Titel:
Rechtswidrige Aufhebung einer Stundung eines Herstellungsbeitrags, Wirksamkeit einer Stundung bei unwirksamer auflösender Bedingung (Erforderlichkeit der Nutzung zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs), Beistandschaft der Stundung, Erneute Stundung mit wirksamer auflösender Bedingung (Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung), Wegfall der Wirkungen der Stundung mit Bedingungseintritt, Aufforderung zur Zahlung
Normenketten:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5, Art. 13 Abs. 3
AO § 120 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2, § 125, § 130, § 131, § 222, § 231 Abs. 1 Satz 1
BauGB § 135 Abs. 4
Schlagworte:
Rechtswidrige Aufhebung einer Stundung eines Herstellungsbeitrags, Wirksamkeit einer Stundung bei unwirksamer auflösender Bedingung (Erforderlichkeit der Nutzung zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs), Beistandschaft der Stundung, Erneute Stundung mit wirksamer auflösender Bedingung (Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung), Wegfall der Wirkungen der Stundung mit Bedingungseintritt, Aufforderung zur Zahlung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40740
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2022 (Erhebung des Beitrags zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung mit Bescheid der Beklagten vom 21.3.1991) wird in seiner Ziffer 1 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Stundung eines Kanalherstellungsbeitrags.
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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes mit der FlNr. …, Gemarkung … Der Vater des Klägers erwarb unter anderem das genannte Grundstück im Jahr 1980 von der Beklagten im Wege eines Grundstückstauschs. Bereits in dem notariellen Vertrag vom 17. April 1980, mit dem der Tausch vereinbart wurde, wurde vereinbart, dass Erschließungs- und Kanalbeiträge so lange zinslos gestundet würden, wie die Grundstücke zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des (landwirtschaftlichen) Betriebs des Vaters des Klägers notwendig seien.
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Mit Bescheid vom 21. März 1991 erhob die Beklagte beim Vater des Klägers bezüglich des genannten Grundstückes einen Beitrag zur Herstellung der Entwässerungsanlage in Höhe von 21.120,00 DM. In dem Bescheid wurde unter „Fälligkeit“ ausgeführt, dieser Kanalherstellungsbeitrag werde gemäß Vereinbarung im Tauschvertrag vom 17. April 1980 mit der Beklagten so lange gestundet (zinslos), wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müsse.
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Der 2016 verstorbene Vater des Klägers übertrug den Hof im April 2005 an den Kläger.
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Mit Bescheid vom 25. September 2020 wurde der Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 10.798,48 EUR dem Kläger gegenüber gestundet (Ziffer 1). Die Stundung erfolgte zinslos für die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung dieses Grundstücks rückwirkend zum 21. März 1991 (Ziffer 2).
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Aus einer Anfrage der Deutschen Post hinsichtlich offener Beiträge für das Grundstück vermutete die Beklagte, dass der Kläger das Grundstück veräußern wolle und teilte ihm mit Schreiben vom 20. Mai 2021 mit, dass im Fall der Veräußerung das Grundstück nicht länger für den landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sei und die gestundeten Beiträge dann fällig würden.
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Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … teilte der Beklagten am 11. Mai 2022 mit, bei dem streitgegenständlichen Flurstück handele es sich um bisher landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen. Nach telefonischer Auskunft des Klägers vom 5. Mai 2022 seien die Voraussetzungen für eine weitere Stundung nicht mehr gegeben.
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Nach Angabe der Bevollmächtigten des Klägers wurde das streitgegenständliche Grundstück im Oktober 2022 an* …veräußert. Nach Angaben der Beklagten stellte … am 4. Oktober 2022 einen Bauantrag für das Grundstück.
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2. Mit Bescheid vom 19. Mai 2022 hob die Beklagte die Stundung zum 18. Mai 2022 auf (Ziffer 1) und forderte den Kläger auf, den Beitrag sofort zu überweisen (Ziffer 2).
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Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 erhob die Bevollmächtigte des Klägers für diesen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Mai 2022.
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Die Stundungen seien nicht rechtswirksam gewesen. Voraussetzung einer Stundung sei grundsätzlich, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden müsse. Dies sei für das streitgegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Es habe für den landwirtschaftlichen Betrieb nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte die erforderliche Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht durchgeführt habe. Die Stundung habe von Anfang an keine Wirkung entfalten können, da die gesetzlichen Stundungsvoraussetzungen des KAG i.V.m. § 222 AO nicht vorgelegen hätten. Derartige Stundungsbescheide gingen ins Leere, könnten keine Tatbestandswirkung entfalten. Die Beitragsforderungen seien verjährt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2024 wies die Regierung von Mittelfranken den Widerspruch zurück.
13
Soweit die Widerspruchsbegründung davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nie vorgelegen hätten, ändere dies nichts an dem Umstand, dass die Voraussetzungen jetzt tatsächlich nicht mehr vorlägen und somit die Stundung zurückzunehmen gewesen sei. Im Übrigen sei die Stundung einer Vereinbarung der Beklagten mit dem Rechtsvorgänger des Klägers gefolgt. Das AELF … habe zwischenzeitlich regelmäßig die Notwendigkeit des Grundstücks für die landwirtschaftliche Nutzung bestätigt.
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3. Gegen den seiner Bevollmächtigten am 5. April 2024 zugestellten Widerspruchsbescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 3. Mai 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erheben.
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Der Schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers habe im Marktfruchtbau und der Direktvermarktung von Spargel gelegen. Zur Grünlandverwertung seien außerdem Mutterkühe mit Nachzucht gehalten worden. Das Grundstück Fl.Nr. … sei hofnah gewesen und habe mit insgesamt 1,96 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche 10 Prozent der insgesamt bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebes umfasst. Das Grundstück sei aus kulturtechnischen Gründen allenfalls für einen kurzen Zeitraum zum Sonderkulturanbau und auch lediglich auf einer sehr untergeordneten Teilfläche genutzt worden. Überwiegend seien auf dem Grundstück Futter und Marktfrüchte wie Futtermais und Getreide angebaut worden. Die Betriebsübergabe sei im April 2005 erfolgt. Der Kläger führe den landwirtschaftlichen Betrieb seither im Nebenerwerb. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei das Grundstück für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht erforderlich gewesen. Nicht zutreffend sei insoweit die Mitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 21.Dezember 2015, das Grundstück sei zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes weiterhin notwendig. Die Stundungen seien nicht rechtswirksam gewesen. Jedenfalls sei deren Aufhebung rechtswidrig. Die zugrundeliegende Beitragsforderung sei verjährt. Voraussetzung einer Stundung sei grundsätzlich, dass die Einziehung der Abgabenforderung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte darstellen würde und das landwirtschaftlich genutzte Grundstück für den unveränderten Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebs weiterhin notwendig sei. Dies sei jedoch für das gegenständliche Grundstück zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen. Bei der Betrachtung der Notwendigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob ohne die weitere landwirtschaftliche Nutzung der konkrete Betrieb nach Art und Umfang oder den Arbeitsabläufen umgestaltet oder eingeschränkt werden müsse. Das Grundstück habe für den klägerischen landwirtschaftlichen Betrieb jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt und sei zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes gerade nicht maßgeblich gewesen. Insbesondere sei auf der veranlagten Grundstücksfläche überwiegend kein Spargel angebaut worden, sondern nur Futterpflanzen zur Grundversorgung des Viehbestandes. Der ertragreiche Wirtschaftszweig der Sonderkultur sei auf dieser Fläche somit gerade nicht angebaut worden. Im Zeitpunkt der Stundung hätten die Stundungsvoraussetzungen nicht vorgelegen, so dass die Beiträge bereits nicht wirksam gestundet werden hätten können. Die Feststellung der Notwendigkeit der beitragspflichtigen Grundstückfläche für den Betrieb setze zudem eine Ermessensentscheidung und damit zwingend entsprechende Prüfungen der zuständigen Behörden voraus. Die Beklagte habe jedoch erforderliche Prüfungen nicht durchgeführt. Unterstellt, die Stundungen wären wirksam entstanden, sei die Wirksamkeit der Stundungen jedenfalls bereits in dem Zeitpunkt entfallen, in dem die auflösende Bedingung, unter der die Stundungen gestanden seien, eingetreten sei. Jedenfalls seit 2005 sei das Grundstück zur unveränderten Erhaltung des Betriebes nicht erforderlich gewesen. Spätestens mit Aufgabe der Haupterwerbslandwirtschaft sei das Grundstück für den Betrieb nicht mehr existenziell gewesen. Auf die Kenntnis vom Wegfall der Stundungsvoraussetzung komme es nicht an. Es komme auch nicht darauf an, ob und wann der Beitrag zur Zahlung fällig gestellt werde oder ein Widerrufsbescheid ergehe. Der Stundungsbescheid werde automatisch in dem Zeitpunkt unwirksam, in dem die Stundungsvoraussetzungen weggefallen seien. Ein Stundungsbescheid verliere seine Wirksamkeit automatisch in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Stundung wegfielen. Eines besonderen Aufhebungsbescheids bedürfe es dazu nicht (BayVGH, B.v. 13.1.2022, Az. 6 ZB 20.2607).
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Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt für diesen, den Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2024 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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Laut Mitteilung von Herrn … am 17. März 1998 sei das Grundstück landwirtschaftlich genutzt worden und für die Existenz des Betriebes notwendig gewesen. Auf Nachfrage der Beklagten habe Herr … am 8. Februar 2001 mitgeteilt, dass das Grundstück seit dem Jahr 1700 im Familienbesitz sei und der Erhaltung des Betriebes durch die eigene Bewirtschaftung diene. Bei einem Ortstermin am 16. August 2001 habe festgestellt werden können, dass das Grundstück als Getreidefeld genutzt werde und somit die landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei. Mit Schreiben vom 24. August 2001 habe das Amt für Landwirtschaft und Ernährung (heute Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten …*) mitgeteilt, dass Herr …als Landwirt registriert sei und dass die Nutzung der Ackerfläche für den Betrieb notwendig sei. Mit Schreiben vom 20. März 2007 habe der Kläger mitgeteilt, dass der Acker zur Erhaltung seines landwirtschaftlichen Betriebes nötig sei. Geprüft sei diese Aussage vor Ort vom AELF … worden. Dieses habe mit Schreiben vom 19. März 2007 bestätigt, dass das Grundstück unverändert zum Fortbestand des vorhandenen Betriebs weiterhin notwendig sei. Ein Ausfall der Fläche würde für den landwirtschaftlichen Betrieb …eine „erhebliche Härte“ bedeuten. Am 21. Juni 2010 seien wiederholt vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten …die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft worden. Es sei festgestellt worden, dass das Grundstück für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes …notwendig sei, weil die hofnahe Fläche als spargelfähiger Boden für den Betriebszweig „Direktvermarktung Spargel“ notwendig sei, ein Verkauf der zu Beiträgen herangezogene Teilfläche zu einem völlig unwirtschaftlich zu bearbeitenden Restgrundstück führen würde, der Betrieb auf Grund der Flächenknappheit in Schwabach bereits jetzt gehalten sei, viehintensiv zu wirtschaften. Ein weiterer Verkauf von Betriebsflächen würde den Betrieb zu einer Änderung des Betriebskonzeptes zwingen. Mit Stellungnahme des AELF …vom 21. Dezember 2015 sei wiederholt bestätigt worden, dass das Grundstück zum Erhalt der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes …weiterhin notwendig sei. Auch bei seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 habe das AELF …erklärt, dass das Grundstück unverändert zum Fortbestand des vorhandenen Betriebes notwendig sei. Erst bei der Prüfung im Jahr 2022 habe das AELF …mitgeteilt, dass nach telefonsicher Auskunft des Klägers am 5. Mai 2022 die Voraussetzungen für eine weitere Stundung nicht mehr gegeben seien.
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In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 22. Dezember 2025 führte die Bevollmächtigte des Klägers aus, die Stundung sei aus ihrer Sicht unter eine auflösende Bedingung gestellt worden. Diese sei eingetreten. Es sei die Absicht der Beklagten auch im notariellen Tauschvertrag ersichtlich, eine auflösende Bedingung, die sich auf die Wirtschaftlichkeit bezogen habe, formulieren zu wollen. Nachfragen zur Wirtschaftlichkeit der Beklagten habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe einen Gleichlauf mit dem Erschließungsbeitragsrecht haben wollen. Der Vertreter der Beklagten wies darauf hin, dass vom zuständigen Amt letztmalig im Jahr 2017 bestätigt worden sei, dass das streitgegenständliche Grundstück weiterhin für den landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich notwendig gewesen sei.
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4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist insgesamt zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg.
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1. Soweit mit der Klage die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 19. Mai 2022 (Erhebung des Beitrags zur öffentlichen Entwässerungseinrichtung mit Bescheid der Beklagten vom 21.3.1991) in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 27. März 2024 begehrt wird, ist die Klage begründet. Die Aufhebung der zinslosen Stundung des Kanalherstellungsbeitrags in Höhe von 21.120,00 DM (10.798,48 EUR) für das Grundstück Fl.Nr. 149, Gemarkung … zum 18. Mai 2022 in dieser Bescheidsziffer ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Aufhebung der Stundung ist rechtswidrig, weil die Stundung kraft der insoweit auflösenden Bedingung in dem Stundungsbescheid vom 25. September 2020 bereits durch die faktische Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks, von der die Kammer aufgrund der Mitteilung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten …bis spätestens 5. Mai 2022, als dem Tag, an dem der Kläger dem AELF gegenüber entsprechend telefonisch Auskunft gab, ausgeht, geendet hatte.
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Als Rechtsgrundlage für die „Aufhebung“ kommen Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 130 bzw. § 131 AO in Betracht. Sowohl im ersten (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) wie im zweiten Fall (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) ist Voraussetzung, dass der zurückzunehmende bzw. zu widerrufende Verwaltungsakt noch wirksam ist. Ansonsten geht die Maßnahme ins Leere. Dies ist aber vorliegend der Fall, weil die Stundung, die die Beklagte aufzuheben gedachte, bereits durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ihre Wirksamkeit verloren hatte.
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Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO bleibt ein Verwaltungsakt (nur) wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auf andere Weise erledigt sich ein Verwaltungsakt unter anderem durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO (s. auch VG Bayreuth, U.v. 20.7.2016 – B 4 K 15.74 – juris Rn. 22).
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Die Beklagte hat den Herstellungsbeitrag, den sie beim Vater des Klägers mit Bescheid vom 21. März 1991 erhoben hat, wirksam gestundet.
27
Die Beklagte hat diesen Beitrag zunächst noch im Beitragsbescheid vom 21. März 1991 wirksam gestundet. Durch die Streichung der Angaben zur Fälligkeit und die im Bescheid auf Seite 3 unten ergänzend maschinschriftlich angebrachte Aussage, dass der Beitrag (zinslos) so lange gestundet werde wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müsse, ergibt sich im Ergebnis eine wirksame, unbefristete Stundung. Zwar führt die Bevollmächtigte des Klägers unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 6. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu Erschließungsbeiträgen aus, dass die hier nach der Intention der Beklagten wohl beabsichtigte Knüpfung der Stundung an die Erforderlichkeit der Nutzung der Fläche für den Erhalt der Wirtschaftlichkeit des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs über eine auflösende Bedingung ihrer Ansicht nach ins Leere gegangen sei, weil das Flurstück auch bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig gewesen sei. Demgegenüber geht die Beklagte auf Grundlage von Aussagen insbesondere des Vaters des Klägers davon aus, dass eine solche Erforderlichkeit vorgelegen habe. Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls von einer wirksamen Stundung auszugehen ist, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit ankäme (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19). Soweit für Stundungen von Erschließungsbeiträgen auf der Grundlage von § 135 Abs. 4 BauGB in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wie von der Bevollmächtigten des Klägers ausgeführt, entschieden wurde, dass eine solche Stundung, wenn die Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 BauGB von Anfang an objektiv nicht vorliegen, von Anfang an keine Wirkungen entfaltet, eine solche Stundung gleichsam ins Leere geht (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 6 ZB 20.2607 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.1.2022 – 6 ZB 21.1101 – juris Rn. 9), kann diese Rechtsprechung auf den hiesigen Kontext einer Stundung eines Herstellungsbeitrags nicht übertragen werden. Denn anders als im dortigen Fall, in dem bereits bundesrechtlich angeordnet ist, dass – bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus der Norm ergeben – der Erschließungsbeitrag zu stunden ist, sieht das allein auf Herstellungsbeiträge anzuwendende Landesrecht keine derartige zwingende Regelung vor. Vielmehr bestimmen sich die Voraussetzungen einer Stundung von Herstellungsbeiträgen nach den allgemeinen Regeln des Kommunalabgabenrechts (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 12.4. 2005 – 6 ZB 02.1426 – juris Rn. 13 zu einem Fall, in dem ein Erschließungsbeitrag gerade nicht nach § 135 Abs. 4 BauGB gestundet worden war; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 22 zu einer Stundung eines Herstellungsbeitrags, auf die § 135 Abs. 4 BauGB nicht anwendbar ist). Auch die Soll-Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 KAG ändert daran nichts, weil diese zwar für die nach § 222 AO vorausgesetzte erhebliche Härte vorschreibt, dass diese unter anderem für unbebaute beitragspflichtige Grundstücke vorliegen kann, wenn deren landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig ist. Denn auch diese Norm eröffnet – innerhalb des allgemeinen Rahmens des Verfahrensrechts für Kommunalabgaben im Hinblick auf Stundungen – nur die Möglichkeit (kann vorliegen), eine Tatbestandsvoraussetzung einer noch administrativ zu treffenden Entscheidung anzunehmen, während nach § 135 Abs. 4 BauGB eine gebundene Entscheidung vorsieht.
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Demnach gilt für die Stundung vom 21. März 1991 nach der auf diese Stundung anzuwendenden Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. mit § 222 AO (KAG-Fassung v. 22.2.1985, GVBl. S. 17; AO-Fassung v. 16.3.1976, BGBl. I S. 613), dass eine Stundung von Ansprüchen aus einem Abgabenverhältnis erfolgen konnte, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutete und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
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Auch wenn sich die Beklagte zu der verfügten Stundung aus dem notariellen Tauschvertrag mit dem Vater des Klägers vom 17. April 1980 verpflichtet sah und die entsprechende Regelung in dem genannten Vertrag schon aus zeitlichen Gründen nicht auf den genannten Normen basierte, muss sich die Stundung an den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden gesetzlichen Normen messen lassen.
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Auf der Grundlage war die Beklagte ermächtigt, eine solche Stundung zu erlassen. Dass diese nichtig wäre, ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, kann auch im hiesigen Kontext eines Herstellungsbeitrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Stundung wegen der – nach Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers – nicht gegebenen Voraussetzung der Erforderlichkeit der Nutzung des Grundstücks für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs unwirksam gewesen wäre. Maßgeblich ist, dass die Beklagte die Stundung des Herstellungsbeitrags rechtlich auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KG i.V.m. § 222 AO (in der 1991 geltenden Fassung) treffen konnte. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Stundung ist damit gegeben. Ob auch sämtliche Voraussetzungen des § 222 AO vorlagen, mag die Rechtmäßigkeit der Stundung betreffen, führt aber regelmäßig nicht zu deren Nichtigkeit. Ein Fehler, der die Schwelle des § 125 AO (besonders schwerwiegender Fehler) erreichen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich, so dass eine wirksame Stundung gegeben ist. Angesichts dessen, dass die Stundung, wie dargestellt, einerseits wirksam verfügt wurde und andererseits nicht angegriffen wurde, ist sie auch in Bestandskraft erwachsen. Damit sind die Angriffe des Klägers auf die Rechtmäßigkeit der Stundung unbehelflich (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19; BayVG, B.v. 24.7.2017- 20 ZB 16.1817 – juris Rn. 13).
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Als nicht wirksam dagegen stellt sich die damals wohl beabsichtigte Knüpfung an die Erforderlichkeit der Nutzung des Grundstücks für den Erhalt der Wirtschaftlichkeit des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs dar. Denn insoweit ist schon festzuhalten, dass die gewählte Regelung schon keine auflösende Bedingung darstellt. Denn bei einer auflösenden Bedingung hängt die Rechtswirksamkeit der Stundung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis ab (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 26). Die Frage aber, ob ein Grundstück zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs notwendig ist, stellt kein Ereignis dar, welches objektiv feststellbar ist, sondern unterliegt einer Bewertung oder Einschätzung, die auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise getroffen wird (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 26). Damit zielt die Regelung nicht auf ein zukünftiges Ereignis, sondern – wie sich die nachfolgenden divergierenden Bewertungen illustrieren – auf eine Wertungsfrage ab. Damit liegt kein objektiv feststellbares Ereignis vor. Zudem fehlt es, jedenfalls nach der Darstellung bzw. Bewertung des Klägers, auch an der Zukünftigkeit, soweit er vortragen lässt, das Grundstück sei schon von Anfang an nicht für die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs seines Vaters nötig gewesen. Eine auflösende Bedingung ist aber eine Nebenbestimmung, bei der der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO). Daraus folgt, dass die Wirkungen einer unter einer Bedingung gewährten Vergünstigung nicht entfallen, wenn schon kein zukünftiges Ereignis angegeben wurde bzw. es jedenfalls an der Zukünftigkeit fehlt. Denn die Stundung als solche kann auch ohne die auflösende Bedingung sinnvoll bestehen.
32
Damit liegt in der Verfügung vom 21. März 1991 zwar eine wirksame Stundung vor, die aber nicht auflösend bedingt war, also unbefristet und unbedingt galt.
33
Soweit die Beklagte in der Folge mit Bescheid vom 25. September 2020 eine erneute Stundungsverfügung des Herstellungsbeitrags aus dem Bescheid vom 21. März 1991 betreffend verfügt hat, liegt aus den gleichen Gründen abermals eine wirksame Stundung vor, deren Rechtmäßigkeit hier, nachdem sie bestandskräftig wurde, ebenfalls nicht Gegenstand der Prüfung ist, auch wenn sich freilich – angesichts dessen, dass nach dem Vorstehenden eine unbedingte unbefristete Stundung im Ergebnis nicht nur dem Hofnachfolger und Erben des damaligen Begünstigten gegenüber erneuert wurde, sondern im Ergebnis, wie sogleich darzustellen sein wird, dessen Rechtsposition durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung verkürzt wurde, ohne dass dazu auch nur ansatzweise Ermessenserwägungen, die wohl nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 130 oder § 131 AO erforderlich gewesen wären, ersichtlich wären. Gleichwohl sind Anhaltspunkte für einen besonders schwerwiegenden Fehler Sinne des § 125 AO oder einen anderen Nichtigkeitsgrund nach dieser Vorschrift nicht ersichtlich.
34
Anders als bei der Stundung aus dem Bescheid vom 21. März 1991 ist diese Stundung allerdings mit einer wirksamen Bedingung verknüpft, die zwar, anders als der Kläger meint, nicht auf die Erforderlichkeit der Nutzung des Grundstücks für den Erhalt der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs abstellt, sondern angesichts des insoweit klaren Wortlauts allein auf die Dauer der landwirtschaftlichen Nutzung. Dies stellt gleichwohl ein, zum damaligen Zeitpunkt, objektiv bestimmbares zukünftiges Ereignis dar, so dass an der Wirksamkeit dieser auflösenden Bedingung keine Zweifel bestehen (vgl. etwa auch BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 20 B 16.1817 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 20.7.2016 – B 4 K 15.74 – juris Rn. 23 f.).
35
Dieses Ereignis ist sodann spätestens am 5. Mai 2022 eingetreten, wie das AELF der Beklagten nach einer telefonischen Mitteilung des Klägers mitteilte.
36
Mit Eintritt der auflösenden Bedingung verlor die Stundung ohne weiteres ihre Wirksamkeit, einer nochmaligen Aufhebung bedurfte es nicht (BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.17 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 20 ZB 16.1817 – juris Rn. 14; VG Bayreuth, U.v. 20.7.2016 – B 4 K 15.74 – juris Rn. 25). Die gleichwohl in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügte Aufhebung geht ins Leere und stellt sich allein deshalb als rechtswidrig dar.
37
Zudem stellt sich die „Aufhebung“ der Stundung auch ungeachtet der bereits zuvor eingetretenen auflösenden Bedingung als rechtswidrig dar, weil eine rechtsgestaltende Aufhebung, d.h. eine Rücknahme oder ein Widerruf nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 130 oder § 131 AO ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes stets eine Ermessensentscheidung verlangt (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2012 – 20 B 12.821 – juris Rn. 27). Ermessenserwägungen der Beklagten sind aber im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, so dass insoweit auch von einem Ermessensausfall auszugehen ist.
38
Ziffer 1 des angefochtenen Beschieds war daher aufzuheben, weil zudem der Kläger jedenfalls durch den Rechtsschein der Aufhebung in seinen Rechten verletzt ist.
39
2. Soweit sich die Klage auch gegen die Aufforderung zur sofortigen Überweisung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids richtet, ist die Klage dagegen nicht begründet. Der Bescheid, in Gestalt des Widerspruchsbescheids, ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40
Denn die Beitragsforderung der Beklagten gegen den Kläger war fällig geworden, so dass die Beklagte den Kläger zu Recht zur Zahlung aufgefordert hat.
41
Die Beitragsforderung gegen den Vater des Klägers ist durch den in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheid vom 21. März 1991 entstanden. Infolge der Hofübergabe an den Kläger ist dieser auch hinsichtlich der mit dem Hof, d.h. mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters, in Zusammenhang stehenden Forderungen Rechtsnachfolger des Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geworden. Jedenfalls durch das Versterben des Vaters ist der Kläger Universalrechtsnachfolger des Vaters geworden. Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt, denn die Forderung war noch dem Vater gegenüber im Beitragsbescheid vom 21. März 1991 wirksam zunächst unbefristet und unbedingt, sodann dem Kläger gegenüber unter einer auflösenden Bedingung bis zur Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung gestundet. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insoweit war die Verjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. a i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Damit begann eine neue regelmäßige Verjährungsfrist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Wirkungen der Stundung weggefallen sind, hier 2022. Damit war die Forderung nicht verjährt, so dass die Beklagte den Kläger zur sofortigen Zahlung auffordern durfte (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2017 – 20 ZB 16.1817 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, U.v. 20.7.2019 – B 4 K 15.74 – juris Rn. 26 ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger obsiegt zwar, soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids richtet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt aber auch aus Sicht des Klägers den Schwerpunkt des Streits die Frage dar, ob er den von der Beklagten geltend gemachten Herstellungsbeitrag zu zahlen hat. Insoweit unterliegt der Kläger. Die Frage nach der Aufhebung der Stundung als solche stellt sich für die Beteiligten als untergeordnete Frage dar, so dass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden.
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4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.