Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 09.12.2025 – B 5 K 23.538
Titel:

Rückwirkende Anrechnung von Rentenansprüchen des Beamten aus angestellter, Tätigkeit auf das Ruhegehalt, Gesetzesimmanenter Vorbehalt der Rückforderung von Versorgungsbezügen gilt auch für den Fall der Anrechnung einer „fiktiven“ Rente, Billigkeitsentscheidung durch Gewährung von Ratenzahlung, Verjährung von Rückzahlungsansprüchen als rechtshemmende Einrede, keine, Prüfung von Amts wegen, Kein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der, Fürsorgepflicht für Handlungen oder Unterlassungen, die zeitlich vor der, Begründung des Beamtenverhältnisses liegen, Kein Schadensersatzanspruch aus einer Versorgungsauskunft, in der künftige, Rentenansprüche nicht berücksichtigt wurden

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 85
BGB Art. 7 Abs. 2 S. 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff.
BayBeamtVG Art. 7 Abs. 2 S. 3
BGB Art. 8 S. 3 BayBeamtVG i.V.m. § 214
BeamtStG § 45
Schlagworte:
Rückwirkende Anrechnung von Rentenansprüchen des Beamten aus angestellter, Tätigkeit auf das Ruhegehalt, Gesetzesimmanenter Vorbehalt der Rückforderung von Versorgungsbezügen gilt auch für den Fall der Anrechnung einer „fiktiven“ Rente, Billigkeitsentscheidung durch Gewährung von Ratenzahlung, Verjährung von Rückzahlungsansprüchen als rechtshemmende Einrede, keine, Prüfung von Amts wegen, Kein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen Verletzung der, Fürsorgepflicht für Handlungen oder Unterlassungen, die zeitlich vor der, Begründung des Beamtenverhältnisses liegen, Kein Schadensersatzanspruch aus einer Versorgungsauskunft, in der künftige, Rentenansprüche nicht berücksichtigt wurden
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41038

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die geänderte Festsetzung seiner Versorgungsbezüge sowie die Rückforderung von Versorgungsbezügen.
2
Der im Jahre … geborene Kläger war von …1981 bis …1987 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und ab …1987 als verbeamteter Lehrer tätig. Während der Zeit als Arbeitnehmer war der Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Mit Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde er aus der Pflichtversicherung abgemeldet, wie ihm mit Schreiben der VBL vom 18.01.1988 mitgeteilt wurde. Das Schreiben enthält unter Ziffer 5 folgenden Passus:
„Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen die einschlägigen Merkblätter und die Antragsformblätter der VBL auszuhändigen und Sie insbesondere über die beitragsfreie Versicherung, die Überleitung der Versicherung und die Leistungen der VBL aufzuklären (§ 21 Abs. 2 Buchst. f der Satzung).“
3
Das Schreiben hat der Kläger im Jahr 1988 erhalten. Ob ihm jedoch die einschlägigen Merkblätter und Antragsformblätter der VBL ausgehändigt wurden, lässt sich seitens des Beklagten nicht mehr nachvollziehen.
4
Mit Schreiben vom 20.08.2012 beantragte der Kläger beim Landesamt für Finanzen (LfF) eine umfassende Versorgungsauskunft. Nach Einsichtnahme in die Personalakte teilte das LfF dem Kläger am 27.11.2012 die Höhe der errechneten „fiktiven“ Versorgungsbezüge mit und wies darauf hin, dass die „Versorgungsbezüge im Versorgungsfall beim Bezug von Einkünften, die auf das Ruhegehalt anzurechnen sind oder die eine Ruhensberechnung erfordern (vgl. Art. 83, Art. 84 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes – BayBeamtVG) sowie beim Bezug von Renten (vgl. Art. 85 BayBeamtVG) neu zu berechnen wären“.
5
Der Kläger wurde zum …2015 als Studiendirektor auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt. Aufgrund des Ruhestandseintritts forderte das LfF mit Schreiben vom 14.04.2015 die für die Berechnung der Versorgungsbezüge relevanten Informationen vom Kläger an. In der Rückantwort zum Schreiben vom 14.04.2015 gab der Kläger an, künftig keine weiteren Bezüge aus einer öffentlichen Kasse (z.B. Bezüge als Arbeitnehmer) zu beziehen. In der beigefügten Anlage „Erklärung über den Rentenbezug“ vom 20.04.2015 gab der Kläger unter Abschnitt IV („Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes“) weiter an, dass er weder eine Rente aus der Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes beziehe, noch einen Rentenantrag gestellt habe. Abschnitt X („Verzicht, Kapitalisierung, Beitragserstattung, Abfindung“), in dem „Angaben über Versicherungszeiten in den in Abschnitt III bis IX aufgeführten Versicherungs- oder Versorgungssystemen, für die keine laufenden Leistungen bezogen werden“, eingefordert wurden, ließ er unbeantwortet. Zudem versicherte er, dass ihm die Verpflichtung bekannt sei, jeden bei ihm neu eintretenden Bezug und jede Änderung von Renten der in der Erklärung bezeichneten Art unverzüglich dem für ihn zuständigen LfF anzuzeigen. Mit Bescheid vom 05.06.2015 erfolgte die Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge. Dem Bescheid beigefügt waren Hinweise über Vorbehalte sowie Anzeige- und Mitwirkungspflichten. In Ziffer 2.1 wurde darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt erfolgt sei, dass deren rückwirkende Rücknahme oder der Erlass eines rückwirkenden Anrechnung-, Ruhens- oder Kürzungsbescheides erforderlich sei. Auf die Vorschrift des Art. 85 BayBeamtVG im Falle des Bezugs einer Rente werde verwiesen. Ebenso ist der Hinweis enthalten, dass dies auch dann gelte, wenn die Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet werde. In Ziffer 5 wird ausgeführt, dass als Renten auch Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenvorsorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten würden. Mit Schreiben vom 10.06.2015 legte der Kläger einen Rentenbescheid über den Bezug einer Rente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor, woraufhin die Versorgungsbezüge nach einer Ruhensberechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG am 16.06.2015 auf 3.941,32 EUR neu festgesetzt wurden. Auf die im Bescheid enthaltenen Hinweise und Bemerkungen wird Bezug genommen.
6
Im Jahr 2023 erlangte der Kläger aufgrund des in seinen Unterlagen befindlichen Schreibens der VBL aus dem Jahr 1988 Kenntnis davon, dass ihm seit dem Jahr 2015 auch ein Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber der VBL zusteht, den er bis dahin nicht beantragt hatte. Nach Antragstellung erhielt der Kläger von der VBL eine Mitteilung über die Gewährung einer Betriebsrente in Höhe von 57,60 EUR ab 01.09.2015, die rückwirkend unter Berücksichtigung der zweijährigen Ausschlussfrist ab dem 01.03.2021 ausbezahlt wurde.
7
Mit Bescheid vom 12.04.2023 setzte der Beklagte nach der klägerischen Übermittlung einer Kopie des Rentenbescheides der VBL die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend ab dem 01.09.2015 auf 3.883,72 EUR fest. Es wurde eine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG durchgeführt, in der neben der Rente der DRV nun auch die Betriebsrente der VBL mit einbezogen wurde. Die einzelnen Ruhensbeträge, die sich hieraus ab dem 01.09.2015 ergeben, liegen aufgrund einer jährlichen Erhöhung um 1% zwischen 57,60 EUR und 61,76 EUR pro Monat. Insgesamt wurde für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis April 2023 ein Betrag von 5.488,64 EUR errechnet, der nicht ausbezahlt worden wäre, wenn die Betriebsrente der VBL dem Beklagten von Beginn an bekannt und die Ruhensberechnung 2015 entsprechend durchgeführt worden wäre. Zeitgleich wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung der Versorgungsbezüge angehört.
8
Gegen den Bescheid vom 12.04.2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21.04.2023 Widerspruch einlegen. Zur Begründung führte er an, dass der Arbeitgeber des Klägers, der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Kultus und Kultur, ausweislich des Schreibens der VBL vom 18.01.1988 verpflichtet gewesen sei, ihm bei Beendigung der Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls die einschlägigen Merkblätter und die Antragsformblätter der VBL auszuhändigen und über die beitragsfreie Versicherung, die Überleitung der Versicherung und die Leistungen der VBL aufzuklären (§ 21 Abs. 2 Buchst. f der Satzung). Dieser Hinweispflicht sei er nicht nachgekommen, so dass der Kläger durch die Rückforderung erhebliche finanzielle Nachteile erlitten habe.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2023 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Art. 85 BayBeamtVG Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen bezahlt würden. Gemäß Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG werde der Rentenbetrag, der zu zahlen wäre, auch dann ab Anspruchsbeginn angesetzt, wenn aufgrund verspäteter Antragstellung nach Erreichen der Altersgrenze keine Rente vom Leistungsträger bezahlt wird. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfolge unter Vorbehalt, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen könne, er habe ohne sein Verschulden keinen Rentenanspruch gegenüber der VBL gehabt.
10
Mit Bescheid vom 21.06.2023 wurden die für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.04.2023 zu viel bezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 5.488,64 EUR gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG zurückgefordert und die sofortige Vollziehung angeordnet. Es wurde entschieden, dass der überzahlte Betrag ab dem Bezügemonat August 2023 in monatlichen Raten in Höhe von 500 EUR von den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers einbehalten werde. In dessen Begründung wird u.a. ausgeführt, dass die einschlägigen Merkblätter der VBL nach Rücksprache mit der zuständigen Bezügestelle bereits mit der Einstellung durch die personalverwaltende Stelle ausgehändigt würden. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.
11
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
1.
Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … – Bezügestelle Versorgung vom 12.04.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2023 wird aufgehoben.
2.
Der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … – Bezügestelle Versorgung vom 21.06.2023 wird aufgehoben.
3.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für den Kläger wird für notwendig erklärt.
12
Mit Schriftsatz vom 08.07.2025 ergänzte der Prozessbevollmächtigte die Anträge aus dem Klageschriftsatz um folgenden Antrag:
4. Hilfsweise, für den Fall des klägerischen Erfolgs in den Hauptanträgen 1./2., wird der Beklagte verpflichtet, den aufgrund des Rückforderungsbescheids verrechneten Betrag in Höhe von 5.488,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu erstatten.
13
Zur Begründung führte er an, dem Beklagten hätte der ursprüngliche Status des Klägers sowie dessen Einzahlung in die VBL bekannt sein müssen, da der Beklagte den Kläger aus der Pflichtversicherung abgemeldet habe und im Rahmen der Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2012 seitens des Beklagten umfangreiche persönliche, familiäre und berufliche Daten (unter anderem die Personalakte des Klägers) ermittelt und ausgewertet worden seien. Bei dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, auf dessen Bestand der Kläger habe vertrauen dürfen. Die seit dem Jahr 2015 gewährten Leistungen habe er verbraucht und Vermögensdispositionen getroffen, die er ohne diesen begünstigenden Bescheid in dieser Höhe nicht getätigt hätte (§ 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Selbst grobe Fahrlässigkeit führe nicht zu einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB. Eine verschärfte Haftung könne dem rechtsunkundigen Kläger, der keinerlei vertiefte Kenntnisse in Versorgungsangelegenheiten habe, auch nicht entgegengehalten werden, da es für diesen keinesfalls offensichtlich gewesen sei, dass eine anrechenbare Betriebsrente der VBL für einen weit zurückliegenden und verhältnismäßig kurzen Zeitraum bestanden habe. Die zur verschärften Haftung führende Kenntnis könne der Beklagte nicht beweisen, da er selbst angebe, dass es nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob dem Kläger die erforderlichen Merkblätter und Antragsformblätter entsprechend § 21 Abs. 2 Buchst. f der Satzung der VBL ausgehändigt worden seien. Da man von einer ordnungsgemäßen Aktenführung einer bayerischen Behörde nach Art. 104 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ausgehen müsse und sich kein persönliches Schreiben an den Kläger darin finde, das beweise, dass die einschlägigen Unterlagen an den Kläger ausgehändigt worden seien, bzw. er über die beitragsfreie Versicherung und deren Leistungen insgesamt aufgeklärt worden sei, müsse man davon ausgehen, dass der Beklagte seine Pflichten zu Lasten des Klägers in erheblichem Umfang verletzt habe. Der Beklagte habe durch die unterlassene Aushändigung der Unterlagen der VBL und die mangels Berücksichtigung der Betriebsrente der VBL unrichtige Versorgungsauskunft zulasten des Klägers seine „satzungsmäßige Pflicht“ bzw. seine Fürsorge- und Informationspflicht aus § 45 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in erheblichem Umfang schuldhaft verletzt. Die Verletzung der Fürsorgepflicht sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Versorgungsauskunft einen Hinweis enthalten habe, dass die Berechnung unter einem Vorbehalt stehe. Der Beklagte könne sich durch Kennzeichnung der Auskunft als unverbindlich nicht umfassend von einer Haftung freizeichnen. Für den Kläger hätten keine Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft bestanden. Die Änderung des rechtswidrigen Grundlagenbescheids nebst Rückforderungsbescheid habe dem Kläger erhebliche finanzielle Nachteile bereitet, so dass ihm nun Schadensersatzforderungen zustünden, mit denen er gegen die Rückforderung aufrechne.
14
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 18.10.2023,
die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe beklagtenseits keine Verpflichtung bestanden, den Kläger auf die Betriebsrente der VBL hinzuweisen oder ihm Antragsformulare zur Verfügung zu stellen. Eine solche Verpflichtung folge auch nicht aus dem Schreiben der VBL vom 18.01.1988 i.V.m. § 21 der Satzung der VBL. Maßgeblich für die hier strittigen Fragen könne nur der Zeitpunkt des Ruhestandseintritts des Klägers (* …2015) sein. Im Jahr 1988 hätte das Überreichen von Antragsformularen auch noch keinen Sinn gehabt. Über die Zusatzversicherung sei der Kläger ausweislich des Schreibens vom 18.01.1988 ohnehin informiert worden. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts im Jahr 2015 habe aber die VBLS i.d.F.d.
16
19. Änderungssatzung vom Juni 2019 gegolten. Aus § 21 Abs. 1 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen Abschnitt IV Buchst. d folge hierzu lediglich eine allgemeine Verpflichtung, Informationsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Dies umfasse aber weder eine Pflicht, Antragsformulare auszuteilen, noch auf die konkrete Möglichkeit, eine Rente zu beantragen, hinzuweisen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherte lediglich bei der Neuanmeldung Informationen über diese Zusatzversicherung erhalten solle. Eine Pflicht, auf die Möglichkeit der Beantragung der Betriebsrente hinzuweisen, folge auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht. Dabei sei schon fraglich, ob diese überhaupt anzuwenden sei. Schließlich gehe es um einen Anspruch aus einer Zusatzversicherung, die der Kläger als Arbeitnehmer erworben habe und nicht um eine beamtenrechtliche Leistung. Unabhängig davon sei Inhalt der Fürsorgepflicht nur der Schutz bestimmter Rechtsgüter des Beamten wie Leben und Gesundheit, nicht aber die Unterstützung des Beamten bei der Geltendmachung ihm zustehender Recht gegenüber einem Dritten. Noch dazu sei in der „Erklärung über den Rentenbezug“ gerade nach solchen Renten gefragt worden. Diese ausdrückliche Nachfrage genüge, um den aufmerksamen Leser auf die Möglichkeit einer Zusatzversorgung hinzuweisen. Es sei Obliegenheit des Klägers, sich um seine Vermögensangelegenheiten zu kümmern und die Betriebsrente der VBL zu beantragen. Eine Ruhensberechnung sei ab Rentenbeginn, also ab 01.09.2015 gesetzlich zwingend durchzuführen gewesen. Da dies im Bescheid vom 06.06.2015 unterblieben war, sei dieser insoweit rechtswidrig und nach Art. 48 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Vergangenheit entsprechend zu ändern gewesen. Auf schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des Bescheids vom 16.06.2015 könne sich der Kläger nicht berufen, da der Bescheid ausdrücklich unter Vorbehalt ergangen sei. Darüber hinaus habe er in der „Erklärung über den Rentenbezug“ unvollständige Angaben gemacht, indem er angegeben habe, keine Zusatzrente zu beziehen (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Auf den Verbrauch der gewährten Leistungen (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG) könne er sich mangels substantiierter Darlegung nicht berufen. Deshalb und wegen des ausdrücklichen Vorbehalts könne sich der Kläger auch im Hinblick auf den Rückforderungsbescheid nicht auf Entreicherung berufen. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, die Leistung zu behalten. Die Ruhensberechnung bedeute nicht, dass sich die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge ändere. Das Ruhen der Bezüge stelle lediglich ein Auszahlungshindernis in Höhe des errechneten Ruhensbetrages dar. Dieses Auszahlungshindernis gelte kraft Gesetzes in dem Fall, dass die Voraussetzungen für ein Ruhen gegeben seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Gewährung von Versorgungsbezügen auch ohne ausdrücklichen Hinweis unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehe, dass die Versorgungsbezüge nicht in bestimmter Höhe ruhten. Ein Vorbehalt, der dazu führe, dass eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht möglich sei, sei daher gesetzesimmanent, mit einem (auch rückwirkenden) Ruhen müsse der Beamte stets rechnen. Überdies sei eine verschärfte Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 819 BGB gegeben. Bei der ursprünglichen Festsetzung der Versorgungsbezüge habe ein offensichtlicher Mangel vorgelegen, den der Kläger hätte erkennen müssen. Dem Kläger hätte als betroffener Arbeitnehmer klar sein müssen, dass er bei der VBL versichert war. Hierauf sei er spätestens bei der Abmeldung hingewiesen worden. Die „Erklärung über den Rentenbezug“ hätte er zum Anlass nehmen müssen, sich daran zu erinnern bzw. dies nochmals zu überprüfen. Ein (teilweises) Absehen der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei nicht angezeigt. Dass der Kläger durch die Rückforderung in eine Notlage geraten würde oder dass sein Unterhalt nicht gesichert wäre, habe er nicht substantiiert dargelegt. Dies sei aufgrund der überdurchschnittlich hohen Bezüge auch nicht anzunehmen. Die Situation sei durch den Kläger verschuldet worden, weil er es unterlassen habe, zu prüfen, ob ihm eine Betriebsrente der VBL zustehe. Ein Mitverschulden des LfF liege nicht vor. Der Beklagte sei aufgrund der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern verpflichtet, ihm zustehende Ansprüche grundsätzlich gelten zu machen. Bei der zugestandenen überobligatorischen Ratenzahlung sei der Beklagte dem Kläger weiter entgegengekommen als notwendig, denn eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der zu treffenden Modalitäten der Rückzahlung sei erst der zweite Schritt bei Vorliegen von Billigkeitsgründen. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ebenso wie dessen Höhe seien nicht substantiiert dargelegt.
17
Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 trug der Klägerbevollmächtigte vor, dass es nicht darauf ankomme, welche Satzung beim tatsächlichen Renteneintritt im Jahr 2015 gegolten habe, da mit der Verbeamtung die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls beendet worden sei und unmittelbar im Anschluss die Übersendung der Antrags- und Merkblätter hätte erfolgen müssen. Es könne außerdem von einem Laien, wie der Kläger es sei, nicht erwartet werden, die schwer auffindbare aktuelle Satzung der VBL zu finden und dahingehend in einer Synopse auszuwerten, welche Rechte er als Dritter aus dieser Satzung für den Versicherungsfall ca. 30 Jahre später herleiten könne. Der Vorhalt des Beklagten hinsichtlich der „Erklärung über den Rentenbezug“, in der der Kläger angab, keine Rente zu beziehen, gingen ins Leere, da der Kläger zum Zeitpunkt der Erklärung am 20.04.2015 überhaupt noch keine Rente der VBL hätte beziehen können. Für die Beantragung der gesetzlichen Rentenversicherung sei der Kläger mit hinreichenden Unterlagen informiert worden, so dass hier eine Beantragung und Berücksichtigung habe erfolgen können. Der Kläger habe auf den Bestand des ursprünglichen Festsetzungsbescheids vertrauen dürfen. Ein „Erwirken“ im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG liege nicht vor, denn dieses verlange zielgerichtetes Handeln des Begünstigten. Daran fehle es jedoch, wenn der Antragsteller unter anderem die fehlenden Angaben aufgrund unrichtiger Beratung durch die Behörde gemacht bzw. nicht gemacht habe. Die Rücknahme des Festsetzungsbescheids sei, solle das Gericht Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG nicht in vollem Umfang für einschlägig halten, als Ausnahme von der Regelwirkung nicht ex tunc, sondern ex nunc ab Kenntnis des Klägers von der Zusatzversicherung gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG auszusprechen.
18
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 18.03.2024, dass die Satzung der VBL Rechte und Pflichten der Beteiligten regle. Unter Beteiligten seien in § 19 der Satzung außer der VBL selbst die Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer dort versichern, genannt, nicht aber die Arbeitnehmer selbst. Es handle sich bei der Regelung zur Verteilung der Informationsunterlagen also um eine interne Zuständigkeitsverteilung, die nicht Rechte von Nicht-Beteiligten regeln oder schaffen wolle. Dass Arbeitnehmer einen subjektiven Anspruch auf Aushändigung haben sollten, sei jedenfalls dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Aus der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG, bei der es sich lediglich um eine Generalklausel handle, ergebe sich keine konkrete Verpflichtung, den Kläger auf Ansprüche gegenüber Dritten hinzuweisen bzw. ihm entsprechende Antragsformulare zu übergeben. Ebenso wenig habe diese Verpflichtung bei der Erteilung der Versorgungsauskunft im Jahr 2012 bestanden, die darüber hinaus grundsätzlich unverbindlich sei. Da es der Kläger versäumt habe, sich rechtzeitig um eine Rente bei der VBL zu kümmern, sei ihm weit überwiegendes Mitverschulden anzurechnen. Unabhängig vom Vorliegen des „Erwirkens“, an dessen Bejahung geringe Anforderung zu stellen seien, könne sich der Kläger deshalb im Hinblick auf den Rückforderungsbescheid nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Vertrauen auf den Bestand eines Verwaltungsaktes sei jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn die Ursache für die Fehlerhaftigkeit im Bereich des Adressaten liege. Der Kläger könne sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide nicht auf Schadensersatzansprüche berufen, da diese rechtmäßig seien. In jedem Fall fehle es an einer Verletzung von Informationspflichten und damit an einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten. Da er es versäumt habe, sich um die Rente bei der VBL rechtzeitig zu kümmern, wäre außerdem weit überwiegendes Mitverschulden anzurechnen. Auch auf die Versorgungsauskunft aus dem Jahr 2012 könne der Kläger keinen Anspruch stützen. In der Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichte sei anerkannt, dass Versorgungsauskünfte grundsätzlich unverbindlich seien. Außerdem werde in der Auskunft auf die Unverbindlichkeit und die Neuberechnung beim Bezug von Renten hingewiesen. Im Übrigen könnten falsche Versorgungsauskünfte nicht zu Schadensersatzansprüchen führen, da dies gegen Art. 3 BayBeamtVG verstoßen würde.
19
Der Klägerbevollmächtigte wendete in seinem Schriftsatz vom 12.04.2024 dagegen ein, dass das Gesetzlichkeitsprinzip dazu diene, eine strenge Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach Art. 3 BayBeamtVG auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt werde. Der in Rede stehende Schadensersatzanspruch betreffe jedoch nicht Primäransprüche auf Versorgung, sondern den haftungsrechtlichen Sekundäranspruch nach § 839 BGB, der auch in Bayern nicht durch Art. 3 BayBeamtVG ausgeschlossen sei.
20
Mit Schriftsätzen vom 19.03.2023 und vom 18.10.2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Entscheidungsgründe

22
Über die Klage kann aufgrund Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.
I.
23
Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich des Bescheids vom 12.04.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2023 (1.) als auch hinsichtlich des Rückforderungsbescheids vom 21.06.2023 (2.) unbegründet. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten ist nicht durch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen des Klägers aus § 45 BeamtStG wegen der vom Kläger geltend gemachten unterlassenen Aushändigung der einschlägigen Merkblätter und Antragsformblätter der VBL (3.), noch hinsichtlich der im Jahre 2012 ergangenen Versorgungsauskunft erloschen (4.).
24
1. Der angefochtene Bescheid des LfF vom 12.04 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Der formell rechtmäßige Bescheid unterliegt auch materiellrechtlich keinen Bedenken. Die rückwirkende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 01.09.2015 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 85 BayBeamtVG. Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BeamtVG normierten Höchstgrenzen gezahlt. Die dem Kläger seit 01.09.2015 zustehende Betriebsrente der VBL ist eine Rente aus einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG, die auf seine Versorgungsbezüge (darunter fällt das Ruhegehalt gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) anzurechnen ist. Dass die Rentenzahlungen tatsächlich erst ab 01.09.2015 einsetzten, ändert an der grundsätzlichen Anrechenbarkeit nichts, denn gemäß Art. 85 Abs. 4 BayBeamtVG tritt an die Stelle der (nicht beantragten) Rente der Betrag, welcher vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
26
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge rückwirkend festgestellt hat. Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte entwickelten Rechtsgrundsätze über den Schutz des Vertrauens des Begünstigten auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG gelten bei Anwendung der Ruhensvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht, weil die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen ebenso wie die Ruhensberechnung selbst unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehen, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Rechtsvorschriften gekürzt und Überzahlungen zurückgefordert werden (BVerwG, U.v. 29.06.1980 – 6 C 43.78 – juris Rn. 34 m.w.N.; VG Berlin, U.v. 20.06.2016 – 28 K 27.13 – juris Rn. 39; VG Ansbach, U.v. 14.02.2017 – AN 1 K 16.01064 – juris Rn. 66). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Kläger – wie vorliegend – bis 01.03.2021 aufgrund der Anwendung der Verjährungsregeln tatsächlich keine „Doppelzahlung“ erhalten hat, denn auch dieser Fall wurde ausdrücklich in Art. 85 Abs. 4 BayBeamtVG geregelt (s.o.).
27
Die Anwendung der Ruhensvorschriften kann zwar im Einzelfall mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sein, wenn eine Behörde den Versorgungsberechtigten zuvor durch ihr eigenes Verhalten in den Glauben versetzt hatte, dass er damit nicht mehr zu rechnen brauche (venire contra factum proprium). Hiervon kann aber schon im Hinblick darauf, dass die Ruhensregelungen zwingendes Recht sind und ihre Anwendung deshalb nicht im Ermessen der Versorgungsbehörde steht, nur in den Fällen die Rede sein, in denen die Versorgungsbehörde dem Versorgungsberechtigten gegenüber durch einen ausdrücklichen Bescheid (sog. „Negativbescheid“) die Anwendbarkeit der Ruhensvorschrift verneint oder in denen sie die rückwirkende Anwendung der Ruhensvorschrift ohne erkennbaren Grund nach Festsetzung der Bezüge so ungewöhnlich lange verzögert hat, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines Negativbescheides beizumessen ist (BVerwG a.a.O. m.w.N.). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Vielmehr wurde der Kläger in der Anlage der Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 05.06.2015 und vom 16.06.2015 auf die Vorbehalte, Anzeige- und Mitwirkungspflichten sowie auf die Vorschrift des Art. 85 BayBeamtVG ausdrücklich hingewiesen. Gegen die Berechnung der Versorgungsbezüge hat der Kläger keine Einwendungen erhoben, Rechenfehler sind auch nicht ersichtlich.
28
Soweit der Klägerbevollmächtigte eine Verletzung der Informations- bzw. Fürsorgepflicht anführt, weil der Beklagte dem Kläger entgegen des Schreibens der VBL aus dem Jahr 1988 keine Informationsmaterialien und Antragsformulare der VBL zur Verfügung gestellt habe, ist dies allein bei der im Rahmen der Rückforderung der überzahlten Beträge anzustellenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (dazu unten unter 2.g.).
29
2. Der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 21.06.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30
a. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der zu viel bezahlten Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (b). Die Verweisung auf das Zivilrecht hat dabei nur Bedeutung für die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches und damit der Bestimmung des Umfangs der Bereicherung nach §§ 818 bis 820 BGB. Der Empfänger ist nach § 818 Abs. 3 BGB zur Herausgabe indes nicht verpflichtet, soweit er nicht mehr bereichert ist (c). Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich jedoch nicht berufen, wer der Haftung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegt. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt (d). Nach § 819 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt hat. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (e). Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezüge verjähren nach Art. 8 BayBeamtVG in drei Jahren, bzw. in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde (f). Von der Rückforderung kann nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (g).
31
b. Im Falle des Klägers wurden Versorgungsbezüge zu viel gezahlt i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, da sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.02.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 23). Bei der monatlichen Auszahlung der Versorgungsbezüge wurde die Betriebsrente der VBL, auf die der Kläger seit 01.09.2015 einen Anspruch hatte, nicht berücksichtigt. Dass eine Zahlung der Betriebsrente erst ab 01.03.2021 erfolgte, ist unbeachtlich (s.o.). Aufgrund der Nichtberücksichtigung wurden die Versorgungsbezüge des Klägers über die Höchstgrenzen der Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich im streitgegenständlichen Zeitraum 01.09.2015 bis 31.04.2021 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i.H.v. insgesamt 5.488,64 EUR. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
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c. Eine Entreicherung hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht, noch kann eine solche ohne weiteres unterstellt werden, da der Gesamtbetrag der zu viel gezahlten Bezüge 1.000 EUR überschreitet, vgl. Nr. 7 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) i.V.m. Nr. 15.2.7.1.2 Satz 3 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes).
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d. Auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger aber ohnehin nicht berufen, weil er nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft haftet. Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. ohne dass eine Entreicherung zu berücksichtigen wäre, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund tatsächlich wegfällt. Hierunter fällt auch die Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen nämlich hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt – mit der Folge des grundsätzlichen Ausschlusses der Einrede des Wegfalls der Bereicherung – immanent (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.2005 – 2 C 39.03 – NVwZ-RR 2005, 488 ff. – juris Rn. 26; U.v. 24.09.1992 – 2 C 18.91 – BVerwGE 91, 66 ff. – juris Rn. 19., U.v. 25.11.1985 – 6 C 37.83 – juris Rn. 20 f.). Aus diesem Vorbehalt ergibt sich, dass der nachträgliche Wegfall des Rechtsgrundes als möglich i.S.d. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen wurde. Ohne Belang ist dabei, ob sich der Kläger dieses gesetzlichen Vorbehalts, also der Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrundes i.S.d. § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Denn es kommt allein darauf an, dass er Versorgungsbezüge nach dem BayBeamtVG erhält und damit diesen Vorschriften unterliegt (BayVGH, B.v. 31.03.2011 – 3 CS 11.165 – juris Rn. 21). Der gesetzesimmanente Vorbehalt der Rückforderung von Versorgungsbezügen gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayBeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat. Denn das für den gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Ruhensberechnungen maßgebende Kriterium der Unsicherheit liegt unabhängig davon vor, ob der Beamte seine ihm zustehende Rente beantragen wird oder nicht (vgl. zu § 55 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG: BayVGH, B.v. 07.03.2008 – 3 ZB 07.175 – juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 07.08.2013 – 5 LA 291/12 – juris Rn. 11).
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Eine Fallkonstellation, nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein gesetzlicher Vorbehalt ausnahmsweise verneint wird, ist vorliegend nicht gegeben. So soll der gesetzliche Vorbehalt dann nicht bestehen, wenn der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt. In diesen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (BVerwG, U.v. 25.11.1985, a. a. O., Rn. 22). Des Weiteren wird eine Haftung entsprechend § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB in den Fällen verneint, in denen es sich bei der Kürzung um eine endgültige Regelung handelt und der Versorgungsempfänger von dem die Kürzung auslösenden Sachverhalt (hier: Rentenansprüche des geschiedenen Ehegatten) typischerweise keine unmittelbare Kenntnis hat (BVerwG, U.v. 24.09.1992, a.a.O., Rn. 20) oder wenn die Voraussetzungen für einen Gehaltsbestandteil bereits bei der Festsetzung abschließend zu prüfen sind (BVerwG, U.v. 28.02.1985 – 2 C 16.84 – juris Rn. 23). Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit den genannten Konstellationen vergleichbar. Dem LfF waren im Zeitpunkt der Versorgungsfestsetzung im Jahr 2015 nicht sämtliche für die Ruhensberechnung erheblichen Umstände bekannt. So hatte es keine Kenntnisse über die genaue Höhe des Rentenanspruchs des Klägers gegen die VBL. Dass sich aus den dem LfF zur Verfügung stehenden Behördenakten über den Kläger Hinweise auf das mögliche Bestehen von Rentenanwartschaften aus seiner Tätigkeit als Angestellter ergeben konnten, reicht für die Anwendung der diesbezüglichen Ruhensvorschriften nicht aus (vgl. OVG Bln-Bbg, U.v. 27.02.2015 – 7 B 16.14 – juris Rn. 26, HessVGH, U.v. 18.04.2012 – 1 A 1522/11 – juris Rn. 33 f.). Es handelt sich bei den Rentenansprüchen des Klägers zudem um keinen Sachverhalt, von dem er typischerweise keine unmittelbare Kenntnis hat. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger am besten Kenntnis über seine eigene Erwerbsbiographie hat. Während seiner immerhin über sechsjährigen Zeit als angestellter Lehrer wurden die Rentenbeiträge monatlich von seinen Bezügen abgezogen, wie er aus den Bezügemitteilungen für die entsprechenden Jahre ersehen konnte. Zudem wurde er durch Schreiben der VBL aus dem Jahr 1988 darauf hingewiesen, dass er aus der Pflichtversicherung abgemeldet wurde. Darüber hinaus wurde er nach Ruhestandseintritt in den dem Versorgungsfestsetzungsbescheid beiliegenden Merkblättern auf die Rechtslage hingewiesen. Wenn er seinen Rentenanspruch gleichwohl nicht realisiert, ist dies regelmäßig seiner Sphäre zuzuschreiben (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 07.08.2013, a.a.O., Rn. 12f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, er habe die entsprechenden Informationsmaterialen nicht erhalten. Das Schreiben der VBL vom 18.01.1988 hat der Kläger unstreitig bei Beendigung der Pflichtversicherung im Jahr 1988 erhalten. Den darin enthaltenen Hinweis auf die entsprechenden Unterlagen hätte er zum Anlass nehmen können, um sich die Merkblätter- und Antragsformulare zu beschaffen. Außerdem wurde der Kläger im Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 16.06.2015 unter „Hinweise und Bemerkungen“ ausdrücklich auf die Vorläufigkeit der Zahlungen, § 819 Abs. 1 BGB sowie darauf hingewiesen, dass er sich im Falle einer Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge nicht darauf berufen könne, nicht mehr bereichert zu sein.
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e. Ob die mangelnde Berechtigung zum Erhalt der überzahlten Versorgungsbezüge so offensichtlich war, dass der Kläger sie hätte erkennen müssen und er deshalb auch gemäß § 819 Abs. 1 BGB, Art. 7 Abs. 2 S. 2 BeamtVG verschärft haftet, kann daher offenbleiben.
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f. Nicht entscheidungsrelevant ist, ob der Anspruch auf Rückzahlung der Versorgungsbezüge (teilweise) verjährt ist, da Verjährung eine rechtshemmende Einrede darstellt, auf die sich ihr Inhaber berufen muss, vgl. Art. 8 Satz 3 BayBeamtVG i.V.m. § 214 BGB. Verjährung wurde von Klägerseite nicht geltend gemacht und ist auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und eines gewissen Auslegungsspielraumes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht von Amts wegen zu prüfen.
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g. Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung bezweckt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den inhaltsgleichen Vorschriften der § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.01.2014 – 3 CS 13.2484 – juris Rn. 28). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 2 C 27.98 – juris Rn. 28; U.v. 25.01.2001 – 2 A 7.99 – juris Rn. 22). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (BVerwG, U.v. 21.04.1982 – 6 C 112.78 – juris Rn. 19; B.v. 11.02.1983 – 6 B 61.82 – juris Rn. 20; U.v. 27.01.1994 – 2 C 19.92 – juris Rn. 22; U.v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 26.04.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 19 ff.). Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. zum BBesG BVerwG, U.v. 26.04.2012 – 2 C 15.10 – a.a.O. Rn. 26). Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 08.10.1998 – 2 C 21.97 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 15.05.1997 – 2 C 26.95 – BeckRS 1997, 22560 Rn. 23).
38
Der Beklagte hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen, die ein Absehen der Rückforderung rechtfertigen könnten, verneint und im Rahmen einer Gegenüberstellung von den für und gegen den Kläger sprechenden Gründen sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dem Kläger eine Ratenzahlung zuzugestehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Überzahlung liegt im Verantwortungsbereich des Klägers (siehe oben unter d.). Demgegenüber steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Versorgungsbehörde überhaupt ein Mitverschulen an der Überzahlung trifft. Soweit sich der Kläger auf eine Verletzung der Informationspflicht durch den Beklagten beruft, weil er die in dem Schreiben der VBL aus dem Jahr 1988 erwähnten Merkblätter und Antragsformulare nicht erhalten habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beweislast für Vorliegen und Gewicht eines Mitverschuldensbeitrags nach § 254 BGB analog dem Anspruchsschuldner obliegt. Auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger schwerlich beweisen kann, die Unterlagen nicht erhalten zu haben, geht jedenfalls eine Unaufklärbarkeit der ein Mitverschulden begründenden Umstände im Ergebnis zu seinen Lasten (vgl. VG Trier, U.v. 07.08.2012 – 1 K 456/12.TR – juris Rn. 46). Auch aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich.
39
3. Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch die erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG wegen der vom Kläger geltend gemachten unterlassenen Aushändigung der einschlägigen Merkblätter der VBL erloschen. Zwar ist die Aufrechnung mit öffentlichrechtlichen Forderungen grundsätzlich möglich (vgl. VG Bayreuth, U.v. 10.12.2019 – B 5 K 18.662 – juris Rn. 20 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – NJW 1983, 776). Allerdings steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG zu. Dabei kann es dahinstehen, ob (nach Meinung des Beklagten) die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil andernfalls die zwingende gesetzliche Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG unterlaufen werden würde oder ob (nach Meinung des Klägers) letztgenannte Bestimmung nur den versorgungsrechtlichen Primäranspruch betrifft und auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar ist (letzteres bejahend in Bezug auf § 2 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) VGH BW, U.v.13.12.2022 – 4 S 844/22 – juris Rn. 26, HessVGH, B.v. 02.04.2015 – 1 A 2036/13.Z – juris Rn. 7, OVG NRW, B.v. 17.03.2025 – 6 A 1985/22 – juris Rn. 5 m.w.N.; offengelassen von BayVGH, B.v. 13.04.2018 – 3 ZB 16.2393 – juris Rn. 2). Objektiv erfordert ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines Organs bzw. eines Erfüllungsgehilfen des Dienstherrn, das eine Verletzung der Fürsorgepflicht zur Folge hat, die ihrerseits adäquat kausal zum Eintritt eines Schadens bei dem betroffenen Beamten geführt hat (Kohde in: Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 01.02.2009, § 45 BeamtStG Rn. 100). Für das Vorliegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Schaden sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der Beamte die materielle Beweislast (Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, zu § 45 BeamtStG, Rz. 51 f.). Der Beamte muss sich sein eigenes eventuelles Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen (Weiß/Niedermaier/Summer, a.a.O., Rz. 69).
40
Ob eine einzelfallbezogene Pflicht zur Aushändigung der einschlägigen Unterlagen, bzw. eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vorliegend bestand, ist nicht entscheidungserheblich, denn ein Schadensersatzanspruch aus § 45 BeamtStG scheidet schon deswegen aus, weil sich die geltend gemachte Pflichtverletzung auf einen Zeitraum bezieht, in der der Kläger als Angestellter nicht dem personellen Geltungsbereich des BeamtStG unterfiel. Dass der Kläger im Anschluss an das Angestelltenverhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommen wurde, spielt für den grundsätzlichen, in der Zeit als Angestellter erworbenen Versorgungsanspruch des Klägers gegenüber der VBL keine Rolle. Die Fürsorgepflichtverletzung kann jedoch nicht auf Handlungen oder Unterlassungen gestützt werden, die zeitlich vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegen (Kohde a.a.O. Rn. 13). Ein möglicher Schadensersatzanspruch, gestützt auf eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist vorliegend nicht zu prüfen, denn der Rechtsweg ist in diesem Falle nicht zu den Verwaltungsgerichten, sondern zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. Art. 40 Abs. 2 VwGO.
41
Darüber hinaus steht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des Klägers gemäß 254 BGB entgegen. Vom Kläger konnte erwartet werden, sich bei seinem Arbeitgeber nach Erhalt des Schreibens der VBL aus dem Jahr 1988, in dem ausdrücklich auf die entsprechenden Antragsformulare und Merkblätter verwiesen wurde, nach diesen zu erkundigen. Dies hat er zumindest fahrlässig unterlassen. Die Rückantwort zum Schreiben vom 14.04.2015 bzw. die „Erklärung über den Rentenbezug“ hätte er zum Anlass nehmen müssen, um sich über die Rentenansprüche aus seiner Angestelltentätigkeit zu informieren. Stattdessen kreuzte er an, künftig neben dem Ruhegehalt keine weiteren Bezüge aus öffentlichen Kassen (z.B. Bezüge als Arbeitnehmer) zu beziehen und ließ in der Anlage den Abschnitt X unausgefüllt, in dem Angaben über zurückgelegte Versicherungszeiten neben den Beamtendienstzeiten verlangt wurden, wenngleich es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich bei Unklarheiten diesbezüglich an die zuständige Behörde zu wenden. Darüber hinaus wurde er nach Renteneintritt in den dem Versorgungsfestsetzungsbescheid beiliegenden Merkblättern auf die Rechtslage hingewiesen, so dass ihm hinsichtlich des später eingetretenen Schadens jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist.
42
Im Übrigen ist – neben der Beweisbarkeit der geltend gemachten Pflichtverletzung – fraglich, ob sich aus § 45 BeamtStG eine Pflicht des Dienstherrn ableiten lässt, den Beamten über seine Rechte aus versorgungsrechtlichen Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts zu informieren. Denn den Dienstherrn trifft Kraft seiner Fürsorgepflicht keine allgemeine, uneingeschränkte Pflicht zur Belehrung bzw. Beratung des Beamten über alle zu beachtenden, für seine Rechte und Pflichten bedeutsamen Rechtsvorschriften oder über Inhalt und Voraussetzungen aller maßgeblichen Anspruchsgrundlagen oder Gerichtsentscheidungen, die der Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte dienen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Regelungen handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten zumutbar vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Der Dienstherr kann vielmehr erwarten, dass sich der Beamte um Angelegenheiten, die in seinem eigenen, wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht. Eine Belehrungspflicht kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände nur im Einzelfall ergeben, etwa wenn dem Dienstherren bekannt oder erkennbar ist, dass sich der Beamte in einem für sein Verhalten bedeutsamen Punkt in einem Irrtum befindet, er ausdrücklich um Auskunft und Beratung nachsucht oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) im Hinblick auf das übliche Beratungs- bzw. Auskunftsverhalten des Dienstherren eine derartige Pflicht anzunehmen ist, weil der Beamte beanspruchen kann, nicht ohne sachlichen Grund abweichend von der üblichen Verwaltungspraxis behandelt zu werden (vgl. Kohde, a.a.O. Rn. 17). Ferner ist zweifelhaft, ob eine Aushändigung der entsprechenden Informationsmaterialen, die nach Mitteilung des Beklagten regelmäßig bei Einstellung durch die personalverwaltende Stelle durchgeführt worden sei, den Schadenseintritt verhindert hätte. Denn ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen kann regelmäßig nur dann als haftungsbegründend ursächlich angesehen werden, wenn das gebotene Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schadenseintritt verhindert hätte (Kohde, a.a.O. Rn. 101). Ob der Kläger die entsprechenden Unterlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Jahr 2015 parat gehabt und einen entsprechenden Rentenantrag bei der VBL gestellt hätte, wenn er sie, wie der Beklagte bekräftigt, im Jahr 1972 zu seiner Einstellung ausgehändigt bekommen hätte, darf zumindest bezweifelt werden, insbesondere nachdem ihm unstreitig das Schreiben der VBL über die Abmeldung aus dem Jahr 1988 vorlag, er aber trotzdem einen möglichen Rentenanspruch aus seiner Zeit als Arbeitnehmer nicht in Erwägung zog.
43
4. Soweit der Kläger mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Erteilung einer aus seiner Sicht „unrichtigen“ Versorgungsauskunft aufrechnet, führt auch dies nicht zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs. Die gegenüber dem Kläger ergangene Versorgungsauskunft vom 27.11.2012 war nicht fehlerhaft, denn der künftige Rentenanspruch des Klägers aus der Angestelltentätigkeit war bei Erteilung der Auskunft nicht zu berücksichtigen. Im Jahr 2012 waren dem Beklagten ebenso wenig wie bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Jahr 2015 sämtliche für die Ruhensberechnung erheblichen Umstände bekannt, insbesondere hatte der Beklagte keine Kenntnis über die Höhe der dem Kläger gegenüber der VBL zustehenden Ansprüche, so dass er diese bei Auskunftserteilung auch nicht berücksichtigen konnte. Insoweit wird nach oben verwiesen. Darüber hinaus wies der Beklagte den Kläger im Rahmen der Versorgungsauskunft ausdrücklich darauf hin, dass Versorgungsbezüge im Versorgungsfall beim Bezug von Einkünften, die auf das Ruhegehalt anzurechnen sind oder die eine Ruhensberechnung erfordern (vgl. Art. 83, Art. 84 BayBeamtVG) sowie beim Bezug von Renten (vgl. Art. 85 BayBeamtVG) neu zu berechnen seien.
II.
44
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Erstattung des Rückforderungsbetrages nebst Zinsen war an die Bedingung des klägerischen Erfolgs in den Hauptanträgen geknüpft. Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, ist darüber nicht zu entscheiden.
III.
45
Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition, Stand: 01.01.2025, § 162 Rn. 85a).
IV.
46
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.