Titel:
Wohnungsinhaberschaft beim Rundfunkbeitrag
Normenkette:
RBeitrStV § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 4a
Leitsätze:
1. Die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBeitrStV kann nicht allein durch die Behauptung, die Wohnung nicht zu bewohnen, oder durch Zeugenaussagen widerlegt werden. Maßgeblich ist die Eignung der Raumeinheit zum Wohnen, nicht deren tatsächliche Nutzung. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Rundfunkbeitragspflichten im privaten Bereich und im nicht privaten Bereich bestehen unabhängig nebeneinander. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheids ist allein entscheidend, ob eine Befreiung von der Beitragspflicht vor Erlass des Bescheids wirksam beantragt und gewährt wurde. Ein nachträglicher Befreiungsanspruch ist unerheblich. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft, Befreiung, Beitragspflicht, Beitragsschuldner, Festsetzungsbescheid, Inhaber einer Wohnung, Rundfunkbeitrag, Wohnnutzung, Wohnungsbegriff, Nebenwohnung, Gewerbebetrieb
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter der Anschrift A. straße …, … Ausweislich eines Meldedatensatzes der Stadt … ist der Kläger seit 01.09.1995 in der A. straße …, …, sowie unter der Adresse B. berg …, … jeweils mit Wohnungen gemeldet. Hierüber erhielt der Beklagte durch einen Meldedatensatz vom 21.12.20222 Kenntnis. Mit Schreiben vom 25.07.2025 wurde der Kläger daraufhin unter der Beitragsnummer … für die Adresse A. straße …, … mit einer Wohnung ab 01.01.2020 angemeldet und offene Forderungen in Höhe von 809,86 Euro ausgewiesen.
2
Mit Bescheid vom 01.12.2023 wurden für die Wohnung in der A. straße …, … für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.09.2023 Rundfunkbeiträge in Höhe von 809,86 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,10 Euro festgesetzt. Dieser wurde an die angegebene Anschrift mit Postauflieferungsdatum 06.12.2023 versandt.
3
Mit Internetformular vom 10.12.2023 teilte der Kläger mit, dass die Wohnung unter der Anschrift A. straße …, … bereits durch einen Mitbewohner angemeldet sei. Als Beitragskonto gab er die Beitragsnummer … seiner Betriebsstätte (. *) an.
4
Mit Schreiben vom 11.12.2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023. Mit Schreiben vom 04.01.2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei der von ihm genannten Beitragsnummer um eine Betriebsstätte handele. Mit Schreiben vom 18.03.2024 wurde der Festsetzungsbescheid vom 01.12.2023 gemahnt.
5
Mit Festsetzungsbescheid vom 02.04.2024, setzte der Beklagte fällige und rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.10.2023 bis 31.12.2023 für eine Wohnung A. straße …, … in Höhe von 55,08 Euro, sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro fest.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten, vom 17.04.2024, der am gleichen Tag dort einging, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.
1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.04.2024 wird aufgehoben.
Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
8
Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom 02.04.2024 sei rechtswidrig. Er sei lediglich Eigentümer des Anwesens A. straße …, … Dort betreibe er den Geschäftsbetrieb …, für den unter der Nummer … Rundfunkbeiträge bezahlt würden. Seine Wohnung habe er nicht in der A. straße …, …, sondern am B. berg …, … Auch hierfür zahle er bereits Rundfunkbeiträge unter der Nummer … Die doppelte Veranschlagung sei insbesondere unter Heranziehung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2018 – BvR 1675/16 rechtswidrig. Es sei denkbar, dass der Kläger aufgrund der geschilderten Verhältnisse aus irgendeinem Grund in der A. straße … gemeldet sei. Dies sei ihm jedoch nicht erinnerlich. Hierzu legte er noch eine von sich und seiner Ehefrau unterschriebene Erklärung vom 09.02.2025 vor, dass er seit 1994 bis 31.12.2023 in der Wohnung B. berg …, … gewohnt habe und kein Zweitwohnsitz bestand.
9
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25.04.2024 beantragt,
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klagepartei trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Festsetzungsbescheid vom 02.04.2024 sei rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung sei nach § 2 Abs. 2 S. 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dies setze jedoch nicht voraus, dass sich diese Person ständig, überwiegend oder auch nur regelmäßig in der Wohnung aufhält. Als Inhaber werde nach § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach Melderecht gemeldet ist. Der Kläger sei ausweislich des durch das zuständige Einwohnermeldeamt übermittelten Datensatzes seit 01.09.1995 unter der Anschrift A. straße …, … gemeldet. Er werde daher kraft Gesetzes als Inhaber dieser Wohnung vermutet. Es obliege ihm, diese Vermutung zu widerlegen, dies sei durch die Ausführungen des Klägers nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht sei die Vermutung der Wohnungsinhaberschaft dann als widerlegt anzusehen, wenn entweder nachgewiesen worden sei, dass eine Möglichkeit zur Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestand, oder anhand Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung ersichtlich ist, dass bereits vor dem festgesetzten Zeitraum eine Abmeldung der Wohnung stattgefunden hat. Die Möglichkeit einer Wohnnutzung sei zudem ausgeschlossen, wenn der Kläger die Wohnung im streitigen Zeitraum ausdrücklich oder konkludent dauerhaft aufgegeben hätte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger nicht erbracht. Auch eine doppelte Inanspruchnahme durch die Heranziehung des Geschäftsbetriebs des Klägers unter der Adresse A. straße …, … liege nicht vor. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich gem. §§ 2, 3 RBStV und im nicht privaten Bereich gem. §§ 5, 6 RBStV seien strikt voneinander zu trennen. Für die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides spiele es keine Rolle, ob der Kläger ggf. einen Befreiungstatbestand erfülle. Eine Befreiung gem. § 4a Abs. 1 RBStV habe er außerdem zu keinem Zeitpunkt beantragt. Der Beklagte erklärte zudem sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, auch durch Gerichtsbescheid sowie der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin.
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Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19.04.2024 zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin und mit Schreiben vom 03.09.2024 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Zudem gab die Berichterstatterin mit Schreiben vom 01.08.2024 eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage ab und regte Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung nach 3 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV durch den Kläger an.
12
Mit Beschluss vom 23.05.2025 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Der Beklagte hat der Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt, der Kläger wurde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und hat sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert.
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1. Die zulässige Klage hat inhaltlich keinen Erfolg.
16
Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Festsetzung von Rundfunkgebühren für eine Wohnung in der A. straße …, … ist § 2 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung in der A. straße …, … beitragspflichtig und im Rückstand.
18
Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV. Hiernach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als solcher wird insbesondere jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht – wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG – auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird (vgl. BVerwG B.v. 27.07.2017 – 6 B 45.17 – juris, Rn. 4 ff.).
19
Vorliegend war der Kläger ausweislich der Akten des Bayerischen Rundfunkes seit dem 01.09.1995 in der A. straße …, … mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Die o.g. Vermutung hat der Kläger auch nicht zu widerlegen vermocht. Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Dies gilt auch dann, wenn diese Behauptung durch Zeugenaussagen gestützt wird, oder gestützt werden kann (vgl. Beck RundfunkR/Göhmann/Siekmann, 5. Aufl. 2024, RBeitrStV § 2 Rn. 29; VGH BW U.v. 25.11.2016 – 2 S 146/16, BeckRS 2016, 56022 Rn. 30). Der Kläger muss zunächst plausible Angaben machen, weshalb er entgegen der gesetzlichen Vermutung an der im Melderegister eingetragenen Adresse keine Wohnung hatte. Letztlich hat der Kläger mit Unterstützung seiner Ehefrau lediglich behauptet, an der Adresse A. straße …, … im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gewohnt zu haben. Die tatsächliche Nutzung ist nach den o.g. Kriterien jedoch schon gar nicht allein ausschlaggebend für das Innehaben einer Wohnung. Nähere Angaben zu den Umständen hat er nicht gemacht. Eine melderechtliche Anmeldung kann nur von ihm selbst veranlasst worden sein. Insofern ist nicht verständlich, weshalb der Kläger sich nicht erklären kann, dass für ihn dort ein Nebenwohnsitz in den Meldedaten vermerkt ist. Nachdem der Kläger Eigentümer des betreffenden Anwesens ist und dort auch einen Betrieb unterhält, erscheint es zudem nicht ausgeschlossen, dass er entsprechend der gesetzlichen Vermutung dort auch eine Nebenwohnung hat, die zumindest zum Bewohnen bereitgehalten wird, was für das Innehaben einer Wohnung ausreichend ist. Insofern gilt die Vermutung, dass der Kläger an der streitgegenständlichen Adresse Inhaber einer Wohnung im rundfunkrechtlichen Sinne ist.
20
Es liegt zudem auch keine Befreiung des Klägers von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in der A. straße …, … vor.
21
Für die streitgegenständliche Wohnung wurden für den festgesetzten Zeitraum keine Beiträge bezahlt, sodass der Kläger mit der Beitragszahlung rückständig war. Die bezahlten Beiträge für den Gewerbebetrieb an derselben Adresse sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Beitragspflichten im privaten Bereich und im nicht privaten Bereich bestehen unabhängig nebeneinander (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 13.5.2024 – RO 3 K 23.1708, BeckRS 2024, 14437, Rn. 36). Es kommt insofern allenfalls eine – vom Kläger jedoch nicht beantragte – Befreiung nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV in Betracht. Die genannte Befreiungsmöglichkeit macht deutlich, dass das Nebeneinander der Beitragspflichten als Wohnungsinhaber und als Inhaber einer Betriebsstätte gesetzlich vorgesehen ist und keine unzulässige doppelte Inanspruchnahme darstellt.
22
Auch im Hinblick auf die Zahlungen für den Erstwohnsitz an der Adresse B. berg …, … liegt keine unzulässige doppelte Inanspruchnahme vor. Es ist verfassungsgemäß, wenn der Beklagte entsprechend der Regelungen in § 4 a RBStV lediglich eine Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen auf Antrag gelten lässt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018- 1 bvR 1675/16-, BVerfGE 149, 222-293, Rn. 111). Zudem ist es für die Frage, ob ein angefochtener Festsetzungsbescheid rechtmäßig ergangen ist, unerheblich, ob dem Beitragsschuldner ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht zuerkannt werden wird, er also grundsätzlich einen Anspruch auf (rückwirkende) Befreiung hätte. Entscheidend ist allein, ob er aufgrund eines vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erlassenen Bescheides von der Beitragspflicht befreit wurde (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2019 – 6 C 10.18 – juris Rn. 12 f).
23
Der Kläger war damit im festgesetzten Zeitraum von 01.10.2023 bis 31.12.2023 für die Wohnung unter der Adresse A. straße …, … nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig.
24
Die im Festsetzungsbescheid ausgewiesene Höhe des Beitrags entspricht § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Auch der festgesetzte Säumniszuschlag ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung eines Säumniszuschlags folgt aus § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird dann, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
25
Nach alledem ist der angegriffene Festsetzungsbescheid rechtmäßig und die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag, der letztlich auch auf einer Rechtswidrigkeit des Bescheides aufbaut, abzuweisen.
26
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.