Titel:
Keine Auskunftsansprüche der Erben eines Mitglieds einer bayerischen Fischereigenossenschaft zum Genossenschaftsvermögen
Normenketten:
BayFiG 1908 Art. 1 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Art. 3 S. 1, Art. 8, Art. 28, Art. 38, Art. 41 Abs. 3
BGB § 21, § 26, § 242, § 705, § 728
GenG § 1,§ 7 Nr. 1, § 73, § 77
VwGO § 161, § 162, § 173
ZPO § 254
Leitsätze:
1. Mitglieder einer Fischereigenossenschaft können Auskunftsansprüche gegen die Genossenschaft nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht geltend machen, soweit Leistungsansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen sind. (Rn. 35-36) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Ein Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch der Erben eines verstorbenen Mitglieds einer Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts besteht weder nach dem Bayerischen Fischereigesetz noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung genossenschafts-, gesellschafts- oder vereinsrechtlicher Regeln. (Rn. 37 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Eine öffentlich-rechtliche Fischereigenossenschaft ist nach ihrer Struktur und Zwecksetzung nicht mit einer privatrechtlichen Genossenschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch wenn eine Rechtsähnlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft zu einem privatrechtlichen Verein grundsätzlich bestehen mag, scheitern Auseinandersetzungsansprüche eines Genossenschaftsmitglieds daran, dass auch das Vereinsrecht keine wirtschaftliche Beteiligung der Mitglieder an Gewinn und Verlust des Vereins oder eine Haftung für dessen Verbindlichkeiten vorsehen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Bildung einer Fischereigenossenschaft allein führt nicht dazu, dass das Fischereirecht der Genossenschaftsmitglieder auf diese übergeht, es verbleibt vielmehr bei den Fischereiberechtigten und ist vererblich. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
6. Es besteht kein allgemeiner Kostenerstattungsanspruchs bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stufenklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, Fischereigenossenschaft, Kein Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch der Erben eines verstorbenen Genossenschaftsmitglieds, Keine analoge Anwendbarkeit von Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes oder von Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunftsanspruch, Mitgliedschaftsbeendigung, Genossenschaftsmitglied, Erbe, Fischereirecht, Abfindungsanspruch, Hegegenossenschaft, Bewirtschaftungsgenossenschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, privater Verein, Analogie, tatsächliche Handhabung, Vertrauenstatbestand, Kostenerstattungsanspruch
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfendie Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor de Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger begehren Auskunft über das Geschäftsguthaben der Beklagten sowie die Abrechnung und Auszahlung des auf den verstorbenen Vater der Kläger entfallenden Geschäftsanteils an der Beklagten.
2
Die am 3. Februar 1912 beschlossene und unverändert geltende Satzung der Beklagten wurde durch die Königliche Regierung von … – Kammer des Innern – unter dem 26. April 1912 gemäß Art. 46 des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 (BayFiG 1908) genehmigt. In der Präambel der Satzung ist ausgeführt, dass die Fischereiberechtigten des Fischereigebietes der … und des … nach den Vorschriften des Bayerischen Fischereigesetzes von 1908 eine Genossenschaft gebildet und die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen in der nachstehenden Satzung geregelt hätten. Nach § 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten umfasst das Genossenschaftsgebiet „die Gewässerstrecke in der …, von der Brücke in … bis zur Einmündung in den … und im … bis zur … Mauer bei …“. Zweck der Beklagten ist nach § 2 ihrer Satzung die „Förderung der Schifferei und Fischerei, so: 1) Eine geregelte Aufsicht über die Ausübung der Fischerei im Genossenschaftsgebiete einzuführen und zu handhaben; 2) Maßnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes im Genossenschaftsgebiete zu treffen; 3) Das Fischwasser im Genossenschaftsgebiete einer gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung zu unterstellen.“
3
§ 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten lautet: „Mitglied der Genossenschaft kann jeder Schiffer oder Fischer werden, der sein Gewerbe gehörig erlernt hat und von einem Mitgliede der früheren Zunft abstammt. Ueber die Aufnahme entscheidet die ordentliche Jahresversammlung. Jedes der Zunft neu beitretende Mitglied hat bei der Aufnahme 19 fl. rh. (32 M 57 ₰) zu bezahlen. Der Austritt aus der Zunft steht jedem freiwillig zu, jedoch hören mit dem Austritte eines Mitgliedes dessen Ansprüche an das Vereinsvermögen auf.“ Parallel dazu sieht § 4 Abs. 2 der Satzung für den Fall des Ausschlusses eines Genossenschaftsmitgliedes vor, dass dieses „mit dem Ausschlusse jeglichen Anspruch an das Vereinsvermögen“ verliert. Nach § 18 Abs. 2 der Satzung haben die Mitglieder bis zu einer anderweitigen Festsetzung einen Jahresbeitrag von 1 M zu bezahlen.
4
Dem 1. Vorsitzenden der Beklagten und bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden kommt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Beklagten insbesondere die „Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte“ und „der unmittelbare Verkehr mit den Behörden und mit dritten Personen“ zu. Nach § 12 der Satzung der Beklagten obliegt der Genossenschaftsversammlung u.a. die Entscheidung bei Führung von Rechtsstreitigkeiten (Nr. 8).
5
Die Kläger sind je zu ¼ Erben des am … 2020 verstorbenen …, der Mitglied der Beklagten war. Die Kläger sind ebenfalls Mitglieder der Beklagten. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Februar 2023 forderten die Kläger die Beklagte auf, über die Genossenschaftsanteile des verstorbenen … bis spätestens 31. März 2023 unter Zugrundelegung der Bilanz für das Jahr 2020 abzurechnen und den sich ergebenden Abrechnungsbetrag an die Kläger auszuzahlen. Nach verschiedenen Besprechungen zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenbevollmächtigten blieben die Bemühungen der Beteiligten um eine außergerichtliche Lösungsfindung erfolglos.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. März 2024, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,
- 1.
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die Beklagte zu verurteilen, den Klägern durch Vorlage einer Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2020 Auskunft über das Geschäftsguthaben der Beklagten zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft erforderlichenfalls an Eides statt zu versichern;
- 2.
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die Beklagte zu verurteilen, nach erteilter Auskunft über das Geschäftsguthaben des am … 2020 verstorbenen Mitgliedes der Beklagten, …, abzurechnen und den sich danach für den verstorbenen … errechnenden Geschäftsanteil zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2021 an die Kläger zu bezahlen;
- 3.
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger nicht anrechenbare, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.252,24 EUR zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 23. Februar 2023 zu bezahlen.
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Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz GenG) gehe mit dem Tod eines Mitgliedes die Mitgliedschaft auf die Erben über. Sie ende nach § 77 Abs. 1 Satz 2 GenG mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten sei. Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG analog sei das dem verstorbenen Erblasser zuzurechnende Geschäftsguthaben binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft an die Erben auszuzahlen. Die Mitgliedschaft habe am 31. Dezember 2020 geendet, Auszahlungszeitpunkt und Tag der Fälligkeit sei daher der 30. Juni 2021 gewesen. Seit 1. Juli 2021 befinde sich die Beklagte daher im Verzug.
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Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Den Klägern stehe zunächst ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, der im Wege der Stufenklage mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemacht werde. Nach erfolgter Auskunft hätten die Kläger einen Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des Geschäftsguthabens des Verstorbenen. Dieser Anspruch könne jedoch erst beziffert werden, sobald die Auskunft unter Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz erteilt worden sei. Aus Verzugsgesichtspunkten schulde die Beklagte auch die außergerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten der Kläger. Aus einem geschätzten Gegenstandswert von 12.000 EUR ergäben sich Anwaltskosten in Höhe von 1.252,24 EUR.
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Mit Schriftsatz vom 3. April 2024 zeigte sich der Bevollmächtigte der Beklagten an und beantragte,
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Für die Kläger trug deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 vor, es sei davon auszugehen, dass die Beklagte eine öffentliche Fischereigenossenschaft sei, wie es sich aus dem in Kopie beigefügten Genehmigungsschreiben der Königlichen Regierung von … vom 26. April 1912 ergebe. Dennoch seien die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes im vorliegenden Fall anwendbar, da auf die vergleichbaren Regelungen des Privatrechts ergänzend zurückzugreifen sei, soweit die Rechtsgrundlagen des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der Satzung schwiegen. Nach Art. 38 BayFiG sei der Vater der Kläger mit seinem Tod aus der Genossenschaft ausgeschieden. Sein Fischereirecht könne daher eigentlich frei übertragen werden, da die Beklagte das Fischereirecht nicht innehabe. Dem stehe jedoch § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten entgegen, der vorsehe, dass eine Abstammung von früheren Zunftmitgliedern Voraussetzung für eine Mitgliedschaft sei. Damit werde das nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) geschützte eigentumsgleiche Recht des Fischereirechtsinhabers in verfassungswidriger Weise beschnitten.
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Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2024 erwiderte der Beklagtenbevollmächtigte hierzu, die klageweise geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Die Beklagte sei eine Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts, weshalb die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes nicht direkt angewendet werden könnten. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide vorliegend aus. Dies würde voraussetzen, dass die Satzung der Beklagten die Frage einer Abfindungszahlung an die Erben verstorbener Genossen ungewollt nicht geregelt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall, vielmehr habe die Satzung hierzu keine Regelung getroffen, weil eine solche Auszahlung gerade nicht erfolgen solle. Die Beklagte habe als Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts die Nachfolge einer seit vielen Jahrhunderten bestehenden Fischerzunft angetreten. Die Verfasser der Satzung seien mit der Handhabung und Verwaltung der organisierten Fischereiausübung vertraut gewesen. Wenn sie eine Abfindungszahlung an die Erben verstorbener Mitglieder gewollt hätten, so hätten sie diese in der Satzung explizit geregelt. Tatsächlich sei es jedoch immer um den vom Ableben einzelner Mitglieder unabhängigen Bestand der Genossenschaft und ihres Vermögens gegangen. So sei seit Bestehen der Beklagten niemals von Erben eine Abfindungszahlung beansprucht oder an diese geleistet worden.
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Der Bevollmächtigte der Beklagten legte mit Schriftsatz vom 19. August 2024 eine vom 1. Vorsitzenden der Beklagten unterzeichnete und auf den selben Tag datierte Vollmacht vor.
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Mit den Beteiligten wurde die Sach- und Rechtslage am 2. Dezember 2024 in einem Erörterungstermin diskutiert. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
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Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2025 weiter aus, dass auch nach Auffassung der Stadt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten die Vorschriften des Privatrechts zur Lückenfüllung im öffentlichen Recht heranzuziehen seien, soweit sie dem Wesen der öffentlichrechtlichen Fischereigenossenschaft nicht widersprächen. Die Beklagte sei kein Idealverein, sondern seit jeher wirtschaftlich tätig. Dem damaligen Mitglied … habe die Beklagte mit (dem Schriftsatz in Kopie beigefügten) Schreiben vom 7. März 1998 bestätigt, am Zunftvermögen beteiligt zu sein. Diese Bescheinigung sei wohl erstellt worden, um dem Mitglied die für eine Kreditaufnahme erforderliche Bonität zu bestätigen. In den 1980er Jahren seien zwei Zahlungen der … AG in sechsstelliger Höhe an die Beklagte für die durch den Bau des …-Kanals und von Kraftwerken an den Fischgewässern der Beklagten entstandenen Schäden gezahlt worden. Diese Beträge seien anteilig an die damaligen Zunftmitglieder ausgezahlt worden, jedes Mitglied habe den gleichen Betrag in Höhe von über 10.000 DM erhalten. Diese Zahlungen hätten von den Mitgliedern als Einnahmen aus Kapitalerträgen versteuert werden müssen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten bestehe in Folgendem: Bis zum Zweiten Weltkrieg habe jeder, der das Fischereirecht ausgeübt habe, als eigenständiger Unternehmer auf eigene Rechnung beruflich gefischt. Die Beklagte sei nach dem Bayerischen Fischereigesetz aber notwendig, um das Fischereirecht überhaupt auszuüben. Die Beklagte sei zudem eine Schifferzunft, was sich darin widerspiegele, dass neben den Fischern stets Personen mit eigenem Transportgewerbe zur Beförderung von Personen und/oder Waren Mitglied gewesen seien. Bis heute sei etwa die „Personenschifffahrt …“ im Haupterwerb in der Schifffahrt tätig und betreibe Fischzucht und Fischverkauf im Nebenerwerb. Die Einnahmen der Beklagten bestünden seit alters her aus Mieten für drei Wohnungen und eine Gewerbeeinheit im Zunfthaus. Zudem gebe die Beklagte pro Jahr 700 Angelkarten aus und habe dadurch Einnahmen von ca. 100.000 EUR. Hiervon würden die Kosten für Fischbesatz und -hege von etwa 60.000 EUR sowie allgemeine Kosten bestritten; es verbleibe ein jährlicher Ertrag von ca. 20.000 EUR, der nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werde. Hinzu kämen regelmäßige Entschädigungszahlungen der Wasserkraftwerksbetreiber in Höhe von ca. 12.000 EUR und Naturalien (Fischbesatz) im Wert von etwa 20.000 EUR jährlich. Aus der Satzung der Beklagten ergebe sich, dass deren Vermögen aus den Aufnahmegebühren, den Inventarstücken und dem Zunfthaus bestehe. Im Umkehrschluss seien die Fischereirechte der Gründungsmitglieder und ihrer Erben nicht auf die Beklagte übergegangen. Insgesamt ergebe sich daraus, dass die Struktur der Beklagten von Anfang an auf eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei und der Zusammenschluss zur öffentlichen Fischereigenossenschaft die notwendige Voraussetzung dafür bilde, dass die Mitglieder ihre Fischereirechte überhaupt ausüben könnten. Insoweit sei die Beklagte einer Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz bzw. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gleichzusetzen. Die Anwendung dieser Vorschriften widerspreche auch nicht dem Geist der öffentlichen Fischereigenossenschaft. Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayFiG könne die Fischerei nur durch eine Fischereigenossenschaft ausgeübt werden. Mangels Vorschriften zum Ausscheiden von Genossenschaftsmitgliedern im Bayerischen Fischereigesetz bestehe eine Regelungslücke, da wegen der Satzung der Beklagten nur ein eingeschränkter Personenkreis in die Genossenschaft aufgenommen werden und damit das Fischereirecht ausüben könne. Ein freihändiger Verkauf des Fischereirechts sei damit anders als bei anderen Genossenschaften nicht möglich.
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Für die Beklagte erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 25. März 2025 hierzu, die von Klägerseite behauptete Regelungslücke bestehe nicht. Bereits vor Abfassung der Satzung der Beklagten hätten die Vorfahren der heutigen Mitglieder über Jahrhunderte die Schifferei und Fischerei zunächst in Form einer Zunft, dann in Form eines Vereins und schließlich als Fischereigenossenschaft des öffentlichen Rechts betrieben. Es sei daher nicht denkbar, dass die Folgen eines Versterbens von Mitgliedern, Erbfall und Abfindungszahlungen nicht bedacht worden wären. Die Nichtregelung solcher Rechtsfolgen bedeute vielmehr schlicht, dass solche Rechtsfolgen nicht gewünscht seien. Rechtsvorgängerin der Beklagten sei ein Verein gewesen. Auch während dessen Bestehen seien Mitglieder verstorben, das Vereinsvermögen habe aber unabhängig vom Ausscheiden einzelner Mitglieder fortbestanden. Dass die Satzung der Beklagten gerade keine Ansprüche im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes regele, bedeute, dass solche Ansprüche nicht bestünden; eine Regelungslücke liege nicht vor.
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Die Bestätigung vom 7. März 1998 lasse nicht erkennen, in welchem Zusammenhang sie mit dem Streitgegenstand stehen solle. Die Auszahlung der Leistungen der … AG an die Mitglieder der Beklagten habe den Zweck gehabt, Körperschaftssteuer für die Beklagte in erheblicher Höhe zu vermeiden. Es habe sich zudem um eine einmalige Beschlussfassung gehandelt, die die hier streitgegenständlichen Ansprüche nicht begründen könne.
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Die Gründung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft sei für die Ausübung der Fischereirechte nicht notwendig gewesen. Diese hätten auch weiter in der Rechtsform eines Vereins ausgeübt werden können. Dass die Beklagte Einnahmen erziele, sei zwingend, um die entstehenden Ausgaben bestreiten zu können. Es sei zudem unrichtig, dass die Mitglieder der Beklagten die Inhaber der Fischereirechte seien, diese gehörten der Beklagten.
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Mit Schriftsatz vom 10. April 2025 führte der Klägerbevollmächtigte hierzu aus, die Fischereirechte seien ursprünglich den früheren Zunftmitgliedern, nicht aber der Zunft selbst vom Fürstbischof verliehen worden. Sinn und Zweck der Zunft sei es gewesen, die Berufsausübung zu reglementieren, den Markt zu kontrollieren, die Versorgung der Bevölkerung mit Fisch zu gewährleisten und das Auskommen der Familien der fischereiberechtigten Fischer sicherzustellen. Die Genossenschaft sei gegründet worden, weil die Fischerei nach dem Bayerischen Fischereigesetz von 1908 nur noch in Form einer Genossenschaft habe ausgeübt werden dürfen. Sowohl aus der Präambel der Satzung der Beklagten wie aus Art. 40 BayFiG 1908 ergebe sich, dass die Mitglieder der Fischereigenossenschaft Inhaber von Fischereirechten sein müssten. Das bedeute jedoch, dass nicht die Beklagte Inhaberin des Fischereirechts sei. Es sei davon auszugehen, dass alle Fischereirechtsinhaber im Gebiet der Beklagten an deren Gründung beteiligt gewesen seien, da aus den Anfangsjahren ihres Bestehens keine Aufnahmeanträge oder Fischereirechtsstreitigkeiten bekannt seien.
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Wenn – wie von Beklagtenseite behauptet – keine Rechtsfolgen hinsichtlich des Versterbens von Mitgliedern in Gestalt von Erbfall- und Abfindungszahlungen gewünscht gewesen wären, so wäre dies ausdrücklich geregelt worden. Auch daraus, dass vor der Gründung der Beklagten ein Verein vorhanden gewesen sei, ergebe sich nichts Anderes. Der Verein sei nicht Inhaber der Fischereirechte gewesen, sein Vermögen habe nur in dem Umfang bestanden, wie es sich nun aus § 5 der Satzung der Beklagten ergebe. Insoweit liege daher eine Regelungslücke vor, die mit den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes, hilfsweise mit den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu schließen sei.
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Aus der Bestätigung vom 7. März 1998 ergebe sich durchaus eine Beteiligung der Mitglieder am Vermögen der Beklagten. Dass es sich bei der Auszahlung der Entschädigung durch die … AG an die Mitglieder der Beklagten um eine einmalige Beschlussfassung gehandelt habe, werde bestritten. Weder könnten die einzelnen Fischereirechtsinhaber nach dem Bayerischen Fischereigesetz von 1908 ihr Fischereirecht in der Rechtsform eines Vereins ausüben noch gehöre das Fischereirecht der Beklagten.
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Für die Beklagte erwiderte deren Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 8. Mai 2025, es werde bestritten, dass die einzelnen Mitglieder der Beklagten „Inhaber des Vermögens der Fischereirechte“ seien. Die Kläger mögen darlegen, welchem Mitglied welches Fischereirecht zustehe.
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Es sei nicht vorstellbar, dass der Tod von Mitgliedern der Beklagten bei deren Gründung nicht bedacht worden wäre. Die lange Geschichte der Fischerzunft zeige vielmehr, dass das Interesse immer dem Erhalt der Fischerei, nicht aber den unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen Einzelner gegolten habe. Es sei daher von einer bewussten Entscheidung zu Gunsten der Beklagten, nicht aber von einer Regelungslücke auszugehen.
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Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe seitens der Beklagten Einverständnis.
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Der Klägerbevollmächtigte führte hierzu mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 aus, dass einzelne Personen Inhaber des Fischereirechts seien, ergebe sich bereits aus der Präambel der Satzung der Beklagten. Die entspreche ebenso dem historischen Wesen der Zünfte. Die Beklagte habe darzulegen, dass Ausschüttungen an die Genossen in der Vergangenheit nicht praktiziert worden seien. Dies folge schon daraus, dass den Klägern wiederholt Akteneinsicht nur in Form kurzer Einblicknahme gewährt worden sei, ohne die Möglichkeit, Schriftstücke zu kopieren oder zu fotografieren. Zudem seien die Akten unvollständig gewesen. Aus dem Wesen des Bayerischen Fischereigesetzes ergebe sich, dass nur Fischereigenossenschaften, nicht aber Vereine das Fischereirecht ausüben könnten. Darüber hinaus werde bestritten, dass der Bevollmächtigte der Beklagten wirksam bevollmächtigt worden sei. Einen nach § 12 Nr. 8 der Satzung erforderlichen Beschluss habe die Genossenschaftsversammlung nicht gefasst. Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juni 2025 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, die von Beklagtenseite vorgelegte Vollmacht sei erst nach den Schriftsätzen der Beklagtenseite vom 3. April 2024, 9. Mai 2024 und 7. August 2024 vom Vorsitzenden der Beklagten unterzeichnet worden. Zudem fehle es an einem Beschluss der Genossenschaftsversammlung, der den 1. Vorsitzenden zur Erteilung einer Vollmacht legitimiere. Sämtliche Prozesshandlungen des Beklagtenbevollmächtigten seien daher unwirksam.
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Der Beklagtenbevollmächtigte widersprach dem mit Schriftsatz vom 2. September 2025 und führte insbesondere aus, die Ausführungen zur Inhaberschaft des Fischereirechts und zur Ausübung des Fischereirechts auch durch Vereine seien unzutreffend. § 12 Nr. 8 der Satzung betreffe lediglich Aktivprozesse; nur insoweit sei eine Mitbestimmung der Genossen im Hinblick auf die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken sicherzustellen. Zudem seien die Handlungen des Vorstandes im Außenverhältnis in ihrer Wirksamkeit nicht beschränkbar. In Betracht komme hier allenfalls ein das Innenverhältnis zwischen Genossenschaft und Vorstand betreffender Verstoß.
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Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 verzichtete der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
29
Insbesondere war der Verzicht auf mündliche Verhandlung durch den Bevollmächtigten der Beklagten in dessen Schriftsatz vom 8. Mai 2025 wirksam. Der Beklagtenbevollmächtigte war hierzu von der Beklagten bevollmächtigt worden. Die entsprechende, vom 1. Vorsitzenden der Beklagten mit Datum vom 19. August 2024 unterzeichnete Vollmacht hat der Beklagtenbevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tage dem Gericht vorgelegt. An der Wirksamkeit dieser Vollmacht ergeben sich keine Zweifel. Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 3 BayFiG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten vertritt der 1. Vorsitzende die Beklagte nach außen. Ungeachtet der Frage, ob sich ein Mangel der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis hier überhaupt auf die Vertretungsmacht im Außenverhältnis auswirken würde, liegt insoweit schon keine Einschränkung der Vertretungsbefugnis des 1. Vorsitzenden vor. Eine solche ergibt sich nicht aus § 12 Nr. 8 der Satzung der Beklagten. Danach ist „die Entscheidung bei Führung von Rechtsstreitigkeiten“ der Genossenschaftsversammlung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bezieht sich jedoch offensichtlich nur auf Aktivprozesse: Nur bei solchen Rechtsstreitigkeiten, deren Einleitung von einem Willensentschluss der Beklagten abhängt, kann es überhaupt eine „Entscheidung“ im Sinne der Satzungsbestimmung geben. Bei einem Passivprozess, wie er aus der Perspektive der Beklagten hier vorliegt, trifft die entsprechende Entscheidung hinsichtlich einer Rechtsstreitigkeit gerade nicht die Beklagte, sondern die Klägerseite. Die Satzungsregelung in § 12 Nr. 8 dient außerdem erkennbar dazu, der Genossenschaftsversammlung im Hinblick auf mögliche Prozessrisiken die Entscheidung über die Führung von Aktivprozessen vorzubehalten. Bei Passivprozessen besteht hierfür jedoch gerade keine Notwendigkeit, da – wie dargelegt – das Prozessrisiko dann unabhängig von einer Entscheidung der Beklagten besteht. Eine anderweitige Einschränkung der Vertretungsbefugnis des 1. Vorsitzenden der Beklagten ist insoweit weder aus der Satzung noch aus dem Bayerischen Fischereigesetz ersichtlich. Damit war dieser auch für die Erteilung einer Prozessvollmacht an den Beklagtenbevollmächtigten zuständig (vgl. Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 35 Rn. 13).
30
Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die Beklagte ist als Fischereigenossenschaft i.S.d. Art. 28 ff. BayFiG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 8). Streitigkeiten hinsichtlich der sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte ihrer Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger wie die vorliegende sind damit öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind.
31
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
32
I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage in der Form der Stufenklage nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 254 der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 44 Rn. 6 m.w.N.). Der Klage fehlt auch nicht etwa deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger nicht vor Klageerhebung das in § 15 der Satzung der Beklagten vorgesehene Schiedsgericht angerufen haben (vgl. dazu Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 32 Rn. 23). Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Fragen, für die das Schiedsgericht nach § 15 Abs. 1 der Satzung zuständig wäre.
33
II. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
34
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft über das Geschäftsguthaben der Beklagten zum Stichtag 31. Dezember 2020.
35
a) Dem Grunde nach besteht zwar ein solcher Anspruch, obwohl er weder in der Satzung der Beklagten noch im Bayerischen Fischereigesetz ausdrücklich geregelt ist. Zur Jagdgenossenschaft hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2013 (3 C 20.12 – juris Rn. 5) ausgeführt:
„Nicht eigens geregelte Auskunftsansprüche folgen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als Voraussetzung effektiver Rechtswahrung aus dem streitigen materiellen Recht, zu dem sie Annexe oder Nebensprüche darstellen (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH, Urteile vom 7. Mai 2013 – X ZR 69/11 – juris Rn. 27 ff. und vom 29. Mai 2013 – IV ZR 165/12 – juris Rn. 10). Insofern bedarf es weder einer ausdrücklichen Regelung noch einer Analogie. Das gilt auch für die Jagdgenossenschaft, wenn ein Jagdgenosse – wie hier – gegen sie materiellrechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geltend macht. Sind diese Ansprüche nicht offensichtlich und eindeutig auszuschließen, schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen.“
36
Diese Grundsätze sind auf die insoweit vergleichbare Fischereigenossenschaft zu übertragen, da sie gerade nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Körperschaft des öffentlichen Rechts abstellen, sondern auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen fußen, die in gleicher Weise für die Fischereigenossenschaft gelten.
37
b) Ein danach dem Grunde nach anzuerkennender Auskunftsanspruch scheidet hier allerdings deswegen aus, weil der materiellrechtlichen Anspruch, zu dessen Verwirklichung er geltend gemacht wird, ausgeschlossen ist. Die Kläger begehren vorliegend eine Auskunft zum Geschäftsguthaben der Beklagten zum Stichtag 31. Dezember 2020, um damit einen Zahlungsanspruch hinsichtlich des „Geschäftsanteils“ des verstorbenen Mitgliedes der Beklagten, dessen Erben die Kläger sind, beziffern zu können. Ein solcher Zahlungsanspruch besteht jedoch offensichtlich und eindeutig nicht.
38
aa) Weder die Satzung der Beklagten noch das Bayerische Fischereigesetz enthalten eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich eines für den Fall des Todes eines Mitgliedes der Fischereigenossenschaft bestehenden Anspruchs auf Auszahlung eines wie auch immer gearteten Anteils am Vermögen der Genossenschaft. In Art. 38 BayFiG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten sind lediglich Fragen des (freiwilligen bzw. fingierten) Austritts aus der Genossenschaft, in § 4 der Satzung der Ausschluss einzelner Mitglieder aus der Genossenschaft und dessen Folgen geregelt.
39
bb) Die Klägerseite stützt den von ihr behaupteten Zahlungsanspruch auf eine analoge Anwendung von § 77 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 und 2 GenG, hilfsweise auf die §§ 705 ff. BGB und damit insbesondere den Abfindungsanspruch aus § 728 Abs. 1 BGB. Insoweit ist den Klägern durchaus zuzugeben, dass im Bereich des öffentlichen Rechts zur Lückenfüllung grundsätzlich auch zivilrechtliche Vorschriften im Wege der Analogie herangezogen werden können (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 324 m.w.N.). Die Bildung einer Einzelanalogie setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus, zum anderen muss jedoch der gesetzlich nicht geregelte Fall dem geregelten Fall so weit ähneln, dass es gerechtfertigt erscheint, den gesetzlichen Tatbestand um den nicht geregelten Fall zu erweitern. Für letzteres ist der Zweck der anzuwendenden Norm zu untersuchen und darzulegen, dass dieser Zweck ebenso für den nicht geregelten Fall passt (vgl. Möllers, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2025, § 6 Rn. 94 und 100).
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(1) Hier erscheint bereits das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke zweifelhaft. Der Umstand, dass Mitglieder einer Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in ihrem Bestand unabhängig von ihren konkreten Mitgliedern ist, versterben können, war bereits bei Inkrafttreten des Bayerischen Fischereigesetzes 1908 bekannt. Schon dieses enthielt zu den rechtlichen Folgen, insbesondere zu einem wie auch immer gearteten Zahlungsanspruch der Erben keine besonderen Regelungen. Bis heute hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser vorhersehbaren Fallgestaltung keinen Anlass gesehen, eine ausdrückliche Regelung in das Bayerische Fischereigesetz aufzunehmen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Fallkonstellation hierfür planwidrig keine Rechtsgrundlage geschaffen haben sollte, erscheint sehr unwahrscheinlich. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es bereits an einer Ähnlichkeit des in den in Betracht kommenden zivilrechtlichen Normen geregelten Falls mit der hier vorliegenden Konstellation fehlt.
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(2) In erster Linie stützen die Kläger ihren Zahlungsanspruch auf eine analoge Anwendung von § 77 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 und 2 GenG. Die Vorschriften regeln das Versterben eines Mitgliedes einer Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG und die sich daraus ergebenden Ansprüche seiner Erben gegenüber der Genossenschaft. Dieser dort geregelte Auseinandersetzungsanspruch ist aber Ausfluss der Natur der Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG als privatrechtlicher Körperschaft. Als solche ist sie nach § 1 Abs. 1 GenG darauf gerichtet, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Erforderlich ist damit als charakteristisches Merkmal der Rechtsform also stets, dass der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb dazu dient, den Förderzweck zu erreichen (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 1 GenG Rn. 3). Wie bei allen privatrechtlichen Körperschaften ist dieser Zweck die Förderung der Mitglieder der jeweiligen Körperschaft durch Erzielung eines Überschusses. Die Besonderheit der privatrechtlichen Genossenschaft liegt dabei lediglich darin, dass ihre Mitglieder in gemeinschaftlicher Selbsthilfe ein Unternehmen gründen und unterhalten, dem sie zugleich als (mögliche) Kunden gegenübertreten, um bestimmte, in der Satzung näher festgelegte Förderleistungen (insbesondere Waren, Werk- oder Dienstleistungen) zu erhalten (vgl. Beuthien in Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 16. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8). Das Mitglied einer privatrechtlichen Genossenschaft muss die in der Satzung vorgesehenen Einzahlungen auf seinen Geschäftsanteil leisten, vgl. § 7 Nr. 1 GenG. Die Mitglieder sind nach Maßgabe des § 19 GenG grundsätzlich in Abhängigkeit der Höhe der von ihnen auf ihren Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen am Gewinn und Verlust der Genossenschaft beteiligt. Diese in erster Linie wirtschaftliche Beteiligung am Geschäftsbetrieb der Genossenschaft rechtfertigt letztlich auch den Auseinandersetzungsanspruch der Erben im Falle des Versterbens eines Genossenschaftsmitgliedes.
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Die Fischereigenossenschaft kann dagegen nach Art. 28 Abs. 1 gebildet werden zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands (Hegegenossenschaft) oder zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser (Bewirtschaftungsgenossenschaft). Ebenso können Fischereigenossenschaften – wie hier nach § 2 der Satzung der Beklagten – für beide Aufgabenfelder gegründet werden (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 28 Rn. 7). Allenfalls in der Form der Bewirtschaftungsgenossenschaft kann eine gewisse Ähnlichkeit mit der Genossenschaft i.S.d. § 1 GenG erkannt werden, da insoweit jeweils eine wirtschaftliche Tätigkeit zugrunde liegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar das dingliche Fischereirecht der Genossenschaftsmitglieder nicht allein durch die Bildung einer Fischereigenossenschaft auf diese übergeht, sondern – wie sich schon im Umkehrschluss aus Art. 44 Abs. 1 BayFiG ergibt – bei den Fischereiberechtigten verbleibt. Lediglich die Ausübung des Fischereirechts steht bei einer Bewirtschaftungsgenossenschaft ausschließlich der Fischereigenossenschaft zu (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2007 – 22 BV 05.3270 – juris Rn. 17; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 3 und Art. 28 Rn. 13). Gleichwohl bleibt die Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts – anders als die nach § 1 GenG allein an der Förderung der Belange ihrer Mitglieder orientierte privatrechtliche Genossenschaft – immer auch an öffentliche Interessen, namentlich nach § 1 Abs. 2 bis 4 BayFiG an das gesetzlichen Hegeziel und an das Leitbild der Nachhaltigkeit, gebunden (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 31 Rn. 5). Schon insoweit unterscheiden sich die beiden Rechtsformen bereits wesentlich, da die Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Selbstverwaltung öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei zwangsläufig stets Gemeinwohlbelangen zu dienen hat. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass dem Mitglied einer Fischereigenossenschaft der Austritt nach Art. 38 BayFiG verweigert werden kann, wenn dadurch die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde. Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer zivilrechtlichen Genossenschaft ist nach § 65 GenG dagegen allenfalls von der Einhaltung einer Kündigungsfrist und der Einhaltung der vorgeschriebenen Form abhängig. Dass die Beklagte, wie von Klägerseite vorgetragen, tatsächlich in maßgeblicher Weise wirtschaftlich tätig ist, und selbst bzw. einzelne ihrer Mitglieder insbesondere im Bereich der Schifferei agieren, ändert an ihrem satzungsgemäßen Zweck und ihren gesetzlichen Aufgaben nichts.
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Vor diesem Hintergrund ist das Verhältnis der Mitglieder einer Fischereigenossenschaft zu dieser von anderer Natur als das der Mitglieder einer Genossenschaft i.S.d. § 1 GenG zu dieser Gesellschaft. Letzteres ist ausschließlich durch die wirtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander geprägt, was sich insbesondere an der Beteiligung an Gewinn und Verlust der Genossenschaft widerspiegelt. Dagegen unterliegen die Mitglieder einer Fischereigenossenschaft ebenso wie diese selbst öffentlichrechtlichen Bindungen. Die Fischereigenossenschaft verfolgt selbst in der Form einer Bewirtschaftungsgenossenschaft grundsätzlich andere Zwecke als eine Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG. Ein Auseinandersetzungsanspruch von Erben eines verstorbenen Genossenschaftsmitgliedes wäre demnach bei einer öffentlichrechtlichen Fischereigenossenschaft wesensfremd. Er könnte vielmehr im Hinblick auf die damit einhergehenden finanziellen Belastungen zu einer Gefährdung der öffentlichrechtlichen Zwecke der Fischereigenossenschaft führen.
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(3) Auch die von Klägerseite hilfsweise herangezogenen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB, namentlich der Abfindungsanspruch aus § 728 Abs. 1 BGB, sind hier nicht analog anwendbar, da es insoweit ebenso an einer vergleichbaren Konstellation fehlt.
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. §§ 705 ff. BGB kann nach § 705 Abs. 1 BGB zur Erreichung eines beliebigen wirtschaftlichen oder ideellen, stets aber gemeinsamen Zwecks der Gesellschafter gegründet werden (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 705 Rn. 147 ff. m.w.N.). Allerdings ist für diese Gesellschaft grundlegend, dass sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern, § 705 Abs. 1 BGB. Als Konkretisierung dieser Zweckförderungspflicht haben die Gesellschafter die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Beiträge zu leisten (vgl. Servatius, GbR, 2. Aufl. 2026, § 709 Rn. 5). Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung sind die Gesellschafter nach dem Maßstab des § 709 Abs. 3 BGB auch an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Zudem haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft i.S.d. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, § 721 Satz 1 BGB. Sie sind damit unmittelbar am wirtschaftlichen Risiko der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Insoweit sind die Gesellschafter ebenso wie bei der Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG in erster Linie wirtschaftlich an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. Insoweit liegt also in gleicher Weise wie bei der Genossenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 GenG ein wesentlicher Unterschied zur Fischereigenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts vor (s.o.). Zudem ist ein weiteres Wesensmerkmal der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Treubindung der Gesellschafter und der von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Mitgliedschaft ausgehende persönliche Charakter des Zusammenschlusses (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, Vorbem. § 705 Rn. 8). Anders als bei der von ihren konkreten Mitgliedern unabhängigen juristischen Person des öffentlichen Rechts in Gestalt einer Fischereigenossenschaft kommt es insoweit also grundsätzlich auf die jeweilige Person der Gesellschafter an. Auch diese besondere persönliche Bindung rechtfertigt den Abfindungsanspruch nach § 728 Abs. 1 BGB, ihr Fehlen bei der Fischereigenossenschaft spricht aber dagegen.
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(4) Soweit hier überhaupt zivilrechtliche Regelungen zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke herangezogen werden können, kommen danach im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Sachverhalts allenfalls die Vorschriften der §§ 21 bis 53 BGB zum Verein als Grundform der juristischen Person des Privatrechts in Betracht. Die Fischereigenossenschaft ist von ihrer internen Organisation her mit einer Genossenschaftsversammlung (Art. 32 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 37 BayFiG) und einem vertretungsberechtigten Vorstand (Art. 35 BayFiG) der Struktur eines Vereins mit einer Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) und dem Vorstand als Vertretungsorgan (§ 26 BGB) vergleichbar. Indiz für eine analoge Anwendbarkeit vereinsrechtlicher Regelungen ist – neben dem formalen Aspekt der Verwendung des Begriffs „Vereinsvermögen“ in § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten – etwa die Verweisung in Art. 41 Abs. 3 BayFiG auf die §§ 49 bis 53 BGB hinsichtlich der Stellung der Liquidatoren einer Genossenschaft (so bereits Art. 54 Abs. 3 BayFiG 1908). Ebenso hat die Rechtsprechung bereits vereinsrechtliche Normen auf die insoweit vergleichbare Jagdgenossenschaft entsprechend angewandt (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.1969 – I B 10.69 – juris; OVG LSA, U.v. 14.4.2011 – 2 L 118/09 – juris). Die Vorschriften zum Verein in den §§ 21 ff. BGB kennen ebenso weder eine wirtschaftliche Beteiligung der Vereinsmitglieder an Gewinn und Verlust des Vereins noch eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins (Letzteres folgt bereits aus der eigenen Rechtssubjektivität des Vereins als juristische Person, vgl. Leuschner in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 21 Rn. 55). Dementsprechend sind dem Vereinsrecht aber jegliche Auseinandersetzungs- oder Abfindungsansprüche beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes grundsätzlich fremd (Könen in BeckOGK BGB, Stand 1.12.2025, § 39 Rn. 30 m.w.N.).
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(5) Wesentlich naheliegender als die analoge Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften erscheint hier aber – eine planwidrige Regelungslücke unterstellt – ohnehin die entsprechende Anwendung von Vorschriften unmittelbar aus der Satzung der Beklagten: Die anderen denkbaren Fälle des Ausscheidens einzelner Mitglieder aus der Fischereigenossenschaft außer ihrem Versterben, nämlich der freiwillige Austritt (bzw. der fingierte Austritt bei längerer Abwesenheit und Unterbrechung der Gewerbeausübung) und der Ausschluss sind in § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ausdrücklich geregelt. Insoweit sieht die Satzung jeweils vor, dass „die Ansprüche an das Vereinsvermögen“ mit dem Austritt aufhören bzw. das Mitglied „mit dem Ausschlusse jeglichen Anspruch an das Vereinsvermögen“ verliert. In diesen Fällen ist also nach der Satzung jeglicher Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Umstand, dass für das Versterben eines Mitgliedes keine entsprechende Regelung vorgesehen wurde, rechtfertigt auch nicht den Umkehrschluss, dass in diesem Fall doch entsprechende Ansprüche bestehen sollen. Ein Umkehrschluss würde voraussetzen, dass es an einer Ähnlichkeit zwischen der geregelten Fallgestaltung und der ungeregelten Konstellation fehlt, der Regelungszweck der Norm also gerade nicht passen würde (vgl. Möllers, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2025, § 6 Rn. 112). Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes steht den anderen beiden Beendigungsgründen aber wertungsmäßig gleich. In allen drei Fällen endet die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitgliedes in der Fischereigenossenschaft, sei es aufgrund dessen eigenen Willensentschlusses oder ohne eine solche Entscheidung des Mitgliedes. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb gerade beim Tod eines Genossenschaftsmitgliedes etwas Anderes gelten sollte. Vielmehr deutet der Kontext der Satzungsregelung darauf hin, dass das Ausscheiden einzelner Mitglieder, egal aus welchem Grund, gerade nicht zu einer Minderung des Vermögens der Fischereigenossenschaft führen soll. Dies erscheint im Hinblick auf die öffentlichen Aufgaben der Fischereigenossenschaft (s.o.) sachgerecht.
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(6) Aus einer tatsächlich anderen Handhabung in der Vergangenheit ergibt sich ebenso wenig ein Zahlungsanspruch der Kläger wie aus einer möglicherweise abweichenden Rechtsauffassung der Stadt … als Rechtsaufsichtsbehörde. Zum einen haben die Beteiligten die Frage, ob in der Vergangenheit entsprechende Zahlungen an Erben verstorbener Genossenschaftsmitglieder geleistet wurden, unterschiedlich beantwortet, insoweit ergibt sich schon kein einheitliches Bild einer konsequenten Handhabung. Zum anderen würde sich selbst bei entsprechenden Zahlungen in der Vergangenheit die Frage stellen, auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgt sein sollen. Einer entsprechenden Rechtsauffassung der Stadt … als Rechtsaufsichtsbehörde kommt jedenfalls insoweit keine endgültige Verbindlichkeit zu. Ein Anspruch auf Fortsetzung von in der Vergangenheit rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen kann auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben in analoger Anwendung von § 242 BGB gestützt werden. Aus diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz lässt sich keine allgemeine Vertrauenshaftung ableiten, vielmehr dient er zur Auslegung und Ausgestaltung bestehender Verpflichtungen, nicht aber zur Schaffung neuer Verpflichtungen ohne Zustimmung des Belasteten (vgl. Kähler in BeckOGK BGB, Stand 1.6.2025, § 242 Rn. 643 ff. m.w.N.). Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht nach obigen Ausführungen aber gerade nicht. Dass Entschädigungszahlungen aus Anlass des Baus des …-Kanals und von Kraftwerken an den Fischgewässern der Beklagten an deren Mitglieder anteilig ausgezahlt worden sein sollen, betrifft eine gänzlich andere als die hier streitgegenständliche Konstellation. Ebenfalls lässt sich aus dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben vom 7. März 1998 an ein Genossenschaftsmitglied, in dem diesem eine Beteiligung am Zunftvermögen bestätigt wird, nichts dafür ableiten, dass ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, geschweige denn, dass ein Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch von Erben eines Genossenschaftsmitgliedes gegeben wäre.
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(7) Der Ausschluss eines Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruchs der Erben eines verstorbenen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft ist zudem nicht unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, führt die Bildung einer Fischereigenossenschaft allein nicht dazu, dass das Fischereirecht der Genossenschaftsmitglieder auf diese übergeht, es verbleibt vielmehr bei den Fischereiberechtigten (s.o.). Das Fischereirecht knüpft nach Art. 3 Satz 1 BayFiG grundsätzlich an das Eigentum am Gewässer an und stellt ein dingliches Recht dar (Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Stand Juni 2023, Art. 3 Rn. 2). Auch soweit ein selbständiges Fischereirecht i.S.d. Art. 8 Abs. 1 BayFiG besteht, handelt es sich um ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache (Braun/Keiz a.a.O. Art. 8 Rn. 5). In beiden Formen ist das Fischereirecht vererblich (vgl. zum selbständigen Fischereirecht in Bayern Schulz in Staudinger, BGB, Stand 2025, Art. 69 EGBGB Rn. 38). Soweit seine Ausübung nur in einer Fischereigenossenschaft möglich sein sollte (zu den Voraussetzungen vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BayFiG), so hätten die Erben jedenfalls die Möglichkeit, dazu der Beklagten beizutreten. Es begegnet dabei im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich auch das dingliche Fischereirecht umfasst (vgl. BVerfG, B.v. 19.6.1985 – 1 BvL 57/79 – BVerfGE 70, 191), nicht unerheblichen Bedenken, die Mitgliedschaft in der Beklagten davon abhängig zu machen, dass die Person „von einem Mitgliede der früheren Zunft abstammt“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten). Hier bestehen bereits erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Bestimmtheit dahingehend, wer Mitglied der früheren Zunft war und was hier unter den Begriff einer Abstammung fallen soll. Abgesehen davon verbliebe für den Inhaber eines Fischereirechts, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, nur eine leere Hülle seines Rechts übrig, wenn er dieses nur in einer Fischereigenossenschaft ausüben könnte. Eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung dürfte sich aber wohl als unverhältnismäßig erweisen (vgl. allgemein dazu Depenheuer/Froese in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 14 Rn. 236 f. m.w.N.). Für die Kläger spielt dies jedoch ohnehin keine Rolle, da sie nach eigenen Angaben bereits Mitglieder der Beklagten sind.
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2. Ein Anspruch auf eine Auskunft zur Geltendmachung eines Abfindungs- oder Auseinandersetzungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte scheidet danach aus, weil ein solcher Zahlungsanspruch eindeutig und offensichtlich nicht besteht. Dementsprechend hat auch der Klageantrag zu 2. keinen Erfolg.
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3. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Teil der Verfahrenskosten nur im Rahmen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ersichtlich nicht vor, da hier kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Einer erweiternden Auslegung oder analogen Anwendung, die das dem Klageverfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist, in die Kostenerstattungsregelung einbezieht, ist § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht zugänglich. Voraussetzung dafür, dass eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO überhaupt in Betracht kommen kann, wäre daher eine positive Kostengrundentscheidung. Fehlt es – wie hier – an einer solchen, so geht ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohnehin ins Leere und entfaltet keine Wirkungen. Ebenso existiert auch keine Anspruchsgrundlage in Form eines allgemein anzuerkennenden Kostenerstattungsanspruchs bei vorangegangener rechtswidriger vorgerichtlicher Behördentätigkeit (vgl. OVG SH, B.v. 30.6.2025 – 6 LA 24/24 – juris Rn. 16 ff.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 61 f.; jeweils m.w.N.).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.