Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 10.12.2025 – B 7 K 24.1096
Titel:

Überbrückungshilfe III, fehlende Förderfähigkeit von allgemeinen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, (kein) schlüssiges Hygienekonzept, Angemessenheit von Umbaumaßnahmen für ein Fitnessstudio, Schaffung eines Büros, Sanierung der Sanitäranlagen und Werbemaßnahmen, Verwaltungspraxis des Fördermittelgebers

Normenketten:
Ziffer 3.1 S. 1 der Richtlinie Überbrückungshilfe III
BayVwVfG Art. 49a Abs. 1
BayVwVfG Art. 49a Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Schlagworte:
Überbrückungshilfe III, fehlende Förderfähigkeit von allgemeinen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, (kein) schlüssiges Hygienekonzept, Angemessenheit von Umbaumaßnahmen für ein Fitnessstudio, Schaffung eines Büros, Sanierung der Sanitäranlagen und Werbemaßnahmen, Verwaltungspraxis des Fördermittelgebers
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41050

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die mit einem „Schlussbescheid“ erfolgte Teilablehnung einer „Überbrückungshilfe III“ im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
2
Der Kläger, der ausweislich der im Förderantrag gemachten Angaben in der Branche „Fitnesszentren“ tätig ist, beantragte im Mai 2021 die Gewährung einer „Überbrückungshilfe III“, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2021 gemäß Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in der seinerzeit geltenden Fassung eine Überbrückungshilfe III in Höhe von 128.185,57 EUR unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligte und ausbezahlte.
3
Am 26.05.2023 reichte der prüfende Dritte des Klägers die Schlussabrechnung über das Online-Antragsportal ein und machte für die Monate März bis Mai 2021 einen Gesamtförderbetrag in Höhe von 136.980,73 EUR geltend.
4
Im Rahmen des Schlussabrechnungsverfahrens wandte sich die Beklagte am 19.03.2024 an den prüfenden Dritten und wies daraufhin, dass die Kosten bei Position 6 in den Monaten März bis Juni 2021 zu hoch seien. Bei der Kostenposition 10 seien hohe Kosten im Monat Mai angegeben worden. Ferner wurden Nachfragen zu den Kosten bei der Position 15 (Marketing und Werbung) und bei der Position 24 (Hygienemaßnahmen) gestellt.
5
Am 20.03.2024 antwortete der prüfende Dritte dahingehend, dass die Kosten bei Position 06 in den Monaten März bis Juni 2021 nach den Vorgaben der Beklagten nochmals geprüft worden seien und bestätigt werden. Auch die Kosten bei Position 10 seien ordnungsgemäß angesetzt worden.
6
Am 22.03.2024 bat die Beklagte zu Teilaspekten der Position 10 um weitere Erläuterung und Übersendung einer Rechnung. Ferner wurde erneut zu den Positionen 15 und 24 nachgefragt, worauf der prüfende Dritte am 25.03.2024 entsprechende Ausführungen machte.
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Am 26.06.2024 teilte die Beklagte dem prüfenden Dritten mit, dass beabsichtigt sei, bezüglich der Überbrückungshilfe III einen Teilbewilligungsbescheid in Höhe von 82.980,22 EUR zu erlassen und den darüberhinausgehenden Antrag, der die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 45.205,35 EUR übersteige, abzulehnen sowie die Überzahlung zurückzufordern. Grund hierfür sei, dass Kosten in Höhe von 53.992,14 EUR angegeben worden seien, die nicht erstattungsfähig seien.
8
Dies betreffe insbesondere angegebene Portokosten in Höhe von 13,95 EUR für den Monat Mai, die nicht förderfähig seien.
9
Ferner seien in der Schlussabrechnung für die Monate März 2021, April 2021 und Mai 2021 Kosten für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen in Höhe von 10.407,11 EUR im März, 3.098,00 EUR im April und 1.386,00 EUR im Mai angegeben worden. Bei diesen Kosten handle es sich im März in Höhe von 10.400,03 EUR um Kosten für Fensterglasfolierungen, LED-Schläuche, neue Lampen, neue Außenleuchten und ein neues Büro. Im April handle es sich in Höhe von 3.098,00 EUR um Kosten für ein neues Büro. Im Mai handle es sich in Höhe von 1.386,00 EUR um Kosten für eine neue Folierung der Scheiben. Diese Kosten stellten ausschließlich allgemeine Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen dar, die nicht förderfähig seien.
10
In der Schlussabrechnung seien für die Monate März 2021 und Mai 2021 zudem Kosten für „Marketing- und Werbekosten“ als erstattungsfähige Kosten in Höhe von 5.549,79 EUR im März und 5.627,49 EUR im Mai angegeben worden. Hierbei handle es sich im März in Höhe von 4.085,00 EUR und im Mai in Höhe von 4.385,00 EUR um Kosten für eine Außenlichtbeschriftung, was eine Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens darstelle. Diese Kosten seien nicht förderfähig.
11
In der Schlussabrechnung seien ferner für die Monate März 2021, April 2021 und Mai 2021 Kosten für „Ausgaben für Hygienemaßnahmen in Höhe von 18.585,88 EUR im März, 3.019,10 EUR im April und 9.019,18 EUR im Mai angegeben worden. Hierbei habe es sich um Kosten für Malerarbeiten, Sanitärgegenstände, Baufeinreinigung, Erneuerung von Trennwänden in der Dusche und Bodenbelag sowie um nicht nachgewiesene Kosten gehandelt. Bei den nachgewiesenen Kosten handle es sich ausschließlich um allgemeine Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen.
12
Dem prüfenden Dritten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) bis zum 16.07.2024 eingeräumt, worauf der prüfende Dritte am 10.07.2025 mitteilte, mit der beabsichtigten Rückforderung sei man nicht einverstanden. Lediglich die Kürzung der Portokosten in Höhe von 13,95 EUR sei korrekt. Die Positionen, die nunmehr nicht anerkannt würden, seien bereits im Erstantrag gestellt worden. Dazu habe man auch sämtliche Rechnungen übermittelt. Im Erstbescheid sei nicht darauf hingewiesen worden, dass gewisse Positionen nicht erstattungsfähig seien oder bei der Schlussabrechnung nochmal gesondert überprüft würden. Nach den FAQs unter Anhang 4 seien als Beispiele für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ gemäß Ziffer 2.4 Position 14 Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas und Teilung von Räumen und Beispiele für Hygienemaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 Position 16 wie Anschaffung mobiler Luftreiniger explizit genannt worden.
13
Im Nachgang zu den Ausführungen des prüfenden Dritten forderte die Beklagte am 16.08.2024 die Übermittlung der Rechnung für den angeschafften Luftreiniger in Höhe von 6.099,00 EUR und hörte – nach Eingang der entsprechenden Rechnung, den prüfenden Dritten am 18.09.2024 zu einem Teilbewilligungsbescheid in Höhe von nun mehr 89.079,04 EUR und einem damit einhergehenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 39.106,53 EUR erneut an, woraufhin der prüfende Dritte auf seine Ausführungen vom 10.07.2024 im Rahmen der ersten Anhörung hinwies.
14
Mit Schlussbescheid vom 09.10.2024 wurde für den Kläger eine „Überbrückungshilfe III“ in Höhe von 89.079,04 EUR abschließend festgesetzt und der in der Schlussabrechnung darüberhinausgehend geltend gemachte Betrag auf Überbrückungshilfe im Übrigen abgelehnt (Ziffern 1 und 5 des Bescheids). Unter Ziffer 4 des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass mit Bekanntgabe des Schlussbescheids der vorläufige Bewilligungsbescheid vollständig durch den Schlussbescheid ersetzt werde. Der Kläger wurde aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 39.106,53 EUR bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids zurückzuerstatten (Ziffer 6 des Bescheids).
15
Zur Begründung der Teilablehnung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die für den Monat Mai 2021 angegebenen Kosten für „Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ seien in Höhe von 13,95 EUR zu kürzen, da es sich bei den Kosten für Porto nicht um fortlaufende betriebliche Kosten, sondern um Kosten, die bei Bedarf anfallen, handle (vgl. Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III).
16
Bauliche Maßnahmen seien nur förderfähig, wenn sie der Umsetzung von coronabedingten Hygienemaßnahmen dienten. Die Kosten müssten angemessen im Verhältnis zu den Zielen stehen und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Bei den geltend gemachten Kosten für das neue Büro, die Folierung der Fenster und die Lampen handle es sich nicht um Maßnahmen zur Umsetzung coronabedingter Hygienekonzepte, sondern um allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese seien nicht förderfähig (vgl. Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III).
17
Die Marketingkosten (vgl. Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. o der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III) stellten eine Neuanschaffung oder den Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens dar. Diese seien im Sinne der Richtlinie nicht förderfähig.
18
Die Kosten für Hygienemaßnahmen (Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III) müssten den FAQs entsprechen, im Verhältnis zu den Zielen angemessen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Ferner müssten diese Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich jedoch im erster Linie um allgemeine Hygieneartikel, welche nicht im Zusammenhang mit der Pandemie stünden.
19
Daher seien aufgrund der ausgeführten Kürzungen in Höhe von insgesamt 47.893,32 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe in Höhe von 47.901,69 EUR abschließend nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens den Antrag insoweit abzulehnen (wird weiter ausgeführt).
20
Die Höhe der bisher geleisteten Zahlungen übersteige den festgesetzten Anspruch auf die Billigkeitsleistung (89.079,04 EUR) um 39.106,53 EUR. Der Betrag i.H.v. 39.106,53 EUR sei bis zum Ablauf von sechs Monaten ab Datum des Schlussbescheids zu erstatten. Auf eine grundsätzliche Verzinsung des zu erstattenden Betrags werde wegen einer unbilligen Härte für den Kläger und unter Berücksichtigung der coronabedingten wirtschaftlichen Notlage für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe verzichtet. Eine Verzinsung erfolge erst bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist. In dem Fall werde der zu erstattende Betrag beginnend am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist und endend mit dem Tag der vollständigen Zahlung gemäß Art. 49a Absatz Satz 1 BayVwVfG mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst.
21
Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,
Der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2024 wird hinsichtlich der Teilaufhebung der Bewilligung von Überbrückungshilfe III aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, weitere Überbrückungshilfe in Höhe von 39.106,53 EUR zu bewilligen.
22
Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 07.04.2025 im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beklagte die geltend gemachte bauliche Maßnahme als nicht förderfähig ansehe und diese als allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen subsumiere, sei dies rechtswidrig. Diese Maßnahmen seien solche, die der Umsetzung des Hygienekonzepts dienten. Vor allem das neue Büro ersetze oder modernisiere kein Solches, sondern habe als neuer Raum für die Beschäftigten gedient. Es sei damit geeignet, vermeidbare Kontakte zu Kunden zu reduzieren. Auch der neue Bodenbelag sowie Trennwände setzten ein Hygienekonzept um und seien daher entsprechend plausibel. Die monierten Hygienemaßnahmen seien nicht in erster Linie allgemeine Hygieneartikel, sondern Teil eines coronabedingten Hygienekonzepts des Klägers. Dies gelte ebenso für die geltend gemachte Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern. Im Übrigen werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Antragsbegründung sowie die ergänzenden Erläuterungen Bezug genommen. Schließlich werde bestritten, dass die gerügte Teilablehnung der regelmäßigen Entscheidungspraxis entspreche.
23
Mit Schriftsatz vom 12.05.2025 beantragen die Bevollmächtigten der Beklagten,
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei den geltend gemachten Kosten für Porto handle es sich um Kosten, die abhängig von der Geschäftstätigkeit des Klägers angefallen seien. Als solche seien sie keine festen Ausgaben und damit nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien Kosten für „Versicherungen, Abonnements und andere betriebliche Ausgaben“ erstattungsfähig. Es werde beispielhaft auf die Aufzählungen in Ziffer 2 sowie im Anhang 4 der FAQs zur Überbrückungshilfe III verwiesen. Danach seien etwa betrieblich fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, etc. förderfähig. Es müsse sich dabei jeweils um eine fixe Kostenposition handeln. Einseitig veränderbare Kosten, die nur anlassbezogen anfallen, fördere man nicht.
25
Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien Kosten für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten erstattungsfähig (vgl. auch Ziffer 2.4 und Anhang 4 der FAQs zur Überbrückungshilfe III). Nach der Verwaltungspraxis seien etwa Abtrennungen, Absperrungen oder Trennschilder als bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen förderfähig. Maßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienten bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden, seien hingegen nicht förderfähig. Ebenfalls würden allgemeine Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zu Eindämmung der Corona-Pandemie stünden, nicht gefördert. Bei den geltend gemachten Kosten für die Folierung der Glasscheiben und neuer Beleuchtung handele es sich um allgemeine Renovierungsarbeiten ohne jeglichen Bezug zu Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Weder aus den vorgelegten Rechnungen, noch aus dem Hygienekonzept ergebe sich nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen des Fitnessstudios zum Infektionsschutz tatsächlich notwendig gewesen seien. Dies gelte insbesondere für rein optische Maßnahmen wie die Folierung und die Beleuchtung, deren Hintergrund nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sei. Auch bei den Kosten für die Erstellung neuer Büroräume handle es sich nicht um förderfähige Kosten. Diese stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Infektionsschutzes. Die Verwaltungspraxis fördere einfache bauliche Maßnahmen zur Nutzung von bestehendem Büroarbeitsplätzen. Maßnahmen, die für den Infektionsschutz zwar dienlich seien, aber Arbeitsplätze erstmals erstellten, seien als allgemeine Baumaßnahmen nicht förderfähig.
26
Nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. o der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien unter anderem „Marketing- und Werbekosten“ förderfähig. Die streitgegenständlichen Kosten für die Außenlichterbeschriftung seien eine Neuanschaffung oder der Ersatz von Wirtschaftsgütern des Sachanlagevermögens. Als solche seien sie nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig, da es sich nicht um fortlaufend anfallende Kosten handle.
27
Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 p der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III seien unter anderem Ausgaben für Hygienemaßnahmen förderfähig. Nach der Systematik der Förderpositionen zählten – in Abgrenzung zur Position 14 – dazu keine Maßnahmen, die bauliche Aspekte beinhalteten. Nach der Verwaltungspraxis der Beklagten seien etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger, nicht bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechtem Wetter sowie Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmaßnahmen als Hygienemaßnahmen in diesem Sinne förderfähig. Hingegen würden solche Maßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienten bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden, nicht gefördert. Ebenso nicht förderfähig seien Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung eines Investitionsstaus, bspw. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Türen, etc.). Die streitgegenständlichen Positionen beinhalteten allesamt bauliche Maßnahmen. Zudem erschließe sich nicht, worin diese Maßnahmen eine Hygienemaßnahme aus einem Hygienekonzept darstellten. Darüber hinaus sei auch der Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zweifelhaft. Vielmehr sei richtigerweise ein Investitionsstau gegeben.
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Die Beklagte habe demzufolge zu Recht den Bescheid vom 23.07.2021, durch den eine Billigkeitsleistung in Höhe von 128.185,57 EUR gewährt worden sei, durch den gegenständlichen Bescheid ersetzt und die Fördersumme teilweise zurückgefordert. Im Falle einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheides finde Art. 48 BayVwVfG keine Anwendung (wird weiter ausgeführt).
29
Mit Schriftsatz vom 13.06.2025 trug der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, es treffe nicht zu, dass die geltend gemachten baulichen Maßnahmen als allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen einzustufen seien. Das Büro, die Folierung der Fenster und der Lampen dienten der Umsetzung des betrieblichen Corona-Konzepts und seien daher als solche erstattungsfähig. Zur Begründung werde auf die entsprechenden Antragsbegründungen verwiesen. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass das Büro dazu gedient habe, dass die Mitarbeiter während administrativer Tätigkeiten von vermeidbaren Mitgliederkontakt geschützt seien. Bis dahin habe es keinen separaten Büroraum gegeben, in welchem entsprechende Tätigkeiten verrichtet werden konnten, weshalb auch kein entsprechender grundsätzlicher betrieblicher Bedarf bestanden habe. Der Raum habe damit unmittelbar dem Schutz der Arbeitnehmer als Teil des betrieblichen Corona-Konzepts mit dem Ziel, Kontakte zwischen den Mitarbeitern und Mitgliedern auf ein Minimum zu reduzieren, gedient. Die Folierung und die Lampen seien notwendige Investitionen, ohne welche das vorgenannte Konzept hätte nicht umgesetzt werden können. Ohne Licht könnten die Mitarbeiter nicht arbeiten und die Folierung sei datenschutzrechtlich angezeigt.
30
Nicht nachvollziehbar sei der Maßstab der Beklagten im Hinblick auf die Kosten für Hygienemaßnahmen. Wenn – wie vorliegend – die entsprechenden Hygienemaßnahmen notwendige Bedingung für den Geschäftsbetrieb seien, dann folge bereits hieraus die Corona-Kausalität. Im Übrigen stelle sich die Frage, wie die Beklagte zwischen allgemeinen und coronabedingten Hygienemaßnahmen differenziere. Abstand und Hygiene seien von Beginn an und im Übrigen bis zum Schluss der Pandemie indizierte Maßnahmen gegen die Pandemie gewesen. Es könne daher bereits denklogisch keine Hygienemaßnahme geben, die nicht coronabedingt sei.
31
Soweit die Marketingkosten als Neuanschaffung als per se nicht förderfähig qualifiziert worden seien, treffe dies auch nicht zu. Insoweit werde ebenfalls auf die Erläuterung im Rahmen der Anhörung verwiesen.
32
Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 führten die Bevollmächtigten der Beklagten ergänzend aus, auch nach dem weiteren Vortrag der Klagepartei bleibe es dabei, dass die geltend gemachten Kosten nicht als Kosten für bauliche Modernisierungsmaßnahmen zur Umsetzung coronabedingter Hygienekonzepte förderfähig seien. Die Anschaffung von Leuchten und Folien habe schon keinerlei baulichen Charakter. Förderfähig seien zudem Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zur Existenzsicherung erforderlich gewesen seien. Dies sei in Bezug auf Büroräume nicht der Fall. Das Abstandsgebot in der 9. BayIfSMV habe besagt, dass – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen einzuhalten sei. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich gewesen sei, habe eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollen. Dementsprechend habe man Trennwände und Absperrungen gefördert, nicht jedoch typischerweise über die Zeit der Pandemie hinausgehende Maßnahmen mit Investitionscharakter wie die Erstellung neuer Räume. Zur Existenzsicherung seien diese nicht erforderlich gewesen. Es sei zumutbar gewesen, dort wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich gewesen sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
33
Die Beklagte fördere Marketing- und Werbekosten mit vertraglicher Grundlage, wenn die Werbung für den Geschäftszweck maßgeblich sei. Die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern sei davon nicht umfasst. Um solche handle es sich hier jedoch bei der Außenlichterbeschriftung. Die Beschriftung sei Teil der üblichen Geschäftsausstattung eines Fitnessstudios. Sie sei mit Werbemaßnahmen zur Neukundengewinnung, wie zum Beispiel „Google-Apps“ oder „Ströer-Verträge“, auch nicht vergleichbar.
34
Mit Schreiben vom 24.07.2025 bzw. 04.08.2025 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
35
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 1 VwGO über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
36
Nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) des Klageantrags vom 14.10.2024 begehrt der Kläger – unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 09.10.2024 – die Beklagte zu verpflichten, weitere Überbrückungshilfe III in Höhe von 39.106,53 EUR zu bewilligen.
37
Die erhobene Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
38
1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.
39
Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).
40
Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14).
41
2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 39.106,53 EUR bzw. auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags, da die teilweise Antragsablehnung mit Bescheid vom 09.10.2024 unter Verweis auf die insoweit fehlende Förderfähigkeit gerichtlich nicht zu beanstanden ist.
42
a) Die geltend gemachten Portokosten Höhe von 13,95 EUR für den Monat Mai 2021 sind ersichtlich nicht förderfähig.
43
Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. j der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III sind Kosten für Versicherungen, Abonnements und andere betriebliche Ausgaben erstattungsfähig. Nach Ziffer 2.4 sowie Anhang 4 der FAQs zur Überbrückungshilfe III sind darunter u.a. etwa betriebliche fortlaufende Kosten für externe Dienstleister, zum Beispiel Kosten für die Finanz- und Lohnbuchhaltung, die Erstellung des Jahresabschlusses, Reinigung, etc. zu verstehen. Nach der Verwaltungspraxis muss es sich dabei jeweils um eine fixe Kostenposition handeln. Einseitig veränderbare Kosten, die nur anlassbezogen anfallen, sind dagegen nicht förderfähig (vgl. insb. Ziffer 2.4 der FAQs und VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 42 m.w.N.). Im Übrigen hat der prüfende Dritte des Klägers im Verwaltungsverfahren (noch) selbst eingeräumt, dass die Kürzung der Portokosten in Höhe von 13,95 EUR korrekt sei (vgl. Bl. 100 der Schlussabrechnungsakte).
44
b) Die Ablehnung der Förderfähigkeit der (Bau-)Kosten für das neue Büro ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
45
Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III können Antragsteller Überbrückungshilfe III u.a. für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten beantragen. Förderfähig sind dabei Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Bereich „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ sind beispielhafte Aufzählungen in Ziffer 2.4 sowie im Anhang 4 der FAQs zur enthalten. Danach sind u.a. „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind“, nicht förderfähig (vgl. Position 14 zu Ziffer 2.4 der FAQs). Nach Anhang 4 zu den FAQs sind etwa Abtrennungen, die Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder, die Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke), die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen), die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos, die bauliche Erweiterung des Außenbereichs und bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) als bauliche Maßnahmen förderfähig, soweit diese Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind.
46
Nach ihrer ergänzend geschilderten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis fördert die Beklagte letztlich solche (Bau-)Maßnahmen nicht, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Dabei werden insbesondere allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in ständiger Verwaltungspraxis mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert (vgl. VG Bayreuth, U.v. 24.9.2025 – B 7 K 24.126 – juris m.w.N.).
47
Zur Feststellung der maßgeblichen tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann auf die Förderrichtlinien, öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungs-, übergeordneter Landes- oder aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen eingebundener Bundesbehörden und sog. FAQs zurückgegriffen werden. Jedoch ist zu beachten, dass grundsätzlich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht einmal der Wortlaut einer Richtlinie oder der FAQs maßgeblich ist (BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 29). Entscheidend ist immer das Verständnis des Zuwendungsgebers bzw. dessen tatsächliche Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).
48
aa) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQs die Verwaltungspraxis der Überbrückungshilfe III konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme nicht förderfähig ist.
49
Die Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III – insbesondere die fehlende Förderfähigkeit allgemeiner Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, denen kein schlüssiges Hygienekonzept zugrunde liegt bzw. die Nichtförderung nicht angemessener Maßnahmen – ist gerichtsbekannt und war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren (vgl. z.B. generell: VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 26 ff. und Rn. 40 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.523 – juris Rn. 60 ff. und Rn. 86 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 23 ff. und 45 ff., jeweils zu allgemeinen Wartungs- und Instandhaltungskosten in Abgrenzung zu förderfähigen Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten; zur Angemessenheit baulicher Maßnahmen wird insbesondere auf BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 14 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 23 ff. und Rn. 36 ff. verwiesen). Dementsprechend stellt insbesondere auch die Angemessenheit der Maßnahmen ein taugliches und der Verwaltungspraxis entsprechendes Kriterium für die Förderfähigkeit dar, worauf die Beklagte hingewiesen hat und was sich bereits aus Anhang 4 der einschlägigen FAQs ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39).
50
bb) In Anbetracht der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III verfängt der pauschale und unsubstantiierte Vortag der Klägerseite im Rahmen der Klageerhebung, wonach „bestritten werde, dass die gerügte Teilablehnung der regelmäßigen Entscheidungspraxis entspreche“, nicht einmal ansatzweise. Die Verwaltungspraxis der Beklagten wird durch den Kläger nicht annähernd hinreichend in Frage gestellt. Zwar gibt es keine Pflicht des Klägers, eine behauptete Verwaltungspraxis durch Beispiele gegenläufiger Förderung zu widerlegen. Wenn plausibel zur ständigen Verwaltungspraxis ausgeführt wird, reicht es aber auch nicht aus, unsubstantiiert eine gegenteilige Verwaltungspraxis zu behaupten. Vielmehr ist es Sache des Klägers, das Bestreiten zu substantiieren und konkrete Gründe für die Zweifel am Bestehen einer dargelegten Verwaltungspraxis anzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58.07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33; BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 19) – zumal er die Darlegungslast bezüglich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen trägt.
51
cc) Es ist auch weder das Verständnis des Klägers von der Richtlinie bzw. den FAQs maßgeblich, noch war die Beklagte gehalten, im Verwaltungsverfahren ihre Verwaltungspraxis gegenüber dem Kläger zu konkretisieren. Maßgeblich ist vielmehr – wie bereits ausgeführt – ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Da maßgeblich auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13), ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und FAQs eine zusätzliche Bekanntgabe auch der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49).
52
dd) Unter Zugrundelegung der (gerichtsbekannten) behördlichen Verwaltungspraxis ergibt sich auch für das Gericht ohne jegliche Zweifel, dass die Kosten zur Errichtung des Büros nicht förderfähig sind. Insoweit verweist die Kammer zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid und im Klageverfahren. Das Büro wurde erstmals im Zuge der Pandemie geschaffen, um den Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeitern zu reduzieren. Zuvor gab es ein solch abgetrenntes Büro für administrative Aufgaben der Mitarbeiter nicht. Daher liegt es auf der Hand, dass der Kläger in der „Coronazeit“ offensichtlich erstmals ein separates Büro geschaffen und damit eine grundlegende allgemeine (Um-)Baumaßnahme getätigt hat, die nicht lediglich eine „Abtrennung“ oder dergleichen im Sinne des Anhangs 4 zu den FAQs und der Verwaltungspraxis zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts darstellt. Dass der Kläger ohne „Corona“ sein Studio ohne Schaffung des Büros weiterbetrieben hätte, steht der fehlenden Förderfähigkeit nicht entgegen. Förderfähig sind nach der Verwaltungspraxis nämlich nur Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie zur Existenzsicherung erforderlich gewesen sind. Dies ist im Hinblick auf den dauerhaften und „massiven“ Bürobau nicht der Fall. Das Abstandsgebot der BayIfSMV hat lediglich besagt, dass – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen einzuhalten ist. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich gewesen ist, sollten Mund-Nasen-Bedeckungen zum Einsatz kommen. Dementsprechend wurden beklagtenseits zwar beispielsweise Trennwände und Absperrungen zur Leitung der Besucherströme zwecks Einhaltung der Abstände gefördert, nicht jedoch typischerweise über die Zeit der Pandemie hinausgehende Maßnahmen mit Investitionscharakter, wie die dauerhafte Erstellung neuer Räume. Zur Existenzsicherung des Betriebs in der Pandemie im Hinblick auf die Wahrung des Abstandsgebots war die Schaffung des Büros nach der Verwaltungspraxis nicht erforderlich. Es wäre zumutbar gewesen, dort wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich gewesen sei, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 38), statt derart kostenintensive Umbaumaßnahmen einzuleiten, selbst wenn diese für Kunden und Mitarbeiter „komfortabler sind“.
53
Die Beklagte konnte zudem – selbst wenn man die Baumaßnahmen als Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts einstufen würde – jedenfalls von Rechts wegen ohne weiteres davon ausgehen, dass beim vorliegenden kostenintensiven Bau eines Büros (nur) zwecks Einhaltung eines bestehenden Abstandsgebots eine dementsprechende Angemessenheit nicht mehr gegeben ist (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 24.9.2025 – B 7 K 24.126 – juris m.w.N.).
54
c) Die unter Position 15 geltend gemachten Kosten für die Außenlichtbeschriftung wurden ebenfalls in rechtmäßiger Weise in Abzug gebracht.
55
Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. o der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III sind u.a. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019 förderfähig. Nach der dargelegten Verwaltungspraxis fördert die Beklagte Marketing- und Werbekosten mit vertraglicher Grundlage, wenn die Werbung für den Geschäftszweck maßgeblich ist. Nicht fortlaufend anfallende Kosten sind nicht förderfähig. Die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern ist von Position 15 nicht umfasst. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Beschriftungskosten der Außenlichter nicht als Werbemaßnahme i.S.d. Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. o einstuft (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.8.2024 – 22 ZB 23.643 – juris Rn. 18). Im Übrigen wird auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren verwiesen. Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten für die Beschriftung nach der Verwaltungspraxis unter einer anderen Position förderfähig wären, da es sich insoweit um allgemeine Unterhaltsmaßnahmen handelt.
56
d) Letztlich ist auch die Ablehnung der Förderfähigkeit der Kosten für Hygienemaßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden.
57
Klägerseits werden insoweit Kosten für Material und Malerarbeiten, Sanitärgegenstände, Baufeinreinigung, Erneuerung von Trennwänden in der Dusche und des Bodenbelags sowie weitere nicht nachgewiesene Kosten geltend gemacht. Die Beklagte konnte insoweit zutreffend davon ausgehen, dass es sich bei den nachgewiesenen Kosten ausschließlich um allgemeine Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen handelt, die nicht förderfähig sind.
58
Schon aus Ziffer 2.4 Position 16 der FAQ ergibt sich, dass keine (nach Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. p der Richtlinie Überbrückungshilfe III) förderfähigen Kosten für Hygienemaßnahmen vorliegen, wenn es sich um variable Kosten für Anschaffungen, die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen, handelt. Förderfähig sind nach der Verwaltungspraxis mithin vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (z.B. Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht, etc.) entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen zudem Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein (vgl. VG Bayreuth, U.v. 21.10.2024 – B 7 K 22.454 – juris Rn. 60). Laut Anhang 4 der FAQs und der Verwaltungspraxis der Beklagten sind etwa die Anschaffung mobiler Luftreiniger, nichtbauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechtem Wetter, sowie Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmittel und Schutzmaßnahmen als Hygienemaßnahmen in diesem Sinne förderfähig (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 28 ff.) Hingegen werden solche Maßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienten bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden, nicht gefördert (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 28 ff.) Ebenso nicht förderfähig sind auch insoweit Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätten. Als Hygienemaßnahmen fördert die Beklagte – unter Verweis auf die beispielhafte Aufzählung in den FAQs – nur untergeordnete Maßnahmen von meist temporärem Charakter.
59
Die vorliegend geltend gemachten und nachgewiesenen Kosten für Hygienemaßnahmen beinhalten jedoch weitgehend bauliche Maßnahmen bzw. unmittelbar aus Baumaßnahmen resultierende Maßnahmen („Baufeinreinigung“), die schon dem Grunde nach als „Hygienemaßnahmen“ nicht förderfähig sind. Auch eine evtl. vereinfachte Reinigungsmöglichkeit begründet keine Förderfähigkeit der aufgelisteten Kosten als Hygienemaßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 35).
60
Letztlich ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Umbauten in den Sanitäranlagen auch als Ansatz für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III nicht förderfähig wären. Insoweit handelt es sich ebenfalls nur um allgemeine Umbau-, Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 28 ff., 34).
61
e) Die dargestellte und von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.
62
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung (BayVGH, B,v, 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24 f.). Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.).
63
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
64
Dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34).
65
Es ist daher ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis die förderfähigen Kosten nach Ziffer 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Ziffer 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.
66
Im Lichte der vorgenannten Zweckbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) entspricht es gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Ziffer 2.4, Positionen 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne – typischerweise unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende – Maßnahmen zur temporären existenzsichernden Überbrückung beschränken. Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt (vgl. VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 28/29 m.w.N.).
67
Es ist folglich gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Förderberechtigung auf bauliche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind, beschränkt und allgemeine Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. Kosten die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, nicht fördert. Gleiches gilt für die Einschränkung der Förderfähigkeit von „Hygienemaßnahmen“ bzw. von „Marketing- und Werbekosten“. Indem die Beklagte auf die aufgezeigten Kriterien abstellt, bewegt sie sich als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte.
68
f) In der vorliegenden Konstellation ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten.
69
g) Letztlich verfängt der sinngemäße Vortrag, die teilweise abgelehnten Positionen, seien bereits Gegenstand des Erstantrags gewesen, dort gewährt worden und dabei sei nicht darauf hingewiesen worden, dass diese bei der Schlussabrechnung nochmals gesondert geprüft werden (vgl. Bl. 100 der Schlussabrechnungsakte), nicht.
70
Der Bewilligungsbescheid vom 23.07.2021 war lediglich vorläufig, um den betroffenen Unternehmen schnell und effektiv zu helfen. Dementsprechend konnte zum damaligen Zeitpunkt noch keine umfassende und abschließende Prüfung der Förderberechtigung stattfinden. Unter diesen Gegebenheiten konnte die Beklagte die Festsetzungen mit Bescheid vom 23.07.2021 zu Recht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid stellen (vgl. Ziff. 2 des dortigen Bescheidstenors). Es ist damit gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Bereich der hier streitigen Überbrückungshilfe III vorläufige Bescheide unter Prüfungsvorbehalt erlassen und später durch Ablehnungsbescheide ersetzt hat (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 23).
71
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid klägerseits – trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung- nicht gerichtlich angegriffen wurde.
III.
72
In Anbetracht des Klageantrags vom 14.10.2024 (siehe vorstehend unter II.) ist bereits mehr als fraglich, ob – neben der Versagungsgegenklage gegen die Teilablehnung der beantragten Förderung – auch die Rückforderung des überzahlten Betrags i.H.v. 39.106,53 EUR (vgl. Ziffer 6 des Bescheids) streitgegenständlich ist bzw. eine entsprechende Klage in zulässiger Weise erhoben wurde. Der Rückzahlungsanordnung ist nämlich prozessual mit einer zusätzlichen Anfechtungsklage entgegenzutreten (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, Gb.v. 15.7.2024 – B 7 K 23.1093 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.).
73
Insoweit bedarf es jedoch keiner Vertiefung. Die unter Ziffer 6 des Bescheids vom 09.10.2024 angeordnete Rückerstattung und Verzinsung der vorläufig bewilligten Überbrückungshilfe III ist jedenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
74
1. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Rückforderung ist an Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zu messen. Nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Vorliegend kommt Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG analog zur Anwendung, da gerade keine auf Art. 48 BayVwVfG gestützte Rücknahme bzw. kein auf Art. 49 BayVwVfG gestützter Widerruf des vorläufigen Bewilligungsbescheids erfolgt ist und der vorläufige Bewilligungsbescheid auch keine auflösende Bedingung enthält. Im Fall einer vorbehaltlichen Regelung bzw. eines Schlussbescheids ist jedoch eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG nicht erforderlich bzw. findet diese Vorschrift keine Anwendung. Vielmehr wird die vorläufige Gewährung der Abschlagszahlung durch den endgültigen, hier streitgegenständlichen Schlussbescheid ersetzt und erledigt (BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 20). Wird ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt, der die Zuwendung in geringerer Höhe festsetzt, so gelten die Erstattungsvorschriften des Art. 49a Abs. 1 und 3 BayVwVfG entsprechend (BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 18, 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 11.5.2016 – 10 C 8/15 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 8.5.2023 – M 31 K 21.4671 – juris Rn. 48).
75
Gemessen hieran ist die Verpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG analog zur Erstattung der überzahlten Überbrückungshilfe III i.H.v. 39.106,53 EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Der in Form einer vorläufigen Regelung ergangene vorläufige Bewilligungsbescheid hat – wie ausgeführt – gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG seine Rechtswirkung dadurch verloren, dass er durch den streitgegenständlichen Schlussbescheid ersetzt wurde. „Eigenständige“ Fehler der Rückforderungsentscheidung (vgl. Art. 49a Abs. 2 BayVwVfG) sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.
76
2. Die Anordnung der Verzinsung des Rückforderungsbetrages beruht zutreffend auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG analog. Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG ist auf eine aus einem Erstattungsanspruch abgeleitete Zinsforderung entsprechend anzuwenden, wenn – wie hier -ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligte, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt oder gänzlich ablehnt. Der Zuwendungsempfänger muss eine hiernach sich ergebende Überzahlung erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Empfang an verzinsen (HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 24; U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 26).
77
Soweit der Zinssatz mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich angegeben wurde, dürfte dies zwar im Widerspruch zu Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG (dort: drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) stehen, doch begründet diese begünstigende Regelung jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
IV.
78
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.