Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 27.05.2025 – AN 14 S 25.50144
Titel:

Rückkehr einer syrischen Familie mit subsidiärem Schutzstatus nach Bulgarien zumutbar 

Normenketten:
AsylG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Trotz äußerst unsicherer Aussichten auf eine Unterkunft, auf Arbeitsmöglichkeiten und Sozialleistungen im konkreten Fall ist einer Familie von dort anerkannten international Schutzberechtigten mit vierjährigem Kind eine Rückkehr nach Bulgarien ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh zumutbar. (Rn. 42 – 52) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte, Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, Familie mit 4-jähriger Tochter, keine in Bulgarien drohende unmenschliche Behandlung, Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, international Schutzberechtigte, Familie mit kleinem Kind, Lebensverhältnisse in Bulgarien, Unterkunft, Arbeitsmöglichkeiten, Sozialleistungen, Gesundheitswesen, Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40735

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Bulgarien.
2
Die Antragsteller sind Staatsangehörige Syriens und kurdische Volkszugehörige. Sie reisten am 26. Juli 2024 in die Bundesrepublik ein und stellten am 2. September 2024 Asylanträge. Bei einer am 29. Juli 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Eurodac-Recherche wurden jeweils Treffer der Kategorie 1 für den Antragsteller zu 1 (Antragstellung am 18.10.2022) und die Antragstellerin zu 2 (Antragstellung am 18.12.2023) bzgl. Bulgariens festgestellt. Aufgrund dessen richtete das Bundesamt am 3. September 2024 jeweils ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Bulgarien (wobei die Antragstellerin zu 3 in dem Wiederaufnahmegesuch für die Antragstellerin zu 2 eingeschlossen war). Diese wurden von den bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 2024 abgelehnt, da den Antragstellern jeweils subsidiärer Schutz gewährt worden war, dem Antragsteller zu 1 am 28. Februar 2023, der Antragstellerin zu 2 am 26. April 2024 (unter Einschluss der Antragstellerin zu 3).
3
Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 25. September 2024 gab der Antragsteller zu 1 an, vom 24. September 2022 bis Juli 2024 in Bulgarien gelebt zu haben. Er habe zunächst im Camp in Harmanli gelebt und sei dann in eine Wohnung gezogen. In der Wohnung sei er zusammen mit seiner Frau, seinem Kind und einer anderen kurdischen Familie 8 Monate gewesen. Die Miete habe 400 EUR gekostet. Er habe in Bulgarien in einem Restaurant gearbeitet, es habe aber nicht immer Arbeit gegeben. Sein monatlicher Durchschnittsverdienst seien 300-350 EUR gewesen. Staatliche Unterstützung habe er nicht bekommen, Dokumente aus Bulgarien habe er nicht. Gegen eine Abschiebung nach Bulgarien spreche, dass die Ärzte und die Schule dort sehr schlecht gewesen seien. Sein Kind habe Zahnschmerzen gehabt und kein Arzt habe sie behandeln wollen. Es gebe dort keine Arbeit. Außerdem gebe es Rassismus. Am Anfang sei er 20 Tage in einem Gefängnis in Sofia gewesen. Ein Polizist habe ihm bei der Entlassung gesagt, dass er nach Deutschland gehen müsse und nicht in Bulgarien bleiben dürfe. Er habe mehrmals versucht, auszureisen, sei aber immer wieder mit Gefängnis bedroht worden. Er sei gezwungen worden, dort zu bleiben, bis er den Schutz bekommen habe, um mit seiner Familie nach Deutschland kommen zu können. Den Bulgaren sei nur wichtig, dass man die Fingerabdrücke abgebe, dann interessiere es keinen, was man noch dort mache. Unter Krankheiten leide er nicht. Sein Bruder und seine Schwiegereltern seien in Deutschland.
4
Die Antragstellerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am gleichen Tage an, dass sie sich von Dezember 2023 bis Juli 2024 in Bulgarien aufgehalten habe, und zwar in Harmanli. Anfangs hätten sie im Camp gelebt, wo sie hätten bleiben wollen. Dies hätten sie nicht gedurft, deswegen hätten sie eine Wohnung gemietet. In der Wohnung seien sie etwa 8 Monate geblieben. Sie habe in Bulgarien nicht gearbeitet, weil ihre Tochter noch klein gewesen sei. Ihr Mann habe auch nicht immer arbeiten können, weil er die Sprache nicht könne. Wenn er gearbeitet habe, habe das, was er verdient habe, für die Miete gereicht, manchmal aber auch nicht und sie hätten Hunger gehabt. Unterstützung vom Staat hätten sie nicht erhalten. Dokumente aus Bulgarien habe sie nicht. Ihre Eltern und Geschwister seien in Deutschland. Die ärztliche Behandlung in Bulgarien sei sehr schlecht, sie habe deswegen dort ein Kind verloren. Sie sei hierhergekommen, um eine gute Zukunft für ihre Tochter zu sichern. Befragt nach gesundheitlichen Beschwerden gab sie an, unter hohem Blutdruck zu leiden. In dem aktuellen Camp sei sie deswegen noch nicht beim Arzt gewesen.
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Mit Bescheid vom 10. März 2025 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und drohte ihnen die Abschiebung, zuvorderst nach Bulgarien an; nach Syrien dürften sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheides wurde das Einreiseund Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids, der den Antragstellern am 15. März 2025 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
6
Hiergegen ließen die Antragsteller mit am 18. März 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten Klage erheben und den vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrag stellen. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat sich in Bezug auf die Klage und den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschlüssen vom 26. März 2025 jeweils für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen.
7
Zur Begründung des einstweiligen Rechtsschutzantrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der Antragsteller eine Ablehnung der Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht hätte erfolgen dürfen, da ihnen in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh drohe. Es handele sich bei den Antragstellern um eine Familie mit einem Kleinkind, die besonders vulnerabel sei. Daher sei ein strenger Maßstab anzulegen. Anerkannte Schutzberechtigte hätten keinen Anspruch, in einem Aufnahmezentrum zu wohnen. Ihnen stehe auch keine finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft zu. Ein Anspruch auf eine Sozialwohnung stehe Ihnen ebenso wenig wie bulgarischen Staatsangehörigen zu. Wenn sie nicht in Notunterkünften untergebracht seien, müssten sie auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung finden. Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel müssten sie selbst erwirtschaften. Daneben bestünden bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und aufgrund Unerfahrenheit und Fremdenfeindlichkeit. Der Erhalt von Sozialhilfe sei aufgrund von Bürokratie und anderen Formalitäten schon für bulgarische Staatsangehörige sehr schwierig, für anerkannte Schutzberechtigte fast unmöglich. Die Lebenshaltungskosten betrügen nach Angaben bulgarischer Gewerkschaften 2019 für eine Person im Landesschnitt 305 EUR, in Sofia 397 EUR. Es sei aufgrund der Inflation mit einem Anstieg dieser Kosten zu rechnen. Die Antragsteller zu 1 und 2 würden aller Voraussicht nach einer Erwerbstätigkeit nicht uneingeschränkt nachgehen können, da ein Elternteil die Betreuung des Kindes sicherstellen müsse. Auch wenn ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, sei das realistisch zu erzielende Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts der gesamten Familie nicht ausreichend, sodass die Familie in eine Situation extremer materieller Not zu geraten drohe. Da Schutzberechtigte vor allem im Bereich geringfügiger oder unqualifizierter Tätigkeiten beschäftigt würden, sei von einem monatlichen Einkommen im Bereich des Mindestlohns von 360 EUR auszugehen. Dem stünden Lebenshaltungskosten gegenüber, die bereits für eine einzelne Person im Jahr 2019 im Landesschnitt etwa 305 EUR und aktuell sogar mit rund 620 EUR angegeben würden. Diese immense Lücke verdeutliche, dass die Antragsteller nicht ansatzweise in der Lage wären, sich vor einer Situation extremer materieller Not zu bewahren. Etwaige Hilfsangebote von Familienangehörigen oder Nichtregierungsorganisationen seien angesichts der besonders zu berücksichtigenden Vulnerabilität von Kindern in ihrer Erreichbarkeit und ihrem Umfang im Einzelfall ungewiss, vage und damit unzureichend (unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2020 – OVG 3 B 33.19 – Abdruck Rn. 18; OVG Weimar, U.v. 21.12.2018 – 3 KO 337/17 – juris Rn. 54 ff.).
8
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffern 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März.2025 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Bundesamtsakten Bezug genommen.
II.
12
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
13
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides statthaft nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, da die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage nach § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat.
14
Der Antrag wurde nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch fristgerecht gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass er beim örtlich unzuständigen Gericht gestellt wurde. Denn auch die Antragstellung bei einem unzuständigen Verwaltungsgericht wahrt die Antragsfrist, auch wenn die Verweisung an das zuständige Gericht erst nach Fristablauf erfolgt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 74 Rn. 9 und § 90, Rn. 5).
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Der Antrag ist allerdings unbegründet, sodass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden kann.
16
Nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung, in deren Rahmen das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin abgewogen wird. Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dieser Maßstab wird bei Vorliegen einer Abschiebungsandrohung durch § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG modifiziert. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
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Die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 3 des im Klageverfahren angefochtenen Bescheides vom 10. März 2025 erweist sich bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist §§ 35, 34 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Die dabei zu setzende Ausreisefrist beträgt, wie auch im streitgegenständlichen Bescheid, eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind vorliegend erfüllt, denn die Asylanträge der Antragsteller sind in der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig und die der Abschiebungsandrohung zugrundeliegende Unzulässigkeitsentscheidung ist nach summarischer Prüfung nicht ausnahmsweise wegen der Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Auch steht der Abschiebung weder i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5, 7 AufenthG noch § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen.
20
Damit fehlt es an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
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1. Voraussetzung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist, dass den Antragstellern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Vorliegend ist den Antragstellern ausweislich der Antworten Bulgariens vom 10. September 2024 auf die Wiederaufnahmegesuche des Bundesamts am 28. Februar 2023 bzw. am 26. April 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Dies deckt sich mit den Angaben der Antragsteller.
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2. Den Antragstellern droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nach summarischer Prüfung nicht die ernsthafte Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, sodass die der Abschiebungsandrohung zugrunde liegende Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.03.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris).
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a) Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 30). Hierbei wird in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt, einen Asylantrag aufgrund einer internationalen Schutzgewährung in einem anderweitigen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wie im Falle des Antragstellers letztendlich geschehen ist.
24
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris). Das ist der Fall, wenn den Antragsteller die Lebensverhältnisse, welche ihn als anerkannten Flüchtling in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88). Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15).
25
Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16, 17). Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16). Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 16).
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Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17). Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 17). Eine ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93/21 – juris Rn. 12).
27
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88 f.; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39).
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b) Die Verhältnisse für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien stellen sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) wie folgt dar:
29
Anerkannte Flüchtlinge haben – mit wenigen Ausnahmen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen – grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsangehörige, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 22). Dabei erhalten anerkannte Flüchtlinge ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, das Identitätsdokument der subsidiär Schutzberechtigten hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Schutzzuerkennung selbst ist nicht befristet (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 114).
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Der Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ist Voraussetzung für die Ausübung fast aller Rechte wie u.a. des Rechts, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, auf Sozialhilfe im gleichen Umfang wie bulgarische Staatsangehörige sowie auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung und Bildung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 114). Asylsuchende mit einer positiven Entscheidung erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des Beschlusses über die Zuerkennung des Status (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 24). Schutzberechtigte sind verpflichtet, ihr Identitätsdokument nach Gültigkeitsablauf neu ausstellen zu lassen. Eine für mehr als drei Jahre nicht vorgenommene Erneuerung des Dokuments ist ein Grund für die Überprüfung des bereits gewährten Schutzstatus (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 117).
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Voraussetzung für den Erhalt des Identitätsdokuments – sofern noch keine Ausweiskarte vorhanden ist – ist stets eine Registrierung in der zivilen Datenbank, bei der ein fester Wohnsitz angegeben werden muss (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 114). Dies hat in der Vergangenheit ein massives Problem für die Schutzberechtigten dargestellt, da es ihnen Ende 2016 durch die bulgarische Staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAREF) untersagt wurde, die Angabe der Adresse der bisherigen Flüchtlingsunterkunft als Wohnsitz zur Erlangung von Ausweisdokumenten anzugeben, während gleichzeitig für den Abschluss eines Mietvertrags und damit für die Erlangung eines Wohnsitzes ein Ausweisdokument erforderlich war (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2023 Update, S. 110, 118). Dies führte unter anderem zu Korruptionspraktiken mit falschen Anmietungen und Adressregistrierungen. Unter den Betroffenen war es daher üblich, sich für 350 bis 400 EUR pro Person eine Meldeadresse zu „kaufen“. Die Migranten-„Communities“ halfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubringen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 24). Inzwischen wurde aber gesetzlich geregelt, dass neu anerkannte Schutzberechtigte, die bei der Erstregistrierung in der zivilen Datenbank oder bei der Stellung eines Antrags auf eine permanente oder vorübergehende Adresse keinen Wohnsitz angeben können, unter einer durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts festgelegten Adresse registriert werden (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 114 f.).
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Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte finanzielle Unterstützung zur Unterbringung für einen Zeitraum von sechs Monaten abgeschafft (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 123). Nach Schutzzuerkennung müssen Schutzberechtigte die Unterbringung für Asylsuchende verlassen. Danach dürfen in den Aufnahmezentren, in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung bei der Integration, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nur noch manche besonders schutzbedürftigen Personen für ein paar Monate bleiben. Ende 2024 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 43 (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 123). Ansonsten besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr.
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Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können entsprechend variieren. Viele verlangen zumindest fünf bis zehn Jahre durchgehende Meldung und einen ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25). Unter anderem in Sofia, Plovdiv und Varna ist Voraussetzung für den Zugang, dass mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Webseite des Bulgarian Council on Refugees and Migrants, https://refugee-integration.bg/en/, dort unter „Housing“, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025).
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Wenn die Unterbringung in Aufnahmezentren nicht (mehr) möglich ist, sind anerkannte Schutzberechtigte daher – vorbehaltlich anderweitiger Notunterkünfte – grundsätzlich darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 23). Die Wohnungssuche gestaltet sich schwierig. Es besteht insbesondere Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, Wohnungen an anerkannt Schutzberechtigte zu vermieten (vgl. Auskunft des AA an das VG Potsdam zur Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten, vom 11.3.2021, S. 3; UNHCR, Municipal Hou-sing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 61). Es gibt aber NGOs, die Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 23).
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Für anerkannt Schutzberechtigte sind zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung für weitere drei Monate. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt. Weiterhin gibt es Notunterkünfte für Obdachlose (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25).
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Anspruch auf Sozialleistungen haben anerkannt Schutzberechtigte zwar unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 124; vgl. auch die Webseite des Bulgarian Council on Refugees and Migrants, https:// refugee-integration.bg/en/, dort unter „Social Assistance“, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025). Einige Sozialleistungen setzen allerdings eine bestimmte Mindestwohndauer in der Gemeinde voraus, sodass sie von Schutzberechtigten häufig nicht sofort beansprucht werden können (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 124). Andere Leistungen werden auch Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus gewährt. So können Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, einen Antrag auf eine monatliche Beihilfe stellen. Voraussetzung hierfür ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung über den Schutzstatus; ist diese nicht innerhalb der Frist nach Schutzgewährung erfolgt, kann ein Antrag 3 Monate nach der Registrierung beim Arbeitsamt beim Sozialamt gestellt werden (vgl. https://refugee-integration.bg/en/ unter „Social Assistance“, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025). Daneben haben Schutzberechtigte Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z.B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen 10 Monaten bis 3 Jahren). Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 26; vgl. auch https://refugee-integration.bg/en/ unter „Social Assistance“, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025). Weiter kann für die Monate November bis März eine Heizbeihilfe, die wiederum einkommensabhängig ist, beantragt werden (vgl. https://refugee-integration.bg/en/ unter „Social Assistance“) Die Gewährung von Sozialleistungen kann nur bei der Gebietseinheit der Agentur für Sozialhilfe (ASA) beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat.
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In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Arrangements benötigen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe sind selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen und Personen mit internationalem Schutzstatus sind dazu nur bei Unterstützung bulgarischer NGOs oder Basisgruppen in der Lage. Diese Unterstützung ist aber nicht immer verfügbar (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25 f.; AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 124).
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Es gibt für Schutzberechtigte im Wesentlichen keine staatliche Integrationshilfe mehr (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 23). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Diese bieten verschiedene Beratungsleistungen an. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt so z.B. ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u.a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen wie Behinderte, Alleinerziehende und unbegleitete Minderjährige. Die Caritas Bulgarien betreibt für anerkannt Schutzberechtigte das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo u.a. soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das UNHCR hat im Jahr 2023 9.539 Flüchtlinge mit Eingliederungshilfen unterstützt, u.a. mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 23 f.). Daneben bietet die Caritas Bulgarien aber auch in anderen Städten wie Burgas, Varna, Ruse und Plovdiv Unterstützungsleistungen für Schutzberechtigte an (vgl. https://caritas.bg/en/causes/refugees/activitiesrefugees/, zuletzt aufgerufen am 19.5.2025). Die NGO „Foundation for Access to Rights“ (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler in verschiedenen Teilen des Landes Schutzberechtigten helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut FAR akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und höben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25 f.; https://www.farbg.eu/en/latest/preodolyavanena-pregraditepo-ptya-kmintegraciyata-semeyni-pomoschiv-blgariya, zuletzt aufgerufen am 19.5.2025). Daneben stellt FAR auf YouTube Informationsvideos mit Untertiteln auf Arabisch, Farsi, Pashto und weiteren unter Asylbewerbern verbreiteten Sprachen zu Themen wie dem Recht auf schulische Erziehung, der Eröffnung eines Bankkontos oder Sozialleistungen und sozialer Unterstützung zur Verfügung (https://www.youtube.com/@farbgeu, zuletzt aufgerufen am 19.5.2025). Einen Überblick über die bestehenden Hilfsangebote verschiedenster Stellen an unterschiedlichen Orten Bulgariens bietet die in verschiedenen Sprachen, u.a. auch auf Arabisch, von FAR betriebene Website refugeelight.bg (http://refugeelight.bg, insb. https://refugeelight.bg/index.php/en/services, zuletzt aufgerufen am 27.5.2025).
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Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 123). Gleichwohl gestaltet sich eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig. Übliche Probleme sind die mangelnden Sprachkenntnisse und eine fehlende staatliche Unterstützung bei der beruflichen Bildung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 123; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 28). Insgesamt ist in Bulgarien von einer vergleichsweise geringen Arbeitslosenquote und einem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel bei stabilem Wirtschaftswachstum auszugehen (vgl. OVG NW, B.v. 19.3.2024 – 11 A 2528/22.A – juris Rn. 81 ff.; BayVGH, U.v. 28. März 2024 – 24 B 22.31108 – juris Rn. 32; VGH BW, U.v. 19.7.2024 – A 4 S 257/24 – juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). In verschiedenen Regionen Bulgariens besteht – vor allem im Sommer – Bedarf nach Arbeitskräften unter anderem in der Gastronomie und in der Gastwirtschaft, im Tourismusbereich sowie in der Landwirtschaft (EURES, Labour Market Information: Bulgaria, Stand: 24.2.2025, https://eures.europa.eu/living-and-working/labourmarket-information-europe/labour-marketinformation-bulgaria_en, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025). Für die Arbeitssuche speziell von Schutzberechtigten hat die bulgarische NGO FAR die Beschäftigungsplattform Migrantlife.bg mit telefonischer Beratung für Arbeitssuchende auf Arabisch, Englisch, Persisch, Paschtu, Ukrainisch und Russisch (https://migrantlife.bg, zuletzt aufgerufen am 19.5.2025) entwickelt.
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Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt; ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 37,32 BGN (19,13 EUR) selbst bezahlen (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 124). Hinzu kommen sogenannte „outof-Pocket“-Zahlungen, hauptsächlich betreffend Ausgaben für Arzneimittel, die ebenfalls aus eigenen finanziellen Mitteln zu erbringen sind. Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies gilt grundsätzlich auch für Schutzberechtigte (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 26 f.). Das bulgarische Gesundheitssystem leidet generell unter großen materiellen und finanziellen Mängeln (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 90). Nichtregierungsorganisationen wie das Community Centre COMPASS in Varna (vgl. https://refugeelight.bg/en/service-providers/compass-coummunitycentre-varna, zuletzt aufgerufen am 27.5.2025) bieten Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen.
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Schutzberechtigte haben wie Asylbewerber Zugang zu kostenloser Schulbildung sowie zu Berufsausbildung (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 123, 89). Ab sechs und bis 16 Jahren besteht in Bulgarien Schulpflicht. Seit dem Schuljahr 2023/2024 besteht für Vierjährige in Bulgarien eine Vorschulpflicht (EURES, Living and working conditions: Bulgaria, Stand: 5.3.2025, https://eures.europa.eu/living-and-working/living-andworking-conditionseurope/living-andworking-conditions-bulgaria_de#lebensbedingungen, zuletzt aufgerufen am 27.5.2025).
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c) Den Antragstellern droht nach der Überzeugung des Einzelrichters bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort keine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.
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Der subsidiäre Schutzstatus, der den Antragstellern bei ihrem Voraufenthalt in Bulgarien gewährt worden ist, besteht nach der dargestellten Auskunftslage fort. Anhaltspunkte dafür, dass er in ihrem Fall widerrufen wurde, bestehen nicht. Allerdings ist, wenn man von der Angabe der Antragsteller, nicht mehr über Unterlagen aus Bulgarien zu verfügen, ausgeht, die auf der Grundlage des Schutzstatus jeweils erteilte Aufenthaltsgenehmigung nach der Rücküberstellung neu auszustellen. Voraussetzung hierfür ist zunächst die (erneute) Registrierung der Antragsteller in der bulgarischen zivilen Datenbank. Hierfür benötigen die Antragsteller (wie bei ihrem Erstaufenthalt) zunächst eine Meldeadresse. Geht man davon aus, dass die Ende 2024 neu geschaffene Möglichkeit, eine von der jeweiligen Gemeinde zur Verfügung gestellte fiktive Meldeadresse zu verwenden (s.o.), nur für neu anerkannte Schutzberechtigte gilt, können die Antragsteller diese Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen. Soweit sie nicht aufgrund bestehender Kontakte eine Adresse angeben können, müssten sie sich wie oben dargestellt eine derartige Adresse illegal „kaufen“. Die hierfür notwendigen Mittel können sie sich jedoch entweder durch Unterstützung ihrer in Deutschland lebenden Familie, insbesondere die Eltern und Geschwister der Antragstellerin zu 2, oder durch Unterstützung der kurdischsyrischen Community in Bulgarien beschaffen. Da ihnen bei ihrem Erstaufenthalt in Bulgarien offenbar diese Registrierung auch gelungen ist, verfügen sie auch über die hierfür notwendigen Kenntnisse darüber, wie man hier vorgehen muss.
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Eine Unterkunft würde den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Bulgarien jedoch von staatlicher Seite nicht zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellerin zu 3 handelt es sich um ein 4-jähriges Mädchen, das besonders vulnerabel ist. Sie ist daher auf eine familien- und kindgerechte Unterbringung angewiesen (BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3/24 – juris Rn. 45 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris Rn. 21 ff m.w.N.) und kann daher insbesondere nicht auf eine Notschlafeinrichtung verwiesen werden. Allerdings haben sich die Antragsteller bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland längere Zeit in Bulgarien aufgehalten, der Antragsteller zu 1 für ein Jahr und neun Monate, die Antragstellerinnen zu 2 und 3 für acht Monate. In dieser Zeit haben sie nach ihren eigenen Angaben auch in einer Wohnung gelebt, zusammen mit einer anderen kurdischen Familie. Daher ist das Gericht davon überzeugt, dass sie jedenfalls für die erste Zeit nach der Abschiebung Anlaufstellen in Bulgarien kennen, an die sie sich für eine Unterkunft wenden können. Soweit hierfür Geld notwendig ist, ist es ihnen wiederum möglich und zumutbar, dieses auch unter Heranziehung ihrer in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu beschaffen. Daher wäre jedenfalls für die erste Zeit in Bulgarien auch das Unterkommen in einem Hotel möglich.
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Ihren Lebensunterhalt müssten die Antragsteller in Bulgarien grundsätzlich durch Arbeit finanzieren. Nachdem ihnen die Registrierung in der zivilen bulgarischen Datenbank möglich ist, könnten sie eine legale Arbeit aufnehmen. Dem Vorbringen in der Klagebegründung ist insoweit zuzugestehen, dass die Antragstellerin zu 3 als 4-jähriges Mädchen noch in erheblichem Umfang der Betreuung durch ihre Eltern oder Dritte bedarf und somit eine vollständige Arbeitsaufnahme durch beide Elternteile nicht möglich ist. Allerdings ist es jedenfalls dem Antragsteller zu 1 möglich, in Bulgarien zu arbeiten. Daneben besteht nach der oben dargestellten Auskunftslage für die Antragstellerin zu 3 seit Erreichen des 4. Lebensjahres eine Pflicht zum Besuch einer Vorschule. Daher wäre es auch für die Antragstellerin zu 2 (wenn auch in geringerem Umfang) möglich, während der Abwesenheit der Klägerin zu 3 einer Beschäftigung nachzugehen. Um Aufnahme in einer Vorschule zu finden, könnten sich die Antragsteller wiederum an eine bulgarische zivilgesellschaftliche Organisation (vgl. refugeelight.bg) wenden. Aber auch wenn eine Aufnahme der Antragstellerin zu 3 nicht gelingen sollte, wäre der Antragstellerin zu 2 eine Arbeit jedenfalls in den Zeiten, in denen ihr Mann nicht arbeitet, möglich. Dass sie wegen der Betreuung der (einzigen) Tochter überhaupt nicht arbeiten könnte, ist daher nicht zu erwarten. Dies würde aber bedeuten, dass die Antragstellerin zu 2 sich entgegen der Gepflogenheiten in ihrem Kulturkreis nicht ausschließlich um den Haushalt und die Kindererziehung kümmert, sondern dass dies in ihrer Abwesenheit der Antragsteller zu 1 übernimmt. Dies ist beiden aber zumutbar.
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Daneben haben die Antragsteller als international Schutzberechtigte in Bulgarien auch Anspruch auf gewisse Sozialleistungen (s.o.). Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass auch nach der Auskunftslage und insbesondere auch der Einschätzung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25) die Beantragung dieser Sozialleistungen gerade auch wegen der Sprachbarriere schwierig ist. Allerdings geht aus der Auskunftslage auch eindeutig hervor, dass ein Anspruch auf diese Sozialleistungen besteht. Zudem gibt es (wenn auch nicht immer in ausreichendem Umfang) verschiedene Nichtregierungsorganisationen, die Schutzberechtigte bei der Antragstellung unterstützen. Schließlich lässt sich insbesondere dem oben genannten Bericht von FAR auf deren Homepage entnehmen, dass, auch wenn die Verwaltung derartige Anträge zunächst möglicherweise ablehnt, die bulgarischen Verwaltungsgerichte hiergegen effektiven Rechtsschutz gewähren. Dementsprechend müssen Schutzberechtigte die Rechte, die ihnen der Staat, der ihnen Schutz gewährt hat, zugesteht, notfalls auch über die Gerichte durchsetzen. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebietet es, die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu berücksichtigen und etwaige Widrigkeiten, die vor der Gewährung einer Sozialleistung stehen, nicht als unumstößlich hinzunehmen.
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Dass zivilgesellschaftliche Organisationen, die Schutzberechtigte bei einer Beantragung von Sozialleistungen unterstützen können, nicht im gesamten bulgarischen Staatsgebiet in gleicher Art und Weise vertreten sind und Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen nicht unbedingt verfügbar ist (so oben BFA Länderinformation der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 29.7.2024, S. 25 f.; AIDA Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 124), mag zwar der Fall sein. Jedoch sind die Antragsteller auch in der Lage, sich im gesamten bulgarischen Staatsgebiet niederzulassen. Eine Residenzpflicht besteht gerade nicht (vgl. AIDA, Country Report: Bulgaria, 2024 Update, S. 121). Hilfsorganisationen finden sich aber nicht nur in der Hauptstadt Sofia, sondern auch in anderen Städten des Landes wie Bourgas, Plovdiv oder Varna (vgl. z.B. https://www.farbg.eu/en/contact, zuletzt aufgerufen am 26.5.2025). Auf der Website refugeelight.bg findet sich zudem eine Karte, auf der die Verteilung der einzelnen zivilgesellschaftlichen Organisationen über das Staatsgebiet mit den von ihnen angebotenen Leistungen erkennbar ist.
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Das bulgarische Gesundheitssystem weist zwar die oben dargestellten Defizite auf. Da die Antragsteller aber nicht unter akuten Krankheiten leiden, die eine dauerhafte oder qualifizierte ärztliche Betreuung erforderlich machen, droht ihnen auch aus diesem Grund in Bulgarien keine unmenschliche Behandlung im dargestellten Sinne.
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Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Antragsteller als Familie mit einem 4-jährigen vulnerablen Kind sehr hart ist, in Bulgarien angesichts der praktisch nur von zivilgesellschaftlicher und internationaler Seite bestehenden Unterstützungsleistungen die zur Vermeidung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh notwendigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Auch bei erheblicher Anstrengung seitens der Antragsteller ist potenziell nur ein Leben am Rande des Existenzminimums möglich. Dennoch ist es nicht so, dass ihnen die Schaffung einer Existenzgrundlage durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft unmöglich gemacht würde. Vielmehr liegen die Grundvoraussetzungen für die Schaffung einer Lebensgrundlage der Familie in Bulgarien wie ein Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis vor. Angesichts der Tatsache, dass den Antragstellern als international Schutzberechtigten in Bulgarien aber einerseits trotz aller faktischen Probleme gewisse Sozialleistungen zustehen und von zivilgesellschaftlicher Seite auch Unterstützung auch bei der Beantragung gewährt wird, ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Falle der Antragsteller nicht widerlegt.
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Dass die Antragsteller bei ihrem Voraufenthalt in Bulgarien nach eigenen Angaben teilweise hungern mussten, da sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse verfügten, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn es obliegt den Antragstellern nach einer Überstellung nach Bulgarien, alle dort bestehenden Hilfsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, auch wenn dies erhebliche Anstrengungen und wiederholte Zurückweisungen bedeutet. Dies haben die Antragsteller bei ihrem Voraufenthalt wohl noch nicht getan: Nach ihren Angaben in den Anhörungen beim Bundesamt haben sie in Harmanli gewohnt, und einen Umzug in eine andere, größere Stadt Bulgariens, in der auch mehr Hilfsangebote verfügbar sind, nicht in Erwägung gezogen. Ihren Aussagen ist auch nicht zu entnehmen, dass sie sich um Unterstützung von zivilgesellschaftlicher Seite bemüht haben. Ein Wahlrecht, auf den äußerst mühsamen Weg in Bulgarien zu verzichten und stattdessen nach Deutschland zu gehen, besteht nach europäischem und deutschem Recht aber nicht.
51
Auf die in der Antragsbegründung dargelegte monetäre Betrachtung kommt es daher nicht entscheidungserheblich an: Diese beruht auf statistischen Aussagen und Annahmen zu Lebenshaltungskosten und erzielbarem Einkommen, berücksichtigt aber nicht die bestehenden Hilfsangebote in Bulgarien.
52
Es ist damit nicht zu erwarten, dass die Antragsteller in Bulgarien; wenn sie alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen ergreifen, unverschuldet in eine Situation geraten würden, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mit Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK vereinbar wäre.
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3. Der Abschiebungsandrohung stehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegen, welche bei einer Überstellung der Antragsteller nach Bulgarien Berücksichtigung finden müssten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht nicht, denn wie bereits dargestellt droht den Antragstellern bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Auch besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG; eine entsprechende erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen ist im Hinblick auf die Antragsteller nicht vorgebracht und auch sonst nicht ersichtlich.
54
4. Die familiäre Bindung der Antragsteller zu ihren beim Bundesamt genannten, in Deutschland lebenden, erwachsenen Angehörigen ist nicht durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG geschützt und steht damit ebenfalls nicht einer Abschiebung entgegen.
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Nach alldem ist der Antrag in Ermangelung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 3 des angegriffenen Verwaltungsakts abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
57
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).