Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 05.08.2025 – B 5 K 23.823
Titel:

Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags für eine nachgeheiratete Witwe

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Art. 36, Art. 38, Art. 74
BayVwVfG Art. 41 Abs. 2, Art. 48, Art. 51
BeamtVG § 22
Leitsätze:
1. Nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG besteht kein Anspruch auf Witwengeld, wenn der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 S. 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte. An die Stelle des Witwengelds tritt dann ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist, und nicht um eine Ermessensvorschrift. Entspricht die Höhe des Unterhaltsbeitrags nahezu der Höhe eines etwaigen Witwengeldes verbleibt kein Raum für die Annahme einer Unangemessenheit iSv Art. 38 S. 1 BayBeamtVG. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anrechnung einer eigenen Rente der nachgeheirateten Witwe auf den Unterhaltsbeitrag ist in Höhe des Bruttobetrags abzüglich eines pauschalen Freibetrags von 300 EUR monatlich systemgerecht und angemessen iSv Art. 38 S. 2 BayBeamtVG. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anwendung des Bruttoprinzips bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags und der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange ein amtsangemessenes Nettoeinkommen verbleibt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zulässigkeitsfragen: fristgerechte Einlegung des Widerspruchs, Bestandskraft von, Verwaltungsakten, Wiederaufnahmeantrag, Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags für nachgeheiratete Witwe, angemessene Anrechnung der eigenen Rente, keine individuelle Bedarfsprüfung, Bruttoprinzip: Keine, Berücksichtigung von steuer- oder sozialversicherungsrechtlichen, Abzügen, Bruttoprinzip, Fristversäumnis, Witwengeld, Bekanntgabefiktion, Unterhaltsbeitrag, nachgeheiratete Witwe, Erwerbsersatzeinkommen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt eine höhere Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge.
2
Die am … geborene Klägerin ist die Witwe des am … geborenen …, der als verbeamteter Lehrer im Dienst des Beklagten tätig gewesen ist. Herr … trat mit Ablauf des 31.07.2007 in den Ruhestand. Mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen (LfF) vom 26.06.2007 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01.08.2007 festgesetzt. Die erste Ehe von … mit … wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts … – Familiengericht – vom …1989 (Az. …*) rechtskräftig geschieden. Zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft von … wurden dabei Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der geschiedenen Ehefrau begründet. Diese ruhten zunächst. Da die geschiedene Ehefrau von … seit dem …2008 Rente bezieht, wurde die Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt vorgenommen. Dies wurde durch Bescheid des LfF vom 31.01.2008 geregelt. Die Klägerin schloss am …2013 die Ehe mit …, der am …2022 verstarb.
3
Mit Bescheid vom 16.01.2023 setzte das LfF die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung fest. Nach diesem Bescheid stehe der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 38 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) in Höhe von 713,35 Euro brutto ab dem 01.01.2023 zu. Dabei sei von einem für die Hinterbliebenenversorgung anzusetzenden Ruhegehalt von 3.752,86 Euro auszugehen. Der Klägerin werde ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 v.H. hiervon zuerkannt, mithin 2.064,07 Euro. Davon abzuziehen sei ein Kürzungsbetrag wegen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene erste Ehefrau. Dieser würde grundsätzlich 836,16 Euro betragen, werde aber ebenfalls auf 55 v.H. gekürzt, also auf 459,89 Euro. Darüber hinaus beziehe die Klägerin eine eigene Rente in Höhe von 1.190,83 Euro brutto. Bis auf einen Freibetrag von 300,00 Euro werde diese voll angerechnet. Der Unterhaltsbeitrag sei somit um 459,89 Euro und um 890,83 Euro zu kürzen. Im Ergebnis ergebe sich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 713,35 Euro brutto. Die Klägerin wurde in dem Bescheid auch darum gebeten, ihren vollständigen Rentenbescheid vorzulegen. Weiterhin erfolgte der Hinweis, dass die Voraussetzungen des Art. 74 BayBeamtVG noch geprüft würden. Der Bescheid vom 16.01.2023 war mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen. Er wurde laut Vermerk am 18.01.2023 zur Post gegeben.
4
Mit Bescheid vom 01.02.2023 setzte das LfF die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 768,75 Euro brutto fest. Der Kinderzuschlag gem. Art. 74 BayBeamtVG betrage 71,28 Euro. Gleichzeitig werde der Kürzungsbetrag wegen des Versorgungsausgleichs (der ersten Ehefrau) nunmehr nur noch auf 57 v.H. gekürzt, was einen Abzug von 475,77 Euro ergebe. Dabei werde unverändert von grundsätzlich 55 v.H. des erdienten Ruhegehalts als Unterhaltsbeitrag ausgegangen. Auch die Anrechnung der Rente der Klägerin habe sich nicht geändert. Der Bescheid vom 01.02.2023 war ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen. Er wurde am 02.02.2023 per Post versandt.
5
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.03.2023, beim LfF eingegangen am 06.03.2023, wurde beantragt, die Hinterbliebenenversorgung neu zu berechnen. Die Kürzung der der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenversorgung um den Wert des Versorgungsausgleichs erfolge zu Recht. Des Weiteren werde eine Kürzung der Versorgung vorgenommen, die nach dem Verständnis des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Eheschließung schon während der Zeit des Bezugs von Ruhegeld durch den Hinterbliebenen erfolge. Ausweislich des Bescheides vom 01.02.2023 werde kein Witwengeld, sondern ein Unterhaltsbeitrag gewährt, der offensichtlich deutlich niedriger sei als die ansonsten der Klägerin zustehenden Versorgungsleistungen. Die Kürzungen in Höhe von knapp 900,00 Euro monatlich würden zu Unrecht erfolgen. Die Ehe zwischen der Klägerin und … habe zum Zeitpunkt seines Versterbens knapp zehn Jahre bestanden. Davor habe die Klägerin bereits fast vier Jahre den Hinterbliebenen gepflegt. Die Klägerin selbst erhalte lediglich eigene Rentenanwartschaften in Höhe von 1.078,00 Euro. Sie und ihr Sohn seien schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100. Die Kürzungen müssten in einem geringeren Umfang ausfallen.
6
Mit Schreiben vom 13.03.2023 teilte das LfF dem Klägervertreter mit, dass sein Schreiben vom 03.03.2023 nicht als Widerspruch behandelt werde. Als Begründung wurde angeführt, dass im Bescheid vom 01.02.2023 lediglich über Art. 74 BayBeamtVG entschieden und die Höhe des Unterhaltsbeitrags bereits mit Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig festgesetzt worden sei.
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Unter dem 24.04.2023 führte der Klägervertreters aus, dass die Klägerin derzeit nach Abzug von Steuern und Krankenversicherungsbeiträgen 1.691,00 Euro erhalte (aus eigener Rente 1.059,84 Euro und Versorgungsbezüge in Höhe von 632,00 Euro). Dies sei insgesamt keine ordnungsgemäße Versorgung der Witwe. Der Unterhaltsbeitrag sei nicht angemessen. Nach dem Bescheid vom 16.01.2023 seien Zahlungen angepasst worden. Rechtskraftprobleme würden keine gesehen. Es werde um Überprüfung der Angelegenheit gebeten.
8
Mit Schreiben vom 25.05.2023 teilte das LfF mit, dass der Klägerin mit Bescheid vom 16.01.2023 grundsätzlich ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt worden sei. Auf den Unterhaltsbeitrag seien Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang anzurechnen (Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG). Die Einschätzung der Angemessenheit der Versorgungsbezüge erfolge entsprechend dem Bruttoprinzip anhand der Bruttobezüge. Ein Unterhaltsbeitrag unterliege der Einkommenssteuerpflicht sowie der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Da gegen den Bescheid vom 16.01.2023 kein formal wirksamer Widerspruch eingegangen und die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sei, sei eine rechtskräftige Entscheidung über die grundsätzliche Gewährung des Unterhaltsbeitrags ergangen.
9
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte mit Schreiben vom 14.06.2023 aus, dass in Art. 38 BayBeamtVG zweimal eine Angemessenheitsprüfung für erforderlich angesehen werde. Zum einen finde der Begriff „angemessen“ in Satz 1 hinsichtlich des zu zahlenden Unterhaltsbeitrags Anwendung, zum anderen bei der Anrechnung von Einkünften. Im bisherigen Schriftverkehr fänden sich keine Ausführungen bezüglich der Überprüfung des zu zahlenden Unterhaltsbeitrags auf dessen Angemessenheit. Es seien entsprechende Abwägungen vorzunehmen.
10
Hierauf nahm das LfF mit Schreiben vom 11.08.2023 Stellung. Der Klägerin sei mit Bescheid vom 16.01.2023 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes gewährt worden, eine Kürzung habe nicht stattgefunden. Daher handele es sich um einen angemessenen Unterhaltsbeitrag. Die Anrechnung der der Klägerin zustehenden eigenen Rente erfolge gemäß Nr. 38.2.6.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) in angemessenem Umfang. Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag werde vom Gesetz von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Anrechnung des eigenen Einkommens oder Erwerbsersatzeinkommens gewährt. Die Anrechnungsregelung müsse im Gesamtzusammenhang der beamtenrechtlichen Versorgung gesehen werden, innerhalb der dem Unterhaltsbeitrag eine nachrangige Stellung eingeräumt sei, die nicht zur verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation des Beamten und seiner Familie zähle. Eine Berücksichtigung einer höheren oder geringeren individuellen finanziellen Bedürftigkeit der Witwe sei für die Bestimmung der Höhe der Versorgung dem Beamtenversorgungsrecht fremd. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass über die grundsätzliche Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits mit Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig entschieden worden sei.
11
Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 14.09.2023, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,
Der Beklagte wird verurteilt, die Versorgungsbezüge der Klägerin nach deren Ehemann, dem am … geborenen …, verstorben am …2022, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.
12
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin mit der Höhe der ihr zustehenden Versorgungsbezüge nicht einverstanden sei. Sie vertrete die Auffassung, dass der Beklagte zu Unrecht die ihr zustehenden Versorgungsbezüge auf lediglich 55 v.H. der Witwenversorgung kürze und hiervon noch Abzüge für Steuern etc. vornehme. Der Beklagte habe in dem Bescheid vom 16.01.2023 die Altersrente der Klägerin aus eigener Erwerbstätigkeit, abzüglich eines Freibetrags, in Höhe von 890,83 Euro angerechnet. Die Anrechnungsvorschrift des BayBeamtVG regele die Anrechnung im „angemessenen Umfang“, allerdings habe der Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Die Anrechnung des eigenen Renteneinkommens der Klägerin führe letztlich dazu, dass lediglich ein minimaler Betrag zur Auszahlung übrig bleibe.
13
Mit Schriftsatz vom 10.11.2020 beantragte das LfF für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klage bereits unzulässig sei. Gegen den Bescheid vom 16.01.2023 sei kein fristgerechter Widerspruch eingelegt worden. Der Bescheid vom 01.02.2023 sei auch bestandskräftig, da das Schreiben vom 03.03.2023 nicht als wirksamer Widerspruch anzusehen sei. Auf Letzteres komme es jedoch gar nicht an, da streitgegenständlich lediglich die Höhe des Unterhaltsbeitrags sowie die Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin seien und beides mit Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig entschieden worden sei. Die Klage erfülle darüber hinaus auch das Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht. Es fehle sowohl an dem für eine Anfechtungsklage notwendigen Antrag auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides als auch an einer Klarstellung, auf welchen Bescheid sich die Klage beziehe. Im Übrigen sei die Klage materiell unbegründet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am …2013 habe sich der Versorgungsurheber … bereits im Ruhestand befunden und die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Somit stehe der Klägerin gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG kein Witwengeld zu. Bei dem Begriff „angemessen“ in Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um eine Ermessensvorschrift. Das Witwengeld selbst sei gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG auf 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten habe, begrenzt. Da der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag in derselben Höhe zugesprochen worden sei, liege dessen Angemessenheit unzweifelhaft vor. Auch im Rahmen der „angemessenen“ Anrechnung der eigenen Rente nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und nicht um einen Fall der Ermessensausübung. Hierbei sei der Bruttobetrag der der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente anzusetzen. Zur Frage der angemessenen Anrechnung seien das System der Versorgung und der Zweck der Hinterbliebenenversorgung in den Blick zu nehmen. Das Witwengeld habe die klassische Alleinverdiener-Ehe, bei der die Ehefrau weder eigenes Einkommen noch eigene Altersversorgung erziele, als Hintergrund. Dieser Grundgedanke greife nicht bei Ehen, die erst nach der Ruhestandsversetzung des Versorgungsurhebers geschlossen würden. Die Klägerin selbst sei bei der Heirat mit … bereits 60 Jahre alt und daher selbst in der Lage gewesen, eine eigene Altersversorgung zu erzielen. Aufgrund dessen sei der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich als nachrangige Leistung anzusehen. Die Klägerin führe in der Klageschrift vom 14.09.2023 auch nicht schlüssig aus, warum die Anrechnung nicht angemessen sein sollte. Der bloße Hinweis darauf, dass sie mit der Höhe nicht einverstanden sei, genüge nicht. Soweit die Klägerin moniere, dass von dem Unterhaltsbeitrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden, sei anzumerken, dass der Unterhaltsbeitrag mit 768,75 Euro derzeit unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liege und daher keine Steuern abgezogen würden. Ungeachtet dessen müsste sich die Klägerin bezüglich unrechtmäßiger steuerlicher Abzüge an das Finanzamt bzw. die Finanzgerichtsbarkeit wenden. Es fehle der Klage somit auch das Rechtsschutzbedürfnis.
15
Die Klägerseite nahm hierauf mit Schriftsatz vom 18.01.2024 Stellung. Aus dem Schreiben vom 03.03.2023 gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin eine abgeänderte Entscheidung über die Versorgungsbezüge begehre. Es werde eine Neuberechnung gefordert und umfangreich darauf hingewiesen, warum nach Ansicht der Klägerin die bisherigen Bescheide rechtswidrig seien. Der Wille, ein Rechtsmittel einzulegen, komme daher eindeutig zum Ausdruck. Die Verwendung des Begriffs „Widerspruch“ sei nicht vorgeschrieben.
16
Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 führte die Beklagtenseite aus, dass der Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig sei und die strittigen Festsetzungen dort geregelt worden seien. Es könne daher offenbleiben, ob es sich um einen wirksamen Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.02.2023 handele.
17
Die Klägerseite führte mit Schriftsatz vom 22.02.2024 aus, es könne dahinstehen, ob der Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig sei. Der Beklagte habe weitere Bescheide erlassen, in denen er jeweils unter Beibehaltung seines Rechtsstandpunkts Berechnungen des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrags vorgenommen habe.
18
Die Beklagtenseite stellte mit Schriftsatz vom 27.02.2024 klar, dass außer den Bescheiden vom 16.01.2023 und vom 01.02.2023 keine weiteren Bescheide erlassen worden seien. Verwiesen werde auf Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht abgeändert, widerrufen etc. werde. Damit werde klar zum Ausdruck gebracht, dass spätere Änderungen eines Verwaltungsakts die Bestandskraft eben nur im Umfang der Änderung durchbrechen würden. Da die Wirksamkeit/Bestandskraft der nicht geänderten Teile bestehen bleibe, könnten Rechtsbehelfe auch nur im Umfang der Änderung zulässig sein.
19
Die Klägerseite führte mit Schriftsatz vom 13.06.2024 aus, dass keine förmlichen Bescheide ergangen seien, aber Bezügemitteilungen vorlägen. Diese seien zwar formal gesehen keine Verwaltungsakte, allerdings ergebe sich hieraus die Auffassung des Beklagten über die Richtigkeit der seinerseits angestellten Berechnung.
20
Mit Schriftsatz vom 18.06.2024 wies die Beklagtenseite darauf hin, dass mit den Bezügemitteilungen keine rechtsverbindlichen Festsetzungen erfolgten. Eine neue Rechtsmittelfrist werde damit nicht eröffnet.
21
Die Klägerseite fragte mit Schriftsatz vom 17.10.2024 nach dem Sinn der Bezügemitteilungen, wenn diese nicht zum Anlass genommen werden könnten, eine Änderung des Zahlbetrags herbeizuführen. Die Änderung des Zahlbetrags umfasse nicht nur eventuelle Rechenfehler oder Fehler in der Ausführung der Zahlungsanweisung. Es müsse ein Rechtsmittel möglich sein mit der Argumentation, die zur Auszahlung gelangten Beträge seien fehlerhaft. Eine Festsetzung der Höhe der Versorgungsbezüge hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Ursprungsbescheid auf alle Zeiten sei fehlerhaft.
22
Hierauf erwiderte die Beklagtenseite am 09.04.2025, dass ein Bezügeempfänger etwaige fehlerhafte steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Abzüge im Wege der Leistungsklage oder durch Rechtsbehelfe gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen könne. Soweit es aber – wie hier – um den zugrundeliegenden und in einem Bescheid geregelten Bruttobetrag gehe, gebe es keinen Anlass, die Bestandskraft dieses Bescheides zu durchbrechen.
23
Mit Beschluss vom 15.09.2023 hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und die Verwaltungsstreitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 10.11.2023 und vom 08.04.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
24
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Entscheidungsgründe

25
Über die Klage konnte nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
I.
26
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
27
1. Das Gericht muss das Klagebegehren – das wirkliche Rechtsschutzziel – von Amts wegen ermitteln (§ 88 VwGO). Das Klagebegehren ergibt sich aus dem gesamten Vortrag der Klägerin, insbesondere aus der Klagebegründung sowie aus etwa beigefügten Bescheiden (vgl. Wöckel in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 88 Rn. 8 m.w.N.). Legt man dies zugrunde, geht es der Klägerin nicht nur um die Neufestsetzung der ihr zustehenden Versorgungsbezüge im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung, sondern auch um die Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide. Mit ihrer Klage rügt die Klägerin zum einen, dass der festgesetzte Unterhaltsbeitrag nicht angemessen i.S.v. Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG sei, weil er hinter der Höhe des Witwengeldes zurückbleibe. Zum anderen sei die Kürzung wegen der ihr selbst zustehenden Rente nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG nicht angemessen vorgenommen worden.
28
2. Die so verstandene Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 16.01.2023 ist bereits unzulässig (a.). Allerdings kann sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer begehrten Rechte entweder auf eine Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 01.02.2023 oder jedenfalls auf eine Verpflichtungsklage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen etwaigen Wiederaufnahmeantrag nach Art. 51 BayVwVfG berufen (b.).
29
a. Die Versagungsgegenklage gegen den Bescheid vom 16.01.2023 wurde nicht fristgerecht eingelegt. Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Zwar bestimmt § 54 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG), dass vor allen Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ein Vorverfahren durchzuführen ist, allerdings ist ein solches nach Satz 3 nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Für bayerische Landesbeamte bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO), dass der Betroffene gegen einen nur an ihn gerichteten Verwaltungsakt in Angelegenheiten der Beamten (mit Ausnahme des Disziplinarrechts) entweder Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben kann. Da es sich somit für die vorliegende Konstellation um ein fakultatives Widerspruchsverfahren handelt, ist ein Widerspruchsbescheid nur erforderlich i.S.v. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt wurde. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 03.03.2023 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.01.2023 zu verstehen ist, da er jedenfalls nicht fristgerecht eingelegt wurde. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Vermerks wurde der Bescheid vom 16.01.2023 am 18.01.2023 versandt (Bl. 111 BA). Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 25.03.2020, gültig ab 27.03.2020 bis 31.12.2024) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Daher gilt der vorliegende Bescheid vom 16.01.2023 am 21.01.2023 als bekannt gegeben. Da der Bescheid vom 16.01.2023 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen war, begann die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 22.01.2023 und endete am 21.02.2023. Das am 06.03.2023 beim Beklagten eingegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war somit – unabhängig von dessen Formwirksamkeit – verfristet. Wiedereinsetzungsgründe i.S.v. § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Klägerin hat auch nicht fristgerecht unmittelbar Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2023 erhoben. Die gem. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 BGB des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) am 22.01.2023 angelaufene, gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einmonatige Klagefrist endete am 21.02.2023 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), weshalb die streitgegenständliche Klageerhebung am 14.09.2023 auch diese Frist nicht gewahrt hat.
30
b. Es kann dahinstehen, ob die gegen den Bescheid vom 01.02.2023 eingelegte Versagungsgegenklage bereits als unstatthaft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 134) anzusehen ist, weil die von der Klägerin gerügten Bestandteile der Versorgungsbezüge bereits mit Bescheid vom 16.01.2023 bestandskräftig festgelegt wurden und es sich in der Hinsicht bei dem Bescheid vom 01.02.2023 lediglich um eine wiederholende Verfügung handeln könnte (vgl. BayVGH, B.v. 15.04.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 21 f.). Genauso wenig kommt es darauf an, ob das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.03.2023 als (fristgemäßer) Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.02.2023 auszulegen war, über den bisher nicht entschieden wurde. Denn das Schreiben vom 03.03.2023 kann jedenfalls als Wiederaufnahmeantrag nach Art. 51 BayVwVfG ausgelegt werden und auch, wenn keine Gründe für eine Wiederaufnahme im engeren Sinne nach dessen Abs. 1 bis 4 vorliegen, so kann sich die Klägerin doch zumindest auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag im weiteren Sinne wegen der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 16.01.2023 und 01.02.2023 nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG berufen. Damit kommt es auf eine erneut eröffnete Rechtsmittelfrist aufgrund der monatlichen Bezügemitteilungen nicht mehr an.
31
3. Die so verstandene, zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da die mit Bescheiden vom 16.01.2023 und 01.02.2023 erfolgte Festsetzung der Versorgungsbezüge rechtmäßig erfolgt ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge (§ 113 Abs. 5 VwGO), auch nicht im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags nach Art. 51 Abs. 5 i.V.m. Art. 48 BayVwVfG. Der vom Beklagten festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist angemessen i.S.v. Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG (a.) und die Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin erfolgte in angemessenem Umfang i.S.v. Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG (b.). Gegen die Anwendung des Bruttoprinzips bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags bestehen keine rechtlichen Bedenken (c.). Die Kürzung aufgrund des der ersten Ehefrau des Versorgungsurhebers zustehenden Versorgungsausgleichs wie auch der Kinderzuschlag nach Art. 74 BayBeamtVG sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
32
a. Die Klägerin erhält zu Recht einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 38 BayBeamtVG. Witwengeld erhalten nach Art. 35 Abs. 1 BayBeamtVG Witwer und Witwen eines Versorgungsurhebers. Dieses beträgt nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Allerdings besteht nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG kein Anspruch auf Witwengeld, wenn der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erreicht hatte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung am …2013 befand sich der Versorgungsurheber … bereits im Ruhestand (seit August 2008) und hatte mit seinem Lebensalter von 69 Jahren die gesetzliche Altersgrenze erreicht. Daher steht der Klägerin gemäß Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG kein Witwengeld zu, sondern ist ihr nach Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Bei dem Begriff „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist, und nicht – wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angenommen – um eine Ermessensvorschrift. Ausweislich der den Bescheiden beigefügten Berechnungen betrug die Summe der ruhegehaltfähigen Bezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Versorgungsurheber 5.230,47 Euro, was bei seinem Ruhegehaltssatz von 71,75 v.H. ein erdientes Ruhegehalt in Höhe von 3.752,86 Euro ergab. Das Witwengeld nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG hätte mit 55 v.H. hiervon 2.064,07 Euro betragen. Der Klägerin wurde vorliegend ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 v.H. des erdienten Ruhegehalts und somit auch 2.064,07 Euro (als Ausgangspunkt) gewährt. Damit entspricht dieser gerade der Höhe eines etwaigen Witwengeldes, ohne dass hier eine Kürzung vorgenommen wurde. Deshalb verbleibt schon gar kein Raum für die Annahme einer Unangemessenheit i.S.v. Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG.
33
b. Die Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin in Höhe von 890,83 Euro als Erwerbsersatzeinkommen erfolgte in angemessenem Umfang i.S.v. Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG.
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Unter den Begriff des Erwerbsersatzeinkommens fallen bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung all diejenigen Einkünfte, die das Einkommen, das eine Person aufgrund eigener Erwerbstätigkeit erzielt hat, ersetzen sollen (vgl. BayVGH, U.v. 26.01.1994 – 3 B 93.1403 – juris Rn. 16). Genau diese Funktion erfüllt auch die von der Klägerin bezogene monatliche Rente in Höhe von 1.190,83 Euro. Die Anrechnung einer eigenen Rente auf den Unterhaltsbeitrag ist auch systemgerecht, da der Unterhaltsbeitrag für die nachgeheiratete Witwe eine nachrangige Versorgung ohne Alimentationscharakter ist, die die Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigt, wenn der Unterhalt der Witwe durch eigenes Einkommen ausreichend gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.03.1988 – 2 C 16.87 – juris Rn. 16).
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Auch bei dem Begriff der Angemessenheit im Rahmen von Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG handelt es sich nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Bei der Anrechnung in angemessenem Umfang sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 22 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) Art und Herkunft der Einkünfte zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1984 – 2 C 51.81 – juris Rn. 19). Diese ist auf Art. 38 BayBeamtVG zu übertragen, da nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung § 22 BeamtVG im Wesentlichen vom Bayerischen Gesetzgeber übernommen werden sollte (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 478). Die Frage der Angemessenheit der Anrechnung verschiedener Einkünfte wird durch die BayVV-Versorgung geregelt (vgl. insbesondere Ziffer 38.2). Auf derartige rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften kann zurückgegriffen werden, wenn sie – wie hier – erforderlich sind, um eine nicht eindeutige Norm praktikabel handhaben zu können, ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung zu sichern und die Einhaltung des Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Hinsichtlich der Anrechnung von Versorgungsleistungen aus eigenem Recht der Witwe, zu denen vorliegend die Rente der Klägerin zählt, bleiben nach Ziffer 38.2.6.2 BayVV-Versorgung 300,00 Euro monatlich anrechnungsfrei. Diese Regelung zur Ausfüllung des Begriffs der angemessenen Anrechnung berücksichtigt in ausreichendem Maße, dass diese Einkünfte der Witwe auf deren eigener Arbeits- und Beitragsleistung beruhen. Eine vollständige Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens der Witwe aus eigenem Recht wäre mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. Die Festlegung eines Freibetrags in Höhe von 300,00 Euro monatlich trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der nachgeheirateten Witwe in aller Regel die Ehe nur relativ kurz gedauert hat und ihre eigene Berufstätigkeit den überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens ausgemacht haben wird. Die Regelung ist daher auch nicht willkürlich (vgl. – noch zu § 22 BeamtVG – BayVGH, U.v. 26.01.1994 – 3 B 93.1403 – juris Rn. 20 m.w.N.).
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Neben der Art der Einkünfte ist bei dem Gebot der angemessenen Anrechnung auch darauf abzustellen, ob die Gesamtversorgung, die der Witwe nach der Anrechnung verbleibt, ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. So könnte es denkbar sein, dass bei einer nur sehr geringen Rente und einem niedrigen Unterhaltsbeitrag die Anrechnung der Rente überhaupt unangemessen sein kann, wenn Rente plus gekürzter Unterhaltsbeitrag zusammen keine ausreichende Mindestversorgung sicherstellen. Ob derartige Umstände vorliegen, hängt jedoch vom Einzelfall ab (vgl. BayVGH, U.v. 26.01.1994 – 3 B 93.1403 – juris Rn. 21). Vorliegend bestehen auch in dieser Hinsicht keine Bedenken: Die Klägerin erhält eine eigene Rente in Höhe von 1.190,83 Euro und einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 768,75 Euro, was eine Gesamtversorgung von 1.959,58 Euro ergibt. Zum Vergleich ist darauf abzustellen, dass das Witwengeld 2.064,07 Euro betragen hätte. Der der Klägerin zum Lebensunterhalt zustehende Betrag entspricht damit nahezu dem, was sie als Witwe ohne eigene Einkünfte nach dem zugrundeliegenden Gedanken einer Alleinverdiener-Ehe erhalten hätte. Der dazu nur marginal bestehende Unterschied führt jedenfalls noch nicht zu einer Unangemessenheit des Unterhaltsbeitrags. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Klägerin als nachgeheiratete Witwe im Falle des Bezuges von Witwengeld nach Art. 36 BayBeamtVG – beispielsweise bei Eheschließung vor Ruhestandseintritt des Versorgungsurhebers – auch einen Abzug des der ersten Ehefrau zustehenden Versorgungsausgleiches hätte hinnehmen müssen und ihr somit – wenn man von dem dem Witwengeld zugrundliegenden Gedanken der Alleinverdiener-Ehe ohne eigenes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Witwe ausgeht – nur ein Witwengeld in Höhe von knapp 1.700,00 Euro zugestanden hätte. Somit steht sie letztlich durch den Bezug von eigener Rente plus Unterhaltsbeitrag in Höhe von knapp 2.000,00 Euro im Gesamtergebnis besser dar.
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Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass im Rahmen des Unterhaltsbeitrags keine individuelle Bedarfsprüfung der nachgeheirateten Witwe – hier insbesondere hinsichtlich des vorgetragenen GdB der Klägerin und ihres Sohnes – erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 09.03.1989 – 2 C 8.87 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 24.10.2016 – 3 ZB 15.419 – juris Rn. 8).
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c. Die Anwendung des Bruttoprinzips ist weder bei der Angemessenheit des Unterhaltsbeitrags i.S.v. Art. 38 Satz 1 BayBeamtVG, noch bei der Bestimmung des anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens i.S.v. Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG zu beanstanden. Bei der vom Unterhaltsbeitrag abgeführten Lohnsteuer – sollte dies vorliegend angesichts des Steuerfreibetrags überhaupt der Fall sein – handelt es sich um eine Steuerschuld der Klägerin und der hierauf entfallende Betrag ist rechtlich Bestandteil des der Klägerin gewährten Unterhaltsbeitrags (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1972 – VI C 6.70 – juris Rn. 17). Durch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) wird eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin erfüllt (vgl. VG Augsburg, G.v. 10.03.2009 – Au 2 K 08.1042 – juris Rn. 19). Im Rahmen der Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin in angemessenem Umfang nach Art. 38 Satz 2 BayBeamtVG sind weder steuerliche noch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, die auf die bezogene Rente entfallen, zu berücksichtigen (vgl. ausführlich hierzu BVerwG, U.v. 24.10.1984 – 6 C 148.81 – juris Rn. 16 ff.). Insgesamt ist die Anwendung des Bruttoprinzips aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als im Endergebnis ein amtsangemessen erscheinendes Nettoeinkommen verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 11.12.2007 – 2 BvR 797/04 – juris Rn. 39). Keinen Unterschied macht es in diesem Zusammenhang, dass der Unterhaltsbeitrag nicht Alimentationscharakter hat (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1972 – VI C 6.70 – juris Rn. 26). Vorliegend ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin mit ihrem Nettoeinkommen in Höhe von 1.691,00 Euro ein solches nicht verleiben würde.
II.
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Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
III.
40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. § 711 ZPO findet keine entsprechende Anwendung.