Titel:
Antrag auf vorläufige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung und dadurch Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsentscheidung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, eingeschränkter Überprüfungsmaßstab bei Prüfungsentscheidungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums
Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 33 Abs. 2
VwGO § 86, § 123
BBG § 37
MBPolVDVDV § 37, § 41, § 45, § 46, § 48
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung und dadurch Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Prüfungsentscheidung nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, eingeschränkter Überprüfungsmaßstab bei Prüfungsentscheidungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41031
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 8.840,22 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die einstweilige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Anwärterin für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei.
2
Die Antragstellerin war seit 2023 Angehörige des Lehrgangs … beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) und nahm an der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst teil. Beim Erstversuch der Zwischenprüfung konnte die Antragstellerin die Mindestleistung im Fach Polizeitraining nicht erreichen, sodass sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche und praktische Prüfung nach § 37 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) nicht erreichte. Mit Schreiben vom 26.01.2024 wurde der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung erstmalig nicht bestanden habe. Bei dem Wiederholungsversuch der Zwischenprüfung erreichte die Antragstellerin im schriftlichen Teil im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht (ER/VR) vier Rangpunkte (RP). Bei einem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung Prüfungsgegenstand ist, muss die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens fünf RP betragen. Damit war zum Bestehen notwendig, dass die Antragstellerin in dem mündlichen Teil im Fach ER/VR sechs RP erreichen musste. Die Antragstellerin erzielte in der mündlichen Prüfung vier RP.
3
Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes im Wiederholungsfall nicht bestanden hat (Mitteilung über das Nichtbestehen gem. § 48 Abs. 1 MBPOIVDVDV). Die Prüfung sei nicht bestanden, weil nicht in jedem Prüfungsfach, dass sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 betrage. Mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieses Bescheides ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf gem. § 37 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Eine erneute Teilnahme an der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sei aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
4
Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin mit Datum vom 02.09.2024, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 05.09.2024, Widerspruch einlegen, der mit Schriftsatz vom 27.09.2024, eingegangen am 01.10.2024, dahingehend begründet wurde, dass die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach ER/VR bemängelt wurde. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.11.2024, u.a. unter Verweis auf Stellungnahmen des Erstprüfers … und der Zweitprüferin … vom 22. und 23.10.2024, zurückgewiesen.
5
Mit Schriftsatz vom 14.10.2024, beim Verwaltungsgericht … eingegangen am 17.10.2024, ließ die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. …*) erheben und beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin die mündliche Prüfung in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes wiederholen zu lassen, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin für den Fall, dass sie aufgrund der Bewertung der mündlichen Prüfung die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung bestehen würde, den Vorbereitungsdienst fortführen zu können. Mit Beschluss vom 03.11.2025 erklärte sich das Verwaltungsgericht … für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 E 25.1164).
6
Am 06.12.2024 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.08.2025 und den Widerspruchsbescheid vom 01.11.2025 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 5 K 24.1198) erheben und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Prüfung als bestanden zu werten, hilfsweise, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch einzuräumen.
7
Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 beantragte die Antragstellerin,
die sofortige Anordnung der vorübergehenden Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, bis die endgültige Entscheidung zur rückwirkenden Wiedereinstellung ergeht.
8
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Handlungen der Antragsgegnerin – wie bereits in der Stellungnahme vom 13.10.2025 im Klageverfahren B 5 K 24.1198 dargelegt – den Verdacht der Willkür, des Mobbings, der Körperverletzung und der vorsätzlichen geplanten Entlassung durch die Vorgesetzten/Prüfer belegen würden. Diese Handlungen würden die persönliche Schädigungsabsicht und eine systematische Befangenheit beweisen. Die Entlassung sei aufgrund der eklatanten Verletzung der Fürsorgepflicht als evident rechtswidrig auszuweisen. Daher werde beantragt, die Antragsgegnerin zur vollständigen und unverzüglichen Vorlage aller Beweismittel aufzufordern, die geeignet seien, die schweren Vorwürfe zu beweisen. Die Antragsgegnerin werde darauf hingewiesen, dass die Nicht-Vorlage von entlastenden Beweismitteln den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt darstelle. Die bisherige Verteidigung ihrer Entscheidung und der Prüferbewertung anstelle eines objektiven Heilungsversuchs belege bereits jetzt eine massive Verletzung der Fürsorgepflicht und lasse die Objektivität der beteiligten Prüfer sowie der Vorgesetzten in Zweifel ziehen. Angesicht der Tatsache und der bereits immens hohen Beweislast, dass die Ermittlung dieser schwerwiegenden Tatsachen zu einer Verfahrensverzögerung führen könne, werde zur Abwendung der irreparablen Schadensvertiefung die sofortige Anordnung der vorübergehenden Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis beantragt. Die Erfolgsaussichten der Klage B 5 K 24.1198 seien aufgrund der bereits jetzt bestehenden Beweislast extrem hoch. Daher sei die einstweilige Anordnung bis zur finalen Klärung die einzig verhältnismäßige Option.
9
Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
10
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht … (mittlerweile vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig unter dem Az. B 5 E 25.1164) sei auf Wiederholung der mündlichen Prüfung in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes sowie auf Fortführung des Vorbereitungsdienstes im Falle eines Bestehens dieser Prüfung gerichtet. In der dortigen Darlegung des Anordnungsanspruchs wird auch auf die – gegebenenfalls nur vorläufige und bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren – Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes hingewiesen. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem hiesigen Antrag die Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Es dürften zumindest insoweit inhaltliche Überschneidungen zwischen beiden anhängigen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht … und Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth bestehen. Sofern eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegen sollte, werde insoweit eine Verbindung beider Verfahren gem. § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeregt.
11
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Es werde um unverzügliche Entscheidung gebeten. Einer Verbindung der beiden Eilverfahren werde entschieden entgegengetreten. Diese würde die Verfahren unnötig komplizierter machen und verlängern. Dieses Vorgehen würde zur Verwirkung des Schutzzwecks des Eilverfahrens führen und einer Verletzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) bedeuten. Die Verbindung der beiden Anträge würde zudem die Amtsermittlungspflicht des Gerichts im Hinblick auf die immens hohe Beweislast zur vorsätzlichen Schädigung und Befangenheit der Antragsgegnerin unzulässig beschneiden und verzögern. Die Antragsgegnerin verkenne, dass die Notwendigkeit des umfassenden Vortrags im Eilverfahrens der unverschuldeten Verspätung aufgrund der Pflichtverletzung ihres ehemaligen Bevollmächtigten geschuldet sei. Der andere Eilantrag (B 5 E 25.1164) führe lediglich zur Wiederholung der Prüfung, deren Ausgang ungewiss sei und somit ein Existenzrisiko berge. Der hiesige Eilantrag ziele unmittelbar auf die rückwirkende Wiederherstellung ab und sichere die fundamentalen Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 und 33 Abs. 5 GG aufgrund der evidenten Rechtswidrigkeit der Entlassung. Das Ignorieren dieser hochrelevanten, klagebegründenden Beweislast sei nicht zulässig und verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Berücksichtigung sei zudem nach § 87b VwGO aufgrund der unverschuldeten Verspätung zwingend geboten. Die fortgesetzte Nichtbeachtung stehe der Fürsorgepflicht eklatant entgegen. Die Antragsgegnerin habe die richterliche Anweisung zur Unverzüglichkeit missachtet. Hierin liege ein Verfahrensverstoß sowie eine Fortsetzung der rechtsmissbräuchlichen Verzögerungstaktik, was eine Verletzung der Fürsorgepflicht darstelle. Eine Berücksichtigung weiteren Vortrags der Antragsgegnerin sei aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung nicht mehr geboten. Die Antragsgegnerin suggeriere, die Aktenlage sei zur Entscheidung ausreichend. Dies ziele darauf ab, neue Beweise aus dem hiesigen Eilantrag nicht zu berücksichtigen. Die fortgesetzte Verteidigung der Entlassung stelle eine massive Verletzung der Fürsorgepflicht und Schutzpflicht dar. Dieses Ausweichen sei faktisch einer Anerkennung der Richtigkeit der antragstellerseitigen Anschuldigungen gleichzusetzen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, insbesondere aufgrund der fortdauernden psychischen und finanziellen Belastung durch die rechtswidrige Entlassung, werde vorbehalten.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten – auch der Verfahren B 5 K 24.1198 sowie B 5 E 25.1164 – ergänzend Bezug genommen.
13
1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
14
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
15
Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst. Sie begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn ihr Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der erneuten – einstweiligen – Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 44). Der Antrag ist zulässig, weil die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist, sondern im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches zu einem qualifizierten Prüfungsmaßstab führt. Anders als die Antragsgegnerin meint, steht der Zulässigkeit des Antrags auch keine doppelte Rechtshängigkeit entgegen, da der im Verfahren B 5 E 25.1164 gestellte Antrag auf vorläufige Fortführung des Vorbereitungsdienstes lediglich hilfsweise gestellt wurde und mangels Bedingungseintritts darüber nicht entschieden wurde. Von einer nach § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts stehenden Verbindung der beiden Verfahren wird abgesehen.
16
Mit ihrem auf Wiederaufnahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei gerichteten Antrag begehrt die Antragstellerin – wenn auch zeitlich begrenzt bis zu dem Abschluss des sachgleichen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens – eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten der Antragsgegnerin, da mit der Einstellung und vor allem der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf der in der Hauptsache mit dem Widerspruch verfolgte Anspruch schon weitestgehend erfüllt wird. Eine lediglich vorläufige Ernennung ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG). Dieses auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte indes – soweit realisierbar – auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, B.v. 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 – juris Rn. 24; U.v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 – BVerwGE 146, 189 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 45; B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 20).
17
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Frage einer vorläufigen Wiederbegründung eines Beamten- oder sonstigen Dienstverhältnisses nicht völlig losgelöst vom rechtlichen Bestand der Prüfungsentscheidung betrachtet werden darf und effektiver Rechtsschutz dadurch gewährt werden müsse, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht generell und von vornherein ausgeschlossen werde (vgl. BVerfG, B.v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24, 28). Das Bundesverfassungsgericht hat aber gleichwohl keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen geäußert, dass der Beamte zunächst kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist und es gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG für den Eintritt der Beendigungswirkung lediglich auf den Realakt der „Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens“ ankomme. Denn insoweit sei die Frage der Beendigungswirkung kraft Gesetzes von der Frage der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu trennen (vgl. BVerfG, B.v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 32ff.).
18
Das Beamtenverhältnis der Antragstellerin endete mit Ablauf des 21.08.2024 durch Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BBG, weil sie die vorgeschriebene Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hatte, was ihr mit Bescheid vom 21.08.2024 am selben Tag seitens der Bundespolizeiakademie mitgeteilt wurde. Hat ein Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV einmalig wiederholt werden. Soweit kein Ausnahmefall des § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV festzustellen ist, ist die Zwischenprüfung mit dem wiederholten Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 46 Abs. 6 MBPolVDVDV. So liegt der Fall hier.
19
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf (vorläufige) Wiedereinstellung bis zur der Entscheidung über ein etwaiges prüfungsrechtliches Hauptsacheverfahren. Eine Regelungsanordnung dieses Inhalts ist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes vorliegend nicht geboten, weil sich die Prüfungsentscheidung der Antragsgegnerin nach einer hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 30) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
20
Denn die Antragsgegnerin ging nach summarischer Prüfung zutreffend vom endgültigen Nichtbestehen der erforderlichen Zwischenprüfung aus. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. Im Fall der Antragstellerin betrug die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach ER/VR nur vier statt der erforderlichen fünf Rangpunkte.
21
Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 24.04.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 18; B.v. 29.04.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21). Der den Prüfern zuzuerkennende Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum eine weitere Grenze dort, wo ein Prüfer bei einer offenen Rechtsfrage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet hat (vgl. BVerwG, U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 57). Die Wertungen der Prüfer, die sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind, unterliegen uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Dagegen sind Wertungen von Prüfern in der Hinsicht, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, rein prüfungsspezifischer Natur und können von den Gerichten nur hinsichtlich der Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (vgl. BVerwG, B.v. 05.03.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, G.v. 03.06.2020 – W 2 K 19.1702 – juris Rn. 20).
22
Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung hat ihre Zweckbestimmung in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichfachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 08.03.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 8 f.; U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28). Weiterhin nicht erforderlich ist es, als Bestandteil der Bewertungsbegründung vorab einen Erwartungshorizont zu formulieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – BeckRS 2021, 22564 Rn. 41). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Zweitkorrektor, wenn er sich der Begründung des Erstkorrektors anschließt, diese nicht mit anderen Worten wiederholen muss. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bemerkung, dass er einverstanden sei, ausreichend (vgl. OVG NW, B.v. 02.10.2012 – 14 A 1813/11 – juris Rn. 11 f. m.w.N.).
23
Der Anspruch des Prüflings auf ein (verwaltungsinternes) Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.02.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683; U.v. 26.03.1997 – 6 C 7.96 – NJW 1997, 3104/3105). Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. VG Berlin, U.v. 08.07.2010 – 3 A 4.06 – juris Rn. 34).
24
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Sie hat mit ihren Einwendungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass entsprechende Bewertungsfehler gegeben sind.
25
a. Vorab sei anzumerken, dass ein von der Antragstellerseite formulierter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO nicht vorliegt. Dem Gericht liegen alle notwendigen Grundlagen für die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung vor: Die Klausurangabe, die durch die Antragstellerin erstellte Klausurlösung samt Korrekturanmerkungen des Erstprüfers und der Zweitprüferin, die Widerspruchsbegründung der Antragstellerin vom 27.09.2024, die im Überprüfungsverfahren eingeholten Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 22. und 23.10.2024, der Widerspruchsbescheid vom 01.11.2024 sowie die im Klageverfahren B 5 K 24.1198 eingeholten Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 16.07.2025. Der von der Antragstellerin formulierte Vorwurf, die Antragsgegnerin würde zentrale Unterlagen vorenthalten, lässt sich daher nicht anhand von Tatsachen belegen. Welche weiteren Unterlagen für die hiesige Entscheidung notwendig sein sollten, erschließt sich dem Gericht daher nicht und wurde von der Antragstellerin auch nicht weiter glaubhaft gemacht. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin weder ein Anspruch auf Akteneinsicht betreffend etwaig vorhandener Lösungshinweise zusteht, noch, dass deren Beziehung aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht notwendig ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.05.2025 – B 5 K 23.69 – juris Rn. 74 ff.).
26
b. Soweit sich der Antrag auf etwaige formelle (Dokumentations-)Mängel hinsichtlich des Protokolls der mündlichen Prüfung stützt, weil diese auch Gegenstand des in Bezug genommenen Verfahrens B 5 K 24.1198 sind, führen diese nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Zwischenprüfung. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 01.12.2025 in der Sache B 5 E 25.1164 verwiesen.
27
c. Der Erstprüfer und die Zweitprüferin haben die tragenden Erwägungen ihrer Bewertung dargelegt, die sich als schlüssig und nachvollziehbar herausstellen und den Anforderungen des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG genügen. In der Klausur selbst finden sich zahlreiche Randbemerkungen und auch die Punktevergabe der Leistungspunkte (LP) bei den einzelnen Teilaufgaben durch die Prüfer ist nachvollziehbar. Die Bepunktung der einzelnen Teilaufgaben mit Leistungspunkten trägt positiv zur Nachvollziehbarkeit der Bewertung bei. Insbesondere der Erstprüfer macht durch die senkrechten (voller LP) und waagrechten (halber LP) Striche deutlich, an welcher Stelle er Punkte vergeben hat. Insgesamt sind die die Bewertung tragenden Gründe in den Grundzügen nachvollziehbar, da die für die Benotung maßgeblichen Kriterien und wie diese in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt haben, dargelegt wurden. Die Bewertung und ihre Grundlagen müssen allerdings nicht in allen Einzelheiten erkennbar sein. Ein vorab zu formulierender Erwartungshorizont ist auch nicht erforderlich. Die Prüfer sind der Kritik der Antragstellerin insbesondere durch weitere Plausibilisierungen im Widerspruchsverfahren sowie im Klageverfahren B 5 K 24.1198 mit ihren Stellungnahmen vom 22. und 23.10.2024 sowie vom 16.07.2025 entgegengetreten und haben diese mit Sachargumenten entkräftet. Sie haben die von Antragstellerseite gerügten Randbemerkungen näher konkretisiert und verständlich erläutert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen oder Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung nicht standhalten, oder sie den Zweck der Prüfung verkannt hätten. Ihre Bewertung entspricht den Anforderungen rationaler Abwägung. Soweit die Antragstellerin meint, die Bewertung sei intransparent und unverständlich (Stellungnahme vom 13.10.2025, B 5 K 24.1198), ist dem nicht zu folgen. Obwohl in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass sich der Zweitkorrektor der Begründung des Erstkorrektors durch ein „einverstanden“ anschließen kann, hat die Zweitkorrektorin vorliegend selbst eine ausführliche Korrektur und Bewertung vorgenommen, sodass diese die eigentlich zugrunde zu legenden Anforderungen sogar noch übersteigt.
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d. Ein Überschreiten des Bewertungsspielraums durch die Prüfer ist nicht ersichtlich. Sie haben bei ihrer Bewertung weder anzuwendendes Recht verkannt, noch sind sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch haben sie allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Anders als die Antragstellerin meint, sind die Bewertungen nicht willkürlich, sondern stützen sich vielmehr auf Tatsachen, Sachargumente und nachvollziehbare Erläuterungen. Es obliegt dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, die Qualität der Darstellungen zu bewerten, die Stärken und Schwächen der Bearbeitung zueinander zu gewichten sowie die richtigen Ausführungen der Antragstellerin zu den unrichtigen bzw. fehlenden Ausführungen ins Verhältnis zu setzen, um sodann zu einer Gesamtnote zu gelangen. Die Grenzen des Bewertungsspielraums, wonach den Prüfern bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander als auch der Gewichtung einzelner positiver Ausführungen der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung zusteht, wurde nicht überschritten. Es handelt sich nach Ansicht der Kammer um eine sorgfältige Korrektur. Zutreffende Ausführungen der Antragstellerin wurden positiv gewertet und entsprechend bepunktet. Es ist nicht ersichtlich, dass die positiven Ausführungen derart überwiegen, dass die Gesamtbewertung der Prüfungsaufgaben mit vier Rangpunkten eine Überschreitung der Grenzen des Bewertungsspielraums darstellt. Der Erstprüfer fasst die Bewertung mit „widersprüchliche Aufgabenlösung“ und „ungenauer Kenntnisstand“ zusammen, die Zweitprüferin mit „teilweise fehlerhafte bzw. oberflächliche Subsumtionen“. Daraus und aus der Vielzahl der Kritikpunkte in den Randbemerkungen, die in den Stellungnahmen der Prüfer zusätzlich konkretisiert und plausibilisiert wurden, ergibt sich hinreichend deutlich und nachvollziehbar, dass die Prüfer den vorhandenen positiven Ansätzen der Arbeit vor dem Hintergrund der zentralen Mängel kein nennenswertes Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote beigemessen haben. Von lediglich „geringfügigen Fehlern“ (Stellungnahme vom 13.10.2025, B 5 K 24.1198) kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Des Weiteren hat die Antragstellerin an keiner Stelle dargelegt, dass eine zutreffende Antwort und brauchbare oder zumindest vertretbare Lösung nach fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten als falsch bewertet wurde. Etwaige von der Antragstellerin angeführte eklatante Widersprüche der Bewertungen (Stellungnahme vom 13.10.2025, B 5 K 24.1198) liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor.
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e. Anhaltspunkte für ein von der Antragstellerin angeführtes etwaiges Mobbing, eine Körperverletzung oder eine vorsätzlich geplante Entlassung durch die Vorgesetzten/Prüfer sind in keiner Weise durch überzeugende Tatsachen oder Indizien belegt. Weder eine persönliche Schädigungsabsicht noch eine systemische Befangenheit sind erkennbar. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist nicht gegeben, nur, weil ihre Prüfungsleistung mit lediglich vier Rangpunkten bewertet wurde. Von einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerungstaktik seitens der Antragsgegnerin kann nicht die Rede sein. Ebenso wenig ist aus diesem Vorwurf der Schluss zu ziehen, dass dies zu einem automatischen Obsiegen der Antragstellerin führen würde.
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f. Der Antragstellerin kommt auch kein Anspruch auf eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung zu. Zwar kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Die Feststellung des Tatbestandmerkmals des „begründeten Ausnahmefalles“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. SächsOVG, U.v. 28.04.2011 – 2 A 612/08 – juris Rn. 31). Es müssen daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. SächsOVG, U.v. 28.04.2011 – 2 A 612/08 – juris Rn. 30 m.w.N.). Derartige Umstände wurden vorliegend weder geltend gemacht, noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist für den Streitwert angesichts der erstrebten Wiederbegründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich, d.h. der sechsfache Anwärtergrundbetrag nach §§ 59 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) i.V.m. Anlage VIII des BBesG (6 x 1.473,37 Euro = 8.840,22 Euro). Nachdem das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).