Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 11.11.2025 – B 4 S 25.774
Titel:

Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheids

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6
BGB § 1941, § 2282, § 2289
Leitsätze:
1.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn der behördliche Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO erst nach Stellung des gerichtlichen Eilantrags gestellt wird. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2.
Die Ankündigung einer Vollstreckung erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO, wenn sie sich konkret und fristgebunden auf den streitgegenständlichen Bescheid bezieht und die Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Die Mitteilung des Nachlassgerichts zur Erbenstellung stellt ein erhebliches Indiz für die Eigentümerstellung und damit die Gebührenschuldnerschaft dar, sofern keine substantiierten Einwände gegen die materielle Erbenstellung vorliegen. (Rn. 24 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde, Drohende Vollstreckung, Zugangsvoraussetzungen, Richtiger Gebührenschuldner, Mitteilung des Nachlassgerichts zur Erbenstellung, Gebührenbescheid, einstweiliger Rechtsschutz, Aussetzungsantrag, Erbenfeststellung, Vollstreckungsandrohung, vorheriger Aussetzungsantrag, Abwassergebührenbescheid

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. Februar 2024 und dem Kontoauszug vom 2. Juni 2025 zum Gegenstand hat.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt 80 v.H. und die Antragsgegnerin 20 v.H. der Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.504,39 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist der Sohn des am … Juni 2022 verstorbenen A* … L* … und der am … August 2022 verstorbenen B* … L* … Das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … stand entsprechend der Eintragung im Grundbuch jeweils zur Hälfte im Eigentum von A* … und B* … L* … Als Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. …, … und … der Gemarkung … ist im Grundbuch jeweils B* … L* … eingetragen. Das Amtsgericht … – Nachlassgericht (im Folgendem: Nachlassgericht) teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und 8. Januar 2024 mit, dass der Antragsteller aufgrund des Erbvertrages vom 29. November 1995 Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter sei. Es lehnte zudem den Antrag der Antragsgegnerin vom 12. März 2025 auf Nachlasspflegschaft unter dem 20. März 2025 ab. Mit Schreiben vom 7. April 2025 benannte das Nachlassgericht aufgrund einer im Mai 2024 vorgelegten Kopie eines Testaments die Enkelin von B* … L* … als Alleinerbin. Diese Meinung revidierte das Nachlassgericht unter dem 9. Mai 2025, da die Kopie des handschriftlichen Testaments auf einen Zeitpunkt datiert sei, zu dem der verstorbene Ehemann von B* … L* … noch gelebt habe. Eine Abänderung zu Lebzeiten beider Eheleute hätte nur durch gemeinsame letztwillige Verfügung, nicht aber durch Einzeltestament erfolgen können. Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter bleibe somit der Antragsteller.
2
Mit Bescheiden vom 27. Februar 2024 (Az.: …2, …3, …4 und …5) setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller Vorauszahlungen über Benutzungsgebühren für das Jahr 2024 für o.g. Grundstücke fest.
3
Mit vier Bescheiden vom 2. Juni 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Gebührenpflichtigen für den Abrechnungszeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (Az.: …9) eine Nachzahlung für Abwassergebühren in Höhe von 1.966,83 EUR und eine Vorauszahlung für den folgenden Abrechnungszeitraum in Höhe von 983,00 EUR, für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (Az.: …10) eine Nachzahlung für Abwassergebühren in Höhe von 540,18 EUR und eine Vorauszahlung für den folgenden Abrechnungszeitraum in Höhe von 270,00 EUR, für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (Az.: …11) eine Nachzahlung für Abwassergebühren in Höhe von 309,87 EUR und eine Vorauszahlung für den folgenden Abrechnungszeitraum in Höhe von 155,00 EUR und für das Grundstück FlNr. … der Gemarkung … eine Nachzahlung für Abwassergebühren in Höhe von 2.552,84 EUR und eine Vorauszahlung für den folgenden Abrechnungszeitraum in Höhe von 1.276,00 EUR fest.
4
Zusätzlich zu diesen Bescheiden wurde dem Antragsteller der Kontoauszug vom 2. Juni 2025 (Az.: …*) übermittelt, wonach er bisher Hauptforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 8.949,72 EUR und Nebenforderungen in Höhe von 23,50 EUR nicht bezahlt habe.
5
Mit Schreiben vom 23. Juni 2025, Eingang bei der Verwaltungsgemeinschaft … am 24. Juni 2025, wandte sich der Antragsteller gegen die Kostenerhebungen vom 2. Juni 2025 (Finanzadressen …, …9, …10, …11 und …12). Unter dem 24. Juni 2025 bestätigte die Antragsgegnerin den Eingang des Widerspruchs.
6
Aus einem Aktenvermerk in der Behördenakte geht hervor, dass das Nachlassgericht der Antragsgegnerin in einem Telefonat am 30. Juni 2025 mitgeteilt habe, dass man gerade dabei sei, eine Erwiderung auf Einwände des Antragstellers gegen die Erbenfestsetzung zu entwerfen. Seit der mit Schreiben vom 9. Mai 2025 kommunizierten Entscheidung des Nachlassgerichts habe es keine relevanten Sachverhaltsänderungen gegeben. Der Antragsteller habe eine richterliche Entscheidung der Angelegenheit gefordert. Diesbezüglich sei ihm mitgeteilt worden, eine richterliche Entscheidung komme nur bei zwei widersprüchlichen Erbscheinsanträgen in Betracht. Dies sei hier jedoch nicht wahrscheinlich, da einem Erbscheinsantrag des Antragstellers, würde dieser gestellt werden, entsprochen werden würde. Würde die Enkelin der Erblasserin einen Erbscheinsantrag für sich stellen, müsste dieser abgelehnt werden, wogegen ihr Rechtsmittel zum Oberlandesgericht … offen stünden. Der Einwand des Antragstellers, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, sei zurückzuweisen, da die Entscheidung nach Aktenlage und somit nach Würdigung aller vorliegenden Informationen und Tatsachen getroffen worden sei. Gegen die seitens des Nachlassgerichts erfolgte Erbenfeststellung sei kein Rechtsmittel zulässig. Dem Antragsteller werde daher mitgeteilt, dass es bei der Erbenfeststellung bleibe.
7
Mit Schreiben an den Antragsteller vom 15. Juli 2025 kündigte die Antragsgegnerin die Vollstreckung aufgrund von Zahlungsrückständen bezüglich der Abwassergebühren (teilweise samt Mahngebühren und Säumniszuschlägen) von insgesamt 1.295,70 EUR für die Grundstücke FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … (Az.: …2, …3, …4 und …5) an. Am 15. Juli 2025 erfolgte zudem eine Mahnung an den Antragsteller wegen Rückständen bezüglich der Abwassergebühren in Höhe von 5.137,02 EUR samt Säumniszuschlägen in Höhe von 50,50 EUR betreffend die Grundstücke FlNrn. …, …, … und … der Gemarkung … (Az.: …9, …10, …11 und …12).
8
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2025 – Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 21. Juli 2025 – ersuchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz gegen die Bescheide vom 27. Februar 2024, die Bescheide vom 2. Juni 2025 und den Kontoauszug vom 2. Juni 2025. Er beantragte zuletzt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragtellers vom 23. Juni 2025 und einer nachfolgenden Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2025 (Az.: …9, …10, …11, …12) anzuordnen.
9
Zur Begründung führte die Antragstellerseite maßgeblich aus, mit Schreiben vom 15. Juli 2025 habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Mahnung sowie mit Schreiben vom gleichen Tag eine Ankündigung der Vollstreckung übermittelt. Ferner habe der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin in einem Telefonat mit dem Antragsteller am 30. Juni 2025 angekündigt, dass im Falle der ausbleibenden Zahlung (bis zum 3. Juli 2025) die Vollstreckung erfolgen werde. Da Vollstreckungsmaßnahmen im Schreiben vom 15. Juli 2025 angedroht worden seien und der Bürgermeister der Antragsgegnerin mündlich eine Vollstreckung angedroht habe, gelte das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht. Unabhängig davon sei nunmehr mit Schreiben vom 29. Juli 2025 ein Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt worden. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (8 CS 08.1117) werde hingewiesen, wonach im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein Aussetzungsantrag bei der Behörde auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich sein müsse. Die Forderung eines vorherigen Antrags wäre im vorliegenden Fall reiner Formalismus, zumal der Antrag zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin (Schreiben vom 7. August 2025) abgelehnt worden sei. Der Antrag sei daher jedenfalls zulässig. Der Antrag sei auch begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte bestünden. Für die Bescheide vom 27. Februar 2024 fehle es an Zustellnachweisen, sodass deren Bestandskraft nicht eingetreten sei und sie mittels Widerspruch angegriffen werden könnten. Zudem sei aus den Behördenakten nicht klar erkennbar, ob diese Bescheide bereits aufgehoben worden seien bzw. noch vollstreckt würden. Im Übrigen sei der Antragsteller nach dem Grundbuch nicht Eigentümer der in den angegriffenen Bescheiden angegebenen Grundstücken und damit nicht der richtige Gebührenschuldner. Er habe das Eigentum hieran auch nicht durch Erbschaft erworben, da die Erbenstellung zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden sei. Hierzu gebe es lediglich unterschiedliche – sich widersprechende – Einschätzungen des Nachlassgerichts. Die Schreiben des Nachlassgerichts seien keine abschließende Erbenfeststellung, hätten keine Indizwirkung und wiesen keine Rechtsverbindlichkeit auf. Es handele sich bloß um schriftliche Mitteilungen der mit dem Nachlassverfahren betrauten Rechtspflegerin, die ihre persönliche Auffassung zur Testamentsauslegung darlege. Bindungswirkung komme allein einem gerichtlichen Feststellungsurteil zu. Die Erbenstellung sei daher nach wie vor nicht abschließend geklärt. Die Enkelin der Erblasserin sei testamentarisch wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden. Außerdem hätten im vorliegenden Fall Dritte in das Nachlassverfahren eingegriffen (wird näher dargelegt). Der Ausgang und der Fortgang des nachlassgerichtlichen Verfahrens hingen von sonstigen Beteiligten ab und seien nicht allein durch den Antragsteller beeinflussbar. Für die Eigentümerstellung trage die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast.
10
Unter dem 30. Juli 2025 ließ die Antragsgegnerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,
den Antrag abzulehnen.
11
Die Antragsgegnerin erwiderte, das Nachlassgericht habe mit Schreiben vom 9. Mai 2025 erklärt, dass die Erbenfeststellung des Antragstellers abschließend geklärt sei. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts habe gegenüber dem ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin angegeben, dass dem Antragsteller vom Nachlassgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2025 erneut mitgeteilt worden sei, dass es bei dessen Alleinerbenstellung aufgrund des Erbvertrages vom 29. November 1995 bleibe. Dies habe das Nachlassgericht mit Schreiben vom 6. August 2025 (als Anlage beigefügt) nochmals bestätigt. Gegensätzliche Erbscheinsanträge, die eine richterliche Entscheidung hätten herbeiführen können, lägen danach nicht vor. Aufgrund der Mitteilung des Nachlassgerichts vom 7. April 2025 an die Antragsgegnerin seien die in den jeweiligen Bescheiden vom 27. Februar 2024 festgesetzten Vorauszahlungen über die Benutzungsgebühren jeweils mit Bescheid vom 28. April 2025 geändert und auf Null festgesetzt worden. Nach der abschließenden Erbenfeststellung durch das Nachlassgericht im Mai 2025 seien die Bescheide vom 2. Juni 2025 erlassen worden. Aus den Bescheiden vom 27. Februar 2025 würden keine Vollstreckungsmaßnahmen drohen; die dem Antragsteller übermittelte Ankündigung der Vollstreckung beruhe auf einem EDV-Fehler. Für die Bescheide vom 2. Juni 2025 gebe es keine Ankündigung der Zwangsvollstreckung. Lediglich eine erste Mahnung sei dem Antragsteller übersandt worden.
12
Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. September 2025 erhielten die Beteiligten einen Hinweis zur Rechtslage und ihnen wurde ein Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet. Nachdem es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten kam, erklärten sie mit den Schriftsätzen vom 2. November 2025 und vom 3. November 2025 den Rechtsstreit bezüglich der drohenden Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. Februar 2024 und dem Kontoauszug vom 2. Juni 2025 übereinstimmend für erledigt. Diesbezüglich erklärte die Antragsgegnerin auch die Kostenübernahme.
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Ergänzend wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übermittelten Behördenakte verwiesen.
II.
14
1. Die Parteien haben den Antrag, soweit er sich gegen die drohende Vollstreckung aus den Bescheiden vom 27. Februar 2024 und dem Kontoauszug vom 2. Juni 2025 richtete, mit den jeweils am 3. November 2025 bei Gericht eingegangen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren diesbezüglich ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
15
2. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist dementsprechend nur der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide vom 2. Juni 2025 anzuordnen, anhängig. Dieser Antrag ist unzulässig, er wäre im Übrigen auch unbegründet.
16
a. Der Antrag ist unzulässig.
17
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), wenn sie über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
18
Vorliegend wurde ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde (§ 80 Abs. 4 VwGO) unstreitig erst mit Schreiben vom 29. Juli 2025 und damit nach Erhebung des gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages am 21. Juli 2025 gestellt. Da es sich bei dem vorherigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung und nicht lediglich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung handelt (BayVGH, B.v. 22.9.2021 – 6 CS 21.2257 – juris Rn. 7; B.v. 12.8.2020 – 11 CS 20.1518 – juris Rn. 10; B.v. 9.4.2018 – 11 CS 18.564 – juris Rn. 4; Bedenken hiergegen noch, ohne abschließend zu entscheiden, da auch nachträglich kein entsprechender Antrag gestellt wurde: BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 8 CS 08.1117 – juris Rn. 2), scheidet eine nachträgliche Heilung aus. Zwar wurde der Antrag vom 29. Juli 2025 zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. August 2025 abgelehnt, sodass dem ehemaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zuzustimmen ist, dass es formalistisch wirke, den hiesigen Antrag als unzulässig abzulehnen und den Antragsteller auf eine erneute Antragstellung bei Gericht zu verweisen. Dies ist jedoch die Konsequenz der Qualifizierung der vorherigen Antragstellung als nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung und entspricht dem gesetzgeberischen Willen (BT-Drs. 11/7030 S. 24 f.), wonach der Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle und die Entlastung der Gerichte dadurch gestärkt werden sollten, dass das Gericht erst angerufen werden kann, wenn der behördliche Aussetzungsantrag abgelehnt wurde. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ist darin ebenfalls nicht zu erkennen, da dem Antragsteller eine erneute Antragstellung bei Gericht unbenommen bleibt (vgl. so i.E. auch OVG NW, B.v. 13.7.2012 – 9 B 818/12 – juris Rn. 4).
19
Ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO lag ebenfalls nicht vor. Eine „drohende Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid entweder schon begonnen hat, der Beginn der Vollstreckung von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn eine erneute Zahlungsaufforderung mit Androhung der Zwangsvollstreckung ergeht oder eine „letzte Zahlungserinnerung“ mit Zahlungsfrist und dem Hinweis, dass sodann zwangsweise eingezogen wird. Erst aufgrund einer solchen Mahnung kann eine Geldforderung vollstreckt werden, Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) (BayVGH, B.v. 22.9.2021 – 6 CS 21.2257 – juris Rn. 8 m.w.N.). Die Vollstreckung muss bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht drohen, ein „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit kommt auch hier nicht in Betracht (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 75).
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Die Ankündigung der Vollstreckung vom 15. Juli 2025 bezog sich offenkundig aufgrund der angegebenen Aktenzeichen und Beträge nicht auf die Gebührenfestsetzungen vom 2. Juni 2025, sondern die mit den Bescheiden vom 27. Februar 2024 erfolgten Gebührenfestsetzungen. Das Mahnschreiben vom 15. Juli 2025 bezog sich auch auf einige der mit den Bescheiden vom 2. Juni 2025 festgesetzten Gebühren bzw. Vorausleistungen. Jedoch wurde im Mahnschreiben eine Frist von sieben Tagen zur Begleichung des noch offenen Gesamtbetrags gesetzt, sodass diese Frist im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 21. Juli 2025 nicht abgelaufen war und damit zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollstreckung drohte (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Entgegen der Ansicht des Antragstellers lässt sich aus dem zwischen ihm und dem ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin am 30. Juni 2025 geführten Telefonat ebenfalls keine drohende Vollstreckung ableiten. Zum einen handelte es sich hierbei – unterstellt, das Telefonat hatte den vom Antragsteller dargestellten Inhalt – um eine nur mündlich angedrohte Vollstreckung, die nicht den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG entspricht. Zum anderen war die telefonische Vollstreckungsandrohung aus Sicht eines objektiven Empfängers spätestens mit Erhalt des Mahnschreibens vom 15. Juli 2025 und der darin gesetzten Zahlungsfrist entkräftet.
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b. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers von einer Zulässigkeit des Antrags ausgegangen werden würde, wäre der Antrag unbegründet.
22
Im Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wozu die in Streit stehenden Abwassergebühren zählen, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bildet auch für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den maßgeblichen Prüfungsmaßstab (vgl. statt vieler: Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 141 m.w.N.). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Derartige Zweifel müssen jedoch im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zuweisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben (vgl. BayVGH B.v. 26.11.2018 – 6 CS 18.1569 – juris Rn. 8 m.w.N.).
23
Gemessen hieran bestehen im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide vom 2. Juni 2025.
24
Nach § 13 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde … für den Gemeindeteil … (BGS/EWS) vom 20. November 2023 ist Gebührenschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Entsprechend der Grundbuchauszüge zu den betroffenen Grundstücken war Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die bereits verstorbene B* … L* …, teilweise zusammen mit ihrem vor ihr verstorbenen Ehemann A* … L* … Da der Antragsteller entsprechend der Schreiben des Nachlassgerichts vom 21. Dezember 2023, vom 8. Januar 2024, vom 9. Mai 2025 und vom 6. August 2025 aufgrund des Erbvertrags seiner Eltern vom 29. November 1995 nach dem Tod seiner Mutter nach § 1922 Abs. 1, §§ 1941, 2280, 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Alleinerbe und damit Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke geworden ist, ist er nach § 13 Abs. 1 BGS/EWS richtiger Gebührenschuldner.
25
Mit dem Vorbringen, bei den Mitteilungen des Nachlassgerichts handele es sich um keine förmliche Erbenfeststellung, die Indiz- oder Bindungswirkung entfalte, dringt der Antragsteller nicht durch. Zwar ist die Mitteilung des Nachlassgerichts zur Erbenstellung durchaus keine verbindliche und förmliche Erbenfeststellung. Es handelt sich dabei jedoch um eine Mitteilung nach Prüfung der Aktenlage durch das zuständige Nachlassgericht (hierfür zuständig: der Rechtspfleger). Die Mitteilung des Nachlassgerichts ist daher ein erhebliches Indiz im hiesigen Verfahren dafür, dass der Antragsteller Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter geworden ist (vgl. so im Ergebnis auch in der zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidung BayVGH, U.v. 14.10.2025 – 9 N 23.73 – UA Rn. 15).
26
Seiner eigenen Erbenstellung trat der Antragsteller im hiesigen Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. Zwar behauptete er, die Enkelin seiner verstorbenen Mutter sei aufgrund einer Kopie eines handschriftlichen Testaments Alleinerbin geworden (so auch Mitteilung des Nachlassgerichts vom 7. April 2025). Der Umstand, dass lediglich eine Kopie des handschriftlichen Testaments der Mutter des Antragstellers vorliegt, ist dabei wohl unschädlich (vgl. hierzu BayObLG, B.v. 19.1.2001 – 1Z BR 126/00 – juris Rn. 17). Jedoch ist der Antragsteller der vom Nachlassgericht vertretenen Rechtsansicht, dass das handschriftliche und nicht gemeinschaftliche Testament, welches noch zu Lebzeiten beider Elternteile des Antragstellers errichtet wurde, nicht zu einer Änderung der im Erbvertrag vom 29. November 1995 getroffenen Schlusserbeneinsetzung führen konnte, nicht hinreichend entgegengetreten. Dass diese vom Nachlassgericht vertretene Rechtsansicht verfehlt wäre, ist auch nicht erkennbar (vgl. dazu, dass erbvertragliche Regelungen durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben oder abgeändert werden können: BayObLG, B.v. 20.2.2023 – 1Z BR 77/02 – juris Rn. 60 m.w.N.). Zudem normiert § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass aufgrund des Erbvertrags eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam ist, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Dass ein Ausnahmefall hiervon vorliegt, wurde nicht geltend gemacht. Ferner erfüllt das handschriftliche Testament der Erblasserin auch nicht das Formerfordernis des § 2282 Abs. 3 BGB zur Anfechtung der im Erbvertrag vorgenommenen Schlusserbeneinsetzung. Inwieweit sich die vom Antragsteller behaupteten formellen Mängel (unzulässige Einflussnahme Dritter) bei der Erstellung des Schreibens des Nachlassgerichts zur Erbenstellung des Antragstellers auf die materiellrechtliche Erbenstellung des Antragstellers ausgewirkt haben sollen, wurde weder substantiiert dargelegt, noch ist dies, insbesondere unter Beachtung obiger Ausführungen, erkennbar.
27
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung des Nachlassgerichts zur Erbenstellung des Antragstellers nicht korrekt wäre, liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Ebenso wurde nicht dargelegt, dass derzeit ein Erbscheins- oder Erbfeststellungsverfahren beim Nachlassgericht anhängig wäre. Vielmehr bestätigte der Antragsteller im Schriftsatz vom 19. Oktober 2025, dass dies vom Willen Dritter (der potentiellen Erben) abhängig sei. Da sich die Antragsgegnerin auf die Mitteilung des Nachlassgerichts zur Erbenstellung des Antragstellers bei der Bestimmung des Gebührenschuldners berief, ist auch nicht erkennbar, inwieweit sie ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen wäre.
28
Weitere Gründe, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Bescheide aufkommen ließen, sind weder ersichtlich noch erfolgte diesbezüglich von Seiten des Antragstellers eine Rüge.
29
3. Der Antragsteller hat 80 v.H. und die Antragsgegnerin 20 v.H. der Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
30
Die von der Antragsgegnerin zu tragenden 20 v.H. der Kosten des Verfahrens beziehen sich dabei auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen das Verfahren eingestellt wurde. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. November 2025 die Kostenübernahme erklärt. Der Antragsteller unterlag hingegen im streitig durch das Gericht zu entscheidenden Antrag, sodass er die auf dieses Verfahren entfallenden 80 v.H. der Gesamtkosten zu tragen hat.
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4. Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.504,39 EUR beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Ziffern 1.1.1 Satz 1, 1.5 Satz 1 Alt. 2 und 1.7.1 Alt. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).
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Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend bei der Festsetzung des Streitwerts. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, stand ein Betrag in Höhe von 1.295,70 EUR (vgl. Vollstreckungsankündigung vom 15. Juli 2025) in Streit. Dieser Betrag ist nach den Ziffern 1.5 Satz 1 Alt. 2 und 1.7.1 Alt. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 insgesamt mit einem Achtel und damit mit einem Betrag in Höhe von 161,96 EUR bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Bezüglich des streitig zu entscheidenden Antrags wiesen die festgesetzten Nachzahlungen zu Abwassergebühren insgesamt einen Betrag von 5.369,72 EUR auf (vgl. Bescheide vom 2. Juni 2025). Bei der Streitwertfestsetzung ist hiervon ein Viertel (1.342,43 EUR) gem. Ziffer 1.5 Satz 1 Alt. 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anzusetzen.