Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.10.2025 – M 7 S 25.4701
Titel:

Jagdgenossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Rechtsaufsicht, aufsichtliche Maßnahme, Beanstandungsverfügung, Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, Organkompetenz des Jagdvorstands, angestellter Jäger, Fütterungspraxis, Entlastung des Vorstands und des Kassenführers

Normenketten:
BJagdG § 9
BJagdG § 19
BayJG Art. 11
BayJG Art. 12
BayJG Art. 43 Abs. 3 S. 1
Satzung der Jagdgenossenschaft § 6
Satzung der Jagdgenossenschaft § 13
Schlagworte:
Jagdgenossenschaft, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Rechtsaufsicht, aufsichtliche Maßnahme, Beanstandungsverfügung, Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, Organkompetenz des Jagdvorstands, angestellter Jäger, Fütterungspraxis, Entlastung des Vorstands und des Kassenführers
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40784

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 31. Juli 2025 gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 3. Juli 2025 wird wiederhergestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Antragstellerin, eine Jagdgenossenschaft, wendet sich im vorläufigen Rechtsschutz gegen die aufsichtliche Anordnung der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Jagdgenossen.
2
Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) der Antragstellerin mit, in der bereits abgehaltenen Versammlung am 17. März 2025 seien die erforderlichen Beschlüsse nicht gefasst worden. Es sei erneut eine Versammlung anzusetzen und die Tagesordnung müsse mit dem Landratsamt abgestimmt werden. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Tagesordnung unter Angabe von Örtlichkeit, Zeit und Datum bis 3. April 2025 mit auch den folgenden Tagesordnungspunkten vorzulegen: 1. Abstimmung über die Auswahl der angestellten Jäger (Jagdjahr 2024/2025), 2. Entscheidung über die Änderung der Fütterungspraxis für Rotwild (Jagdjahr 2024/2025), 3. Entscheidung über eine Auflösung der Rotwildfütterungen, 4. Abstimmung über die Auswahl der angestellten Jäger (Jagdjahr 2025/2026) und 5. Entscheidung über die Änderung der Fütterungspraxis für Rotwild (Jagdjahr 2025/2026 und für die Zukunft). Für den Fall, dass bis zum 3. April 2025 eine Tagesordnung nicht vorgelegt oder um eine Fristverlängerung gebeten worden sei, würde die rechtlich notwendige Jagdgenossenschaftsversammlung im Wege der Ersatzvornahme gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayJG i.V.m. Art. 113 GO durchgeführt.
3
Mit Bescheid vom 3. Juli 2025, dem Jagdvorsteher laut Postzustellungsurkunde am 8. Juli 2025 zugestellt, ordnete das Landratsamt die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Jagdgenossen aufsichtlich an (Nr. 1). Die Versammlung habe binnen vier Wochen ab Bekanntwerden des Bescheids stattzufinden (Nr. 2). In die Tagesordnung seien u.a. folgende Punkte aufzunehmen (Nr. 3): Beratung und Beschluss über die Auswahl der angestellten Jäger für das Jagdjahr 2024/25 und 2025/2026 (Buchst. a), Beratung und Beschluss über die Änderung der Fütterungspraxis für Rotwild (Buchst. b) sowie Beratung und Beschluss über die Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers für das Geschäftsjahr 2024/2025 (Buchst. c). Für die in Nrn. 1 bis 3 getroffenen Auflagen wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 4). Für den Fall, dass der Anordnung in den Nrn. 1 bis 3 nicht fristgerecht nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht (Nr. 5). Der Antragstellerin wurden die Kosten auferlegt und Gebühren und Auslagen i.H.v. insgesamt 53,13 Euro festgesetzt (Nr. 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Jagdvorstand beabsichtige eine Änderung bzw. Umstellung der Fütterungspraxis ab dem Winter 2024/2025. Es solle ausschließlich Heu gefüttert werden. Mit Schreiben vom 23. September 2024 sei der Jagdvorsteher um Stellungnahme gebeten worden. Eine Stellungnahme sei nicht erfolgt. Ein gemeinsamer Gesprächstermin habe am 20. November 2024 stattgefunden und es sei u.a. die Änderung der Fütterungspraxis besprochen worden. Der Antragstellerin sei empfohlen worden, die Versammlung der Jagdgenossen über die Änderung der Fütterungspraxis und die Auswahl der angestellten Jäger beraten und abstimmen zu lassen. Dies habe die Antragstellerin abgelehnt, da für die Entscheidung kein Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen benötigt würde. Es sei um Auskunft bzw. Nachweis gebeten worden, ob die Befugnis zur Änderung der Fütterungspraxis bereits einmal von der Versammlung der Jagdgenossen erteilt worden sei. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2024 habe die Antragstellerin mitgeteilt, dass die Versammlung der Jagdgenossen seit der Amtsperiode des Jagdvorstehers keine Beschlüsse zur Übertragung der Zuständigkeit hinsichtlich der Fütterungspraxis gefasst habe und dass dem Vorschlag, die Versammlung der Jagdgenossen über die Änderung der Fütterungspraxis abstimmen zu lassen, nicht entsprochen werde. Die letzte Versammlung habe am 17. März 2025 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Landratsamts und des Kreisjagdberaters stattgefunden. Dabei sei eine Beratung und Abstimmung über die in Nr. 3 Buchst. a bis Buchst. c genannten Punkte und eine Entlastung des Jagdvorstands und Kassenführers nicht erfolgt. Über die Entlastung sei zunächst mit 27 zu 31 Stimmen ohne Berücksichtigung von Enthaltungen und bei einer erneuten Abstimmung ‒ ohne Verwendung von Stimmzetteln und unter Einbeziehung der Stimmen des Jagdvorstands ‒ mit 34 zu 31 Stimmen abgestimmt worden. Die Anordnungen in Nrn. 1 bis 3 des Bescheids wurden auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayJG gestützt. Die Jagdbehörden hätten im Rahmen der Rechtsaufsicht die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustünden. Dem Jagdvorstand sei keine alleinige Entscheidungsbefugnis über eine Änderung der Fütterungspraxis oder die Auswahl der angestellten Jäger übertragen worden. Zur Entscheidung hierüber werde ein Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen benötigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gestützt. Bei der Antragstellerin handele es sich um eine Zwangsgemeinschaft. Zu ihren Aufgaben gehöre die Nutzung des Jagdausübungsrechts im Interesse der Jagdgenossen. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, dass von der Versammlung der Jagdgenossen über die Änderung der Fütterungspraxis und die Auswahl der angestellten Jäger sowie über die Entlastung des Jagdvorstands und des Kassenführers abgestimmt werde. Es sei nicht vertretbar, dass über die genannten Themen ggf. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgestimmt werde. Eine Behandlung der Themen sei auch wegen Anträgen auf Wildschadensersatz notwendig. Wenn das Vermögen der Antragstellerin zum Wildschadensersatz nicht ausreiche, sei von den Jagdgenossen entsprechend des Anteils bzw. der Jagdfläche eine Umlage zu erheben. Da sich der Schadenersatz für den Wildschaden auf einen nicht unerheblichen Betrag belaufen könne, der ggf. das Vermögen der Antragstellerin übersteige, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben. Insbesondere bei Verwaltungsakten, die den Vollzug sicherheitsrechtlicher Vorschriften betreffen würden, würden die Gründe, die für den Erlass sprächen, gleichzeitig auch die Anordnung des sofortigen Vollzugs rechtfertigen. Es bestehe ein überwiegendes Interesse der Betroffenen an einer möglichst zeitnahen Klärung und Beschlussfassung. Die Androhung des Zwangsgelds wurde auf Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützt. Die bisherige Erfahrung habe gezeigt, dass andernfalls keine Versammlung zu den in Nr. 3 Buchst. a bis Buchst. c des Bescheids genannten Tagesordnungspunkten einberufen werden würde. Es bestehe ein großes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Maßnahmen umgesetzt würden. Die Kostenentscheidung wurde auf Art. 1, 2, 5 und 6 des Kostengesetzes gestützt.
4
Unter Vorlage einer von dem Jagdvorstand und seinem Stellvertreter unterzeichneten Vollmacht haben die Bevollmächtigten am 31. Juli 2025 die Vertretung der Antragstellerin angezeigt und Klage erhoben (M 7 K 25.4699) sowie den streitgegenständlichen Eilantrag gestellt.
5
Zur Begründung wurde vorgetragen, Auslöser der Angelegenheit sei die Entscheidung des Jagdvorstands, die aufgrund des langjährig anhaltend hohen Wildverbisses erkennbar nicht zielführende Rotwildfütterung mit überwiegend energiereichem Saftfuttermittel ab dem Winter 2024/2025 zu unterbinden. Der Jagdvorstand habe beschlossen, Fütterung und Futterbeschaffung selbst zu übernehmen, um zu einer naturnahen, dem im Winter zurückgefahrenen Energiehaushalt des Rotwilds entsprechenden Fütterung mit hauptsächlich Heu in guter Qualität zurückzukehren. Die Jagdgenossen seien mit Schreiben vom 10. September 2024 über die Änderung der Fütterungspraxis informiert worden. Über die Änderung der Fütterungspraxis sei diskutiert, aber nicht durch Beschluss entschieden worden. In dem Bescheid werde die besondere Dringlichkeit nicht begründet und eine solche sei auch sonst nicht erkennbar. Es handele sich nicht um eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme und damit nicht um eine Konstellation, in der die den Bescheid tragenden Gründe regelmäßig zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen würden. Hinsichtlich der Tagesordnungspunkte Nr. 3 Buchst. a und c liege dies auf der Hand. Der aufsichtlich angeordnete Beschluss über die Auswahl der angestellten Jäger für das Jagdjahr 2024/2025 beziehe sich auf die Vergangenheit, da das Jagdjahr 2024/2025 vor Bescheidserlass geendet habe. Für das Jagdjahr 2024/2025 habe der Jagdvorstand Dienstverträge mit Herrn M. und Herrn S. als angestellte Jäger abgeschlossen. Über die Dienstverträge der angestellten Jäger für das Jagdjahr 2025/2026 sei in der Sitzung des Jagdvorstands vom 7. April 2025 beraten und beschlossen worden. Für das Jagdjahr 2025/2026 habe die Antragstellerin bereits mit Herrn Z. und Herrn G. Dienstverträge geschlossen. Auch die die Fütterungspraxis betreffende Entscheidung über den Tagesordnungspunkt Nr. 3 Buchst. b begründe keine sicherheitsrechtliche Gefahrenlage. Hierzu reiche die hypothetische Annahme des Landratsamts zu möglichen wirtschaftlichen Nachteilen durch Wildschadensersatz nicht aus. Eine Einschätzung zu den konkreten finanziellen Folgen der Wildschadensersatzpflicht liege nicht vor. Seit der Versammlung vom 23. Januar 1999 habe die Antragstellerin beschlossen, die Jagdnutzung auf Eigenbewirtschaftung umzustellen. Zugleich sei der Jagdvorstand bevollmächtigt worden, die angestellten Jäger auszuwählen und mit ihnen Verträge abzuschließen. Die Auswahl der angestellten Jäger und der Abschluss der Verträge stelle eine laufende Verwaltung der Angelegenheiten der Antragstellerin dar, die im Zuständigkeitsbereich des Jagdvorstands liege. Ein Auszug aus dem Protokoll der Versammlung vom 23. Januar 1999 wurde vorgelegt. Da der Jagdvorsteher aufgrund des Beschlusses des Jagdvorstands im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt habe, bedürfte es keiner weiteren Entscheidung über die Dienstverträge für das Jagdjahr 2025/2026. Die laufende Verwaltung liege, ohne dass dies ausdrücklich in der Satzung verankert sein müsse, in der Zuständigkeit des Jagdvorstands. Hierzu gehöre die ohnehin gesetzlich vorgegebene und geregelte Art der Fütterung des Wilds im Jagdrevier. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, dass die konkrete Entscheidung über die Fütterungspraxis inhaltlich zu beanstanden wäre. Die Entscheidung über die Entlastung des Jagdvorstands und des Kassenführers stelle eine innerorganisatorische Entscheidung der Jagdgenossenschaft ohne Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung dar. Mit der Entlastung würden die allen Mitgliedern bekannten und nach dem Rechenschaftsbericht erkennbaren Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Jagdvorstand bzw. Kassenführer erlöschen. Gegenstand der Rechtsaufsicht könne die Entscheidung daher nicht sein. Die Entscheidung darüber, wann das Zustandekommen eines Beschlusses nicht einwandfrei festgestellt werden könne, liege in der Kompetenz des Versammlungsvorsitzenden. Die zweite Abstimmung sei wie die erste ohne Stimmzettel durchgeführt worden. Über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Jagdvorstands werde der Einfachheit halber „im Paket“ entschieden. Nicht stimmberechtigt sei nur das einzelne Mitglied des Jagdvorstands bei der Entscheidung über seine eigene Entlastung; die übrigen Mitglieder seien bei der Entlastung stimmberechtigt. Das Ergebnis sei daher allenfalls auf 33 zu 31 Stimmen zu korrigieren. Zu einer Ergebnisrelevanz führe der Fehler nicht. Mit Schreiben vom 4. September 2025 wurde ausgeführt, es folge keine Eilbedürftigkeit aus dem Umstand, dass die Fütterungspraxis mutmaßlich nicht den Vorstellungen der Jagdgenossen entspreche. Wenn eine solche Mehrheit bestünde, hätte sie es selbst in der Hand, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Art der Fütterung zum Thema einer Versammlung der Jagdgenossen zu machen. Der Jagdvorsteher habe gegenüber dem Landratsamt nicht die Bereitschaft erklärt, die Versammlung zu wiederholen. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen Nr. 26 vom 4. Juli 2024 wurde vorgelegt. Als Wiederkäuer sei das Rotwild auf strukturreiche Nahrung angewiesen. Die in der Allgemeinverfügung genannten Futtermittel seien dazu geeignet. Der Abbau von vor dem Winter angelegten Fettreserven sei ein natürlicher Vorgang; eine Fütterung solle den Vorgang nicht überkompensieren. Attraktive Futtermittel würden während der Fütterungszeit Besiedelungsanreize schaffen. Dies könnte in einzelnen Revieren zu einer hohen Wildkonzentration bei den Fütterungen führen und damit ebenfalls Wildschaden begünstigen. Eine Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft aus 2021 und ein in der österreichischen Waldzeitung veröffentlichter Bericht über praktische Erfahrungen einer Jagdbewirtschaftung ohne Futter wurden vorgelegt; diese würden hinsichtlich biologischer Erkenntnisse zur Rotwildfütterung ein einheitliches, die Entscheidung des Jagdvorstands bestätigendes Bild zeigen. Der Verweis auf den Tierschutz sei vorgeschoben, um einen möglichst hohen Tierbestand an das Revier zu binden und das Trophäenwachstum durch Fütterung zu fördern. Dem Landratsamt sei das vollständige Protokoll aus 1999 damals im Original vorgelegt worden. Die Bevollmächtigung enthalte keine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Sie sei an den Jagdvorstand als Organ der Antragstellerin gerichtet und würde durch personelle Wechsel nicht berührt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 wurde ausgeführt, der Jagdvorstand habe den Bescheid nach Zugang durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und danach sei eine Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen unter Berücksichtigung der Ladungsfrist zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Die Entscheidung zur Klageerhebung und Stellung des Eilantrags sei am 31. Juli 2025 getroffen und umgesetzt worden. Der Jagdvorstand sei sich der gesetzlichen Verpflichtung zur Fütterung in der Notzeit bewusst und werde diesen Verpflichtungen nachkommen. Es sei vorliegend erheblich, ob die Änderung der Fütterungspraxis jagdrechtskonform sei, da dem Landratsamt in diesem Fall die Befugnis fehle, hierzu eine Beschlussfassung einzufordern; erst recht liege dann keine Dringlichkeit vor.
6
Die Antragstellerin beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts M. vom 3. Juli 2025, Az.: …, wird wiederhergestellt.
7
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
8
Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 19. August 2025 auf den Bescheid und die Behördenakte sowie das Schreiben der Regierung von Oberbayern an den Jagdvorsteher vom 17. Juli 2025 verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, laut Satzung müsse der Jagdvorsteher eine Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung schriftlich beantrage oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordne. Die sofortige Vollziehung sei wegen der anstehenden Winterfütterung 2025/2026 erforderlich. Der Jagdvorsteher habe zwischenzeitlich die Bereitschaft zur Wiederholung der streitbefangenen Versammlung erklärt. Der Landrat habe deshalb schriftlich zugesichert, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, soweit die Wiederholung in angemessener Zeit erfolge. Ein Schreiben des Landrats an die Antragstellerin vom 29. Juli 2025 wurde vorgelegt. Die Rotwildfütterung werde im Landkreis M. durch die Hochwild-Hegegemeinschaft M. (im Folgenden: Hochwild-Hegegemeinschaft) koordiniert. Es sei ein Fütterungskonzept ausgearbeitet worden. Die Fütterung bzw. Nichtfütterung wirke sich ‒ auch über die eigenen Reviergrenzen ‒ unmittelbar auf die Wildschadenssituation und den Vegetationszustand aus. Auf die Stellungnahme des Vorsitzenden der Hochwild-Hegegemeinschaft vom 11. August 2025 wurde verwiesen. Vor der Umstellung der Fütterungspraxis habe es im Jagdrevier R.-E. drei Rotwildfütterungen gegeben (E., W. und B.). Bis einschließlich Winter 2023/2024 sei dort kontinuierlich und ausreichend mit Rauh- und Saftfutter gefüttert worden. Durch die Änderung der Futterpraxis solle nur noch Rauhfutter in Form von Heu an einer reduzierten Zahl von Fütterungsvorrichtungen gefüttert werden. Eine Fütterung solle nur noch in Notzeiten erfolgen. Wildbiologische Erkenntnisse und der aktuelle Forschungsstand zur Rotwildfütterung würden im derzeitigen Vorgehen der Antragstellerin nicht berücksichtigt. Die Notzeitfütterung sei im vergangenen Winter 2023/2024 selbst bei winterlichen Verhältnissen, Bodenfrost und Temperaturen um den Gefrierpunkt in Zweifel gezogen und als unzureichend angesehen worden. Seit September 2024 stehe das Landratsamt zusammen mit der Hochwild-Hegegemeinschaft zwecks Besprechung der Fütterungspraxis in ständigem Austausch mit der Antragstellerin. Anfragen und Beschwerden, die gegenüber dem Landratsamt aus dem Kreis der Jagdgenossen und der Jäger geäußert worden seien, seien ein deutliches Indiz für das öffentliche Interesse. Mit Blick auf den Winter 2025/2026 und die bevorstehende Fütterungsperiode bzw. Notzeit bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an rechtssicheren Beschlüssen der Antragstellerin. Nur ein Mehrheitsbeschluss der Antragstellerin könne zu einem verantwortungsbewussten Fütterungsbetrieb i.S.d. Jagdgenossen und des Jagdgesetzes führen. Ein Schreiben vom 10. September 2024 liege nicht vor. Hinweise an Jagdgenossen würden aus Kostengründen in der Regel durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung oder in den Versammlungen erfolgen. Wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt würde, wäre nicht sichergestellt, dass vor der Wintersaison 2025/2026 eine Versammlung durchgeführt werden könnte, und es würde erneut eine von dem Jagdvorsteher (eigenmächtig) organisierte Winter- und Notzeitfütterung durchgeführt werden, die mutmaßlich nicht den Vorstellungen der Jagdgenossen entspreche. Die Konsequenzen würden die Jagdgenossen, denen das Mitspracherecht durch fehlende Abstimmungsmöglichkeiten weiterhin verwehrt bleibe, zu tragen haben. Vorkehrungen zur Versorgung des Rotwilds müssten in der zu erwartenden Notzeit dringend getroffen werden. Der Auszug aus dem Protokoll von 1999 enthalte keine Unterschrift des damaligen Jagdvorstehers. Das vollständige Protokoll der Versammlung sei dem Landratsamt nicht vorgelegt worden. Der damalige Beschluss könne für die heutige Entlassung und Auswahl der angestellten Jäger nicht herangezogen werden. Es gehe aus dem Protokoll nicht hervor, dass die Bevollmächtigung auch in zukünftigen Jahren gelte. Auf Vorstandswechsel seit 1999 wurde hingewiesen. Es sei fraglich, ob die Jagdgenossen einem neuen Jagdvorstand eine Bevollmächtigung gleichen Umfangs erteilt hätten bzw. hätten erteilen wollen. Über die Übertragung von Befugnissen hätte ggf. bei der letzten Wahl des Jagdvorstands abgestimmt werden können bzw. müssen. Das Interesse der Jagdgenossen an der Mitbestimmung über die Vorgänge innerhalb der Antragstellerin überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Die Versammlung der Jagdgenossen sei grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Satzung oder besonderen Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen auf andere Organe übertragen seien. Ein entsprechender Beschluss sei bis zum 3. Juli 2025 nicht vorgelegt worden. Die Auswahl der angestellten Jäger habe unmittelbare Auswirkungen auf die Jagdausübung auf den Eigentumsflächen der Jagdgenossen und auf die Wildschadenssituation. Die Entscheidung für die Eigenbewirtschaftung bedeute mehr Eigenverantwortung und Mitspracherecht bei der jagdlichen Bewirtschaftung des Jagdreviers. Dieses Recht werde den Jagdgenossen durch die fehlende Beschlussfassung vorenthalten. Das Vertrauen der Jagdgenossen in das Handeln des Jagdvorstands sei auch in Bezug auf die fragliche Entlastung anzuzweifeln. Da Beschlüsse der Antragstellerin stets mit Stimmen- und Flächenmehrheit zu fassen seien, sei bei einem Abstimmungsergebnis per Handzeichen von 34 zu 31 Stimmen keinesfalls von einem eindeutigen Ergebnis auszugehen. Von einer doppelten Mehrheit könne bei Handzeichenabstimmung nur ausgegangen werden, wenn das Ergebnis nahezu einstimmig sei. Der Jagdvorsteher habe mit Schreiben vom 31. März 2025 mitgeteilt, dass eine weitere Versammlung nicht stattfinden werde.
9
Mit Schreiben vom 24. September 2025 und vom 17. Oktober 2025 wurde durch die zwischenzeitlich Bevollmächtigten des Antragsgegners weiter vorgetragen, der Jagdvorsteher bzw. der Jagdvorstand sei von der Versammlung der Jagdgenossen zur Einlegung des Rechtsmittels nicht bevollmächtigt oder satzungsmäßig befugt worden. Eine nachträgliche Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen sei nicht eingeholt worden. Es müssten für den Fall der Notzeit die entsprechenden Vorkehrungen wie die Einrichtung von Fütterungen und das Heranbringen von Futtermitteln getroffen werden können. Das Wild müsse an die Fütterungen gewöhnt werden. Dies könne in den hier betroffenen Höhenlagen nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen. Im Bereich der Antragstellerin lägen die Voraussetzungen für eine Notzeit offensichtlich vor. Aus der E-Mail der Regierung von Oberbayern an das Landratsamt vom 18. Juli 2025 gehe hervor, dass sich die Antragstellerin wegen des Bescheids vom 3. Juli 2025 an die Regierung von Oberbayern gewendet habe. Nach dem Inhalt der Nachricht müsste die Bereitschaft zur Wiederholung der Versammlung zumindest signalisiert worden sein. Das Thema Rotwildfütterung würde die Landkreise entlang der Alpenkette gleichermaßen beschäftigen. Die Jagdgenossenschaft hätte innerhalb von vier Wochen eine Versammlung der Jagdgenossen einberufen können. Der Jagdvorsteher sei in dem Umfang seiner Vertretungsmacht nach § 11 der Satzung beschränkt und könne die Antragstellerin ohne Beschluss nicht wirksam vertreten. Hinsichtlich der Fütterungspraxis und der Entlastung nehme der Bescheid kein Ergebnis vorweg.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 24.4699) und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

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Der zulässige Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (1.) hat in der Sache Erfolg (2.).
12
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 31. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 3. Juli 2025 hinsichtlich der Nrn. 1 bis 3 wiederherstellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (a)) und auch sonst zulässig (b)).
13
a) Mit Bescheid vom 3. Juli 2025 ‒ der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 8. Juli 2025 zugestellt ‒ ordnete das Landratsamt die Einberufung einer außerordentlichen Jagdgenossenschaftsversammlung binnen vier Wochen zu im einzelnen angeführten Tagesordnungspunkten (Nrn. 1 bis 3) und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 an (Nr. 4). Die gegen den Bescheid am 31. Juli 2025 erhobene Klage entfaltet daher entgegen § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
14
b) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da insbesondere die von Amts wegen zu prüfende Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (aa)) gegeben ist und die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein (bb)).
15
aa) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG ist die Antragstellerin fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO). Sie besitzt auch die erforderliche Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 3 VwGO) und wird durch den Jagdvorstand vertreten.
16
Wer gesetzlicher Vertreter ist und wie weit jeweils die Vertretungsbefugnis reicht, bestimmt sich nach materiellem Recht (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 62 Rn. 17). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstands in der Satzung nicht entgegensteht und dass sie als bloße Rahmenvorschrift Raum für eine nähere Regelung der Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers lässt (vgl. BayObLG, U.v. 10.8.1962 ‒ RReg. 1 Z 30/61 ‒ NJW 1962, 2253; Herold, BayVBl 1985, 235 f.). Nach der Mustersatzung der Jagdgenossenschaft in Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 BayJG der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2025 (GVBl. S. 243) des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten sind die Organe der bayerischen Jagdgenossenschaften die Versammlung der Jagdgenossen, der Jagdvorstand und der Jagdvorsteher (§ 5 der Mustersatzung). Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Mustersatzung). Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt (§ 11 Abs. 2 der Mustersatzung). Maßgeblich ist daher die Ausgestaltung der Vertretungsmacht des Jagdvorstehers in der Satzung der Antragstellerin vom 13. April 1985 (im Folgenden: Satzung), die die Mustersatzung in den § 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 der Satzung insoweit ohne Änderungen übernommen hat.
17
Im vorliegenden Fall handelt der Jagdvorsteher als gesetzlicher Vertreter der Antragstellerin im Rahmen der ihm satzungsgemäß eingeräumten Vertretungsmacht.
18
Die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers umfasst die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid, da mit der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Jagdgenossen eine Maßnahme angeordnet wird, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung organschaftlich allein in die Zuständigkeit des Jagdvorstehers fällt (vgl. auch Herold, BayVBl 1985, 235/236).
19
Im Übrigen dürfte der Jagdvorsteher wie schriftsätzlich vorgetragen auch im Einklang mit einem Beschluss des Jagdvorstands gehandelt haben. Dem Vortrag der Antragstellerin ist der Antragsgegner insoweit nicht entgegengetreten, als lediglich das Fehlen eines Beschlusses der Versammlung der Jagdgenossen gerügt und zu der erforderlichen Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen für Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstands ausgeführt wird. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Vertretungsbefugnis des Jagdvorstehers nicht auf die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und Dringlichkeitsentscheidungen beschränkt (vgl. § 9 Abs. 8 Satz 3 der Satzung). Die Vertretungsmacht des Jagdvorstehers umfasst nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nicht nur Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, sondern auch solche des Jagdvorstands. Die Prozessvollmacht des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 21. Juli 2025 wurde von dem Jagdvorsteher und von seinem Stellvertreter, folglich von der Hälfte der zu dem Jagdvorstand gehörenden Personen, unterschrieben. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dürfte daher auch ein von dem Jagdvorsteher im Rahmen seiner Vertretungsmacht umgesetzter Beschluss des Jagdvorstands vorliegen.
20
bb) Als Adressatin des aufsichtlichen Bescheids kann die Antragstellerin geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Jagdgenossenschaft steht als der Vereinigung der Grundeigentümer gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG originär die Ausübung des Jagdrechts zu. Dieses Recht stellt ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen dar, das erst in der Hand der Genossenschaft zu einem Recht erstarkt (vgl. BayVGH U.v. 15.3.2001 ‒ 13 A 98.3480 ‒ juris Rn. 20). Es ist anerkannt, dass der Jagdgenossenschaft ein aus dem Eigentumsrecht ihrer Mitglieder fließendes Selbstverwaltungsrecht zusteht (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand: Oktober 2018, Art. 11 BayJG Rn. 1). Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch die aufsichtliche Maßnahme ist hier nicht offensichtlich ausgeschlossen.
21
2. Der Antrag ist begründet. Es dürften bereits hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung Bedenken bestehen (hierzu a)). Jedenfalls überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin im streitgegenständlichen Verfahren das behördliche Vollzugsinteresse, da der Bescheid nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sein dürfte (hierzu b)).
22
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
23
a) Die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt sind und insbesondere eine ausreichende Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung vorliegt.
24
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hauptzweck der Begründungspflicht ist, dass der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und sie veranlasst wird, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der ‒ nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG als gesetzlicher Regelfall vorgesehenen ‒ aufschiebenden Wirkung erfordert. Die Begründungspflicht erfüllt insoweit eine Warnfunktion gegenüber der Behörde (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2017 ‒ 13 AS 16.2546 ‒ juris Rn. 41; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54 m.w.N.).
25
Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses, warum die Verfügung sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.2020 ‒ 4 VR 4/20 ‒ juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 30.1.2019 ‒ 9 CS 18.2533 ‒ juris Rn. 16; B.v. 23.6.2017 ‒ 13 AS 16.2546 ‒ juris Rn. 41). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2024 ‒ 19 CS 23.1599 ‒ juris Rn. 8). Ob die Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehbarkeitsanordnung nicht von Bedeutung, sondern ggf. für die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids relevant (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 246; VGH BW, B.v. 20.9.2011 ‒ 10 S 625/11 ‒ juris Rn. 5).
26
Gemessen an diesem Maßstab dürften Zweifel bestehen, ob die von dem Landratsamt gelieferte Begründung noch diesen Anforderungen entspricht.
27
Zur Vollziehbarkeitsanordnung führt das Landratsamt allgemein zur Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Schadenersatzpflicht der Jagdgenossenschaft für Wildschaden und in diesem Zusammenhang ggf. von den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen aus. Soweit ersichtlich wird davon ausgegangen, es handele sich bei der in Nrn. 1 bis 3 getroffenen Verfügung um eine Konstellation des Vollzugs sicherheitsrechtlicher Vorschriften, bei denen die Gründe für den Erlass gleichzeitig auch die Vollziehbarkeitsanordnung rechtfertigen würden. Ein überwiegendes Interesse der Betroffenen an einer möglichst zeitnahen Klärung und Beschlussfassung sei festzustellen.
28
Soweit die Begründung der Vollziehbarkeitsanordnung auf den Vollzug sicherheitsrechtlicher Vorschriften und damit auf die im Gefahrenabwehrrecht in der Regel geringen Begründungsanforderungen verweist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.8.2008 ‒ 19 CS 08.1471 ‒ juris Rn. 3), dürfte sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügen. Im Gefahrenabwehrrecht sind die den Erlass des Bescheids und die die Vollziehbarkeitsanordnung tragenden Erwägungen oftmals identisch (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 210). Der streitgegenständliche Bescheid ordnet in der von der Vollziehbarkeitsanordnung betroffenen Verfügung in Nrn. 1 bis 3 an, binnen vier Wochen eine außerordentliche Jagdgenossenschaftsversammlung zur Beratung und Abstimmung über die angestellten Jäger, die Fütterungspraxis und die Entlastung einzuberufen, um zu den genannten Tagesordnungspunkten eine Entscheidung der Antragstellerin durch Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen herbeiführen und dadurch aus Sicht des Landratsamts die Wahrung der Organkompetenz sicherstellen. Es handelt sich hier nicht um eine gefahrenabwehrrechtliche, sondern eine aufsichtliche Maßnahme. Ist die Maßnahme selbst nicht dem Gefahrenabwehrecht zuzuordnen und ist auch die durch die aufsichtliche Maßnahme herbeizuführende Entscheidung ‒ wie auch der Antragsgegner vorträgt ‒ ihrem Inhalt nach nicht vorgegeben, tragen die den Erlass des Bescheids rechtfertigenden Gesichtspunkte nicht zugleich typischerweise die Vollziehbarkeitsanordnung und es bleibt im Übrigen bei den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
29
Die Begründung dürfte nicht den erforderlichen Einzelfallbezug aufweisen. Es sind im Wesentlichen allgemeine Erwägungen zu dem Rechtsverhältnis der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts und den Jagdgenossen als ihren Mitgliedern angeführt, ohne konkrete Bezugnahme auf die Antragstellerin oder die der Verfügung zugrunde liegenden Umstände. Die Begründung stellt dadurch lediglich Überlegungen zum Erlass der in den Nrn. 1 bis 3 getroffenen Verfügung an. Weshalb über die in den Nrn. 1 bis 3 getroffene Verfügung hinaus in dem konkreten Einzelfall deren sofortige Vollziehbarkeit erforderlich sein könnte, geht aus der Begründung nicht hervor.
30
Auch dürfte der ‒ erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragene ‒ Verweis auf die anstehende Winterfütterung 2025/2026 nicht dazu führen, dass den Anforderungen an die Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Nachhinein genügt wäre. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Landratsamt im gerichtlichen Verfahren die Begründung nachholen bzw. ergänzen wollte. Vielmehr wird laut Schreiben vom 19. August 2025 und vom 24. September 2025 davon ausgegangen, dass schon im Bescheid eine ausreichende Begründung für die Dringlichkeit der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung der Jagdgenossen dargelegt werde. Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine unzureichende Begründung nachgeholt und dadurch der Fehler geheilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2002 ‒ 7 CS 02.875 ‒ juris Rn. 13 m.w.N.), kommt es daher nicht an. Insgesamt bleibt es bei den Zweifeln an der Begründung, da aus ihr nicht hinreichend substantiiert und schlüssig hervorgeht, aus welchem Grund die Verfügung in Nrn. 1 bis 3 im streitgegenständlichen Fall bereits vor Bestandskraft vollzogen werden muss.
31
b) Jedenfalls überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach summarischer Prüfung dürfte die Klage gegen den Bescheid Erfolg haben. Der Bescheid dürfte sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32
aa) Rechtsgrundlage für die aufsichtliche Maßnahme in Form der Beanstandungsverfügung ist Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 3 BayJG i.V.m. Art. 112 Satz 1 GO. Die Antragstellerin untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden (Art. 11 Abs. 1 Satz 1, 2 BayJG). Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayJG hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Jagdgenossenschaft die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Daher beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlichrechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen ‒ hier: der Realkörperschaft ‒ und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht, vgl. Art. 109 Abs. 1 GO). In entsprechender Anwendung von Art. 112 Satz 1 GO kann die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Körperschaft beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Die Jagdbehörde kann folglich die Aufhebung oder Änderung eines Beschlusses der Jagdgenossenschaft verlangen, wenn der Beschluss oder die Verfügung rechtswidrig ist (Beanstandungsrecht).
33
Hingegen ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der aufsichtlichen Maßnahme. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung muss der Jagdvorsteher die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfte es sich nicht um eine Befugnisnorm handeln, die die Jagdbehörde zur aufsichtlichen Anordnung der Einberufung einer Versammlung der Jagdgenossen berechtigt. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung normiert vielmehr die Pflicht des Jagdvorstehers zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, wenn eine der drei genannten Alternativen erfüllt ist. Im Fall der aufsichtlichen Anordnung (dritte Alternative) besteht nur dann eine Pflicht des Jagdvorstehers zur Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen, wenn die aufsichtliche Anordnung bestandskräftig geworden ist. Hier handelt es sich gerade um die Konstellation, dass vor Bestandskraft des Bescheids Rechtsmittel eingelegt wurde. Ob die aufsichtliche Anordnung rechtmäßig ergangen ist, wird erst nach Abschluss des Klageverfahrens feststehen. Auch die Systematik spricht gegen die Annahme, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 der Satzung die Jagdbehörde berechtigt, der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdvorsteher die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen aufsichtlich aufzugeben. Aufsichtsbefugnisse der Jagdbehörde gegenüber der Jagdgenossenschaft normiert bereits Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayJG, der eine entsprechende Anwendung der Befugnisse der kommunalen Rechtsaufsicht und damit auch des Erlasses einer Beanstandungsverfügung entsprechend Art. 112 Satz 1 GO vorsieht. Für die aufsichtliche Anordnung der Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen liegt daher bereits auf Gesetzesebene eine Befugnisnorm vor.
34
bb) Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm dürfte der Bescheid materiell rechtswidrig sein. Auf Tatbestandsebene setzt der Erlass einer Beanstandungsverfügung die Rechtswidrigkeit eines oder mehrerer Beschlüsse der Antragstellerin voraus. Im vorliegenden Verfahren dürfte es bereits an der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse fehlen. In Streit steht der Beschluss der Antragstellerin über die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 (hierzu (1)), die Änderung der Fütterungspraxis (hierzu (2)) und die Entlastung des Vorstands und des Kassenführers (hierzu (3)).
35
(1) Die Beschlüsse der Antragstellerin über die Auswahl der angestellten Jäger für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 dürften rechtmäßig sein. Insbesondere dürfte kein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften vorliegen.
36
Der Jagdvorstand dürfte für die Auswahl der angestellten Jäger und die Unterzeichnung der Verträge in den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026 zuständig gewesen sein, da es sich bei Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger um eine in die Verbandskompetenz der Antragstellerin und in die Organkompetenz des Jagdvorstands fallende Angelegenheit handeln dürfte. Dies folgt aus der Jagdnutzung durch Eigenbewirtschaftung und der Bevollmächtigung des Jagdvorstands zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen mit Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen im Jagdjahr 1998/1999.
37
Laut Auszug des Versammlungsprotokolls aus dem Jagdjahr 1998/1999 hat die Antragstellerin hinsichtlich der Jagdnutzung, welche grundsätzlich durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; Art. 12 Abs. 1 BayJG) oder durch sogenannte Eigenbewirtschaftung für eigene Rechnung durch angestellte Jäger erfolgen kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG; Art. 12 Abs. 2 BayJG), mit Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen die Nutzung durch Eigenbewirtschaftung beschlossen. Der Beschluss zur Eigenbewirtschaftung als Entscheidung über die Jagdnutzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Satzung der Antragstellerin fällt in die Organkompetenz der Versammlung der Jagdgenossen. Es handelt sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung um eine nicht auf den Jagdvorstand bzw. den Jagdvorsteher übertragbare Angelegenheit und damit um eine ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen, die hier gewahrt wurde.
38
Gleichzeitig dürfte die Versammlung der Jagdgenossen die Zuständigkeit für Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger wirksam auf den Jagdvorstand übertragen haben, da laut Protokollauszug die Versammlung der Jagdgenossen nach dem Beschluss zur Eigenbewirtschaftung weiter beschlossen hat, den „Jagdausschuss“ zu „anstehenden Verhandlungen mit der Jägerschaft“ zu bevollmächtigen. Bei den „anstehenden Verhandlungen“ mit der Jägerschaft sollten bevorzugt einheimische Jäger verpflichtet werden.
39
Zunächst dürfte es sich bei dem in dem Protokollauszug genannten Jagdausschuss um das ‒ neben der Versammlung der Jagdgenossen einzige ‒ weitere Kollegialorgan der Jagdgenossenschaft, den Jagdvorstand, handeln. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dürfte auch davon auszugehen sein, dass durch den Beschluss aus dem Jagdjahr 1998/1999 der Jagdvorstand als Organ und damit unabhängig von der konkreten personellen Besetzung bevollmächtigt wurde. Eine Bevollmächtigung nur der zum Jagdvorstand zählenden Personen dürfte in der Regel unter Namensnennung der bevollmächtigten Personen erfolgen anstelle der ‒ wie hier ‒ Bezeichnung des bevollmächtigten Organs.
40
Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Jagdvorstand verstößt auch nicht gegen (unter-)gesetzliche Vorgaben, insbesondere steht der Übertragung § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung ist die Entscheidung über die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers nicht auf den Jagdvorstand oder den Jagdvorsteher übertragbar. Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen. Ausschließlich zuständig ist die Versammlung der Jagdgenossen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. k, Satz 2 der Satzung jedoch nur für die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers. Nicht geregelt sind dagegen die die angestellten Jäger betreffenden Angelegenheiten. Die in der aufgrund von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayJG beschlossenen Satzung der Antragstellerin verwendete Terminologie entspricht der des Bayerischen Jagdgesetzes und differenziert zwischen den Berufsjägern, den bestätigten Jagdaufsehern und den angestellten Jägern (in diesem Sinn vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Oktober 2018 und Juli 1999, § 6 SMJG; nunmehr a.A. ohne Begründung Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand Juli 2025, § 6 SMJG Rn. 4).
41
Berufsjäger ist gemäß Art. 41 Abs. 5 Satz 3, 4 BayJG i.V.m. § 22 Abs. 1 AVBayJG, wer die vorgeschriebene Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Revierjäger oder die Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat (vgl. auch § 25 BJagdG). Bestätigte Jagdaufseher sind von der Jagdbehörde (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayJG) bestätigte Personen, die neben dem Revierinhaber (Art. 40 Abs. 2 BayJG) zum Jagdschutz berechtigt sind (Art. 41 BayJG; vgl. auch § 25 BJagdG). Die Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten dienen der wirksamen Kontrolle der Einhaltung der zum Schutz des Wilds und der Jagd erlassenen Vorschriften wie z.B. das Töten wildernder Hunde (Art. 42 BayJG). Die Rechtsbegriffe sind abschließend definiert. Angestellter Jäger ist, wer für die Jagdgenossenschaft die Jagd ausübt (vgl. Art. 12 Abs. 2 BayJG).
42
Bereits bevor die Anstellung der Berufsjäger und der bestätigten Jagdaufseher als ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen in die Mustersatzung aufgenommen wurde, war im Bundesjagdgesetz und im Bayerischen Jagdgesetz schon zwischen Berufsjägern, bestätigten Jagdaufsehern und angestellten Jägern unterschieden worden (zum Rechtsstand des BJagdG i.d.F. vom 30. März 1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968, sowie des BayJG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Juli 1962 vgl. Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern, 3. Auflage 1972, § 10 BJG/Art. 12 BayJG Erl. Nr. 3 und § 25 BJG/Art. 28 bis 31 BayJG). In der Mustersatzung wurde zum damaligen Zeitpunkt nur insoweit auf die angestellten Jäger Bezug genommen, als sie im Rahmen der Art der Nutzung angeführt werden (vgl. Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern, 3. Auflage 1972, Mustersatzung § 5 Abs. 3 Buchst. a: Die Versammlung der Jagdgenossen ist zuständig für Beschlüsse über die Art der Nutzung des Gemeinschaftsjagdreviers (Verpachtung oder Nutzung durch angestellte Jäger), […]“). Auch dies spricht dafür, dass in der späteren und der aktuell der Satzung der Antragstellerin zugrundeliegenden Fassung der Mustersatzung nur für die Anstellung der konkret genannten Berufsjäger und bestätigten Jagdaufseher eine ausschließliche Zuständigkeit vorgegeben werden sollte, ohne gleichzeitig Vorgaben für die Zuständigkeit zur Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger aufzustellen.
43
Auch aus der Systematik des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung können wohl keine entgegenstehenden Anhaltspunkte abgeleitet werden. Ausschließlich zuständig ist die Versammlung der Jagdgenossen abgesehen von auf den Bestand der Fläche des Gemeinschaftsjagdreviers bezogenen Entscheidungen (Buchst. c) und Dringlichkeitsentscheidungen (Buchst. m) im Wesentlichen für Entscheidungen mit erheblichen bzw. langfristig wirkenden finanziellen Auswirkungen für die Körperschaft (vgl. Buchst. a, b, d bis l, n). Während die Jagdgenossenschaft insbesondere bei der Anstellung eines hauptberuflich angestellten bestätigten Jagdaufsehers (Art. 41 Abs. 5 Satz 3 BayJG) (auch) über eine nicht unerhebliche finanzielle Verpflichtung entscheidet, sind die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung über Auswahl und Indienststellung angestellter Jäger erheblich geringer. Ausgehend von den Verträgen der Antragstellerin mit den angestellten Jägern für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 erhalten angestellte Jäger für ihre Tätigkeiten und ihren Aufwand (lediglich) „die unentgeltliche Berechtigung zur Jagdausübung in einem Pirschbezirk gemäß anliegendem Jagderlaubnisschein“; zudem übernimmt die Antragstellerin die Beiträge zur Berufsgenossenschaft bzw. auch Sachkosten für Reviereinrichtungen und Futtermittel (Jagdjahr 2025/2026). Insoweit kann die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers und die Indienststellung eines angestellten Jägers jedenfalls im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Jagdgenossenschaft nicht gleichgesetzt werden. Ohne ausdrückliche Aufnahme in den Katalog des § 6 Abs. 2 der Satzung dürfte vor diesem Hintergrund nicht von einer ausschließlichen Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen für Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger ausgegangen werden können.
44
Nach Lage der Akten entsprach auch die praktische Handhabung der Antragstellerin zumindest seit dem Jagdjahr 2024/2025 dieser Rechtsauffassung. In den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026 hat im Namen der Antragstellerin der Jagdvorstand ‒ und nicht die Versammlung der Jagdgenossen ‒ die Verträge mit den angestellten Jägern abgeschlossen. In den Verträgen wird ausdrücklich auf einen Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen von 1999 über die Jagdnutzung Bezug genommen (vgl. dort § 1 Jagdnutzung im Jagdrevier: Die Jagdgenossenschaft … lässt gemäß Beschluss der Versammlung der Jagdgenossenschaft [§ 6 Abs. 2k der Satzung der Jagdgenossenschaft] vom 23.01.1999 die Jagd im gesamten Jagdrevier ... für eigene Rechnung durch einen angestellten Jäger ausüben.). Die Antragstellerin hat auch in ihrem Schreiben vom 31. März 2025 an das Landratsamt darauf hingewiesen, dass seit der vormaligen Umstellung auf die Eigenbewirtschaftung die vorher ausgesuchten Jäger im Rahmen eines Dienstvertrags von der Vorstandschaft angestellt worden seien. Abweichendes hat auch der Antragsgegner nicht vorgebracht.
45
Zuletzt ist die behördliche Praxis nicht widerspruchsfrei. Bezieht man das dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Informationsblatt in die Betrachtung mit ein, entsteht der Eindruck, dass das Landratsamt selbst davon ausgeht, dass Auswahl und Indienststellung angestellter Jäger in die Organkompetenz des Jagdvorstands fällt. Laut Informationsblatt könne eine „Anstellung des Jägers durch den Jagdvorstand erfolgen“, wenn bei der ersten Versammlung für die Eigenbewirtschaftung gestimmt worden sei; eine Abstimmung in einer zweiten Versammlung sei nicht unbedingt erforderlich (Versammlung der Jagdgenossenschaft ‒ Infos zur Abstimmung über die Jagdnutzung/Vergabe, dort S. 2). Auch will die Bescheidsbegründung im Rahmen der Vollziehbarkeitsanordnung ein überwiegendes öffentliches Interesse feststellen, dass die Versammlung der Jagdgenossen über die Auswahl der angestellten Jäger sowie ggf. über Änderung der Zuständigkeit für diese Punkte abstimmt (vgl. S. 8 des Bescheids). Jedenfalls nach Lage der Akten hat das Landratsamt hingegen noch im Jagdjahr 2024/2025 die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger durch den Jagdvorstand nicht wegen Zuständigkeitsfehlern beanstandet. Vor diesem Hintergrund bleibt zweifelhaft, ob das Landratsamt auch grundsätzlich und allgemein ‒ so wie im gerichtlichen Verfahren vorgetragen ‒ von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen ausgeht.
46
Solange nicht die Versammlung der Jagdgenossen eine andere Entscheidung über die Art der Jagdnutzung und z.B. eine Nutzung der Jagd durch Verpachtung beschließt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e der Satzung) oder die Übertragung der Zuständigkeit des Jagdvorstands rückgängig macht, um fortan selbst über Auswahl und Vertragsschluss hinsichtlich der angestellten Jäger zu entscheiden ‒ wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen ‒, dürfte es bei der seit dem Beschluss aus dem Jagdjahr 1998/1999 bestehenden Zuständigkeit des Jagdvorstands für die Auswahl und Indienststellung der angestellten Jäger bleiben.
47
(2) Der Beschluss der Antragstellerin über die Änderung der Fütterungspraxis ab dem Jagdjahr 2024/2025 dürfte ohne Verstoß gegen Zuständigkeitsvorgaben zustande gekommen und auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden sein.
48
Der Jagdvorstand dürfte für die Entscheidung über die Fütterungspraxis zuständig sein. Es handelt sich nach § 6 Abs. 2 der Satzung nicht um eine in die ausschließliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallende um eine Angelegenheit, die bereits kraft ausdrücklicher Regelung in der Satzung in den Zuständigkeitsbereich des Jagdvorstands fällt (siehe § 9 Abs. 6 der Satzung). Dem Jagdvorstand fallen im Übrigen die Aufgaben zu, die nach der Satzung weder der Versammlung der Jagdgenossen noch dem Jagdvorsteher zugewiesen sind (vgl. gleichlautend Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: Juli 2025, Oktober 2018 und Juli 1999, zu § 9 SMJG Rn. 2). Die Satzung dürfte nach ihrem Gesamtkonzept nicht dahingehend zu verstehen sein, dass sämtliche nicht durch Satzung oder Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen auf andere Organe übertragene Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallen. Die Erläuterungen zur Mustersatzung zu § 6 Nr. 1 sprechen insoweit zwar „grundsätzlich“ von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen. Nach der Systematik ‒ insbesondere im Vergleich mit den Angelegenheiten in ausschließlicher Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung ‒ dürften damit aber wesentliche Angelegenheiten, d.h. solche mit grundsätzlicher Bedeutung, und nicht „sämtliche“ Angelegenheiten bezeichnet sein. In diesem Sinn ist auch für andere Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, für die laut Satzung weder die Versammlung der Jagdgenossen noch der Jagdvorsteher zuständig ist, allgemein anerkannt, dass nicht die Versammlung der Jagdgenossen, sondern der Jagdvorstand für die Jagdgenossenschaft handelt. Hierzu zählen z.B. die Entscheidung über die Kündigung eines Jagdpachtvertrags und die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG (vgl. Leonhardt/Pießkalla, a.a.O. Rn. 2; Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 2024, § 6a Rn. 71).
49
Es dürfte auch zur Wahrung der Interessen der Jagdgenossen nicht erforderlich sein, für sämtliche Angelegenheiten, die nicht durch Satzung oder Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen auf andere Organe übertragen sind, von einer Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen auszugehen. Die Satzung sieht entsprechende Minderheitenrechte vor. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 der Satzung muss der Jagdvorsteher die Versammlung der Jagdgenossen einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen die Einberufung unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit schriftlich beantragt (vgl. auch zum Jagdvorstand, § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). In diesem Fall dürfte über die Angelegenheit nicht nur beraten, sondern falls erforderlich auch abgestimmt werden müssen. Die Möglichkeit zur Durchsetzung von Interessen gegen den Jagdvorsteher bzw. Jagdvorstand ist möglich und lediglich an das ‒ auch im demokratischen Verfahren übliche (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) Quorum eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder verbunden.
50
Auch die Funktionsfähigkeit der Jagdgenossenschaft, die als juristische Person durch ihre Organe handelt, spricht hier für die Zuständigkeit des Jagdvorstands. Gerade hinsichtlich der Wildfütterung, deren Erforderlichkeit nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BayJG i.V.m. § 23a Abs. 2 AVBayJG von dem Vorliegen einer Notzeit und damit v.a. von den konkreten jahreszeitlichen Gegebenheiten abhängt, dürfte eine grundsätzliche Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen, einem oftmals großen Kollegialorgan, nicht zweckmäßig sein. Durch die Bindung an die formellen Ladungsvoraussetzungen der Versammlung der Jagdgenossen (§ 7 Abs. 3 der Satzung) wäre die Jagdgenossenschaft auch nicht flexibel handlungsfähig. Weiter erscheint es nicht praktikabel, die Entscheidung über die Wildfütterung, die von den jahreszeitlichen Gegebenheiten abhängig ist, regelmäßig als Dringlichkeitsentscheidung des Jagdvorstands nach § 9 Abs. 8 Satz 1 der Satzung anzusehen und von einer unverzüglichen Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen abhängig zu machen. Abhängig von den ‒ sich im Laufe des Winters ggf. mehrfach stark verändernden ‒ Witterungsverhältnissen im Jagdrevier der Antragstellerin könnten andernfalls mehrere Versammlungstermine zur Beratung und Abstimmung über die Wildfütterung einzuberufen sein. Dies dürfte dem der Satzung zugrundeliegenden Verständnis der Organzuständigkeiten der Jagdgenossenschaft entgegenstehen. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist die Versammlung der Jagdgenossen (nur) wenigstens einmal im Geschäftsjahr bzw. Jagdjahr einzuberufen. Im Übrigen dürfte die Antragstellerin auch in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen sein, dass die Wildfütterung eine in die Zuständigkeit der Versammlung der Jagdgenossen fallende Angelegenheit ist, da nach Lage der Akten auch aus den früheren Jagdjahren kein Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen über die Wildfütterung oder eine Fütterungspraxis ersichtlich ist und dies nicht aufsichtlich beanstandet wurde. Daher erscheint nicht plausibel, weshalb nun eine Änderung der Fütterungspraxis eine Beschlussfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen erfordern sollte. Auch die Verträge der angestellten Jäger aus den Jagdjahren 2024/2025 und 2025/2026, nach denen die angestellten Jäger bei der Wildfütterung in Notzeiten an die Weisungen des Jagdvorstands gebunden sind, wurden nicht aufsichtlich beanstandet.
51
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:
52
Die Bildung von Hegegemeinschaften soll nach Art. 13 Abs. 1 BayJG eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung ermöglichen. Das Jagdausübungsrecht eines Revierinhabers bleibt durch die Mitgliedschaft in einer Hegegemeinschaft unberührt. Das Jagdrecht und die Pflicht zur Hege obliegen weiterhin der Antragstellerin als Revierinhaberin bzw. den verantwortlichen Personen nach Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BayJG. Gleiches gilt für die Pflicht zur angemessenen Wildfütterung in der Notzeit gemäß Art. 43 Abs. 3 BayJG. Die Verpflichtung zur angemessenen Wildfütterung ist nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 BayJG auf die Notzeit begrenzt und die Wildfütterung nach § 23a AVBayJG darf nicht missbräuchlich sein. Gemäß § 23a Abs. 2 Satz 2 AVBayJG ist eine Wildfütterung in der Regel missbräuchlich, wenn Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen (Nr. 1), Schalenwild, abgesehen von Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild, außerhalb der Notzeit gefüttert wird (Nr. 2) oder Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayRS 7902-1-E) gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird (Nr. 3). Die geänderte Fütterungspraxis dürfte, soweit in der Notzeit gefüttert wird, den Vorgaben des BayJG und der AVBayJG entsprechen. Wann eine Notzeit vorliegt, ist dabei eine Frage des konkreten Einzelfalls. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass eine „Umstellung“ der Fütterung auf eine „Notzeitfütterung“ rechtlich zu beanstanden wäre.
53
(3) Zuletzt dürfte auch der Beschluss der Antragstellerin zur Entlastung des Vorstands und des Kassenführers im Ergebnis rechtmäßig sein. Zwar dürfte vieles dafür sprechen, dass die zweite Abstimmung über die Entlastung am 17. März 2025 durch das Mitabstimmen des Jagdvorstands und des Kassenführers fehlerhaft gewesen sein dürfte (vgl. auch § 8 Abs. 5 der Satzung; Erläuterung Nr. 5 zu § 8 der Mustersatzung). Der Abstimmungsfehler dürfte jedoch im Ergebnis unbeachtlich sein. Verfahrensfehler haben insbesondere bei Abstimmungen in der Versammlung der Jagdgenossen nur dann Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich die Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt haben, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können (vgl. Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: Juli 2025, § 9 BJagdG Rn. 12.3). Die Entlastung dürfte bei einer erneuten Abstimmung von der Versammlung der Jagdgenossen zwingend zu erteilen sein, da der Jagdvorstand und der Kassenführer einen Kassenbericht ohne Mängel vorgelegt haben dürften.
54
Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist zum Ende des Geschäftsjahrs bzw. Jagdjahrs (§ 14 Abs. 2 der Satzung) eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstehers und des Kassenführers vorzulegen ist. Nach Nr. 3 der Erläuterungen der Mustersatzung zu § 13 und § 14 muss der Kassenbericht prüffähig sein. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird für den Fall, dass die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung führt, die Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
55
Danach bezieht sich die Entlastung auf den Kassenbericht des Jagdjahrs. Nur der Kassenbericht ist Gegenstand der Überprüfung und anschließenden Abstimmung. Wie auch die Entlastung des Bürgermeisters durch den Gemeinderat kein Instrument einer allgemeinen Rechts- oder Zweckmäßigkeitskontrolle oder der politischen Kontrolle innerhalb der Gebietskörperschaft darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.1984 ‒ Nr. 4 B 81 A.2021, BayVBl 1984, 401/403), dient mangels anderer Anhaltspunkte in der Satzung auch die Entlastung des Jagdvorstands durch die Versammlung der Jagdgenossen innerhalb der Realkörperschaft nur der Prüfung der finanzwirtschaftlichen Wirkungen des Verwaltungshandelns.
56
Die Voraussetzungen zur Erteilung der Entlastung dürfte der Kassenbericht erfüllt haben. Nach dem Protokoll vom 17. März 2025 wurde der Kassenbericht unter Angabe des Endguthabens zum 10. März 2025 vorgestellt und die Kassenprüfer bestätigten eine einwandfreie und lückenlose Führung „des Kassiers“. Wortmeldungen im Zusammenhang mit dem Kassenbericht betrafen den Zustand der Futtertische, den Wildbreterlös und die Abschusszahlen, nicht aber konkret die ordnungsgemäße Kassenführung.
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Weist die Kassenführung, soweit ersichtlich, keine Mängel auf und wäre deshalb die Entlastung dem Jagdvorstand und dem Kassenführer bei einer erneuten Abstimmung zu erteilen, könnte insofern allenfalls eine aufsichtliche Maßnahme zur ‒ hier nicht intendierten ‒ Erteilung der Entlastung in Betracht kommen.
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bb) Im Übrigen dürfte der Bescheid ‒ ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme ‒ auch ermessensfehlerhaft sein. Es ist schon nicht ersichtlich, ob das Landratsamt Ermessenserwägungen angestellt hat. Ausgeführt wird im Wesentlichen lediglich, das Landratsamt könne die Durchführung notwendiger Maßnahmen anordnen. Der Verweis auf kommunalrechtliche Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt ist unbehelflich. Auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der im konkreten Fall getroffenen Maßnahme wird nicht eingegangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.