Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 18.11.2025 – B 1 K 23.609
Titel:

Grob fahrlässige Verursachung einer Gefahr, Unterlassene Überwachung einer Brandstelle, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Notwendigkeit der Aufwendungen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fehlende Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft, Auslegung

Normenketten:
BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 4
BayFwG Art. 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BGB §§ 1967, 1922 Abs. 2, 2058 ff.
VwGO § 60
VwGO § 61 Nr. 2
Schlagworte:
Grob fahrlässige Verursachung einer Gefahr, Unterlassene Überwachung einer Brandstelle, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Notwendigkeit der Aufwendungen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fehlende Beteiligungsfähigkeit einer Erbengemeinschaft, Auslegung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41021

Tenor

1.Die Klagen werden abgewiesen.
2.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.   

Tatbestand

1
Die Kläger sind als Erben die Rechtsnachfolger des Herrn A* … Sie wenden sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2022 aufgrund eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehren von …, … und … am 1. Juli 2021.
2
Am 1. Juli 2021 fand ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren des Beklagten …, … und … sowie der Freiwilligen Feuerwehren weiterer Gemeinden statt zur Bekämpfung eines Brandes außerhalb des Ortes … auf dem landwirtschaftlichen Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … Den Behördenakten des Beklagten ist zu entnehmen, dass bereits im Vorfeld der Kläger zu 2 beim Beklagten ein Johannisfeuer angemeldet hat. Auf Nachschau durch eine Bedienstete des Beklagten und deren Rücksprache beim Landratsamt … erging von dort am 23. Juni 2021 ein Schreiben an den Kläger zu 2, dass es sich bei der Ansammlung um einen größeren Haufen an Altholz und verschiedenen kleineren Fremdstoffen sowie behandeltes Holz handele. Das Abbrennen sei als eine kostengünstige Abfallentsorgung unter dem Deckmantel einer Brauchtumsveranstaltung zu werten. Der Kläger zu 2 werde gebeten, die Ablagerung vollständig bis zum 31. Juli 2021 zu entfernen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
3
Auf Anforderung durch den Beklagten legte die Polizeiinspektion (PI) … am 5. August 2021 einen Schadensbericht zu dem Vorfall vor, dem Folgendes zu entnehmen ist: Der Kläger zu 2 habe bei der Gemeinde … ein „Sonnwendfeuer“ angemeldet. Das Holz habe auf einem Haufen auf der freien Wiese Fl.Nr. … der Gemarkung … bereitgelegen. Die Gemeinde habe das Feuer verboten, weil es sich bei dem Holz um Abfallbeseitigung gehandelt habe (Abriss einer Scheune, lackierte Bretter, Steckdosen, Kabel). Daraufhin sei ein „Käferreisigfeuer“ bei der Integrierten Leitstelle (ILS) angemeldet worden. Der Vater der Kläger habe das Feuer gegen 9:00 Uhr angeschürt. Durch die Streife sei nach Rücksprache mit dem Landratsamt die Feuerwehr zum Löschen bestellt worden, da es sich offenbar um Abfallbeseitigung gehandelt habe. Feuerwehren aus …, …, …, … und … seien mit ca. 40 Mann vor Ort gewesen.
4
Laut Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr … sei die Feuerwehr … zusammen mit den Feuerwehren … und … am 1. Juli 2021 durch die Polizei zu einem Nutzfeuer nach … alarmiert und von dieser angewiesen worden, das Feuer zu löschen. An der Einsatzstelle sei ein erster Löschangriff mittels Löschwassertank des … vorgenommen worden. Weitere Kräfte der Feuerwehr … hätten mit der Feuerwehr … eine lange Schlauchstrecke (zwei C-Leitungen) vom Unterflurhydranten Höhe Anwesen … bis zur Einsatzstelle gelegt, ein Trupp sei mit Atemschutzgeräten ausgerüstet gewesen. Das Brandgut sei mittels Minibagger umgeschichtet und mit der Wärmebildkamera auf Glutnester kontrolliert worden. Von der Feuerwehr … seien insgesamt 25 Feuerwehrdienstleistende im Einsatz gewesen, von der Feuerwehr … vier Personen, von der Feuerwehr … drei Personen, zuzüglich jeweils einzeln aufgeführter Einsatzfahrzeuge und Gerätschaften.
5
Dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr … (vier Personen) ist zu entnehmen, dass eine Nachalarmierung der Freiwilligen Feuerwehr … mit zwei HLF’s zur Wasserversorgung und Brandbekämpfung vorgeschlagen worden sei. … sei mit zwei PA im Einsatz gewesen, … und … hätten die B-Leitung verlegt, … sei auf Bereitschaft gewesen. Mittels eines Baggers sei das Brandgut auseinandergezogen und abschließend gegen Regen gesichert worden. Der Bericht der Freiwilligen Feuerwehr … weist einen Einsatz mit drei Personen aus.
6
In allen drei Einsatzberichten ist als Schadensereignis genannt: „02.01. Kleinbrand“.
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Am 11. Oktober 2021 verstarb der Vater der Kläger. Mit Schreiben vom 5. April 2022 zeigten sich die früheren Bevollmächtigten des Klägers zu 2 wegen des Feuerwehreinsatzes an. Es seien Ansprüche ihres Mandanten gegen den Beklagten zu prüfen.
8
Mit Schreiben vom 5. Mai 2022 wurden die Kläger als Rechtsnachfolger des Vaters der Kläger zum Erlass eines Kostenbescheids wegen des Einsatzes der Feuerwehren am 1. Juli 2021 angehört. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers zu 2 trugen nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 vor, dass der Brand vor Ort hochgestuft worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein so großer Feuerwehreinsatz ausgelöst worden sei, und ob der Einsatz angemessen und erforderlich gewesen sei. Weiterer angekündigter Sachvortrag erfolgte nicht mehr.
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Mit Bescheid vom 6. Juli 2022, adressiert an die Kläger in Erbengemeinschaft nach A* …, wurden die Kläger verpflichtet, Kosten in Höhe von 2.339,92 EUR aufgrund des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehren …, … und … zu erstatten.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Gemeinden nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Kostenersatz für die notwendigen Aufwendungen bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahr verlangen könnten. Das Tätigwerden sei zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig gewesen. Eine ungenehmigte Abfallbeseitigung durch Verbrennen von Alltagsgegenständen in freier Natur stelle das vorsätzliche Herbeiführen einer Brandgefahr für die Umwelt dar. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Kostenersatz verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 die Gefahr, die zum Einsatz der Feuergewehr geführt habe, verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Der Erblasser habe ein nicht genehmigtes Feuer, das nach schriftlicher Aufforderung vom Landratsamt … ordnungsgemäß zu entsorgen gewesen sei, angezündet. Er sei somit zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen und habe den Feuerwehreinsatz veranlasst. Nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätten die Kläger als Rechtsnachfolger des Verstorbenen den Kostenersatz zu leisten. Die gesamtschuldnerische Haftung ergebe sich aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG. Im Rahmen der nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayFwG zu treffenden Ermessensentscheidung seien die Interessen der Gemeinde, zu deren Pflichtaufgabe der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst gehörten, sowie das wirtschaftliche Interesse der Kläger, von der Zahlung des Kostenersatzes verschont zu bleiben, berücksichtigt worden. Die Beklagte habe sich insbesondere die zur Erfüllung ihrer Aufgaben – hier der Feuerwehr – erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten – hier die Kostenregelung des Art. 28 BayFwG – zu beschaffen. Die gesetzlich gebotene Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Kosten sei bei der Höhe der angesetzten Kosten bereits einkalkuliert. Die Inanspruchnahme widerspreche nicht der Billigkeit i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG (z.B. Existenzbedrohung oder sonstige persönliche Härte). Die Beklagte ziehe in ständiger Verwaltungshandhabung Personen, die widerrechtlich Feuer anzünden, zum Kostenersatz in vergleichbaren Fällen heran. Die geltend gemachten Kosten entsprächen der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 20. Oktober 2020 in der jeweils gültigen Fassung sowie der Anlage zu dieser Satzung.
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Jeweils eine Ausfertigung des Bescheids wurde an die früheren Bevollmächtigten des Klägers zu 2 am 12. Juli 2022 und an die Klägerin zu 1 am 9. Juli 2022 übersandt.
12
Mit Schreiben vom 5. August 2022 erhob die Klägerin zu 1 Widerspruch. Ihr Bruder habe das Feuer angemeldet. Ihr Vater habe das Feuer nicht angezündet und sei auch nicht verantwortlich, vielmehr habe ihr Bruder für die entstehenden Schäden zu haften.
13
In den Behördenakten findet sich ein Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten des Klägers zu 2 vom 16. August 2022. Im Nachgang zu einem Schreiben vom 25. Juli 2022 werde der Widerspruch ergänzend begründet.
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Der Beklagte teilte den früheren Bevollmächtigten mit, dass ein von diesen in Bezug genommenes Schreiben vom 25. Juli 2022 beim Beklagten nicht eingegangen sei. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022 legte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 dem Landratsamt … zu Entscheidung vor. Auf Aufforderung durch das Landratsamt übersandte der Beklagte an das Landratsamt eine Stellungnahme des ersten Bürgermeisters des Beklagten über seine Wahrnehmungen und die Wahrnehmungen seiner Ehefrau am 1. Juli 2021 in Bezug auf die Vorgänge auf die Entstehung des Feuers und den weiteren Verlauf.
16
Auf Nachfrage des Landratsamts an die PI …, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse der Vater der Kläger als Verursacher des Brandes genannt worden sei, teilte die PI … unter dem 31. Mai 2023 mit, dass beim Eintreffen der Polizei an der Brandstelle Herr A* … neben einem Löschwasserbehälter angetroffen worden sei. Dieser habe das Feuer augenscheinlich beaufsichtigt. Weitere Personen hätten nicht festgestellt werden können. Aus polizeilicher Sicht habe es keinen Zweifel daran gegeben, dass Herr A* … für das Feuer verantwortlich gewesen sei und dieses auch angezündet habe.
17
Im Anhörungsbogen an das Landratsamt wegen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Herrn A* … aufgrund des Verbrennens von Abfällen gab dieser Folgendes an: „Am Donnerstag, den 1.7.2021 hat ein Verbrennen von Borkenkäfer befallenem Material stattgefunden. Hierfür wurden mehrere Feuerstellen angelegt, um ein flächiges Verbrennen zu verhindern. Die Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen wurde ordnungsgemäß bei der örtlichen Feuerwehr …, Polizei … und der Integrierten Leitstelle angezeigt. Ich habe das Feuer nicht angezündet, sondern lediglich unter Aufsicht gehalten.“
18
Mit einem an die Klägerin zu 1 als Widerspruchsführerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2023 hob das Landratsamt den Leistungsbescheid vom 6. Juli 2022 insoweit auf, als er den Gesamtbetrag von 2.241,90 EUR übersteigt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
19
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es aus polizeilicher Sicht keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Herr A* … für das Feuer verantwortlich gewesen sei und dieses auch angezündet habe. Danach sei Herr A* … nicht nur Handlungsstörer im sicherheitsrechtlichen Sinn gewesen, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht Verursacher des Feuers. Zusätzlich sei er durch die Übernahme der Beaufsichtigung des Feuers auch sonst zur Beseitigung der gehobenen Gefahr verpflichtet gewesen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ausschließlich Reisig und sonstiges vom Borkenkäfer befallenes Material verbrannt werde. Stattdessen habe er das Feuer zur ungenehmigten Abfallbeseitigung billigend in Kauf genommen. Die Klägerin zu 1 sei als Teil der Erbengemeinschaft A* … Rechtsnachfolgerin und damit richtige Adressatin des Bescheids.
20
Mit einem am 28. Juli 2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz wurde Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2022 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 aufzuheben.
21
Ausweislich der Klageschrift erfolgte die Klageerhebung zunächst in Sachen Erbengemeinschaft nach A* … (Klägerin), wobei die Kläger zu 1 und 2 unterhalb der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt wurden.
22
Klagebegründend wurde vorgetragen, dass Herr A* … lediglich angegeben habe, das Feuer unter Aufsicht gehalten zu haben, es jedoch nicht angezündet zu haben. Außerdem sei er davon ausgegangen, dass das Feuer ordnungsgemäß durch den Kläger zu 2 angemeldet worden sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Einsatz der Feuerwehr bereits dem Grunde nach nicht notwendig gewesen sei, weil keinerlei Gefahr von dem angemeldeten „Johannisfeuer“ ausgegangen sei. Darüber hinaus sei unerklärlich, weshalb der erste Bürgermeister des Beklagten nach eigenem Bekunden zwischen 5:00 und 6:00 Uhr morgens bemerkt habe, dass der Holzhaufen in Brand gesetzt worden sei und dann erst intern über das Landratsamt … die Polizei verständigen hat lassen, um das Feuer zu besichtigen. Diese wiederum habe erst zu einem sehr späten Zeitpunkt die Feuerwehr gerufen. Für das Ablöschen des Feuers hätte es nur des Einsatzes eines Tragkraftspritzenfahrzeugs mit maximal sechs Personen bedurft.
23
Die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1 sei rechtswidrig, weil der Erblasser davon ausgegangen sei, dass das Feuer ordnungsgemäß angemeldet worden sei und er ordnungsgemäß Wache halte.
24
Mit Schriftsatz vom 29. November 2023 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten
Klageabweisung.
25
Es werde die Zulässigkeit der Klage gerügt. Die Klage sei ausdrücklich namens der „Erbengemeinschaft nach A* …“ als der Klägerin erhoben worden. Die Miterben seien dabei nicht selbst als Kläger, sondern lediglich als Mitglieder der Klägerin aufgeführt. Eine Erbengemeinschaft sei nach § 61 VwGO nicht beteiligtenfähig.
26
Bezüglich des Klägers zu 2 sei die Klage unzulässig, da dieser keinen Widerspruch eingelegt habe.
27
Der Kläger zu 2 habe gegenüber dem Beklagten am 17. Juni 2021 versucht, ein Johannisfeuer anzumelden und behauptet, es sollten unbehandelte Dachlatten verbrannt werden. Daraufhin habe eine Mitarbeiterin des Beklagten den Holzhaufen besichtigt, hiervon Lichtbilder gefertigt und festgestellt, dass in diesem Holzhaufen Türen mit Scharnieren, Kabel mit Plastik, Nägel, behandelte Türen, Drähte, Briefe und Schläuche vorhanden gewesen seien. Das Holz sei auch nicht aufgestapelt, sondern großflächig über die Wiese verteilt worden. Aufgrund des Erscheinungsbildes habe der Verdacht bestanden, dass hier schlicht Altholz entsorgt werden sollte und es sich um eine illegale und umweltschädliche Abfallentsorgung handele. Dieser Auffassung habe sich auch das Landratsamt … in einer E-Mail vom 18. Juni 2021 angeschlossen und den Kläger zu 2 zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung aufgefordert. In der Folgezeit sei neben den Holzhaufen zusätzlich ein Reisighaufen errichtet worden. Am frühen Morgen des 1. Juli 2021 hätten der erste Bürgermeister des Beklagten und dessen Ehefrau beobachtet, wie der Reisighaufen vom Kläger zu 2 und dessen Vater gemeinsam angezündet worden sei. Später habe sich Herr A* … allein an der Brandstelle befunden.
28
Der Einsatz mehrerer Feuerwehren sei deshalb erforderlich gewesen, weil zu der weit ab der Wasserentnahmestelle gelegenen Brandstelle eine überlange Schlauchstrecke den Berg habe hinauf gelegt werden müssen.
29
Herr A* … habe den mit zahlreichen Brennstoffen verunreinigten Holzhaufen angezündet und die Gefahr vorsätzlich verursacht. Er sei alleine an der Brandstelle verblieben und habe die Beaufsichtigung des Feuers übernommen, weshalb er zur Beseitigung der bestehenden Gefahr durch Löschen des Feuers und daher auch aus diesem Grund zur Kostenerstattung verpflichtet gewesen sei.
30
Mit Beschluss vom 28. August 2025 wurde Herr …, 1. Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr …, als Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen.
31
Auf gerichtlichen Hinweis an den Kläger zu 2, dass sich in den Behördenakten kein Widerspruchsschreiben befinde, teilte dieser unter dem 13. September 2025 mit, dass sich sein früherer Rechtsanwalt nicht gemeldet habe. Er verweise auf die als Anlage beigefügten Unterlagen, die er von seinem Anwalt am 26. Juli 2022 per E-Mail erhalten habe („Sehr geehrter Herr …, in obiger Angelegenheit übersenden wir anliegende Schreiben im Entwurf, Widerspruch gegen den Bescheid des … mit der Bitte um Kenntnisnahme, Prüfung und Freigabe.“).
32
Hinsichtlich der Einvernahme des Zeugen und des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 18. November 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

33
1. Die Klage des Klägers zu 2 ist bereits unzulässig. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 8. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34
a. Die Klage des Klägers zu 2 gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2022 ist unzulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gewahrt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.
35
aa. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Widerspruch bzw. eine Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Eine gegen einen bestandskräftigen Bescheid erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.
36
Der Kostenbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2022 ging den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 1 laut Einschreiben mit Rückschein am 12. Juli 2022 zu. Damit hätte ein Widerspruch spätestens am 12. August 2022 beim Beklagten eingegangen sein müssen (§ 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten vom 16. August 2022 (Eingang beim Beklagten am 17. August 2022) wahrt die Widerspruchsfrist nicht. Es bezieht sich auf ein (sich nicht in den Akten befindliches) angebliches Widerspruchsschreiben vom 25. Juli 2022. Obwohl der Beklagte die damaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 1 mit Schreiben vom 29. August 2022 darauf hinwies, dass eine Widerspruchseinlegung am 25. Juli 2022 nicht verzeichnet werden konnte, erfolgte hierauf keine weitere Reaktion, auch nicht auf die Mitteilung vom 5. Oktober 2022, dass der (allein) fristgerechte Widerspruch der Klägerin zu 1 der Widerspruchsbehörde vorgelegt werde. Da auch alternativ eine Klage des Klägers zu 2 innerhalb offener Rechtsbehelfsfrist beim Verwaltungsgericht nicht verzeichnet werden konnte, ist der Bescheid vom 6. Juli 2022 in Bezug auf den Kläger zu 2 bestandskräftig geworden.
37
bb. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Kläger zu 2 war nicht unverschuldet verhindert, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 173 VwGO i.V.m § 85 Abs. 2 ZPO wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers zu 2 haben trotz des Hinweises des Beklagten, dass ein fristgerechter Widerspruchseingang nicht zu verzeichnen sei, nicht darauf reagiert. Von einem gewissenhaften und sorgfältigen Bevollmächtigten wäre zu erwarten, dass er einem entsprechenden Hinweis nachgeht und die Angelegenheit aufklärt, ggf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellt. Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Korrespondenz mit seinen damaligen Bevollmächtigten führt zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn diese so zu lesen wäre, dass der Kläger die Bevollmächtigten (stillschweigend) ermächtigt haben sollte, den Widerspruch zu erheben – was der Korrespondenz nicht zwangsläufig so entnommen werden kann – muss er sich das Verhalten seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen.
38
Die Widerspruchseinlegung durch die Klägerin zu 1 wahrte die Frist für den Kläger zu 2 nicht. Dass die Klägerin zu 1 auch einen Widerspruch für den Kläger zu 2 erheben wollte, entsprach weder ihrem Willen noch ist dies anderweitig anzunehmen. Der Kläger zu 2 war zum damaligen Zeitpunkt selbst anwaltlich vertreten.
39
Unabhängig von der Frage, ob eine Klageerhebung im Namen der Erbengemeinschaft, wie im Schriftsatz vom 28. Juli 2023 formuliert, als zulässig erachtet werden kann (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter b.) bzw. ob darin eine Klage der Miterben und damit auch des Klägers zu 2 gesehen werden kann, wäre eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO in die versäumte Klagefrist bereits deshalb nicht zu gewähren, weil eine unverschuldete Fristversäumnis nicht vorliegt. Zudem geht der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1 davon aus, dass auch in Bezug auf den Kläger zu 2 ein Widerspruchsbescheid vorliegt, was gerade nicht der Fall ist.
40
Die Klage des Klägers zu 2 ist daher bereits als unzulässig abzuweisen.
41
b. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig.
42
Zwar wurde die Klage „namens und im Auftrag der Klägerin“ erhoben, die fettgedruckt als Erbengemeinschaft benannt wurde, lediglich in der nächsten Zeile sind die Namen der Miterben genannt.
43
Eine ungeteilte Erbengemeinschaft ist nicht beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO (statt vieler: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 61 Rn. 7, 8, m.w.N.). Beteiligungsfähig sind vielmehr die einzelnen Miterben zusammen, weil die Verwaltung des Nachlasses und die Verfügungsbefugnis gemäß §§ 2038 Abs. 1, 2040 Abs. 1 BGB den gesamthänderisch verbundenen Miterben gemeinschaftlich zusteht. Ist ein Beteiligter nicht beteiligungsfähig, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Allerdings besteht in solchen Fällen regelmäßig Anlass zu klären, ob nicht im Wege der Auslegung die einzelnen Mitglieder der Vereinigung selbst als Beteiligte aufzufassen sind. Maßgeblich ist wie bei anderen Prozessvoraussetzungen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 48. EL Juli 2025, VwGO § 61 Rn. 9).
44
In der Klageschrift vom 28. Juli 2023 sind beide Miterben namentlich genannt. Der Bevollmächtigte der Klägerin zu 1 hat, nachdem er das Mandat zum Kläger zu 2 niedergelegt hat (Schriftsatz vom 28. August 2023), ab diesem Zeitpunkt die einzelnen Miterben explizit als Kläger angegeben und außerdem klargestellt, dass er nur noch die Klägerin zu 1 als Miterbin vertritt. Die Erbengemeinschaft wurde nicht mehr als Klägerin bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, wurde dies mit der Mandatsniederlegung begründet.
45
Das Gericht geht daher in der Gesamtschau davon aus, dass – nachdem im Klageschriftsatz alle Miterben namentlich genannt wurden – und entgegen der ursprünglichen Benennung der Erbengemeinschaft in der Klageschrift, die Klage für die Miterben erhoben werden sollte. Anders würde es sich verhalten, würde nur ein Miterbe für die Erbengemeinschaft klagen (vgl. VG Augsburg U.v. 7.7.2015 – 3 K 15.383, BeckRS 2015, 49297, Rn. 23; VG München B.v. 7.11.2024 – M 8 SN 24.5939, BeckRS 2024, 35288 Rn. 18; OVG Bautzen B.v. 11.3.2013 – 5 A 751/10, BeckRS 2013, 49520, Rn. 17).
46
2. Die Klage der Klägerin zu 1 ist jedoch unbegründet. Die Kostenfestsetzung im streitgegenständlichen Bescheid für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten am 1. Juli 2022 ist, soweit sie im Widerspruchsbescheid des Landratsamts … bestätigt wurde, dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
47
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Erstattungspflicht der Klägerin zu 1 zur Überzeugung des Gerichts vor.
48
a. Der Anspruch des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 BayFwG, der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Danach können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 8 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.
49
aa. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayFwG kann Kostenersatz für einen Einsatz verlangt werden, der durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst war. Eine konkrete Gefahr im Sinne des Polizei- und Sicherheitsrechts und damit auch des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG liegt vor, wenn eine Situation gegeben ist, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für ein Schutzgut erwarten lässt (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 – BayVBl 1996, 565; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, Rn. 78). Dabei bestimmt sich die Notwendigkeit eines Eingreifens nach dem Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Wird die Forderung nach Kostenersatz wie hier damit begründet, dass der Einsatz im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG durch eine vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst gewesen sei, kommt es somit darauf an, ob aus der maßgeblichen exante-Sicht der an den Einsatzort gerufenen Feuerwehr eine Gefahrensituation vorlag (vgl. BayVGH U.v. 14.9.2022 – 4 B 22.898, BeckRS 2022, 38957, Rn. 23 m.w.N.).
50
Auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … befand sich am 1. Juli 2021 in unmittelbarer Nähe zu dem aufgeschichteten Reisighaufen auch eine Ansammlung von Altholz mit verschiedenen Fremdstoffen (Baustoffen, Kabel, Plastikfolie) sowie behandeltes Holz, das nicht abgebrannt werden durfte. Dies ergibt sich aus den von einer Bediensteten des Beklagten bei der Ortseinsicht am 18. Juni 2021 gefertigten Fotomaterial und den von der am Brandtag anwesenden Polizei gefertigten Bildern sowie dem dazugehörigen Einsatzbericht.
51
Das Landratsamt … kam, nachdem der Kläger zu 2 eine Genehmigung als Johannisfeuer beantragt hatte, zu dem Ergebnis, dass es sich im Fall eines Abbrennens dieser Anhäufung um eine nicht genehmigte Abfallentsorgung sowie einen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz und damit um eine Ordnungswidrigkeit handeln würde, was dem Kläger zu 2 so auch mitgeteilt wurde und der zu einer fachgerechten Entsorgung aufgefordert wurde. Das Abbrennen am 1. Juli 2021 des mit Schadstoffen versetzten Abfallhaufens führte mithin objektiv zu einer Umweltschädigung (Verstoß gegen § 39 Abs. 5 Ziff. 1 BNatSchG, giftige Abgasentwicklung, mögliche Verunreinigung von Fließgewässern bzw. Grundwasser).
52
Der Einsatz der Feuerwehr war im Zeitpunkt ihres Eintreffens am Einsatzort auch notwendig, um die Gefahr zu beseitigen bzw. einzudämmen.
53
Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Nachdem die Feuerwehr durch die ILS alarmiert wurde, hatte sich der Zeuge als der damals zuständige Einsatzleiter unmittelbar an die Brandstelle begeben. Seinen Wahrnehmungen zufolge hat es beim Eintreffen am Brandort stark gebrannt bei starker Rauchentwicklung. Das Feuer sei noch nicht abgebrannt gewesen. Vom Landratsamt seien ihm Anordnungen zum Löschen des Feuers mit Wasser erteilt worden. In Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem Landratsamt sei dann die Entscheidung getroffen worden, die Brandstelle abzudecken, um wegen des regnerischen Wetters ein Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich bzw. nahe Gewässer zu verhindern. Ein schlichtes Niederbrennenlassen des Feuers, wie von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführt, schied damit aus. Der Einsatz war mithin dem Grunde nach notwendig i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG.
54
bb. Nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ist derjenige zum Kostenersatz verpflichtet, der die Gefahr i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.
55
Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung aller Behördenakten und dem Vortrag der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass als Störer und Gefahrenverursacher der Vater der Kläger angesehen werden muss. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt ist der Maßstab des § 108 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO heranzuziehen. Dieser verlangt für die richterliche Entscheidungsfindung – anders als im Strafprozess – einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit vom zu beurteilenden Sachverhalt (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2003 – 7 B 106.02, BeckRS 2003, 30320778, Rn. 37).
56
Daher ist nicht entscheidend, dass niemand den Vater der Kläger konkret dabei beobachtet hat, dass er den Altholzhaufen in Brand gesteckt hat, auch wenn er morgens beobachtet wurde, wie er eine Schubkarre mit einem Kanister an den Brandort gefahren hat und diese Utensilien beim Eintreffen der Polizei immer noch vor Ort vorgefunden werden konnten. Der schriftlichen Stellungnahme des ersten Bürgermeisters des Beklagten ist zum weiteren Ablauf zu entnehmen, dass seine Ehefrau gesehen habe, wie später der Abfallhaufen am zum Reisighaufen entgegengesetzten Ende zu brennen angefangen habe. Da zu diesem Zeitpunkt lediglich der Vater der Kläger anwesend gewesen sei, kann hieraus nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es am frühen Morgen geregnet hatte, auf die nicht sehr entfernt liegende Möglichkeit einer aktiven Verursachung geschlossen werden. Jedenfalls gab der Vater der Kläger in seiner Anhörung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens an, dass man mehrere Feuerstellen angelegt habe.
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Dem Vater der Kläger kann aber jedenfalls zur Last gelegt werden, dass er das Reisigfeuer nicht hinreichend überwacht hat, zumindest ein Übergreifen nicht unterbunden hat.
58
Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen und das Nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet wird; hinzu kommen muss in subjektiver Hinsicht ein unentschuldbares Fehlverhalten als ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf (BayVGH B.v.25.10.2005 – 4 CS 05.2079, BeckRS 2005, 17496, Rn. 9).
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Zunächst ist davon auszugehen, dass am 1. Juli 2021 morgens der Reisighaufen in Anwesenheit des Klägers zu 2 und dessen Vater in Brand gesetzt wurde. Der Kläger zu 2 gab an, sich dann vom Ort des Geschehens entfernt zu haben und sich einer anderweitigen Tätigkeit zugewandt zu haben. Der Vater der Kläger hat nach eigenen Angaben die Überwachung des morgens angezündeten Feuers übernommen. Er ist zumindest seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Selbst wenn es am frühen Morgen des 1. Juli 2021 stark geregnet hat, entbindet dies nicht von der Pflicht, ein einmal entzündetes Feuer zu überwachen und ein Übergreifen auf andere brennbare Materialien zu verhindern, was hier naheliegend war. Gerade durch den geringen Abstand zwischen dem Reisighaufen und dem Altholz muss zumindest die Gefahr eines Überspringens des Feuers, und sei es nur durch ein Wiederaufflackern eines Glutnestes, erkennbar sein. Für ein vom Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung angedeutetes Entzünden des Altholzhaufens durch dritte Personen sind jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Es spricht im Gegenteil alles dafür, dass der Vater der Kläger die zum Feuerwehreinsatz führende Gefahr grob fahrlässig zumindest dadurch herbeigeführt hat, dass er seiner Überwachungsobliegenheit nicht in dem notwendigen Maße nachgekommen ist. Der BayVGH hat in der bereits genannten Entscheidung vom 25.10.2005 (Az. 4 CS 05.2079, BeckRS 2005, 17496, Rn. 10) ausgeführt:
„Es versteht sich von selbst, dass für Waldbesitzer beim Abbrennen von Abfallholz nach Waldarbeiten wegen der typischen Gefahrenlage Feuersicherheit „oberstes Gebot“ sein muss. Der Gesetzgeber setzt in diese Personengruppe besonderes Vertrauen, indem er sie von dem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei Errichten und Betrieb einer offenen Feuerstelle sowie beim Anzünden eines unverwahrten Feuers ausnimmt (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2; Abs. 4 BayWaldG); er verbietet freilich auch ihnen, ein angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu verlassen (Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayWaldG). Es ist allgemein bekannt, dass beim Verbrennen größerer Holz- und Reisighaufen unter der Asche Glutstöcke verbleiben, die noch tagelang glimmen und dann wieder aufflammen können.“
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Aus den Angaben des Vaters der Kläger im Rahmen der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich, dass er das Feuer unter Aufsicht gehalten habe. Der Vater der Kläger spricht dabei ausdrücklich vom Borkenkäferholz, die Unterscheidung zum sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe befindlichen Haufen aus Altholz etc. war ihm damit durchaus bekannt. Er ging nur von einer angeblich erteilten Genehmigung zum Abbrennen des Reisighaufens aus. Dass damit nicht der Altholzhaufen gemeint sein konnte, liegt auf der Hand. Er war zumindest verantwortlich dafür, dass das Feuer nicht auf den aufgeschichteten Haufen aus Abbruchmaterialen u.a. übergreift. Dies musste ihm als Landwirt und Waldbesitzer auch bewusst sein. Damit handelte er zumindest grob fahrlässig.
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b. Die geltend gemachte Forderung i.H.v. 2.241,90 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Forderung ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren des Marktes … vom 20. Oktober 2020.
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Die abgerechneten Kostenpositionen zur Bekämpfung des Brandes am 1. Juli 2021, wie er sich aus dem Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 5. Juli 2023 ergibt, war notwendig und erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass vorliegend von der ILS mehrere Feuerwehren alarmiert wurden.
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Für die Frage der Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen ist eine ex ante-Perspektive maßgeblich. Es kommt darauf an, welche Aufwendungen auf Grund des durch die Alarmierung vermittelten Lagebildes vorausschauend für notwendig gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen (vgl. so auch VG Augsburg, U.v. 23.7.2018 – Au 7 K 17.229 – juris Rn. 66). Grundsätzlich darf alles an Kräften und Material, das im Einsatz war, abgerechnet werden, soweit das Übermaßverbot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt ist.
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Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge war damals als stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr … der Einsatzleiter des Feuerwehreinsatzes aller Feuerwehren. Er hat geschildert, dass aufgrund einer fehlenden Rückmeldung der alarmierten Feuerwehren … (im späteren Einsatz mit 5 Personen) und … (im späteren Einsatz mit 3 Personen) davon ausgegangen werden musste, dass nicht genügend Feuerwehrleute zeitnah zur Brandbekämpfung vorhanden sein würden, weshalb es durch die ILS zu einer Nachalarmierung der Feuerwehr … (im Einsatz mit 12 Personen) gekommen ist. Dass eine Nachalarmierung für notwendig befunden wurde, ergibt sich insbesondere aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren … und … Zum Einsatz der am Brandort und in der näheren Umgebung anwesenden Feuerwehrleute hat der Zeuge detaillierte Ausführungen gemacht und insbesondere erklärt, dass eine aufwändige Schlauchleitung von der Wasserentnahmestelle bis zum Brandort außerorts auf der Wiese gelegt worden sei. Die Feuerwehrleute seien zunächst alle gebraucht worden zum Aufbau der Wasserversorgung im Ort und an der Brandstelle. Später sei nach noch notwendigem Bedarf reduziert worden und es seien Feuerwehrleute nach Hause geschickt worden.
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Den Einsatzberichten der beteiligten Feuerwehren ist diesbezüglich auch zu entnehmen, dass ihre Einsätze von unterschiedlicher Dauer waren. So wurden die Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr … (25 Personen) um 13:22 Uhr, der Freiwilligen Feuerwehr … um 13:00 Uhr und der Freiwilligen Feuerwehr … um 13:37 Uhr beendet. Die Freiwillige Feuerwehr … verzeichnete einen Einsatz bis 14:58 Uhr, die Freiwillige Feuerwehr … bis 16:40 Uhr, da eine Absicherung der Brandstelle durchgeführt wurde. Auch das Absichern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
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In der Gesamtschau der Einsatzberichte ergibt sich, dass der Zeuge und zuständige Einsatzleiter die Notwendigkeit des Einsatzes der anwesenden Feuerwehrleute im Verlauf überprüft und insoweit reagiert hat, dass der Einsatz einzelner Feuerwehren entsprechend des weiteren Bedarfs beendet wurde.
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Auch wenn das Ausmaß des Einsatzes in den Augen des Klägers zu 2 überdimensioniert erscheinen mag, wurden hierzu keine substantiierten Einwände vorgebracht. Begründete Ansatzpunkte dafür, dass der konkrete Umfang des Einsatzes unverhältnismäßig gewesen sei, bestehen nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 nicht. Vielmehr ergeben die Aussagen des Zeugen und die Einsatzberichte, dass der Einsatz ab dem Zeitpunkt der Alarmierung durch die ILS bis zur Beendigung des Einsatzes notwendig und verhältnismäßig war. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, an der vom Zeugen vorgelegten Stellungnahme des Kreisbrandrats des Landkreises … zur Dimensionierung des Einsatzes zu zweifeln. Insbesondere weist dieser darauf hin, dass ein erhöhter Löschwasserbedarf erforderlich gewesen sei, weil ein Einsatz von Schaummitteln vom Landratsamt untersagt worden sei. Auf Anraten des Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes sei ein Auseinanderziehen des Brandguts mit technischem Gerät notwendig gewesen, um alle Glutnester zu erreichen und das Abdecken zu ermöglichen.
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Der Vortrag, dass es aus für die Klägerseite nicht nachzuvollziehenden Gründen von der ILS zu einer Hochstufung von „Kleinbrand“ zu „Mittelbrand“ gekommen sei, hat aus Sicht des Gerichts im Ergebnis deshalb keine Auswirkungen, weil die vor Ort anwesenden Feuerwehrleute im Einsatz notwendig gewesen sind. An der Größe des Brandes an sich (Beschrieb: Freifläche klein (˂ 100 m²)) änderte sich dadurch augenscheinlich nichts. Zwar entsendet die ILS nach dem jeweiligen Lagebild zunächst die für notwendig befundenen Einsatzkräfte. Vor Ort muss jedoch anhand der konkret vorgefundenen Situation sodann eine Entscheidung über den tatsächlichen Bedarf an Einsatzkräften getroffen werden, um die Gefahr zu beseitigen.
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Der Beklagte darf – wie vorliegend geschehen – bei der Kostenfestsetzung grundsätzlich auf festgelegte Pauschalsätze im Rahmen einer Kostensatzung zurückgreifen. Substantiierte Einwendungen gegen die Kalkulation des Kostenbetrags anhand der Kostensatzung wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
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c. Damit steht fest, dass gegen den Vater der Kläger ein Anspruch auf Kosterstattung i.H.v. 2.241,90 EUR bestand. Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit. Hierunter fallen insbesondere auch die erst in der Person des Erben geltend gemachten Verbindlichkeiten (durch Kostenbescheid), die als solche gegenüber dem Erblasser hätten geltend gemacht werden können, wenn dieser nicht gestorben wäre.
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Der Erblasser, der Vater der Kläger, wäre Kostenschuldner gewesen. § 1967 BGB bestimmt, dass der Erbe als Schuldner im vollen Umfang an die Stelle des Erblassers tritt. Miterben haften nach §§ 1922 Abs. 2, 2058 ff. BGB als Gesamtschuldner. Im Ausgangsbescheid wurde auf die gesamtschuldnerische Erbenhaftung abgestellt, ergänzt durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
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d. Schließlich hat der Beklagte auch sein Ermessen insoweit ordnungsgemäß ausgeübt, als er im streitgegenständlichen Bescheid ausführt, weshalb er sich zur Einforderung eines Kostenersatzes entschieden hat. Es wurde ausführlich dargelegt, dass hierfür die haushaltsrechtlichen Vorgaben (Art. 61 und 62 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO) vorrangig seien vor den Interessen der Klägerseite, von einer Kostenerhebung verschont zu bleiben. Eine Unbilligkeit der Kostenerhebung (Nr. 28.1.1 Sätze 4 und 5 VollzBekBayFwG) liege nicht vor. Dies ist nicht zu beanstanden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
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4. Die vorläufige Vorstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).