Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 10.12.2025 – B 7 K 25.98
Titel:

„Widerruf“ und Rückforderung „Corona-Soforthilfe“, Ablehnung eines Erlassantrags, (keine) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei bloßer „wiederholender Verfügung“, Zweitbescheid nur bei erneuter Sachprüfung und Sachentscheidung, Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2
VwGO § 74 Abs. 1 und 2
VwGO § 91
BayVwVfG Art. 35 S. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1
BayHO Art. 59
Leitsätze:
1. Erschöpft sich eine behördliche Erklärung in der bloßen ganzen oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt oder in einem Hinweis auf einen solchen (sog. „wiederholende Verfügung“), so liegt kein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. Wird demgegenüber ein aufgrund erneuter Sachprüfung und -entscheidung beruhender „Zweitbescheid“ erlassen, stellt auch dieser einen Verwaltungsakt dar, selbst wenn die neuerliche Entscheidung mit der Erstentscheidung übereinstimmt.
2. Ob ein „Zweitbescheid“ oder (nur) eine „wiederholende Verfügung“ vorliegt, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Dabei kann sich auch ergeben, dass im Bescheid nur teilweise eine neue Entscheidung getroffen, im Übrigen aber der „Erstbescheid“ lediglich wiederholt worden ist.
Schlagworte:
„Widerruf“ und Rückforderung „Corona-Soforthilfe“, Ablehnung eines Erlassantrags, (keine) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei bloßer „wiederholender Verfügung“, Zweitbescheid nur bei erneuter Sachprüfung und Sachentscheidung, Klageerweiterung nach Ablauf der Klagefrist
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41053

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen einen subventionsrechtlichen Bescheid der Regierung von … vom 27.12.2024 im Rahmen des Förderprogramms „Corona-Soforthilfe“.
2
Der Kläger beantragte am 02.04.2020 „Corona-Soforthilfe“, woraufhin die Regierung von … mit Bescheid vom 22.04.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der seinerzeit gültigen Fassung eine Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 EUR bewilligte und ausbezahlte. Dabei wurde unter Ziffer 3 des Bescheidstenors darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass), diene. Grundlage des Bescheides sei der Antrag vom 02.04.2020 sowie alle dazu eingereichten Unterlagen. Aufgrund der im Antrag gemachten Angaben zur Mitarbeiterzahl und des angegebenen Liquiditätsengpasses in Höhe von 6.000,00 EUR werde die Soforthilfe auf einen Betrag von 6.000,00 EUR festgesetzt (vgl. Ziffer 4 des Bescheidstenors). Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrages durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt werde, wurde der teilweise Widerruf des Bescheides bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten (vgl. Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zum Bescheid). Ferner wurde unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten. Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wies die Bewilligungsstelle darauf hin, dass die Soforthilfe zu erstatten sei, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder nach anderen Vorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt werde. Der Erstattungsanspruch sei dabei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.
3
Nach Aktenlage wurde der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2022 bzw. 28.11.2022 an die „Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe“ erinnert. Da klägerseits keine Rückmeldung erfolgte, wies die Regierung von … mit E-Mail vom 29.06.2023 darauf hin, dass mit Schreiben vom November 2022 an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe erinnert und gebeten worden sei, eine Rückmeldung über die bereitgestellte Online-Datenmaske abzugeben. Bislang sei jedoch keine Rückmeldung zu verzeichnen gewesen. Die Corona-Soforthilfe sei auf Grundlage einer bei der Antragsstellung getroffenen Prognose gewährt worden. Aufgrund des Bewilligungsbescheids bestehe die Verpflichtung zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei oder ob die Soforthilfe zurückbezahlt werden müsse. Der Kläger wurde nochmals aufgefordert, das Ergebnis der Überprüfung bis spätestens 31.12.2023 über die dafür vorgesehene Online-Datenmaske mitzuteilen. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass über die Online-Datenmaske auch ein Antrag auf Ratenzahlung bzw. ein Antrag auf Erlass der Rückzahlung gestellt werden könne.
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Nachdem erneut keine Rückmeldung erfolgte, wurde der Kläger mit E-Mail vom 14.12.2023 daran erinnert, dass die Frist zur Rückmeldung über die Online-Datenmaske am 31.12.2023 ende. Darüber hinaus wurde erneut auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Erlass zu stellen.
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Schließlich gab der Kläger noch im Dezember 2023 über die Online-Datenmaske an, dass eine Überkompensation in Höhe von 5.304,28 EUR vorliege. Der Kläger beantragte ferner den Erlass der Rückzahlung in der vorstehenden Höhe, da die Rückzahlung der zu viel erhaltenen Soforthilfe seine Existenz bedrohe.
6
Mit Bescheid vom 29.11.2024, adressiert an CC* …, XX* …, A* …, … B* …, widerrief die Regierung von … den Bescheid vom 22.04.2020 mit dem eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR bewilligt wurde mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 5.304,28 EUR (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass derzeit noch offen sei, ob und in welcher Höhe die bewilligte Soforthilfe zurückzuerstatten sei. Über den klägerischen Erlassantrag werde in Kürze in einem gesonderten Bescheid entschieden. Daneben wurde um Beachtung der Hinweise auf der letzten Seite des Bescheides gebeten. Die besagte letzte Seite des Bescheids enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung(Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth) sowie folgenden „Hinweis zu Ihrem Antrag auf Erlass des offenen Rückzahlungsbetrages“:
„Aufgrund des hiermit erfolgten Widerrufs des Bescheids über die Bewilligung der Soforthilfe Corona sind zunächst keine Rückzahlungen durch Sie zu leisten. Über den Antrag auf Erlass des Rückzahlungsbetrages wird in Kürze durch einen gesonderten Bescheid entschieden.
Wir weisen zudem darauf hin, dass der mit diesem Bescheid erfolgte Widerruf des Bescheides über die Bewilligung der Soforthilfe Corona aus technischen Gründen möglicherweise im Rahmen der Entscheidung über Ihren Antrag auf Erlass der Rückzahlung wiederholend mitgeteilt werden wird.“
7
Unter dem 13.12.2024 fertigte die Regierung von … einen weiteren Bescheid („Teilwiderruf“ der Soforthilfebewilligung, Ablehnung des Erlassantrages und Rückzahlungs-/ Erstattungsanordnung), der an XX* …, F* …, … H* …, adressiert und zur Post gegeben wurde. Zusätzlich teilte die Regierung von … dem Kläger am 13.12.2024 per E-Mail mit, dass der Erlassantrag bearbeitet worden sei und er den Bescheid mit der Post erhalte.
8
Nachdem der Bescheid vom 13.12.2024 unter der Adresse F* … in … H* … laut Postzustellungsurkunde (vgl. Blatt 121 der GA) am 18.12.2024 nicht zugestellt werden konnte („Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“), erließ die Beklagte den streitgegenständlichen – an XX* …, A* …, … B* … adressierten – Bescheid vom 27.12.2025, wonach der Bescheid der Regierung von … vom 22.04.2020, mit dem eine Soforthilfe in Höhe von 6.000,00 EUR bewilligt wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 5.304,28 EUR widerrufen werde (Ziffer 1). Der aufgrund der vorgenannten Soforthilfebewilligung erhaltene Betrag sei in Höhe von 5.304,28 EUR zu erstatten (Ziffer 2). Der Antrag auf Erlass des noch nicht geleisteten Erstattungsbetrages in Höhe von 5.304,28 EUR werde abgelehnt (Ziffer 3). Der Rückforderungsbetrag gemäß Ziffer 3 des Bescheides sei spätestens bis 15.02.2025 zu überweisen (Ziffer 4).
9
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Kläger sei eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR bewilligt und in voller Höhe ausbezahlt worden. Die Soforthilfe sei als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung von existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Leistungsempfänger infolge der Corona Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass), gewährt worden. Bei Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass ein entsprechender Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei. Aus der Rückmeldung des Klägers über die dafür vorgesehene Online-Daten-Maske vom 28.12.2023 gehe hervor, dass eine Überkompensation in Höhe von 5.304,28 EUR vorliege.
10
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a, Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, u.a. wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Die Soforthilfe sei zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze daher voraus, dass ein Liquiditätsengpass zumindest in Höhe der erhaltenen Soforthilfe tatsächlich entstanden sei. Nach Angabe des Klägers betrage der den tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpass übersteigende Soforthilfebetrag 5.304,28 EUR (sogenannte Überkompensation). Die erhaltene Soforthilfe habe demnach in dieser Höhe nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG stehe im Ermessen der zuständigen Behörde (wird weiter ausgeführt).
11
Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Soforthilfebewilligung sei im Umfang der mitgeteilten Überkompensation mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 5.304,28 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
12
Der Rückforderungsbetrag könne nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO erlassen werden, da kein besonderer Härtefall vorliege, der die Voraussetzungen für den Erlass des Rückforderungsanspruches erfülle. Eine besondere Härte sei insbesondere anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinde und zu besorgen sei, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu seiner Existenzgefährdung führe (vgl. Nr. 3.4 der VV zu Art. 59 BayHO). Dies sei vorliegend nicht gegeben. Eine Existenzgefährdung könne nach den von der Bayerischen Staatsregierung am 18.04.2023 beschlossenen und einheitlich als ermessenslenkende Weisung anzuwendenden Eckpunkten für die erleichtere Erlassprüfung vermutet werden, wenn ohne den Erlass das wirtschaftliche Bestehen gefährdet sei, also der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr bestritten oder die Erwerbstätigkeit nicht mehr fortgesetzt werden könne. Ob und in welcher Höhe eine vorrangig zu prüfende Ratenzahlung zumutbar sei, werde aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten anhand eines fiktiven jährlichen Rückzahlungsbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR festgestellt. Gegenstand der Beurteilung sei der tatsächlich noch nicht geleistete Erstattungsbetrag in Höhe von 5.304,28 EUR. Beurteilungsmaßstab für die Ablehnung sei eine vorgenommene Berechnung, die insbesondere auf Basis der Daten des letzten verfügbaren Einkommensbescheids für das Jahr 2021 sowie der ergänzenden Erklärungen einen fiktiv einsetzbaren Jahresbetrag von 16.400,89 EUR ergebe. Dieser setze sich zusammen aus a) den positiven Einkünften nach Abzug eines formelmäßig berechneten Steuerbetrages, betrieblicher Kreditzahlungen für 12 Monate, des gesetzlichen Pfändungsbeitrages bei 0 Unterhaltsverpflichtungen, der Pfändungsfreibeträge zur Altersvorsorge sowie der Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung: 16.154,11 EUR, b) den Einkünften des Ehegatten nach Steuern: 0,00 EUR, c) den liquiden Betriebsmitteln zum Stichtag 31.12.2022: 246,78 EUR. Aufgrund dieses fiktiv einzusetzenden Jahresbetrages sei davon auszugehen, dass zumindest die oben genannte fiktive Jahreshöhe in Höhe von 5.000,00 EUR innerhalb eines Jahres zurückbezahlt werden könne, ohne die Vermutung einer Existenzgefährdung zu begründen. Daraus folge, dass eine nach der BayHO vorrangig zu prüfende Ratenzahlung ohne die Existenz zu gefährden möglich sei, weshalb ein Erlass nicht gewährt werden könne.
13
Mit Telefax vom 31.01.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragt:
Der Bescheid der Regierung von … vom 31.12.2024 wird aufgehoben.
14
Eine Begründung der Klage erfolgte im Rahmen der Klageerhebung nicht.
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Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 zeigte die Bevollmächtigte die anwaltliche Vertretung des Klägers bei Gericht an. Sie wiederholte den bereits vom Kläger persönlich gestellten Anfechtungsantrag unter Korrektur des Bescheidsdatums (27.12.2024 statt 31.12.2024) und führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die offenbare Entscheidung der Staatsregierung, eine Rückzahlung gewährter Soforthilfen zu verlangen, wenn und soweit sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass die gewährte Soforthilfe den tatsächlichen Liquiditätsengpass überstiegen habe, sei rechtswidrig. Sie verstoße bereits gegen die Bestimmungen der Bescheide sowie der Richtlinien. Das Rückforderungsbegehren stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Empfänger (Art. 12 Abs. 1 GG), in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG), einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie gegen Treu und Glauben (in Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung) dar.
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Bereits die Regelungen zum Dreimonatszeitraum seien unwirksam, da unklar und widersprüchlich formuliert. Darüber hinaus seien die Bewilligungsvoraussetzungen faktisch nachträglich geändert worden. Unter Ziffer 2.2 der Richtlinie werde der Liquiditätsengpass mit den Worten legal definiert, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Dem Bescheid sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Liquiditätsengpass im Nachhinein, also expost, zu beurteilen sei. Auch eine Widerrufsmöglichkeit aufgrund der Nebenbestimmungen sei nicht gegeben. Im Übrigen sei die Widerrufsfrist (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG) bereits abgelaufen gewesen. Spätestens mit den vom Kläger per Onlinemaske getätigten Angaben sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger überkompensiert sei. Der Akte sei nicht zu entnehmen, wann die Onlinedatenmaske ausgefüllt worden sei. Erinnerlich sei dies vor dem 27.12.2023 gewesen. Der am 27.12.2024 ausgesprochene Widerruf sei erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt. Ferner machte die Klägerseite Ausführungen dahingehend, dass die Rückforderung gegen Grundrechte verstoße und andere Bundesländer die Sichtweise des Freistaats Bayern, insbesondere die Nichtanrechnung von Personalkosten, nicht teilten. Schließlich sieht die Klägerseite in Anbetracht des Zeit- und Umstandsmoments sowie der damaligen Aussagen von Politikern jedenfalls die Voraussetzungen der Verwirkung als einschlägig.
17
Auch die Erlassprüfung sei fehlerhaft. Die Einkünfte im Coronajahr 2020 seien mit 24.482,00 EUR besonders niedrig gewesen. Auch diese Zahlen müssten berücksichtigt werden. Die Herleitung des „fiktiv einsetzbaren Jahresbetrages“ von 16.400,89 EUR sei nicht nachvollziehbar.
18
Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 beantragt die Regierung von … für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
19
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung der Klägerseite sei die Widerrufsfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen. Zwar ergebe sich aus dem Ausdruck der Rückmeldung des Klägers im Online-Rückmeldeverfahren kein Datum, unter dem der Kläger die Eingabe in die Datenmaske vorgenommen habe. Allerdings finde sich auf Blatt 28 der Behördenakte eine an den Kläger auslaufende Bestätigungs-E-Mail hinsichtlich des Eingangs des mit der Rückmeldung erfolgten Erlassantrags vom 28.12.2023. Diese Eingangsbestätigungs-E-Mail werde automatisch generiert und versandt, sobald die Eingabe in der Rückmeldemaske abgeschlossen worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Rückmeldung am 28.12.2023 erfolgt sei. Nachdem es sich bei der Widerrufsfrist um eine behördliche Entscheidungsfrist handle, sei für die Frage der Fristwahrung allein maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Widerrufsentscheidung getroffen habe. Dies sei vorliegend der 27.12.2024, der noch innerhalb der Frist gewesen sei. Dagegen sei nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Widerrufsentscheidung gegenüber dem Betroffenen auch wirksam geworden ist. Daher sei es unerheblich, dass der Bescheid vom 27.12.2024 dem Kläger erst am 31.12.2024 zugestellt worden sei. Selbst wenn man dies anders sehen würde, sei die Widerrufsfrist vorliegend eingehalten. Der Zuwendungsbescheid vom 22.04.2020 sei nämlich bereits mit Bescheid vom 29.11.2024 dem Grunde nach widerrufen worden. Dieser Bescheid sei dem Kläger am 14.12.2024 und damit noch innerhalb der Widerrufsfrist zugestellt worden. Der Bescheid vom 29.11.2024 sei klägerseits auch nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden.
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Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankomme, sei der Bescheid vom 27.12.2024 auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Es hätten ersichtlich keine Unklarheiten darüber bestanden, welcher Zeitraum für die Frage des Bestehens eines Liquiditätsengpasses zu betrachten gewesen sei, geschweige denn habe es diesbezüglich eine „nachträgliche Änderung“ gegeben. Ebenso wenig sei es zu Unklarheiten gekommen bzw. sei eine nachträgliche Änderung im Hinblick auf die Frage erfolgt, ob Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses anzusetzen seien. Maßgeblich sei ein tatsächlicher Liquiditätsengpass und nicht die Prognose im Rahmen der Antragstellung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass sich die Wirtschaftslage doch anders darstelle und ein Liquiditätsengpass nicht oder nicht in der zunächst prognostizierten Höhe tatsächlich bestanden habe, berechtigte diese Erkenntnis zum Widerruf der Bewilligung.
21
Die Widerrufsentscheidung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Es sei auch keine Verwirkung eingetreten. Im Anwendungsbereich der Art. 48, 49 BayVwVfG seien die Aspekte des Vertrauensschutzes bereits in den gesetzlichen Regelungen selbst mitberücksichtigt, sodass grundsätzlich kein Raum dafür verbleibe, der Widerrufsentscheidung übergesetzliche Gesichtspunkte wie Treu und Glauben und Verwirkung entgegenzuhalten. Die damaligen politischen Äußerungen seien keineswegs dahingehend zu verstehen, dass die Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn bzw. soweit kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden sei.
22
Fehl gehe die Auffassung der Klägerseite, bei der Erlassprüfung seien die Einkünfte im Jahr 2020 zu berücksichtigen. Bei der Erlassprüfung sei vielmehr danach zu fragen, ob dem Betroffenen eine Forderung deswegen zu erlassen sei, weil ihm die verpflichtungsgemäße Rückzahlung aktuell in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen würde. Von Relevanz sei daher – anders bei der Widerrufsprüfung – ausschließlich die derzeitige finanzielle Situation des Betroffenen.
23
Mit Schriftsatz vom 23.05.2025 replizierte die Bevollmächtigte des Klägers auf die Klageerwiderung. Es bleibe dabei, dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG nicht eingehalten sei. Es werde bestritten, dass die Eingangsbestätigungs-E-Mail automatisch generiert und versandt worden sei, sobald die Eingabe in der Rückmeldedatenmaske abgeschlossen gewesen sei. Bestritten werde ferner, dass es zwischen Eingang der Rückmeldung des Klägers und der Bestätigungs-E-Mail vom 28.12.2023 zu keiner signifikanten Verzögerung gekommen sei. Bestritten werden müsse ferner, dass die Widerrufsentscheidung bereits am 27.12.2024 getroffen worden sei. Unabhängig davon, sei der Widerrufsbescheid dem Kläger erst am 31.12.2024 und damit definitiv nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen.
24
Auf eine Wirksamkeit des Bescheides vom 29.11.2024 könne sich der Beklagte nicht berufen. Die Wirksamkeit dieses Bescheides sei dadurch konterkariert worden, dass es einen weiteren Aufhebungsbescheid vom 13.12.2024 und vom 27.12.2024 gebe. Letzterer wurde dem Kläger am 31.12.2024 zugestellt. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Bescheid vom 29.11.2024 keine rechtliche Bindung mehr habe. Nach der Meistbegünstigungstheorie sei der Klage gegen den Bescheid vom 27.12.2024 stattzugeben, da mit dem Bescheid ein bereits zweifach aufgehobener Bewilligungsbescheid ein drittes Mal aufgehoben worden sei. Der Kläger sei ein drittes Mal verpflichtet worden, einen Betrag in Höhe von 5.304,28 EUR zurückzuzahlen. Dies sei offensichtlich rechtswidrig.
25
Es sei gerade nicht völlig unerheblich, wie die Förder- und Rückforderungspraxis in anderen Bundesländern aussehe, da mit der Soforthilfe auch Bundesmittel ausgeschüttet worden seien.
26
Der Beklagte habe auch weder die Praxis der Erlassprüfung dargelegt, noch habe er Angaben dazu gemacht, wie er auf einen fiktiv einsetzbaren Jahresbetrag in Höhe von 16.400,89 EUR gekommen sei. Darüber hinaus sei zu fragen, warum die Werte des Einkommensteuerbescheides von 2021 zugrunde gelegt worden seien. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass dort die Werte des Bescheids von 2022 herangezogen worden seien. Es werde bestritten, dass es der Verwaltungspraxis entspreche, Ende 2024 für die Erlassprüfung die Werte aus dem Jahr 2021 heranzuziehen. Vielmehr hätte es eine Anforderung des Einkommensteuerbescheides von 2022 beim Kläger bedurft.
27
Letztlich beruft sich die Klägerseite auf eine Ungleichbehandlung mit anderen Fördermittelempfängern, insbesondere, dass andere Regierungen trotz Rückmeldungen keine Rückforderungsbescheide erlassen hätten. Insoweit beantragte die Klägerseite einzelne Fragen zum Rückmelde- und Rückforderungsverfahren gerichtlicherseits an den Beklagten zu richten.
28
Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, nachdem bereits mit Bescheid vom 29.11.2024 der Bescheid vom 22.04.2020 dem Grunde nach widerrufen worden sei und dieser Widerrufsbescheid (zugestellt am 14.12.2024) bestandskräftig geworden sei, könne sich die Klägerseite gegen die insoweit wiederholende Verfügung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2024 nicht mehr zur Wehr setzen. Die Widerrufsfrist sei mit Bescheid vom 29.11.2024 augenscheinlich gewahrt worden. Es erschließe sich nicht, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass der Bescheid vom 29.11.2024 im Hinblick auf den Bescheid vom 27.12.2024 keine rechtliche Bedeutung mehr habe. Mit einer Meistbegünstigungstheorie habe dies nichts zu tun. Vom Kläger sei auch nicht insgesamt dreimal der Soforthilfebetrag zurückgefordert worden. Im Bescheid vom 29.11.2024 sei schon keine Rückzahlungsverpflichtung verfügt worden. Der Bescheid vom 13.12.2024 sei fehlerhaft adressiert gewesen und habe nicht zugestellt werden können. Daher sei unter dem 27.12.2024 ein neuer Bescheid erstellt, an die korrekte Adresse adressiert und dort auch am 31.12.2024 zugestellt worden. Damit sei gegenüber dem Kläger nur eine einzige Rückzahlungsverpflichtung erlassen worden.
29
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 sei dem Erlassantrag zugrunde gelegt worden, da der Kläger diesen selbst im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe. Nach der ständigen Verwaltungspraxis sei der Kläger mit E-Mail vom 08.02.2024 dazu aufgefordert worden, noch „den kompletten letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2021 oder 2022“ vorzulegen. Es habe dem Kläger also offengestanden, auch noch den Bescheid für das Jahr 2022 vorzulegen. Dies habe aber der Kläger bis zum Zeitpunkt der Erlassentscheidung nicht getan. Daher könne er sich jetzt auch nicht darauf berufen, es sei ein anderer Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen.
30
Mit Schriftsatz vom 24.07.2025 trug die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, das Gericht habe eine PZU vom 14.12.2024 übersandt. Diese befinde sich bereits auf Seite 53 f. der Behördenakte. Diese betreffe offensichtlich nicht den Bescheid vom 29.11.2024, so dass festzustellen sei, dass der Bescheid vom 29.11.2024 dem Kläger nie zugegangen sei. Es werde auch bestritten, dass die PZU vom 14.12.2024 den Zugang des Bescheids vom 13.12.2024 dokumentiere. Die PZU vom 14.12.2024 enthalte keinerlei Angaben, was zugestellt worden sei. Das einzige sei die Angabe einer „…“. In diesem Verfahren könne jedoch Vieles zugestellt worden sein.
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Unabhängig vom Vorstehenden sei die Wirksamkeit des Bescheides vom 13.12.2024 dadurch konterkariert, dass dem Kläger vor Ablauf der Anfechtungsfrist am 31.12.2024 der Bescheid vom 27.12.2024 zugestellt worden sei. Der Hinweis aus dem Bescheid vom 29.11.2024 sei im Bescheid vom 13.12.2024 aber gerade nicht enthalten. Es werde bestritten, dass aus „technischen Gründen“ der ursprüngliche Bewilligungsbescheid erneut aufgehoben werden musste. Die Aufhebung eines bereits aufgehobenen Bewilligungsbescheids sei rechtswidrig. Dass die Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2024 keine konstitutive Aufhebung darstelle, sei dem Kläger an keiner Stelle mitgeteilt worden.
32
Am 08.08.2025 reichte der Beklagte den „PZU-Rückläufer“ zu einer versuchten Zustellung am 18.12.2024 unter der Adresse des Klägers in H* … nach und führte ergänzend aus, der isolierte Teilwiderruf vom 29.11.2024 sei mit Zustellauftrag Nr. … unter dem 12.12.2024 an die Adresse A* …, … B* … versandt worden. Dieser Bescheid sei dem Kläger laut PZU dort am 14.12.2024 zugestellt worden. Die Verzögerung beim Versand erkläre sich dadurch, dass im Dezember im Hinblick auf den anstehenden Jahreswechsel und dem drohenden Ablauf der Widerrufsfristen in zahlreichen Verfahren eine immense Zahl von Bescheiden habe versandt werden müssen und daher die einzelnen Dokumente länger als sonst üblich in der Post- und Versandstelle der Regierung liegengeblieben seien. Die Adressierung des Bescheides an die Adresse in B* … erkläre sich dadurch, dass der Kläger diese Adresse in seinem Soforthilfeantrag vom 02.04.2020 selbst angegeben habe.
33
Unter dem 13.12.2024 sei dann über den am 28.12.2023 gestellten Erlassantrag entschieden worden. Dieser Bescheid sei an die Adresse F* … in H* … adressiert gewesen, weil der Kläger diese Adresse – insoweit abweichend von seinen Angaben im Soforthilfeantrag – in seinem Erlassantrag angegeben habe. Dass sich diese Adresse von der im Soforthilfeantrag angegebenen und im Bescheid vom 29.11.2024 verwendeten Adresse unterschieden habe, sei dem Sachbearbeiter und der Versandstelle zunächst nicht aufgefallen. Der Bescheid vom 13.12.2024 sei dann mit Zustellungsauftrag … am 17.12.2024 an die Adresse F* … in H* … versandt worden. Der Zustellauftrag sei am 23.12.2024 an die Regierung zurückgekommen mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Parallel zur erfolgten Versendung dieses Bescheids per PZU sei der Kläger am 13.12.2024 noch zusätzlich – wie dies zum damaligen Zeitpunkt bei Verbescheidung von Erlassanträgen üblich gewesen sei – vorab nachrichtlich per E-Mail an die klägerseits im Erlassantrag angegebene E-Mail-Adresse entsprechend informiert worden, dass über den Erlassantrag entscheiden worden sei.
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Angesichts des Rückläufers der PZU und des Bescheids vom 13.12.2024 als unzustellbar, sei die Adressierung nochmals überprüft worden. Dabei habe man die abweichenden Adressen festgestellt und die Meldedaten des Klägers überprüft. Vor diesem Hintergrund sei dann unter dem 27.12.2024 die Erlassentscheidung nochmals an die Adresse in B* … verfügt und mit Zustellungsauftrag Nr. … unter dem 30.12.2024 versandt worden. Die erfolgreiche Zustellung des Bescheids an den Kläger sei dann am 31.12.2024 erfolgt.
35
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 verwies die Klägerseite auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Regierung von … habe laut Behördenakte drei Bescheide, datierend vom 29.11.2024, vom 13.12.2024 und vom 27.12.2024 erlassen. Nachweislich sei nur der Bescheid vom 27.12.2024 an den Kläger am 31.12.2024 zugegangen. Ferner soll der Kläger einen Bescheid am 14.12.2024 erhalten haben. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, um welchen der beiden der vorhergehenden Bescheide es sich gehandelt habe. Einer der beiden Bescheide sei dem Kläger – wie mit PZU dokumentiert – definitiv nicht zugegangen.
36
Hinzukomme, dass der Bescheid vom 27.12.2024 noch während des Laufs einer Anfechtungsfrist des vorher angeblich zugestellten Bescheides vom 29.11.2024 oder 13.12.2024 beim Kläger eingegangen sei. Der Bescheid vom 27.12.2024 habe eine Rechtsmittelbelehrungenthalten. Daran müsse sich der Beklagte festhalten lassen. Es könne nicht angehen, dass Unklarheiten zu Lasten des rechtsunkundigen Bürgers gehen.
37
Soweit das Gericht darauf hingewiesen habe, dass gegen die Ablehnung des Erlassantrages nur eine Versagungsgegenklage statthaft sei, werde für den Fall, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheides nicht aufgehoben werde, weiterhin beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Erlass der Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 5.304,28 EUR zu bewilligen.
38
Ferner erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
39
Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 21.10.2025 zusammenfassend aus, im Nachprüfungsverfahren seien insgesamt drei Bescheide an den Kläger versendet worden, nämlich zunächst der isolierte Widerrufsbescheid vom 29.11.2024, dann der Bescheid vom 13.12.2024, mit welchem der Erlassantrag abgelehnt und der Rückforderungsbetrag festgesetzt worden sei, sowie dann noch einmal ein mit dem Bescheid vom 13.12.2024 inhaltsgleicher Bescheid vom 27.12.2024. Der isolierte Widerrufsbescheid vom 29.11.2024 sei an die Adresse A* … in … B* … adressiert gewesen. Auch der entsprechende Zustellungsauftrag habe auf diese Adresse gelautet. Nur bei diesem Bescheid finde sich sowohl im Adressfeld des Bescheids als auch der PZU der Adresszusatz „CC* …“. Daher sei der Bescheid vom 29.11.2024 am 14.12.2024 ordnungsgemäß zugestellt worden.
40
Der Bescheid vom 13.12.2024 sei an die Anschrift F* … in H* …, auf die auch der entsprechende Zustellungsauftrag gelautet habe, versendet worden. Da die Zustellung unter dieser Adresse fehlgeschlagen sei, sei die Adresse des Klägers am 27.12.2024 überprüft worden. Noch am selben Tag habe man einen mit dem Bescheid vom 13.12.2024 im Übrigen inhaltsgleichen Bescheid an die Adresse A* … in … B* … adressiert und mit auf diese Adresse lautendem Zustellungsauftrag zum Postversand gegeben. Dieser Bescheid sei dem Kläger am 31.12.2024 zugestellt worden.
41
Der nunmehr mit klägerischem Schriftsatz vom 06.10.2025 gestellte Hilfsantrag, den Beklagten zum Erlass der Rückforderung zu verpflichten, sei unzulässig. Dieser Verpflichtungsantrag sei nicht innerhalb der gegen den Bescheid vom 27.12.2024 laufenden Klagefrist eingereicht worden. Im vom Kläger bei Gericht am 31.01.2025 eingereichten Faxschreiben sei lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2024 beantragt worden. Wegen insoweit eingetretener Verfristung könne der Kläger daher einen Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass nicht mehr zulässigerweise gerichtlich geltend machen. Abschließend erklärte sich auch der Beklagte nochmals mit einem Urteil im schriftlichen Verfahren einverstanden.
42
Die Bevollmächtigte des Klägers wies mit Schriftsatz vom 29.10.2025 abschließend nochmals daraufhin, dass der Bescheid vom 27.12.2024 eine Rechtsmittelbelehrungenthalten habe. Gerade auch deswegen sei das Verhalten der Regierung rechtsmissbräuchlich. Nach dem auch im Verwaltungsrecht anerkannten Meistbegünstigungsgrundsatz sei auf die zweite Klagefrist abzustellen. Dies beruhe auf zwei Erwägungen. Dem Kläger dürfe nicht durch eine formell inkorrekte Entscheidung das Rechtsmittel genommen werden. Zum anderen müssten sich die Beteiligten an dem Rechtschein orientieren können, der von einer inkorrekten Entscheidung und der ihr beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungausgehe.
43
Der Hilfsantrag sei nicht verfristet. Die Klage sei vom Kläger persönlich eingelegt worden. Der Antrag sei daher bürgerfreundlich auszulegen. Jedenfalls hätte der Kläger aus richterlicher Fürsorge innerhalb der Klagefrist auf eine Antragsergänzung hingewiesen werden müssen.
44
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

45
I. Der Kläger begehrt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung des Bescheids vom 27.12.2024 (vgl. Klageantrag vom 31.01.2025 in der datumsmäßig korrigierten Fassung der Klägerbevollmächtigen vom 12.02.2025), hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten, den Rückforderungsbetrag i.H.v. 5.304,28 EUR zu erlassen (vgl. Klageantrag vom 06.10.2025).
46
II. Über die im vorstehenden Sinne zu verstehende Klage konnte das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
47
III. Die Klage bleibt sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.
48
1. Die Klage gegen die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 27.12.2024 („Widerruf“ des Bescheides vom 22.04.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 5.304,28 EUR) ist bereits unzulässig. Zwar ist gegen den Widerruf einer Soforthilfebewilligung (grundsätzlich) die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich hierbei um einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Vorliegend kommt der Ziffer 1 des Bescheids vom 27.12.2024 jedoch keine Regelungswirkung (mehr) zu, da der Bescheid vom 22.04.2020 bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2024 wirksam widerrufen wurde, so dass es sich beim erneuten Ausspruch des Widerrufs im streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2024 lediglich um eine sogenannte „wiederholende Verfügung“ handelt.
49
a) In der Rechtsprechung wird zwischen „wiederholender Verfügung“ und „Zweitbescheid“ (mit neuerlicher Regelungswirkung) grundsätzlich nach folgenden Kriterien differenziert: Erschöpft sich eine behördliche Erklärung in der bloßen ganz oder teilweisen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt oder in einem Hinweis auf einen solchen (sog. „wiederholende Verfügung“), so liegt kein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angreifbar ist. Wird demgegenüber ein aufgrund erneuter Sachprüfung und -entscheidung beruhender „Zweitbescheid“ erlassen, stellt auch dieser einen Verwaltungsakt dar, selbst wenn die neuerliche Entscheidung mit der Erstentscheidung übereinstimmt (vgl. von Alemann/Scheffczyk in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 35 Rn. 188 m.w.N.). Eine neue Regelung – und damit ein „Zweitbescheid“ – ist etwa anzunehmen, wenn sich die tragenden Erwägungen gegenüber dem Erstbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheidend geändert haben. Demgegenüber qualifizieren allein erneute Rechtsausführungen zum Ausgangsverwaltungsakt eine behördliche Äußerung nicht als Zweitbescheid, selbst wenn es sich um Erwägungen handelt, die in der ursprünglichen Begründung nicht enthalten gewesen sind. Für eine neue Sachentscheidung streitet zwar ferner, wenn die Behörde Form und Inhalt eines Verwaltungsakts wählt, maßgeblich ist und bleibt für die Abgrenzung einer „wiederholenden Verfügung“ zum „Zweitbescheid“ jedoch das Kriterium der (fehlenden) neuen Sachprüfung und Sachentscheidung. (vgl. zum Ganzen Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 51 Rn. 57 ff. m.w.N.). Ob ein „Zweitbescheid“ oder (nur) eine „wiederholende Verfügung“ vorliegt, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts zu ermitteln. Dabei kann sich auch ergeben, dass im Bescheid nur teilweise eine neue Entscheidung getroffen, im Übrigen aber der „Erstbescheid“ lediglich wiederholt worden ist (vgl. OVG Münster, U.v. 5.10.2020 – 8 A 240/17 – juris Rn. 58 m.w.N.; BVerwG; U.v. 28.3.1996 – 7 C 36/95 – juris Rn. 11).
50
b) Gemessen hieran ist der erneute „Widerruf“ der Soforthilfebewilligung unter Ziffer 1 des Bescheides vom 27.12.2024 – im Gegensatz zu den Regelungen unter den Ziffern 2 bis 5 des Bescheids vom 27.12.2024 – lediglich als „wiederholende Verfügung“ zu verstehen. Der Beklagte hat insbesondere nach Erlass des Bescheides vom 29.11.2024 hinsichtlich des Widerrufs ersichtlich keine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung mehr vorgenommen. Hierzu bestand auch keinerlei Anlass. Es lagen weder Anhaltspunkte vor, dass der Beklagte nach Erlass des Bescheids vom 29.11.2024 von Amts wegen nochmals in die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen hätte „einsteigen“ müssen, noch hat sich der Kläger nach Erlass dieses Bescheids in irgendeiner Weise beim Beklagten gemeldet und eine neuerliche Befassung mit der Widerrufsentscheidung „angestoßen“. Zumindest die „Widerrufskomponente“ im „Rückabwicklungsverfahren“ war daher mit Erlass des Bescheids vom 29.11.2024 vollständig abgeschlossen. Unerheblich ist, dass der Beklagte im Klageverfahren teilweise ausführt, der Zuwendungsbescheid vom 22.04.2020 sei bereits mit Bescheid vom 29.11.2024 „dem Grunde nach“ widerrufen worden. Zwar mag in diesem Zusammenhang die Formulierung „dem Grunde nach“ etwas missverständlich erscheinen. Maßgeblich ist jedoch, dass die Ziffer 1 des Bescheids vom 27.11.2024 auch schon den Widerruf der Höhe nach regelt – also „summenmäßig“ auf 5.304,28 EUR beziffert – und dementsprechend der Tenor und auch die Gründe insoweit inhaltlich identisch mit der Ziffer 1 des Bescheids vom 27.12.2024 und den diesbezüglichen Gründen sind.
51
Unschädlich für die Annahme einer bloßen „wiederholenden Verfügung“ unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist weiterhin, dass dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen ist sowie ferner, dass im Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Bescheids vom 27.12.2024 der Bescheid vom 29.11.2024 noch nicht bestandskräftig war (vgl. hierzu auch von Alemann/Scheffczyk in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2025, § 35 Rn. 189 m.w.N.; OVG Münster, U.v. 5.10.2020 – 8 A 240/17 – juris Rn. 47). Die Rechtsmittelbelehrungwar schon deswegen notwendig, weil der Bescheid vom 27.12.2024 auch (erstmals) konstitutive Regelungen enthielt, gegen die der Kläger mit einer fristgebundenen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vorgehen kann (vgl. § 74 und § 58 VwGO). Die Beifügung der Rechtsmittelbelehrungist daher auch keine „inkorrekte Entscheidung“ im Sinne der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.10.2025 zitierten Rechtsprechung. Zwar wäre es zielführender gewesen, wenn die Behörde die Geltung der Rechtsbehelfsbelehrungausdrücklich auf die Ziffern 2 bis 5 des Bescheidstenors beschränkt hätte. Allein die Tatsache, dass die Rechtsbehelfsbelehrungeine derartige Einschränkung nicht vornimmt, führt jedoch nicht dazu, dass nach den Gesamtumständen von einem anfechtbaren „Zweitbescheid“ auch bezüglich der Widerrufsentscheidung auszugehen ist. Ergänzend ist zu bemerken, dass es dem weithin Üblichen entspricht, dass beispielsweise auch Bescheiden, die eine Sofortvollzugsanordnung enthalten, eine einheitliche, nur auf den Rechtsbehelf der Klage gerichtete Rechtsbehelfsbelehrungbeigegeben wird. Auch diese Praxis wird von der Rechtsprechung nicht beanstandet.
52
Dass bezüglich des Widerrufs die Sachprüfung und Sachentscheidung bereits mit Erlass des Bescheids vom 29.11.2024 abgeschlossen war, ergibt sich auch eindeutig aus dem Hinweis im unmittelbaren Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrungauf Seite 4 des Bescheids vom 29.11.2024. Insoweit wird der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund des hiermit erfolgten Widerrufs des Bescheids über die Bewilligung der Soforthilfe Corona zunächst keine Rückzahlungen zu leisten seien, sowie dass über den zusätzlichen Antrag auf Erlass des Rückzahlungsbetrages in Kürze durch einen gesonderten Bescheid entschieden werde. Daneben hat der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der mit diesem Bescheid erfolgte Widerruf des Bescheides über die Bewilligung der Soforthilfe Corona aus technischen Gründen möglicherweise im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Rückzahlung wiederholend mitgeteilt werden wird (Unterstreichungen durch das Gericht). Demnach war es für einen objektiven Bescheidsempfänger ohne weiteres erkennbar, dass der Widerruf bereits mit Bescheid vom 29.11.2024 verbindlich und abschließend verbeschieden wurde und dass zur Verhinderung einer etwaigen Bestandskraft die in der Rechtsbehelfsbelehrunggenannte Klage erhoben werden muss. In Anbetracht dessen ist auch unerheblich, dass im streitgegenständlichen Bescheid vom 27.12.2024 nicht noch einmal ein entsprechender Hinweis erfolgt ist, wonach die Widerrufsentscheidung unter Ziffer 1 lediglich eine – technisch bedingte – wiederholende Mitteilung des bereits erfolgten Widerrufs ist. Aus der Gesamtschau der beiden Bescheide und der Tatsache, dass ersichtlich keinerlei neue Sachprüfung zwischen den beiden Bescheiden erfolgt ist, kann im Ergebnis aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bezüglich der Widerrufsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 27.12.2024 kein erneut anfechtbarer Zweitbescheid mit Regelungswirkung erblickt werden.
53
Weiterhin spricht auch die E-Mail vom 13.12.2024 an den Kläger (Erlassantrag wurde bearbeitet und Kläger erhält Bescheid mit der Post) dafür, dass der neuerliche Bescheid nur konstitutive Regelungen hinsichtlich des Erlasses (und ggf. einer Rückzahlung) des bereits widerrufenen Soforthilfebetrags zum Inhalt hat. Zwar erging diese E-Mail im Nachgang zum Bescheid vom 13.12.2024. Dieser war aber zunächst fehlerhaft an die Adresse des Klägers in H* … adressiert, sodass die Regierung nach „PZU-Rücklauf“ die „Erlassablehnung“ (samt Folgeentscheidungen) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.12.2024 erneut erlassen hat, ohne dass insoweit eine abweichende inhaltliche Beurteilung bzw. Bewertung gegenüber dem Bescheid vom 13.12.2024 vorgenommen wurde.
54
Ferner dringt die klägerische Argumentation, gegenüber dem Kläger sei der Soforthilfebescheid dreimal widerrufen und es sei dreimal der gleiche Betrag zurückgefordert worden, nicht durch. Insoweit verweist das Gericht zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren. Der Beklagte hat – auch unter Vorlage der jeweiligen „Postzustellauftragsnummern“ – für das Gericht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Widerrufsbescheid vom 29.11.2024 dem Kläger am 14.12.2024 ordnungsgemäß unter der vom ihm im Soforthilfeverfahren angegebenen Adresse in B* … zugestellt wurde. Die diesbezügliche Postzustellungsurkunde ist bei der Regierung von … am 19.12.2024 eingegangen (vgl. Blatt 53/54 der Behördenakte). Zudem befindet sich einzig im Adressfeld des Bescheids vom 29.11.2024 und im Adressfeld der PZU, die eine ordnungsgemäße Zustellung am 14.12.2024 bescheinigt, der Adresszusatz „CC* …“. Beklagtenseits wurde auch die „längere Postlaufzeit“ nachvollziehbar erläutert, insbesondere, dass der Bescheid vom 29.11.2024 wegen außergewöhnlicher Belastungen in der Post- und Versandstelle des Beklagten erst am 12.12.2024 die Regierung verlassen hat und folglich dem Kläger erst am 14.12.2024 zugestellt werden konnte. Demzufolge verfängt die nunmehr im Klageverfahren noch klägerseits bestrittene Bekanntgabe bzw. Zustellung des Bescheids vom 29.11.2024 nicht. Insbesondere kann es sich – neben der von der Regierung geschilderten Historie der Bescheide und deren Zustellung – schon deswegen bei der von der Regierung mit Schriftsatz vom 08.08.2025 im Klageverfahren vorgelegten Postzustellungsurkunde (vgl. Blatt 121 der Gerichtsakte) nicht um die dem Bescheid vom 29.11.2024 betreffende Postzustellungsurkunde handeln, da diese im Adressfeld eine klägerische Adresse in H* … enthält, die – wie der Beklagte nachvollziehbar darlegt – aufgrund der im Erlassverfahren abweichend angegebenen Adresse dem Bescheid über die Ablehnung des Erlasses (zunächst) zugrunde gelegt wurde. Dementsprechend war der Bescheid vom 13.12.2024 (vgl. Blatt 49 der Behördenakte) zunächst an die F* … in H* … adressiert, was sowohl inhaltlich als auch zeitlich mit der Unzustellbarkeit des Bescheides vom 13.12.2024 am 18.12.2024 unter der H* … Adresse kongruent ist. Bezüglich des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 27.12.2024 ist auch nach dem klägerischen Vortrag unstreitig, dass dieser dem Kläger am 31.12.2024 ordnungsgemäß unter seiner Adresse in B* … zugestellt wurde, was auch die Postzustellungsurkunde auf Blatt 62 und 63 der Behördenakte belegt.
55
Im Ergebnis verfängt auch der klägerische Vortrag nicht, im Verfahren „…“ könne Vieles zugestellt worden sein, da die Postzustellungsurkunden jedenfalls keinerlei Angaben enthalten hätten, was zugestellt worden sei. Insoweit ist zwar der Klägerseite zuzugeben, dass der Beklagte im Zustellungsverfahren ein Mehr an Sorgfalt hätte walten lassen können, insbesondere – wie üblich – auch auf der Zustellungsurkunde vermerken sollte, was konkret Gegenstand des Zustellungsauftrages ist (z.B. Bescheid vom …). Letztlich konnte vorliegend aber zweifelsfrei aufgeklärt werden, auf welches Schriftstück sich die jeweilige der drei Postzustellungsurkunden bezogen hat. Im Übrigen ist aus einer Vielzahl weiter Soforthilfeverfahren gerichtsbekannt ist, dass der Beklagte grundsätzlich nur entsprechende Bescheide förmlich mit Postzustellungsurkunde zustellt. Auch der Behördenakte können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass – außer den bereits wiederholt genannten drei Bescheiden – im Zeitraum Ende November 2024 bis Ende Dezember 2024 irgendwelche anderen Schriftstücke auf dem Postweg an den Kläger versandt worden sind.
56
c) Nach alledem ist die am 31.01.2025 erhobene Anfechtungsklage gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 27.12.2024 mangels Vorliegens eines (neuerlichen) anfechtbaren „Widerrufsverwaltungsakts“ unstatthaft, da der Widerruf bereits mit Bescheid vom 29.11.2024 ausgesprochen wurde. Eine Umdeutung bzw. Auslegung des eindeutigen Klageantrages vom 31.01.2025 (in der Fassung vom 12.02.2025) dergestalt, dass auch die Anfechtung des Bescheides vom 29.11.2024 noch streitgegenständlich sein soll, ist in Anbetracht der klägerseits eindeutig erfolgten Eingrenzung des Streitgegenstands nicht möglich. Im Übrigen war der Bescheid vom 29.11.2024, zugestellt am 14.12.2024, bei Klageerhebung am 31.01.2025 ohnehin schon bestandskräftig und konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in zulässiger Weise (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) angefochten werden.
57
2. Die zulässige – insoweit erfolgte erstmals eine behördliche Entscheidung mit Bescheid vom 27.12.2024 – Anfechtungsklage gegen die „Rückforderungsentscheidung“ unter Ziffer 2 des Bescheids vom 27.12.2024 ist unbegründet. Die Rückforderung der widerrufenen Soforthilfebewilligung in Höhe von 5.304,28 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58
Gegen die angeordnete Rückerstattung der Zuwendung, die ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG findet, sind weitergehende bzw. selbständige Bedenken weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere wurde die Soforthilfebewilligung – wie unter 1. ausgeführt – (bereits) ordnungsgemäß mit Bescheid vom 29.11.2024 in Höhe von 5.304,28 EUR widerrufen. Aspekte zur „finanziellen Leistungsfähigkeit“ des Klägers sind allenfalls im Rahmen von Ratenzahlungs-/Stundungs- oder Erlassentscheidungen maßgeblich, da Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eine gesetzliche Pflicht zur Erstattung von Leistungen, die aufgrund eines Verwaltungsakts, der durch Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden ist, erbracht wurden, begründet (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49a Rn. 5, 15 f. und 37 m.w.N.).
59
3. Der mit klägerischem Schriftsatz vom 06.10.2025 erstmals gestellte Hilfsantrag zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger den Erlass der Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 5.403,28 EUR zu bewilligen, ist bereits unzulässig.
60
a) Gegen die Ablehnung des Erlasses der Rückforderung unter Ziffer 3 des Bescheides vom 27.12.2024 ist nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen mit der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO vorzugehen. Die Versagungsgegenklage ist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes zu erheben. Das Fristerfordernis für die Versagungsgegenklage gilt insbesondere auch dann, wenn diese als nachträgliche Klageerweiterung – auch nur hilfsweise – in ein bereits laufendes Klageverfahren einbezogen wird, zumal es sich beim „Erlass“ um einen gegenüber dem Widerruf bzw. der Rückforderung selbständigen Streitgegenstand handelt (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 4 u. 9 m.w.N.). Vorliegend wurde jedoch am letzten Tag der Klagefrist (31.01.2025) lediglich eine Anfechtungsklage erhoben. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertreten war, sowie dass der maßgebliche Streitgegenstand grundsätzlich aus dem klägerischen Antrag und dessen Begründung zu ermitteln ist (vgl. § 88 VwGO). Der Kläger hat jedoch bei Klageerhebung keinerlei Klagebegründung abgegeben. Er erklärte vielmehr nur, dass die Klage zunächst der Fristwahrung diene und eine Begründung durch seine Anwälte nachgereicht werde. Auch der maßgebliche Bescheid vom 27.12.2024 war der Klageschrift nicht beigelegen, sodass innerhalb der offenen Klagefrist keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich das klägerische Begehren auch gegen eine ablehnende Erlassentscheidung richten könnte. Die maßgebliche Behördenakte des Beklagten ist dem Gericht erst am 10.02.2025 – und damit ersichtlich außerhalb der Klagefrist – zugegangen. Insoweit geht daher auch der Vortrag der Klägerseite mit Schriftsatz vom 29.10.2025, der Klageantrag sei bürgerfreundlich auszulegen und es hätte eines richterlichen Hinweises innerhalb der Klagefrist bzgl. einer Antragsergänzung bedurft, fehlt. Auf den Erlass kam die Klägerseite im Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 12.02.2025 – und damit ersichtlich ebenfalls außerhalb der Klagefrist für eine Versagungsgegenklage – zu sprechen. Ausdrücklich wurde (hilfsweise) eine Versagungsgegenklage dann erst mit Schriftsatz vom 06.10.2025 erhoben. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass der Kläger innerhalb noch offener Klagefrist – trotz seines ausdrücklichen (isolierten) Anfechtungsantrags – auch ein Verpflichtungsbegehren an das Gericht gerichtet hat.
61
b) Selbst, wenn man dies anders sehen wollte und die Zulässigkeit der hilfsweisen Versagungsgegenklage bejahen würde, bleibt diese jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erlass des Rückforderungsbetrags in Höhe von 5.304,28 EUR, noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Erlassantrages (§ 113 Abs. 5 Satz 1 u. 2 VwGO).
62
Insoweit verweist das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 27.12.2024 und im Klageverfahren. Die standardmäßige Berechnungsmethode, die aus Gleichbehandlungsgründen bayernweit im Rahmen des Art. 59 BayHO angewendet wird, wurde klägerseits nicht annähernd substantiiert infrage gestellt. Im Übrigen verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass der Kläger trotz Aufforderung keinen aktuelleren Einkommensteuerbescheid als den aus dem Jahr 2021 vorgelegt hat, sodass der Erlassentscheidung auch keine andere einkommensteuerrechtliche Basis zugrunde gelegt werden konnte.
63
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.