Titel:
Rechtmäßige Ausweisung trotz schwerwiegender Bleibeinteressen
Normenkette:
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Abs. 1a, § 59 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:
1. Eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist auch bei schwerwiegenden Bleibeinteressen rechtmäßig, wenn das Ausweisungsinteresse nach der typisierenden Wertung des Gesetzes überwiegt und keine besonderen Umstände für ein überwiegendes Bleibeinteresse vorliegen. (Rn. 20–22) (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die spezial- und generalpräventive Fortdauer des Ausweisungsinteresses ist bei einer erheblichen Jugendstrafe und fortbestehender Wiederholungsgefahr auch ohne abgeschlossene Therapie rechtlich nicht zu beanstanden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ausweisung, Minderjähriger Straftäter, Jugendstrafe, Ausweisung trotz Asylantrags, Verlängerte Ausreisefrist, Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes betreffend zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, Rückführungsrichtlinie nicht anwendbar, Bleibeinteresse, Aggressionsproblematik, Sozialtherapie, Wiederholungsgefahr, Körperverletzungsdelikte
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
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Der derzeit 17-jährige Kläger ist russischer Staatsangehöriger und stammt aus der Teilrepublik … Er reiste im Jahr 2013 mit seiner Großmutter und seiner im Jahr 2006 geborenen Schwester in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der für ihn gestellte Asylantrag wurde später zurückgenommen. Mit Bescheid vom 23. August 2019 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) daraufhin das Asylverfahren des Klägers ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an.
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In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst geduldet.
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Am 1. August 2022 erteilte die Stadt … dem Kläger eine bis 31. Juli 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG.
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Mit Urteil des Landgerichts … vom 4. Juni 2024 (* …*) wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Dem lag neben weiteren Delikten zugrunde, dass der Kläger, der dem Sport des Ringens nachgeht, einen jungen Mann im … in … mittels eines sogenannten Suplex-Wurfes derart auf den Fliesenboden geschleudert hatte, dass dieser ungebremst mit dem Kopf aufschlug und ein Schädel-Hirn-Trauma erlitt.
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Der Kläger ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt … inhaftiert.
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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 wies die Stadt … den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts werde durch die Ausweisung beendet. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis erlösche mit der Ausweisung (Ziffer 2). Es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das auf die Dauer von fünf Jahren beginnend mit der Ausreise befristet wurde (Ziffer 3). Der Kläger werde bis zum 19. Januar 2026 geduldet (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall der vorübergehenden Abschiebungshindernisse, also bis spätestens 18. Februar 2026, zu verlassen (Ziffer 5). Für den Fall, dass der Kläger der Ausreisepflicht nicht fristgerecht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht (Ziffer 6).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger falle ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Buchst. b AufenthG zur Last. Das Ausweisungsinteresse bestehe in spezialpräventiver und generalpräventiver Hinsicht. Von dem Kläger gehe die Gefahr weiterer Straftaten aus. Die bei ihm bestehende Aggressionsproblematik bestehe fort, zumal der Kläger ausweislich eines von der Stadt … eingeholten Führungsberichts der JVA … eine Sozialtherapie für Gewalttäter noch nicht einmal begonnen habe. In generalpräventiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es nur einer glücklichen Fügung zu verdanken gewesen sei, dass das Opfer der klägerischen Gewalttat keine bleibenden oder gar tödlichen Verletzungen erlitten habe. Zugunsten des Klägers seien Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen. Die erforderliche Abwägung von Ausweisungsund Bleibeinteresse ergebe jedoch, dass das Ausweisungsinteresse überwiege. Der Kläger verfüge erst seit 1. August 2022 über einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet. Während dieses rechtmäßigen Aufenthalts sei er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In sprachlicher Hinsicht dürfte es dem Kläger möglich sein, sich in seinem Herkunftsland zu reintegrieren. Hierfür spreche insbesondere, dass seine Großmutter, mit der er bis zu seiner Inhaftierung zusammengelebt habe, der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass in der Familie ausschließlich russisch gesprochen werde. Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG dürfe ein minderjähriger Ausländer nur abgeschoben werden, wenn vor der Abschiebung sichergestellt sei, dass er im Rückkehrstaat einem Personensorgeberechtigten oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde. Das sei im Falle des Klägers nicht möglich, weshalb er bis zum Erreichen der Volljährigkeit geduldet werde. Die Ausreisefrist werde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus verlängert.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seine Amtsvormündin, am 26. November 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2024 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Die Kernfamilie des Klägers, bestehend aus seiner Großmutter und seiner älteren Schwester befinde sich in Deutschland. Seine Großmutter habe die Versorgung der Kinder übernommen, da die Eltern sich nicht kümmern hätten können. Die Mutter des Klägers lebe inzwischen in … Der Vater sei in ganz Russland auf Montage, um Brücken zu bauen. Zu den Eltern habe es zwar während des Aufenthalts des Klägers in Deutschland Kontakt per Smartphone gegeben, eine emotionale Bindung bestehe jedoch nicht. Der Kläger sei im Alter von fünf Jahren nach Deutschland gekommen. Er habe keine familiären Bindungen mehr in die Herkunftsregion Dagestan. Die letzten Mitglieder seiner Familie hätten Dagestan im Laufe des Jahres 2024 verlassen und seien in eine andere Stadt in Russland gezogen. Deshalb wäre es dem Kläger kaum möglich, sich in Dagestan ein geregeltes Leben aufzubauen. Er wäre dort deshalb in besonderer Gefahr, für das Militär zwangsrekrutiert zu werden. Dem Kläger fehlten die nötigen Kompetenzen, um sich in einer von Gewalt geprägten Region wie Dagestan zurechtzufinden. Der Kläger habe während der Haftzeit einen Mittelschulabschluss erworben und arbeite auf eine Ausbildung im Bereich … oder … hin.
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Der Kläger beantragte zugleich,
ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde ausdrücklich nicht beantragt.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass es dem Kläger als russischem Staatsbürger freistehe, sich anderswo in der Russischen Föderation außerhalb der Teilrepublik Dagestan niederzulassen. Ausweislich der Klagebegründung lebten Familienangehörige in Russland außerhalb von Dagestan, sodass er auf deren Unterstützung zurückgreifen könne. Im Übrigen bestehe für den Kläger die Möglichkeit, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner ebenfalls ausreisepflichtigen Großmutter zu verlassen.
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Am 13. Oktober 2025 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Über diesen Antrag hat das Bundesamt bislang nicht entschieden.
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Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 30. Oktober 2024 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
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a) Dem Kläger fällt aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zur Last. Dem stehen, wie die Beklagte zutreffend erkannt hat, schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG gegenüber. Nach der typisierenden Wertung des Gesetzes überwiegt damit das Ausweisungsinteresse. Umstände, die entgegen dieser typisierenden Gewichtung für ein überwiegendes Bleibeinteresse des Klägers sprechen könnten, bestehen nicht. Einen rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus hatte der Kläger während seines Aufenthalts nur während eines relativ kurzen Zeitraums. Zu den vorgebrachten (fehlenden) familiären Bindungen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dann, wenn er das Bundesgebiet verlassen muss, volljährig sein wird und sich nicht in seiner Herkunftsregion Dagestan niederlassen muss. Darüber hinaus hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Großmutter des Klägers, die zumindest in der Vergangenheit für ihn eine wesentliche Bezugsperson gewesen ist, ebenfalls ausreisepflichtig ist. Die Großmutter wird nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nur bis zur Volljährigkeit des Klägers geduldet. Somit hat allein die – volljährige – Schwester des Klägers ein Bleiberecht (Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG) in der Bundesrepublik Deutschland. Es obliegt der Entscheidung der Familienmitglieder, ob die Schwester angesichts der Ausreisepflicht der Großmutter und des Klägers ebenfalls in das Herkunftsland zurückkehrt oder aber ohne diese im Bundesgebiet verbleibt.
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Eine Reintegration in seinem Herkunftsland ist dem Kläger, gerade auch angesichts seines noch jungen Alters, möglich und zumutbar. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er die dafür erforderlichen Kenntnisse der russischen Sprache hat. Dies ist bei der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse wesentlich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 2.7.2024 – 2 BvR 678/24 – BeckRS 2024, 16519 Rn. 8). Der Kläger spricht Russisch. Er hat sich mit seiner Großmutter als für ihn jedenfalls in der Vergangenheit wesentliche Bezugsperson auf Russisch verständigt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass er Russisch nur schlecht lesen und nicht schreiben könne, ist es ihm zuzumuten, sich die diesbezüglichen schriftlichen Kenntnisse der russischen Sprache anzueignen. Angesichts seiner mündlichen Sprachkenntnisse und seines jungen Alters dürfte ihm das nicht schwer fallen.
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Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass sich der Kläger erst im Sommer … (unmittelbar vor seiner Festnahme) für mehrere Wochen in seinem Herkunftsland aufhielt und dabei offensichtlich in Kontakt mit Familienangehörigen stand (vgl. die strafgerichtlichen Feststellungen unter Bl. 687 der Behördenakte). Es ist zu erwarten, dass er jedenfalls über seine ebenfalls ausreisepflichtige Großmutter im Herkunftsland Anschluss an Verwandte und Bekannte finden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dann, wenn er die Bundesrepublik Deutschland verlassen muss, volljährig sein wird und fehlenden familiären Bindungen im Herkunftsland unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG daher keine maßgebliche Bedeutung zukommen kann.
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b) Gegen die Annahme der Beklagten, dass das Ausweisungsinteresse sowohl in spezialpräventiver als auch in generalpräventiver Hinsicht fortbesteht, bestehen im Hinblick darauf, dass die Straftaten des Klägers noch nicht lange zurückliegen und trotz fehlender Vorstrafen gegen den Kläger eine erhebliche Jugendstrafe von drei Jahren verhängt wurde, keine rechtlichen Bedenken.
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In spezialpräventiver Hinsicht besteht die von dem Kläger ausgehende Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fort. Bei einer auf spezialpräventive Gründe gestützten Ausweisung haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Begehung der Straftat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (stRpr, z.B. BayVGH, B.v. 6.9.2024 – 10 ZB 24.889 – BeckRS 2024, 23866 Rn. 5). Der Stand einer eventuellen Therapie ist dabei genauso zu berücksichtigen wie die Führung des Betreffenden in der Haft. Von einem Fortfall der Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange der Kläger nicht eine erforderliche Therapie erfolgreich abgeschlossen und – darüber hinaus – die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (BayVGH, B.v. 6.9.2024 – 10 ZB 24.889 – BeckRS 2024, 23866 Rn. 5). Dass die bei dem Kläger bestehende Aggressionsproblematik inzwischen derart bewältigt worden ist, dass vom Wegfall oder zumindest der Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten auszugehen ist, kann die Kammer nicht erkennen. Die von der JVA vorgelegten Führungsberichte lassen einen solchen Schluss nicht zu. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er in der JVA zwar eine Sozialtherapie zur Bewältigung der Aggressionsproblematik begonnen hat, die Therapie jedoch abgebrochen wurde. Was die Tatumstände der von dem Kläger begangenen Körperverletzungsdelikte angeht, ist in spezialpräventiver Hinsicht zudem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger wiederholt Körperverletzungsdelikte im öffentlichen Raum begangen hat, in mindestens einem Fall anlasslos gegen eine Person, die dem Kläger gänzlich unbekannt war.
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Gegen die daneben auch generalpräventive Zielrichtung der Ausweisung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Kläger ist wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt. Nach dem in der Behördenakte dokumentierten polizeilichen Ermittlungsergebnis war der Kläger Teil einer Jugendgruppierung von jedenfalls zum Teil ausländischen Jugendlichen, die unter … Jugendlichen regelmäßig durch Einschüchterungsversuche und Straftaten wie Bedrohung oder Körperverletzung aufgefallen ist (Bl. 561 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Ausweisung des Klägers für geeignet, anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass Straftaten nicht ohne ausländerrechtliche Konsequenzen bleiben.
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c) Der Umstand, dass der Kläger während des hiesigen Klageverfahrens einen Asylfolgeantrag gestellt hat, hindert seine Ausweisung nicht, auch wenn die Beklagte die Ausweisung nicht unter der in § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Bedingung verfügt hat. Denn eine solche Bedingung ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erforderlich. Zwar liegt kein Fall des § 53 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vor. Das Bundesamt hat zwar im Einstellungsbescheid vom 23. August 2019 eine Abschiebungsandrohung nach dem AsylG erlassen. Diese ist jedoch nicht i.S.v. § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil sie sich durch die nachfolgende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erledigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 – 9 C 12/99 Ls. 3 – NVwZ-Beil. 2000, 25). Es liegt aber ein Fall des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG vor. Denn die Ausweisung des Klägers kann sich auf zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 3a AufenthG stützen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht nur bei Schwerstkriminalität vor. Entscheidend ist, ob die Straftat nach den Einzelfallumständen objektiv und subjektiv schwerwiegend gewesen ist, wobei auch eine Jugendstrafe geeigneter Anknüpfungspunkt sein kann (VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – BeckRS 2021, 14599 Rn. 114 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 102 f.). Würde die strafrechtliche Verurteilung unter den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG fallen, spricht dies in der Regel dafür, dass die Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG gerechtfertigt ist (Bauer, a.a.O., Rn. 103 Fn. 335). Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG im Falle des Klägers vor. Der Kläger ist unter anderem wegen eines schwerwiegenden Körperverletzungsdelikts – obwohl nicht vorgeahndet – zu einer dreijährigen Jugendstrafe verurteilt worden. Es ist nur einer glücklichen Fügung zu verdanken, dass die Tat bei dem Opfer zu keinen langfristigen schwerwiegenden körperlichen Schäden geführt hat. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen war dem Kläger bei Tatbegehung bewusst, dass der Angriff bei dem Opfer schwerwiegende Verletzungen (etwa eine Fraktur der Halswirbelsäule und eine hohe Querschnittslähmung) bis hin zu einem tödlichen Ausgang verursachen kann. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten besteht, wie oben ausgeführt, fort. Der Kläger würde daher unter den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Nr. 3 AufenthG fallen. Unerheblich ist, dass den abgeurteilten Straftaten keine Einzelstrafen von bestimmter Höhe zugeordnet werden können, da eine Gesamtstrafenbildung aus mehreren Einzelstrafen im Jugendstrafrecht nicht vorgesehen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 JGG; VGH BW, U.v. 15.4.2021 – 12 S 2505/20 – BeckRS 2021, 14599 Rn. 118).
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2. Die Befristung des gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) ist rechtmäßig. Die von der Beklagten festgesetzte Frist liegt innerhalb des Regelrahmens des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Justiziable Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht ersichtlich.
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3. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig.
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Die Beklagte hat der derzeit noch bestehenden Minderjährigkeit des Klägers und den damit einhergehenden rechtlichen Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG („Kindeswohl“) und § 58 Abs. 1a AufenthG dadurch Rechnung getragen, dass sie gestützt auf § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Ausreisefrist gesetzt hat, die erst mit der Volljährigkeit des Klägers beginnt. Nach Auffassung der Kammer wird die Berücksichtigung der derzeit noch bestehenden Minderjährigkeit damit nicht in – nach aktueller Rechtslage im Grundsatz unzulässiger Weise – auf den Vollzug der Abschiebungsandrohung verlagert. Vielmehr hat die Beklagte die Minderjährigkeit bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung berücksichtigt, indem sie diese mit einer Ausreisefrist verbunden hat, die erst mit Eintritt der Volljährigkeit des Klägers beginnt. Hinzu kommt, dass der Kläger in den Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG fällt (dazu sogleich unten), weswegen das vorübergehende, inlandsbezogene Abschiebungshindernis wegen der derzeit noch bestehenden Minderjährigkeit des Klägers der Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht.
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Der Kläger kann der Abschiebungsandrohung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass wegen der von ihm befürchteten Zwangsrekrutierung zum Militärdienst Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Nach § 42 Satz 1 AsylG sind die Ausländerbehörde und auch das Verwaltungsgericht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an die Feststellung des Bundesamts (Bescheid vom 23. August 2019) gebunden, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestehen. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung (BVerwG, U. v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – BeckRS 2022, 10733 Ls. 1 u. Rn. 34). Unterhalb der Schwelle der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse liegende und damit im Ausweisungsverfahren berücksichtigungsfähige (BVerwG, a.a.O. Rn. 35) Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten bei der Rückkehr in das Herkunftsland hat die Kammer bei der Gewichtung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse berücksichtigt (s.o.). Der Bindung an die vorangegangene Entscheidung des Bundesamts nach § 42 Satz 1 AsylG steht nicht entgegen, dass sich die im Bundesamtsbescheid vom 23. August 2019 verfügte Abschiebungsandrohung nachfolgend durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erledigt hat. Denn die Erledigung betrifft nur die Abschiebungsandrohung, nicht aber die Feststellung des Bundesamts, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht bestehen (VG Magdeburg, U.v. 19.5.2020 – 8 A 138/19 – BeckRS 2020, 18510 Rn. 83; vgl. auch SächsOVG, B.v. 11.6.2024 – 3 B 52/24 – BeckRS 2024, 18978 Rn. 4, 32 f.).
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Zwar erscheint fraglich, inwieweit die Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylG durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17. Oktober 2024 (Ararat, C-156/23 – NVwZ 2024, 1827) einschränkt wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorgenannte Entscheidung des EuGH zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) ergangen ist, die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids jedoch nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist. Denn der Kläger wurde i.S.v. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig. Die Ausweisung stützt sich auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung. Vor der Ausweisung verfügte der Kläger über eine Aufenthaltserlaubnis, war also nicht bereits unabhängig von der streitgegenständlichen Ausweisung ausreisepflichtig. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der deutsche Gesetzgeber von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2008/115/EG vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie nicht auf infolge einer strafrechtlichen Sanktion Rückkehrpflichtige anzuwenden, Gebrauch gemacht (BVerwG, U.v. 24.3.2025 – 1 C 15/23 – NVwZ 2025, 1538 Rn. 31; BT-Drs. 20/9463, 45). Infolgedessen müssen sich Abschiebungsandrohungen, die seit dem 27. Februar 2024 gegenüber rechtskräftig verurteilten ausländischen Straftätern verfügt werden, nicht an der Rückführungsrichtlinie messen lassen (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 59). Der Kläger ist im Hinblick auf die befürchteten zielstaatsbezogenen Gefahren nicht schutzlos, sondern darauf zu verweisen, etwaige Änderungen der zielstaatsbezogenen Verhältnisse im dafür vorgesehenen Verfahren gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen. Das hat der Kläger ja auch tatsächlich getan. Denn er hat während der Anhängigkeit des hiesigen Klageverfahrens einen Asylfolgeantrag gestellt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.