Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 01.12.2025 – B 5 E 25.1164
Titel:

Anspruch auf Wiederholung einer mündlichen Prüfung bei unzureichender Protokollierung (hier: verneint)

Normenketten:
BBG § 22, § 37
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2
MBPolVDVDV § 41 Abs. 6, § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 6
VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:
1. Ein auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielendes Antragsbegehren kann auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Fühlt sich ein Prüfling in seiner (mündlichen) Leistung nicht zutreffend bewertet, so kann von ihm erwartet werden, dass er konkrete Fehler und Rügen benennt und nicht erst im Nachhinein anhand eines etwaigen Wortprotokolls auf Fehlersuche geht. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei mündlichen Prüfungen gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten, insbesondere kein Wortprotokoll. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Wiederholung der mündlichen Prüfung und vorläufige Fortführung des Vorbereitungsdienstes, Endgültiges Nichtbestehen der Zwischenprüfung und dadurch Beendigung des Vorbereitungsdienstes, Ausreichende Dokumentation der mündlichen Prüfung, Kein Anspruch auf Wortprotokoll, insbesondere der vom Prüfling gegebenen Antworten, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Bewertungsspielraum, Dokumentationspflicht, Prüfungsrecht, Verfahrensfehler, Wiederholungsprüfung, Zwischenprüfung, Bundespolizei, Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wiederholen zu können.
2
Die Antragstellerin war seit 2023 Angehörige des Lehrgangs … beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum … (BPOLAFZ **) und nahm an der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst teil. Beim Erstversuch der Zwischenprüfung konnte die Antragstellerin die Mindestleistung im Fach Polizeitraining nicht erreichen, sodass sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche und praktische Prüfung nach § 37 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) nicht erreichte. Mit Schreiben vom 26.01.2024 wurde der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung erstmalig nicht bestanden habe. Bei dem Wiederholungsversuch der Zwischenprüfung erreichte die Antragstellerin im schriftlichen Teil im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht (ER/VR) vier Rangpunkte (RP). Bei einem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung Prüfungsgegenstand ist, muss die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens fünf RP betragen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV). Damit war zum Bestehen notwendig, dass die Antragstellerin in dem mündlichen Teil im Fach ER/VR sechs RP erreichen musste. Dies konnte die Antragstellerin nicht erzielen, indem sie während der Prüfung vier RP erreichte.
3
Mit Bescheid vom 21.08.2024 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes im Wiederholungsfall nicht bestanden hat (Mitteilung über das Nichtbestehen gem. § 48 Abs. 1 MBPOIVDVDV). Die Prüfung sei nicht bestanden, weil nicht in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 betrage. Mit Ablauf des Tages der Aushändigung dieses Bescheides ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf gem. § 37 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Eine erneute Teilnahme an der Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sei aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
4
Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin mit Datum vom 02.09.2024, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 05.09.2024, Widerspruch einlegen, der mit Schriftsatz vom 27.09.2024, eingegangen am 01.10.2024, begründet wurde (GA Bl. 20 ff.). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 01.11.2024, u.a. unter Verweis auf Stellungnahmen des Erstprüfers *. und der Zweitprüferin *. vom 22. und 23.10.2024, zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 14.10.2024, beim Verwaltungsgericht … eingegangen am 17.10.2024, ließ die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. …*) erheben und beantragen,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin die mündliche Prüfung in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes wiederholen zu lassen, und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin für den Fall, dass sie aufgrund der Bewertung der mündlichen Prüfung die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung bestehen würde, den Vorbereitungsdienst fortführen zu können.
6
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Dokumentation des Ablaufs der mündlichen Prüfung nicht den Anforderungen entspreche und auf die Ausführungen unter Ziffer 1. der Widerspruchsbegründung vom 27.09.2025 verwiesen werde. Darin heißt es, dass die Verfahrensakte insoweit nicht vollständig bzw. die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, als keine hinreichende Dokumentation des tatsächlichen Inhalts der mündlichen Prüfung (in Form insbesondere der von Seiten der Antragstellerin gegebenen Antworten) erfolgt sei. Unabhängig von den hier unmittelbar einschlägigen Vorschriften (vgl. § 41 Abs. 6 und § 69 Abs. 2 Nr. 2 MBPolVDVDV sowie Punkt 6.3.4. der Verfügung der Bundespolizeiakademie zur Zwischenprüfung) ergebe sich unmittelbar aus den grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) ein Anspruch auf eine nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Verlaufs der mündlichen Prüfung und damit auch hinreichend bestimmt der von Seiten der Antragstellerin gegebenen Antworten. Das Bundesverfassungsgericht weise ausdrücklich im Hinblick auf die Durchführung von Auswahlgesprächen, deren Bedeutung und Art der Durchführung mit einer mündlichen Prüfung vergleichbar sei, darauf hin, dass diese alleine dann zulässig seien, wenn diese hinreichend dokumentiert und insoweit gerichtlich überprüfbar gemacht würden (vgl. BVerfG, B.v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes genüge es allerdings nicht, dass (wie dies vorliegend erfolgt sei) lediglich das von Seiten der zuständigen Stelle wahrgenommene Ergebnis desselben bzw. der einzelnen Aufgaben und/oder Fragen dokumentiert würden. Die Möglichkeit tatsächlich wirksamen und möglichst lückenlosen und damit schlussendlich effektiven Rechtsschutzes könne nur dadurch gewährleistet werden, dass nicht lediglich das Ergebnis des Gesprächs (aus Sicht der prüfenden Stelle), sondern tatsächlich der Ablauf desselben zumindest ansatzweise und rudimentär in der jeweiligen Verfahrensakte dokumentiert würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.03.2020 – BvR 2051/19 – juris Rn. 23 ff.). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gingen diesem Ansatz folgend davon aus, dass der Ablauf der Auswahlgespräche zumindest in den Grundzügen zu dokumentieren sei (vgl. OVG NW, B.v. 13.05.2004 – 1 B 300/04 – juris Rn. 17; NdsOVG, B.v. 18.08.2011 – 5 ME 212/11 – juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-BBg, B.v. 27.01.2012 – OVBG 6 S 50.11 – juris Rn. 5). Soweit eine solche Dokumentation vorliegend nicht erfolgt sei, könne die Rechtmäßigkeit der Bewertung der möglichen Prüfung nicht nachvollzogen werden. Sollte eine entsprechende Dokumentation tatsächlich nicht vorhanden sein (und nicht lediglich bisher nicht vorgelegt worden sein), wäre der Antragstellerin kurzfristig die Möglichkeit der Wiederholung der mündlichen Prüfung – sodann unter Vornahme einer ordnungsgemäßen Dokumentation derselben – einzuräumen.
7
Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Antragstellerin durch die Verzögerung des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens irreversible Nachteile nicht lediglich für ihre Lebensplanung drohten, sondern insbesondere der Verlust prüfungsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten drohe. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens eintretenden Verzögerung der Fortführung (und damit auch der Beendigung) der Probezeit für den mittleren Polizeivollzugsdienst und damit unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 33 Abs. 2 GG. Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe sich ein Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Bundesverfassungsgericht folgere aus diesem dogmatischen Ansatz, dass zumindest in Konkurrentenstreitverfahren bzw. immer dann, wenn dem betroffenen Bürger (bzw. Bewerber) durch den Verweis auf das Hauptsacheverfahren eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, auch in Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen sei. Art. 19 Abs. 4 GG gewähre einen Anspruch auf einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Vorliegend bestehe die zu besorgende Rechtsverletzung allerdings nicht lediglich darin, dass der Antragstellerin durch die Verzögerung der Fortführung des Vorbereitungsdienstes der Zugang zu dem von ihr beworbenen Amt verwehrt werde. Durch die hier gegenständliche Prüfungsentscheidung trete – selbst wenn diese in dem durch den Widerspruch eingeleiteten Hauptsacheverfahren aufgehoben werde – eine Verzögerung sowohl des Beginns als auch (zwangsläufig) des Endes der Probezeit für den mittleren Polizeivollzugsdienst ein. Durch diese Verzögerung werde – zwangsläufig – auch die Möglichkeit einer Beförderung und damit insgesamt der gesamte berufliche Werdegang bzw. die gesamte Karriere der Antragstellerin in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes verzögert. § 22 Abs. 4 BBG sehe ausdrücklich vor, dass eine Beförderung frühestens ein Jahr nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit möglich sei. Mit jedem Jahr, das die Antragstellerin später in die Polizeilaufbahn einsteigt, stehe ihr ein Jahr weniger zur Beförderung in die (im Rahmen der Laufbahn) vorgesehenen Beförderungsämter zur Verfügung, so dass sich ihre Chancen auf die höchstmögliche Ruhestandsbesoldung entsprechend reduzierten. Des Weiteren sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass auch das Interesse an der Möglichkeit einer geeigneten Lebensplanung durch die grundrechtsgleichen Rechte der Beamten (konkret aus Art. 33 Abs. 5 GG) geschützt sei. Unmittelbar aus der Fürsorgepflicht bzw. dem spiegelbildlichen Fürsorgerecht des Beamten werde ein Recht desselben bzw. ebenfalls eines Beamtenbewerbers dahingehend abgeleitet, ihn alsbald wissen zu lassen, woran er ist. Darüber hinaus bestehe mit der Verzögerung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (die unweigerlich mit der Verzögerung des Vorbereitungsdienstes verbunden sei) zumindest potenziell die Gefahr, dass bei der Antragstellerin derzeit noch nicht vorhandene gesundheitliche Situationen auftreten würden, die in Zukunft zur Annahme der Dienstunfähigkeit oder gesundheitlichen Ungeeignetheit führten.
8
Dem vorliegend geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht etwa die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bedeute auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Aus dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes lasse sich ausdrücklich die Pflicht der Gerichte ableiten, in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen. Konkret in einer mit der vorliegenden vergleichbaren Konstellation (der Fortführung eines Widerrufsverhältnisses zum Zweck der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst) und im Hinblick auf die Frage, inwieweit die Versagung der Möglichkeit der vorläufigen Durchführung der für den Zugang zu bestimmten Ämtern erforderlichen Ausbildung ein im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigender und insoweit irreversibler Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen erfolge, habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer polizeilichen Ausbildung innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf und/oder auf Wiederholung einer Prüfung besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Denn die Beendigung einer für den Zugang zu einem staatlichen Beruf erforderlichen Ausbildung stelle eine Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG dar. Durch die Entlassung werde dem Polizeianwärter verwehrt, die Ausbildung fortzusetzen, abzuschließen und den gewählten staatlichen Beruf zu ergreifen. In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führe.
9
Hinsichtlich des Anordnungsanspruches werde vollumfänglich auf die Widerspruchsbegründung vom 27.09.2024 verwiesen und diese vollumfänglich zum Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes gemacht. Im Hinblick auf den vorliegenden Antrag sei dabei zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass keine ordnungsgemäße Dokumentation des Ablaufs der mündlichen Prüfung erfolgt sei, zwingend dazu führe, dass eine ordnungsgemäße Bewertung derselben nicht möglich sei und zwangsläufig ein Anspruch auf Wiederholung derselben existiere. Über diesen Anspruch könne bereits im vorliegenden Eilverfahren entschieden werden. Soweit die Wiederholung der mündlichen Prüfung bzw. deren Bewertung dazu führe, dass die Zwischenprüfung insgesamt bestanden sei, müsste der Antragstellerin die Möglichkeit gewährt werden, den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Der Antragsgegnerin würde nichts Unzumutbares auferlegt, wenn sie verpflichtet werden würde, einer vermeintlich fachlich ungeeigneten Bewerberin den Vorbereitungsdienst fortsetzen zu lassen.
10
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 07.11.2024,
den Antrag abzulehnen.
11
Mit Schreiben vom 01.11.2024 sei nun der Widerspruchsbescheid ergangen. Die Antragstellerin habe vorliegend keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es nicht zu einer Verzögerung des Widerspruchsverfahrens gekommen sei. Der Beginn und das Ende der Probezeit würden nicht unmittelbar die Möglichkeit der Beförderung und des beruflichen Fortkommens beeinflussen. Es komme nicht zu Laufbahnnachteilen zu Lasten der Antragstellerin, sodass keine unzumutbaren Nachteile für sie entstünden. Denn der Aufstieg im Dienst hänge hauptsächlich von vielen anderen Faktoren, vor allem von der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin im Dienst, ab. Diese Leistungsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt aber noch gar nicht prognostizierbar. Hinsichtlich der von der Gegenseite thematisierten Gefahr der „noch nicht vorhandenen gesundheitlichen Situationen“ werde angefragt, ob die Antragstellerin hier einen Verdacht oder eine konkrete Grundlage für die Annahme von gewissen „gesundheitlichen Situationen“ habe, die für die gesundheitliche Eignung relevant seien und über die die Antragsgegnerin Kenntnis erhalten sollte. Die Antragstellerin könne auch eine geeignete Lebensplanung in der Zwischenzeit vornehmen. Etwa eine zusätzliche Ausbildung öffne Wege in berufliche Alternativen und ermögliche eine Vielzahl an zusätzlichem Wissen und Erfahrungen. Die Antragstellerin könne auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der Bescheid vom 21.08.2024 sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin habe in der Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung im Fach ER/VR nicht die erforderliche Rangpunktzahl erreicht. Nach § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG sei sie mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekannt gegeben werde. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV sei die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 betrage. Die Antragstellerin habe im schriftlichen Teil im Fach ER/VR vier RP erzielt. Im mündlichen Teil im Fach ER/VR habe sie jedoch ebenfalls nur vier RP erreicht. Sechs RP seien zum Bestehen notwendig gewesen. Die Antragstellerin habe damit die Zwischenprüfung nicht bestanden. Nach § 46 Abs. 6 MBPolVDVDV gelte die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung nicht bestanden worden und eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich sei. Hier handele es sich bereits um die Wiederholungsprüfung, da die Antragstellerin bei dem Erstversuch der Zwischenprüfung im Fach Polizeitraining die Mindestanforderung nicht erreicht habe. Der Bescheid vom 26.01.2024 sei bereits bestandskräftig. Eine weitere Wiederholung komme hier nicht in Betracht. Nach § 46 Abs. 1 S. 1 MBPolVDVDV könne eine Anwärterin die Zwischenprüfung einmal wiederholen, wenn sie die Zwischenprüfung nicht bestanden habe. Bezüglich der Ausführungen der Antragstellerin zu der schriftlichen Prüfung ER/VR werde auf die ausführlichen Stellungnahmen des Erstprüfers *. vom 23.10.2024 und der Zweitprüferin *. vom 22.10.2024 verwiesen. Hinsichtlich der mündlichen Prüfung liege kein substantiierter Vortrag der Antragstellerin vor. Sie müsse konkret darlegen, was sie genau an der Prüfung rüge bzw. bemängele. Anhand dieser Rügen bzw. Bemängelungen könne die Antragsgegnerin sodann Stellungnahmen der jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfer einholen. Ansonsten läge eine unzulässige Ausforschung der Prüfungsbewertung vor. Die Antragstellerin könnte erst durch die Offenlegung der Antragsgegnerin gezielt nach Angriffspunkten suchen und diese sodann geltend machen, ohne dass sie diese zuvor kannte bzw. gerügt hätte. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 01.11.2024 verwiesen.
12
Des Weiteren liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die von der Antragstellerin begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. Die Antragstellerin begehre, die mündliche Prüfung in Zusammenhang mit der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes des Bundes wiederholen zu können und für den Fall, dass sie aufgrund der Bewertung der mündlichen Prüfung die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung bestehen würde, den Vorbereitungsdienst fortführen zu können. Erweise sich die angefochtene Prüfung im Hauptsacheverfahren jedoch als rechtmäßig, werde dieser Prüfungsversuch nicht gegenstandslos. Die Antragstellerin hätte auf Grundlage ihres Begehrens eine gesicherte Rechtsposition, die nicht dadurch rückwirkend entfallen würde, sofern sie im Hauptsacheverfahren unterliege.
13
Hierauf nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.11.2024 erneut Stellung. Zunächst verkenne die Antragsgegnerin, dass der Umstand, dass vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt werde, im Hinblick auf die mit dem Verweis auf die Hauptsache drohenden Nachteile auf Seiten der Antragstellerin unerheblich sei. Das Bundesverfassungsgericht habe exakt für die hier vorliegende Konstellation entschieden, dass effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (gerade aufgrund des Umstandes, dass alleine die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung und nicht erst deren Bestandskraft zur Entlassung aus dem Widerrufsverhältnis führe) alleine im hier gegenständlichen Eilverfahren nach § 123 VwGO gewährleistet werden könne. Darüber hinaus führe auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin (vorschnell und offensichtlich lediglich, um ein Argument gegen die Eilbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren vorbringen zu können) über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden habe, nicht dazu, dass ein Eilrechtsschutzbedürfnis entfalle. Soweit die Antragsgegnerin auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbewertung und darüber hinaus darauf hinweise, dass bisher keine tauglichen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bewertung der schriftlichen Prüfung vorgebracht worden wären, verkenne sie, dass mit dem vorliegenden Antrag lediglich die Wiederholung der mündlichen Prüfung begehrt werde. Diese sei (zumindest in formeller Hinsicht) rechtsfehlerhaft erfolgt, da keine ordnungsgemäße Dokumentation (nicht lediglich über das Ergebnis, sondern auch) über den Ablauf derselben erfolgt sei. Mangels hinreichender Dokumentation werde allerdings nicht die von Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Möglichkeit der hinreichenden gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der aufgrund des Verlaufs der Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen gewährleistet. Allein die hier gegenständliche – äußerst rudimentäre – Dokumentation der Prüfung sei nicht geeignet, die angerufene Kammer in die Lage zu versetzen, geeignet zu prüfen, ob die gezogenen Schlussfolgerungen Beurteilungsfehler aufweisen würden. Auch die Antragstellerin werde nicht derart in die Lage versetzt, konkrete Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Bewertung durch die Prüfer vorzutragen. Würde man zulassen, dass von Seiten der Prüfungsbehörde lediglich eine derart oberflächliche und rudimentäre Dokumentation des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Prüfung vorgenommen werde, würde faktisch ein rechtsfreier bzw. gerichtlich nicht überprüfbare Raum geschaffen werden, was mit den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar wäre. Unabhängig von der Frage, wie detailliert die Dokumentation einer mündlichen Prüfung erfolgen müsse, müsse zumindest jede einzelne von Seiten der Prüfer gestellte Frage oder Aufgabe, sowie die hierauf gegebenen Antworten bzw. Prüfungsleistungen in ihren Grundzügen dokumentiert werden. Alleine die Dokumentation in Form der Zusammenfassung der Prüfung insgesamt bzw. der vermeintlich gezeigten Mängel des Prüfungskandidaten könne nicht ausreichen, um eine effektive – und damit möglichst wirksame und lückenlose – gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Prüfungsspielraums (wie Art. 19 Abs. 4 GG dies fordere) zu gewährleisten.
14
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 erkundigte sich die Antragsgegnerin zum Sachstand des Verfahrens, woraufhin das Verwaltungsgericht … am 16.10.2025 mitteilte, dass noch keine konkrete Angabe gemacht werden könne, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Es seien noch zwei ältere Eilverfahren vorrangig zu bearbeiten.
15
Mit Schriftsatz vom 21.10.2025 stellte die Antragstellerin einen dringenden Antrag auf sofortige Fortführung und Entscheidung im Eilverfahren hinsichtlich des Verfahrensfehlers in der mündlichen Prüfung (fehlende Antworten im Protokoll). Es handele sich um eine unzulässige Verzögerung. Es sei darzulegen, ob bzw. wieso die Entscheidung im Eilverfahren erst nach einer Entscheidung im Verfahren B 5 K 24.1198 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erfolgen solle. Eine zeitnahe Entscheidung in diesem Verfahren sei nicht absehbar, da dieses Verfahren hochkomplex sei. Die Feststellung eines Verfahrensfehlers (Protokollierungsmangel) müsse unabhängig von der Hauptsacheentscheidung entschieden werden. Es werde die sofortige Anordnung einer Wiederholung der mündlichen Prüfung beantragt, um den Verfahrensfehler zu beheben.
16
Mit Schreiben vom 22.10.2025 bat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth das Verwaltungsgericht … um Übermittlung der Akten zum dort anhängigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. …*), da unter dem heutigen Tage dort ein Antrag auf einstweilige Wiederherstellung des Beamtenverhältnisses gestellt worden sei (Az. B 5 E 25.1127).
17
Daraufhin bat das Verwaltungsgericht … die Beteiligten mit Schreiben vom 22.10.2025 um Mitteilung des dienstlichen Wohnsitzes, um die örtliche Zuständigkeit bestimmen zu können, und hörte sie zu einer Verweisung an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth an. Mit Schriftsatz vom 27.10.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der dienstliche Wohnsitz der Antragstellerin vor ihrer Entlassung in … gewesen sei.
18
Mit Beschluss vom 03.11.2025 erklärte sich das Verwaltungsgericht … für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte – auch der Verfahren B 5 K 24.1198 sowie B 5 E 25.1127 – ergänzend Bezug genommen.
II.
20
1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg.
21
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
22
Vorliegend beantragt die Antragstellerin die Wiederholung der mündlichen Prüfung aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers (Dokumentationsmangel). Sie begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn ihr Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung und im Fall des Bestehens zur Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 44).
23
Dieses auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielende Antragsbegehren könnte indes – soweit realisierbar – auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig wäre, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spräche (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – BVerfGE 79, 69 – juris Rn. 17 f.; BVerwG, B.v. 13.08.1999 – 2 VR 1.99 – BVerwGE 109, 258 – juris Rn. 24; U.v. 18.04.2013 – 10 C 9/12 – BVerwGE 146, 189 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 45; B.v. 22.12.2016 – 6 CE 16.2303 – juris Rn. 20). Davon kann hier indes keine Rede sein.
24
a. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie dies gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung des § 920 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Die Antragstellerin hat nach der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 09.06.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 30) keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung aufgrund des von ihr gerügten Dokumentationsmangels. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.08.2024 und der Widerspruchsbescheid vom 01.11.2024 sind allem Anschein nach – jedenfalls insoweit – rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin insofern nicht in ihren Rechten. Damit liegt kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache vor.
25
aa. Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 24.04.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.).
26
Ein Anspruch des Prüflings auf ein (verwaltungsinternes) Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen besteht nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.02.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683; U.v. 26.03.1997 – 6 C 7.96 – NJW 1997, 3104/3105). Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. VG Berlin, U.v. 08.07.2010 – 3 A 4.06 – juris Rn. 34).
27
Substantiierte Einwendungen in diesem Sinne hat die Antragstellerin hinsichtlich der mündlichen Prüfung jedenfalls nicht erhoben, sondern lediglich pauschal vorgetragen, dass die Protokollierung der mündlichen Prüfung unzureichend sei. Die Antragstellerin hat jedoch weder auf konkrete Irrtümer noch auf Rechtsfehler bei der Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung hingewiesen. Dies wäre ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, beispielsweise indem sie sich unmittelbar nach der mündlichen Prüfung – als die Erinnerung daran noch präsent war – etwaige Notizen angefertigt hätte. Fühlt sich ein Prüfling in seiner Leistung nicht zutreffend bewertet, so kann von ihm erwartet werden, dass er konkrete Fehler und Rügen benennt und nicht erst im Nachhinein anhand eines etwaigen Wortprotokolls auf Fehlersuche geht. Durch ein solches Vorgehen entsteht vielmehr der Eindruck einer Ausforschung ins Blaue hinein. Vorliegend sind bestimmte nachvollziehbare und überprüfbare Fehler in der Bewertung der Leistungen der Antragstellerin in der mündlichen Prüfung nicht vorgetragen worden.
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bb. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf eine mangelhafte Dokumentation der mündlichen Prüfung.
29
Die inhaltlichen Anforderungen an die Niederschrift über die mündliche Prüfung sind reine Rechtsfragen, über die die Gerichte uneingeschränkt zu entscheiden haben. Sollte das Prüfungsprotokoll nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen, so wäre die Prüfungsentscheidung schon aus diesem Grunde wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, ohne dass die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen gerichtlich überprüft werden könnte oder müsste (vgl. BFH, B.v. 30.06.1995 – VII B 175/94 – juris Rn. 17). Bei mündlichen Prüfungen gebieten weder das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten, insbesondere kein Wortprotokoll. Sie verlangen lediglich hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. BVerfG, B.v. 14.02.1996 – 1 BvR 961/94 – juris Rn. 3; BVerwG, U.v. 06.09.1995 – 6 C 18.93 – juris Rn. 21 f.). Beispielsweise kann eine, wenn auch nur beschränkte Öffentlichkeit bei berufsbezogenen Prüfungen entsprechende Beweise ermöglichen. Als derartige Beweismöglichkeiten („am besten durch Zulassung von Zuhörern“) reichen aber nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch Prüfer, Mitprüfer, Mitprüflinge und Protokollführer als in Betracht kommende Zeugen aus. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können.
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Die vorliegend über die mündliche Prüfung angefertigte Niederschrift (BA Bl. 99 ff.) entspricht den o.g. Anforderungen sowie den gesetzlichen Vorgaben des § 41 Abs. 6 MBPolVDVDV. Nach Satz 2 sind in dem Protokoll Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Den Aufzeichnungen lassen sich Gegenstand, Verlauf und Ergebnis in ihren wesentlichen Grundzügen entnehmen. Die an die Antragstellerin gerichteten Fragen sind umfassend protokolliert, ebenso wurden die Aufgabenstellungen der Niederschrift beigefügt. Als Bemerkungen wurden niedergelegt, dass fehlende Grundlagenkenntnisse festgestellt worden seien, Zusammenhänge im Fach Einsatzrecht nicht erkannt worden seien, massive Hilfe durch die Fachprüfer erfolgt gewesen sei und Lösungen nicht oder teilweise nicht erbracht worden seien. Die Prüfungskommission bestand aus fünf Prüfern sowie einer Protokollführerin und mindestens einem Mitprüfling, die alle als möglicher Zeugenbeweis in Betracht kämen. Diese Angaben sind insgesamt ausreichend, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. hierzu auch OVG NW, B.v. 21.09.2018 – 6 B 343/18 – juris Rn. 23; VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 – RO 5 K 17.574 – juris Rn. 46). Der Vortrag der Antragstellerseite, das Protokoll enthalte lediglich die Fragegegenstände nicht hingegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung bzw. die konkreten Antworten der Antragstellerin, bedingt keinen Verfahrensfehler. Zum einen verlangt § 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Angabe des Gegenstandes, des Ergebnisses sowie des Verlaufs der mündlichen Prüfung und keine Dokumentation der einzelnen Antworten des Prüflings. Zum anderen hat die Antragstellerin keinerlei inhaltliche Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnte.
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cc. Die (zweite) Wiederholungsmöglichkeit in begründeten Ausnahmefällen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV bezieht sich nur auf eine etwaige Wiederholung der vollständigen Zwischenprüfung bestehend aus dem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil (vgl. § 46 Abs. 4 und § 33 MBPolVDVDV) und ist daher auf den vorliegenden Fall der von der Antragstellerin beantragten Wiederholung ausschließlich der mündlichen Prüfung nicht anwendbar.
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b. Auf den Anordnungsgrund kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
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c. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Fortführung des Vorbereitungsdienstes war an die Bedingung geknüpft, dass die Antragstellerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zugelassen wird und diese bestehen würde. Da diese Bedingung des Obsiegens im Hauptantrag nicht eingetreten ist, ist darüber nicht zu entscheiden. Im Übrigen dürfte es sich beim Bestehen einer zu wiederholenden mündlichen Prüfung um eine außerprozessuale Bedingung handeln, die zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags führt (vgl. BVerwG, U.v. 16.08.1995 – 11 C 2.95 – juris Rn. 19).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, da es sich bei der hiesigen Zwischenprüfung um eine noch nicht den Berufszugang eröffnende Prüfung handelt, deren Nichtbestehen zur Beendigung der Ausbildung führt. Nachdem das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, kommt eine Halbierung des Streitwerts nicht in Betracht (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Da der hiesige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bereits im Oktober 2024 anhängig gemacht wurde (§ 40 GKG), ist vorliegend auf den Streitwertkatalog aus dem Jahr 2013 und nicht auf den im Juli dieses Jahres bekanntgemachten Streitwertkatalog 2025 abzustellen.