Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 08.10.2025 – B 5 E 25.527
Titel:

Kein Anspruch auf Verlängerung einer befristeten Forschungsprofessur mit reduziertem Lehrdeputat

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5
AVBayHIG § 4
BayHIG Art. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 S. 7
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO für eine vorläufige Regelung des Umfangs einer Lehrverpflichtung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Vergabe einer sog. Forschungsprofessur gem. Art. 59 Abs. 1 S. 7 BayHIG, verbunden mit einer hälftigen Reduzierung der regelmäßigen Lehrverpflichtung kann statthaft sein. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Schon aus Rechtsgründen sind laufende drittmittelfinanzierte Projekte kein geeigneter Umstand, der einen Anordnungsgrund für eine Deputatsreduzierung begründen kann. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass dem Antragsteller eine Forschungsprofessur hätte übertragen werden müssen, so kann bis zu dieser Entscheidung dann angefallenes Überdeputat im weiteren Verlauf der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers wieder abgebaut werden, was dann Forschungsfreiräume zu einem späteren Zeitpunkt verschaffen würde, gegebenenfalls auch nach Auslauf einer von Gesetzes wegen erneut zu befristenden Forschungsprofessur. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Durch die Vergabe von Deputatsreduzierungen an einzelne Hochschullehrer sind mittelbar die Dienstpflichten der weiteren Hochschullehrer, denen unter Umständen keine Deputatsreduzierung gewährt werden kann, berührt, da diese Hochschullehrer dafür Sorge tragen, dass die Hochschule ihrer Funktion als Ausbildungsstätte für die Studierenden nachkommt, welche insoweit durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung bzw. erneute Vergabe einer Forschungsprofessur, Vertrauensschutz, Evaluierung, Auswahlverfahren, Deputatsreduzierung, Forschungsfreiräume, Forschungsprofessur, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlung, Lehrverpflichtung, Umfang der Lehrverpflichtung, Wissenschaftsfreiheit

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist seit …06.2020 ordentlicher Professor der Besoldungsgruppe W2 für das Lehrgebiet „Physik/Sensorik/Messtechnik“ im Dienst des Antragsgegners und als solcher bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften … eingesetzt.
2
Der Berufung lag eine Ausschreibung zugrunde, in der die Stelle explizit als Forschungsprofessur mit halbem Lehrdeputat beschrieben wurde. Weiter wurde in der Ausschreibung darauf hingewiesen, dass die Ausgestaltung der Stelle als Forschungsprofessur mit reduzierter Lehrverpflichtung zunächst für fünf Jahre gilt und nach entsprechender Evaluation verlängert werden kann. Die Berufung auf eine Professur bleibt davon jedoch unberührt.
3
Im Schreiben zur Berufung vom 14.04.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, zu seinen Dienstaufgaben gehört das Lehrgebiet „Physik/Sensorik/Messtechnik“, welches er unter Beachtung der staatlichen Vorschriften sowie der Grundordnung und der besonderen Aufgaben der Hochschule in der Lehre angemessen zu vertreten hat. Im Übrigen richten sich die Dienstaufgaben nach Art. 9 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG – (jetzt Art. 59 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz – BayHIG –). Auch gehört die anwendungsbezogene Forschung gem. Art. 2 Bayerisches Hochschulgesetz – BayHSchG – (jetzt Art. 3 Abs. 2 BayHIG) zu den originären Aufgaben der Hochschulen für angewandte Wissenschaften. In diesem Zusammenhang werden von dem Antragsteller neben der Lehre auch Aktivitäten in der Forschung erwartet. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass ein besonderes dienstliches Interesse besteht, den Antragsteller als Hochschullehrer zu gewinnen. Deshalb wird ein Berufungsleistungsbezug in Form von einer Stufe i. H. v. 358,67 EUR monatlich gewährt. Der Berufungsleistungsbezug wurde auf vier Jahre befristet. Weiter wird gegenüber dem Antragsteller erklärt, dass die Regellehrverpflichtung 18 Semesterwochenstunden gem. der Lehrverpflichtungsverordnung – LuFV – beträgt (jetzt § 4 Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz – AVBayHIG –). Aufgrund der zunächst auf fünf Jahre befristeten Übernahme einer Forschungsprofessur reduziert sich diese Lehrverpflichtung auf neun Wochenstunden. Weiter wurde im Ernennungsschreiben mitgeteilt, dass der Antragseller am Tag des Wirksamwerdens seiner Ernennung in eine im Staatshaushalt bei Kap. 15 06 Tit. 422 02 ausgebrachte, freie und seiner Dienststellung entsprechende Planstelle für Professoren (BesGr. W2) eingewiesen wird.
4
Anlässlich der Berufung wurden zwischen Antragsteller und Antragsgegner zudem zwei Zielvereinbarungen geschlossen; eine datierend auf den 22.04.2020/05.05.2020 nach den Grundsätzen der Hochschule für angewandte Wissenschaften … über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen sowie eine weitere datierend auf den 17.04.2020 für eine Forschungsprofessur und eine Berufungszulage. In letzterer wurde seitens der Hochschule eine Reduktion des Lehrdeputats auf neun Semesterwochenstunden (Ziff. 1) sowie eine Berufungszulage in Höhe von einer Stufe für die Übernahme der Leitung des Instituts …, ein der Hochschule angegliedertes Forschungsinstitut, gewährt (Ziff. 2). Der Geltungszeitraum der Zielvereinbarung wurde vom …06.2020 bis 31.05.2025 befristet.
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Mit E-Mail vom 19.07.2024 teilte der damalige Vorsitzende der ständigen Auswahlkommission für Forschungsprofessuren dem Antragsteller mit, dass seine Zwischenevaluation nun positiv abgeschlossen worden sei.
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Mit E-Mail des Präsidenten der Hochschule vom 29.07.2024 wurde dem Antrag des Antragstellers vom 18.04.2024 auf Entfristung der Berufungszulage und die Gewährung der zweiten Stufe stattgegeben.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.05.2025 begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz und ließ mit Schriftsatz vom 20.06.2025 zuletzt beantragen,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache wieder als Forschungsprofessor mit einer reduzierten Lehrverpflichtung im Umfang von neun Semesterwochenstunden zu beschäftigen und dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren keine Maßnahme zu treffen, welche es verhindern würden, dass dem Antragsteller wieder eine Forschungsprofessur übertragen wird.
8
Zur Begründung ließ der Antragsteller vortragen, der Antrag sei zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO könne eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Es bestehe zudem ein Anordnungsanspruch.
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Die Nichtverlängerung der Forschungsprofessur des Antragstellers über den 31.05.2025 hinaus stelle sich als rechtswidrig dar. Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass im Falle einer positiven Evaluation seine Forschungsprofessur über den 31.05.2025 hinaus fortgesetzt werde, zumal in vergleichbaren Fällen seitens des Antragsgegners so gehandelt worden sei. Im Jahr 2021 sei die Forschungsprofessur des weiteren Leiters des … nach Vorlage eines Zwischenberichts durch die damalige Präsidentin der Hochschule unterbrechungsfrei verlängert worden, was der weitere Leiter des Instituts in einem Schreiben vom 18.05.2025 dargestellt habe.
10
Einer Entscheidung des Antragsgegners zur Verlängerung der Forschungsprofessur stünden keine rechtlichen Interessen entgegen. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes, der Forschungsfreiheit und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht liege sogar eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass sich eine Verlängerung der Forschungsprofessur als die einzig rechtmäßige Entscheidung darstelle. Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Forschungsprofessur nach Art. 59 Abs. 1 Satz 7 BayHIG im Falle einer positiven Evaluation für weitere fünf Jahre verlängert werde.
11
Die Professur des Antragstellers sei ausdrücklich als Forschungsprofessur mit halbem Lehrdeputat ausgeschrieben gewesen. Zwar sei in der Ausschreibung eindeutig auf die Befristung hingewiesen worden, allerdings habe es dort wörtlich geheißen: „Die mit der Ausgestaltung der Stelle als Forschungsprofessur reduzierte Lehrverpflichtung gilt zunächst für fünf Jahre und kann nach entsprechender Evaluation verlängert werden.“ Eine mündliche Zusage, dass eine Verlängerung nach den fünf Jahren im Falle einer positiven Evaluierung erfolgen werde, sei dem Antragsteller in den Berufungsgesprächen mit der damaligen Hochschulleitung gemacht worden. Dies werde auch durch das vorgelegte Schreiben des damaligen Dekans der Fakultät vom …05.2025 bestätigt. Da in der Stellenausschreibung keine weiteren Kriterien aufgeführt worden seien, habe der Antragsteller davon ausgehen dürfen, dass im Falle einer positiven Evaluation eine Verlängerung der Forschungsprofessur über den 31.05.2025 hinaus erfolgen werde. Die erfolgreiche Evaluation sei dem Antragsteller mit E-Mail vom 19.07.2024 vom damaligen Vorsitzenden der Ständigen Auswahlkommission für Forschungsprofessuren bestätigt worden.
12
Die Zielvereinbarung vom 17.04.2020 spreche dafür, dass die Forschungsprofessur von vornherein auf eine Verlängerung angelegt gewesen sei. Diese sehe ab dem Jahr 2024 ein jährliches Projektvolumen i. H. v. > 300.000 EUR pro Jahr vor, was nur dann regelungstechnisch Sinn ergäbe, wenn dieses Ziel über den 31.05.2025 hinaus als gültig verstanden werde.
13
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es im Ernennungsschreiben der damaligen Präsidentin der Hochschule vom 14.04.2020 heiße, aufgrund der zunächst auf fünf Jahre befristeten Übernahme einer Forschungsprofessur reduziert sich die Lehrverpflichtung auf neun Wochenstunden. Die Formulierung „zunächst“ lege nahe, dass die damalige Hochschulleitung es, wenn die gewünschte Forschungsleistung erbracht würde, nicht bei einer einmaligen Berufung auf eine Forschungsprofessur habe belassen wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller mit seiner Berufung dauerhaft die Leitung des … übertragen worden sei. Es liege nahe, dass ein Forschungsinstitut nach dem Willen der damaligen Hochschulleitung auch langfristig von einem Forschungsprofessor geleitet werden solle, welcher durch die Reduzierung der Lehrverpflichtung über entsprechende zeitliche Kapazitäten für die anwendungsorientierte Forschungstätigkeit verfüge.
14
Im Vertrauen auf die Verlängerung der Forschungsprofessur habe der Antragsteller zum einen Forschungsprojekte initiiert, welche in ihrer Laufzeit erheblich über den 31.05.2025 hinausgingen. Es handele sich um die Projekte „…“, „…“, „…“ und „…“. Zum anderen habe der Antragsteller in dem Wissen, dass für den Fünf-Jahres-Zeitraum nach dem 31.05.2025 eine Zielvereinbarung zu schließen sein werde, dem Antragsgegner mit Schreiben vom 21.02.2025 einen Entwurf hierfür vorgelegt. Der Antragsgegner habe hierauf nicht reagiert. Nachvollziehbare Gründe, weshalb eine Verlängerung hier nicht erfolgt sei, seien nicht erkennbar. Der Antragsteller habe also das entstandene Vertrauen betätigt und Dispositionen getroffen.
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Dem Antragsgegner sei bei seiner Entscheidung über die Verlängerung grundsätzlich ein Ermessen eingeräumt, welches er jedoch nicht ausgeübt habe. Der Antragsgegner könne sich hierbei weder auf die fehlende personelle oder finanzielle Kapazität für eine Verlängerung noch auf die Regelungen in der Grundordnung der Hochschule berufen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch aus Gleichbehandlungsgründen. Die Argumentation des Antragsgegners, dass es sich in Bezug auf die Entscheidung der Fortsetzung der Forschungsprofessur bei einem Kollegen des Antragstellers um eine „außerordentliche Einzelfallentscheidung“ gehandelt habe, sei bei näherem Hinsehen nicht haltbar. Ausweislich des Schreibens des Kollegen vom 18.05.2025 seien in dessen Berufungsunterlagen dieselben Formulierungen in Bezug auf eine Verlängerung der Forschungsprofessur verwendet worden, wie beim Antragsteller. Der Antragsteller sei ebenso wie der Kollege Instituts* … des … und verantworte eine Reihe von (laufenden) Drittmittelvorhaben. Beide Professoren leisteten offenbar nach Einschätzung des Antragsgegners erfolgreiche Forschungsarbeit.
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Ferner könne sich der Antragsgegner nicht auf die Grundordnung der Hochschule berufen, um zu begründen, warum er keine Entscheidung über die Verlängerung der Forschungsprofessur des Antragstellers getroffen habe. Die Regelungen in §§ 43a f. der Grundordnung der Hochschule ließen Raum für einen ungeschriebenen „dritten Weg“ bei der Verlängerung von bereits bestehenden Forschungsprofessuren. Der Antragsgegner habe diesen Weg unter Verzicht auf eine interne Ausschreibung nachweislich bereits angewandt, was mit dem Schreiben des Kollegen des Antragstellers vom 18.05.2025 belegt werde. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Forschungsprofessur des Kollegen des Antragstellers hätten die §§ 43a und 43b der Grundordnung bereits gegolten. § 43a der Grundordnung lasse auch entsprechend Raum für eine unterbrechungsfreie Verlängerung von bereits bestehenden Forschungsprofessuren.
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Eine erneute Bewerbung im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 2 der Grundordnung habe der Antragsteller mit der Vorlage des Entwurfs einer neuen Zielvereinbarung ab dem …06.2025 abgegeben. Die in § 43a Abs. 3 der Grundordnung genannten Kriterien seien dem Antragsteller nicht bekannt, da diese nicht (hochschul-)öffentlich einsehbar seien. Aber unter Berücksichtigung der positiven Evaluation durch die ständige Auswahlkommission für Forschungsprofessuren – die somit im Sinne von § 43b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Grundordnung beteiligt worden sei – und dem geschaffenen Vertrauenstatbestand sei die Grundordnung dahingehend auszulegen, dass für eine bereits bestehende Forschungsprofessur unmittelbar eine wiederum befristete Verlängerung durch den Präsidenten gem. § 43a Abs. 2 bis 4 der Grundordnung erfolgen könne. § 43b der Grundordnung regele hingegen allein die erstmalige Vergabe von Forschungsprofessuren. Ein solches Verständnis der §§ 43a und 43b der Grundordnung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht, da Art. 59 Abs. 1 Satz 7 BayHIG keine diesbezüglichen Vorgaben enthalte.
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Weiter habe der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers im Sinne eines Ermessensausfalls nicht entschieden. Eine unterbrechungsfreie Fortsetzung der Forschungsprofessur stelle die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar. Die Professur des Antragstellers sei ausdrücklich als Forschungsprofessur mit halbem Lehrdeputat ausgeschrieben gewesen. Insofern sei von der damaligen Hochschulleitung eine Verknüpfung zwischen der Evaluation und einer künftigen Verlängerung hergestellt worden, welche das Ermessen des Antragsgegners einschränke. Da die Evaluation der Forschungstätigkeit des Antragstellers positiv ausgefallen sei, hätte der Antragsgegner für eine ablehnende Entscheidung gewichtige Gründe anführen müssen. Solche seien hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Weiter werde durch die Nichtverlängerung der Forschungsprofessur in die Forschungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen. Aus der Wissenschafts- und insbesondere Forschungsfreiheit eines Hochschullehrers gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes – GG – folge, dass der Hochschullehrer frei über die Gegenstände, in denen er forschen will, verfügen könne. Der Antragsteller habe darauf vertrauen dürfen, dass er seine Tätigkeit als Forschungsprofessor über den 31.05.2025 hinaus fortsetzen könne, weswegen er seine Forschungstätigkeit durch die Initiierung von langfristigen Forschungsprojekten entsprechend gestaltet habe. Entfalle nun ab dem …06.2025 die Lehrentlastung im Umfang von neun Semesterwochenstunden, verfüge der Antragsteller nicht mehr über die zeitlichen Kapazitäten, um seiner Forschungstätigkeit in dem notwendigen Umfang nachzukommen. Zwar seien vom Antragsgegner zwei halbe Forschungsfreisemester genehmigt worden, dies schaffe aber keine hinreichende zeitliche Entlastung, da die Forschung projektbezogen für das Projekt „…“ in … stattfinde. Bei der Antragstellung für die Forschungsfreisemester sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass sich seine Lehrverpflichtung von neun Semesterwochenstunden als Forschungsprofessor durch die halben Forschungsfreisemester auf null reduzieren würde. Wenn der Antragsteller ab dem …06.2025 jedoch eine Lehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden zu erfüllen habe, erfolge zwar die projektbezogene Reduzierung auf neun Semesterwochenstunden, es verbleibe daneben jedoch eine Lehrverpflichtung von weiteren neun Semesterwochenstunden. Dies sei mit der erforderlichen ordnungsgemäßen Fortführung der bereits laufenden Forschungsprojekte nicht zu vereinbaren. Wegen der fehlenden Fortsetzung der Forschungsprofessur entstehe der Zwang, gegebenenfalls bereits laufende Forschungsprojekte zu beenden. Dies sei mit der grundrechtlich geschützten Forschungsfreiheit des Antragstellers nicht zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang verkenne der Antragsgegner die Rolle des Antragstellers im Rahmen der laufenden Forschungsprojekte. Deren Laufzeiten reichten teils deutlich über den 31.05.2025 hinaus. Der Antragsteller habe sie im Vertrauen auf die Fortsetzung seiner Forschungsprofessur – und gleichfalls im Interesse der Hochschule als Standort für anwendungsorientierte Forschung – eingeworben. Dem Antragsteller komme bei diesen Forschungsvorhaben jeweils eine zentrale organisatorische und wissenschaftliche Funktion zu.
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Der Antragsgegner verhalte sich zudem widersprüchlich. Zunächst sei die Forschungsleistung des Antragstellers positiv evaluiert worden, dann seien durch den Präsidenten der Hochschule auf dieser Grundlage die besonderen Leistungsbezüge des Antragstellers entfristet worden und schließlich sei dem Antragsteller für seine Forschungstätigkeit von der Hochschule öffentlichkeitswirksam ein Preis verliehen worden. Nun aber werde der gezeigte Einsatz plötzlich infrage gestellt, ohne dass objektive und prüfbare Kriterien angeführt würden. Insofern erschließe sich auch nicht die Argumentation des Antragsgegners, dass der Antragsteller aufgrund der Entfristung der besonderen Leistungsbezüge nicht mehr darauf vertrauen dürfe, dass seine Forschungsprofessur verlängert würde und er diesbezüglich hätte nachfragen müssen.
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Indem der Antragsgegner den Antragsteller mit Blick auf seine laufenden Forschungsprojekte in eine untragbare Situation bringe, verletze er auch seine Fürsorgepflicht als Dienstherr gem. § 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG -. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass sich der Dienstherr dauerhaft nicht darauf einrichten dürfe, einen Teil seines Personalbedarfs durch Heranziehung von Beamten zu Mehrarbeit zu decken. Nicht anders sei die vorliegende Situation zu beurteilen. Der Antragsteller müsse entweder unter Hinnahme der Verletzung seiner Forschungsfreiheit laufende Forschungsvorhaben beenden oder könne diese neben der ab dem …06.2025 hinzutretenden Lehrverpflichtung nur noch unter beträchtlicher Mehrarbeit weiterführen.
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Der Antragsteller könne zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die gerichtliche Entscheidung sei eilbedürftig, da im Falle einer Nichtverlängerung der Forschungsprofessur der Antragsteller ab dem …06.2025 mit einer Lehrverpflichtung im Umfang von grundsätzlich 18 Semesterwochenstunden konfrontiert sei. Diese zeitliche Inanspruchnahme ermögliche es nicht, die bereits begonnenen Forschungsvorhaben weiterzuführen. Auf eine bereits bestehende Überlastung habe der Antragsteller die Antragsgegnerin zuletzt mit der Anzeige vom 07.09.2024 sowie mit Schreiben vom 21.02.2025 hingewiesen und konkrete Lösungsvorschläge unterbreitet. Auch stehe ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dem beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht entgegen. Der Antragsteller begehre nur eine vorläufige Sicherung einer Forschungsprofessur bis eine gerichtliche Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren ergehe.
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Weiter drohten dem Antragsteller bei einer Nichtfortsetzung der Forschungsprofessur wesentliche Nachteile. Der Antragsteller könne aktuelle Projekte nicht mehr zu Ende führen und keine neuen vorbereiten. Der Schutzbereich der Forschungsfreiheit umfasse auch vorbereitende und begleitende Tätigkeiten, die einen wesentlichen Teil des Forschungsprozesses darstellten. Perspektivisch drohe der Verlust der bestehenden wissenschaftlichen Reputation. Dem Antragsteller fehle absehbar für laufende Projekte die erforderliche Arbeitszeit sowie für zukünftige Projekte die Planungssicherheit, wenn er seiner Regellehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden nachkommen müsse. Die vom Antragsgegner genannte Möglichkeit der Gewährung von Entlastungsstunden stelle keine planbare Größe für die laufende und künftige Forschungstätigkeit des Antragstellers dar.
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Ferner ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.08.2025 ausführen, der Präsident der Hochschule habe mitgeteilt, dass der Antragsteller und dessen Bewerbung um eine hochschulintern ausgeschriebene Forschungsprofessur nicht habe berücksichtigt werden können. Welche Kriterien der Auswahlentscheidung zugrunde lägen, sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht bekannt seien. Transparenz und Objektivität dieses Auswahlverfahrens seien daher fraglich. Es liege zudem die Vermutung nahe, dass den sachbezogenen Auseinandersetzungen des Antragstellers mit der Hochschule rund um die Ausstattung des … nun der Boden entzogen werden solle, indem die Forschungsprofessur nicht verlängert werde. Auch könne der Antragsgegner nicht darlegen, auf welcher Grundlage er nun davon ausgehe, dass die Forschungstätigkeit des Antragstellers in Zukunft mit Blick auf das … verzichtbar wäre. Im Übrigen sei sachfremd, dass der Antragsgegner die Forschungsleistungen als „lediglich durchschnittlich“ diskreditiere. Auch habe der Antragsteller in den Monaten vor dem Ende seiner ursprünglichen Forschungsprofessur weitere Projekte angestoßen. Lediglich seien diese Projekte noch nicht in der Forschungsdatenbank der Hochschule … eingetragen. Es lägen vier Projektideen des Antragstellers bei einer Vermittlungsagentur, welche u. a. geeignete Unternehmen als Projektpartner suche.
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Mit Schriftsatz vom 06.06.2025 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zähle zu den Dienstaufgaben der Professoren die Lehre sowie die anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Letztere sei neben der grundsätzlich bestehenden Regellehrverpflichtung von 18 Semesterwochenstunden gem. § 4 Abs. 1 AVBayHIG zu erbringen. Eine Möglichkeit, die Lehrverpflichtung zu reduzieren, sei die Vergabe einer sogenannten Forschungsprofessur gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 7 BayHIG an einzelne Professoren für einen mehrjährigen – aber nach der gesetzlichen Regelung immer befristeten – Zeitraum. Die Hochschule habe in den §§ 43a f. ihrer Grundordnung geregelt, welches Verfahren für die Vergabe von Forschungsprofessuren anzuwenden sei. Nach diesen Regelungen sei es möglich, befristete Forschungsprofessuren i. V. m. einer Neubesetzung einer Professur oder intern im Rahmen eines gesonderten Auswahlverfahrens zu vergeben. In jedem Fall setze die Übertragung einer Forschungsprofessur den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Präsidenten voraus, § 43a Abs. 4 Grundordnung. Eine automatische oder zwingende Fortsetzung einer Forschungsprofessur bei Vorliegen einer positiven Zwischenevaluierung sei nicht vorgesehen. Vielmehr werde eine Zwischenevaluation in der mit dem Präsidenten abzuschließenden Zielvereinbarung festgelegt. Im Jahr 2025 habe die Hochschule die organisatorische Entscheidung getroffen, künftig bei der Ausschreibung interner Forschungsprofessuren den Beginn der Forschungsprofessuren auf den Semesteranfang festzulegen, um Asynchronitäten mit dem Lehrbetrieb zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund sei die Ausschreibung der drei internen Forschungsprofessuren mit Beginn des Wintersemesters 2025/2026 (ab 01.10.2025) zu sehen.
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Die Stelle des Antragstellers sei zwar in der Ausschreibung als Forschungsprofessur bezeichnet worden, dies habe sich jedoch lediglich auf die zeitlich befristete Reduzierung der Regellehrverpflichtung bezogen. Die Befristung der reduzierten Lehrverpflichtung sei sowohl in der Ausschreibung als auch im Ernennungsschreiben und in der Zielvereinbarung für die Forschungsprofessur ausdrücklich formuliert gewesen. Im Zuge der Ernennung des Antragstellers seien zwei Zielvereinbarungen geschlossen worden – eine allgemeine Zielvereinbarung und eine Zielvereinbarung für eine Forschungsprofessur. In keinem der im Zuge der Ernennung gefertigten Dokumente sei eine Zusage enthalten, die eine automatische Verlängerung oder einen Anspruch des Antragstellers auf eine Verlängerung der Forschungsprofessur festlegten. Anlass für die Verknüpfung der Professur mit einer Lehrentlastung sei die Einbindung des ausgeschriebenen Forschungsgebiets in das … gewesen. Dem Antragsteller seien mit der Forschungsprofessur Freiräume vermittelt worden, die ihm den Aufbau eines eigenen Forschungsfeldes aber auch die Weiterentwicklung und den Ausbau des … ermöglichen sollten. Neben der Einwerbung von Forschungsmitteln, der Organisation der technischen Infrastruktur zählten auch Personalplanung, -auswahl und Unterweisung zu diesem Aufgabenspektrum. Nach der Zwischenevaluierung seien vom Präsidenten der Hochschule die besonderen Leistungsbezüge entfristet worden, die als Leistung der Hochschule in der Zielvereinbarung für die Forschungsprofessur festgelegt gewesen seien; damit sei die Zielvereinbarung seitens der Hochschule vollumfänglich erfüllt und keine Leistungen hieraus mehr offen.
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Es bestehe kein Anordnungsanspruch, auf den der Antragsteller seinen Antrag erfolgreich stützen könne. Weder die gesetzlichen noch die hochschuleigenen Regelungen zu Forschungsprofessuren sähen eine unterbrechungsfreie Fortsetzung einer Forschungsprofessur zwingend vor. Die Hochschule sei auch nicht verpflichtet, die Anzahl der einmal ausgereichten Forschungsprofessuren laufend aufrechtzuerhalten und für jede auslaufende Forschungsprofessur wieder eine neue zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe einer befristeten Forschungsprofessur nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHIG stelle eine Ermessensentscheidung dar. Wie erwähnt, habe sich die Hochschule entschlossen, den Beginn von internen Forschungsprofessuren nur noch zum Semesterbeginn festzulegen. Auch eine derartige Festlegung sei der Hochschule im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung möglich. Ein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung einer Forschungsprofessur könne sich bereits aus diesem Grund nicht ab dem …06.2025 ergeben. Auch sei das Ermessen der Hochschule im vorliegenden Fall nicht auf Null reduziert, so dass sich auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch des Antragstellers auf Übertragung einer Forschungsprofessur ergebe. Der Antragsteller genieße nicht aufgrund der Formulierungen in der ursprünglichen Stellenausschreibung, den Berufungsgesprächen oder des Ergebnisses der Zwischenevaluation einen Vertrauensschutz. Die ursprünglich bestehende Forschungsprofessur sei unstreitig bis 31.05.2025 übertragen gewesen. Die Stellenausschreibung habe ausdrücklich eine allgemeine Verlängerungsmöglichkeit („kann“) nach entsprechender Evaluation formuliert. Auch in den abgeschlossenen Zielvereinbarungen finde sich kein Anknüpfungspunkt, aus dem Vertrauensschutz entstehen könne. Im Gegenteil sei in den Zielvereinbarungen nur verankert worden, unter welchen Bedingungen die Verstetigung der Stellenzulage eintrete. Hingegen seien keine Anspruchsvoraussetzungen für die Fortsetzung einer Forschungsprofessur formuliert. Vertrauensschutz könne der Antragsteller auch nicht aus den Ergebnissen der Zwischenevaluation ableiten. Diese Zwischenevaluation sei im Rahmen der abgeschlossenen Zielvereinbarung vorgesehen gewesen. Inwieweit der Anspruchsteller aus der Kurzbestätigung zur Zwischenevaluation i. V. m. dem allgemeinen Hinweis auf eine „Evaluation“ in der früheren Stellenausschreibung eine Zusage einer Folgeforschungsprofessur ableiten will, erschließe sich nicht. Spätestens als der Präsident auf Basis der Ergebnisse der Zwischenevaluation die Entfristung der vereinbarten Zulage bestätigt habe, ohne gleichzeitig eine Aussage zur Forschungsprofessur zu treffen, hätte der Antragsteller nicht mehr vertrauen dürfen. Auch sei es kein Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensbildung, dass in der Zielvereinbarung ein Projektvolumen ab 2024: > 300.000 EUR pro Jahr formuliert sei. Nachdem die Zielvereinbarung erst zum 31.05.2025 ende, beziehe sich diese Angabe folgerichtig auf die Jahre 2024 und 2025.
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Auch aus dem Umstand, dass einem Kollegen im Jahr 2021 eine Anschluss-Forschungsprofessur ohne erneutes Auswahlverfahren gewährt worden sei, könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Vergabe einer Forschungsprofessur an ihn ableiten. Die Vergabe der Forschungsprofessur an den Kollegen des Antragstellers sei ein einmaliger Vorgang gewesen. Eine Gleichbehandlung mit dieser außerordentlichen Einzelfallentscheidung könne seitens des Antragstellers nicht beansprucht werden. Die übrigen Forschungsprofessuren würden jeweils in nach § 43b Grundordnung vorgesehenen Verfahren vergeben.
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Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass außerhalb der in § 43b Grundordnung genannten Vergabemöglichkeiten (interne Ausschreibung, Neuberufung) eine Verlängerungsvergabe möglich sein soll. Die Grundordnung definiere zwei wettbewerbliche Verfahrenswege. Ein zusätzlicher Weg ohne Wettbewerbscharakter und ohne Gremienentscheidung könne im Wege der Auslegung nicht hergeleitet werden.
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Zudem sei die Forschungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gewährung einer Anschlussforschungsprofessur nicht verletzt. Die Forschungstätigkeit zähle auch bei einem vollen Deputat zu den Dienstaufgaben eines Professors und es stünden verschiedene Entlastungsmöglichkeiten neben einer Forschungsprofessur für die Wissenschaftler zur Verfügung. Endlich ergebe sich auch kein Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Eine beträchtliche Mehrarbeit ab dem …06.2025 sei nicht zu erwarten. Er könne sein Deputat ab dem …06.2025 durch bestehende Deputatsüberhänge erfüllen.
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Der Antragsteller könne sich auch auf keinen belastbaren Anordnungsgrund berufen. Dem Antragsteller gehe kein möglicher Anspruch durch Zeitablauf verloren, es werde auch kein etwaiger Anspruch des Antragstellers irreparabel beeinträchtigt. Ein Eilbedürfnis liege daher nicht vor. Es sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller für das Sommersemester 2025 und das Sommersemester 2026 auf Grundlage des Art. 61 Abs. 1 Ziff. 3 BayHIG jeweils ein hälftiges Forschungsfreisemester im Umfang von neun Semesterwochenstunden zur Durchführung des Forschungsvorhabens „…“ gewährt worden sei. Auch im Zeitraum ab dem 01.10.2025 könne der Antragsteller die beiden verbleibenden Projekte auch ohne mit einer Forschungsprofessur verbundenen Reduzierung der Lehrverpflichtung umsetzen. Für die beim Antragsteller als Projekt* … verbleibenden Tätigkeiten stünde dann die ohnehin für die Forschungstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Dienstaufgabe verfügbare Arbeitszeit zur Verfügung und der Antragsteller könne Entlastungsstunden für Forschung beantragen. Die Umsetzung von zwei parallelen Forschungsprojekten in der hier vorliegenden Größenordnung außerhalb einer Forschungsprofessur sei weder außergewöhnlich noch unüblich. Der Wegfall der Forschungsprofessur stelle für den Antragsteller keinen „wesentlichen Nachteil“ dar. Der Antragsteller falle dann lediglich auf eine Professur mit dem regulären Lehrdeputat zurück und befinde sich damit in derselben Situation, wie der überwiegende Teil der Hochschullehrer, die ebenfalls keine Forschungsprofessur innehätten und dennoch ihre gesetzlich und dienstrechtlich vorgegebene Forschungsverpflichtung erfüllten – dies auch unter Ausnutzung der Beantragung von Forschungsentlastungsstunden.
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Trotz länger andauernder Verhandlungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien konnte keine Einigkeit erzielt werden, weshalb es einer streitigen Entscheidung bedarf.
33
Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 ließ der Antragsteller Klage in der Hauptsache erheben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 5 K 25.817 geführt.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen, §§ 117 Abs. 3 Satz 2, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog.
II.
35
Der zuletzt gestellte Antrag ist teilweise bereits unzulässig, teilweise zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vorläufige – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – Herabsetzung seiner Lehrverpflichtung im Wege der Vergabe einer Forschungsprofessur an ihn unter Fortführung der bis 31.05.2025 bestehenden Forschungsprofessur; insoweit ist der Antrag zulässig aber unbegründet (1.). Der Antrag, dass das Gericht dem Antragsgegner aufgibt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren keine Maßnahmen zu ergreifen, die es verhindern, dass dem Antragsteller wieder eine Forschungsprofessur übertragen wird, ist unzulässig (2.).
36
1. a). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist gem. § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller begehrt hier eine vorläufige Regelung des Umfangs seiner Lehrverpflichtung bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der Vergabe einer sog. Forschungsprofessur gem. Art. 59 Abs. 1 Satz 7 BayHIG an ihn, verbunden mit einer hälftigen Reduzierung der regelmäßigen Lehrverpflichtung. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest in zeitlicher Hinsicht vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
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b) Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, insbesondere im Hinblick darauf, dass er im Wege des einstweiligen Rechtschutzes mehr erreichen will, als er in der Hauptsache überhaupt erreichen könnte. In der Hauptsache kann der Antragsteller allenfalls eine erneute Entscheidung über seinen geltend gemachten Anspruch auf Vergabe einer Forschungsprofessur an ihn ab dem 31.05.2025 erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, sich also die Vergabe einer Forschungsprofessur an den Antragsteller als einzig richtige Entscheidung erweisen würde (dazu unter 3.). Denkbar ist zwar auch die vorläufige Regelung eines Zustandes, der Ergebnis einer Entscheidung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sein kann, ohne dass das Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten haben müsste, jedoch nur, wenn dem Antragsteller irreparable Nachteile drohen (Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, Stand 47. EL, Februar 2025, § 123 Rn. 158 ff.). Hier drohen dem Antragsteller jedoch nicht einmal unzumutbare Nachteile. Die Forschungsprojekte, für die sich der Antragsteller verantwortlich zeichnet, sind im Wesentlichen abgeschlossen. Darüber hinaus sind die drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben Vorhaben der Hochschule, Art. 12 BayHIG. Insbesondere unterliegt der Hochschullehrer dem Vorbehalt aus Art. 12 Abs. 2 BayHIG, der eine Projektdurchführung nur zulässt, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule nicht beeinträchtigt wird. Die originären Aufgaben eines Hochschullehrers an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften zur Forschung und Lehre aus Art. 2, 3 Abs. 2 BayHIG sind demnach vorrangig. Schon aus Rechtsgründen sind laufende drittmittelfinanzierte Projekte daher kein geeigneter Umstand, der einen Anordnungsgrund für eine Deputatsreduzierung begründen kann.
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Weiter bestehen auch unter der Bedingung, dass der Antragsteller die für einen Professor an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sonst regelmäßig zu erfüllenden Lehrverpflichtungen, wie sie sich aus § 4 der AVBayHIG ergeben, zu erfüllen hat, ausreichend Möglichkeiten weiter Forschung zu betreiben.
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Die zu erfüllende Lehrverpflichtung entspricht zunächst den Dienstpflichten, die sich aus dem konkretfunktionalen Amt des Antragstellers als Hochschullehrer an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ergeben. Weiter besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, auch künftig ausreichend Forschung im Rahmen der Dienstpflichten zu betreiben, indem er sein vorhandenes Überdeputat von 18,81 Semesterwochenstunden abbaut und gegebenenfalls auch seine Lehrverpflichtung im Rahmen des § 3 Abs. 3 der Lehrverpflichtungsleitlinien vom 28.02.2025 – LVL – unterschreite, mit der Folge, dass das fehlende Deputat gegebenenfalls später nach Entscheidung in der Hauptsache durch den Antragsteller nachzuholen wäre. Sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass dem Antragsteller eine Forschungsprofessur hätte übertragen werden müssen, so kann zudem bis zu dieser Entscheidung dann angefallenes Überdeputat im weiteren Verlauf der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers an der Hochschule des Antragsgegners wieder abgebaut werden, was dem Antragsteller dann Forschungsfreiräume zu einem späteren Zeitpunkt verschaffen würde, gegebenenfalls auch nach Auslauf einer von Gesetzes wegen erneut zu befristenden Forschungsprofessur.
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Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, über sog. Entlastungsstunden nach § 6 der LVL der Hochschule eine Reduzierung der Lehrverpflichtung zu erreichen und so weiter Forschungsleistungen erbringen zu können. Die Hochschule hat ausweislich des Schriftsatzes vom 06.06.2025 dem Antragsteller auch in Aussicht gestellt, solche Entlastungsstunden zu gewähren.
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Ergänzend besteht für den Antragsteller zudem die Möglichkeit ein sog. „Forschungsfreisemester“ nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG zu beantragen. Solche Befreiungen von den Dienstaufgaben wurden dem Antragsteller bereits in der Vergangenheit gewährt.
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Auch der Vortrag des Antragstellers, seine Reputation würde zwischenzeitlich geschmälert, wenn er keine Forschungsprofessur erhalte, führt nicht zur Annahme eines Anordnungsgrunds. Zum einen ergibt sich die Reputation – sofern man ihr überhaupt einen eigenen rechtlichen Gehalt zubilligen will und sie nicht als bloße Folge herausragender Erfüllung der Dienstpflichten sieht – nicht nur aus Forschungsaktivitäten, sondern auch aus der Lehre. Wissenschaftliches Arbeiten zeichnet sich durch den Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre aus. Insoweit wirken beide untrennbar auf die Reputation zurück. Dass der Antragsteller nach Auslauf seiner Forschungsprofessur nun vermehrt Lehrverpflichtungen zu erfüllen hat, hindert ihn also nicht, weiterhin seine Reputation zu pflegen. Zum anderen hat der Antragsteller selbst in seinem Bewerbungsschreiben für eine Forschungsprofessur vom …04.2025 geltend gemacht, dass viele seiner Forschungsprojekte in Zusammenarbeit mit Dritten stattfinden und deshalb der Geheimhaltung unterliegen. Der Antragsteller macht mithin selbst deutlich, dass im Rahmen seiner Tätigkeit der Erwerb einer Reputation aufgrund von Forschungsleistungen nur eingeschränkt möglich ist.
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c) Der Antragsteller hat weiter keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, auf den er sich stützen könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller – selbst wenn er einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könnte – mit seinem Antrag jedenfalls deshalb nicht durchdringen kann. Eine Verpflichtung des Antragsgegners durch das Gericht kann nicht über den materiellen Anspruch, den der Antragsteller hat, hinausgehen.
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aa) Zunächst ist Inhalt und Reichweite des gesetzlichen und satzungsrechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers zum Tragen kommen kann. Den gesetzlichen Rahmen für Forschungsprofessuren hält Art. 59 Abs. 1 Satz 7 HS 1 BayHIG bereit. Danach kann Professoren als Dienstaufgabe eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit in der Forschung übertragen werden, wodurch sich die Dienstaufgabe in der Lehre verringert. Diese Übertragung ist nach den gesetzgeberischen Vorgaben jedoch stets zu befristen, Art. 59 Abs. 1 Satz 7 HS 2 BayHIG. Die Regelung gestaltet zusammen mit Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayHIG, §§ 2 Abs. 1, 2, 4 AVBayHIG die beamtenrechtlichen Dienstpflichten zur Lehre nach Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VGH BaWü, U.v. 23.05.2006 – 4 S 1957/04 – juris Rn. 32) aus und begrenzt gleichzeitig das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers wird durch sein ihm übertragenes konkretfunktionales Amt und den damit verbundenen Pflichten geprägt (vgl. BVerfG, B.v. 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rn. 65). Nach der gesetzlichen Konzeption ist für einen Hochschullehrer an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Forschung erst dann Dienstaufgabe, wenn die im Einzelfall individuell zu erbringende Lehrverpflichtung erfüllt ist (vgl. LT-Drs. 18/22504, S. 116). Die anwendungsbezogene Lehre ist demnach gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung vorrangige Dienstpflicht. Auch deshalb ist eine Deputatsreduzierung im Wege der Vergabe einer Forschungsprofessur eine zeitlich befristete Rechtsposition, damit nicht der grundsätzliche Charakter einer Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften – nämlich überwiegend Lehre zu betreiben – in Frage gestellt wird.
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Diesen so bestimmten gesetzlichen Rahmen hat die Hochschule bei der Festlegung des individuellen Lehrdeputats gem. Art. 55 Abs. 2 Satz 3 BayHIG nach den Maßgaben der AVBayHIG zu berücksichtigen.
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Zur Vergabe von Lehrdeputatsreduzierungen hat die Hochschule … Regelungen durch Verwaltungsvorschrift in ihrer LVL und durch Satzungsrecht in ihrer Grundordnung vom 28.08.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 12.08.2025, getroffen. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Vergabe einer Forschungsprofessur erfährt in den §§ 43a und 43b der Grundordnung seine Ausgestaltung. Insbesondere sieht § 43b Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vor, dass eine Forschungsprofessur und die damit verbundene Deputatsreduzierung um bis zu neun Semesterwochenstunden entweder in Verbindung mit der Neubesetzung einer Professur ausgeschrieben und entsprechend vergeben werden kann oder intern im Rahmen eines Auswahlverfahrens.
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Diese Regelungen sind abschließend. Die den Hochschulen nach Art. 55 Abs. 2 Satz 3 BayHIG eingeräumte Befugnis, die Regellehrverpflichtung nach § 4 AVBayHIG in Einzelfällen festzulegen, wird durch das Satzungsrecht der Hochschule ausgestaltet. Auch hierdurch wird die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers gem. Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber den beamtenrechtlichen Dienstpflichten aus Art. 33 Abs. 5 GG ausgestaltet. Bei dieser Ausgestaltung im Einzelfall sind jedoch auch weitere Grundrechtsträger betroffen. Durch die Vergabe von Deputatsreduzierungen an einzelne Hochschullehrer sind mittelbar die Dienstpflichten der weiteren Hochschullehrer, denen unter Umständen keine Deputatsreduzierung gewährt werden kann, berührt. Gleichzeitig müssen diese Hochschullehrer auch dafür Sorge tragen, dass die Hochschule ihrer Funktion als Ausbildungsstätte für die Studierenden nachkommt, welche insoweit durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sind. Sie müssen mithin entsprechend der Studien- und Prüfungsordnungen das Lehrangebot sicherstellen. Die Regelungen zur Vergabe von Deputatsreduzierungen gestalten damit nicht nur die beamtenrechtlichen Dienstpflichten des einzelnen Hochschullehrers aus, sondern mittelbar auch die grundrechtlichen Freiheiten verschiedener weiterer Grundrechtsträger. Angesichts dieses grundrechtssensiblen Bereichs erscheint es fernliegend, dass der Satzungsgeber hier keine abschließende Regelung treffen und weitere Möglichkeiten zur Vergabe einer Deputatsreduzierung im Wege einer Forschungsprofessur eröffnen wollte. Zudem weist der Antragsgegner richtigerweise darauf hin, dass die in der Grundordnung normierten Vergabemöglichkeiten für Forschungsprofessuren insoweit eingeschränkt sind, als sie jeweils eine Auswahlentscheidung in einem wettbewerbsorientierten Verfahren (Verbindung mit einer Berufung bzw. Vergabe an bereits berufene Professoren) in einem plural besetzten Gremium vorsehen. Solche pluralen Gremien sind in der Regel besonders gut geeignet, unterschiedliche Perspektiven in den Entscheidungsvorgang einzubringen und in der Folge widerstrebende Grundrechtspositionen zu einem schonenden Ausgleich zu führen. Hingegen nicht vorgesehen ist die Vergabe einer Forschungsprofessur im Wege einer Entscheidung eines einzelnen Amtsträgers, etwa des Präsidenten. Auch dieser Umstand spricht gegen die Möglichkeit, die §§ 43a und 43b der Grundordnung dahingehend ergänzend auszulegen, dass weitere Vergabemöglichkeiten bestehen. Außerhalb dieses Regelungskanons besteht daher insbesondere kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung bezüglich der Fortsetzung einer Forschungsprofessur. Die §§ 43a und 43b der Grundordnung sehen lediglich Auswahlentscheidungen zur Vergabe einer Forschungsprofessur und der damit verbundenen Deputatsreduzierung im Rahmen einer Neubesetzung einer Professorenstelle oder eines internen Auswahlverfahrens vor. Lediglich innerhalb dieser Auswahlentscheidungen kann ein Auswahlermessen durch die Hochschule ausgeübt werden.
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bb) Der Antragsteller genießt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die zum 31.05.2025 ausgelaufene Forschungsprofessur eo ipso zu verlängern gewesen wäre. Schon alleine wegen der gesetzlichen Regelung in Art. 59 Abs. 1 Satz 7 HS 2 BayHIG (zum Zeitpunkt der Ernennung inhaltsgleich in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 HS 2 BayHSchPG geregelt) kann der Antragsteller kein Vertrauen darauf begründen, dass seine Lehrverpflichtung im Wege einer Forschungsprofessur dauerhaft reduziert wird. Der Antragsteller wurde zum Hochschullehrer beim Beklagten ernannt und dabei in eine freie Planstelle bei Kap. 15 06 Tit. 422 02 des Staatshaushalts 2019/2020 eingewiesen. Hierbei handelt es sich um eine reguläre W2-Professorenstelle, die insbesondere hinsichtlich der Lehrverpflichtung im Haushalt nicht besonders ausgestaltet ist. Weiter ergibt sich aus dem Begleitschreiben zur Ernennung, dass der Antragsteller zunächst eine Forschungsprofessur übernehmen wird, die mit einer Reduzierung der Lehrverpflichtung einhergeht. Gesondert wird hervorgehoben, dass diese Übertragung befristet ist. Damit wird die ohnehin geltende gesetzliche Regelung nochmals deklaratorisch klargestellt.
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Daneben konnte der Antragsteller auch deshalb kein Vertrauen in eine unmittelbare Verlängerung der Forschungsprofessur an ihn ohne neue Entscheidung begründen, weil, wie oben dargestellt, die abschließenden Regelungen der Grundordnung der Hochschule in den §§ 43a und 43b zwingend eine neue Vergabeentscheidung vorsehen. Diese Regelungen beanspruchten auch bereits bei Berufung des Antragstellers Gültigkeit.
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cc) Weder aus der positiven Zwischenevaluation, noch aus der Zielvereinbarung zur Forschungsprofessur vom 17.04.2020 vermag der Antragsteller schutzwürdiges Vertrauen dahingehend abzuleiten, dass ihm unmittelbar anschließend an die auslaufende Forschungsprofessur eine solche auf Grund einer neuen Ermessensentscheidung erneut gewährt wird.
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Zunächst spricht der Ausschreibungstext zur Stelle des Antragstellers davon, dass die Forschungsprofessur auch nach einer Zwischenevaluation verlängert werden kann. Ein Vertrauen auf eine zwingende Fortsetzung ergibt sich hieraus nicht.
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Grundlage für die Zwischenevaluation ist die Zielvereinbarung zur Forschungsprofessur vom 17.04.2020, die eine solche bis zum 31.11.2022 vorgesehen hat, wobei als Grundlage insbesondere die Überprüfung der Projektvolumina genannt wird. Die Zielvereinbarung ist ein öffentlichrechtlicher Vertrag nach Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG –, weshalb zur Bestimmung des Inhalts die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – heranzuziehen sind, Art. 62 Satz 2 BayVwVfG. Danach bestimmt sich der Inhalt der Zielvereinbarung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Unter Anwendung dieser Auslegungsregeln konnte der Antragsteller aufgrund der Zielvereinbarung kein Vertrauen dahingehend bilden, dass an ihn erneut eine Forschungsprofessur vergeben wird. Die Zielvereinbarung enthält Mindestanforderungen an einzuwerbende Projektmittel, gestaffelt nach Jahren beginnend mit dem Jahr 2021 und endend mit dem Jahr 2024. Daneben ist in der Zielvereinbarung festgehalten, dass das Forschungsinstitut, dessen Leitung der Antragsteller übernommen hat, weiter auszubauen ist. Hierauf (Projektvolumen, Aufbau des Instituts) bezieht sich nach dem inneren Regelungszusammenhang der Zielvereinbarung insgesamt dann auch die in Ziff. 2 der Vereinbarung genannte erfolgreiche Forschungsarbeit.
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Die Zielvereinbarung verbindet in Ziff. 2 die erfolgreiche Forschung mit der Entfristung der Berufungszulage (= Berufungsleistungsbezug). Hingegen alleinstehend und gesondert geregelt ist die Reduktion des Lehrdeputats in Ziff. 1 der genannten Vereinbarung. Nach dem Willen der Parteien ist die Reduktion des Lehrdeputats während der Befristung zwar einerseits selbst von keinen weiteren Bedingungen abhängig, mit der Folge, dass eine wie auch immer geartete Kündigung oder Rücknahme der Deputatsreduzierung während der Laufzeit nur schwerlich möglich gewesen wäre. Jedoch ergeben sich aus der Zielvereinbarung andererseits auch keine Bedingungen unter denen eine Fortführung der Forschungsprofessur über ihren Ablauf am 31.05.2025 hinaus zwingend zu gewähren wäre. Dieser Regelungskomplex – größtmögliche Sicherheit während der befristeten Deputatsreduzierung einerseits verbunden mit der Unsicherheit im Rahmen einer erneuten Entscheidung – trägt dem notwendigen Interessensausgleich des Antragstellers und des Antragsgegners als vertragsschließende Parteien Rechnung. Dem Antragsgegner kann auch unter Beachtung seiner grundrechtlichen Bindungen nicht abverlangt werden, dass eine einmal vergebene Forschungsprofessur zwingend erneut fortzuführen wäre, andernfalls bestünde für den Antragsgegner kaum eine Möglichkeit, eine einmal gewährte Deputatsreduzierung im Weg einer Forschungsprofessur zu beenden. Vielmehr ist der Regelungswille der Parteien in der Zielvereinbarung dahingehend zum Ausdruck gekommen, dass nur die Entfristung der Berufungszulage während der Laufzeit der Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist – was hier unstreitig auch erfolgt ist.
54
Weiter führt auch das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des ehemaligen Dekans seiner Fakultät zu keinem anderen Ergebnis. Dieses gibt lediglich dessen subjektive Erwartungen wider, die sich auch in den subjektiven Wahrnehmungen des Antragstellers während seines Berufungsverfahrens widerspiegeln. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Vergabe von Forschungsprofessuren im Rahmen einer Stellenneubesetzung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften gerade dazu dienen, wissenschaftlichen Nachwuchs aufgrund der zunächst reduzierten Lehrverpflichtung zu gewinnen. Dies mag im Einzelfall auch die Erwartung wecken, dass diese reduzierte Lehrverpflichtung auch weiter fortgeführt wird. Indes sind diese rein subjektiven Erwartungen keine mit Mitteln des Rechts durchsetzbaren Rechtspositionen, die geeignet wären, Ansprüche zu begründen, zumal eine schriftliche Zusicherung i.S.d. Art. 38 BayVwVfG gerade nicht vorliegt. Vielmehr ergeben sich die Rechtspositionen aus dem geltenden rechtlichen Rahmen und den geschlossenen Zielvereinbarungen. Spätestens mit Abschluss der Zielvereinbarung vom 17.04.2020 hätte dem Antragsteller jedoch klar sein müssen, dass die erhaltene Forschungsprofessur unabhängig von möglichen positiven Evaluationen ist.
55
Endlich vermögen auch die weiteren, vom Antragsteller herangezogenen Stellen aus den Zielvereinbarungen nicht wirksam einen Vertrauensschutz dahingehend zu begründen, dass an den Antragsteller zwingend erneut nach Auslaufen der ursprünglichen Forschungsprofessur eine neue zu vergeben wäre:
56
Die dauerhafte Leitung des … ist gem. der Zielvereinbarung vom 17.04.2020 gerade nicht an die Reduktion der Lehrverpflichtung gebunden. Vielmehr ist die Entfristung der Berufungszulage an Forschungsleistungen am … gebunden. In der Zielvereinbarung vom 22.04.2020 bzw. 05.05.2020 wird unter Ziff. (8) die Reduzierung der Lehrverpflichtung mit der Erwartung an die Hochschule an eine vermehrte Forschung verknüpft. Hingegen wird die Übernahme der Leitung des … in dieser Zielvereinbarung lediglich gesondert unter Ziff. (6) geregelt. Dass also gerade die Leitung des … mit der Reduzierung des Lehrdeputats verbunden sein soll, kann hieraus nicht gefolgert werden. Vielmehr ist mit der reduzierten Lehrverpflichtung die Erwartung an besondere Forschungsleistungen verbunden.
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Auch die Angabe in der Zielvereinbarung vom 17.04.2020, dass ab 2024 die Einwerbung von Projektvolumen über 300.000 EUR erwartet wird, begründet keinen Vertrauensschutz in eine Fortsetzung. Die befristete Forschungsprofessur lief selbst bis 2025. Zudem liegt es nahe, dass diese Regelung auch für den Fall getroffen wurde, dass die Forschungsprofessur fortgeführt wird, allerdings ohne hierüber selbst eine Aussage zu treffen.
58
dd) Auch besteht kein Anspruch auf erneute Vergabe einer Forschungsprofessur an den Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Der Antragsteller hat keinen vergleichbaren Fall benannt, in dem der Betroffene innerhalb des oben aufgezeigten rechtlichen Rahmens eine solche Forschungsprofessur im Einzelfall ohne Durchführung des vorgesehenen Auswahlverfahrens – wie dies der Antragsteller begehrt – erhalten hat. Wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Kollegen des Antragstellers, auf dessen Fall der Antragsteller Bezug nimmt, ergibt, wurde dessen Reduzierung des Lehrdeputats nach einem Gespräch mit der Hochschulleitung gewährt. Ob und inwieweit im Vorfeld eine Auswahlentscheidung durch die zuständige Auswahlkommission getroffen wurde, bleibt jedoch offen. Auch bleibt offen, ob im Fall des Kollegen rechtlich nicht eine Reduzierung nach § 6 der LVL (bzw. der Vorgängernorm) stattgefunden hat, also der Gewährung von sog. Entlastungsstunden für Forschungsleistungen. Dafür spricht, dass nach § 6 Abs. 2 der LVL hierüber die Hochschulleitung entscheiden kann. Die gewählte rechtliche Konstruktion ist nämlich unabhängig von der Bezeichnung. Sofern tatsächlich eine Vergabe einer Forschungsprofessur i.S.d. §§ 43a f. der Grundordnung vorgenommen wurde, stünde dies außerhalb des rechtlichen Rahmens mit der Folge, dass der Antragsteller sich hierauf nicht mit Erfolg berufen kann. Die Selbstbindung der Verwaltung aufgrund des in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt nämlich nicht nur einen vergleichbaren Fall, sondern auch dessen rechtmäßige Behandlung voraus („keine Gleichheit im Unrecht“).
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ee) Zudem besteht kein Anspruch auf Fortsetzung der Forschungsprofessur unmittelbar aus der Wissenschaftsfreiheit und aufgrund begonnener Forschungsvorhaben bzw. vorgestellter Projektideen. Die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt nicht nur dem Hochschullehrer das Recht innerhalb der erteilten Lehrbefugnis Inhalt und Methode der Lehrveranstaltung frei zu wählen sowie den Gegenstand der Forschung und die methodische Herangehensweise selbst zu bestimmen, sondern auch der Hochschule insgesamt (BVerfG, B.v. 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rn. 41 ff.). Die Wissenschaftsfreiheit bedarf daher der gesetzlichen Ausgestaltung (BVerfG a.a.O. Rn. 54). Nur im Rahmen dieser gesetzlichen Ausgestaltung können sich hier Ansprüche ergeben, jedoch nicht aus dem als Abwehrrecht konzipierten Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit selbst. Die Ausgestaltung einer Professorenstelle an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durch die Lehrverpflichtung aus § 4 AVBayHIG ist mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar (vgl. zu einem Deputat von 18 Semesterwochenstunden OVG NRW, B.v. 02.07.2021 – 1 B 433/21 – juris Rn. 8).
60
ff) Auch unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht aus § 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – besteht kein Anspruch auf erneute Vergabe einer Forschungsprofessur. Die Fürsorgepflicht kann zwar grundsätzlich Anspruchsgrundlage für Leistungen des Dienstherrn sein, die aber nicht über das hinausgehen dürfen, was einer Beamtin bzw. einem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung an Rechten abschließend gewährt ist (VG Bayreuth, U.v. 28.03.2023 – B 5 K 22.971 – juris Rn. 36, BayVGH, B.v. 12.3.2008 – 15 ZB 07.153 – juris Rn. 6). Vorliegend werden die bestehenden Dienstpflichten, zur Lehre durch § 4 AVBayHIG geregelt. Durch den Wegfall der gewährten Deputatsreduzierung im Wege der vergebenen Forschungsprofessur hat der Antragsteller wieder jene Dienstpflichten zu erfüllen, die er ursprünglich eigentlich bereits zu erfüllen gehabt hätte. Wie oben dargestellt wurde er als W2-Professor ernannt und in eine reguläre Professorenstelle eingewiesen, ohne dass diese beamten- und haushaltsrechtlich dauerhaft besonders ausgestaltet gewesen wäre. Dass der Antragsteller nun – trotz des nahenden Auslaufens der Forschungsprofessur – weitere Forschungsaktivitäten entwickelt hat, die nach seiner Ansicht mit der zu erbringenden Lehrverpflichtung nur durch erhebliche Mehrarbeit ordnungsgemäß durchgeführt werden können, beruht auf seinem eigenen Entschluss, weshalb der Dienstherr hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann. Würde man aufgrund der entwickelten Forschungsaktivitäten einen Anspruch auf Fortsetzung einer Deputatsreduzierung zubilligen, würde die gesetzgeberisch gewollte Befristung der Vergabe von Forschungsprofessuren konterkariert, da es ein bereits berufener Professor mit Deputatsreduzierung selbst in der Hand hätte, diese fortzuführen und im Ergebnis damit selbst über seine Dienstpflichten zu disponieren.
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2. Der Antrag des Antragstellers, dass das Gericht dem Antragsgegner aufgibt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im hiesigen Verfahren keine Maßnahmen zu ergreifen, die es verhindern, dass dem Antragsteller wieder eine Forschungsprofessur übertragen wird, ist mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig.
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Bereits auf Grund der Erklärung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19.09.2025, jederzeit dem Antragsteller nach einer für diesen erfolgreichen Hauptsache eine Deputatsreduzierung gewähren zu können, besteht kein Bedürfnis, den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu sichern. Durch die abgegebene Erklärung hat der Antragsgegner ausreichend und rechtsverbindlich zum Ausdruck gebracht, dass die Hochschule entsprechende Kapazitäten freihält, um die begehrte Deputatsreduzierung auch in Anbetracht der für die Ausbildung der Studierenden sicherzustellenden Lehre gewähren zu können.
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Lediglich ergänzend ist deshalb auf Folgendes hinzuweisen. Der Antragsteller hat aufgrund seiner gewählten Antragstellung gerade nicht die Auswahlentscheidung zu Gunsten eines anderen Kollegen angegriffen, sondern macht nur geltend, dass auch an ihn eine Forschungsprofessur im Rahmen des letzten Auswahlverfahrens zu übertragen sei. Ob an den Antragsteller eine Forschungsprofessur auf Basis der letzten Ausschreibung vergeben werden könnte, erscheint zumindest fraglich, da im letzten Auswahlverfahren alle drei ausgeschriebenen Forschungsprofessuren nach § 43b Abs. 1 Satz 1 Var. 2 der Grundordnung vergeben wurden und insoweit die Kapazität erschöpft sein könnte. Ebenso erscheint es fraglich, dass zu Gunsten des Antragstellers insoweit ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht, also eine weitere Forschungsprofessur ausgereicht werden müsste.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO
65
4. Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2025 (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf).