Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 10.11.2025 – B 6 S 25.1104
Titel:

Abschiebungsschutz, Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie trotz, Aufenthalt in Drittstaat mit Visum

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 24
Schlagworte:
Abschiebungsschutz, Einordnung als Vertriebener im Sinne der Massenzustrom-Richtlinie trotz, Aufenthalt in Drittstaat mit Visum
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41047

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren … abzuschieben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt Abschiebungsschutz und beruft sich zur Begründung auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.
2
Die Antragstellerin, ukrainische Staatsangehörige, reiste erstmals am 13.03.2022 zum vorübergehenden Schutz vor dem Krieg in der Ukraine in das Bundesgebiet ein. Am 25.04.2022 wurde ihr seitens der Ausländerbehörde des Landratsamtes … eine bis zum 04.03.2024 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Am 14.10.2022 verzog die Antragstellerin in das Stadtgebiet … Am 23.11.2023 meldete sie sich ins Ausland ab.
3
Die letzte nachweisliche Einreise in den Schengen-Raum fand gemäß Eintragungen im Reisepass der Antragstellerin am 10.11.2024 statt. Mit E-Mail vom 14.11.2024 wandte sie sich an das Ausländeramt der Stadt … und bat um Informationen, ob der bereits beim Landratsamt … erteilte Aufenthaltstitel trotz der dauerhaften Ausreise noch gültig sei. Sie wies darauf hin, dass sie im November 2023 in die Ukraine gereist sei. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am …04.2025 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ihren Reisepass im Original vor. Aus diesem, den Erläuterungen der Antragstellerin und den Meldebescheinigungen ergab sich, dass sich die Antragstellerin im Zeitraum vom 23.11.2023 (Abmeldung) bis 28.01.2025 (Zuzug in die Stadt … am 29.01.2025) außerhalb Deutschlands aufhielt.
4
Mit am 03.06.2025 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG. Im Rahmen einer persönlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 führte sie aus, dass sie nach einem Jahr in Deutschland gefühlt habe, dass sie mit der Last nicht zurechtkomme. Daher habe sie sich entschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Nachdem sie ein Jahr in der Ukraine verbracht habe, habe sie sich mit der bitteren Realität konfrontiert gesehen; sie habe dort kein Zuhause mehr gehabt. Der Krieg habe angedauert, es habe tägliche Beschüsse ihrer Stadt gegeben und eine ihr sehr nahestehende Person sei gestorben. Die Arbeitslosigkeit und Instabilität hätten einen kritischen Punkt erreicht. Daher sei sie nach Kanada gereist, um dort ein Arbeitsvisum zu erhalten. Es sei nicht ihr Wunsch gewesen, dorthin auszuwandern. Vielmehr habe es sich um eine Vorsichtsmaßnahme für den Fall gehandelt, dass die Zukunft unvorhersehbar und beängstigend werde. Es sei dann tatsächlich so gekommen, sie habe sich aber entschieden, nach Deutschland zurückzukehren. Trotz neuer Prüfungen, die sie hier erwartet hätten, habe sie nicht aufgegeben. Sie wolle hier ihren Beitrag leisten, lernen und arbeiten. Derzeit besuche sie parallel zwei Deutschkurse sowie den Integrationskurs. Ihr Bachelor-Abschluss sei in Deutschland anerkannt worden. Nun sei es ihr Ziel, den Master in Rechtswissenschaften abzuschließen. Sie habe Unterstützung. Ihre Mutter lebe in der Nachbarwohnung, sie habe Freunde, die zu ihrer Familie geworden seien. Inzwischen bedaure sie sehr, dass sie Deutschland beim ersten Mal verlassen habe. Sie sei damals … Jahre alt und damit zu jung und unerfahren gewesen, um die Komplexität der Situation zu verstehen. Jetzt sei sie reifer, verantwortungsbewusster und bereit, um ihren Platz zu kämpfen.
5
Dem vorgelegten Reisepass der Antragstellerin ist weiterhin zu entnehmen, dass bereits ein Visum zur Aufnahme einer Beschäftigung in Kanada vorlag. Das Visum wurde mit einer Gültigkeit vom 09.06.2023 bis 09.04.2029 ausgestellt. Gemäß der Eintragung im Reisepass fand eine Einreise nach Kanada am 13.03.2024 statt. Eine erneute Rückreise über den Flughafen Frankfurt am Main erfolgte, nachgewiesen durch einen Einreisestempel, am 28.03.2024.
6
Am 10.04.2025 erteilte die Stadt … der Antragstellerin eine bis 09.10.2025 gültige Fiktionsbescheinigung. Das Ausländeramt der Stadt … wies die Antragstellerin anlässlich der persönlichen Vorsprache am …04.2025 darauf hin, dass der Antritt des Visums in Kanada grundsätzlich dazu führe, dass kein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt werden könne. Die Antragstellerin wurde daher gebeten, mit den kanadischen Behörden Verbindung aufzunehmen, um gegebenenfalls die Annullierung des kanadischen Visums zu erwirken und damit im Ermessen der Stadt … einen Anspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG zu erhalten.
7
Mit Schreiben vom 27.06.2025 hörte die Stadt … die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Titelerteilungsantrags an. Am 18.08.2025 übermittelte die Antragstellerin die Nachricht der kanadischen Behörde, wonach diese ein bereits erteiltes Visum nicht annullieren werde, um einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in einem anderen Land zu bewirken.
8
Mit Bescheid vom 29.09.2025 lehnte die Stadt … den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2), widrigenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Kanada angedroht (Ziffer 3). Für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von 30 Monaten befristet wurde (Ziffer 4).
9
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zuletzt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG gewesen sei, welche durch die Ausreise von mehr als sechs Monaten kraft Gesetzes erloschen sei, § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG werde einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rats der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG vorübergehend Schutz gewährt werde und der seine Bereitschaft erklärt habe, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des vorübergehenden Schutzes erteilt. Einen solchen Beschluss stelle der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) dar. Nach den Erwägungen des Durchführungsbeschlusses werde das Bestehen eines Zustroms von Vertriebenen aus der Ukraine in die Europäische Union festgestellt. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses gelte der Beschluss für ukrainische Staatsangehörige, die am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden seien und die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt hätten. Eine erneute Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen sei aufgrund des Erlöschens des Aufenthaltstitels notwendig gewesen. Aufgrund des vorliegenden Reisepasses der Antragstellerin sei festgestellt worden, dass bereits ein Visum in einem Drittstaat, hier Kanada, erteilt und auch angetreten worden sei. Die Inanspruchnahme eines bestehenden Visums in einem Drittstaat schließe den Schutz nach § 24 AufenthG aus. Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern (BMI) komme im Falle der Weiterwanderung aus einem Drittstaat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG nicht in Betracht. Die Betroffenen seien nicht mehr vom Wortlaut des Durchführungsbeschlusses umfasst, da sie nach Auffassung des BMI nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten.
10
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15.10.2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Stadt … vom 29.09.2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Das Klageverfahren ist diesseits unter dem Az. … anhängig. Weiterhin beantragte der Antragstellerbevollmächtigte zunächst, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 3 und 4 des Bescheids der Stadt … vom 29.09.2025 anzuordnen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zustehe. Die Antragstellerin sei am 13.03.2024 auf Grundlage eines kurzfristigen Besuchsvisums nach Kanada gereist, wo sie sich bis 28.03.2024 aufgehalten habe. Nach ihrer Rückkehr habe sie sich ordnungsgemäß wieder in … angemeldet. Die Antragsgegnerin verkenne die unionsrechtliche Reichweite des vorübergehenden Schutzes und die gebundene Struktur des § 24 Abs. 1 AufenthG. § 24 Abs. 1 AufenthG sehe keine Ermessenentscheidung vor („wird erteilt“). Die Behörde sei verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Norm sowie ihrem Zweck, den unionsrechtlichen vorübergehenden Schutzmechanismus der RL 2001/55/EG umzusetzen. Auch der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eröffne den Mitgliedstaaten kein Ermessen hinsichtlich der Schutzgewährung, sondern verpflichte sie, den definierten Personengruppen Aufenthaltstitel zu erteilen. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 gehörten zum begünstigten Personenkreis Personen, die vor dem 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine gehabt hätten und infolge der russischen Invasion vertrieben worden seien. Diese Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin unzweifelhaft. Der nur kurzzeitige Aufenthalt in Kanada stehe dem nicht entgegen. Weder aus dem nationalen Recht noch aus dem Unionsrecht ergebe sich, dass ein vorübergehender Aufenthalt in einem Drittstaat zum Verlust der Schutzberechtigung führe. Der Schutzzweck des § 24 AufenthG bestehe darin, den betroffenen Personen während des Fortbestehens der außergewöhnlichen Umstände einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Schutzfunktion dürfe nicht durch eine schematische Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unterlaufen werden. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt im Ausland, der nicht zur Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes führe, lasse den Schutzstatus nicht entfallen. Der unionsrechtliche Rahmen gebiete, dass die Schutzgewährung effektiv und einheitlich erfolge. Nach der RL 2001/55/EG dürften die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Bedingungen einführen, die den Zugang zu Schutz erschwerten. Eine nationale Verwaltungspraxis, die einen kurzfristigen Drittstaatsaufenthalt als anspruchsschädlich behandle, verstoße gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und das Effektivitätsgebot. Die Antragstellerin habe sich nicht in Kanada niedergelassen, dort keine Erwerbstätigkeit aufgenommen und keine dauerhafte Aufenthaltsabsicht gehabt.
12
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 binde alle Mitgliedsstaaten und verpflichte sie, seine Wirkungen vollumfänglich umzusetzen. Die Mitgliedstaaten dürften daher keine ergänzenden nationalen Voraussetzungen schaffen, die den Zugang zu diesem Schutzmechanismus beschränken würden. Der bloße Besitz eines Visums stelle keine Aufgabe des Schutzstatus dar. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstoße ferner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verwaltungspraxis, die alle Personen mit kurzfristigen Drittstaatsaufenthalten von vornherein von der Schutzgewährung ausschließe, behandle wesentlich Gleiches ungleich. Es fehle an einem sachlichen Grund, Personen, die für kurze Zeit aus privaten Gründen ausgereist seien, schlechter zu stellen als diejenigen, die durchgehend im Bundesgebiet verblieben seien. Der Maßstab des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verlange stets eine wertende Betrachtung. Eine automatische Gleichsetzung jedes Auslandsaufenthalts mit einer Aufgabe des Schutzstatus widerspreche dem Zweck der Norm.
13
Schließlich sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er die unionsrechtliche Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV missachte. Nationale Behörden dürften unionsrechtliche Verpflichtungen nicht durch die eigene Verwaltungspraxis unterlaufen. Eine Auslegung, die den Schutzmechanismus des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 verkürze, verletze diese Pflicht.
14
Der Hinweis des Bescheids auf einen angeblichen ministeriellen Erlass sei unbeachtlich. Verwaltungsvorschriften entfalteten keine Außenwirkung und könnten Rechte des Einzelnen weder begrenzen noch ausschließen. Die Entscheidung habe daher nicht auf eine solche Weisung gestützt werden können. Die Behörde hätte eigenständig prüfen müssen, ob der unionsrechtliche Anspruch der Antragstellerin fortbestehe. Dies sei hier der Fall.
15
Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 verwies die Antragsgegnerin zunächst auf die Ausführungen des Bescheids vom 30.09.2025. Nach Aktenlage habe sich die Antragstellerin mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten. So habe sie sich u.a. am 23.11.2023 ins Ausland abgemeldet und am 29.01.2025 aus dem Ausland kommend wieder im Bundesgebiet angemeldet. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis sei daher gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen. Eine Einschränkung, wonach § 51 AufenthG nicht auf Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG anwendbar sein solle, ergebe sich weder aus dem Gesetz noch nach der bestehenden Weisungslage. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gehe ebenfalls von einer Anwendbarkeit des § 51 AufenthG auf Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus (vgl. Aktuelle Fragen zur ausländerrechtlichen Behandlung von aus der Ukraine geflüchteten Personen; § 24 AufenthG, Verfahrenshinweise, aktualisierte und konsolidierte Fassung, IMS vom 28.08.2025, Az. F3-2082-2-1236-1705, S. 48). Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nicht über ein „Besuchsvisum“ für Kanada verfügt habe, sondern sich am 09.06.2023 ein bis zum 09.04.2029 gültiges Visum der Kategorie „W-1“ habe ausstellen lassen. Dabei handele es sich um ein Arbeitsvisum. Gemäß den Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sei der vorübergehende Schutz ausgeschlossen, wenn Ukrainer sich nach dem 24.02.2022 mit befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufgehalten hätten (a.a.O., S. 19). Nachdem die Antragstellerin das Arbeitsvisum in Kanada angetreten habe und dieses sogar weiterhin Gültigkeit besitze, sei sie vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen. Hierfür spreche auch, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rats vom 15.07.2025 in Erwägungsgrund 4 die Empfehlung enthalte, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz abgelehnt werden sollten, wenn die betreffende Person auf Grundlage der Richtlinie bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Nachdem nunmehr sogar die Weiterwanderung innerhalb der Europäischen Union zum Ausschluss des vorübergehenden Schutzes führen solle, müsse dies umso mehr auch für die (Wieder-)Einreise aus einem Drittstaat geltend, wenn dort ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei.
16
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.10.2025 wurde der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass der Frage, ob der Antragstellerin ein Titelerteilungsanspruch nach § 24 AufenthG zusteht, im Rahmen der Prüfung der bislang im einstweiligen Rechtsschutz gestellten Anträge nicht nachzugehen ist.
17
Mit Schriftsatz vom 30.10.2025 beantragte der Antragstellerbevollmächtigte,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
18
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung zustehe, da bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Die Durchführung der Abschiebung würde den unionsrechtlichen Anspruch der Antragstellerin endgültig vereiteln und irreversible Vollzugsfolgen schaffen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der konkreten und jederzeitigen Gefahr der Abschiebung. Die Ausreisefrist sei auf eine Woche festgesetzt worden, so dass die Vollziehung unmittelbar drohe.
19
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
20
Zur Begründung wird ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht bestehe, da weder ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spreche noch glaubhaft gemacht worden sei, dass die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar seien.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
22
Der mit Schriftsatz vom 30.10.2025 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als zulässig und begründet.
23
1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nicht wegen des Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) unstatthaft.
24
Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (VGH BW, B.v. 18.4.2024 – 11 S 236/24 – juris Rn. 10 m.w.N.).
25
Eine solche Fiktionswirkung hat der Titelerteilungsantrag der Antragstellerin vom 14.11.2024 bzw. 03.06.2025 nicht ausgelöst. Denn sie hielt sich zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergibt sie hier weder aus § 2 Abs. 1 Hs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung noch aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806.
26
Nach § 2 Abs. 1 Hs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung sind Ausländer, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 04.12.2025 in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Gemäß § 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung soll den betroffenen Ausländern die Einreise in das Bundesgebiet ohne Visumverfahren und die Einholung des für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht werden. Ausweislich des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 1 Hs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung gilt die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den dort genannten Zeitraum von 90 Tagen nur „ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet“. Die Antragstellerin reiste allerdings erstmalig bereits am 13.03.2022 in das Bundesgebiet ein. Ihre zweite Einreise am 10.11.2024 vermochte daher nicht die Befreiungswirkung des § 2 Abs. 1 Hs. 1 Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung auszulösen. Eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet nach Ausreise lässt den 90-Tage-Zeitraum der vorgenannten Vorschrift nicht von neuem beginnen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2023 – 10 CE 23.2141 – juris Rn. 4ff; BR-Drs. 153/23, S. 4).
27
Zwar befreit Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806) ukrainische Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht. Eine visumfreie Einreise ist aber nur dann als erlaubt im Sinne von § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 gerichtet ist (vgl. VGH BW, B.v. 23.2.2021 – 12 S 389/21 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 01.10.2020 – 10 CS 20.1954 – juris Rn. 8). Letzteres kann im Falle der Antragstellerin nicht angenommen werden, da sie schon unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags bei Wiedereinreise am 10.11.2024 einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anstrebte. Angesichts der zeitlichen Abläufe (Einreise am 10.11.2024, Titelerteilungsantrag per E-Mail vom 14.11.2024, förmlicher Antrag vom 03.06.2025) spricht auch nichts dafür, dass sich erst nach ihrer zweiten Einreise ein Sinneswandel vollzogen und sie einen Daueraufenthalt erst im Wege eines Nachentschlusses beabsichtigt hätte. Die seitens der Antragsgegnerin gleichwohl unrichtig ausgestellte Fiktionsbescheinigung entfaltet keine statusbegründende Rechtswirkung (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2017 – 10 ZB 15.2059 – juris Rn. 14; B.v. 17.7.2019 – 10 CS 19.1212 – juris Rn. 6).
28
Nach alledem ist die Sicherung des Aufenthalts der Antragstellerin für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenüber der Antragsgegnerin im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO zu verfolgen, gerichtet darauf, der Antragsgegnerin aufzugeben, dass eine Abschiebung vor dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht erfolgen darf (vgl. VGH BW, B.v. 25.7.2023 – 11 S 985/22 – juris Rn. 2).
29
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die der Antragstellerin mit Gültigkeitszeitraum 25.04.2022 bis 04.03.2024 erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zeitpunkt ihres Titelerteilungsantrags vom 14.11.2024/03.06.2025 noch Gültigkeit besaß. Zwar sah § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in der bis zum 27.11.2024 gültigen Fassung vor, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen, bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. Allerdings bestimmt § 2 Abs. 2 Satz 1 Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung, dass die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 AufenthG, unberührt bleiben. Da sich die Antragstellerin aber schon nach eigener Darstellung ab November 2023 ein Jahr in der Ukraine aufhielt, ist die ihr ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen.
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2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat auch in der Sache Erfolg.
31
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
32
a) Die Antragstellerseite hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie macht zur Begründung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses geltend, dass der Antragstellerin eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung ihres Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zustehe.
33
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30). Dem in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30).
34
Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 31). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30).
35
Im vorliegenden Fall sprechen gewichtige Gründe dafür, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zukommt.
36
Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der RL 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Art. 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das nationale Recht trifft insoweit keine zusätzlichen, detaillierten eigenen Regelungen, sondern knüpft – in dynamischer Weise – an die verbindlichen Rechtsakte der Union an (vgl. hierzu auch Dörig, jM 2022, 249, 250; Dietz, NVwZ 2022, 505, 506).
37
Gemäß Art. 5 der RL 2001/55/EG vom 20.07.2001 (ABl. L vom 07.08.2001) (nachfolgend Massenzustrom-Richtlinie) wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ergeht. Dieser Beschluss wird u. a. auf die Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen von Vertriebenen sowie die Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung des vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen gestützt. Aufgrund dieses Beschlusses wird der vorübergehende Schutz in allen Mitgliedstaaten ab dem in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt zugunsten der in ihm beschriebenen spezifischen Personengruppen durchgeführt (EuGH, U.v. 27.2.2025 – C-753/23 – juris Rn. 25). Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 04.03.2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABI. L 71 vom 04.03.2022; nachfolgend: Durchführungsbeschluss) sieht vor, dass dieser Beschluss für die nachfolgend unter Buchst. a bis c aufgeführten Gruppen von Personen gilt, die am 24.02.2022 oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden. Zu den Personengruppen mit obligatorischem vorübergehendem Schutz gehören gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des o.g. Durchführungsbeschlusses ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.04.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten (vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-244/24 und C-290/24 – juris Rn. 84 f.).
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Der vorübergehende Schutz nach Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 wurde zunächst bis zum 04.03.2024 gewährt und im Folgenden wiederholt verlängert; die letzte Verlängerung erstreckt sich bis zum 04.03.2027 (vgl. hierzu die Durchführungsbeschlüsse des Rates (EU) 2023/2409 vom 19.10.2023 [ABl. L vom 24.10.2023], (EU) 2024/1836 vom 25.06.2025 [ABl. L vom 03.07.2024] und (EU) 2025/1460 vom 15.07.2025 [ABl. L vom 24.07.2025]).
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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragstellerin, die als ukrainische Staatsangehörige vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatte, die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur unmittelbaren Verbindlichkeit von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses: HessVGH, B.v. 22.7.2024 – 3 B 1261/23 – juris Rn. 28).
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Darüber hinaus sprechen gewichtige Gründe dafür, dass es sich bei der Antragstellerin – trotz zwischenzeitlichem Drittstaatenaufenthalts und Erlangung eines nach wie vor gültigen kanadischen Arbeitsvisums – (weiterhin) um eine Vertriebene im Sinne des Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses handelt (so auch bei erteiltem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat: VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 16ff.; VG Dresden, B.v. 5.8.2025 – 3 L 400/25 – juris Rn. 30ff.; VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 42ff.; zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat: VG Stuttgart, B.v. 10.7.2025 – 3 K 5072/25 – juris Rn. 13ff.; nachfolgend: VGH BW, B.v. 18.8.2025 – 11 S 1355/25 – juris Rn. 17ff.; zu einem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat: VG Darmstadt, B.v. 17.2.2025 – 6 L 2667/24.DA – juris Rn. 41ff.).
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Unter Vertriebenen versteht die Massenzustrom-Richtlinie ausweislich der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. c Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen, die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder andauernde Gewalt herrscht (i) oder die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind (ii).
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In Art. 2 des Durchführungsbeschlusses nahm der Europäische Rat Einschränkungen derjenigen Gruppen von Vertriebenen vor, für die der vorübergehende Schutz gilt. Insbesondere begrenzte er diesen (zeitlich) auf Personen, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten. Demgegenüber enthält der Durchführungsbeschluss keine Einschränkungen dahingehend, wann eine Person nicht mehr als Vertriebener anzusehen ist, sodass Einiges dafürspricht, dass diese Eigenschaft fortbesteht, solange der Europäische Rat keine Beendigung des festgestellten Massenzustroms beschließt bzw. diese Feststellung durch Zeitablauf endet.
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Gegen ein derart weites Verständnis des Begriffs „Vertriebener“ sprechen zwar der Sinn und Zweck des Durchführungsbeschlusses, insbesondere die beabsichtigte Vermeidung einer Überlastung des Asylsystems (vgl. Erwägungsgründe Nrn. 5 und 7 des Durchführungsbeschlusses und Erwägungsgrund 10 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460), sowie der allgemeine Sprachgebrauch. Auch die Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (nachfolgend BMI) vom 30.05.2024 und vom 11.08.2025 sehen in Ziffer 8.7 einschränkend u.a. vor, dass Ukrainern, die sich mit befristetem oder unbefristetem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat aufhalten, keine Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu erteilen seien, da die Betroffenen nicht mehr als „vertrieben“ gelten könnten (vgl. VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 22).
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Allerdings entstammt der Begriff des „Vertriebenen“ der Massenzustrom-Richtlinie und ist daher europarechtlich determiniert und in der Folge auch auszulegen. Weder die Massenzustrom-Richtlinie noch der Durchführungsbeschluss regeln allerdings einen Wegfall der Vertriebeneneigenschaft im Falle eines längeren Aufenthalts bzw. einer Schutzgewährung in einem Drittstaat.
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Für den Fall der „Weiterreise“ des Betroffenen von einem anderen Mitgliedstaat sieht Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie zwar vor, dass ein Mitgliedstaat eine Person, die in seinem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießt, rückübernehmen muss, wenn diese sich während des von dem Beschluss des Rats nach Art. 5 erfassten Zeitraums unrechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder versucht, unrechtmäßig in dieses einzureisen. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung beschließen, dass dieser Artikel keine Anwendung findet. Ausweislich des Durchführungsbeschlusses sind die Mitgliedstaaten in einer Erklärung übereingekommen, dass sie Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie nicht anwenden werden (Erwägungsgrund 15). Die Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Massenzustrom-Richtlinie ist auch in den nachfolgenden Durchführungsbeschlüssen (vgl. etwa Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836) festgehalten. Der Erwägungsgrund 16 des Durchführungsbeschlusses verhält sich dazu, dass ukrainische Staatsangehörige als von der Visumpflicht befreite Reisende den Mitgliedstaat wählen können, in dem sie die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen wollen. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass Personen, die zu den in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses genannten Gruppen gehören, das Recht haben, sich an die Behörden des Mitgliedstaates ihrer Wahl zu wenden, um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie zu erhalten (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2025 – C-753/23 – juris Rn. 28). Dies griff auch das Länderschreiben des BMI vom 30.05.2024 auf (vgl. Ziffer 8.7). Damit durfte die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein Betroffener bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen entsprechenden Schutz erhalten hat (vgl. VGH BW, B.v. 18.8.2025 – 11 S 1355/25 – juris Rn. 15f.). Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit auf Erwägungsgrund 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 beruft, wonach eine Person die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig in Anspruch nehmen kann und die Mitgliedstaaten deshalb Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Massenzustrom-Richtlinie gestellt werden, ablehnen sollten, wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat, kommt ein entsprechendes Vorgehen jedoch nur bei Antragstellungen in Betracht, die nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1460 am 13.08.2025 erfolgen, da den vorhergehenden Durchführungsbeschlüssen zu dieser Frage eindeutig eine gegenläufige Aussage zu entnehmen war.
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Jedenfalls aber finden sich für einen Wegfall der Vertriebeneneigenschaft bei längerem Aufenthalt bzw. bei Schutzgewährung in einem Drittstaat im Wortlaut der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses keine Anhaltspunkte. Für eine Abweichung wären allerdings Anhaltspunkte im europäischen Recht erforderlich. In erster Linie sind insoweit die weiteren Regelungen der Massenzustrom-Richtlinie sowie deren Erwägungsgründe (ggf. unter Beachtung der verschiedenen Sprachfassungen) und sodann weitere Äußerungen und Stellungnahmen des europäischen Gesetzgebers heranzuziehen. Entsprechendes gilt für den Durchführungsbeschluss. Weder den maßgeblichen Normen noch den Erwägungsgründen zur Massenzustrom-Richtlinie oder zum Durchführungsbeschluss oder den anderen Sprachfassungen lassen sich indes derartige Begriffseinschränkungen entnehmen (vgl. VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 24ff.; hinsichtlich der anderen Sprachfassungen der Richtlinie ausführlich: VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 51). Der Begriff der Vertreibung in Art. 2 Buchst. c der Massenzustrom-Richtlinie knüpft ausdrücklich nur daran an, dass das Heimatland verlassen wird. Es kommt nicht darauf an, in welche Richtung und über welchen Zeitraum hinweg das Heimaltland verlassen wird. Die Vertriebeneneigenschaft bezieht sich auf den Herkunftsstaat, den der betroffene Ausländer hat verlassen müssen bzw. von wo er evakuiert worden ist und in den er nicht sicher und dauerhaft wieder zurückkehren kann (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 46; VG Darmstadt, B.v. 17.2.2025 – 6 L 2667/24.DA – juris Rn. 41).
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Abweichendes ergibt sich auch nicht im Wege der systematischen Auslegung mit Blick auf die Definition des Massenzustroms. Zwar setzt der Begriff „Massenzustrom“ nach der Definition in Art. 2 Buchst. d Massenzustrom-Richtlinie voraus, dass der Zustrom einer großen Zahl von Vertriebenen, die aus einem bestimmten Land oder einem bestimmten Gebiet kommen, in die Gemeinschaft erfolgt. Daraus folgt aber nicht, dass aus dem seitens des Durchführungsbeschlusses geschützten Personenkreis solche Personen ausgeschlossen sind, die nicht unmittelbar aus der Ukraine in die EU kommen, sondern sich erst noch – unter Umständen über einen längeren Zeitraum – in einem Drittland aufhalten. Denn man wird auch einer Person, die den Weg aus der Ukraine in die EU über eine Route durch verschiedene Drittländer findet, nicht absprechen können, aus der Ukraine gekommen zu sein (VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 49f.).
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Unabhängig davon vermag der Begriff des Massenzustroms nicht Einfluss auf den geschützten Personenkreis zu nehmen. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die Richtlinie vorsieht, dass der Rat – über die Feststellung des Massenzustroms hinaus (Art. 5 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie) – den geschützten Personenkreis spezifisch beschreibt (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Massenzustrom-Richtlinie). Es besteht also ein Unterschied zwischen der Feststellung des Massenzustroms und der Festlegung des geschützten Personenkreises (VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 52). Der Rat der Europäischen Union hätte eine Beendigung des festgestellten Massenzustroms und des damit einhergehenden vorübergehenden Schutzes für Vertriebene selbst vorzunehmen. Art. 1 und Art. 2 Buchst. c der Massenzustrom-Richtlinie gehen davon aus, dass es Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms nicht möglich ist, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Gemäß Art. 4 der Massenzustrom-Richtlinie beträgt der vorübergehende Schutz grundsätzlich ein Jahr und kann bei Fortbestehen der Gründe durch den Rat verlängert werden. Nach Art. 6 Abs. 1 der Massenzustrom-Richtlinie endet der vorübergehende Schutz bei Erreichen der Höchstdauer (Buchst. a) oder aufgrund Ratsbeschlusses (Buchst. b). Mithin trifft die Massenzustrom-Richtlinie Vorgaben für ein zeitliches Ende des zu gewährenden Schutzes; sie sieht aber gerade kein zeitliches Ende der Vertriebeneneigenschaft im Sinne der Richtlinie – etwa durch einen gefestigten Aufenthalt in einem Drittstaat – vor (vgl. VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 29). Lediglich Art. 28 der Massenzustrom-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit Personen vom vorübergehenden Schutz auszuschließen, wenn diese eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 52; VG Stuttgart, B.v. 10.7.2025 – 3 K 5072/25 – juris Rn. 22).
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Auch die Mitteilungen der Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der RL 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (2022/C 126 I/01) (nachfolgend Mitteilungen) ergeben kein anderes Bild. Vielmehr ist auch hier keine Einschränkung des Vertriebenenbegriffs ersichtlich. Besonders deutlich wird das Begriffsverständnis der Europäischen Kommission anhand ihrer eigenen Handlungsanweisungen neben den offiziellen Mitteilungen und Rechtssätzen. Auf der eigens von der EU-Kommission betriebenen Internetseite zur Massenzustrom-Richtlinie und zum Durchführungsbeschluss (vgl. https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/migration-and-asylum/asylum-eu/temporary-protection_en, zuletzt abgerufen am 24.10.2025) findet sich eine Verlinkung zu von der EU-Kommission selbst herausgegebenen FAQ (https://home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2022-07/Frequently%20asked%20questions%20received%20on%20the%20interpretation%20of%20the%20Temporary%20Protection%20Directive%20and%20Council%20Implementing%20Decision%202022-382_en.pdf, zuletzt abgerufen am 24.10.2025). Dort heißt es unter Ziffer 4: „If the Ukrainian nationals at stake fall under the scope of the Council Implementing Decision (Article 2(1)(a)), they are entitled to temporary protection even in the case they hold the nationality from another third country. Return to the country of origin in safe and durable conditions is not a requirement to be entitled to temporary protection for Ukrainian nationals who were residing in Ukraine before the outbreak of the war and who have been displaced on or after 24 February. It is a requirement only for cases falling under Article 2(2) of the Council Implementing Decision.“
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Frei übersetzt: „Wenn die betroffenen ukrainischen Staatsangehörigen in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses des Rates (Art. 2 Abs. 1 a) fallen, haben sie Anspruch auf vorübergehenden Schutz, selbst wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates besitzen. Die Rückkehr in das Herkunftsland unter sicheren und dauerhaften Bedingungen ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor Ausbruch des Krieges in der Ukraine gelebt haben und am oder nach dem 24. Februar vertrieben wurden. Dies ist nur für Fälle erforderlich, die unter Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses des Rates fallen.“
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Mithin geht die Europäische Kommission selbst davon aus, dass die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates nicht hindert, dass die jeweilige Person in den Anwendungsbereich der Massenzustrom-Richtlinie und des Durchführungsbeschlusses und damit unter den Vertriebenenbegriff fällt. Diesem weiten Begriffsverständnis soll erkennbar erst durch die Ausnahmeregelungen des Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses begegnet werden. Diese Ausnahmen kommen aber denklogisch erst zur Anwendung, wenn die Regel, also der Tatbestand, erfüllt ist. Wenn die EU demnach der Auffassung ist, dass der Begriff des Vertriebenen auch für diejenigen Personen gilt, die sogar die Staatsangehörigkeit eines anderen Drittstaates und damit gleichsam das stärkste Aufenthaltsrecht in diesem Staat besitzen, dann kann daraus nur geschlussfolgert werden, dass eine Einschränkung des Begriffs des Vertriebenen erst recht nicht bei ukrainischen Staatsangehörigen mit nur befristetem Aufenthaltstitel oder sonst rechtmäßigem Aufenthalt in einem Drittstaat gewollt ist (VG Kassel, B.v. 2.10.2025 – 4 L 440/25.KS – juris Rn. 35ff.; VGH BW, B.v. 4.8.2025 – 11 S 1908/24 ging hinsichtlich der Frage, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Durchführungsbeschlusses ausscheidet, wenn der ukrainische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines weiteren Drittstaates besitzt, dessen Schutz er in Anspruch nehmen kann, von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren aus).
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Es sind folglich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Auslegung, die einen Ausschluss der Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall der Weiterwanderung aus einem Drittstaat bei bereits gewährtem Schutz zur Folge hat, einem allgemeinen Verständnis innerhalb der Europäischen Union entsprechen würde. Soweit ersichtlich, haben auch keine anderen Mitgliedstaaten eine entsprechende Beschränkung der Schutzgewährung vorgesehen. Ebenso wenig ist eine dahingehende Praxis auszumachen. Den einzigen Anhaltspunkt für eine Beschränkung in Bezug auf ukrainische Staatsangehörige bietet eine Regelung aus Polen aus dem Jahr 2022, wonach eine Voraussetzung für den Schutz die Einreise – unmittelbar – aus der Ukraine ist (VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 58ff. m.w.N.).
53
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz (vgl. Art. 8 der Massenzustrom-Richtlinie) soll an möglichst wenige Voraussetzungen geknüpft werden. Dementsprechend ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG entbehrlich. Dem würde es widersprechen, eine weitere Voraussetzung – und zwar: keine Weiterwanderung über einen Drittstaat (und dortigem Schutzstatus) – im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen einzuführen. Eine solche Beschränkung kann insbesondere nicht in Ziffer 8.7 des Länderschreibens des BMI vom 30.05.2024 bzw. aktuell vom 11.08.2025 erblickt werden. Zum einen sind diese Hinweise des BMI nicht bindend. Bei ihnen handelt es sich um bloße Anwendungshinweise, die weder für die Ausländerbehörde noch für das Gericht Bindungswirkung entfalten. Die seit Ausbruch des Ukraine-Krieges ergangenen Hinweisschreiben des BMI, zuletzt am 11.08.2025, sind keine die Länder bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die erforderliche Zustimmung des Bundesrates nicht vorliegt (BayVGH, B.v. 20.11.2024 – 10 ZB 24.1606 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 16.10.2022 – 11 S 1467/22 – juris Rn. 22). Zum anderen ist ohnehin schon grundsätzlich zweifelhaft, ob die Mitgliedstaaten die Schutzgewährung nach nationalem Recht einschränken können (vgl. Erwägungsgrund 14 der Massenzustrom-Richtlinie, OVG NW, B.v. 11.7.2024 – 18 B 1063/23 – juris Rn. 26; HessVGH, B.v. 13.5.2024 – 3 B 791/23 – juris Rn. 15; VG Aachen, B.v. 11.11.2024 – 8 L 783/24 – juris Rn. 26; VG Düsseldorf, U.v. 18.6.2025 – 24 K 7223/24 – juris Rn. 63f. m.w.N.).
54
b) Ein Anordnungsgrund wurde ebenfalls glaubhaft gemacht, da der Termin der angedrohten Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf und die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen ist (vgl. NdsOVG, B.v. 27.5.2020 – 13 ME 151/20 – juris Rn. 11).
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3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.2.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.