Titel:
Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer verfristeten Klage, Wiedereinsetzungsgesuch, Fehlende Kenntnis vom zugestellten Bescheid, Zustellung des Bescheids an den Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft
Normenketten:
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Eine evident verfristete Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, solange nicht von gerichtlicher Seite nicht positiv über ein Wiedereinsetzungsgesuch entschieden wurde. Auf die Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsgesuchs kommt es deshalb nicht an.
2. Erfährt ein Asylantragsteller von einer Sozialbehörde, dass sein Asylgesuch negativ verbeschieden wurde und hat er den Bescheid des Bundesamts (vermeintlich) nicht erhalten, hat er sich zu bemühen, seine Unkenntnis vom Bescheid und dessen Inhalt zu überwinden. Versäumt der Asylantragsteller dies, kann ihn ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsbehelfsfrist treffen.
Schlagworte:
Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer verfristeten Klage, Wiedereinsetzungsgesuch, Fehlende Kenntnis vom zugestellten Bescheid, Zustellung des Bescheids an den Leiter einer Gemeinschaftsunterkunft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41052
Tenor
1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, …, …, wird abgelehnt.
Gründe
1
Die Antragstellerin, peruanische Staatsangehörige, reiste am …11.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am …04.2024 einen Asylantrag.
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Mit dem Asylantrag wurde gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) beantragt, da der Antrag nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurde.
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Mit Bescheid vom 27.08.2025, der Antragstellerin ausweislich der PZU zugestellt am 02.09.2025, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Peru abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Für die Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
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Ausweislich der PZU wurde versucht, der Antragstellerin den Bescheid unter der Zustellanschrift zu übergeben. Da dies nicht möglich war, wurde sie dem Leiter der Einrichtung übergeben.
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Unter dem 13.10.2025 wurde bei der Antragsgegnerin durch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Akteneinsicht beantragt. Diese wurde unter dem 22.10.2025 bewilligt.
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Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 05.11.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, wurde Klage erhoben und gleichzeitig beantragt,
festzustellen, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.08.2025 (GZ: …*) aufschiebende Wirkung hat.
der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Klägerin nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Klägerin habe lediglich zufällig durch das Sozialamt erfahren, dass ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Erst nach Gewährung von Akteneinsicht habe sie tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des ablehnenden Bescheides erlangt. Aus der BAMF-Akte ergebe sich, dass der Bescheid laut Zustellungsurkunde am 02.09.2025 dem Leiter der Unterkunft übergeben worden sein soll. Es sei nicht dokumentiert, dass eine Zustellung an die Klägerin erfolgt oder gescheitert wäre. Jedenfalls sei der Klägerin der Bescheid weder der Klägerin tatsächlich ausgehändigt noch sei ihr die Bereitstellung zur Abholung mitgeteilt worden. Etwas Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der BAMF-Akte. Damit fehle es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides. Mangels wirksamer Zustellung sei die Klagefrist daher nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klage sei somit fristgerecht nach tatsächlicher Kenntniserlangung des Bescheides erhoben worden.
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Für den Fall, dass das Gericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgehen sollte, werde vorsorglich im Hinblick auf die Klagefrist beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin sei ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Sie habe keine Kenntnis vom Erlass des Bescheides und habe daher die Frist nicht wahren können. Unmittelbar nach Kenntniserlangung durch die gewährte Akteneinsicht sei die Klage erhoben worden.
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Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 beantragte die Beklagte, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine Klage nach Unanfechtbarkeit handele. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde sei der Bescheid am 02.09.2025 zugestellt worden.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG.
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1. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung analog § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zulässig.
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a. Der Antrag ist insbesondere statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die – in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte (§ 80 Abs. 1 S. 2 VwGO) berücksichtigenden Sinne – als Vollziehung zu qualifizieren sind, d.h. der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Demgemäß ist der Behörde durch § 80 Abs. 1 VwGO untersagt, einstweilen solche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, die sie vermöge ihrer Sonderstellung als Hoheitsträger ziehen könnte. Die aufschiebende Wirkung lässt die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes jedoch unberührt (BVerwG, U.v. 20.1.2016 – 9 C 1/15 – juris Rn. 12).
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In Fällen der faktischen Vollziehung findet nach umstrittener aber zutreffender Auffassung nicht § 123 VwGO Anwendung, sondern § 80 Abs. 5 VwGO analog (BVerwG, B.v. 13.8.2019 – 6 VR 3/19 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 28.7.1982 – 20 AS 82 D.34; B.v. 29.1.2003 – 23 CS 02.3176 – juris Rn. 16; B.v. 16.3.2004 – 7 CS 03.3171 – juris Rn. 14; B.v. 6.10.2005 – 8 CE 05.585 – juris Rn. 11; B.v. 18.11.2019 – 4 CS 19.1839 – juris Rn. 4; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 352). Wird ein Verwaltungsakt vollzogen und später ein Rechtsbehelf eingelegt, der (rückwirkend) aufschiebende Wirkung zeitigt bzw. liegt ein Fall der faktischen Vollziehung vor, ist zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken auch § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog anwendbar (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 21 CE 18.854 – juris Rn. 55; B.v. 28.7.1982 – 20 AS 82 D.34; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.10.2016 – OVG 5 M 20.16 – juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 18.4.1961 – IV 111/61; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn .176; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 152, 159; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 115; Bostedt in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80 VwGO Rn. 168; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 342; Puttler in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163a; Buchheister in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 63; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 119; Beutling/Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Kap. T Rn. 91 f.).
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b. Der Rechtsbehelf ist auch sonst zulässig. Es ist insbesondere nicht evident, dass die erhobene Klage mit Blick auf das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist. Insbesondere geht die Beklagte von einer Verfristung der Klage und damit von einer Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung aus.
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2. Der Antrag ist indes unbegründet, da die unter dem 05.11.2025 gegen die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids vom 07.08.2025 erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat.
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Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Eine solche Wirkung kommt ihr nur dann nicht zu, wenn sie evident unzulässig ist (BayVGH, B.v. 15.11.2018 – 21 CE 18.854 – juris Rn. 55; zum Ganzen Windthorst in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 80 VwGO Rn. 111 ff. m.w.N.).
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Vorliegend ist die Klage evident unzulässig, da sie verfristet ist (a.). Insbesondere ist die Zustellung des Bescheids gegenüber der Antragstellerin wirksam erfolgt. Eine aufschiebende Wirkung des verfristeten Rechtsbehelfs wird nicht dadurch entfaltet, dass vorliegend ein Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Klagefrist gestellt wurde (b.).
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a. Die unter dem 05.11.2025 erhobene Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids ist verfristet, § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG. Die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG muss hiernach innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Dies vorliegend nicht geschehen.
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Der Bescheid der Antragstellerin wurde bereits am 02.09.2025 nach § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugestellt. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ein Schriftstück für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in der Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen wird, dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter zugestellt werden.
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Nach der zur früheren Fassung dieser Vorschrift (§ 181 Abs. 2 ZPO a.F.) ergangenen Rechtsprechung war es notwendig, dass der Postbedienstete versucht hatte, den Empfänger in seinem Zimmer aufzusuchen. Dies ist nach der Neufassung des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr erforderlich. Lebt der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung, so tritt § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbständig neben § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (VG Greifswald, U.v. 25.11.2019 – VG 5 A 660/18 HGW, BeckRS 2019, 53671 Rn. 19).
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Dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Zustellung in der Gemeinschaftseinrichtung wohnte, wird nicht in Abrede gestellt.
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Für eine wirksame Ersatzzustellung ist ferner erforderlich, dass der Empfänger in den öffentlich zugänglichen Bereichen der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen wird (VG Greifswald, U.v. 25.11.2019 – VG 5 A 660/18 HGW, BeckRS 2019, 53671 Rn. 19 m.w.N.; vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, 2025, § 178 ZPO Rn. 2). Vorliegend wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde, die gemäß § 182 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 418 ZPO hinsichtlich der darin bekundeten Tatsachen als öffentliche Urkunde den vollen Beweis erbringt, am 02.09.2025 versucht, den Bescheid der Antragstellerin unter der Zustellanschrift zu übergeben. Nachdem dieser Versuch erfolglos blieb, wurde der Bescheid dem Leiter der Einrichtung übergeben, weil der Zusteller die Antragstellerin in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erreicht hat. Mit der widerspruchslosen Entgegennahme des Bescheids durch den vor Ort anwesenden Leiter der Einrichtungsleitung ist die konkludente Erklärung zu sehen, dass der Zustellungsadressat zu diesem Zeitpunkt abwesend bzw. an der Entgegennahme verhindert ist (vgl. VG Greifswald, U.v. 25.11.2019 – VG 5 A 660/18 HGW, BeckRS 2019, 53671 Rn. 20). Gegenteiliges wurde seitens der Antragstellerin auch nicht behauptetet.
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Notwendig ist ferner, dass es sich bei dem Empfänger um den Leiter der Einrichtung oder einen von diesem zur Entgegennahme von Schriftstücken für die Bewohner der Einrichtung ermächtigten Vertreter handelt (BVerwG, B.v. 17.12.2020 – 1 B 43/20 – juris Rn. 3). Eine Bevollmächtigung seitens der Person, der zugestellt werden soll, ist demgegenüber keine Voraussetzung. Dass es sich bei dem Empfänger tatsächlich um den Leiter der Einrichtung handelt, wurde von der Antragstellerseite nicht in Abrede gestellt.
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Es ist nicht von Bedeutung, ob tatsächlich durch den Leiter eine Weitergabe des Bescheids an die Antragstellerin erfolgte. Auch wenn eine Weiterleitung unterbleibt, ist die Zustellung wirksam (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2020 – 1 B 43/20 – juris Rn. 4 VG Greifswald, U.v. 25.11.2019 – VG 5 A 660/18 HGW, BeckRS 2019, 53671 Rn. 19). Insoweit können die Adressaten zumutbarerweise auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen werden (BVerwG, B.v. 17.12.2020 – 1 B 43/20 – juris Rn. 4; VG Greifswald, U.v. 25.11.2019 – VG 5 A 660/18 HGW, BeckRS 2019, 53671 Rn. 19).
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Zuletzt erweist sich auch die Rechtsbehelfsbelehrungals korrekt, sodass § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht einschlägig ist.
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Entsprechend war aufgrund der wirksamen Zustellung am 02.09.2025 gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der Fristablauf Ende des 16.09.2025. Der Eingang der Klage am 05.11.2025 war nicht mehr fristgerecht.
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b. An der fehlenden aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ändert auch nichts, dass die Antragstellerin ein Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Klagefrist gestellt hat. Erst ab der Bewilligung der Wiedereinsetzung entfaltet sich die aufschiebende Wirkung, da die Bestandskraft (rückwirkend) wieder entfällt (BVerwG, U.v. 5.2.1965 – VII C 154/64; OVG Hamburg, B.v. 9.7.2019 – 1 Bs 133/19, BeckRS 2019, 15987 Rn. 19). Eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch ist in der Hauptsache allerdings noch nicht ergangen. Der Antrag ist bereits deswegen ohne Erfolg.
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Selbst für den Fall, dass man der Gegenauffassung folgen würde, wonach nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs die aufschiebende Wirkung des verfristeten Hauptsacherechtsbehelfs abgesprochen werde (so etwa OVG Koblenz NJW 1976, 908), so ist der Antragstellerseite auf Grundlage ihres Vorbringens und der sonst durch das Gericht zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die Klagefrist zu gewähren.
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Wenn hiernach jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsachenvortrag ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist – hier innerhalb von zwei Wochen – vorzubringen (BVerwG, U.v. 21.10.1975 – VI C 170.73 – juris Rn. 14 f.; BVerwG, B.v. 23.2.2021 – 2 C 11/19 – juris Rn. 7; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 32). Lediglich die Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO zu späterem Zeitpunkt erfolgen (BVerwG, B.v. 23.2.2021 – 2 C 11/19 – juris Rn. 7). Die Partei hat dabei einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei oder durch die Partei selbst versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, B.v. 25.2.2025 – VI ZB 36/24 – juris Rn. 5).
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So liegt der Fall indes hier. Gemessen am Vorbringen der Antragstellerseite ist ihr Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist nicht zweifelsfrei ausgeschlossen. Abseits der fehlenden Glaubhaftmachung fehlen antragstellerseits Ausführungen zur Organisation der Postausgabe in der Unterkunft der Antragstellerin. Es war daher nicht zu ersehen, ob nicht die Antragstellerin eigeninitiativ regelmäßig die Post abholen muss und sie es entsprechend lediglich fahrlässig versäumt hat, dies auch zu tun. Die Antragstellerin war gehalten, hierzu vorzutragen, da die Umstände der Postausgabe in Unterkünften variieren können.
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Der Wiedereinsetzungsantrag hat auch deswegen keinen Erfolg, da dieser nicht substantiiert den Zeitpunkt der Kenntnis der Antragstellerin von der Ablehnung ihres Asylantrags darlegt. Nach ihrem Vorbringen wusste die Antragstellerin bereits vom Sozialamt, dass ihr Asylantrag abgelehnt worden war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren von der Antragstellerin zumutbare Bemühungen abzuverlangen (s. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30 Aufl. 2024, § 60 Rn. 9), zumindest das Hindernis (ihre behauptete Unkenntnis vom Bescheid) zu überwinden bzw. beseitigen und die Umstände der Ablehnung in Erfahrung zu bringen. Zwischen Bestandskraft des angefochtenen Bescheids und dem Akteneinsichtsgesuch beim Bundesamt 13.10.2025 lag hingegen fast ein gesamter Monat. Da der Zeitpunkt der Kenntnis von der Ablehnung des Asylantrags nicht mitgeteilt wurde, war es dem Einzelrichter nicht möglich, die Wiedereinsetzungsfrist bzw. ein weiterhin denkbares (zurechenbares) Verschulden der Antragstellerseite zu prüfen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Da die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der auch für das vorliegende Verfahren gestellt worden sein dürfte, unabhängig davon, ob bei der Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen, abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).