Inhalt

SG Nürnberg, Beschluss v. 11.02.2025 – S 11 SO 16/25 ER
Titel:

Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsmissbrauch, einstweilige Anordnung, Sozialhilfeantrag, örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Kostenentscheidung

Leitsatz:
Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses wegen verfahrensfremden bzw. -widrigen Zielen bei einem Eilantrag.
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsmissbrauch, einstweilige Anordnung, Sozialhilfeantrag, örtliche Zuständigkeit, Verweisung, Kostenentscheidung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40895

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern Sozialhilfe nach dem Achten Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) zu gewähren.
2
Die Antragsteller haben nach eigenen Angaben einen Wohnsitz in der S-Straße, T-Stadt (Polen). Derzeit halten sie sich bei Frau B., der Mutter der Antragstellerin zu 2., in der N-Stadt auf. Der Aufenthalt dauert nach Angaben der Antragsteller bereits Monate an.
3
Die Antragsteller beantragten bereits Mitte/Ende des vergangenen Jahres bei allen Sozialgerichten, an deren Sitz auch ein Landessozialministerium angesiedelt ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfahren wurden in weit überwiegender Zahl an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesen (siehe dazu die Verfahren S 11 AS 206/23 ER, S 17 AS 569/23 ER, S 17 AS 572/23, S 22 SO 112/24 ER, S 2 SO 113/24 ER, S 2 SO 125/24 ER, S 2 SO 147/24 ER, S 2 SO 135/24 ER, S 2 SO 136/24 ER, S 22 SO 132/24 ER, S 11 SO 108/24 ER und S 11 SO 152/24 ER des Sozialgerichts Nürnberg – SG). Die Verfahren endeten jeweils ohne Erfolg.
4
Die Antragsteller stellten in der Vergangenheit auch bereits erfolglos Anträge auf Bürgergeld beim Jobcenter N-Stadt und auf Gewährung von Sozialhilfe bei der Stadt N-Stadt – Sozialamt (S). S lehnte hierbei den Antrag auf laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Drittes Kapitel (Lebensunterhalt) mit Bescheid vom 23.08.2024 ab. Beim SG ist deswegen unter dem Az. S 2 SO 183/24 ein Klageverfahren anhängig. Bei der 2. Kammer des SG ist zudem ein weiteres Klageverfahren gegen S unter dem Az. S 2 SO 6/25 anhängig, in dem ausweislich der Klageschrift vom 06.01.2025 ein Anspruch nach §§ 67 und 68 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) geltend gemacht wird.
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Des Weiteren hatten die Antragsteller beim SG in letzter Zeit drei Eilverfahren gegen S anhängig: Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielsetzung, Leistungen nach dem SGB XII gewährt zu bekommen (Az. S 2 SO 182/24 ER, ablehnender Beschluss des SG vom 28.01.2025), einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielsetzung, Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII zu erhalten (Az. S 2 SO 189/24 ER, ablehnender Beschluss des SG vom 27.01.2025) sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielsetzung, Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII zu erhalten (Az. S 2 SO 2/25 ER, ablehnender Beschluss des SG vom 27. Januar 2025).
6
Am 30.12.2024 stellten die Antragsteller per E-Mail bei der Antragsgegnerin Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach den §§ 67, 68 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten). Die E-Mail mit dem Antrag ging zeitgleich an 45 Landkreise und Gemeinden in Niedersachsen. Dem Antrag waren vier Skripten mit mehreren hundert Seiten der Antragstellerin zu 2. (…) beigefügt. Die Antragsgegnerin leitete den Antrag – fälschlicherweise – zuständigkeitshalber an den Landkreis N-Land weiter und setzte die Antragsteller hiervon in Kenntnis.
7
Am 05.01.2025 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Hildesheim gegen die G-Stadt, Fachbereich soziale Sicherung – Fachdienst Leistungen nach SGB XII einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (Az. beim Sozialgericht Hildesheim S 34 SO 4001/25 ER). Sie haben im Rahmen der Antragstellung mitgeteilt, dass sie ihren Antrag nach §§ 67, 68 SGB XII bundesweit bei 383 Sozialhilfeträger gestellt hätten.
8
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.01.2025 hat das Sozialgericht Hannover die Beteiligten davon in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt, den Rechtsstreit an das SG zu verweisen. Nach seiner Auffassung sei das Sozialgericht Hildesheim örtlich unzuständig, weil die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben in N-Stadt einen Unterschlupf gefunden und damit dort ihren Aufenthaltsort hätten.
9
Mit Schriftsatz vom 26.01.2025 haben die Antragsteller der beabsichtigten Verweisung widersprochen. Der Wohnsitz der Antragsteller sei in T-Stadt (Polen). Der Unterschlupf in der Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 2. falle nicht unter den Begriff des Aufenthaltes, denn sie würden in dieser Wohnung nur ausharren, bis die staatliche Geiselnahme ihrer Kinder beendet sei.
10
Mit Beschluss vom 31.01.2025 hat das Sozialgericht Hildesheim den Rechtsstreit an das SG verwiesen.
11
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen in Gestalt der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verfahrensakte des Sozialgericht Hildesheim mit dem Az. S 34 SO 4001/25 ER, die beigezogenen Gerichtsakten des SG mit den Az. S 2 SO 183/24, S 2 SO 6/25, S 2 SO 182/24 ER, S 2 SO 189/24 ER und S 2 SO 2/25 ER, die vorliegende Verfahrensakte sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14
Der Antrag der Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz ist bereits unzulässig.
15
1. Der Antrag der Antragsteller ist entsprechend § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Die Antragsteller haben wörtlich beantragt, „1. Die Stadt G-Stadt wird ermächtigt, den am 30.12.2024 gestellten Antrag der Antragsteller aufgrund des Grundsatzes der Freizügigkeit und der Menschenwürde zu bearbeiten. 2. Die Stadt G-Stadt wird ermächtigt, den Antragstellern eine Wohnung (ggf. Notunterkunft) zuzuweisen.“ Im Rahmen ihres Antrags nehmen die Antragsteller ausdrücklich Bezug auf ihren bei der Antragsgegnerin am 30.12.2024 gestellten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach § § 67, 68 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten). In diesem Zusammenhang wird auch – offensichtlich unter Bezugnahme auf § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII – die Zuweisung einer Unterkunft beantragt. Nach alledem war der Antrag der Antragsteller so zu formulieren, wie unter I. erfolgt.
16
2. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
17
Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis – als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, ohne deren Vorliegen das Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens nicht zulässig ist – ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsschutzsuchende mit dem von ihm betriebenen gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Arte und Weise erreichen kann und er nicht rechtsmissbräuchlich handelt (vgl. Walter Böttiger in Fichte/​Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 54 SGG Rn. 27; SG Lüneburg 09.04.2008 – S 15 SB 105/05, juris Rn. 37). Eine Rechtsverfolgung ist insbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn ein materiellrechtlicher Anspruch unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet (SG Heilbronn 05.08.2014 – S 11 SO 2377/13, juris Rn. 18) oder der Rechtschutzsuchende die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt, etwa um den Antragsgegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen (BVerfG 21.08.2001 – 2 BvR 282/00, juris Rn. 15 m.w.N.). Ein institutioneller Missbrauch prozessualer Rechte zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats ist nicht zulässig (vgl. Bieresborn in beckonline.GROSSKOMMENTAR, 3 54 SFF Rn. 127).
18
Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Maßgaben ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des von den Antragstellern gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin ohne Weiteres aus dem vorliegenden Sachverhalt.
19
Die Antragsteller haben am 30.12.2024 zeitgleich eine E-Mail mit einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII an 45 Landkreise und Gemeinden in Niedersachsen gesandt. Nach eigenen Angaben haben sie diesen Antrag sogar bundesweit bei 383 Sozialhilfeträgern gestellt. Dies haben sie getan, obwohl sie sich nach eigenen Angaben seit mehreren Monaten in N-Stadt aufhalten und keinerlei örtlichen Bezug zu den kontaktierten Sozialhilfeträgern haben, insbesondere nicht zu der Antragsgegnerin. Vielmehr wissen die Antragstellernicht zuletzt aufgrund der von ihnen beim SG in den letzten Jahren zahlreich anhängig gemachten Klage- und Eilverfahren –, dass S der für sie örtlich zuständige Sozialhilfeträger ist. Bei dieser haben sie auch Mitte/Ende letzten Jahres wieder Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII gestellt, über die nach Aktenlage noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Nur 6 Tage nach der Antragstellung bei der Antragsgegnerin – dazwischen lagen Silvester, Neujahr, 2 Werktage und ein Wochenende – haben die Antragsteller dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Hildesheim beantragt.
20
Bereits Mitte/Ende des vergangenen Jahres haben die Antragsteller bei allen Sozialgerichten, an deren Sitz auch ein Landessozialministerium angesiedelt ist, erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber den jeweiligen Landesbehörden beantragt.
21
Hieraus ergibt sich, dass die Antragsteller gezielt, ohne dass sachliche Gründe hierfür erkennbar wären, bundesweit Sozialhilfeträger mit Anträgen überziehen, um anschließend gerichtliche Eilverfahren vom Zaun zu brechen. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Missbrauch prozessualer Rechte zulasten der Funktionsfähigkeit der Sozialgerichte bzw. des staatlichen Rechtspflegeapparats.
22
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ist daher zu verneinen.
23
Da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes somit ohne Erfolg geblieben ist, sind den Antragstellern keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, § 193 SGG analog.