Titel:
Flurbereinigung, Einbeziehung eines Einlageflurstücks ins Verfahrensgebiet (bestandskräftig), Zuteilung eines Flurstücks durch Änderung des (bestandskräftigen) Flurbereinigungsplans
Normenketten:
FlurbG § 60 Abs. 1 S. 2
FlurbG § 64
AGFlurbG Art. 2 Abs. 1
AGFlurbG Art. 2 Abs. 2
Schlagworte:
Flurbereinigung, Einbeziehung eines Einlageflurstücks ins Verfahrensgebiet (bestandskräftig), Zuteilung eines Flurstücks durch Änderung des (bestandskräftigen) Flurbereinigungsplans
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Teilnehmerin des mit Beschluss vom 22. September 1989 gemäß §§ 1, 4, 37 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens N … Am 22. Juni 1993 beschloss die damalige Direktion für Ländliche Entwicklung B … eine geringfügige Änderung des Verfahrensgebiets, wodurch unter anderem Einlageflurstück 76 (Gemarkung H …) in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurde. Auf diesem Grundstück befindet sich ein namenloser Graben, bei dem es sich um ein Gewässer III. Ordnung handelt. Mit Schreiben vom 28. Juli 1993, eingegangen am 29. Juli 1993, legte der Rechtsvorgänger der Klägerin Widerspruch gegen diese Änderung des Flurbereinigungsgebiets ein. Diesen Widerspruch nahm er am 30. September 1993 „unwiderruflich zurück“.
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Mit Schreiben vom 30. September 2010 an den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin äußerte sich die Gemeinde S … zu Unterhaltungsarbeiten am Gewässer auf Einlageflurstück 76. In diesem heißt es unter anderem, Flurstück 76 sei von der Anordnung der Flurbereinigung „nicht berührt“, es obliege der Klägerin, „das Verfahren auf das namenlose Gewässer zu erweitern“, sie solle Kontakt mit dem Vorsitzenden des Flurbereinigungsverfahrens aufnehmen.
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Im weiteren Verlauf thematisierte die Klägerin Einlageflurstück 76 gegenüber der Teilnehmergemeinschaft nicht, insbesondere auch nicht im Wunschtermin am 6. März 2012 und bei der Zwischenverhandlung zum Besitzstand am 16. Juli 2012.
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Am 4. Oktober 2018 beschloss der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Flurbereinigungsplan Teil I, der am 15. Oktober 2019 bekanntgegeben wurde und zu dem am 18. November 2019 der Anhörungstermin stattfand. Einlageflurstück 76 wurde dem bisherigen Eigentümer als Abfindungsflurstück zugewiesen.
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Mit Schreiben vom 21. November 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan Teil I ein. Sie rügte die Zuweisung des Abfindungsflurstücks 410 als Ersatz für Einlageflurstück 75. Einlageflurstück 76 thematisierte sie nicht. Den Widerspruch nahm sie aufgrund von Änderungen des Flurbereinigungsplans in der Abhilfeverhandlung am 28. September 2020 zurück.
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Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 an die Klägerin beantwortete die Teilnehmergemeinschaft ein Schreiben der Klägerin vom 27. April 2024. Dem Schreiben der Teilnehmergemeinschaft lag eine Kartenbeilage bei. Die Klägerin antwortete der Teilnehmergemeinschaft mit Schreiben vom 10. Juni 2024, sie habe auf der Kartenbeilage festgestellt, dass Einlageflurstück 76 nachträglich einbezogen worden sei. Sie lege Widerspruch gegen die „heimliche Vergrößerung der Flurbereinigung“ ein. Sie beantrage, ihr den Graben Einlageflurstück 76 zuzuteilen.
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Mit Schreiben vom 3. Juli 2024 teilte die Teilnehmergemeinschaft der Klägerin unter anderem mit, von einer „heimlichen Vergrößerung“ des Flurbereinigungsgebiets könne keine Rede sein. Einlageflurstück 76 sei bereits mit Beschluss vom 22. Juni 1993 nachträglich in das Verfahren einbezogen worden. Es sei widersprüchlich, dass die Klägerin einerseits der nachträglichen Beiziehung von Einlageflurstück 76 widerspreche, andererseits einen Teil dieses Flurstücks zugeteilt bekommen möchte.
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Mit Schreiben vom 6. Juli 2024 hat die Klägerin am 25. Juli 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben. Das Einlageflurstück 76 sei ohne öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen in die Flurbereinigung N* … einbezogen worden. Auf dem Erweiterungsplan von 1993 sei der Graben auf Einlageflurstück 76 nicht einbezogen gewesen. Den Graben Einlageflurstück 76 über die Flurbereinigung erwerben zu können, wäre ihr sehr entgegen gekommen. Sie beantrage die Zuteilung des Grabens Einlageflurstück 76.
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Mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht – verwiesen.
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Zur weiteren Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, 1993 sei nur ein Viertel von Einlageflurstück 76 in das Verfahren einbezogen worden. Nach 1993 sei das Flurbereinigungsgebiet anscheinend noch einmal erweitert worden, ohne dass dies öffentlich bekannt gemacht worden sei. Dabei seien die südlichen Dreiviertel von Einlageflurstück 76 hinzugezogen worden. Um dieses Stück hätte sie sich in jedem Fall bemüht. Die Auffassung, Einlageflurstück 76 sei mit Beschluss vom 22. Juni 1993 nachträglich in das Verfahren einbezogen worden, könne im Hinblick auf das Schreiben der Gemeinde S … nicht stimmen. Es müsse zwischen 2010 und 2024 ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne Auslegung eine Beiziehung von Einlageflurstück 76 stattgefunden haben. Sie wolle, dass ihr der Graben Einlageflurstück 76 zugeteilt werde.
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Der Beklagte hat beantragt,
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Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Der Beschluss über die geringfügigen Änderungen des Verfahrensgebietes als auch der Flurbereinigungsplan Teil I als Verwaltungsakt der Teilnehmergemeinschaft seien unanfechtbar. Außerdem fehle der Klägerin die Klagebefugnis. Der Beklagte wäre auch nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet gewesen, dessen Unterlassen die Klägerin in ihren Rechten verletzt haben könnte. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits gegen die Einbeziehung von Einlageflurstück 76 vorgehe, andererseits dessen Zuteilung fordere.
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Mit Schreiben vom 28. November 2024, 22. Januar 2025, 26. September 2025, 9. Oktober 2025 und 28. Oktober 2025 hat der Beklagte Akten vorgelegt.
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Am 27. November 2025 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. November 2025 trotz Ausbleibens der Klägerin entschieden werden. Die Klägerin ist am 8. August 2025 per Zustellungsurkunde ordnungsgemäß geladen worden. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist überwiegend bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Soweit sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des Einlageflurstücks 76 Gemarkung H* … in das Flurbereinigungsverfahren N … wendet, ist die Klage unzulässig.
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Die der Einbeziehung zugrundeliegende Änderung des Flurbereinigungsgebiets ist bereits bestandskräftig. Die Einbeziehung des Einlageflurstücks 76 erfolgte aufgrund Beschlusses der damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung B … vom 22. Juni 1993, mit dem das Flurbereinigungsgebiet geringfügig geändert worden war. Den vom Rechtsvorgänger der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 1993, eingegangen am 29. Juli 1993, hiergegen eingelegten Widerspruch (Bl. 48 f., 197 f. GA) nahm dieser am 30. September 1993 „unwiderruflich zurück“ (Bl. 50, 214 GA). Damit ist die der Einbeziehung des Einlageflurstücks 76 zugrundliegende Änderung des Flurbereinigungsgebiets aufgrund Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden und die Klage mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw. fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
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Das Vorbringen der Klägerin steht diesem Ergebnis nicht entgegen: Es trifft nicht zu, dass Einlageflurstück 76 im Jahr 1993 nicht bzw. nur zu einem Viertel in das Verfahren einbezogen worden wäre. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem Tenor des Beschlusses vom 22. Juni 1993 (Bl. 47, 205 GA) als auch aus der diesem Beschluss beigefügten Kartenbeilage (Bl. 51 GA) eindeutig, dass das gesamte Einlageflurstück 76 bereits 1993 in das Verfahrensgebiet einbezogen worden war. Hingegen geben die von der Klägerin als Anlage zu ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2024 vorgelegten Pläne (vgl. Bl. 54 ff., 113 f. GA) zur Beantwortung dieser Frage nichts her. Auch das Schreiben der Gemeinde S … vom 30. September 2010 (Bl. 119 GA) kann an dem eindeutigen Ergebnis, das sich aus dem Tenor und der Kartenbeilage des Beschlusses der damaligen Flurbereinigungsdirektion ergibt, nichts ändern: Die geringfügige Änderung des Verfahrensgebiets wurde nicht von der Gemeinde, sondern von der hierfür zuständigen damaligen Direktion für Ländliche Entwicklung beschlossen. Soweit es in dem Schreiben der Gemeinde heißt, Flurstück 76 sei von der Anordnung der Flurbereinigung „nicht berührt“, ist der Gemeinde offenkundig ein Irrtum hinsichtlich des Verfahrensgebiets unterlaufen.
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Ist demzufolge das gesamte Einlageflurstück 76 bereits 1993 in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen worden, trifft es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu, dass dieses Flurstück zwischen 2010 und 2024 ohne öffentliche Bekanntmachung und ohne Auslegung heimlich in das Verfahren einbezogen worden wäre. Ihr mit Schreiben vom 10. Juni 2024 erhobener Widerspruch gegen eine heimliche Vergrößerung des Flurbereinigungsgebiets ist schon nicht statthaft, da kein entsprechender Verwaltungsakt vorliegt. Versteht man die Klage der Klägerin insoweit als Untätigkeitsklage (vgl. § 142 Abs. 2 FlurbG; vgl. dazu: Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Auflage 2025, § 142 Rn. 16 ff.), ist auch diese mangels Statthaftigkeit unzulässig.
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Angesichts dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die Klage gegen die Einbeziehung des Einlageflurstücks 76 auch deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin zugleich die Zuteilung dieses Flurstücks begehrt, was widersprüchlich ist.
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2. Auch soweit die Klägerin die Zuteilung des Einlageflurstücks 76 begehrt – also die Verpflichtung des Beklagten zu einer entsprechenden Änderung des Flurbereinigungsplans Teil I, mit dem Einlageflurstück 76 nicht ihr, sondern dem bisherigen Eigentümer zugewiesen worden war (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO) –, ist ihre Klage erfolglos.
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Der am 4. Oktober 2018 beschlossene und am 15. Oktober 2019 bekanntgegebene Flurbereinigungsplan Teil I ist bestandskräftig geworden. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2019 eingelegten Widerspruch (Bl. 93, 210 GA) nahm diese aufgrund von Änderungen in der Abhilfeverhandlung am 28. September 2020 zurück (Bl. 38 f., 95 f., 208 f. GA). Damit ist der Flurbereinigungsplan Teil I aufgrund Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig geworden und die Klage insoweit mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens bzw. fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
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Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2024 einen Antrag auf Zuteilung des Einlageflurstücks 76 gestellt hat, ist ihre Klage als Untätigkeitsklage (vgl. § 142 Abs. 2 FlurbG; vgl. dazu: Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz, 11. Auflage 2025, § 142 Rn. 16 ff.) zu verstehen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 88 VwGO), die allerdings unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zuteilung des Einlageflurstücks 76 (vgl. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Unbeschadet der Bestandskraft eines Flurbereinigungsplans ist dessen nachträgliche Änderung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 64 FlurbG zwar grundsätzlich möglich (vgl. Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a.a.O., § 60 Rn. 4 m.w.N.). Die Klägerin hat vorliegend allerdings keinen derartigen Anspruch gegen den Beklagten auf eine Änderung des Flurbereinigungsplans Teil 1 in Gestalt einer nachträglichen Zuteilung des Einlageflurstücks 76.
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Auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde Änderungen vornehmen kann, die sie für erforderlich hält, kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen: Die Befugnis für Änderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist gemäß Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen (Linke in Linke/Mayr, AGFlurbG, Art. 2, Rn. 8). Der Klage gegen den Beklagten fehlt insoweit deshalb schon die Passivlegitimation (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Unbeschadet dessen will § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ohnehin nur die Planungshoheit der Behörde sichern, aber keine subjektiven Rechte geben (vgl. Köhler-Rott in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a.a.O., § 60 Rn. 3a m.w.N.).
28
Eine Änderung nach § 64 FlurbG, für die der Beklagte zuständig wäre (vgl. Art. 2 Abs. 2 AGFlurbG), scheidet von vornherein aus: § 64 FlurbG ist Rechtsgrundlage für Änderungen des Flurbereinigungsplans nach der (vorläufigen) Ausführungsanordnung gemäß §§ 61, 63 FlurbG (vgl. Zöllner in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a.a.O., § 64 Rn. 1 m.w.N.). Im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren ist allerdings noch keine Ausführungsanordnung oder vorläufige Ausführungsanordnung ergangen. Unabhängig davon kommt hinzu, dass Bedürfnisse, die schon bei der Planaufstellung oder im Rahmen eines Klage- oder Widerspruchsverfahrens gegen die Landabfindung erkennbar waren, eine Änderung nach § 64 FlurbG nicht rechtfertigen können. Auch wenn für den an der Änderung Interessierten die Bedürfnisse erkennbar waren und er sie nicht unverzüglich der Behörde mitteilt, ist § 64 FlurbG ausgeschlossen. Er muss sich zurechnen lassen, wenn die fehlende Vorhersehbarkeit für die Flurbereinigungsbehörde auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht beruht (Zöllner in Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a.a.O., § 64 Rn. 6 m.w.N.). Insoweit muss sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie sogar nach dem Schreiben der Gemeinde S* … vom 30. September 2010 gegenüber der Teilnehmergemeinschaft Einlageflurstück 76 nicht thematisiert hatte, insbesondere nicht im Wunschtermin am 6. März 2012 und bei der Zwischenverhandlung zum Besitzstand am 16. Juli 2012 sowie vor allem auch nicht in ihrem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan Teil I vom 21. November 2019 (Bl. 93, 210 GA).
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e) Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.