Titel:
Widerruf und Rückforderung „Soforthilfe, Corona“, Rechtmäßigkeit eines generellen Rückmeldeverfahrens, Nachholung des Rückmeldeverfahrens während des Klageverfahrens, Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei nachgeholtem Rückmeldeverfahren, Nichtrückmeldung des beauftragten Steuerberaters, Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters, Zweckverfehlung bei unterbliebener Rückmeldung zum Liquiditätsengpass
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2a S. 2
BayVwVfG Art. 48 Abs. 4 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 3 S. 1
BayVwVfG Art. 45 Abs. 1 u. 2
Leitsätze:
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs- und Leistungsbescheids im „Soforthilfeverfahren“ ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, mithin also regelmäßig der Zeitpunkt des Bescheidserlasses.
2. Holt die Behörde das vor Bescheidserlasses nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführte Rückmeldeverfahren während des Klageverfahrens nach, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der nochmaligen Überprüfung und Bestätigung des Bescheids durch die Behörde, mithin also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des während des Klageverfahrens wiedereröffneten Verwaltungsverfahrens, abzustellen.
Schlagworte:
Widerruf und Rückforderung „Soforthilfe, Corona“, Rechtmäßigkeit eines generellen Rückmeldeverfahrens, Nachholung des Rückmeldeverfahrens während des Klageverfahrens, Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage bei nachgeholtem Rückmeldeverfahren, Nichtrückmeldung des beauftragten Steuerberaters, Zurechnung des Verschuldens des Steuerberaters, Zweckverfehlung bei unterbliebener Rückmeldung zum Liquiditätsengpass
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41055
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 03.04.2025, mit dem eine gewährte und ausbezahlte „Soforthilfe Corona“ widerrufen und unter Verzinsung zurückgefordert wird.
2
Die Klägerin, die eine Werbeagentur betreibt, beantragte am 19.03.2020 „Soforthilfe Corona“, woraufhin mit Bescheid vom 31.03.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe-Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020 in der seinerzeit gültigen Fassung eine Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR bewilligt und ausbezahlt wurde. Dabei wurde unter Ziffer 1 des Bescheids darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdeten wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens diene. Die Mittel dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen. Grundlage des Bescheids sei der Antrag vom 19.03.2020 sowie alle dazu eingereichten Unterlagen (Ziffer 2 des Bescheids). Dem Bescheid werde eine Anzahl von 14 Beschäftigten zugrunde gelegt, wodurch sich ein maximaler Betrag von 15.000,00 EUR ergebe (Ziffer 3 des Bescheids). Unter Ziffer 5 des Bescheids wurde die Klägerin verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Ferner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe im Falle einer Überkompensation zurückzuzahlen sei und in diesem Fall die Soforthilfe zu verzinsen sei (Ziffer 6 des Bescheids). Für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere, wurde der teilweise Widerruf des Bescheids bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs vorbehalten (Ziffer 7 des Bescheids). Ferner wurde unter Ziffer 8 des Bescheids eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Unter Ziffer 9 des Bescheids wies die Bewilligungsstelle darauf hin, dass die Soforthilfe zu erstatten sei, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werde oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei dabei von der Unwirksamkeit des Bescheids an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Artikel 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.
3
Nach Aktenlage wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2022 bzw. 28.11.2022 an die „Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“ erinnert. Da klägerseits keine Rückmeldung erfolgte, wies die Regierung von … mit weiterer E-Mail (vgl. Bl. 22 der Behördenakte) darauf hin, dass mit Schreiben vom November 2022 an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erinnert und gebeten worden sei, eine Rückmeldung über die bereitgestellte Online-Datenmaske abzugeben. Bislang sei jedoch keine Rückmeldung zu verzeichnen gewesen. Die Corona-Soforthilfe sei auf Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt worden. Aufgrund des Bewilligungsbescheids bestehe die Verpflichtung zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei oder ob die Soforthilfe zurückbezahlt werden müsse. Die Klägerin wurde nochmals aufgefordert, das Ergebnis ihrer Überprüfung bis spätestens 31.12.2023 über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske mitzuteilen.
4
Nachdem erneut keine Rückmeldung erfolgte, wurde die Klägerin mit nochmaliger E-Mail (vgl. Bl. 23 f. der Behördenakte) daran erinnert, dass die Frist zur Rückmeldung über die Online-Datenmaske am 31.12.2023 ende. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass auch ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. auf Erlass der Rückzahlung gestellt werden könne.
5
Da die Klägerin wiederum nicht reagierte, wurde mit Schreiben vom 10.09.2024 (vgl. Bl. 27 ff. der Behördenakte) eine nochmalige Frist zur Rückmeldung bis zum 31.10.2024 über das Online-Portal gesetzt. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass bei erneut fehlender Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist beabsichtigt sei, den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen und die gewährte Soforthilfe in voller Höhe zurückzufordern. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben zugleich eine Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu einer möglichen Widerrufsentscheidung gem. Art. 49 BayVwVfG und einer Rückforderung der Corona-Soforthilfe darstelle.
6
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2025 wurde der Bescheid vom 31.03.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 15.000,00 EUR widerrufen (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR zu erstatten ist. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der Rückforderungsbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 15.000,00 EUR sowie der Zinsbetrag in Höhe von 1.620,50 EUR sind bis spätestens 15.07.2025 zu überweisen (Ziffer 4).
7
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem im Rahmen des sogenannten „Erinnerungsverfahrens“ keine Rückmeldung eingegangen sei, sei die Klägerin im September 2024 aufgefordert worden, eine der im Online-Portal vorbereiteten Erklärungen abzugeben bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31.10.2024 mitzuteilen (sog. „verpflichtendes Rückmeldeverfahren“). Bis zum heutigen Tag seien jedoch die angeforderten Angaben zur Überprüfung der Corona-Soforthilfe und der fortbestehenden Soforthilfeberechtigung nicht erfolgt.
8
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei, und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Bei der Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können, da der zu betrachtende Dreimonatszeitraum zu diesem Zeitpunkt (teilweise) noch in der Zukunft gelegen habe. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein Liquiditätsengpass mindestens in Höhe der Soforthilfeleistung tatsächlich entstanden sei. Übersteige die erhaltene Soforthilfe den im tatsächlichen Betrachtungszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass, sei der Differenzbetrag (sog. Überkompensation) zu erstatten (Erstattungsbetrag). Die Gewährung der Soforthilfe sei gemäß den Nebenbestimmungen mit folgender Regelung verbunden gewesen: „Wir behalten uns im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall seien die Bewilligungsbehörde und das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.“ Weiterhin sei festgelegt, dass der Leistungsempfänger im Fall einer solchen Prüfung die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen habe (Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seien zunächst alle Soforthilfeempfänger aufgefordert worden, selbständig und eigenverantwortlich den Liquiditätsengpass zu berechnen und diesen entweder zu bestätigen oder eine Überkompensation zu melden. Dieser Aufforderung sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Um eine mögliche Überkompensation gleichwohl festzustellen bzw. auszuschließen, sei die Klägerin daher aufgrund des genannten Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Online-Portal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht in gebotener Weise nachgekommen. Der Verstoß gegen die mit der genannten Auflage verbundene Auskunfts-/Mitwirkungspflicht berechtige zum Widerruf der Soforthilfebewilligung.
9
Der Widerruf stehe nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßem Ermessen. Dabei seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Als Empfänger einer Hilfeleistung, welche unter Auflagen bewilligt worden sei, habe die Klägerin bei Nichterfüllung einer dieser Auflagen bereits von Anfang an mit einer teilweisen Rückzahlung der Soforthilfe rechnen müssen. Daher seien die finanziellen Interessen auf Seiten des Leistungsempfängers – trotz Verstoßes gegen die Auflagen – die Soforthilfebewilligung aufrechtzuerhalten, weniger gewichtig als das Widerrufsinteresse. Auf staatlicher Seite komme bei der Entscheidung über den Widerruf insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Zudem spreche der Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Soforthilfeempfängern in einer solchen Situation für eine gleichmäßige Korrektur. Insbesondere sei auch in den Fällen, in denen eine Rückmeldung vorgenommen und ein geringerer als der ursprünglich angenommene Liquiditätsengpass dargelegt worden sei, ein Teilwiderruf erfolgt. Daher könne auch bei einem Empfänger, der gegen die Mitteilungspflicht verstoße, kein milderes Vorgehen statthaft sein. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs werde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids festgesetzt. Der Bewilligungsbescheid werde damit von Anfang an unwirksam.
10
Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 des Bescheids ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Soforthilfebewilligung sei in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 15.000,00 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Da bislang noch keine Zahlung erfolgt sei, verbleibe es bei einem noch zurückzufordernden Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR.
11
Die Zinsentscheidung in Ziffer 3 stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Da gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses aufgehoben worden sei, sei regelmäßig eine Zinspflicht rückwirkend vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zur vollständigen Begleichung der Rückforderung gegeben. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung erscheine es jedoch sachgerecht und vertretbar, die Zinserhebung zugunsten der Klägerin auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 (Zeitraum vom einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) zu begrenzen. Umstände, die es nach pflichtgemäßem Ermessen gebieten würden, generell von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG) seien nicht ersichtlich. Der Zinssatz betrage jährlich drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Folglich ergebe sich auf Grundlage des noch nicht beglichenen Rückforderungsbetrags gemäß Ziffer 4 des Bescheids für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 1.620,50 EUR.
12
Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 03.04.2025 und beantragt,
Der Bescheid des Beklagten vom 03.04.2025, zugegangen am 07.04.2025, wird aufgehoben.
13
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.07.2025 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die Zustellung der „Rückmelde-/Mitwirkungsaufforderung“ an die Klägerin wiederholt fehlgeschlagen sein dürfte, woraufhin der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.07.2025 erklärte, das Rückmeldeverfahren nachzuholen. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 03.07.2025 wurde die Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, an welche E-Mail-Adresse der „Link zur Nachholung des Rückmeldeverfahrens“ versendet werden solle, woraufhin diese dem Gericht am 08.07.2025 mitteilte, dass – nach Rücksprache mit der Mandantschaft – der entsprechende Link an die Kanzlei der Bevollmächtigten gesendet werden solle, was im Anschluss durch den Beklagten auch so veranlasst wurde.
14
Mit Schriftsatz vom 21.07.2025 beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung im Rückmeldeverfahren bis zum 10.08.2025, da die zuständige Sachbearbeiterin im Urlaub gewesen sei und das Rückmeldeverfahren daher nicht rechtzeitig bearbeitet werden könne. Obwohl die Frist für die Abgabe der Rückmeldung antragsgemäß verlängert wurde, äußerte sich die Klägerseite innerhalb der gesetzten Frist weder beim Gericht noch beim Beklagten. Erst am 27.08.2025 reichte die Bevollmächtigte eine Klagebegründung ein, ohne dass auch diese irgendwelche Angaben zum tatsächlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum zum Inhalt hatte. Zur Klagebegründung wurde vielmehr lediglich ausgeführt, die Rückforderung der Soforthilfe stelle einen Verstoß gegen den übergesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben in Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die Förderrichtline habe in Zusammenschau mit den öffentlichen Äußerungen bayerischer Regierungsmitglieder ein schützenswertes Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen, wonach die Soforthilfe nicht mehr zurückgeführt werden müsse (wird weiter ausgeführt). Zudem sei das Rückforderungsverlangen verwirkt. Das Erinnerungsschreiben vom 28.11.2022 sei ca. 30 Monate nach Erlass des Lockdowns im Mai/Juni 2020 erfolgt. Damit sei bereits aufgrund des Zeitablaufes ein Vertrauen bei der Klägerin entstanden, die Hilfen nicht mehr zurückzahlen zu müssen. Zudem sei im Erinnerungsschreiben vom 28.11.2022 folgendes zu lesen gewesen: „Ziel der Soforthilfen war, den Unternehmen zu helfen, ihre gewerblich verursachten Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und damit Insolvenzen zu verhindern, nicht dagegen der weitergehende komplette Ersatz aller Einnahmeverluste.“ Dies sei jedoch bei der Verabschiedung der Soforthilfen gerade nicht so vermittelt worden. Vielmehr sei auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums am 27.02.2023 nachzulesen gewesen, bei der Soforthilfe handele es sich um kein Förderprogramm bei dem im Nachgang ein Verwendungsnachweis vorzulegen sei. In Bayern werde auch kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt, da die Bewilligungsstellen bereits im Rahmen der Gewährung der Soforthilfen den Liquiditätsengpass zum Teil umfassend geprüft hätten. Damit seien die nachträglichen Rückforderungsbedingungen nicht Teil der ursprünglichen Soforthilfevereinbarung gewesen. Eine Rückforderung sei bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Erschwerend komme hinzu, dass die Rückforderung auch deshalb rechtswidrig sei, da bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses die Personalkosten der Klägerin nicht berücksichtigt werden (wird weiter ausgeführt). Für die Klägerin sei es nicht erkennbar gewesen, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht gewesen sei.
15
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
16
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, abredegemäß sei das Rückmeldeverfahren nachgeholt worden. Hieraufhin sei von der Klägerseite jedoch keine Rückmeldung über das PEGA-System erfolgt. Damit sei der Anhörungsmangel geheilt (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Angesicht des Umstandes, dass klägerseits auch im nachgeholten Anhörungs- und Rückmeldeverfahren keinerlei Angaben gemacht worden seien, aus denen sich ergeben könnte, dass bei der Klägerin doch keine oder nur eine geringere Überkompensation in Bezug auf die bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe gegeben sein könnte, werde am Bescheid vom 03.04.2025 festgehalten. Es verbleibe daher beim im Bescheid vom 03.04.2025 zugrunde gelegten Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG, weil sich die Klägerin auch im Rahmen des nachgeholten Rückmeldeverfahrens auflagenwidrig nicht fristgerecht zurückgemeldet habe. Unabhängig hiervor begründe sich aus denselben Umständen aber auch der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG, da eine Zweckverfehlung vorliege. Ausweislich der bestandskräftigen Nebenbestimmung 1 zum Bewilligungsbescheid vom 31.03.2020 sei die Soforthilfe zweckgebunden gewährt worden und zwar ausschließlich zu Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens in konkreter Gestalt der Kompensation von seit dem 11.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen. Bei Gelegenheit der ursprünglichen Antragstellung – und dem folgend auch der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung – sei das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nach der zugrundeliegenden Zuwendungsrichtlinie zunächst nur zu prognostizieren. Erst im weiteren Nachgang des Überprüfungsverfahrens sei dann festzustellen, ob der damals prognostizierte Engpass auch tatsächlich in der geltend gemachten und bewilligten Höhe eingetreten sei. Da die Soforthilfe zweckgebunden eben zur Bewältigung dieses Liquiditätsengpasses bewilligt und ausbezahlt worden sei, habe erst im Rahmen der nachträglichen Überprüfung abschließend festgestellt werden können, ob die bewilligte Zuwendung zu eben jenem Zweck verwendet worden sei oder nicht. Komme der Soforthilfeempfänger seinen Verpflichtungen im Nachgang der Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung an der Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens des Liquiditätsengpasses mitzuwirken trotz behördlicher Aufforderung nicht nach, so sei die Bewilligungsstelle dazu berechtigt, davon auszugehen, dass der Liquiditätsengpass nicht – und zwar vollständig nicht – in der ursprünglich geltend gemachten Höhe bestanden habe und dementsprechend auch, dass die ursprünglich bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe nicht zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck verwendet worden sei. Mithin sei der vorliegende Widerruf – neben dem im Bescheid angeführten Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG – auch auf Grundlage des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG tatbestandlich berechtigt.
17
Die Ausführungen der Klagebegründung vom 27.08.2025 seien im Wesentlichen in der obergerichtlichen Rechtsprechung abgehandelt. Insoweit werde auf den Beschluss des BayVGH vom 27.03.2025 – 21 ZB 24.514 verwiesen.
18
Abschließend erklärte sich der Beklagte mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter einverstanden.
19
Die Bevollmächtigte der Klägerin wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 01.09.2025 und 17.09.2025 auf die Sach- und Rechtslage und die ständige Rechtsprechung bayerischer Gerichte im Hinblick auf den Widerruf und die Rückforderung bewilligter und ausbezahlter „Soforthilfen“ hingewiesen.
20
Mit Schriftsatz vom 30.09.2025 führte der Beklagte ergänzend aus, eine nochmalige Eröffnung des Rückmeldeverfahrens aus Kulanzgründen komme aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Soforthilfeempfängern nicht in Betracht. Der Klägerin könne allenfalls angeboten werden, die Zahlung des Rückforderungs- und Zinsbetrages ratenweise zu tätigen. Falls dies in Betracht komme, möge die Klägerseite die Modalitäten der Ratenzahlung mitteilen.
21
Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 bzw. 28.10.2025 teilte die Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass mit einer Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis bestehe. Ferner werde derzeit versucht mit der Regierung von … abzuklären, ob der Link im Rückmeldeverfahren nochmals geöffnet werden könne, da der Steuerberater der Klägerin diesen trotz Weiterleitung nicht genutzt habe.
22
Der Beklagte wies mit Schriftsatz vom 28.10.2025 nochmals abschließend darauf hin, dass angesichts des Gleichheitsgrundsatzes eine nochmalige Nachholung des Rückmeldungsverfahrens nicht ermöglicht werden könne. Die Klägerin müsse sich das Versäumnis ihres Steuerberaters als eigenes Verschulden entgegenhalten lassen. Der Klägerseite werde aber nochmals Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.
23
Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.10.2025 wurde die Bevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der erneuten Eröffnung des Rückmeldeverfahrens durch den Beklagten nicht zu beanstanden sein dürfte, da die Klägerseite die eröffnete Rückmeldemöglichkeit schuldhaft nicht genutzt habe. Ferner wurde die Klägerseite nochmals um Stellungnahme binnen zwei Wochen gebeten, ob Ratenzahlung gewünscht sei, woraufhin sich die Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2025 lediglich erneut darauf berufen hat, dass ein rechtlich bindender Vertrauensschutz, insbesondere nach Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG, in Hinblick auf den Bestand der Soforthilfe bestünde. Aufgrund dieses Vertrauensschutzes komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht mitgewirkt habe, da dies aufgrund des Vertrauensschutzes nicht geboten gewesen sei.
24
Mit Beschluss der Kammer vom 02.12.2025 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
25
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
26
Die Anfechtungsklage vom 06.05.2025 – über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2, § 6 VwGO) – ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
27
Sowohl der Widerruf der bewilligten „Soforthilfe“ als auch die Rückforderung des ausgereichten Betrags – samt dessen Verzinsung – sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28
Der Widerruf des Bescheids vom 31.03.2020 (Ziffer 1 des streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheids vom 03.04.2025) ist rechtmäßig.
29
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheids ist grds. der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 54), also der Abschluss des Verwaltungsverfahrens.
30
Vorliegend ist im Ergebnis für die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung irrelevant, dass die Klägerin bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 03.04.2025 nicht (ordnungsgemäß) aufgefordert wurde, Angaben zum tatsächlichen Bestehen des Liquiditätsengpasses zu machen. Nach Aktenlage konnten die wiederholten Aufforderungen des Beklagten der Klägerin augenscheinlich per E-Mail nicht übermittelt werden, weil in der jeweiligen „E-Mail-Maske“ des Beklagten offensichtlich kein Empfänger eingetragen war. Dieses – im Verwaltungsverfahren unerkannte – Versäumnis wurde jedoch „geheilt“, indem das Rückmeldeverfahren während des Klageverfahrens ordnungsgemäß nachgeholt wurde und der Beklagte die Erkenntnisse aus dem nachgeholten Rückmeldeverfahren nochmals ergänzend gewürdigt und berücksichtigt hat (vgl. zur „Heilung durch Nachholung“ auch Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2025, § 45 Rn. 4 ff.; vgl. auch VGH Kassel, U.v. 6.5.2015 – 6 A 493/14 -juris Rn. 38 ff. m.w.N.). Der Klägerseite wurde insoweit mit Schriftsatz des Beklagten vom 03.07.2025 – und letztlich mit Übermittlung des „Rückmeldelinks“ an die Bevollmächtigte der Klägerin am 10.07.2025 (vgl. Bl. 57 der Gerichtsakte) – eine angemessene Rückmeldefrist, die sogar zwischenzeitlich noch verlängert wurde, eingeräumt. Diese Frist hat die Klägerseite allerdings ergebnislos verstreichen lassen. Selbst wenn die Untätigkeit auf ein Verschulden des Steuerberaters der Klägerin, der mit der Rückmeldung klägerseits beauftragt gewesen ist, zurückgeht, muss sich die Klägerin dieses Verschulden des Steuerberaters im nachgeholten Rückmeldeverfahren zurechnen lassen (vgl. VG Gießen, U.v. 18.7.2025 – 4 K 2446/24.GI – juris Rn. 49 m.w.N.). Es begegnet auch keinerlei Bedenken, wenn es der Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen „säumigen Rückmeldern“ ablehnt, bei der Klägerin das Rückmeldeverfahren ein weiteres Mal zu eröffnen. Insoweit verfolgt die Regierung von … nämlich bei fehlenden Rückmeldungen, die ausschließlich auf Versäumnisse der Fördermittelempfänger zurückzuführen sind, gerichtsbekannt die gleichmäßige und konsequente Verwaltungspraxis der „Nichtnachholung“. Nachdem die Klägerseite im (ordnungsgemäß nachgeholten) Rückmeldeverfahren untätig geblieben ist, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.08.2025 zudem nochmals ausdrücklich, dass es beim im Bescheid vom 03.04.2025 zugrunde gelegten Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG verbleibe. Zudem stützte der Beklagte den Widerruf aus denselben Umständen auch auf den Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG („Zweckverfehlung“). Damit hat der Beklagte nach Verstreichen der Rückmeldefrist die dem Bescheid zugrundeliegende Sach- und Rechtslage im Rahmen des wiedereröffneten Verwaltungsverfahrens nochmals (neu) bewertet und den Widerruf in Anbetracht der Erkenntnisse des nachgeholten Rückmeldeverfahrens explizit aufrechterhalten. Von daher ist die zunächst unterbliebene Aufforderung zur Rückmeldung bei der gegenwärtigen rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsaktes unbeachtlich, da dieser infolge der Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens – und der damit verbundenen Nachholung des Rückmeldeverfahrens – so zu behandeln ist, als ob er von Anfang an rechtmäßig war (vgl. Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2025, § 45 Rn. 4 u. 6 m.w.N.).
31
Selbst wenn man vorliegend die „Grundsätze der Heilung“ von (Verfahrens-)Fehlern nicht bzw. nicht entsprechend auf die Nachholung des Rückmeldeverfahrens anwendet bzw. anwenden könnte, ist – angesichts der vergleichbaren Interessenlage zur „Normalkonstellation“ des von vorneherein ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungsverfahrens – für die Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung jedenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der nochmaligen Überprüfung und Bestätigung des Bescheids durch die Beklagte, mithin also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des wiedereröffneten Verwaltungsverfahrens (mit nachgeholtem Rückmeldeverfahren), abzustellen.
32
2. Dies zugrunde gelegt, ist der Widerruf der Soforthilfebewilligung rechtlich nicht zu beanstanden.
33
a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).
34
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Klägerin (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da – wie auch der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren zu Recht davon ausgeht – der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris). Dass das Gericht prüft, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als von der Behörde im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, entspricht seinem gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Prüfung, ob das materielle Recht die streitige Regelung trägt oder nicht (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 10). Schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, ist das Gericht daher verpflichtet zu prüfen, ob – und ggf. in welchem Umfang – der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 1.10.2025 – B 7 K 25.561). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann vorliegend durch den Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – juris Rn. 11; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Letztlich hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56).
35
b) Die Annahme der Regierung von …, wonach (auch) die Voraussetzungen der Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gegeben sind, ist nicht gerichtlich zu beanstanden.
36
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des jeweiligen Zuwendungsbescheids, die zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen (Förderantrag und die einschlägigen Richtlinien) sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30).
37
Der Zweck der ausgereichten Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus expost-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat, wobei im Rahmen der Berechnung von letzterem keine Personalkosten zu berücksichtigen sind. Der Beklagte geht daher insbesondere zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfen dem Grunde und der Höhe nach ist (dazu aa), dass die Bewilligungsstelle berechtigt ist, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb) sowie dass aufgrund der nicht erfolgten Rückmeldung auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses (dazu cc) und damit auf eine Zweckverfehlung (dazu dd) geschlossen werden kann.
38
aa) Nach Ziffer 1 des Bewilligungsbescheids wurde die Soforthilfe unter anderem mit der Maßgabe ausgereicht, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie dient. Die Fördermittelt dienten ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen. Nicht umfasst sind ausdrücklich vor dem 11. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schieflagen bzw. Liquiditätsengpässe (vgl. Ziffer 3 des Bewilligungsbescheids). Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewährte Soforthilfe im Falle einer Überkompensation – unter Verzinsung – zurückzuzahlen ist (vgl. Ziffer 6 u. 7 des Bewilligungsbescheids). Aus der Richtlinie und dem Bewilligungsbescheid kann indes nicht geschlossen werden, dass ein (lediglich) erwarteter, aber tatsächlich nicht eingetretener Liquiditätsengpass eine Antrags- und Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung begründet. Vielmehr konnte zu Beginn der Pandemie lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses getroffen werden konnte. Denn nur so war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 18; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 31 ff; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Auch Personalkosten sind nach der ständigen Rechtsprechung bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22).
39
Bei objektiver Betrachtungsweise konnte für die Klägerin daher kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris).
40
bb) Der Beklagte war auch befugt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses zu überprüfen.
41
Die Klägerin war als Adressatin des Bewilligungsbescheids aufgrund der dortigen bestandskräftigen Bestimmungen (vgl. Ziffer 5 des Bewilligungsbescheids) bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 7 des Bescheids für den Fall vorbehaltene Widerruf, dass sich nach Stellung des Antrags der Mittelbedarf zur Kompensation des Liquiditätsengpasses reduziert, also mit anderen Worten, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Mit Ziffer 8 des Bewilligungsbescheids hat sich die Förderbehörde eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 10 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.
42
Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und die Soforthilfeempfänger waren andererseits generell zur Überprüfung und – bei der Feststellung eines fehlenden Liquiditätsengpasses – zur Mitteilung verpflichtet (VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris). Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (aufgrund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern (vgl. VG Bayreuth, U.v. 29.4.2025 – B 7 K 24.123). Hat ein Fördermittelempfänger nach dem Vorstehenden die Pflicht zur selbsttätigen Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses und Meldung eines fehlenden Liquiditätsengpasses, so ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde proaktiv auf die Antragsteller zugeht, sie an die ihnen obliegende Überprüfungspflicht erinnert und sie zur Rückmeldung anhält. Jedenfalls hat ein konkreter Subventionsempfänger kein Recht, von der Überprüfung der Fördervoraussetzungen verschont zu bleiben bzw. keine schützenswerte Position darauf, dass sein konkreter Einzelfall nicht im Rahmen eines allgemein gehaltenen Rückmeldeverfahrens aufgegriffen wird (VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485). Mithin fehlt es in diesem Zusammenhang an einer eigenen Rechtsverletzung, vgl. § 42 VwGO bzw. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
43
cc) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung – trotz ordnungsgemäß nachgeholtem Rückmeldeverfahren – durfte die Förderbehörde auch auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen.
44
Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N.). Mit anderen Worten begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde. In der streitgegenständlichen Konstellation liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.).
45
Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Soforthilfen auch in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris Rn. 23 f.; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34).
46
dd) Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Rückmeldung – die Klägerin hat sich unstreitig im wiedereröffneten Verwaltungsverfahren nicht innerhalb der gesetzten und sogar verlängerten Rückmeldefrist über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet – und des daher in nicht zu beanstandender Weise angenommenen fehlenden Liquiditätsengpasses auch auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich vorliegend ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 33 f.).
47
c) Auch die übrigen Widerrufsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere erweist sich der Widerruf nicht als ermessensfehlerhaft.
48
aa) Der Beklagte hat insofern – auch nochmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.08.2025 hinsichtlich des (weiteren) Widerrufgrundes der „Zweckverfehlung“ durch Bezugnahme auf die Ermessenausübung im streitgegenständlichen Bescheid – auf die haushaltärischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten (sog. intendiertes Ermessen). Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.).
49
bb) Die Entscheidung über den Widerruf verstößt insbesondere auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes oder gegen die Grundsätze der Verwirkung aufgrund der damaligen politischen Äußerungen und der Abwicklung der Corona-Soforthilfen, wie sie in anderen Bundesländern erfolgt ist. Diese Frage wurde in der bayerischen Rechtsprechung bereits wiederholt – auch vom erkennenden Gericht – entschieden (vgl. statt vieler VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 124 ff; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 32 ff. und 57). Dieser Bewertung schließt sich der Einzelrichter auch im hiesigen Fall vollumfänglich an.
50
Da die Klägerseite mit Schriftsatz vom 27.11.2025 die Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids erneut mit „Vertrauensschutzaspekten“ begründen will, sieht sich das Gericht nochmals veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
51
Vertrauen kann bei der Klägerin in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der Bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWi oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf. Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Ferner sind in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten nämlich keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Die damaligen Äußerungen der Politiker konnten und durften bei einem objektiven Empfänger keinesfalls so verstanden werden, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein. Der allgemeingehaltene politische Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, diente offenkundig für jeden erkennbar dazu, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. Schutzwürdiges Vertrauen, darauf, dass die Förderung auch bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen behalten werden darf, konnte aus den damaligen Verlautbarungen damit unter keinem Blickwinkel entstehen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 107 ff.).
52
Im Übrigen sind – wie sonst – subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker außerhalb des Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht sogar unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 m.w.N.).
53
Letztlich wurde auch mit dem Zuwendungsbescheid nicht erklärt, dass die Bewilligung endgültig ist und es keine spätere Rückforderung geben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es sich um eine abschließende Gewährung auf Grundlage des gestellten Antrags und dem darin prognostizierten Liquiditätsengpass handelt (BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 20).
54
Gegen die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Rückerstattung der Zuwendung in Höhe von 15.000,00 EUR, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sowie gegen die gem. Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG verfügte Verzinsung des zu erstattenden Betrages (Ziffer 3 des Bescheids), sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.
55
Weiterhin wird die Klägerin durch die Entscheidung des Beklagten, für die Verzinsung lediglich einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beschränkung der Zinspflicht ausschließlich zugunsten der Klägerin erfolgte.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.