteige die erhaltene Soforthilfe den im tatsächlichen Betrachtungszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass, sei der Differenzbetrag (sog. Überkompensation) zu erstatten (Erstattungsbetrag). Die Gewährung der Soforthilfe sei gemäß den Nebenbestimmungen mit folgender Regelung verbunden gewesen: „Wir behalten uns im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall seien die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.“ Weiterhin sei festgelegt, dass der Leistungsempfänger im Fall einer solchen Prüfung die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen habe (Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seien zunächst alle Soforthilfeempfänger aufgefordert worden, selbständig und eigenverantwortlich den Liquiditätsengpass zu berechnen und diesen entweder zu bestätigen oder eine Überkompensation zu melden. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Um eine mögliche Überkompensation gleichwohl festzustellen bzw. auszuschließen, sei die Klägerin daher aufgrund des genannten Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Onlineportal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht in gebotener Weise nachgekommen. Der Verstoß gegen die mit der genannten Auflage verbundene Auskunfts-/Mitwirkungspflicht berechtige zum Widerruf der Soforthilfebewilligung.
9
Der Widerruf stehe nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßem Ermessen. Dabei seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Als Empfänger einer Hilfeleistung, welche unter Auflagen bewilligt worden sei, habe die Klägerin bei Nichterfüllung einer dieser Auflagen bereits von Anfang an mit einer teilweisen Rückzahlung der Soforthilfe rechnen müssen. Daher seien die finanziellen Interessen auf Seiten des Leistungsempfängers – trotz Verstoßes gegen die Auflagen – die Soforthilfebewilligung aufrechtzuerhalten, weniger gewichtig als das Widerrufsinteresse. Auf staatlicher Seite komme bei der Entscheidung über den Widerruf insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Zudem spreche der Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Soforthilfeempfängern in einer solchen Situation für eine gleichmäßige Korrektur. Insbesondere sei auch in den Fällen, in denen eine Rückmeldung vorgenommen und ein geringerer als der ursprünglich angenommene Liquiditätsengpass dargelegt worden sei, ein Teilwiderruf erfolgt. Daher könne auch bei einem Empfänger, der gegen die Mitteilungspflicht verstoße, kein milderes Vorgehen statthaft sein. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs werde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids festgesetzt. Der Bewilligungsbescheid werde damit von Anfang an unwirksam.
10
Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 des Bescheids ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Soforthilfebewilligung sei in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 2.400,00 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Da bislang noch keine Zahlung erfolgt sei, verbleibe es bei einem noch zurückzufordernden Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR.
11
Die Zinsentscheidung in Ziffer 3 stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Da gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses aufgehoben worden sei, sei regelmäßig eine Zinspflicht rückwirkend vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zur vollständigen Begleichung der Rückforderung gegeben. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung erscheine es jedoch sachgerecht und vertretbar, die Zinserhebung zu Gunsten der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 (Zeitraum vom einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) zu begrenzen. Umstände, die es nach pflichtgemäßem Ermessen gebieten würden, generell von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG) seien nicht ersichtlich. Der Zinssatz betrage jährlich drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Folglich ergebe sich auf Grundlage des noch nicht beglichenen Rückforderungsbetrags gemäß Ziffer 4 des Bescheids für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 259,28 EUR.
12
Der Bescheid vom 29.04.2025 wurde der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 06.05.2025 unter der bereits im Antragsverfahren verwandten Anschrift … in … zugestellt, wobei eine Übergabe an die erwachsene Familienangehörige … erfolgte.
13
Mit am 04.06.2025 eingegangenem Schriftsatz vom 27.05.2025 erhob die Klägerin die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 29.04.2025, wobei die Klageschrift nicht unterschrieben war.
14
Zur Begründung der Klage wurde geltend gemacht, die maßgeblichen Bescheide und Aufforderungen zur Mitwirkung seien der Klägerin postalisch nicht zugegangen. Sie habe weder einen entsprechenden Brief noch eine Benachrichtigung über eine vorherige Zustellung erhalten. Erst durch die aktuelle Rückforderung sei sie auf das Verfahren aufmerksam geworden. Sie wolle zudem darauf hinweisen, dass sie die förmliche Zustellung des Bescheids weder an ihrer privaten Meldeadresse (* …, …*) noch an ihrer geschäftlichen Adresse (* …, …*) erreicht habe. Die Klägerin sei zur Mitwirkung und Nachreichung von Unterlagen bereit (wurde ausgeführt, ein Steuerdokument betreffend das Jahr 2020 wurde in Kopie vorgelegt).
15
Nach aktueller Rechtslage und Rechtsprechung sei eine Rückforderung nur dann zulässig, wenn die Fördervoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen hätten oder die Mitwirkung endgültig verweigert worden sei. Da die Klägerin die Nachweise nun nachreichen könne und der Zugang der maßgeblichen Schreiben erst mit der förmlichen Zustellung am 06.05.2025 erfolgt sei, bitte sie, von einer sofortigen Rückforderung abzusehen. Da sie die im Bescheid erwähnten vorbereiteten Erklärungen im dort angesprochenen Online-Portal nicht habe einsehen können, bitte sie um Mitteilung, sollten neben ihrem Steuerbescheid weitere Unterlagen benötigt werden, um ihren Liquiditätsengpass (wurde weiter ausgeführt) beweisen zu können.
16
Sollte die Behörde dennoch an der Rückforderung festhalten, beantrage sie hilfsweise eine Stundung oder Ratenzahlung und sollte die Rückzahlung ihre wirtschaftliche Existenz gefährden, behalte sie sich vor, einen Antrag auf Erlass der Rückforderung zu stellen. Sie bitte um eine Bestätigung, dass das Nachreichen ihrer steuerlichen Unterlagen akzeptiert werde sowie um Mitteilung, welche weiteren Unterlagen gefordert würden und bis wann sie diese einreichen könne.
17
Mit der Erstzustellung (Schreiben des Gerichts vom 04.06.2025) wies das Gericht auf die Problematik hin, dass die Klageschrift nicht eigenhändig unterschrieben war. Es wurde anheimgestellt, eine eigenhändig unterschriebene Klageschrift innerhalb der Klagefrist nachzureichen.
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Nach Einsicht in die Verwaltungsakte wurde die Klage ergänzend begründet. Kommunikationsprobleme und Nichterreichbarkeit: Nachweisbar seien ab dem 07.05.2020 sämtliche E-Mails der Behörde an die alte, mit Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse der Klägerin gesendet worden. Aufgrund eines Domainwechsels ihres Unternehmens sei diese Adresse ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die versendeten E-Mails als unzustellbar zurückgemeldet worden seien. Dennoch sei die Kommunikation weiterhin über diese veraltete Adresse fortgeführt worden, ohne alternative Kontaktmöglichkeiten zu nutzen oder die Erreichbarkeit zu überprüfen. Gerade bei mehrfachen Fehlermeldungen wäre es nach Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG (Amtsermittlungsgrundsatz) geboten gewesen, andere Kontaktwege zu wählen oder öffentlich verfügbare Informationen (z.B. über eine einfache Internetrecherche) zu nutzen, um die aktuellen Kontaktdaten der Klägerin zu ermitteln. Die neue Domain und damit die neue E-Mail-Adresse seien ab Mai 2020 öffentlich einsehbar gewesen.
19
Fehlende postalische Zustellung trotz Adressangabe: Wie bereits in der Klageschrift ausgeführt, habe die Klägerin keine postalischen Schreiben oder Benachrichtigungen erhalten, weder an ihre private Meldeadresse noch an ihre ausdrücklich im Antrag genannte Geschäftsadresse. Bei wichtigen Mitteilungen mit potentiell nachteiligen Rechtsfolgen sei ein Zugangsnachweis erforderlich, etwa durch Einschreiben oder förmliche Zustellung. Einfache Briefe ohne Nachweis genügten diesen Anforderungen nicht.
20
Adressänderung und behördliche Sorgfaltspflicht: Im Antragsformular habe sie auf die neue Studioadresse nach Wiedereröffnung hingewiesen. Eine Ummeldung sei pandemiebedingt zunächst nicht möglich gewesen, da die zuständige Stelle im … geschlossen gewesen sei. Die Behörde hätte spätestens nach wiederholter erfolgloser Kontaktaufnahme die im Antrag angekündigte Adressänderung prüfen und berücksichtigen müssen.
21
Versäumte Rückmeldung, fehlende Kenntnis: Erst durch die Akteneinsicht sei der Klägerin bekannt geworden, dass ihr die Leistung nicht zugesagt worden sei und dass sie auf eine Rückmeldung zu einem Engpass hätte reagieren müssen. Von dem Online-Portal oder Rückmeldeverfahren habe sie nie erfahren. Hätte sie hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie selbstverständlich reagiert und sich umgehend um die Online-Rückmeldung gekümmert.
22
In der rechtlichen Bewertung stellte die Klägerin fest, dass die Behörde gegen die ihr obliegende Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Die fortgesetzte Nutzung einer nicht mehr erreichbaren E-Mail-Adresse trotz offensichtlicher Fehlermeldungen und die fehlende postalische Zustellung an die korrekte Adresse stellten erhebliche Verfahrensmängel dar. Die unterbliebene Kommunikation dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen.
23
Sie beantrage, das Versäumnis der Rückmeldung nicht zu ihren Lasten zu werten und die Entscheidung im Sinne ihres ursprünglichen Antrags zu überprüfen. Für den Fall, dass eine Rückforderung aufrechterhalten werde, beantrage sie, auf die Erhebung von Zinsen gemäß Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzichten, da der Klägerin ein Verschulden an der verspäteten Kenntnis und Reaktion nicht zur Last gelegt werden könne. Für den Fall der weiterhin bestehenden Rückforderung des ausgezahlten Betrags beantrage sie hilfsweise Stundung oder Ratenzahlung gemäß den einschlägigen Regelungen. Sollte die Rückzahlung ihre wirtschaftliche Existenz gefährden, behalte sie sich vor, einen Antrag auf Erlass zu stellen. Sie erkläre ausdrücklich ihre Bereitschaft, erforderliche Nachweise nachzureichen und an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
24
Am 08.07.2025 ging die Klageschrift vom 27.05.2025 und die ergänzende Klagebegründung jeweils mit einer Unterschrift versehen bei Gericht ein.
25
Die Klägerin beantragt,
- 1.
-
Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29.04.2025, zugestellt am 06.05.2025, wird aufgehoben.
- 2.
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Die Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin nachgereichten Unterlagen zur ordnungsgemäßen Überprüfung der Fördervoraussetzungen zu berücksichtigen und das Verfahren bis zur abschließenden Prüfung auszusetzen.
- 3.
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Hilfsweise wird beantragt, im Falle der Aufrechterhaltung des Bescheids eine Stundung, Ratenzahlung oder einen Erlass der Rückforderung zu gewähren, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse dies gebieten. Zudem wird beantragt, die geforderten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag aufzuheben bzw. nicht festzusetzen, da der Klägerin vor der förmlichen Zustellung am 06.05.2025 keine vorhergehenden Zahlungsaufforderungen zugegangen sind und somit keine Möglichkeit bestand, auf eine etwaige Rückforderung zu reagieren.
- 4.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
26
Mit Schriftsatz vom 05.06.2025 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
27
Wie das Gericht in seinem Hinweis an die Klägerin in der Erstzustellungsbenachrichtigung ausgeführt habe, sei die Klageschrift nicht unterschrieben worden. Erforderlich für die Wahrung des Schriftformerfordernisses sei jedoch die eigenhändige Namensunterschrift, an der es vorliegend mangele. Sofern bis zum 06.06.2025, dem Ablauf der Klagefrist, keine eigenhändig unterschriebene Fassung der Klageschrift bei Gericht eingehe, dürfte die Klage daher unheilbar unzulässig sein und der Bescheid vom 29.04.2025 in Bestandskraft erwachsen.
28
Die Klage sei im Übrigen aber auch unbegründet.
29
Soweit klägerseits geltend gemacht werde, dass die behördlichen Erinnerungsschreiben im Rückmeldeverfahren angeblich von der Klägerin nicht erhalten worden seien, ergebe sich aus der Akte, dass diese Schreiben der Klägerin an deren E-Mail-Adresse … übersandt worden seien. Diese E-Mail-Adresse habe die Klägerin in ihrem Soforthilfeantrag vom 20.03.2020 als Kontaktdaten selbst angegeben; unter dieser E-Mail-Adresse sei ihr auch der Bewilligungsbescheid vom 25.03.2020 übermittelt worden. Die Klägerin müsse sich an ihren Angaben im Soforthilfeantrag festhalten lassen. Sollte es so gewesen sein, dass die Klägerin mittlerweile eine andere E-Mail-Adresse nutze, womöglich die in der Klageschrift genannte Adresse (…), so sei dies der Bewilligungsbehörde jedenfalls zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, obwohl ausweislich des Bewilligungsbescheids jegliche Änderungen der im Soforthilfeantrag gemachten Angaben der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen gewesen wären.
30
Soweit klägerseits beanstandet werde, dass der Bescheid vom 29.04.2025 an die Adresse … in … anstatt an die anderen angeführten Adressen in … zugestellt worden sei, werde hierzu angemerkt, dass auch insoweit die Adressierung und Zustellung des Bescheids an die Adresse erfolgt sei, welche die Klägerin in ihrem Soforthilfeantrag angegeben habe und an die bereits der Bewilligungsbescheid vom 25.03.2020 adressiert gewesen sei. Auch insoweit müsse sich die Klägerin an ihren selbst gemachten Angaben festhalten lassen. Sollte ihr Vorbringen zutreffen, dass der klägerische Betrieb zwischenzeitlich umgezogen worden sei, so hätte es ausweislich des Bewilligungsbescheids der Klägerin oblegen, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Unverständlich sei für die Behörde in diesem Zusammenhang die klägerische Rüge der Zustellungsform, denn der streitgegenständliche Bescheid sei entsprechend der gesetzlichen Vorschriften per Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
31
Wie im Widerrufsbescheid bereits ausgeführt, stütze sich dieser auf den Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Unabhängig hiervon begründe sich aber auch der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Komme der Soforthilfeempfänger seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht binnen der behördlich gesetzten Fristen nach und wirke an der Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens des Liquiditätsengpasses nicht mit, indem er trotz behördlicher Aufforderungen nicht im Rahmen des eröffneten (verpflichtenden) Rückmeldeverfahrens die geforderten Angaben fristgerecht mache, so sei die Bewilligungsstelle dazu berechtigt, davon auszugehen und dies bei den weiteren behördlichen Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass der Liquiditätsengpass nicht – und zwar vollständig nicht – in der ursprünglich geltend gemachten Höhe bestanden hatte und demnach auch, dass die ursprünglich bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe nicht zu den im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck, sondern eben zu anderen Zwecken verwendet worden sei. Angesichts dessen sei daher in Fällen der vorliegenden Art, in dem sich der Soforthilfeempfänger trotz behördlicher Aufforderungen überhaupt nicht zwecks Nachprüfung der Mittelverwendung zurückmelde, tatbestandlich von einer nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung auszugehen.
32
Ergänzend machte die Regierung von … geltend, zwar seien, wie sich die Sachlage nunmehr darstelle, die behördlichen Erinnerungsschreiben und Rückmeldeaufforderungen der Klägerin nicht per E-Mail zugegangen, so dass sich hieraus erklären dürfe, warum klägerseits hierzu keine Rückmeldung erfolgt und keine Mitwirkung an der Nachprüfung des tatsächlichen Vorliegens eines Liquiditätsengpasses im maßgeblichen Betrachtungszeitraum vorgenommen worden sei. Hierauf könne sich die Klägerin aber nicht mit Erfolg berufen, denn ausweislich der Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid hätte es ihr oblegen, den Umzug des klägerischen Betriebes einschließlich der erfolgten Änderung ihrer E-Mail-Adresse der Behörde von sich aus anzuzeigen. Dies habe die Klägerin aber nicht getan, weshalb sie behördlicherseits auch nicht im Rückmeldeverfahren habe kontaktiert werden können. Der im Widerrufsbescheid zugrunde gelegte Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sei angesichts dessen – wenngleich ggf. „unter abweichendem Vorzeigen“ – erfüllt und dieser Bescheid daher rechtmäßig.
33
Soweit klägerseits eingewandt werde, dass die Behörde ja angeblich von sich aus die Änderung der Anschriften- und Kontaktdaten der Klägerin hätte ermitteln müssen, so treffe dies ersichtlich nicht zu. Bei der Bewilligung wie auch bei der Nachprüfung der Soforthilfen handele es sich um Massenverfahren, in denen es der Behörde schon aus praktischen Gründen überhaupt nicht möglich sei, sich gleichsam von Amts wegen Kenntnis über sämtliche Veränderungen und Umstände zu verschaffen, die in der Sphäre des Soforthilfeempfängers lägen. Eben aus diesem Grund seien ja gerade in die Bewilligungsbescheide Nebenbestimmungen des Inhalts aufgenommen worden, dass der Soforthilfeempfänger verpflichtet sei, Veränderungen hinsichtlich der gemachten Angaben von sich aus mitzuteilen. Unterlasse er das, dann müsse er auch mit den entsprechenden Konsequenzen leben.
34
Mit Verfügung vom 05.08.2025 teilte das Gericht den Beteiligten eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage mit und hörte zum Erlass eines Gerichtsbescheids an. Die Klägerin hat sich in der Folgezeit nicht mehr gemeldet; der Beklagte hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bereits mit Schriftsatz vom 04.08.2025 erklärt.
35
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
36
Die Klage – über die nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – hat keinen Erfolg. Sie ist in den Hauptanträgen zu Nr. 1 und 2 jedenfalls unbegründet (vgl. Nr. I) und in den Hilfsanträgen zu Nr. 3 teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (vgl. Nr. II).
37
Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 29.04.2025 ist jedenfalls in der Sache nicht begründet, da sowohl der Widerruf der Soforthilfe als auch die Rückforderung des ausgereichten Betrages samt dessen Verzinsung rechtmäßig sind und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
38
1. Soweit die vorliegende Klageschrift weder von der Klägerin eigenhändig unterschrieben wurde, noch innerhalb der Klagefrist eine unterschriebene Ausfertigung nachgereicht wurde, sondern selbige erst am 08.07.2025 bei Gericht eingegangen ist, ergeben sich Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Denn diese ist nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich bei dem Gericht zu erheben. Schriftform verlangt grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des dazu Berechtigten. Ausnahmen von dem Grundsatz handschriftlicher Unterzeichnung werden in der Rechtsprechung zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung, ergeben. Hier hat die Klägerin die Klageschrift mit den Anlagen per Einschreiben an das Gericht gesandt und dabei sowohl die Adressierung des Gerichts als auch ihre Absenderangabe handschriftlich auf dem Kuvert angegeben. Die Ausführungen in der Klageschrift mit den beigefügten Anlagen deuteten jedenfalls von Anfang an darauf hin, dass beim Absender Sachkenntnis des Vorgangs vorhanden ist, was ebenfalls für eine Urheberschaft der Klägerin und den notwendigen Verkehrswillen angeführt werden könnte. Die Kammer geht in dieser Beziehung zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Klage im Hauptantrag zulässig ist, jedenfalls ist diese materiell nicht begründet.
39
Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids rügt, hat dies auf den Erfolg der Klage keine Auswirkungen, da sie den Bescheid unstreitig erhalten und zudem fristgerecht Klage erhoben hat, so dass selbst ein etwaiger Zustellungsmangel als geheilt anzusehen wäre (vgl. Art. 9 VwZVG).
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2. Der Widerruf des Bescheids vom 25.03.2020 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) ist rechtmäßig.
41
a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
42
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da – wie auch der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren zu Recht davon ausgeht – der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 29). Dass das Gericht prüft, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als von der Behörde im Bescheid angebenden Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, entspricht seinem gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Prüfung, ob das materielle Recht die streitige Regelung trägt oder nicht (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris). Schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, ist die Kammer daher verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 1.10.2025 – B 7 K 25.561). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann vorliegend durch den Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Letztlich hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
43
b) Gemessen hieran ist die Annahme der Regierung von …, es liege (auch) eine Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor, nicht zu beanstanden.
44
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe vom 17.03.2020) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 - B 7 K 23.378 – juris Rn. 30).
45
Der Zweck der ausgereichten Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus expost-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat, wobei im Rahmen der Berechnung von letzterem keine Personalkosten zu berücksichtigen sind. Der Beklagte geht daher insbesondere zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach ist (dazu aa), dass die Bewilligungsstelle berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb) sowie dass aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses (dazu cc) und damit auf eine Zweckverfehlung (dazu dd) geschlossen werden kann.
46
aa) Nach Ziffer 1 des Bewilligungsbescheids ist die Soforthilfe zweckgebunden und dient ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens. Die Mittel dienen ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen.
47
Zu Beginn der Pandemie war lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses zu treffen. So war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 18; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 - B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Personalkosten sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte für die Klägerin daher kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 - B 7 K 24.519).
48
bb) Der Beklagte war auch befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu überprüfen.
49
Die Klägerin war als Adressatin des Bewilligungsbescheids aufgrund der bestandskräftigen Ziffer 5.1 des Bewilligungsbescheids bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 7 des Bescheids vorbehaltene Widerruf. Um eine nachträgliche Tatsache handelt es sich, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Mit Ziffer 8 des Bescheids hat sich die Förderbehörde eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 10 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.
50
Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und die Soforthilfeempfänger waren andererseits generell zur Überprüfung und – bei der Feststellung eines fehlenden Liquiditätsengpasses – zur Mitteilung verpflichtet. Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (auf Grund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2025 – B 7 K 24.123). Hat ein Fördermittelempfänger nach dem Vorstehenden die Pflicht zur selbsttätigen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und Meldung eines fehlenden Liquiditätsengpasses, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde proaktiv auf die Antragsteller zugeht, sie an die ihnen obliegende Überprüfungspflicht erinnert und sie zur Rückmeldung anhält. Jedenfalls hat ein konkreter Subventionsempfänger kein Recht, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. keine schützenswerte Position darauf, dass sein konkreter Einzelfall nicht im Rahmen eines allgemein gehaltenen Rückmeldeverfahrens aufgegriffen wird. Mithin fehlt es in diesem Zusammenhang an einer eigenen Rechtsverletzung, vgl. § 42 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
51
cc) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung – trotz ordnungsgemäßer Aufforderung hierzu – durfte die Förderbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54) auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen.
52
aaa) Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N.). Mit anderen Worten begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde. In der streitgegenständlichen Konstellation liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.).
53
Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Soforthilfen auch in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris Rn. 23 f.; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34).
54
bbb) In diesem Zusammenhang ist der Behörde weder ein durchgreifender Verfahrensfehler noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung unterlaufen.
55
Die Regierung von … hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf Seite 3 des Bescheids vom 25.03.2020 verpflichtet wurde, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen. Eine Anschriftenänderung bzw. ein Wechsel der E-Mail-Adresse wurde jedoch in der Folgezeit nicht mitgeteilt. Zwar hat die Klägerin bereits im Antragsformular bei der Straße vermerkt, dass diese nach Gewerbeummeldung „…“ lauten werde, doch ist nicht ersichtlich, dass in der Folgezeit der Umstand der erfolgten Gewerbeummeldung und damit eine Änderung der Straße mitgeteilt worden wäre.
56
Es oblag der Behörde nicht, vor jeder weiteren Kontaktaufnahme mit der Klägerin jeweils eigenständig zunächst zu eruieren, ob denn zwischenzeitlich die einmal erwähnte künftige Gewerbeummeldung bereits erfolgt sein würde. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend die Corona-Wirtschaftshilfen um Massenverfahren, deren Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert und zulässt. Dabei ist zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (vgl. z.B. VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 24.427 – juris m.w.N.).
57
Soweit es die E-Mail-Nachrichten betrifft, die an die früher von der Klägerin verwandte und im Antragsformular ausdrücklich angegebene E-Mail-Adresse – über die auch anfangs im Verwaltungsverfahren erfolgreich kommuniziert wurde – gesandt wurden, ist nach der vorliegenden Behördenakte ebenfalls nicht erkennbar, dass diese E-Mails als unzustellbar in Rücklauf gekommen wären. Das muss freilich nicht bedeuten, dass die Klägerin diese E-Mails zur Kenntnis genommen hat, vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachrichten „ins Leere“ gegangen sind, ohne dass der Absender hierüber verständigt wurde. Auf eine absehbare bzw. beabsichtigte Änderung ihrer verwendeten E-Mail-Adresse hatte die Klägerin die Behörde im Verwaltungsverfahren indessen – anders als in Bezug auf die Straße als Teil ihrer Anschrift – nicht hingewiesen.
58
dd) Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Rückmeldung und des daher in nicht zu beanstandender Weise angenommenen fehlenden Liquiditätsengpasses auch auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich vorliegend ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 33 f.). Eine Nachholung von Erklärungen im Klageverfahren ist nicht mehr möglich (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54).
59
c) Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere hat der Lauf der Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist (31.10.2024) begonnen und war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids noch nicht abgelaufen (vgl. hierzu umfassend VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 68 f. m.w.N.)
60
d) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden.
61
Der Beklagte hat insofern auf die haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten (sog. intendiertes Ermessen). Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.).
62
3. Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 2.400,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Für die Anwendung von Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG, wonach von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, ist vorliegend kein Raum, da nicht zugunsten der Klägerin festgestellt werden kann, dass sie die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, nicht zu vertreten hätte. Auch insoweit ist noch einmal auf die von der Klägerin schuldhaft unterlassene Mitteilung der Änderung ihrer E-Mail-Adresse und ihrer Anschrift hinzuweisen.
63
Weiterhin wird die Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten, für die Verzinsung lediglich einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beschränkung der Zinspflicht ausschließlich zu Gunsten der Klägerin erfolgte.
64
4. Ausgehend von diesen Erwägungen bleibt auch der zweite Hauptantrag im Klageverfahren jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin kann nicht die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, dass die von ihr nachgereichten Unterlagen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen berücksichtigt werden müssten und/oder dass das Verfahren bis zur abschließenden Prüfung ausgesetzt wird. Wie bereits ausgeführt, sind eine erstmalige Nachholung von Erklärungen und die erstmalige Vorlage von Unterlagen im Klageverfahren nicht (mehr) möglich, nachdem maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids abzustellen ist.
65
Die Hilfsanträge bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
66
1. Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, dass ihr eine Stundung, Ratenzahlung oder ein Erlass der Rückforderung gewährt werde, ist die Klage unzulässig, denn weder wurde über diese Streitgegenstände im streitgegenständlichen Bescheid vom 29.04.2025 entschieden, noch hat sich die Klägerin mit diesen Begehren vor Klageerhebung überhaupt einmal an die Behörde gewandt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die Klägerin nicht möglich oder zumutbar sein sollte, sich vor einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit diesen Begehren an die Regierung von … zu wenden. Insofern fehlt es der Klage in Ansehung dieser Hilfsanträge am Rechtsschutzbedürfnis. Dabei versteht es sich, dass die Klägerin durch den vorliegenden Gerichtsbescheid nicht gehindert ist, ihre entsprechenden Anliegen bei der Behörde anzubringen und nach einer etwaigen zukünftigen Ablehnung den Klageweg (erneut) zu beschreiten.
67
2. In ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin darüber hinaus beantragt, die Zinsentscheidung aus dem Bescheid vom 29.04.2025 aufzuheben. Dieses sachliche Begehren, das sich gegen die Ziffer 3 des Widerrufs- und Leistungsbescheids und insoweit (mittelbar bzw. teilweise) auch gegen dessen Ziffer 4 (Zahlungsaufforderung) richtet, ist aufgrund der umfassenden Anfechtung des Bescheids vom 29.04.2025 im Hauptantrag bereits Gegenstand der dortigen Prüfung gewesen. Die Klage hat insoweit jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Auf die obigen Ausführungen unter Nr. I.3. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.