Inhalt

VG München, Beschluss v. 16.09.2025 – M 30 K 25.5240
Titel:

Verweisung, Ermittlungserzwingungsverfahren

Normenketten:
GVG § 17a
EGGVG § 23
StPO § 172
Schlagworte:
Verweisung, Ermittlungserzwingungsverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40960

Tenor

I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vorbehalten.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich gegen die Behandlung verschiedener von ihm gestellter Strafanträge durch die Staatsanwaltschaft M. I.
2
Mit am 18. August 2025 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die streitgegenständliche Klage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft M. I zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Die Klage sei hinreichend gegen die Beklagte bzw. Freistaat Bayern begründet, um Schaden vom Menschenrecht, Menschenpflicht und Menschsein des Klägers im Freistaat Bayern bzw. der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Der Kläger erklärte zudem, dass eine parlamentarische Ordnung „Rechtsstaatlichkeit“ nicht vorliegend sei und verwies insofern auf das Verwaltungsstreitverfahren M 30 K 25.3587. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift vom 18. August 2025 ergänzend Bezug genommen.
3
Der Kläger beantragt,
1.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die klägerischen Strafanträge vom …10.2022 mit Strafvereitelung bei der Staatsanwaltschaft M. Az. … … … bearbeitet wurde.
2.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die angezeigten Beweismittel (Fernsehbericht: Öffentlichen Rundfunk: Z. ...“ Frontal: Judenhass und Feindbild Israel vom 19.09.2022) gegen Unbekannt nicht zur Kenntnisnahme genommen wurden, um jene Straftäter in der B... rechtsfreie Räume bereitzustellen.
3.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte den klägerischen Strafantrag vom …05.2022 mit Strafvereitelung bei der Staatsanwaltschaft M. , Az. … … … bearbeitet wurden.
4.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die angezeigten Beweismittel (Klageschrift und Verfassungsbeschwerde) zum Strafantrag vom …05.2022 (Staatsanwaltschaft M. Az. … … …*) nicht zur Kenntnisnahme genommen wurden, um jene Straftäter in der BRD rechtsfreie Räume bereitzustellen.
5.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte den klägerischen Strafantrag vom …03.2016 mit Strafvereitelung bei der Staatsanwaltschaft M. Az. … … … bearbeitet wurde.
6.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die angezeigten Beweismittel (Öffentliche Rundfunkanstalt, B..., Sendung Q. und 3... vom 18.12.2014 bezüglich Aktuelle Judenfeindlichkeit in Deutschland) zum Strafantrag vom 16.03.1016 (Staatsanwaltschaft M. Az. … … … nicht zur Kenntnisnahme genommen wurden, um jene Straftäter in der BRD rechtsfreie Räume bereitzustellen.
7.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die klägerischen Strafanträge vom …05.2025 und …05.2025 mit Strafvereitelung bei der Staatsanwaltschaft M. Az. … … … bearbeitet wurden.
8.
Es ist festzustellen, dass die Beklagte die angezeigten Beweismittel (Neue  ZZ vom 29.08.2022. Die noch lebenden Attentäter zeigen fünfzig Jahre nach dem Olympia-Attentat vom 1972 keinerlei Reue. Das Olympia-Attentat vom 1972 wurde nie richtig aufgearbeitet. Jüngst hat sich der Verdacht verdichtet, dass die Freilassung der überlebenden Attentäter arrangiert war. Öffentliche Rundfunkanstalt Z ..., die Spur „das Hamas-Netzwerk in Deutschland) zum Strafantrag vom …03.1016 (Staatsanwaltschaft M. Az. … … …*) nicht zur Kenntnisnahme genommen wurden.
9.
Die Beklagte ist zu verurteilen, die klägerischen Strafanträfe – siehe Klageanträge 1-8 – die Wiederaufnahme bei der Staatsanwaltschaft M. zu veranlassen.
10.
Die Beklagte ist zu verurteilen, die angezeigten Beweismittel – siehe Klageanträge 1-8 – nach kriminaltechnischen Vorgehensweisen auszuwerten und strafrechtliche Rechtsmaßnahmen gegen jene Straftäter, die in Fernsehberichten -siehe Klageanträge 1-6 – zu erkennen waren, bei der Strafjustiz – Offizialdelikt – zu veranlassen.
4
Der Beklagte beantragt,
die Klage an das zuständige Gericht zu verweisen.
5
Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht gegeben. Ungeachtet der Frage, ob seitens der Staatsanwaltschaft M. I die jeweiligen Verfahren rechtmäßig geführt wurden, indem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, oder wiederaufzunehmen seien, sei in keinem Fall ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts zur Klärung der Frage heranzuziehen. Insofern bestehe auch keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
6
Das Gericht hat die Beteiligten mit der Erstzustellung vom 20. August 2025 unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Verweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit angehört. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass eine Verweisung der Rechtssache an das OLG München eine Rechtsklärung nicht erwarten lasse. Die deutsche Strafjustiz trage eine erhebliche Mitschuld bezüglich der Missachtung der Rechtsstaatlichkeit in zahlreichen Bereichen. Der Beklagte äußerte sich in der Klageerwiderung dahingehend, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
8
Nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes (EGGVG), Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) i.V.m. § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG) zuständige Bayerische Oberste Landesgericht zu verweisen.
9
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
10
Der Kläger wendet sich vorliegend im Kern gegen die Vorgehensweise und Sachbehandlung der Staatsanwaltschaft M. I in Zusammenhang mit mehreren von ihm gestellten Strafanträgen.
11
Strafprozessuale Entscheidungen der Staatsanwaltschaft können jedoch nicht von den Verwaltungsgerichten geprüft werden (BVerwG, B.v. 16.12.1958 – BVerwG VII B 41/58 – juris; VG Augsburg, B.v. 9.2.2009 – Au 5 E 09.135 – juris; VG München, B.v. 17.3.2025 – M 30 K 25.769 – juris). Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG. Danach ist für Maßnahmen der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, insbesondere auch für Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2015 – 5 C 15.2518 – juris; VG München, B.v. 17.3.2025 – M 30 K 25.769 – juris). Soweit die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) spezielle Vorschriften enthalten, etwa in §§ 171 Abs. 1 Satz 2, 172 StPO in Bezug auf ein sog. Klageerzwingungsverfahren, gehen diese Regelungen den allgemeinen Vorschriften der §§ 23 ff. EGGVG vor, § 23 Abs. 3 EGGVG.
12
Nach der gemäß § 88 VwGO erforderlichen sachdienlichen Auslegung des klägerischen Begehrens handelt es sich vorliegend um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, und nicht um einen nach § 172 Abs. 1 StPO binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Ablehnung der öffentlichen Klage beim zuständigen Oberlandesgericht zu stellenden Antrag im sog. Klageerzwingungsverfahren. Eine Auslegung der Anträge hat sich danach zu orientieren, dass die Anträge den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris Rn. 34 ff.). Eine Auslegung als einen Antrag im Klageerzwingungsverfahren wäre nicht hilfreich, um dem spezifischen Begehren des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Der Rechtsstreit war daher von Amts wegen an das gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, Art. 12 Nr. 3 AGGVG i.V.m. § 25 Abs. 2 EGGVG, Art. 1 GerOrgG zuständige Bayerische Oberste Landesgericht zu verweisen.
13
Die Kostenentscheidung bleibt ebenso wie insbesondere vorliegend die Entscheidung darüber, ob die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift des Klägers unzulässig ist, dem zuständigen Gericht vorbehalten.