Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2025 – B 4 K 25.31331
Titel:

Keine Fortführung des Verfahrens nach dessen Beendigung durch Fiktion der Klagerücknahme

Normenketten:
AsylG § 10 Abs. 1, § 81 S. 1
VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 2 S. 4
Leitsatz:
Gründen die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses im Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift, genügt die Angabe einer veralteten Anschrift oder Vorlage einer Meldebescheinigung, die keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt zulässt, zu deren Beseitigung nicht. (Rn. 16 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylrecht, Klagerücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung, Betreibensaufforderung nach Mitteilung, der Kläger sei amtlich unbekannten, Aufenthaltes, Kein Betreiben des Verfahrens, wenn vom Klägerbevollmächtigten zwar zur, Klagebegründung vorgetragen wird, sonst aber nur die bereits bekannte (letzte), Anschrift mitgeteilt und eine Meldebestätigung übersandt wird, Rücknahmefiktion der Asylklage, Betreibensaufforderung, Angabe der ladungsfähigen Anschrift, tatsächliche Erreichbarkeit, Meldebescheinigung, unbekannter Aufenthalt, Rechtsschutzinteresse, anwaltliche Vertretung

Tenor

1. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass das Verfahren B 4 K 25.31331 durch Klagerücknahme beendet ist.
2. Der Kläger trägt die Kosten des fortgesetzten gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darfdie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Fortführung seines Klageverfahrens B 4 K 25.31331 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) vom 8. Juli 2025.
2
Der Kläger beantragte erstmals am 16. Mai 2023 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2024 vollumfänglich abgelehnt. Am 5. Juni 2025 beantragte der Kläger erneut Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. Juli 2025 als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), ebenso wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Juli 2024 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides). Der Bescheid wurde am 9. Juli 2025 per Einschreiben an die Bevollmächtigte des Klägers versandt.
3
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juli 2025 aufzuheben, hilfsweise das Bundesamt zu verpflichten, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2025 in Ziffer 2 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Blick auf Tschetschenien vorliegen.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 teilte die Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (im Folgenden ZAB) dem Gericht mit, dass der ursprünglich der dezentralen Unterkunft H. Straße. , …H. zugewiesene Kläger seit 17. Juli 2025 amtlich unbekannten Aufenthaltes sei. Mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2025, der Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 28. Juli 2025 zugestellt, wurde die Klägerseite nach § 81 des Asylgesetzes (AsylG) aufgefordert, das Verfahren innerhalb eines Monats weiter zu betreiben und insbesondere eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Auf die Rechtsfolgen nach § 81 Satz 1 und 2 AsylG wurde hingewiesen.
5
Die Klägerbevollmächtigte trug mit Schriftsatz vom 12. August 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, zur Klagebegründung vor und teilte mit, die ladungsfähige Anschrift des Klägers laute H. Straße. , …H. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2025 wurde die ZAB aufgefordert, mitzuteilen, ob der Kläger nach wie vor amtlich unbekannten Aufenthaltes oder wieder in der Unterkunft in der H. Straße. , …H. wohnhaft sei. Unter dem 17. September 2025 teilte die ZAB mit, dass der Kläger nach Auskunft des Landratsamtes … seit 17. Juli 2025 unbekannten Aufenthaltes und nicht wieder in der Unterkunft aufgetaucht sei.
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Mit Beschluss vom 17. September 2025 stellte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass die Klage im Verfahren B 4 K 25.31331 als zurückgenommen gilt, das Verfahren wurde eingestellt und dem Kläger die Kosten auferlegt.
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Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 forderte die Klägerbevollmächtigte das Gericht unter Vorlage einer Meldebestätigung der Gemeinde H. für den Kläger vom 27. Juni 2025 auf, den Beschluss vom 17. September 2025 aufzuheben. Die Klägerbevollmächtigte beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 7. Oktober 2025,
die Fortführung des Verfahrens.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) werde verletzt. Eine fehlerhafte Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG führe zu einer unzulässigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens und hindere an einer Entscheidung in der Sache. § 81 AsylG sei wegen Art. 19 Abs. 4 GG eng auszulegen. Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen dürfe nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies gelte auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum gehe, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können. Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürften auch hier keine unangemessen hohen verfahrensrechtlichen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Die Rücknahmefiktion des § 81 Satz 1 AsylG stelle eine einschneidende Rechtsfolge dar und müsse daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angewandt werden. § 81 AsylG stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach ein Kläger das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen wolle; die Norm solle (nur) die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren. Eine Klagerücknahme infolge von Nichtbetreiben dürfe nur angenommen werden, wenn der Kläger innerhalb der Frist überhaupt nicht reagiere oder zumindest den Fortbestand seines Interesses an der Rechtsverfolgung trotz anfänglich berechtigter Zweifel hieran nicht substantiiert darlege. Der Kläger müsse bei objektiver Betrachtung den Anschein beseitigen, es sei ihm an der Weiterverfolgung des Klagebegehrens nichts mehr gelegen. Die Rücknahmefiktion setze nur ein, wenn der Kläger das Verfahren überhaupt nicht betreibe. Komme der Kläger den Anordnungen und Anfragen des Gerichts auch nur zum Teil nach, könne ihm ein Nichtbetreiben nicht vorgehalten werden. Bezüglich der Auskunft der ZAB vom 17. September 2025 sei bereits ungewiss, ob die Anwesenheit des Klägers tatsächlich geprüft oder es sich lediglich um Aussagen „vom Hörensagen“ handele. Die Klägerbevollmächtigte habe innerhalb der Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG zur Klagebegründung vorgetragen und die einzig bekannte Adresse des Klägers mitgeteilt. Damit sei ein etwaiger Anschein, dem Kläger sei nicht mehr an der Verfolgung des Klagebegehrens gelegen, widerlegt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Verfahren nicht betrieben habe und die Frist fruchtlos abgelaufen sei. Zudem sei die Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG ohne weitere Reaktion des Gerichts abgelaufen. Es werde nochmals auf die beigefügte Meldebestätigung der Gemeinde H. vom 27. Juni 2025 verwiesen. Eine andere Adresse des Klägers könne nicht beschafft werden, da sie nicht existiere. Der Kläger bleibe aber jedenfalls über seine Bevollmächtigte erreichbar. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift vorrangig die Sachentscheidungsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) betreffe, deren Fehlen das Gericht zur Klageabweisung verpflichte, aber keine kraft Gesetzes eintretende Rücknahmefiktion begründe. Bei etwaigen Zweifeln des Gerichts habe die Möglichkeit bestanden, nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO eine Ergänzungsaufforderung mit Ausschlussfrist zu erlassen.
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Für die Beklagte beantragte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025,
die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2025 bzw. 10. November 2025 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
11
Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens und des Verfahrens B 4 K 25.31331 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
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2. Das Verfahren B 4 K 25.31331 ist beendet, da die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens war daher abzulehnen und die Beendigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme festzustellen (vgl. Peters in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 92 Rn. 89; Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 78; jeweils m.w.N.).
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a) Die Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG lagen vor: Erforderlich ist insoweit, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen ist. Diese können insbesondere in der Nichterfüllung prozessualer Mitwirkungspflichten liegen. Der Asylbewerber hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen auch des angerufenen Gerichtes stets erreichen können; insbesondere hat er dazu jeden Wechsel seiner Anschrift dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, § 10 Abs. 1 AsylG. Nach der Mitteilung der ZAB vom 21. Juli 2025 war der Kläger seit dem 17. Juli 2025 amtlich unbekannten Aufenthaltes. Einen Wechsel seiner Anschrift hatte gleichwohl weder er noch seine Bevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt. Mithin bestanden ausreichend Anhaltspunkte für Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers und damit hinreichender Anlass für eine Betreibensaufforderung (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2019 – 9 ZB 19.31342 – juris Rn. 2).
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b) Die Klägerseite hat das Verfahren innerhalb der Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG auch nicht betrieben. Will der Kläger die Rechtsfolgen einer ordnungsgemäßen Betreibensaufforderung vermeiden, muss er zumindest substantiiert dartun, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (BVerfG, B.v. 7.2.2023 – 2 BvR 1057/22 – juris Rn. 34).
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aa) Zwar hat die Klägerbevollmächtigte mit dem Schriftsatz vom 12. August 2025 (auch) zur Klagebegründung vorgetragen. Zu der ausdrücklichen Aufforderung, im Hinblick auf die Mitteilung der ZAB vom 21. Juli 2025 die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, hat sie jedoch lediglich die bisher bekannte Anschrift wiederholt. Insofern sind die Ausführungen zur materiellen Begründung der Klage nicht geeignet, substantiiert darzulegen, weshalb der Kläger nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse hat. Denn die Zweifel an dessen Fortbestehen, die Grundlage der Betreibensaufforderung vom 21. Juli 2025 waren, gründen gerade im Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Klägers, nicht jedoch im Fehlen einer Klagebegründung.
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bb) Die bloße Behauptung, die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers laute wie bisher und eine andere existiere nicht, genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Diese Mitteilung erschöpft sich inhaltlich allein in dem Widerspruch zu der Mitteilung der Ausländerbehörde, der Kläger halte sich dort nicht auf. Hieraus ergibt sich aber gerade nicht in substantiierter Weise, weshalb diese Mitteilung falsch sein soll bzw. weshalb ein anderer Geschehensablauf als der von der Ausländerbehörde mitgeteilte plausibler sein sollte. Hierin kann keine substantiierte Darlegung des Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses trotz der objektiv bestehenden Zweifel gesehen werden. Im Gegenteil hat die nochmalige Auskunft der ZAB vom 17. September 2025 bestätigt, dass der Kläger sich seit dem 17. Juli 2025 durchgehend nicht mehr unter der von der Klägerbevollmächtigten angegebenen Anschrift aufgehalten hat. Dem wurde von Klägerseite selbst in den Schriftsätzen vom 30. September 2025 und 7. Oktober 2025 nichts Substantielles entgegengesetzt, vielmehr hat die Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass ihr eine andere Anschrift des Klägers nicht bekannt sei. Damit wurde das Verfahren von Klägerseite nicht nur teilweise, sondern in der hier maßgeblichen Frage vollständig nicht betrieben.
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cc) Dass der Kläger anwaltlich vertreten ist, ändert daran nichts. Zur nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Bezeichnung des Klägers gehört – unabhängig davon, ob der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird – regelmäßig auch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift, d.h. der Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2.19 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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dd) Da hinsichtlich der ladungsfähigen Anschrift somit maßgeblich auf den tatsächlichen Aufenthalt des Klägers abzustellen ist, vermag auch die von Klägerseite übersandte Meldebestätigung der Gemeinde H. vom 27. Juni 2025 nichts am Nichtbetreiben des Verfahrens zu ändern. Die Meldebescheinigung nach § 18 des Bundesmeldegesetzes (BMG) stellt eine Realisierung des Auskunftsrechts hinsichtlich der über die jeweilige Person gespeicherten Daten dar; zudem liefert sie den Nachweis einer aktuellen Wohnanschrift im behördlichen wie privaten Bereich (Polenz in Engelbrecht/Schwabenbauer, BMG, 1. Aufl. 2022, § 18 Rn. 7 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/7746, S. 38). Abgesehen davon, dass die Meldebescheinigung vom 27. Juni 2025 denknotwendig nichts über die aktuelle Anschrift des Klägers ab dem 17. Juli 2025 aussagen kann, ergibt sich aus ihr allenfalls, dass der Kläger am 27. Juni 2025 seiner Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 BMG nachgekommen ist. Über seinen nach obigen Ausführungen allein relevanten tatsächlichen Aufenthalt sagt sie gerade nichts aus.
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ee) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Für die Klägerseite bestand innerhalb der Frist des § 81 Satz 1 AsylG ausreichend Gelegenheit, entsprechende Umstände darzulegen. Auch im Rahmen des Grundsatzes der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestand für das Gericht mangels eines substantiierten Vortrages der Klägerseite kein Anlass zu weiteren Nachforschungen, ob die Mitteilungen der ZAB vom 21. Juli 2025 und 17. September 2025 inhaltlich zutreffend sind.
21
c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wurde hier nicht beantragt, Entsprechendes kann dem klägerischen Vorbringen auch nicht sinngemäß entnommen werden. Eine Wiedereinsetzung wäre aufgrund des Charakters der Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG als sog. „uneigentliche“ gesetzliche Frist ohnehin auf Fälle höherer Gewalt beschränkt (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2021 – 24 ZB 19.2418 – juris Rn. 24 m.w.N.), wofür hier nichts ersichtlich ist.
22
d) Folge des Nichtbetreibens des Verfahrens ist nach § 81 Satz 1 AsylG die Fiktion der Klagerücknahme kraft Gesetzes. Diese Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Monatsfrist des § 81 Satz 1 AsylG, hier also mit Ablauf des 28. August 2025 ein (§ 57 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Der Beschluss, mit dem nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO festgestellt wird, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist dabei lediglich deklaratorischer Natur (statt vieler: Clausing in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 68 f. m.w.N.). Die Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 4 VwGO ist lediglich die notwendige prozessuale Folge der (fingierten) Klagerücknahme. Damit ist es auch unerheblich, dass der entsprechende Beschluss vom 17. September 2025 hier nicht unmittelbar nach Ablauf der Frist des § 81 Satz 1 AsylG ergangen ist.
23
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).