Titel:
Vermögensauskunft, Nachbesserung, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsvollzieher, Haftbefehl, Erinnerung, Verfahrensfortsetzung
Schlagworte:
Vermögensauskunft, Nachbesserung, örtliche Zuständigkeit, Gerichtsvollzieher, Haftbefehl, Erinnerung, Verfahrensfortsetzung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Beschluss vom 14.01.2026 – 20 T 15671/25
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 01.09.2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Gläubigerin vollstreckt gegen die Schuldnerin aus einem gerichtlichen Vergleich des Landgerichts München II vom 02.08.2021 (Az.:...). Mit Vollstreckungsauftrag vom 05.05.2025 und Haftbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 15.07.2025 wurde die Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München von der Gläubigerin mit der Verhaftung des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschaft der Schuldnerin bzw. Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Grund hierfür war ein bekannt gewordener Verhandlungstermin vor dem OLG München der Schuldnerin am 07.05.2025, nachdem das ursprüngliche Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft inkl. Haftbefehlsantrag am Sitz der Gesellschaft beim Amtsgericht Starnberg durchgeführt worden war.
2
Am 07.05.2025 könnte die Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München mit dem Haftbefehl des Amtsgerichts Starnberg dem auskunftspflichtigen Geschäftsführer die Vermögensauskunft abnehmen. Mit Schriftsatz der Gläubigervertreter vom 17.06.2025 beantragten diese bei der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München eine Nachbesserung der Vermögensauskunft. Dies lehnte die Gerichtsvollzieherin mit der Begründung ab, für Nachbesserungen örtlich nicht zuständig zu sein. Hiergegen wenden sich die Gläubigervertreter mit der Erinnerung vom 01.09.2025 und machen geltend, die Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München sei für eine Nachbesserung weiterhin zuständig. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dies damit begründet, für die Nachbesserung sei der Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Starnberg zuständig.
3
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
4
Zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 802e ZPO grundsätzlich der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, vorliegend also der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Starnberg. Zutreffend ist, dass die Zuständigkeit eines originär zuständigen Gerichtsvollziehers für die Nachbesserung der bereits abgenommenen Vermögensauskunft bestehen bleibt, denn das Nachbesserungsverfahren ist die Fortsetzung des alten und aufgrund des Nachbesserungsverlangens insoweit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens, und zwar auch dann, wenn der Schuldner an einen anderen Wohnort verzieht.
5
Die aus § 802i ZPO begründete Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München am Ort der Verhaftung ist allerdings keine solche originäre Zuständigkeit und begründet folglich auch keine örtliche Zuständigkeit für die Nachbesserung (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 802d, Rn. 14; Amtsgericht Lübeck Beschluss vom 19.1.2022 – 51b M 19/20, BeckRS 2022, 10789). Der die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherin am Amtsgericht München begründende Haftbefehl ist verbraucht; weder der Schuldnervertreter noch die Schuldnerin ist im Bezirk des Amtsgerichts München ansässig. Für die Nachbesserung ist also der ursprünglich zuständige Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Starnberg zuständig.
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Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtskostenfrei.