Titel:
fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, Kein Anspruch auf Verfahrensduldung bzgl. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis bzw. kein Anspruch auf Ausbildungsduldung bei Überschreitung der Bagatellgrenzen der, Strafbarkeit, fehlender Atypik-Vorbehalt
Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 16g Abs. 2 Nr. 4
AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 7
Schlagworte:
fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, Kein Anspruch auf Verfahrensduldung bzgl. Ausbildungsaufenthaltserlaubnis bzw. kein Anspruch auf Ausbildungsduldung bei Überschreitung der Bagatellgrenzen der, Strafbarkeit, fehlender Atypik-Vorbehalt
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41043
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung vorläufig auszusetzen.
2
Der Antragsteller, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 01.03.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24.05.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, der zuletzt mit Bescheid vom 27.02.2025 (Az. …*) als unzulässig abgelehnt wurde, da dem Antragsteller zuvor bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland unter Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung angedroht. Einen zunächst erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nahm der Antragsteller zurück, so dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20.03.2025 (Az. B 8 S 25.30365) eingestellt wurde. Auch die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhobene Klage nahm der Antragsteller zurück (vgl. VG Bayreuth, B.v. 22.5.2025 – B 8 K 25.30366).
3
Am 02.06.2022 legte der Antragsteller dem Bundesamt seine ID-Card, ausgestellt auf den Namen D. E. , geboren am …, vor. Der am 26.06.2025 ausgestellte und bis zum 26.06.2030 gültige Reisepass des Antragstellers wurde der Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) am 07.08.2025 im Original übermittelt. Dieser wurde auf die Personalien F. G. , geboren am … in …, ausgestellt. Unter dem 18.08.2025 teilte die Verkehrspolizeiinspektion … der ZAB mit, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung gebe (Bl. 859 Ausländerakte).
4
Mit Bescheid der ZAB vom 17.07.2024 wurde dem Antragsteller gemäß § 61 AsylG die Erlaubnis für die Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker bei der …, …, … für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 29.02.2028 erteilt. Die Erlaubnis wurde unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass diese spätestens mit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht erlischt. Mit Schreiben vom 31.07.2025 kündigte die … das mit dem Antragsteller bestehende Ausbildungsverhältnis fristlos und außerordentlich (Bl. 734 Ausländerakte).
5
Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2025 ist der Antragsteller im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Datum der Entscheidung: 22.09.2022
Erkennende Stelle: AG … (. *)
Datum der Rechtskraft: 25.10.2022
Datum der Tat: 01.03.2022
Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen
Angewandte Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, § 265 a Abs. 3, § 248 a
Verhängte Strafe: 15 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
2. Datum der Entscheidung: 07.03.2025
Erkennende Stelle: AG … (. *)
Datum der Rechtskraft: 15.04.2025
Datum der Tat: 29.08.2024
Tatbezeichnung: Beleidung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung
Angewandte Vorschriften: StGB § 185, § 194, § 223 Abs. 1, § 223 Abs. 2, § 230 Abs. 1, § 22, § 23
Verhängte Strafe: 40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
6
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG. Mit Schreiben der ZAB vom 23.07.2025 wurde die Antragstellerbevollmächtigte zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört. Letztere äußerte sich mit Schriftsatz vom 04.08.2025.
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Mit Bescheid vom 13.08.2025 lehnte die ZAB den Antrag vom 30.06.2025 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ab.
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers entgegen § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise geklärt gewesen sei. Für iranische Staatsangehörige seien nach Auskunft des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen (LfAR) ausschließlich Reisepässe im Original als identitätsklärend anzusehen. Der Reisepass des Antragstellers sei der ZAB erst am 07.08.2025 im Original übermittelt worden. Die am 02.06.2022 vorgelegte ID-Card sei grundsätzlich nicht als identitätsklärend anzusehen, zumal diese für gänzlich andere Personalien ausgestellt worden sei als der nunmehr vorgelegte Reisepass, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der ID-Card bestünden.
9
Überdies greife der Versagungstatbestand des § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Der Antragsteller sei wegen Erschleichens von Leistungen zu 15 Tagessätzen sowie wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Die Verurteilungen würden damit kumulativ die Geringfügigkeitsgrenze des § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG überschreiten. Die abgeurteilten Straften seien im Bundesgebiet und ausweislich der der Ausländerbehörde vorliegenden Abschriften der Urteile und Strafbefehle vorsätzlich begangen worden. Auch seien sie nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die strafrechtlichen Verurteilungen bereits bei der vorherigen Erteilung der Ausbildungserlaubnis bekannt gewesen seien, sei festzustellen, dass bei Erlass des Bescheides vom 17.07.2024 die strafrechtliche Verurteilung vom 07.03.2025, der ein Verstoß des Antragstellers vom 13.08.2024 zugrunde liege, noch nicht erfolgt gewesen sei, sodass ein künftiges Eintreten eines Versagungstatbestandes gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG für die ZAB nicht absehbar gewesen sei. Die Erteilung der Ausbildungserlaubnis für die Dauer des Asylverfahrens sei rechtmäßig auf Grundlage des § 61 Abs. 1 AsylG erfolgt und auch ein Widerrufstatbestand nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilung sei während des laufenden Asylverfahrens nicht gegeben gewesen.
10
Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 beantragte die Antragstellerbevollmächtigte die unverzügliche Erteilung einer Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, verbunden mit der Erlaubnis zur Fortführung der Berufsausbildung. Der Antragsteller habe sich seit 01.09.2024 in einer qualifizierten Berufsausbildung befunden, die er bislang beanstandungsfrei absolviert habe. Die arbeitgeberseitige Kündigung sei allein der fehlenden Arbeitserlaubnis geschuldet. Die sofortige Entziehung der Arbeitserlaubnis mit Ende des Asylverfahrens sei ungewöhnlich und unverhältnismäßig, da der Antragsteller bereits tief in die Ausbildung integriert gewesen sei und einer Fortführung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
11
Mit Schreiben vom 14.08.2025 teilte die ZAB der Antragstellerbevollmächtigten mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensduldung nicht vorliegen würden. Es seien keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen gegeben, die die vorübergehende weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erforderten. Für den Fall einer qualifizierten Berufsausbildung seien in § 16g und § 60c AufenthG die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG speziell geregelt. Diese erfülle der Antragsteller nicht. Nach § 60c Abs. 8 AufenthG bleibe die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zwar im Übrigen unberührt. Damit sei allerdings nur klargestellt, dass eine Duldung nach § 60a AufenthG aus anderen als den in § 60c Abs. 1 bis 7 AufenthG geregelten Gründen nicht gesperrt sei. Da es vorliegend jedoch um eine qualifizierte Berufsausbildung gehe, die fortgesetzt werden solle, seien die Voraussetzungen hierfür in § 16g und § 60c AufenthG speziell und abschließend geregelt, so dass mit der subsidiären Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG die Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsduldung nicht umgangen werden könnten.
12
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.09.2025, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der ZAB vom 13.08.2025 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel nach § 16g AufenthG zu erteilen. Das Klageverfahren ist diesseits unter dem Az. B 6 K 25.1005 anhängig. Zugleich beantragte die Antragstellerbevollmächtigte nach § 123 VwGO, 1) dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller zu vollziehen, solange das Hauptsacheverfahren anhängig sei sowie 2) den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht gemäß § 16g AufenthG auszustellen.
13
Zur Begründung wird ausgeführt, dass für den Antragsteller kürzlich legal im Heimatland Iran auf Veranlassung seines Vaters der Vor- und Nachname geändert worden seien. Der neue Name sei durch Reisepass nachgewiesen worden, ebenso die Namensänderung. Die im Führungszeugnis des Antragstellers enthaltenen beiden strafrechtlichen Verurteilungen stünden einer positiven Entscheidung nicht entgegen. Es handle sich um Bagatellstraftaten, deren Unrechtsgehalt im unteren Bereich liege. Die Gesamttagessätze würden die maßgebliche Schwelle lediglich um fünf Tagessätze überschreiten. Gerade in einem solchen Grenzfall sei eine ermessensgerechte und verhältnismäßige Entscheidung geboten, die die persönlichen Umstände des Einzelfalls in besonderem Maße berücksichtige. Die erste Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrschein sei am 01.03.2022, mithin am Tag der Einreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland, erfolgt. Die Tat habe sich in einer Phase ereignet, in welcher der Antragsteller weder mit den rechtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen sei noch über hinreichende Sprachkenntnisse verfügt habe. Dass der Antragsteller keinen Einspruch eingelegt habe, sei in erster Linie auf seine damalige Sprach- und Rechtsunkenntnis zurückzuführen. Die zweite Verurteilung habe der Antragsteller ohne Einspruch hingenommen. Dies sei jedoch nicht als Ausdruck mangelnder Rechtsverteidigung, sondern vielmehr als Zeichen des Respekts gegenüber der deutschen Rechtsordnung zu verstehen. Der Antragsteller habe damit bewusst dokumentieren wollen, dass er Verantwortung für sein Handeln übernehme. Beide Verurteilungen hätten geringfügige Delikte ohne Wiederholungsgefahr betroffen, die mehrere Jahre zurückliegen und keinen Bezug zur jetzigen Lebenssituation des Antragstellers aufweisen würden. Ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könne daraus zwar grundsätzlich abgeleitet werden, dies müsse jedoch nicht erfolgen – die gesetzliche Regelung eröffne der Behörde ein Ermessen. § 16g AufenthG diene ausdrücklich der Förderung qualifizierender Bildungsmaßnahmen und verfolge ein integrationspolitisches Ziel. Die Anwendung schematischer Bagatellgrenzen ohne Würdigung der persönlichen Entwicklung des Antragstellers, seiner schulischen Leistungen und seiner Straffreiheit seit den Vorfällen sei verfassungs- und ermessenswidrig. Der Antragsteller habe in kürzester Zeit die deutsche Sprache erlernt und spreche sie inzwischen nahezu fehlerfrei. Er habe sich in die gesellschaftlichen Strukturen eingefügt, sei aktives Mitglied in einem Fußballverein sowie im Tauchverein, wo er seine im Herkunftsland erworbenen Kenntnisse als Rettungstaucher in den Dienst der Allgemeinheit stellen wolle. Darüber hinaus habe er sich einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Besonders hervorzuheben sei die bisher erfolgreiche Absolvierung einer qualifizierten Berufsausbildung bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb, dessen Ausbilder bereit sei, den Antragsteller wiedereinzustellen. Der Antragsteller sei damit nicht nur in der Lage, seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig zu sichern, sondern er verfüge auch über eine ausgezeichnete berufliche Perspektive. Hinzu komme, dass dem Antragsteller die erste Verurteilung bei Rücknahme seines Asylantrags nicht bewusst gewesen sei. Die genauen Umstände würden derzeit noch recherchiert. Andernfalls wäre er anwaltlich dahingehend beraten worden, das Asylverfahren fortzuführen, was ihm objektiv Zeit für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung verschafft hätte. Es handle sich somit um eine Verkettung unglücklicher Umstände, die den Antragsteller in eine Lage gebracht hätten, die bei verständiger Würdigung nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden dürfe. Daher sei von einem atypischen Fall auszugehen, in welchem trotz des formalen Überschreitens der 50-Tagessatzgrenze eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Auch habe der Antragsteller i.S.v. § 16g Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 AufenthG sämtliche zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsklärung bereits während seines Asylverfahrens getroffen. Der Reisepass sei im April im Iran beantragt worden, da dies im Gleichlauf mit der Namensänderung erfolgt sei. Auf die Dauer der Passausstellung, die behördlich im Iran bearbeitet worden sei, habe der Antragsteller keinen Einfluss. Die Ausstellung sei im Juni 2025 erfolgt, der Pass sei am 07.08.2025 in Deutschland im Original vorgelegt worden. Während des laufenden Asylverfahrens habe zudem keine rechtliche Passpflicht bestanden, sodass der Antragsteller weder zum Besitz noch zur Vorlage verpflichtet gewesen sei. Erst nach Ende des Asylverfahrens (22.05.2025) sei eine solche Pflicht, welcher der Antragsteller jedoch unverzüglich und umfassend nachgekommen sei, einschlägig gewesen.
14
Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 beantragte die ZAB, den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG nicht vorlägen. Diesbezüglich werde vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 13.08.2025 verwiesen. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerbevollmächtigten handle es sich beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um einen zwingenden Versagungstatbestand, der keine Möglichkeit der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls eröffne, sodass der Antrag im Rahmen einer gebundenen Entscheidung abzulehnen gewesen sei.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
17
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
18
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
19
Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
20
a) Die Antragstellerbevollmächtigte macht zur Begründung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses geltend, dass dem Antragsteller eine sog. Verfahrensduldung zur Sicherung eines behaupteten Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (§ 16g AufentG) zustehe.
21
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30). Dem in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 30).
22
Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 – 13 ME 213/17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 19 CE 17.550 – juris Rn. 31). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30).
23
Dem Antragsteller kommt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG jedoch nicht zu. Zwar hat er im Sinne von § 16g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 2 Abs. 12a AufenthG) aufgenommen und möchte diese nach Ablehnung seines Asylantrags fortsetzen. Allerdings greift vorliegend der Ausschlussgrund nach § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Demnach wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Relevant sind nur Straftaten, die im Bundesgebiet begangen wurden und im Bundeszentralregister noch nicht getilgt sind (vgl. Dollinger/Niehaus in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Auflage 2025, § 19d AufenthG, Rn. 29). Der Versagungsgrund kann durch eine oder mehrere Geldstrafen erfüllt sein, sofern sie – im Falle mehrerer Geldstrafen in ihrer Summe – die angeführten Tagessatzgrenzen überschreiten (vgl. Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR. 15. Auflage 2025, § 25a AufenthG, Rn. 36; VGH BW, B.v. 21.7.2023 – 11 S 1153/23 – juris Rn. 10). § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG stellt nicht auf die Begehung einer Straftat, sondern auf die Verurteilung wegen einer solchen ab. Die Art der Straftat, auf die sich die Verurteilung bezieht, spielt nur insofern eine Rolle, als von ihr abhängt, welche der beiden in § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG genannten Bagatellgrenzen zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat in der Ausgestaltung dieser Vorschrift, die sich in vergleichbarer oder zumindest ähnlicher Weise in § 25a Abs. 3, § 62b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG findet, einen formalen Ansatz gewählt, der nur auf das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung abstellt sowie darauf, welche Strafvorschriften bei der Verurteilung zur Anwendung gekommen sind. Damit hat er die Klärung der Frage, ob der betroffene Ausländer zu Recht verurteilt wurde und wie lange seine Verurteilung aufenthaltsrechtlich Berücksichtigung finden kann, bewusst in den Bereich des Strafverfahrens- und Registerrechts verlagert (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19) – juris Rn. 30).
24
Der Antragsteller wurde ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 26.05.2025 mit Entscheidung des AG … vom 22.09.2022 wegen Erschleichens von Leistungen, einer vorsätzlichen Straftat, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Darüber hinaus ist eine Verurteilung des AG … vom 07.03.2025 wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit versuchter Körperverletzung und damit ebenfalls wegen vorsätzlicher Delikte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen im Bundeszentralregister gelistet. Die vorgenannten Verurteilungen überschreiten in Kumulation die insoweit einschlägige Bagatellgrenze des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG von 50 Tagessätzen. Auch liegt hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Verurteilungen kein Verwertungsverbot nach § 51 BZRG vor. Die gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG einschlägige Tilgungsfrist von fünf Jahren ist jeweils noch nicht abgelaufen.
25
Soweit die Antragstellerbevollmächtigte angesichts des nur geringfügigen Überschreitens der maßgeblichen Bagatellgrenze eine Anwendung des Versagungsgrundes für unverhältnismäßig erachtet, kann sie damit nicht durchdringen. Anders als bei den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erlaubt § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine Abweichung bei atypischen Fallgestaltungen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Wortlaut des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG das Wort „grundsätzlich“ verwendet hat. Denn diesem kommt ausschließlich die Funktion zu, die Ausnahme von einer Regel einzuschränken. Die Regel lautet, dass die strafrechtliche Verurteilung des Ausländers zu einem zwingenden Versagungsgrund für die in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis führt. Die Ausnahme von dieser Regel ergibt sich aus der Festlegung von auf das Strafmaß gezogenen Bagatellgrenzen. Die sprachliche Gestaltung der Vorschrift des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG lässt allein den Schluss zu, dass in atypischen Fällen die Aufenthaltserlaubnis auch dann nicht erteilt wird, wenn der Ausländer strafrechtlich verurteilt wurde, sich die verhängte Strafe aber noch innerhalb der Bagatellgrenzen hält. Dagegen ist keine Ausnahme vom Eintritt der belastenden Wirkungen des § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorgesehen, wenn das Strafmaß die Bagatellgrenzen überschreitet (VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19 – juris Rn. 33). Mithin kommt es auf die Frage, ob es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Delikten nur um solche geringfügiger Art handelte, bereits nicht an. Der Gesetzgeber hat in § 16g Abs. 2 Nr. 4 AufenthG den Verweis auf den Ausschlussgrund des § 19d Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthaltG aus der Regelung zur Ausbildungsduldung in § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG übernommen, damit in diesem Punkt die Ausschlussgründe schon der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Abs. 1 AufenthG deckungsgleich zu jenen der künftigen Anschluss-Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG sind (BT-Drs. 19/8286, S. 15). Andernfalls müsste eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erteilt werden, obgleich die anschließende Aufenthaltserlaubnis bereits absehbar ausgeschlossen wäre (Dietz in: Hailbronner, AuslR, Stand: April 2024, § 16g AufenthG, Rn. 46). Am Nichtvorsehen einer Ausnahme vom Eintritt der belastenden Wirkungen des § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist der Gesetzgeber weder durch Verfassungsrecht noch durch Europa- oder Konventionsrecht gehindert. Vielmehr verfügt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsaufenthaltserlaubnis über einen weiten Spielraum (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19 – juris Rn. 30). Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsinstitut der Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer einen zusätzlichen Aufenthaltstitel geschaffen, ohne dass von Antragstellerseite dargelegt oder sonst ersichtlich wäre, dass er hierzu durch höherrangiges Rechts verpflichtet gewesen wäre. Mit § 16g AufenthG wurde vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern ein Spurwechsel ermöglicht, wobei diejenigen von der Begünstigung ausgenommen wurden, deren Straffälligkeit die festgelegten Bagatellgrenzen überschreitet. Dass dies unverhältnismäßig in die Rechte eines Ausländers eingreifen könnte, dessen Vorstrafen die normierten Grenzen überschreiten, kann die Kammer nicht erkennen.
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Überdies ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG um eine bereichsspezifische Spezialregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG handelt, die den Kreis der für eine Titelerteilung relevanten Ausweisungsgründe einschränkt und zugleich den generellen Atypik-Vorbehalt des § 5 Abs. 1 AufenthG in ihren Anwendungsbereich übernimmt. Lediglich vereinzelt wird eine Relevanz des Atypik-Vorbehalts des § 5 Abs. 1 AufenthG für die ähnlich ausgestaltete Ausschlussregelung des § 25a Abs. 3 AufenthG angenommen (ablehnend: Kluth/Bohley in: BeckOK AuslR, 45. Edition, Stand: 01.07.2025, § 25a AufenthG, Rn. 16; Röder in: BeckOK MigR, 22. Edition, Stand: 01.08.2025, § 25a AufenthG, Rn. 63; Röcker in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Auflage 2025, § 25a AufenthG, Rn. 36; Hupke in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2024, § 25a AufenthG, Rn. 33; Hailbronner/Lehner in: Hailbronner, AuslR, 140. AL, Stand. 01.05.2023, § 25a AufenthG, Rn. 58; dafür soweit ersichtlich lediglich: Fränkel in: Hofmann, AuslR, 3. Auflage 2023, § 25a AufenthG, Rn. 18). Angesichts des klaren Wortlauts der Regelung des § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sowie der Entstehungsgeschichte der Ausbildungsduldung (vgl. BT-Drs. 18/8615 S. 48; 18/8829 S. 22f., 18/9090, S. 10, 25f.), deren Erteilungsvoraussetzungen denjenigen der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG entsprechen (vgl. BT-Drs. 20/7394, S. 26), gibt es vorliegend jedoch keine Abweichungsmöglichkeit in atypischen Fallkonstellationen (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19 – juris Rn. 34). Insbesondere ist zu betonen, dass es gesetzestechnisch fernliegt, in § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG die Berücksichtigung atypischer Fallgestaltungen ausdrücklich durch Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ zu ermöglichen, hinsichtlich anderer atypischer Fallgestaltungen hingegen allein auf das undeutliche Zusammenspiel der Norm mit § 5 Abs. 1 AufenthG abzustellen (vgl. VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19 – juris Rn. 34).
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Am Eingreifen des Ausschlussgrundes gemäß § 16g Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ändert auch der Umstand nichts, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 17.07.2024 während des laufenden Asylverfahrens eine Erlaubnis zur Ausbildung nach § 61 AsylG erteilt wurde. Dadurch waren die Vorstrafen des Antragstellers nicht im Sinne eines Vertrauenstatbestandes verbraucht. Zum einen hatte der Antragsteller die Tat, die der zweiten Verurteilung zugrunde lag, zum Zeitpunkt des Erlasses der asylrechtlichen Beschäftigungserlaubnis noch gar nicht begangen (Tatzeitpunkt 29.08.2024). Die Entscheidung des AG … erlangte überdies erst am 15.04.2025 Rechtskraft. Zum anderen konnte der Antragsteller angesichts der asylrechtlichen Beschäftigungserlaubnis, die unter der auflösenden Bedingung des Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht erteilt wurde, von vornherein nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihm nach beginnender Vollziehbarkeit der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung erteilt wird.
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Die Frage, ob darüber hinaus im vorliegenden Fall der Ausschlussgrund nach § 16g Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG eingreift, kann damit dahinstehen.
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b) Ferner ergibt sich ein Anordnungsanspruch des Antragstellers auch nicht aus § 60c AufenthG. Infolge der beiden rechtskräftigen und noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgten Verurteilungen greift hinsichtlich einer grundsätzlich möglichen Ausbildungsduldung der (mit § 16g Abs. 2 Nr. 4 AufenthG inhaltsgleiche) zwingende Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.
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c) Schließlich ist auch ein Duldungsanspruch des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 AufenthG nicht ersichtlich. Zwar wird über den deklaratorischen Verweis in § 60c Abs. 8 AufenthG die allgemeine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG für im Übrigen unberührt und damit anwendbar erklärt. Allerdings ist sie subsidiär gegenüber der besonderen Ausbildungsduldung und in deren Anwendungsbereich durch § 60c Abs. 1 bis 7 AufenthG als lex specialis gesperrt, so dass mit ihr die Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsduldung nicht umgangen werden können, lediglich im Übrigen ist sie anwendbar. Da die Antragstellerseite neben der qualifizierten Berufsausbildung weitere Duldungsgründe (wie beispielsweise wichtige persönliche Gründe) nicht geltend macht, sperrt § 60c AufenthG vorliegend bereits die Erteilung einer allgemeinen Duldung (vgl. Dietz in: Hailbronner, AuslR, Stand: April 2024, § 60c AufenthG, Rn. 108; OVG LSA, B.v. 4.3.2021 – 2 M 14/21 – juris Rn. 49f.).
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.2.3. und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Alt. 2 AsylG.