Titel:
Rekonstruktionsverbot der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz
Normenkette:
StPO § 244 Abs. 2, § 261, 344 Abs. 2
Leitsätze:
Eine Verfahrensrüge, in der beanstandet wird, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet als das Landgericht in den Urteilsgründen wiedergegeben habe, ist unzulässig. Ihr steht sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen. (Rn. 2)
Einer Verfahrensrüge dahingehend, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet hat als das LG in den Urteilsgründen wiedergegeben hat, ist unzulässig. Ihr steht sowohl als Inbegriffsrüge als auch als Aufklärungsrüge das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Revision, Verfahrensrüge, Inbegriffsrüge, Aufklärungspflicht, Rekonstruktionsverbot, Zeugenaussage
Vorinstanz:
LG Ansbach, Urteil vom 22.05.2025 – 1 Ns 1061 Js 1253/20
Fundstellen:
LSK 2025, 40750
NJW 2026, 783
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Die formellen Rügen versagen. Wollte der Angeklagte eine Verfahrensrüge dahingehend erheben, dass der Zeuge … in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet habe als das Landgericht in den Urteilsgründen (Seite 15) wiedergegeben habe, wäre die Rüge unzulässig. Ihr stünde sowohl als Inbegriffsrüge als auch mit der Angriffsrichtung einer unzureichenden Aufklärung nebst fehlender Vorhalte das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. Krehl in KK-StPO, 9. Aufl. § 244 Rn. 221 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 203/05 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Wollte der Angeklagte bezüglich des Zeugen … einen fehlenden Vorhalt früherer Angaben mittels einer Aufklärungsrüge rügen, wäre auch dies unzulässig. Auch insoweit stünde das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen.
3
2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Mit der Beanstandung einer unzureichenden Darstellung der Aussage des Zeugen … zeigt die Revision keine Lücke in der Beweiswürdigung auf. Den Umfang der Wiedergabe einer Zeugenaussage und der Auseinandersetzung mit dem Inhalt bestimmt der Tatrichter. Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an eine Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur so weit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Barten in KK-StPO a.a.O. § 267 Rn. 2). Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme ist nicht angezeigt (BGH a.a.O.). Wenn das Landgericht die Inhalte der zur Anwesenheit des Zeugen … widersprüchlichen Angaben der Zeugen … und … abgeglichen und zum sorgfältig begründeten Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Zeugen … der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten nicht entgegenstehen, ist dagegen nach dem revisionsrechtlich eingeschränkten Prüfungsmaßstab nichts zu erinnern. Die Strafkammer hat mögliche Erklärungen für die Differenzen einleuchtend erörtert. Soweit die Revision die Beweiswürdigung mit der Angriffsrichtung einer nicht zureichend begründeten Aussagekonstanz anzugreifen versucht, übersieht sie, dass der Senat das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Juni 2021 in Richtung des Angeklagten in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2021 mit den Feststellungen – und damit auch die damalige Beweiswürdigung – aufgehoben hat. Die von der Revision vermisste Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des kassierten Urteils erübrigte sich daher. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 3. November 2025 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.