Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 02.12.2025 – B 1 K 24.296
Titel:

Jagdlangwaffe, Bedürfnisprüfung bei Jäger, Gewerbliche Schießausbildung, Zweck des § 13 WaffG, kein unbegrenzter Waffenerwerb auf Jahresjagdschein

Normenketten:
WaffG § 13
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 4
WaffG § 8
BJagdG § 15 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Kein Bedürfnis für eine weitere Langwaffe trotz Jahresjagdschein
Schlagworte:
Jagdlangwaffe, Bedürfnisprüfung bei Jäger, Gewerbliche Schießausbildung, Zweck des § 13 WaffG, kein unbegrenzter Waffenerwerb auf Jahresjagdschein
Fundstelle:
BeckRS 2025, 41020

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden Landratsamt) vom 11. April 2024. Er begehrt die Eintragung der von ihm erworbenen Repetierbüchse .243 Win Steyr Mannlicher L, Herstellungsnummer … in seine Waffenbesitzkarte gemäß Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen vom 17. Oktober 2023 an das Landratsamt.
2
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte ihm das Landratsamt mit, dass es nicht beabsichtige, die Waffe in die Waffenbesitzkarte einzutragen, da der Kläger für die Jagdausübung bereits viele geeignete Schusswaffen besitze. Aufgrund des gegenwärtigen Waffenbestandes (21 großkalibrige Büchsen für die Jagdausübung, davon 11 Büchsen mit nahezu identischer Geschossenergie) möge der Kläger begründen, warum er dennoch diese weitere Repetierbüchse im Kaliber. 243 Win für die Jagdausübung benötige.
3
Der Kläger führte in einem Schreiben vom 2. November 2023 aus, dass die Waffe zur Ausübung der Jagd nach gültigem Waffenrecht unter Vorlage seines gültigen Jagdscheins gekauft worden sei.
4
Mit Bescheid vom 11. April 2024 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Eintragung einer weiteren Jagdlangwaffe (Repetierbüchse, .243 Win., Steyr, Nr. …*) in die Waffenbesitzkarte ab (Ziffer 1.). Dem Kläger wurde aufgegeben, die Repetierbüchse, .243 Win., Steyr, Nr. … innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides entweder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen. Ein Nachweis darüber sei dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen (Ziffer 2.). Nach fruchtlosem Ablauf der unter Nr. 2 genannten Frist werde die Repetierbüchse, .243 Win., Steyr, Nr. … des Klägers durch das Landratsamt sichergestellt und verwertet (Ziffer 3.). Zudem wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt, sowie Gebühren und Auslagen festgesetzt (Ziffer 4.).
5
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die erworbene Schusswaffe eine Geschossenergie von ca. 2600 Joule (J) habe. Der Kläger verfüge nach einer Aufstellung vom 11. Dezember 2023 über 111 Schusswaffen und Schusswaffenteile für sportliche, jagdliche und Ausbildungszwecke sowie für gewerbliches Übungsschießen. Er besitze bereits 24 komplette Langwaffen mit gleicher oder ähnlicher Geschossenergie. Der Antrag auf Eintragung in die Waffenbesitzkarte sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Waffengesetz (WaffG) abzulehnen, da der Kläger die Voraussetzung eines Bedürfnisses nach § 8 WaffG für die Eintragung der Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nicht erfülle.
6
Zwar erfolge grundsätzlich für Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins nach § 13 Abs. 3 Satz 1 keine Prüfung des Bedürfnisses (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG). Allerdings greife in bestimmten Fällen der allgemeine Grundsatz des Bedürfnisses nach § 8 WaffG. Trotz der besonderen Stellung des Jahresjagdscheininhabers sei unter dem Grundsatz „so wenig Waffen wie möglich in der Bevölkerung“ bei einer gewissen Vielzahl von bereits im Besitz befindlichen Schusswaffen der weitere Erwerb und Besitz von Langwaffen für die Jagdausübung zu hinterfragen. Der allgemeine Grundsatz des § 8 WaffG stehe über der speziellen Regelung des § 13 WaffG und nach § 8 WaffG sei dem Kläger das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der genannten Schusswaffe für die Jagdausübung abzusprechen, da er bereits über 24 geeignete Jagdlangwaffen mit gleicher oder ähnlicher Geschossenergie verfüge. Hierbei handele es sich um 21 Einzellader bzw. Repetierbüchsen und um 3 Selbstladebüchsen. Insgesamt besitze der Kläger 41 komplette Langwaffen alleine für die Jagdausübung. Das Landratsamt halte eine pauschale Höchstgrenze von 30 Langwaffen für sachgerecht und fordere eine Begründung des Bedürfnisses nach § 8 WaffG. Es werde sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.10.2021, Az. 9 K 2448/20 gestützt (wird ausgeführt). Die Abgabeverpflichtung stütze sich auf § 46 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 WaffG, die angedrohte Sicherstellung auf § 46 Abs. 3 Satz 2 WaffG.
7
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. April 2024 Klage und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2024, Az. …, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Antrag des Klägers vom 17.10.2023, die Repetierbüchse, 243 Win, Steyr Nr. …, in die Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen.
8
Hilfsweise wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.
9
Zur Begründung gibt der Kläger in einer am 21. August 2024 übermittelten Stellungnahme an, dass er seit 1980 Schießsport ausübe, seit 2012 im Besitz eines Jagdscheins sei und seit 2006 gewerblich Schießausbildung anbiete. Er biete seinen Kunden das Probieren von Waffen unterschiedlicher Schaftlänge an, da die Schaftlänge der Waffe zur Körpergröße passen müsse. Beigefügte Bilder sollen dies veranschaulichen. Wenn er keine weiteren Waffen mehr erwerben könne, entstünden dem Kläger diverse Nachteile. So könne er u.a. als Jäger bei Drück- und Erntejagden nur Waffen ohne Schalldämpfer einsetzen, was sein Gehör und das des neben ihm stehenden Jägers bzw. Treibers schädige. Er könne keinen zweiten schnellen Schuss anbringen, wodurch das Wild länger leiden müsse, wenn der erste Schuss nicht perfekt war. Als Sportschütze könne es durch den höheren Verschleiß wegen der gewerblichen Ausbildung und der teilweise schwierigen Ersatzteilbeschaffung vorkommen, dass er deswegen Wettkämpfe nicht antreten könne. Als Gewerbetreibender drohe der Stillstand, da er bei der Ausbildung mit Schalldämpfern, Nachtsichtgeräten oder Wärmebildgeräten keine Schulung anbieten könne. Für Linkshänder habe er keine geeignete Waffe. Bei der Ausbildung mit der Flinte könne er nur Bleischrote verwenden, da er keine Flinte mit Stahlbeschuss besitze.
10
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Die in der Klagebegründung vorgebrachten sportlichen Leistungen und Aktivitäten des Klägers seien im Verfahren ebenso wenig relevant, wie die für Ausbildungszwecke genehmigten Waffen. Waffenrechtliche Bedürfnisse und Erlaubnisse hinsichtlich des sportlichen Schießens und für Ausbildungszwecke seien separate Bedürfnisse. Hinsichtlich der Jagderfordernisse trage der Kläger vor, dass für Schwarzwild und Rehwild unterschiedliche Kaliber benötigt würden. Die Behörde habe dargelegt, dass die vorhandenen Waffen die geltend gemachten Bedürfnisse abdecken würden. Ein weitergehender Bedarf sei nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere da keine wesentlichen Unterschiede zu den bereits vorhandenen Waffen bestünden. Ein genereller Anspruch auf eine beliebige Anzahl technisch unterschiedlicher Waffen bestehe nicht.
12
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 erwiderte der Kläger, dass es, soweit bekannt, keine speziellen Waffenbesitzkarten für Ausbildungszwecke gebe, sondern lediglich für Jäger, Sportschützen bzw. Waffensammler. Der Kläger betreibe ein staatlich anerkanntes Gewerbe, Lehrgänge einschließlich der zugehörigen Prüfungen für jagdliches Schießen, Sportschützen und Waffenträger mit üblicherweise jeweils rund 25 Teilnehmern durchzuführen. Er habe damit ein schützenswertes besonderes Bedürfnis, über entsprechende Waffen zu verfügen. Der Kläger benötige einen entsprechenden Bestand an Waffen, um Kursteilnehmern für sie passende Waffen zur Verfügung zu stellen.
13
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 beantragt der Kläger hilfsweise und vorsorglich,
die streitgegenständliche Jagdwaffe mit dem Verwendungszweck „Sonstiges“ oder „Ausbildungszwecke“ einzutragen.
14
Ziel der vom Kläger angebotenen Ausbildung sei es, dass Teilnehmer einen gefahrlosen und sicheren Umgang mit Waffen erlernen, gerade um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Für ein sicheres Führen – insbesondere Schießen – müsse die Waffe für einen Teilnehmer passend (Kolbenlänge, Gewicht, Abstand Zielfernrohr zum Auge, Stärke Rückschlag) sein. Über eine vergleichbare andere Waffe verfüge der Kläger nicht. Der Kläger verfüge über überhaupt keine Waffe mit deutschem Stecher. Der Stecher verringere das Abzugsgewicht erheblich und verhindere dadurch ein Verwackeln bei der Schussabgabe. Wild solle bereits aus Tierschutzgründen „richtig“ getroffen werden. Allein deshalb sei die Waffe erforderlich. Der deutsche Stecher müsse bei der Jägerprüfung erklärt und gehandhabt werden. Dabei werde auch verlangt, dass der Stecher eingestochen und wenn keine Schussabgabe erfolgt, auch wieder entstochen werde.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. bzw. 23. Oktober 2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
17
Die Klage hat keinen Erfolg.
18
Die mit Bescheid vom 11. April 2024 erfolgte Ablehnung der Eintragung der Repetierbüchse .243 Win., Steyr, Nr. … in die Waffenbesitzkarte des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
19
Die Eintragung der Waffe in die Waffenbesitzkarte des Klägers bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 WaffG, insbesondere ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ein Bedürfnis nach § 8 WaffG nachzuweisen. Keiner Erlaubnis bedürfen nach § 13 Abs. 3 WaffG Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines zum Erwerb von Langwaffen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Bei diesen wird nach § 13 Abs. 1 WaffG ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen anerkannt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen.
20
1. Der Kläger kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 13 WaffG, insbesondere auf die für Jäger geltende Freistellung von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG stützen.
21
Jäger, die wie der Kläger Inhaber eines Jahresjagdscheins sind, haben ein Bedürfnis an dem Erwerb und Besitz der Schusswaffen, die sie für die Ausübung der Jagd benötigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 8, 13 Abs. 1 WaffG). Diese Jäger benötigen keine Erlaubnis für den Erwerb von Langwaffen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG). In Bezug auf die Besitzberechtigung für jagdgesetzlich erlaubte Langwaffen findet eine Bedürfnisprüfung nicht statt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG). Allerdings gilt diese Freistellung nur für Schusswaffen, die geeignet sind, das anerkannte Bedürfnis, die Jagd auszuüben, zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.2016 – 6 C 60/14 -juris Rn. 8). Aus Ziffer 13.1 WaffVwV ergibt sich, dass bei Jägern im Sinne des § 13 Abs. 1 WaffG im Allgemeinen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt ist, wenn diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen benötigt werden. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG erlaubt dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein den Erwerb so vieler Schusswaffen, wie er für die Ausübung der Jagd benötigt (BT-Drs. 14/7758, S. 62). Die Annahme einer unbegrenzten Anschaffung von Langwaffen würde jedoch dem Sinn und Zweck des gesamten Waffenrechts widersprechen (VG Gießen, U.v. 28.10.2021 – 9 K 2448/20GI – juris Rn. 46). Der Begriff des Benötigens entspricht inhaltlich dem der Erforderlichkeit in § 8 WaffG. Mit dieser Voraussetzung stellt der Gesetzgeber sicher, dass über die für Jäger greifende Sondervorschrift des § 13 WaffG nur solche Schusswaffen erworben werden können, welche tatsächlich Jagdzwecken dienen. So benötigt ein Jäger die beantragte Waffe insbesondere dann nicht, wenn er bereits über ausreichend Jagdwaffen verfügt (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 13 Rn. 15; OVG Münster, B.v. 5.4.2005 – 20 A 348/04 – juris Rn. 8). Es kommt also darauf an, ob die Waffen tatsächlich für jagdliche Zwecke benötigt werden. Denn es soll Jägern unter den erleichterten Bedingungen des § 13 WaffG nicht erlaubt werden, auch Waffen zu anderen Zwecken als zu Jagdzwecken zu erwerben. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Zwecks des Waffenerwerbs, kann die zuständige Behörde daher im Einzelfall einen Bedürfnisnachweis verlangen (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 4.10.2010 – 11 ME 344/10 – juris Rn. 8 ff., wonach ein Bedürfnis für 10 bis maximal 15 Langwaffen auch bei ausgeprägter Jagd mit jagdlichem Wettkampfschießen angenommen wurde).
22
Der Kläger verfügt bereits über eine große Vielzahl an Waffen und auch über eine Vielzahl an mit der zur Eintragung beantragten vergleichbaren Langwaffen zur Jagdausübung. Es wird in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass der Kläger selbst die streitgegenständliche Waffe zu eigenen Zwecken im vorgenannten Sinne benötigen würde. Jegliche Bezugnahme auf die konkrete Waffe fehlt. Er selbst gibt an, die Waffe vor allem wegen der von ihm als Gewerbe geführten Schießausbildung zu benötigen. Im Schriftsatz vom 16. Juli 2025 wird sogar auf ein schützenswertes besonderes Bedürfnis abgestellt, Kursteilnehmern für sie passende Waffen zur Verfügung zu stellen. Im Schriftsatz vom 10. Oktober 2025 wird die Eignung der streitgegenständlichen Waffe für Frauen und kleinere Personen mit wenig Körpergewicht in den Vordergrund gestellt. Der Kläger benötigt die Waffe also nicht zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Er kann sich daher nicht auf die Ausnahmeregelung des § 13 WaffG stützen. Der Nachweis eines Bedürfnisses richtet sich daher ausschließlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG.
23
2. Es besteht auch kein Bedürfnis des Klägers nach § 8 WaffG. Für ein Bedürfnis muss ein spezifischer innerer Zusammenhang zwischen der begehrten Waffe bzw. Munition und dem vorgetragenen Zweck bestehen (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 8 Rn. 11 ff.). Der Kläger muss ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft machen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schadenseintritt einerseits nicht völlig fernliegend ist, andererseits stets die besonders gewichtigen Rechtsgüter Gesundheit und Leben potenziell betroffen sind, kann außerhalb der gesondert in §§ 13 bis 28 WaffG geregelten Nutzergruppen ein Bedürfnis für Waffen und Munition regelmäßig nicht begründet werden (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 8 Rn. 11). Die Bedürfnisprüfung verlangt eine an den einschlägigen Vorschriften und der Tatsachenlage ausgerichtete rechtliche Beurteilung, die sich auch auf die spezielle Zuordnung des im Einzelfall waffenrechtlich relevanten Gegenstandes und die Umgangsart, für die die Berechtigung begehrt wird, zu erstrecken hat (vgl. VG Düsseldorf U.v. 10.5.2016 – 22 K 5426/15 – juris Rn. 26). Dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff, bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt, liegt eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des (künftigen) Waffenbesitzers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde, dass möglichst wenige Waffen „ins Volk“ kommen. Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (vgl. VG Würzburg, U.v. 17.1.2025 – W 9 K 23.1750 – juris Rn. 40; U.v.17.3.2025 – 9 K 24.1328 – juris Rn. 20).
24
Ein Bedürfnis des Klägers für die streitgegenständliche Waffe liegt nicht vor. Zwar führt der Kläger abstrakt aus, welche Nachteile ihm entstehen könnten. Die angeführten Nachteile sind aber rein theoretischer Natur, da in keiner Weise ein Bezug zur konkreten Waffe hergestellt wird. Es wird nicht dargelegt, welches Bedürfnis des Klägers speziell für die streitgegenständliche Waffe besteht.
25
Der Kläger kann insbesondere nicht damit argumentieren, für jeden Kunden die optimale Waffe für die Ausbildung anbieten zu wollen. Dies würde dem Prinzip der Waffenknappheit zuwiderlaufen und zu einer Vorratshaltung führen. Diese ist aber gerade nicht erforderlich. Genauso ist eine Vorratshaltung aufgrund von Verschleiß gesetzlich nicht vorgesehen.
26
Zudem steht es dem Kläger frei, eine andere Waffe aus seinem Waffenbestand zu veräußern, um die streitgegenständliche Waffe eintragen zu lassen. Das Landratsamt hat explizit lediglich die Erweiterung des Waffenbestandes des Klägers verweigert, nicht aber eine Reduzierung verfügt.
27
3. Ein Bedürfnis des Klägers und damit ein Anspruch auf die begehrte Eintragung ergibt ich auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
28
Dem Kläger ist zuzugeben, dass eine Eintragung in eine besondere Waffenbesitzkarte für die Ausbildung mit Waffen naheliegend wäre. Eine solche Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Aus dem als reines Entgegenkommen zu bewertendem Verhalten und der Aussage des bisherigen Sachbearbeiters des Beklagten kann der Kläger keinen Anspruch für sich herleiten. Einen (schriftliche) Zusicherung nach Art. 38 BayVwVfG wurde nicht erteilt. Ein schutzwürdiges Vertrauen ist vorliegend nicht gegeben, da weder eine rechtsverbindliche Aussage vorliegt, noch eine Rechtsgrundlage für das bisherige Vorgehen. Aus einem bisherigem Vorgehen kann der Kläger, wie sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 48 BayVwVfG ergibt, keinen Anspruch für sich herleiten. Zudem werden ihm seine bisherigen Waffen der Anzahl nach belassen, nur die streitgegenständliche Waffe wird nicht zusätzlich auf den Jahresjagdschein eingetragen. Ein etwaiger Vertrauensschutz würde jedenfalls von dem gesetzgeberisch eindeutig gewollten Sicherheitsaspekt der Waffenknappheit überwogen.
29
Auch ist der Kläger nicht in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Diese kann durch einfachgesetzliche Regelungen – wie hier – eingeschränkt werden. Legitimes Ziel des Waffengesetztes ist es, so wenige Waffen wie möglich zuzulassen. Im Rahmen der Angemessenheit muss die geringfügige Einschränkung, die der Kläger bei einem dennoch vorhandenen umfangreichen Waffenbestand, hinter dem Schutzzweck des Waffenrechts zurücktreten. Die Vermeidung der Gefahr, die von einer solchen Menge an Schusswaffen ausgehen kann, hat Vorrang gegenüber der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit, die nicht schwer wiegt, weil dem Kläger lediglich eine weitere Waffe nicht eingetragen wird, er aber alle anderen bereits vorhandenen Waffen weiterhin verwenden darf.
30
4. Auch im Übrigen begegnet der Bescheid keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids, auf welche nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird.
31
5. Da ein Bedürfnis des Klägers nicht vorliegt und dem Beklagten bei seiner Entscheidung keinerlei Ermessen eingeräumt ist, bleibt auch der Hilfsantrag in der Sache ohne Erfolg.
32
6. Gleiches gilt für den hilfsweise und vorsorglich gestellten Hilfsantrag, die streitgegenständliche Jagdwaffe mit dem Verwendungszweck „Sonstiges“ oder „Ausbildungszwecke“ einzutragen. Die Eintragung eines – gesetzlich nicht vorhergesehenen – Verwendungszwecks führt nicht zum Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne des Waffengesetzes.
II.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
III.
34
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).