Titel:
Zusicherung, Strafvollstreckung, Auslieferungshaftbefehl, Auslieferungshindernis, Auslieferungsverfahren, Europäischer Haftbefehl, Haftbedingungen, Überbelegung, Behörden, Offener Vollzug, Rechtsbeistand, Generalstaatsanwaltschaft, Erniedrigende Behandlung, Strafvollzug, Hohe Freiheitsstrafe, Mündliche Haftprüfung, Bewilligungshindernis, Justizvollzugsanstalt, Gesamtwürdigung, Internationale Rechtshilfe
Schlagworte:
Auslieferungshaft, Europäischer Haftbefehl, Haftbedingungen, Fluchtgefahr, Gegenseitiges Vertrauen, Menschenwürdige Unterbringung, Strafvollstreckung
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 04.03.2025 – 2 BvR 323/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 4070
Tenor
1. Die Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A., geboren am …1985 in X. (Rumänien), an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl Nr. 1 des Gerichts Y. vom 18.03.2024, Az.: …-2022, i.V.m. dem Vollstreckungsbeschluss der Haftstrafe Nr. …/2023, erlassen am 31.01.2024 vom Gericht Y. gemäß Strafurteil Nr. … vom 14.09.2023 des Gerichts Y., rechtskräftig seit dem 31.01.2024, gemäß Strafurteil Nr. xx/Ap/31.01.2024 des Landgerichts X., genannten Verurteilung wegen Fahrens (Führens) eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder anderer Stoffe zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten, die noch vollständig zu vollstrecken ist, ist zulässig.
2. Der Auslieferungshaftbefehl vom 22.10.2024 bleibt aufrechterhalten.
3. Der Antrag des Verfolgten auf Durchführung einer mündlichen Haftprüfung wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Zum Sachstand des Verfahrens bis zum 16.01.2025 wird zunächst Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom selben Tage, mit dem gegen den am 21.11.2024 festgenommenen Verfolgten die bereits mit Beschluss vom 22.10.2024 angeordnete Auslieferungshaft für weitere 2 Monate angeordnet worden war.
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Mit Entschließung vom 21.11.2024 hat die Generalstaatsanwaltschaft … entschieden, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen.
3
Die Generalstaatsanwaltschaft … beantragte mit Schreiben vom 21.11.2024, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären.
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Hierzu wurde der Verfolgte angehört. Am 06.12.2024 zeigte sich Rechtsanwalt Dr. B. als Rechtsbeistand an und beantragte, die Frist zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bis zum 31.01.2024 zu verlängern. Dies sei erforderlich, um der Verteidigung zu ermöglichen, die menschenunwürdigen Verhältnisse in dem rumänischen Strafvollzug zu belegen. Die rumänischen Behörden bestätigten zum Teil bewusst wahrheitswidrig, dass der Strafvollzug europäischen Anforderungen entspreche. Ein vor etwa 10 Tagen nach U. ausgelieferter Mandant habe darüber berichtet, dass er in der Auslieferungshaft sich das Bett mit einem anderen Gefangenen habe teilen müssen. Teilweise hätten die Gefangenen wegen der Überfüllung der Haftanstalt auf dem Boden schlafen müssen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben und die beigefügte Anlage Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 31.01.2025, dem zahlreiche Anlagen beigefügt waren, beantragte der Rechtsbeistand die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien gemäß § 73 IRG für unzulässig zu erklären, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, aber auch der in Art. 6 EUV enthaltenen Grundsätzen widerspreche. Es liege zumindest ein Bewilligungshindernis vor. Zur Begründung werde auf die Stellungnahme des rumänischen Kollegen, Rechtsanwalt E., zu den aktuellen Bedingungen in den rumänischen Justizvollzugsanstalten F. und G. Bezug genommen. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien sei unzulässig, weil nach dem standardisierten Bericht der rumänischen nationalen Gefängnisverwaltung Nr. 46970DSDRP/22.10.2024 eindeutig hervorgehe, die persönliche Fläche in den Justizvollzugsanstalten G. (X.) könne nicht eingehalten werden. Zwar werde dieser Freiraum bestätigt, allerdings sei festzustellen, dass in den letzten Jahren keine weiteren Hafträume in den betroffenen Justizvollzugsanstalten gebaut und somit keine Haftplätze geschaffen worden seien. Des Weiteren erfolge keine Mitteilung bezüglich des konkret vorhandenen Mobiliars. Anhand der Formulierung sei davon auszugehen, dass die Unterbringung in Gemeinschaftszellen vorgesehen werde.
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Der Rechtsbeistand erkenne in dem von Herrn Dr. J., dem Generaldirektor der rumänischen Gefängnisverwaltung, benutzten Formulars ein Standardformular, das seit Jahren von diesem benutzt werde und in dem die tatsächlichen Umstände vor Ort beschönigt und realitätsfremd wiedergegeben würden. In keinem der Berichte werde über die Überbelegung berichtet. Es sei eine aktuelle und eingehende Prüfung der Haftbedingungen vor Ort erforderlich. Ausweislich der geltenden rumänischen Rechtslage entsprechen diese Haftbedingungen nicht einmal der rumänischen Gesetzeslage. In der allgemeinen Darstellung werde nicht zugesichert, ob der Verfolgte nach einer Überstellung in den Justizvollzugsanstalten F. und G. in einer Einzel- bzw. Gemeinschaftszelle untergebracht werden würde. Auf die unzureichende medizinische Versorgung werde ebenfalls ausdrücklich hingewiesen. Der Umstand, ob der Verfolgte in einer Einzel- oder Gemeinschaftszelle untergebracht werde, könne bei einer mitgeteilten und zugesicherten Mindestfläche von 3 m² nicht offenbleiben, da es ansonsten an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die vom Senat vorzunehmende Gesamtwürdigung der Haftbedingungen fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.08.2021 – 2 BvR 908/21). Es lägen in diesem Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh für den Verfolgten bestehe, die es erforderlich machten, die Zusicherung des Ausstellungsstaates durch eigene Feststellungen zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31.01.2025 samt der vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 04.02.2025 noch einmal Stellung dazu bezogen und beantragt weiterhin, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien für zulässig erklären. Die allgemeine Zusicherung des Generaldirektors, Nationale Verwaltung der Strafanstalten, rumänisches Justizministerium, vom 29.04.2024 wurde beigefügt. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.02.2025 sowie das Schreiben vom 29.04.2024 des rumänischen Justizministeriums wurde den Rechtsbeiständen zur Kenntnis gegeben.
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Der Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B., erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 10.02.2025 ergänzend unter Beifügung weiterer Anlagen. Er führte u. a. aus, wie von Rechtsanwalt E. in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 angegeben, hätten rumänische Behörden und Nichtregierungsorganisationen festgestellt, dass die JVA F. ständig mit Überbelegung zu kämpfen habe. Manchmal müssten sich zwei Gefangene für kürzere oder längere Zeit ein Bett teilen, je nach der Anzahl der Gefangenen im Transit. Hinzu kämen die schlechten hygienischen Bedingungen. In der Justizvollzugsanstalt G. sei die Überbelegung ebenfalls hoch. Der persönliche Freiraum des Verfolgten sei von den rumänischen Behörden bisher nicht für die Dauer seiner Inhaftierung garantiert worden.
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Weiterhin beantragte der Rechtsbeistand gemäß § 26 IRG Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen, in dem beantragt werde, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen vom Gericht zu bestimmende Auflagen außer Vollzug zu setzen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben. Der Verfolgte habe einen deutschen Wohnsitz und können sofort seine Arbeitsstelle bei der Firma H. wieder aufnehmen. Er lebe zusammen mit seiner Verlobten in Deutschland, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Zusätzlich könne er eine Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 1.000 € erbringen. Er werde sich dem Auslieferungsverfahren weiterhin stellen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen wird auf dies oben genannten Schreiben samt Anlagen Bezug genommen.
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1. Da die für die Zulässigkeitsentscheidung erforderlichen Unterlagen vorhanden sind, ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, dieser dem Verfolgten bei seiner richterlichen Anhörung am 21.11.2024 eröffnet bzw. bekannt gegeben wurde und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung vorliegen, war nunmehr die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien wegen der in dem Europäischen Haftbefehl näher beschriebenen Tat für zulässig zu erklären.
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Änderungen der tatsächlichen Umstände haben sich seit der letzten Senatsentscheidung vom 16.01.2025 nicht ergeben.
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Der Europäische Haftbefehl entspricht inhaltlich den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG; insoweit kann auf die Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl vom 22.10.2024 Bezug genommen werden.
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Hindernisse nach §§ 80, 81, 83 IRG, Art. 3 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl vom 13.06.2002 stehen der Auslieferung auch weiterhin nicht entgegen; auch insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen im Auslieferungshaftbefehl vom 22.10.2024.
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Der Verfolgte hatte zwar anlässlich seiner Vernehmung bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls am 21.11.2024 angegeben, er sei bei der Verhandlung vor der 1. Instanz anwesend gewesen, bei der Endverhandlung vor dem Landgericht jedoch nicht, er sei zu der Zeit als LKW-Fahrer in Deutschland gewesen.
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Aufgrund der Angaben im Schreiben der rumänischen Behörden 24.10.2024 ist jedoch davon auszugehen, dass er bei der Berufungsverhandlung, die zum Urteil geführt hat, auch persönlich anwesend war. Dort ist ausgeführt, dass der Verfolgte in der 1. Instanz vom Amtsgericht Y. durch das Strafurteil Nr. …/14.09.2023 verurteilt worden sei. Am 14.09.2023 habe der Verurteilte über einen gewählten Anwalt Rechtsmittel gegen das Strafurteil eingelegt, die vom Appellationsgericht X. verhandelt worden sei. Durch Strafbescheid Nr. xx/Ap/31.01.2024 des Appellationsgerichts X., sei die Appellation des Verurteilten als unbegründet verworfen und die Entscheidung des Amtsgerichts Y. der 1. Instanz beibehalten worden. Der Verfolgte sei am 14.02.2023 persönlich bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Y. anwesend gewesen, wo er in Anwesenheit des gewählten Verteidigers eine Erklärung vor dem Gericht abgegeben habe, in der er die Schuld der in der Anklageschrift vorgeworfenen Taten voll zugegeben habe. Er sei auch bei dem für den 11.04.2023 anberaumten Verhandlungstermin anwesend gewesen, wobei er von dem gewählten Verteidiger unterstützt worden sei. In dem Rechtsbehelf der Appellation vor dem Appellationsgericht X. sei der Verurteilte persönlich anwesend gewesen, unterstützt von seinen gewählten Verteidiger und zwar bei dem für den 23.11.2023 anberaumten Termin.
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Die Generalstaatsanwaltschaft … hat mit Entschließung vom 21.11.2024 erklärt, dass nicht beabsichtigt sei, das Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG geltend zu machen. Sie führte u. a. aus:
„Bei der Prüfung, ob sich eine Person in einem Staat aufhalte, ist eine Gesamtschau mehrerer objektiver Kriterien vorzunehmen. Hierzu gehören Dauer, Art und Bedingungen des Verweilens in dem ersuchten Staat sowie die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen des Verfolgten an den ersuchten Staat, sowie Gesichtspunkte der Resozialisierung … Ein gewöhnlicher Aufenthalt soll nach der Rechtsprechung in der Regel vorliegen, wenn mindestens (1) ein ununterbrochener Aufenthalt von über 5 Jahren gegeben ist, (2) der Aufenthalt rechtmäßig ist, insbesondere den geltenden Meldegesetzen entspricht, und (3) kein Fluchtfall gegeben ist … Diese Voraussetzungen liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Verfolgte in Deutschland über besonders ausgeprägte familiäre, berufliche oder soziale Bindungen verfügt: Der Verfolgte lebt nach eigenen Angaben seit 3 Monaten unter der Anschrift … in …. Er arbeite aufgrund einer befristeten Arbeitsstelle bei der H.. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise auf Beziehungen im Inland. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht, bei dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Bamberg sei der Einsatz eines Dolmetschers erforderlich. Davon abgesehen wären auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland gegeben. Dabei ist vor allem auch zu sehen, dass die Auslieferung durch das Herkunftsland Rumänien begehrt wird“
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Die nachvollziehbaren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, auf die hinsichtlich der einzelnen Einzelheiten Bezug genommen wird, macht sich der Senat nach Überprüfung zu eigen.
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Bei Gesamtabwägung ist nicht davon auszugehen, dass der Verfolgte in der Bundesrepublik einen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt und daher der Bewilligung der Auslieferung entgegensteht, § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG. Bei dem ersuchenden Land handelt es sich um das Herkunftsland des Verfolgten. Der Umstand, dass der Verfolgte mit seiner Verlobten, die ebenfalls bei der Fa. H. tätig ist, in Deutschland zusammen wohnt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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2. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK bzw. 4 GrCH entgegen.
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a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von den nationalen Gerichten zu beachten und im Rahmen der Auslegung der nationalen Vorschriften, in Deutschland konkret des § 73 IRG, heranzuziehen ist (vgl. nur BVerfG Urt. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 [bei juris Rn. 87] = BVerfGE 128, 326), verstoßen Haftbedingungen gegen das in Art. 3 EMRK normierte Verbot der erniedrigenden Behandlung, wenn nicht jeder in einer Gemeinschaftszelle untergebrachte Gefangene über wenigstens 3 m² Bodenfläche verfügt. Eine Haftraumgrundfläche von 3 m² pro Gefangenen stellt danach bei Belegung eines Haftraumes mit mehreren Gefangenen das von Art. 3 EMRK verlangte Minimum dar (vgl. EGMR Urt. v. 20.10.2016 – 7334/13 [Mursic/Kroatien]). Hierauf hat der EGMR in einem gegen Rumänien ergangenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen (vgl. EGMR Urt. v. 14.02.2017 – 14249/07 [Lazar/Rumänien]) und dargestellt, dass die infolge einer Unterschreitung dieses Mindeststandards eingreifende starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung im Einzelfall entkräftet werden könne (vgl. EGMR Urt. v. 14.02.2017 – 14249/07 [Lazar/Rumänien] Ziffer 36 Buchstabe (iii)). Der EuGH (Urt. v. 15.10.2019 – C-128/18 [bei juris]) hat sich im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den Vorschriften des Rb-EuHb, die wiederum Grundlage für die nationalen Vorschriften und ihre Auslegung, in Deutschland also ebenfalls des § 73 IRG, sind, dieser Sichtweise ausdrücklich angeschlossen.
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Für widerlegbar hält der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 die starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine persönliche Fläche von unter 3 m² in einem Gemeinschaftshaftraum im Normalfall nur dann, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Mindesthaftraumgröße wird nur kurzfristig, gelegentlich und geringfügig unterschritten.
- Die Gefangenen haben ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb ihrer Hafträume und angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten.
- Es gibt keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerenden Haftumstände.
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Nur wenn es sich also um eine kurzfristige, gelegentliche oder geringfügige Unterschreitung der persönlichen Mindestfläche von 3 m² handeln würde, käme es noch auf die weiteren Haftbedingen an (ausreichende Bewegungsfreiheit außerhalb der Hafträume, angemessene Möglichkeit zur Teilnahme an Außenaktivitäten und keine anderen, den Gefangenen zusätzlich beschwerende Haftumstände). In diesem Zusammenhang hat der EGMR (Urt. v. 20.10.2016 – 7334/13 [Mursic/Kroatien]), was der EuGH übernommen hat (Urt. v. 25.07.2018 – C-220/18 PPU [bei beck-online Rn. 99-100]) einen Zeitraum von drei Wochen bereits nicht mehr als kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums angesehen.
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Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH Urt. v. 15.10.2019 a.a.O.).
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Im Hinblick auf die Überprüfung der Haftbedingungen ist der Senat zwar nicht verpflichtet, die Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten zu prüfen, in denen der Verfolgte im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden könnte. Er hat jedoch die Haftbedingungen in denjenigen Haftanstalten zu prüfen, in denen der Verfolgte nach den dem Gericht vorliegenden Informationen hinreichend wahrscheinlich inhaftiert sein wird (EuGH Urt. v. 25.07.2018 – C-220/18 PPU [bei beck-online Rn. 84-87]; BVerfG, Beschluss vom 1.12.2020 – 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 [bei juris]; OLG M. Beschluss vom 16.01.2019 – 1 AR 442/18 [bei juris]).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien die im Vollzug zu erwartenden Haftumstände nicht entgegen.
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Ausweislich der Mitteilung des rumänischen Justizministeriums, Nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, vom 22.10.2024, ist davon auszugehen, dass der Verfolgte die gesamte Haftstrafe in Gefängnissen verbüßen wird, die jeweils europäischen Vollzugsstandards genügen. Unabhängig von der Frage, in welcher Haftanstalt der Verfolgte in Rumänien untergebracht werden wird, garantieren die rumänischen Behörden ausdrücklich für den gesamten Zeitraum des Strafvollzugs mindestens 3 m² individuellen Raum für den Verfolgten nebst den sanitären Einrichtungen.
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In diesem Schreiben ist u.a. ausgeführt, der Verfolgte, sollte er auf dem Flugplatz in C. übergeben werden, anfänglich in die Justizvollzugsanstalt F. zwecks Vollstreckung der Quarantäneperiode von 21 Tagen in einem Zimmer, welches einen Mindestraum von 3 m² haben werde, eingewiesen werde. Alle Gefangenen würden während der Quarantäne- und Überwachungsperiode in ein multidisziplinäres Programm eingeschlossen. Jedem Gefangenen würde während der Quarantäne- und Aufsichtsperiode das Recht auf täglichen Spaziergang von 2 Stunden gewährt. Darüber hinaus würde jedem Häftling eine Reihe von Tätigkeiten zur Auswahl zur Verfügung gestellt, wodurch die Möglichkeit eingeräumt werde, eine viel längere Zeit außerhalb der Inhaftierungszelle zu verbringen, wenn dieser sich entscheide, daran teilzunehmen. Sie hätten zudem das Recht, Einkäufe zu tätigen, Zugang zur Einsichtnahme in die Rechtslage und andere Aspekte bezüglich der Vollstreckung der Haftstrafe durch Nutzung des Info-Punktes und der elektronischen Dokumentation. Besuche oder Online-Kommunikation, ärztlicher Beistand, bei Bedarf außerhalb der Inhaftierungszellen, seien sichergestellt. Im Weiteren werden die Unterkunftsbedingungen während der Quarantäne- und Aufsichtsperiode dargelegt. Jede Inhaftierungszelle verfüge über eine Sanitäranlage, über einen Ort für die Aufbewahrung persönlicher Sachen und einen Ort für die Aufbewahrung der Lebensmittel. Ebenfalls verfüge jede Inhaftierungszelle über ein Doppelfenster und ein Fenster im Sanitärraum. Im Weiteren wird die Beleuchtungsart näher ausgeführt. In dem Schreiben ist zudem vermerkt, dass in allen Fällen, die Häftlinge über ein eigenes Bett verfügen und dass die Anzahl der Häftlinge in den Zellen nicht die Anzahl der aufgestellten Betten in den entsprechenden Zellen überschreite.
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Die neu eingewiesen Häftlinge verfügten in der Einheit über ein Eisenbett, die Betten seien auf 2 Ebenen aufgestellt, Größe des Bettes 1,80 × 0,80 m. Matratze, Bettlaken, Polster und Polsterüberzug, Decke, Bettwäsche würden zur Verfügung gestellt und gewechselt nach der festgelegten Nutzungsdauer oder übermäßigen Abnutzung, alle seien in einem guten Zustand. Die Einheit sei geplant und errichtet worden mit einer einzigen Sanitäranlage für jede Inhaftierungszelle. Die Ausstattung der Sanitäreinheit wird näher geschildert. Es gebe Trenntüren zwischen den Inhaftierungszellen und den entsprechenden Sanitärräumen einer jeden Zelle, im Inneren des Sanitärraums sei jede Toilette durch eine individuelle Tür abgetrennt. Die Zelle sei mit einem Tisch, einer Sitzbank und einem TV-Halter ausgestattet. Das Kaltwasser sei fortlaufend gesichert, wobei monatlich Wasserproben entnommen würden, um die Trinkwasserqualität zu überprüfen. Die Heizzentrale liefere Warmwasser für das tägliche Duschen. Aufgrund der Heizung werde in den Inhaftierungszellen eine optimale Temperatur sichergestellt. Die Mindesttemperatur über den Winter betrage mindestens 19°. Die Zellen seien ausgestattet mit Heizkörpern aus Gusseisen. Im einzelnen wird dargelegt wie die Lieferung des Heißwassers für die Heizung der Räumlichkeiten erfolgt. Weiterhin werden Ausführungen zur Sicherstellung der Hygiene in den Zellen gemacht. Die Inhaftierten würden jeden Monat Reinigungsmittel für die Aufrechterhaltung der Hygiene in den eigenen Zellen erhalten.
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Nach Beendigung der Quarantäneperiode lege die nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten die Justizvollzugsanstalt fest, in welcher die Haftstrafe vollstreckt werden solle, wobei darauf geachtet werde, dass diese möglichst nah an dem Wohnort der verurteilten Person liege. In Anbetracht der Höhe der Strafe, sei es am wahrscheinlichsten, dass dieser seine Strafe anfänglich im halboffenen Vollzug verbüßen werde, wahrscheinlich in der Justizvollzugsanstalt G.. Die Unterbringung der Gefangenen, welche die Strafe im halboffenen Vollzug im Rahmen der Justizvollzugsanstalt G. verbüßen, erfolge „zusammen“. Die Inhaftierungszellen bestünden aus zwei Räumlichkeiten, eine Räumlichkeit für die Ruhe, eine für Hygiene-Sanitärmaßnahmen. Die Ausstattung der Zellen umfassten ein individuelles Bett und das notwendige Bettzeug eines jeden Inhaftierten, 2 Tische, 5 Stühle, TV-Halter. Die Inhaftierungszellen und die übrigen Räumlichkeiten würden über ausreichend breite Fenster, welche die natürliche Beleuchtung ermöglichten, verfügten und über die notwendigen Anlagen für die entsprechende künstliche Beleuchtung. Zudem verfügten sie über Wärmeregister, welches während des Winters eine optimale Temperatur sichere. Die Räumlichkeiten für die Hygienetätigkeiten umfassten Dusche, Waschbecken, WC und Spiegel. Diese Räumlichkeit läge separat von der übrigen Zelle mit Zutritt aus der Zelle, bestimmt für die Ruhe. Die Dusche liege separat von den übrigen Sanitäranlagen, wobei das Waschbecken und die WCs durch Trennwände getrennt seien. Die Inhaftierten hätten täglich Zugang zu den Höfen für den Spaziergang, Clubs, Sportfeldern, Sportsaal, Kirche, Klassenräume und andere Räumlichkeiten.
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Im einzelnen werden die Hauptmerkmale des halboffenen Vollzugs dargelegt, insbesondere die Möglichkeit, sich unbegleitet zu bewegen in Bereichen innerhalb des Inhaftierungsortes auf festgelegten Strecken und die Möglichkeit, ihre Freizeit unter Aufsicht zu organisieren. Im Rahmen des halboffenen Vollzuges seien die Zellentüren offen während des gesamten Tages.
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Auf den Fluren der Inhaftierungsabteilung als auch in den Rundganghöfen seien Telefone für die Häftlinge aufgestellt, denen täglich 10 Telefonanrufe mit einer maximalen Gesamtdauer von 60 Minuten zur Verfügung stünden; ebenso Orte für die elektronische Dokumentation und die Information, wo die Häftlinge ihre Haftlage prüfen könnten. Die verurteilten Personen könnten arbeiten und bildende Tätigkeiten, kulturelle, therapeutische und psychologische Beratung, sozialen Beistand, moralisch-religiöse und schulische und berufliche Ausbildung außerhalb der Justizvollzugsanstalt in Anspruch nehmen. Sie hätte die Möglichkeit 5 Besucher in jedem Monat zu erhalten mit einer Höchstdauer von 2 Stunden. Zudem bestünde das Recht, Einkäufe zu tätigen.
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Nach Verbüßung eines Fünftels der Strafe erfolge eine neue Überprüfung. Werde der Verfolgte in den offenen Vollzug verlegt, sei es am wahrscheinlichsten, dass er in der Justizvollzugsanstalt G. verbleibe.
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Im Rahmen des offenen Vollzugs seien die Türen der Zellen ständig geöffnet, mit Ausnahme der Zeiträume, welche notwendig seien für die Einnahme der Mahlzeiten oder der in der Abwicklung von Verwaltungstätigkeiten. Diese hätten unbegrenzten Zutritt zu den Höfen in denen sie spazieren gehen könnten und welche mit Raucherbereichen vorgesehen seien. Auf den Fluren und in den Höfen seien Telefone angebracht mit dem Recht auf 10 Anrufe mit einer (kumulierten) Dauer von 60 Minuten. Zudem gebe es Stellen für die Dokumentation und elektronische Information, wo sie ihre Haftlage prüfen könnten. Der offene Vollzug verleihe den Häftlingen die Möglichkeit, sich unbegleitet zu bewegen im Inneren des Inhaftierungstrakts, zu arbeiten, bildnerische und kulturelle, therapeutische, psychologische Beratung, sozialen Beistand, moralisch-religiöse, schulische Einweisungen und berufliche Ausbildung, außerhalb des Inhaftierungsortes, ohne Überwachung zu erhalten. Die Zellen seien sowohl tagsüber als auch während der Nacht aufgeschlossen. Die Häftlinge hätten freien Zugang zu den Orten und Bereichen, die durch die Verwaltung festgelegt seien. Die Inhaftierten des offenen Vollzugs würden ihre Freizeit alleine organisieren. Sie könnten Schulungen, Ausbildungskurse besuchen oder universitäre Studien. Sie hätten Recht auf ärztlichen Beistand, einschließlich Zahnmedizin. Die Zellen sicherten jedem Gefangenen ein eigenes Bett, seien ausgestattet mit spezifischen Möbeln, Heizanlagen und Hygiene-Sanitäranlagen, sodass jeder Häftling ständigen Zutritt zu Trinkwasser und Warmwasser habe, zu den Toiletten und Sanitäranlagen. Sie seien so ausgestattet, dass sie natürliche und künstliche Beleuchtung böten, sowie eine optimale Lüftung. In jeder Zelle seien Tische für die Einnahme der Nahrung aufgestellt, Regale für die Lagerung der Erzeugnisse, Kleiderhaken und Bänke und im Bad Regale für die Aufbewahrung der Kleider und des Schuhwerks. Die Sanitäranlagen seien ausgestattet mit Spülbecken, Dusche, Spiegel, Regale und Toilette, und so abgeteilt, dass sie den Häftlingen ihre Intimität sichern würden. Die Toilettenkabinen seien von den übrigen Sanitäranlagen durch PVC-Türen abgetrennt und hätten eine natürliche Lüftung über ein Fenster. Warmwasser werde verteilt im Rahmen aller Inhaftierungsabteilungen gemäß einem Programm, welches vom Direktor der Justizvollzugsanstalt genehmigt werde. Die effektive Heizung der Zellen erfolge über gusseiserne oder stählerne Heizkörper. Die Reinigungsmaterialien für die Zellen würden monatlich gesichert.
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Der Verfolgte A. werde eine individuelle Mindestfläche von 3 m² nutzen während der gesamten Dauer der Vollstreckung der Strafe, mit Ausnahme der Zuteilung zum offenen Vollzug, indem er über 4 m² verfügen werde, einschließlich des Bettes und den entsprechenden Möbeln, ausschließlich der Fläche bestimmt für die Sanitäranlagen (Hervorhebungen im Schreiben durch die rumänischen Behörden). Die Anzahl der Inhaftierten werde konfiguriert durch Bezug auf die Fläche der Zelle. Jedem Häftling werde ein eigenes Bett zugesichert, ausgestattet mit dem spezifischen Bettzeug.
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Das Recht auf ärztlichen Beistand, Behandlung und Pflege der verurteilten Person sei garantiert. Die verurteilte Person, welche eine andere Staatsbürgerschaft als die rumänische habe, hätte das Recht, sich an die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen aus Rumänien zu wenden. Sollten Vorladungen eintreffen, welche die Verlegung des Häftlings in eine andere Einheit als derjenigen, für welche Garantien erteilt worden seien, nötig machten, werde die Verwaltung der Justizvollzugsanstalt, in welcher dieser untergebracht werde, Maßnahmen treffen für die Einhaltung der gebotenen Garantien.
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Zur Erhaltung eines sicheren Klimas und der Vorbeugung negativer Ereignisse, welche die Sicherheit des Inhaftierungsortes oder andere Person beeinträchtigen könnte, gebe es die Möglichkeit, Gefangene in andere Justizvollzugsanstalten zu verlegen. In einem solchen Fall würden die Bedingungen, garantiert durch die nationale Verwaltung der Justizvollzugsanstalten, nicht beeinträchtigt.
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Die Nationale Verwaltung Justizvollzugsanstalten garantiere die Sicherstellung eines individuellen Mindestraums während der gesamten Dauer der Vollstreckung der Strafe, einschließlich des Bettes, den entsprechenden Möbel, ohne auch die Fläche der Toilette mit einzuschließen.
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In dem Schreiben des rumänischen Justizministeriums vom 29.04.2024, mit welchem im Hinblick auf ein Ersuchen des Generalstaatsanwalts in M. eine allgemeine Zusicherung abgegeben wurde, ist u.a folgendes ausgeführt: Im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit dem deutschen Staat würden übergebene Personen menschenwürdige Unterbringungsbedingungen unter Achtung der Menschenwürde erhalten. So profitierten aus Deutschland überstellte Häftlinge von einer individuellen Mindestfläche von mindestens 3 m², einschließlich des Bettes und der dazugehörigen Möbel, ohne den Platz für das Badezimmer. Ausnahmsweise profitierten die Personen, die im offenen Regime eingestuft würden, von einem höheren individuellen Mindestfläche von 4 m², einschließlich des Bettes und der zugehörigen Möbel, ohne den Platz für das Badezimmer. Die Häftlinge würden u.a. das Recht auf Information, Besuche, auf Einsicht in persönliche Dokumente, auf Korrespondenz, Telefongespräche, Online-Kommunikation, tägliche Gehwege, Nahrung, auf intimen Besuch, Waren zu empfangen, zu kaufen und zu besitzen, auf Gesundheitsversorgung, Behandlung und Fürsorge, auf diplomatischen Beistand, auf Ruhe und wöchentliche Ruhe, auf Arbeit und Bildung genießen. Die Hafträume, in denen die Gefangenen untergebracht würden, verfügten über ein individuelles Bett und seien mit Möbeln, Heizungsanlagen und hygienisch-sanitären Einrichtungen ausgestattet, sodass sie jederzeit Zugang zu Trinkwasser und Zugang zu heißem Wasser hätten sowie zu Badezimmern und anderen sanitären Einrichtungen, um ihren physiologischen Bedürfnissen und unter Hygienebedingungen und Einhaltung der Privatsphäre befriedigen zu können. Die Räume seien so eingerichtet, dass sie natürliches sowie künstliches Licht sowie eine optimale Belüftung ermöglichten. Häftlingen würden häufig Produkte, Mittel und Materialien für die tägliche Reinigung von Hafträumen verteilt. Die Badezimmer seien mit Dusche, Waschbecken, Spiegel, Regal und Toilette ausgestattet und so aufgeteilt, dass die Privatsphäre der Inhaftierten gewährleistet sei. Die Toilettenkabinen seien durch Türen von der Toilette getrennt, wobei die natürliche Belüftung durch ein Fenster gewährleistet sei. Die Beheizung der Hafträume würde durch Heizkörper gewährleistet, die in jedem Haftraum installiert seien. Die Wärmeverluste das Wärmeversorgungsprogramm sei optimiert, um sowohl tagsüber als auch nachts angemessene Temperaturen aufrecht zu erhalten. Die Häftlinge würden mit Bettzeug (Matratze, Bettwäsche, Decke und Kissen) mit der notwendigen Verpflegung und mit jeder anderen Form der Unterstützung versorgt, die sich aus der normalen Ausübung ihrer Rechte ergebe. Sie hätten das Recht wöchentlich in den Geschäften, aber auf Bestellung auch außerhalb des Gefängnisses einzukaufen. Ihnen würden Fernsehgeräte in den Hafträumen sowie Zugang zu Veröffentlichungen, Radio- und Fernsehsendungen gewährt. Im Rahmen des geschlossenen Regimes würden die täglichen Aktivitäten von der Verwaltung der Haftanstalt organisiert, sodass eine längere Zeit außerhalb des Haftraums zugewiesen werden könne. Im Rahmen des halboffenen Regimes seien die Türen der Hafträume den ganzen Tag über geöffnet. Unter dem offenen Regime seien die Türen der Räume Tag und Nacht geöffnet, mit Ausnahme der Zeitintervalle, die für die Mahlzeiten erforderlich seien. Ein weiterer Bereich im Resozialisierungsprozess sei die Arbeit. Diese sei nicht nur auf die Dienstleistungsarbeit beschränkt, sondern auch auf die Möglichkeit, verschiedene selbstständige Tätigkeiten, Haushaltstätigkeiten, die für den Strafvollzug erforderlich seien, und Freiwilligenarbeit auszuüben. Das Recht auf Gesundheitsversorgung, Behandlung und Betreuung der verurteilten Personen werde gewährleistet.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eben genannten Schreiben vom 22.10.2024 und 29.04.2024 Bezug genommen.
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c) Es ist gemäß der obengenannten Mitteilungen daher davon auszugehen, dass der Verfolgte im Rahmen der Überstellung zunächst im Gefängnis F. für einen Quarantänezeitraum von 21 Tagen untergebracht würde und ihm dort eine persönliche Fläche von 3 m² (ohne den Bereich der Sanitäranlagen) zur Verfügung steht.
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Danach würde der Verfolgte höchstwahrscheinlich in den halboffenen Vollzug in das Gefängnis G. verlegt werden. Sollte der Verfolgte im offenen Vollzug inhaftiert werden, würde er wahrscheinlich im Gefängnis G. bleiben.
43
Insgesamt ist aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung des individuellen Haftraums von mindestens 3 m² nebst sanitärer Einrichtungen davon auszugehen, dass dem Verfolgten während der Gesamtdauer seiner Inhaftierung mindestens diese persönliche Fläche durch die rumänischen Behörden zur Verfügung gestellt werden wird. Nachdem im Übrigen keine defizitären Haftbedingungen in den in Frage kommenden Gefängnissen erkennbar sind, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der maßgeblichen, konkret zu erwartenden Haftbedingungen unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2020 dargestellten Grundsätze (BVerfG, Beschluss vom 1.12.2020 – 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18 [bei juris]) ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 MRK nicht feststellbar.
44
d) Das Vorbringen des Verfolgten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
45
Vorangestellt sei zunächst, dass der Verfolgte keinen Anspruch auf Haftbedingungen wie in Deutschland hat.
46
Der Senat stellt nicht in Abrede, dass hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten in Rumänien systemische und allgemeine Mängel vorlagen bzw. auch noch vorliegen. Aus diesen Gründen hat jedoch der Senat sich in Bezug auf die Haftbedingungen individuell eine Zusicherung für den konkreten Fall geben lassen. Zudem liegt auch noch eine allgemeine Zusicherung vor.
47
Das Schreiben der rumänischen Behörden vom 22.10.2024 genügt den Anforderungen an eine belastbare Zusicherung (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 73, Rz. 42 ff. m.w.N.). Es sichert nicht nur pauschal Menschenrechtskonformität zu, es bezieht sich vielmehr auf den Verurteilten, sowie auf die Haftanstalten F. und G. und die konkreten Haftbedingungen. Bei deren Einhaltung und Beachtung liegen keine die Rechte des Verfolgten verletzenden Bedingungen vor. Bestätigt werden die Bedingungen noch einmal durch die allgemeine Zusicherung mit dem Schreiben vom 29.04.2024.
48
Der Senat hat in den letzten Jahren wiederholt Auslieferungen nach Rumänien bewilligt, ohne dass in auch nur einem Fall Rückmeldung gekommen wäre, dass eine Zusicherung nicht eingehalten worden sei.
49
Der Senat geht aufgrund dieser Schreiben zum einen davon aus, dass der Verurteilte in den entsprechenden Gefängnissen F. und G. und tatsächlich unter den dort genannten Haftbedingungen untergebracht werden wird.
50
Diese entsprechen den vom EuGH, EGMR bzw. Bundesverfassungsgericht aktuell gestellten Anforderungen. Dem Gefangenen steht eine Wohnfläche von 3 m² (bzw. 4 m² im offenen Vollzug) zur Verfügung. Auch die übrigen Haftbedingungen sind in ihrer Gesamtschau angemessen. Defizitäre Haftbedingungen sind nicht festzustellen. Die Zusicherung der rumänischen Behörden ist nicht lediglich allgemein gehalten, vielmehr sind dort auch detailliert und konkret die dortigen Bedingungen aufgeführt. Es gibt keine belastbaren Anhaltspunkte, dass die Zusicherungen in diesem konkreten Fall nicht eingehalten werden würden.
51
Sofern der Rechtsbeistand ausführt, ein Mandant sei nach U. ausgeliefert worden, der sich mit einem anderen Gefangenen ein Bett habe teilen müssen, ändert aber vorliegend nichts an der Beurteilung in Bezug auf den hiesigen Verfolgten. Konkret wurde dem Verfolgten nämlich tatsächlich ein eigenes Bett zugesichert. Im Übrigen hat der Rechtsbeistand mitgeteilt, dass die Auslieferung seines Mandanten nach Deutschland erfolgt ist, hier liegt jedoch die umgekehrte Situation vor, die Auslieferung aus Deutschland.
52
Soweit bemängelt wird, dass keine Mitteilung bezüglich des konkret vorhandenen Mobiliars erforderlich sei, enthalten die Zusicherungen hierzu ausreichende Ausführungen. Die medizinische Versorgung wurde garantiert und ist nach dem in den Schreiben Dargelegten ebenfalls ausreichend. Zumindest in Bezug auf die Unterkunftsbedingungen während der Quarantäne- und Aufsichtsbehörde wurde die Größe der Zellen angegeben. Zusicherungen müssen nicht bis ins jede Detail erfolgen, entscheidend ist, ob – wie hier der Fall – aufgrund der Gesamtschau der genannten Umstände eine Beurteilung erfolgen kann, ob die Haftbedingungen menschenrechtskonform sind.
53
Der Senat geht auch davon aus, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsräumen erfolgt. Dies ergibt sich aus der Formulierung in dem Schreiben vom 22.10.2024, wonach die Unterbringung der Personen, welche die Strafe im halboffenen Vollzug im Rahmen der Justizvollzugsanstalt G. verbüßen, zusammen erfolgt. Dabei unterstellt der Senat, dass auch im Übrigen eine gemeinsame Unterbringung erfolgen wird, ohne das dies an der Gesamtbeurteilung etwas ändern würde. Das Schreiben der nationalen Verwaltung der Justizvollzugsanstalten vom 22.10.2024 ebenso wie die allgemeine Zusicherung vom 29.04.2024 bilden nämlich insgesamt eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Senats. Die Haftbedingungen werden dort ausreichend detailliert geschildert, um im Rahmen einer Gesamtwürdigung überprüfen zu können, ob menschenwürdige Bedingungen vorliegen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Möglichkeit der Teilnahme an Tätigkeiten und Aufenthalten außerhalb der Zellen. Der Verfolgte wird geraume Zeit außerhalb der Zellen verbringen können. Ob eine Einzelbelegung in Betracht kommt oder ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben und muss vorliegend auch nicht näher überprüft werden.
54
Der Umstand, dass die Stellungnahmen von Dr. J. inhaltsgleich sind, ändert nichts daran. Entscheidend ist, dass konkrete (und auch ausreichende) Zusicherungen für den konkreten Verfolgten abgegeben wurden.
55
Ausweislich des Schreibens vom 22.10.2024 garantiert die nationale Verwaltung des Justizministeriums die Sicherstellung eines individuellen Mindestraums vom 3 m einschließlich des Bettes, den entsprechenden Möbeln, ohne auch die Fläche der Toilette mit einzuschließen für die gesamte Dauer der Inhaftierung.
56
Auch gibt es keine gesicherten Anhaltspunkte, dass die Tatsachen, die in den Schreiben der rumänischen Behörden aufgeführt sind, wahrheitswidrig sind. Es geht auch nicht darum, wie andere Gefangene, die nicht ausgeliefert werden, behandelt werden, wie der Strafvollzug im Rumänien im Allgemeinen ist, sondern allein darum ob dem konkreten Verfolgten ein menschenwürdiger Strafvollzug zugesichert wird. Das ist hier der Fall. Der Senat geht daher davon aus, dass die rumänischen Behörden in der Lage sein werden, diese entsprechenden Zusicherungen konkret für den Verfolgten A. trotz der durch den Rechtsbeistand mitgeteilten Überbelegung bzw. den Defiziten in den Justizvollzugsanstalten einzuhalten. Der Senat hat zudem keinen Zweifel, dabei ist auch der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die rumänischen Behörden ihre Zusicherungen auch tatsächlich einhalten werden.
57
Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass in den rumänischen Strafvollzug grundsätzlich eine Überbelegung herrschen mag. Dies wurde zwar nicht erwähnt in den Zusicherungen der rumänischen Behörden, entwertet diese jedoch nicht als solche, da jedenfalls eine Garantie abgegeben wurde einer persönlichen Fläche für den Verfolgten von 3 m² und im Übrigen menschenwürdige Unterbringung zugesichert wurde. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die vom Verfolgten dargelegten generelle Überbelegung durchaus auch Einfluss auf die eine oder andere erwähnte Bedingung in den Haftanstalten Einfluss haben könnte, er verlässt sich indes auf Einhaltung der konkret gemachten Zusicherungen in Bezug auf den Verfolgten.
58
Entgegen der Auffassung des Verfolgten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für den Verfolgten besteht, die es erforderlich macht, die Zusicherung des Ausstellungsstaates durch eigene Feststellungen vor Ort oder durch weitere Nachfragen zu überprüfen. Das Vorbringen des Verfolgten gibt hierzu keinen Anlass. Die Überprüfung ist durch die Einholung der konkreten Haftbedingungen für diesen konkreten Verfolgten hinreichend erfolgt.
59
e) Zweifel an der Belastbarkeit der von den rumänischen Behörden abgegebenen Zusicherungen bestehen nicht.
60
Ähnlich hat auch das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21.04.2022, Az. Ausl 99/20, entschieden.
61
Zwar hatte das Hanseatische Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, zunächst mit Beschluss vom 26.01.2022, Ausl 99/20, die Auslieferung eines Verfolgten an Rumänien für unzulässig erklärt. Es hatte ausgeführt, dass sich ein Auslieferungshindernis aus den den Verfolgten in Rumänien zu erwartenden Haftbedingungen ergäbe. Ein Vertrauen des Senats in die Belastbarkeit von Zusicherungen des rumänischen Staates betreffend die dortigen Haftbedingungen – und zwar über den vorliegenden Fall hinaus – seien aktuell nicht mehr vorhanden gewesen. Der Senat sei davon ausgegangen, dass der rumänische Staat Zusicherungen, die er in dem Auslieferungsverfahren eines ehemaligen Verfolgten abgegeben habe, nach dessen Auslieferung für eine nicht unerhebliche Zeit missachtet und entgegen den seinerzeit abgegebenen Zusicherungen unter Bedingungen inhaftiert habe, die den in Artikel 4 GRCh und Ar. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen nicht gänzlich genügt hätten. Dies hatte der Senat aufgrund der Angaben des ehemaligen Verfolgten zu den Haftbedingungen, denen er nach seiner Überstellung nach Rumänien in den ersten 4 Monaten ausgesetzt gewesen sei, und diesbezüglich unvollständiger und unklarer Antworten der rumänischen Behörden gefolgert.
62
Auch das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 03.02.2022 – 1 AR 53/21 A) hatte die Auslieferung eines dortigen Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Bekanntwerden der oben genannten Entscheidung des 1. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 26.01.2022 (Ausl 99/20) aufgeschoben und die rumänischen Behörden um ergänzende Zusicherungen ersucht.
63
Mit weiterem Beschluss vom 21.04.2022 hat indes der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Abänderung seines Beschlusses vom 26.01.2022 die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der in dem dortigen Europäischen Haftbefehl bezeichneten Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 8 Monaten und 222 Tagen für zulässig erklärt. Der Senat führte u.a. aus, dass trotz der strukturellen und generellen Mängel im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr ausgeschlossen werden könne, dass auch der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner dortigen Inhaftierung erfahren werde. Die rumänischen Behörden hätten konkrete und einzelfallbezogene Erklärungen und Zusicherungen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen gemacht bzw. abgegeben, die ausschließen würden, dass sich die generelle Gefahr auch im Fall des Verfolgten realisiere. Der Senat halte diese aufgrund der jüngsten Erklärungen des rumänischen Staates für belastbar. „Außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung, die dazu führen könnten, die Auslieferung trotz des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens für unzulässig zu erklären, lägen demnach nicht vor. Die Bedenken des Senats seien durch die weiteren Erklärungen des rumänischen Staates ausgeräumt worden. In der Gesamtschau sei nunmehr von der Validität der Zusicherungen auszugehen. Aus den Antworten der rumänischen Behörden habe sich ergeben, dass die Angaben des ehemaligen Verfolgten zumindest erheblich übertrieben worden seien und insgesamt ein unzutreffendes Bild von den Haftbedingungen gezeichnet hätten, denen er in den ersten 4 Monaten nach seiner Überstellung nach Rumänien ausgesetzt gewesen sei. Vor dem Hintergrund der detaillierten und differenzierten Antworten der rumänischen Behörden habe der Senat die Angaben des ehemaligen Verfolgten jedenfalls im Kern für widerlegt gehalten.
64
Auch das Oberlandesgericht Bremen hat in seinem Beschluss vom 28.12.2022 – 1 Ausl A 50/22, eine Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für zulässig erklärt. Die Bedenken gegenüber der Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien aufgrund bestehender Anhaltspunkte für unmenschliche Haftbedingungen in den dortigen Haftanstalten im Allgemeinen seien durch die von den rumänischen Behörden im vorliegenden Verfahren erteilten konkreten Informationen ausgeräumt worden.
65
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eben genannten Beschlüsse Bezug genommen.
66
Zur Sicherung der Auslieferung ist weiterhin die Haft erforderlich und zulässig (Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, Art. 1 Abs. 2, 12 RB-EuHb). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 kann die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Vorzunehmen ist dabei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, an deren Ende die Entscheidung steht, ob sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Betreffende der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung zu entziehen versucht. Eine hohe Straferwartung wird häufig Ausgangspunkt der Überlegungen sein, begründet Fluchtgefahr für sich betrachtet aber regelmäßig noch nicht (Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Aufl., § 15 IRG, Rz. 19 ff.) Der Verfolgte hat eine hohe Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verbüßen.
67
Er hat zwar aktuell einen Wohnsitz. Dieser kann jedoch den Umständen nach unschwer aufgegeben und anderswo wieder aufgenommen werden.
68
Ausweislich der AZR-Detailauskunft erfolgte die Ersteinreise erst am 29.08.2024. Seit diesem Tag ist er in …, … gemeldet.
69
Sein Arbeitsverhältnis ist nach eigenen Angaben – wenn auch mit Verlängerungsmöglichkeit – befristet. Zwar hat die Fa. H. am 12.12.2024 bestätigt, dass nichts gegen eine Wiedereinstellung in dem Unternehmen spreche, allerdings müssten die betrieblichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung geprüft werden.
70
Der deutschen Sprache ist er nicht mächtig. Zur Eröffnung des Haftbefehls war ein Dolmetscher anwesend.
71
Die vorhandenen sozialen und wirtschaftlichen Bindungen im Inland sind demnach, auch wenn der Verfolgte hier mit seiner Lebensgefährtin wohnt, nicht als so gefestigt zu bezeichnen, dass der Senat sich davon überzeugen kann, er werde sich freiwillig dem Auslieferungsverfahren stellen.
72
In einer Gesamtschau geht der Senat daher davon aus dass die Gefahr, dass der Verfolgte sich der Auslieferung durch Flucht bzw. Untertauchen in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land entziehen würde.
73
Eine Aussetzung des Vollzugs der Auslieferungshaft kommt weiterhin nicht in Betracht, da dadurch der Zweck der Auslieferungshaft nicht erreicht wird (§ 25 Abs. 1 IRG).
74
Angesichts der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von 2 Jahr 6 Monaten ist die Anordnung der Auslieferungshaft auch verhältnismäßig.
75
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war zurückzuweisen. Eine mündliche Haftprüfung ist im Rahmen des § 26 IRG nicht vorgesehen (Schomburg/Lagodny, 6. A., § 26 IRG, Rz. 6); auch hält der Senat diese nicht für erforderlich, da dadurch keine weitere Aufklärung zu erwarten ist.