Inhalt

LG Landshut, Endurteil v. 14.02.2025 – 44 O 3136/24
Titel:

Anwendbarkeit des Regressprivilegs des § 86 Abs. 3 VVG auf Beihilfeträger

Normenketten:
VVG § 86 Abs. 3
SGB X § 116 Abs. 6
StVG § 7
Leitsätze:
1. Ein Beihilfeträger (hier: aus Bayern) kann wegen der Dienstausfall- und Heilbehandlungskosten, die er für eine Beamtin nach einem von deren Ehemann verschuldeten Verkehrsunfall getragen hat, wegen der Regressbeschränkung des § 86 Abs. 3 VVG keinen Rückgriff beim Ehemann der Beamtin nehmen. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 116 Abs. 6 SGB X findet auf Beihilfeträger keine Anwendung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Für einen beamtenrechtlichen Versorgungsträger (hier: Beihilfeträger) gilt § 116 Abs. 6 SGB X nicht, der nach Abs. 6 S. 3 einen Regress auch gegenüber Familienangehörigen ermöglicht, wenn hinter dem Schädiger ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht. Es greift weiter das Familienprivileg analog § 86 Abs. 3 VVG. Wurde bei einem durch den Fahrer eines Pkw verursachten Verkehrsunfall dessen verbeamtete Ehefrau als Beifahrerin verletzt, kann der Beihilfeträger daher keinen Regress beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Ehemanns nehmen. (Leitsatz der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Angehörigenprivileg, Anspruchsübergang, Beihilfeträger, Regressverbot, häusliche Gemeinschaft, Verkehrsunfall
Fundstellen:
FDStrVR 2025, 004080
BeckRS 2025, 4080

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streitverkündung verursachten Kosten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles.
2
Der Kläger macht als Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach Art. 14 S. 1 BayBG i.V.m. § 7 StVG bzw. § 823 I BGB i.V.m. 115 VVG geltend.
3
Am Mittwoch, den 05.04.2023, gegen 20 Uhr befuhr … mit seinem Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen … die BAB A 9 von München in Richtung Freising. Die Beamtin … ist die Ehefrau des Fahrers … und war Beifahrerin. Zum Unfallzeitpunkt herrschte dichter Verkehr auf allen drei Fahrspuren. Die Fahrgeschwindigkeit lag bei ca. 120 bis 130 km/h. Der Fahrer … befand sich bereits seit einiger Zeit auf der Mittelspur und wollte das vor ihm fahrende Fahrzeug im weiteren Verlauf auf der linken Fahrspur überholen. Rechtzeitig vor dem Spurwechsel von der mittleren auf die linke Fahrspur prüfte er die Verkehrslage mittels Innen- und Außenspiegel und machte eine Lücke auf der linken Fahrspur aus. Um den bevorstehenden Spurwechsel dem nachfolgenden Verkehr anzuzeigen, betätigte er den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Nach nochmaliger Rückschau in den Außenspiegel und Durchführung des Schulterblickes erfolgte bei freier Fahrbahn der Spurwechsel.
4
Als der Fahrer … das vorausfahrende Fahrzeug schon fast vollständig überholt hatte (mehr als gleiche Höhe), konnte er im Rückspiegel den Pkw des Unfallgegners mit dem amtlichen Kennzeichen … wahrnehmen, der sich mit hoher und offensichtlich unangepasster Geschwindigkeit näherte. Er sagte zu seiner Frau noch sinngemäß „da kommt ein Wahnsinniger“. Kurz darauf fuhr der nachfolgende Unfallgegner bereits auf den Pkw des vom Fahrer … geführten Fahrzeuges auf. Er stieß das Klägerfahrzeug derart an, dass dieser auf das Dach gedreht wurde und erst nach längerer Rutschpartie auf der Mittelspur zum Liegen kam. Der Unfallgegner kam aufgrund seiner offensichtlich weit überhöhten Geschwindigkeit erst ca. 500 m nach der Unfallstelle auf der linken Fahrspur zum Stehen.
5
Im Rahmen des Zivilrechtsstreits vor dem Amtsgericht Freising wurde als Schadensverursacher der Ehemann der Beamtin angesehen. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Ehemannes der Beamtin für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
6
Aufgrund des Schadensereignisses sind Kosten angefallen, die vom Kläger getragen wurden. Die Beamtin war vom 06.04.2023 bis 19.05.2023 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger trug Dienstausfallkosten in Höhe von 5.328,42 €. Zudem trug der Kläger Heilbehandlungskosten in Form von Beihilfeleistungen zu einem Beihilfebemessungssatz in Höhe von 50 % in Höhe von 641,95 €, 487,50 €, 730,70 € sowie 371,12 €.
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Die Beklagte beruft sich auf das Familienprivileg gemäß § 86 VVG und lehnt daher alle Zahlungen ab.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass die ernsthafte endgültige Weigerung der Zahlung zum Verzugseintritt gemäß § 286 II Nr. 3 BGB führe.
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Nach der Rechtsprechung des BGH müsse bei allen Knochenverletzungen, die vorliegend gegeben waren, davon ausgegangen werden, dass Komplikationen und Folgeschäden auftreten können. Trete eine Spätfolge auf, so könne eine Einrede der Verjährung nicht mit dem Argument begegnet werden, Folgeschäden seien nicht vorhersehbar gewesen. Das Feststellungsinteresse sei somit zu bejahen.
10
Das Familienprivileg komme nach der Rechtsauffassung des Klägers nicht zum Tragen. Anders als § 116 VI SGB X und § 86 VVG enthalte der gesetzliche Forderungsübergang nach Art. 14 BayBG keine Regelung zum Familienprivileg. In der Rechtsprechung sei daher in der Vergangenheit aus § 116 SGB, ggf. auch aus § 86 VVG eine analoge Anwendung gebildet worden. Seit der Änderung des § 116 VI 3 SGB X zum 01.01.2021 könne der Anspruch aber gegenüber der Kfz-Versicherung trotz Privilegierung geltend gemacht werden. Eine Änderung der Regelung des § 86 III VVG sei demgegenüber aber nicht erfolgt. Die Beklagte beziehe sich daher weiterhin auf § 86 III VVG. Dem sei aber entgegenzuhalten, dass Art. 14 BayBG eine Privilegierung von Familienangehörigen gerade nicht eigens geregelt hat. Das Familienprivileg sei bisher nur aufgrund einer analogen Anwendung des § 116 VI SGB X und ggf. § 86 III VVG gebildet worden. Falle die Privilegierung aber nach § 116 VI SGB X zugunsten der Kfz-Versicherung weg, sei die alleinige Analogie aus § 86 III VVG nicht mehr zulässig. Im Übrigen sei die Gesetzessystematik des Art. 14 BayGB eher mit § 116 SGB X als mit § 86 VVG zu vergleichen. Die Beklagte könne sich daher nicht auf das Familienprivileg berufen. Sie sei nach Antrag zu verurteilen.
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Die von der Beklagten zitierte Rechtsmeinung aus dem Aufsatz NJW Spezial 2024, 329 sei lediglich die subjektive Meinung der Autorinnen. Eine Rechtsprechung hierzu gebe es nicht. Die Rechtsprechung beurteile Fälle der Verletzung von Beifahrern anders. Der Kläger verweist auf die Entscheidung des OLG München, 12.01.2018, 10 U 2718/15, juris. Komme es zu einem Auffahrunfall, müsse sich die zu diesem Zeitpunkt auf dem Beifahrersitz sitzende Ehefrau des Fahrzeugführers ein etwaiges Verschulden „ihres Fahrers“ nicht zurechnen lassen. Greife das Familienprivileg nicht, dann würden die Beklagte und die Streitverkündeten als Gesamtschuldner haften. Dass der Kläger seine Ansprüche auch gegen die Streitverkündeten geltend machen könne, lasse die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nicht entfallen.
12
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.559,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 14.08.2024 zu zahlen.
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus der Verletzung der Beamtin … Straße … aus dem Verkehrsunfall vom 05.2023 auf der BAB A 9 von München in Richtung Freising künftig entstehen, soweit solche nicht auf Dritte übergeben werden oder übergegangen sind.
13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
14
Die Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen und dem Kläger die durch die Streitverkündung verursachten Kosten aufzuerlegen.
15
Nach Ansicht der Beklagten stünde den geltend gemachten Ansprüchen das sog. Familienprivileg entgegen, wie dies bereits in den Rechtsausführungen der Klageschrift problematisiert wird, weshalb die Klage abweisungsreif sei.
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Der Kläger gehe irrig davon aus, dass sich die Beklagte nicht auf das Familienprivileg berufen kann. Die Beklagte habe hingegen zutreffend im außergerichtlichen Schreiben vom 14.08.2024 darauf hingewiesen, dass vorliegend das Familienprivileg greife, weshalb keine Ansprüche bestünden. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf das Familienprivileg. Der Kläger stütze seine Ansprüche nicht unmittelbar auf § 116 SGB X, ziehe dessen Gesetzesänderung dann aber zur Begründung heran, weshalb auch im vorliegenden Fall das Familienprivileg nicht gelte, wie gerade nicht. Im zitierten Aufsatz werde zutreffend darauf hingewiesen, dass für Drittleistungsträger, wie vorliegend die Klagepartei, § 116 VI SGB X nicht gilt, weshalb es für diese Fälle durch die Gesetzesänderung des § 116 VI SGB X nicht zu einer anderen Bewertung bei der Frage komme, ob das Familienprivileg gilt oder nicht. Hier gelte weiterhin die auf § 67 II VVG a.F. (§ 86 III VVG) gestützte Analogie und damit das Familienprivileg.
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Unverständlich sei die gegenüber der Beklagten erfolgte Geltendmachung auch deshalb, weil der Kläger seine Ansprüche eben auch gegenüber dem weiteren Unfallbeteiligten … geltend machen könnte. Der streitgegenständliche Unfall, bei dem der weitere Unfallbeteiligte … auf das Fahrzeug der … aufgefahren ist, beruhe insbesondere auch darauf, dass das auffahrende Fahrzeug mit einer deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit unterwegs war. Nach den Angaben in der Auskunft der VPI Freising habe dessen Geschwindigkeit bei ca. 180 km/h gelegen.
18
Mit Schriftsatz vom 14.01.2025 haben sich sowohl die Klagepartei als auch die Beklagtenpartei mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Das Gericht hat am 14.01.2025 beschlossen, dass Schriftsätze bis 04.02.2025 bei Gericht eingereicht werden können und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 14.02.2025 bestimmt.
19
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.01.2025 dem weiteren Unfallbeteiligten sowie der ... Autoversicherung den Streit verkündet, welcher am 11.01.2025 bzw. 13.01.2025 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 sind die Streitverkündeten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
22
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 7.559,69 € gemäß § 7 I, 18 I StVG i.V.m. 115 I 1 und 4 VVG, Art. 14 S. 1 BayBG.
23
I. Zwar wurde die Beamtin … unstreitig durch das Unfallereignis vom 05.04.2023 auf der BAB A 9 von München in Richtung Freising, bei dem ihr Ehemann das Klägerfahrzeug gefahren hat, verletzt.
24
II. Etwaigen Ansprüchen der Beamtin, welche auf den Kläger übergegangen sein können, steht jedoch das Familienprivileg entgegen.
25
1. Gemäß § 86 III VVG kann ein Anspruchsübergang nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt., es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Eine vorsätzliche Verursachung wird nicht vorgetragen. Die Regelung verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen soll der häusliche Frieden geschützt und die häusliche Gemeinschaft vor Streitigkeiten über die Verantwortung für den Schadensfall bewahrt werden. Zum anderen will die Vorschrift verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch den Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer nicht mittelbar selbst in Anspruch genommen wird, weil er mit dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Schädiger eine wirtschaftliche Einheit bildet. § 86 III VVG schützt daher formal zwar den Schädiger, seine Wirkungen sollen aber dem mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Versicherungsnehmer zugutekommen, vgl. BeckOK VVG, Marlow/Spuhl, 26. Edition, Stand: 27.01.2025, § 86 Rn. 116.
26
2. Über die Norm des § 116 SGB X können Sozialversicherungsträger Schädiger grundsätzlich in Regress nehmen. Auch dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn in § 116 VI SGB X ist ebenfalls der Ausnahmetatbestand des sog. Angehörigenprivilegs normiert, welcher einen Regress gegenüber Angehörigen ausschließt. Dieses Privileg dient nicht nur der Erhaltung des Familienfriedens, sondern vermeidet gleichzeitig eine nachhaltige Störung der wirtschaftlichen häuslichen Einheit. Ansonsten wäre es dem Drittleistungsträger möglich, diejenigen Leistungen zurückzuholen, welche er zuvor dem Verletzten (und damit gleichzeitig auch dessen Haushaltsangehörigen) hatte zukommen lassen, ein solcher Regress würde jedenfalls mittelbar auch den Empfänger der betreffenden Versicherungsleistung treffen. Ab dem 01.01.2021 ist die Regressnahme dem nach § 116 SGB X regressbefugten Sozialleistungsträger gegen Angehörige dann möglich, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer hinter einem Schadensersatzpflichtigen steht, vgl. zum Ganzen Bähring/Quaisser: Angehörigenprivileg und die Tücken in der KH-Schadenregulierung, NJW-Spezial 2024, 393, BGH NJW 2011, 3715, 3716 Rn. 13. Es bestünde ein besonderes Interesse der Solidargemeinschaft an einer Haftung durch die Versicherung gegenüber dem Sozialversicherungsträger, vgl. BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 75. Edition, Stand: 01.12.2024, § 116 Rn. 28 a.
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3. Für den Kläger als Beihilfeträger gilt jedoch § 116 VI SGB X nicht, denn das SGB XI gilt nur für die in den verschiedenen SGB benannten Leistungsträger (Sozialversicherer, Sozialhilfeträger, Arbeitsagentur). Ausschließlich diese Leistungsträger sollen trotz Bestehens der Angehörigenprivilegierung regressieren dürfen, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine Pflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht, vgl. Burmann/Jahnke, Die Neufassung des Angehörigenprivilegs des § 116 VI SGB X zum 01.01.2021, NZV 2020, 621. Im Beamtenrecht erfolgte auch keine ausdrückliche Kodifizierung des anspruchsausschließenden Privilegs, sondern hier verblieb und verbliebt es bis heute bei der Analogie zu § 86 III VVG, vgl. zum Ganzen Bähring/Quaisser: Angehörigenprivileg und die Tücken in der KH-Schadenregulierung, NJW-Spezial 2024, 393, BGH NJW 2011, 3715, 3716 Rn. 13. Da im Beamtenrecht keine Kodifizierung des Familienprivilegs bereits vor der Änderung des § 116 VI SGB X erfolgt ist, verfängt die Argumentation nicht, dass seit der Gesetzesänderung nunmehr das Familienprivileg gemäß § 86 III VVG analog nicht mehr gelten soll. Denn nur für Sozialleistungsträger (nicht aber andere Drittleistungsträger wie beamtenrechtlicher Versorgungsträger, Arbeitgeber, private Krankenversicherung) eröffnet § 116 VI SGB X n.F. den Regress auch gegenüber Familienangehörigen. Für die anderen, nicht in § 116 VI SGB X angesprochenen Leistungsträger verbleibt es bei der Analogie zu § 86 VVG, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 86 Rn. 98 b. Hätte der Gesetzgeber auch für beamtenrechtliche Versorgungsträger eine Änderung des Angehörigenprivilegs wie in § 116 SGB X zum Ausdruck bringen wollen, hätte er auch hier eine entsprechende Regelung wie nunmehr in § 116 VI SGB X getroffen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
B.
28
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Ebenso kann der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.
C.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 101 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 I, 63 II GKG i.V.m. 3 ZPO.