Titel:
einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, behördliches Betretungsverbot (Kindertageseinrichtung), ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung
Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 1
IfSG § 20 Abs. 12 S. 1 i.V.m. Abs. 9 S. 1 Nr. 1 1. Alt.
IfSG § 20 Abs. 13
Schlagworte:
einrichtungsbezogene Nachweispflicht der Masernimpfung, behördliches Betretungsverbot (Kindertageseinrichtung), ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen die Masern-Schutzimpfung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 31.10.2025 – M 26a S 25.6441
Fundstelle:
BeckRS 2025, 40656
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird in Ziffer 1 und 2 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet, soweit der Antragstellerin zu 1) in Ziffer 2. des Bescheides vom 12. September 2025 untersagt wird, „jede andere Einrichtung im Sinne des § 33 Nr. 1 IfSG ab dem Tag nach Ablauf der unter 1. dieses Bescheides genannten Frist zu betreten“ und den Antragstellern zu 2) und 3) in Ziffer 3 des Bescheides vom 12. September 2025 aufgegeben wird, die sich aus Ziffer 2. ergebende Verpflichtung „jede andere Einrichtung im Sinne des § 33 Nr. 1 IfSG ab dem Tag nach Ablauf der unter 1. dieses Bescheides genannten Frist zu betreten“ für die Antragstellerin zu 1) zu beachten und zu erfüllen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu jeweils 3/4, der Antragsgegner zu jeweils 1/4.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist überwiegend unbegründet.
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Eine am Rechtsschutzziel der Antragsteller orientierte Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 GG ergibt, dass mit dem als „Beschwerde“ überschriebenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den im Antrag ausdrücklich erwähnten Bescheid des Antragsgegners erstrebt werden soll.
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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die allgemein oder im Einzelfall ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anordnen oder wiederherstellen. Dabei hat das Gericht – das Beschwerdegericht unter grundsätzlicher Beschränkung auf die fristgerecht geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) – seiner Entscheidung eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen dieser Abwägung sind – soweit bei summarischer Prüfung bereits überschaubar – maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, da das öffentliche Vollzugsinteresse bei einem erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakt im Regelfall ebenso wenig schützenswert ist wie das Suspensivinteresse des Adressaten eines bereits absehbar rechtmäßigen Verwaltungsakts (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 9.6.2022 – 6 VR 2.21 – juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89).
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1. Gemessen daran haben die Beschwerde der Antragsteller und ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur insoweit Erfolg, als sich das Betreuungsverbot für die Antragstellerin zu 1) und die Verpflichtung zur Beachtung des gegenüber der Antragstellerin zu 1) ausgesprochenen Verbots für die Antragsteller zu 2) und 3) auf jede Einrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG und nicht nur auf die Kindertagesstätte, in der die Antragstellerin zu 1) im Rahmen eines Betreuungsvertrages derzeit betreut wird und auch künftig betreut werden soll, bezieht. § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG verweist auf § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG, der Einrichtungen benennt, in welcher die zum Nachweis verpflichteten Personen betreut, untergebracht oder tätig sind (so auch schon BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – BeckRS 2025, 13959 Rn. 29). Demnach setzt bereits der Tatbestand des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG voraus, dass ein Betretungsverbot für die Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG angeordnet wird, in welcher die nachweisverpflichtete Person betreut, untergebracht oder tätig ist. Für die Anordnung eines darüberhinausgehenden Betretungsverbotes fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung, weshalb der Senat insoweit die nach § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG gesetzlich ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anordnet.
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3. Im Übrigen erweist sich bei summarischer Überprüfung unter Berücksichtigung der von der Bevollmächtigten der Antragsteller geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der in der Hauptsache angegriffene Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 12. September 2025 als voraussichtlich rechtmäßig.
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a. Das Beschwerdevorbringen setzt sich mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Frage des Vorliegens eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG schon nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Form auseinander. Mit der Beschwerde wird lediglich behauptet, der geforderte Nachweis liege vor, weil er von einem niedergelassenen Arzt ausgestellt worden, eine Befristung angegeben worden sei und nicht nur der Gesetzestext wiederholt, sondern ein Grund für die Kontraindikation angegeben sein müsse. Damit wird schon nicht geltend gemacht, dass eines der von den Antragstellern vorgelegten Schreiben die Anforderung an einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 1. oder 2. Alt. IfSG erfülle.
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Der Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin K. vom 8. Oktober 2024 lässt sich nicht entnehmen, dass bei der Antragstellerin zu 1) eine Immunität gegen Masern vorliegt. Mit der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass ein solcher Nachweis geführt worden sei.
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Auch wird nicht geltend gemacht, dass mit der Vorlage des ärztlichen Attests von Frau Dr. R. vom 20. November 2024 der Nachweis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation bei der Antragstellerin zu 1) geführt worden sei. Vom Vorliegen eines Nachweises im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. IfSG ist nur dann auszugehen, wenn sich aus einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dafür muss eine medizinische Kontraindikation in dem ärztlichen Zeugnis genannt sein. Eine Kontraindikation, also eine Gegenanzeige, ist im Fall der Masernimpfung ein Umstand, der die Anwendung der Impfung verbietet. Das ärztliche Attest muss also die Kontraindikation wiedergeben und deshalb den die Impfung hindernden Umstand bezeichnen und warum dieser einer Masernimpfung entgegensteht. Der Nachweis ist in der Regel unproblematisch, wenn das Zeugnis sich auf die bei den in Deutschland zugelassenen Masernimpfstoffe, die als MMR- oder MMRV-Kombinationsimpfstoffe angeboten werden, aufgeführten Kontraindikationen bezieht. In einem solchen Fall ist die Angabe der konkreten Kontraindikation ausreichend (BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – juris Rn. 44). Den in der jeweiligen Packungsbeilage (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AMG) und den Fachinformationen (§ 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c AMG) der zugelassenen Masernimpfstoffe zwingend aufzuführenden Gegenanzeigen kommt insofern maßgebende Bedeutung zu. Die Angabe der Gegenanzeigen in der Packungsbeilage und den Fachinformationen ist nicht nur Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Fertigarzneimitteln, sondern liegt auch der arzneimittelrechtlichen Zulassung der Impfstoffe zugrunde (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 AMG). Entsprechend der von den Herstellern der zugelassenen Impfstoffe genannten Gegenanzeigen können auch Allergien grundsätzlich eine medizinische Kontraindikation begründen; allerdings muss in diesem Fall der Bestandteil bzw. müssen die Bestandteile des Impfstoffs bezeichnet werden, gegen den/die eine Allergie besteht. (BayVGH, B.v. 12.6.2025 – 20 CS 25.927 – BeckRS 2025, 13959 – Rn. 32; BayVGH, U.v. 5.12.2024 – 20 BV 24.1343 – BeckRS 2024, 36848 Rn. 44f.).
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Eine medizinische Kontraindikation in dem beschriebenen Sinn wird mit dem ärztlichen Attest jedoch nicht bescheinigt. Dass in der Familie der Antragstellerin zu 1) väterlicherseits unerwünschte Arzneimittel- und Impfreaktionen bekannt seien und dass es bei der Tante und der Cousine mütterlicherseits Lebensphasen mit Affektkrämpfen gegeben habe, ist für die Frage, ob in der Person der Antragstellerin zu 1) ein die Impfung gegen die Masern hindernder Umstand vorliegt, unbeachtlich. Die allgemeinen Ausführungen zu möglichen familiären Unverträglichkeiten beziehen sich schon nicht auf die Antragstellerin zu 1) selbst.
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b. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde legt § 20 Abs. 12 Satz 2 bis 6 IfSG für den Fall der Nichtvorlage eines Nachweises innerhalb angemessener Frist ein flexibles Entscheidungsprogramm fest. Die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Befugnisse räumen der Behörde ein Entschließungs- und Ausübungsermessen zur Durchsetzung des gesetzlichen Ziels des öffentlichen Gesundheitsschutzes (vgl. BT-Drs. 19/13452 Seite 31; vgl. auch BVerfG, 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 Rn. 75) ein. Damit trägt der Gesetzgeber den unterschiedlichen Fallgestaltungen Rechnung.
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aa. Die in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vorgesehene Befugnis zum Erlass eines einrichtungsbezogenen Betretungsverbotes verlangt tatbestandlich lediglich, dass eine zum Nachweis verpflichtete Person diesen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt. Ist dies der Fall, ist der Behörde ein Entschließungsermessen eröffnet. Je nach Fallgestaltung können die Maßnahmen nach § 20 Abs. 12 Satz 2 bis 4 IfSG in zeitlicher Abfolge oder einzeln angeordnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat, werden mit der Beschwerdebegründung nicht aufgeworfen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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bb. Bei den von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Schreiben handelt es sich nicht – wie oben erörtert – um einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Aus diesem Grund war die Behörde nicht befugt, eine ärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 1) nach § 12 Satz 2 IfSG anzuordnen. Den Antragstellern obliegt nach der gesetzlichen Konzeption die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Der Antragsgegner ist nicht gehalten, von Amts wegen das Vorliegen einer Kontraindikation zu prüfen oder zu ermitteln (BayVGH, B.v. 21.9.2023 – 20 CS 23.1432 – BeckRS 2023, 26247 Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.11.2023 – 20 CS 23.1937 – BeckRS 2023, 34280 Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.1.2024 – 20 CS 23.2225 – BeckRS 2024, 645 Rn. 2).
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cc. Angesichts der konkreten Fallgestaltung erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, dass die Behörde vor der Anordnung des Betretungsverbotes von der Einladung der Antragssteller 2) und 3) zu einem Beratungsgespräch verbunden mit der Aufforderung zur Vervollständigung des Impfschutzes für die Antragstellerin zu 1) abgesehen hat. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass wegen der bereits zur älteren Schwester der Antragstellerin zu 1) mit den Antragstellern zu 2) und 3) seit November 2023 geführten Korrespondenz und der anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung (VG München, U.v. 13.1.2025 – M 26a K 24.2800) eine Beratung keinen Erfolg versprach, sondern lediglich eine die Erreichung des gesetzlichen Ziels behindernde Verzögerung ausgelöst hätte.
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Nachdem die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gesetzte Frist von zwei Monaten ausreichend lang bemessen sein dürfte, um einen Impfschutz gegen Masern nachweisen zu können (zu einer Erfüllungsfrist bei Zwangsgeldandrohung BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 20 CS 23.2238 – BeckRS 2024, 646 Rn. 13), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, das Betretungsverbot im konkreten Einzelfall mit der (erstmaligen) Anforderung eines Nachweises nach § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG zu verbinden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.