Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 16.07.2025 – 7 O 6928/24
Titel:

Dreijährige Speicherfrist einer Zahlungsstörung als angemessener Ausgleich widerstreitender Interessen

Normenketten:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 21 Abs. 1
InsBekV § 3
ZPO § 882 e
Leitsätze:
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten über eine Zahlungsstörung und deren Erledigung durch eine Auskunftei ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig, da sowohl eigene wirtschaftliche Interessen der Auskunftei als auch berechtigte Interessen ihrer Vertragspartner an einer fundierten Bonitätsprüfung bestehen, wobei diese Interessen auch dem Schutz des Betroffenen vor Überschuldung dienen können und daher im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung regelmäßig überwiegen.  (Rn. 25 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Speicherung von Daten über erledigte Zahlungsstörungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach deren Begleichung ist regelmäßig als erforderlich und angemessen anzusehen, weil statistisch belegt ist, dass das Risiko erneuter Zahlungsstörungen innerhalb dieses Zeitraums signifikant erhöht bleibt und eine frühere Löschung zu einem Verlust wesentlicher prognostischer Informationen führen würde.  (Rn. 29 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die für Eintragungen zur Restschuldbefreiung oder im Schuldnerverzeichnis geltenden verkürzten Löschfristen sind auf privatwirtschaftlich gespeicherte Zahlungsstörungsdaten nicht übertragbar, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt und insbesondere kein gleichgelagertes Rehabilitationskonzept besteht, während zugleich eine „besondere Situation“ i.S.v. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nur bei substantiiert dargelegten atypischen Umständen anzunehmen ist, die über die allgemeine Interessenabwägung hinaus eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit begründen.  (Rn. 44 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bonitätsprüfung, Löschungsanspruch, Speicherfrist, Wirtschaftsauskunftei, Zahlungsstörung, Negativeintrag, Restschuldbefreiung, atypische Umstände
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 05.01.2026 – 3 U 1428/25

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei betreibt und zu diesem Zwecke eine Datenbank mit Informationen zur Bewertung der Bonität von Einzelpersonen unterhält, die Löschung der bei der Beklagten unter der Kontonummer … gespeicherten, jedoch seit dem 31.05.2023 erledigten Forderung sowie die anschließende Berichtigung des „Score-Wertes“ des Klägers und die strafbewehrte Unterlassung, die Forderung unter der Kontonummer … erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. Ferner macht er vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
2
Die Beklagte löscht Einträge zu erledigten Forderungen drei Jahre nach der Erledigung. Erst nach der Löschung hat die erledigte Zahlungsstörung keinen Einfluss mehr auf den Score.
3
Sie bewertete den Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung mit einem Basis-Score von 60,28 von 100, was bedeutet, dass die Beklagte die Gefahr eines Zahlungsausfalles bei dem Kläger als „sehr hoch“ betrachtet.
4
Die Forderung unter der Kontonummer … beruht auf einer fristlosen Kündigung der …bank AG vom 25.09.2009, nachdem der Kläger sein Konto überzogen hatte und den Saldo nicht rechtzeitig ausgeglichen hatte. Die hieraus resultierende Forderung in Höhe von 1.612,46 € beglich der Kläger auch nach den schriftlichen Mahnungen der … GmbH vom 24.11.2020 sowie der …bank AG vom 04.12.2020 nicht. Am 03.12.2020 erkannte der Kläger die Forderung ausdrücklich an. Die Forderung wurde schließlich am 08.02.2022 im Wege eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen über einen Betrag in Höhe von 1.711,85 € tituliert. Den Verpflichtungen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung am 21.02.2022 bezüglich der Forderung kam der Kläger nicht nach. Am 03.05.2022 und am 10.05.2022 erbrachte der Kläger Teilzahlungen in Höhe von jeweils 500,00 €, eine weitere Teilzahlung wurde im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erwirkt. Am 31.05.2023 erfolgte schließlich die vollständige Begleichung der offenen Restforderung durch den Kläger.
5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2024 (Anlage K 6) machte die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte diese mit Schreiben vom 26.11.2024 (Anlage K 7) ab.
6
Der Kläger behauptet, die nicht rechtzeitige Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung stelle eine Ausnahme vom seinem üblicherweise stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlungsverhalten dar. Er sei sehr daran interessiert, seine Schulden vollständig und fristgerecht zu begleichen, und sei weder zahlungsunwillig noch zahlungsunfähig. Der negative Score-Wert belaste den Kläger im alltäglichen wirtschaftlichen Leben und er erfahre ständig Diskriminierung in wichtigen Geschäftsbeziehungen, was sich negativ auf seine psychische Gesundheit auswirke. Er fühle sich stigmatisiert und fürchte die rufschädigende Wirkung der schlechten S.-Auskunft. Es sei daneben als gerichtsbekannt zu unterstellen, dass es aufgrund des Score-Wertes unmöglich sei, den Energieliefervertrag zu wechseln, um Kosten zu sparen.
7
Zum Zeitpunkt der Eintragung sei der Kläger noch Student gewesen und habe nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügt. Inzwischen habe sich seine finanzielle Situation deutlich verbessert. Er sei fest angestellt und verfüge über ein stabiles Einkommen. Dennoch bleibe ihm der Zugang zu einer Autofinanzierung aufgrund des Eintrags verwehrt, obwohl er das Auto benötige, um seinen Arbeitsweg effizienter gestalten zu können. Auch wünsche er sich allgemein mehr finanzielle Flexibilität für zukünftige Anschaffungen und unerwartete Ausgaben.
8
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Löschung des Eintrags nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu. Die Speicherung des Eintrags nach Tilgung über sechs Monate hinaus erfolge willkürlich und verstoße damit gegen den mittelbar zur Wirkung kommenden Art. 3 Abs. 1 GG, es bestehe jedenfalls keine Notwendigkeit für die Speicherung mehr. Die Beklagte habe die Kreditwürdigkeit des Klägers im Rahmen einer den Anforderungen der DSGVO gerecht werdenden Organisation dynamisch zu bewerten. Informationen über eine bereits erledigte Forderung, die über die aktuelle Kreditwürdigkeit keine hinreichend sichere Auskunft mehr geben könnten, dürften deswegen nicht zu deren Bewertung herangezogen und erst recht nicht übermittelt werden. Die willkürlich von der Beklagten in ihren selbstgesetzten Verhaltensregeln (Code of Conduct) allgemeinverbindlich gesetzte Speicherfrist von drei Jahren könne nicht zum Ausgangspunkt der Bestimmung einer angemessenen Frist genommen werden. Es liege insoweit ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen beim Schuldnerverzeichnis oder bei der Restschuldbefreiung vor. Die erforderliche Einzelfallabwägung der Interessen falle zugunsten des Klägers aus.
9
Aus Art. 16 DSGVO stehe dem Kläger ein Anspruch auf Berichtigung seines Scores zu, da der auf Grundlage der übermäßig lang gespeicherten Informationen zu erledigten Forderungen errechnete Score-Wert ein unrichtiges personenbezogenes Datum darstelle.
10
Aufgrund des genannten Datenschutzverstoßes habe der Kläger zudem in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte, gerichtet auf Unterlassung der erneuten Speicherung und Verarbeitung der benannten Informationen.
11
Der Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus Art. 82 DSGVO.
12
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 31.05.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 31.05.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 973,66 EUR an diese zu zahlen.
13
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
14
Die Beklagte behauptet, dass durch statistische Untersuchungen der Beklagten belegt sei, dass das Risiko erneuter Zahlungsstörungen für den Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung einer Zahlungsstörung statistisch signifikant erhöht sei.
15
Sie meint, die streitgegenständliche Datenverarbeitung sei einschließlich der fortwährenden Speicherung bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist des Code of Conduct zulässig. Die berechtigten Interessen der Beklagten, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit seien von erheblichem Gewicht, da Auskünfte über erhöhte Risiken primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern dienen, das Risiko von weiteren Zahlungsstörungen bei kreditrelevanten Geschäften verringern und damit zu einer höheren Verfügbarkeit und zu geringeren Kosten von Krediten im Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer führen sowie auch dem Schutz der Kunden vor übermäßiger Verschuldung dienen. Demgegenüber stünden die nur pauschal vorgetragenen Interessen der Klägerin zurück.
16
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 18.06.2025 Bezug genommen.
17
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

A.
18
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
19
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich und örtlich zuständig.
20
II. Die Klage ist jedoch unbegründet.
21
Der Kläger kann von der Beklagten weder die Löschung der streitgegenständlichen Forderung (1.) noch eine Berichtigung ihrer Score-Werte oder die Unterlassung der erneuten Speicherung bzw. Verarbeitung (2.) verlangen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (3.).
22
1. Ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen erledigten Forderung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
23
Die Zahlungsstörung und deren Erledigung wurden zunächst rechtmäßig nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO verarbeitet gem. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO (vgl. unter a)), zudem ist die Löschung der Daten erst drei Jahre nach Erledigung der Zahlungsstörung notwendig gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) bzw. d) DSGVO (vgl. unter b)).
24
Der Anspruch auf Löschung ergibt sich auch nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO, da eine besondere Situation des Klägers gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO nicht ersichtlich ist (vgl. unter c)).
25
a) Im Rahmen der Ausführungen zum Unterlassungsanspruch wird seitens der Klagepartei auch die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gerügt. Nach Auffassung des Gerichts wurden die personenbezogenen Daten des Klägers jedoch von der Beklagten rechtmäßig i.S.v. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verarbeitet.
26
Auf Seiten der Beklagten liegen geschäftliche Interessen vor, da diese ihren Vertragspartnern entgeltliche Auskünfte erteilt. Darüber hinaus liegen aber auch berechtigte Interessen ihrer Vertragspartner als potentielle Kreditgeber des Klägers vor: Die Bonitätsprüfung von Verbrauchern vor dem Abschluss von Kreditverträgen wird sowohl von der europäischen wie auch der nationalen Rechtsordnung sogar als unabdingbar erachtet, da der Kreditgeber hierdurch vor Zahlungsausfällen und der Verbraucher vor Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit geschützt werden soll, dies ergibt sich auch aus den Regelungen der § 505 a BGB und § 18 a KWG, Art. 18 der Wohnimmobilienkredit-RL 2014/17/EU sowie Art. 8 der Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG (vgl. OLG München, Endurteil v. 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e, GRUR-RS 2025, 7769).
27
Zwar ist der Klagepartei zuzustimmen, dass ein Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person durch die Datenverarbeitung grundsätzlich erfolgt. Im Rahmen der Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten steigen, je länger diese gespeichert werden (vgl. OLG München, a.a.O.).
28
Jedoch sind derartige Informationen über Zahlungsstörungen wie bei dem Kläger über einen langen Zeitraum zwischen erstmaliger Mahnung im November 2020 bzw. der Titulierung der Forderung im Februar 2022 und vollständiger Begleichung erst im Mai 2023 auch nach deren Begleichung für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit noch relevant, sodass jedenfalls zeitnah nach deren Erledigung das Interesse an der weiteren Datenverarbeitung über das Erledigungsdatum hinaus überwiegt. Hierbei ist schließlich nach den obigen Ausführungen zu berücksichtigen, dass die weitere Datenverarbeitung nicht nur der Beklagten und deren Kunden, sondern auch dem Kläger als Schutz vor der Überschuldung und Überforderung durch neue Kredite dienen soll (OLG München, a.a.O.).
29
b) Die Datenverarbeitung ist auch innerhalb der dreijährigen Speicherungsfrist der Beklagten entsprechend deren Code of Conduct sowohl notwendig i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO als auch rechtmäßig i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. d), 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
30
Eine Löschung innerhalb von sechs Monaten, wie von der Klagepartei begehrt, hält das Gericht im Streitfall nicht für angemessen:
31
aa) Dass das Risiko zukünftiger Zahlungsstörungen bei bereits in der Vergangenheit mit Zahlungen in Rückstand geratenen Personen allgemein statistisch höher ist und dass dieses Risiko sich immer weiter reduziert, je mehr Zeit seit der Erledigung der Zahlungsstörung vergangen ist, ist letztlich allgemeinkundig.
32
bb) Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung innerhalb der ersten drei Jahren nach Erledigung weiterhin signifikant höher ist:
33
Die Beklagte hat unter Hinweis auf eigene Erhebungen und die als Anlage B 3 vorgelegte Stellungnahme einer Rechtsanwaltsgesellschaft qualifiziert vorgetragen, dass die seitens der Klagepartei begehrte Löschung der erledigten Zahlungsstörung nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen führen würde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer Löschfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung für die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer Löschfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsstörung bei einer Löschfrist von drei Jahren für die betroffene Gruppe immer noch achtmal so groß“ (Anlage B 3 unter Nr. 12).
34
Hinsichtlich der Rügen der Klagepartei zu den statistischen Erwägungen der Beklagten angesichts des Zeitraums der Coronapandemie schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des OLG München im zitierten Urteil vom 11.04.2025 an, welchen offenbar der gleiche Sachverhalt zugrunde lag:
„Der Kläger bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zahlen richtig sind, ein solches Bestreiten ins Blaue hinein wäre auch unzulässig (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Dass die der Analyse der Beklagten zugrundeliegenden Zahlen aus den (Corona-) Jahren 2019 bis 2022 stammen, führt (…) nicht zu deren Unbrauchbarkeit: Zum einen gab es die Pandemie nun einmal und der Kreditsektor hat mit ihren Folgen zu leben. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, diesen Zeitraum auszuklammern. Zum anderen vermitteln schon die – noch nicht von der Corona-Pandemie beeinflussten – Zahlen für das Jahr 2019 (…) ein klares Bild dahingehend, dass neue Zahlungsstörungen in der Gruppe derjenigen, deren Zahlungsstörung zum Stichtag 1. Januar 2019 bereits seit mindestens zwei und maximal drei Jahren erledigt war, mit ca. 6 % deutlich häufiger vorkamen als in der Gruppe der Personen ohne vorherigen Negativeintrag mit ca. 0,7 %. Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. Richtig ist dabei natürlich auch der Hinweis der Klagepartei (…), dass bei mindestens 94 % der von einer Zahlungsstörung betroffenen Verbraucher drei Jahre nach deren Erledigung keine neue Zahlungsstörung gemeldet worden war.“
35
Diese Erwägungen lassen sich vollumfänglich auf hiesigen Fall und die hier ebenfalls vorgetragenen identischen Zahlen (vgl. Bl. 45 d.A. sowie Bl. 111 d.A.) übertragen.
36
cc) Die Angemessenheit der Drei-Jahres-Frist des Code of Conduct der Beklagten ist jedoch unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Maßgabe des Erwägungsgrunds Nr. 39 der DSGVO zu beurteilen, welcher bestimmt, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben soll (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.07.2023, 1 U 8/22, zitiert nach juris). Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt nach Erledigung der streitgegenständlichen Forderung das Interesse der Klagepartei an einer ungestörten Ausübung ihrer Freiheiten die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten sowie die soziookönomischen Interessen des Kreditsektors (u.a. Schutz des Kreditnehmers vor wirtschaftlicher Überforderung sowie des Kreditgebers vor Zahlungsausfall) überwiegt (vgl. OLG München, Endurteil v. 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e, GRUR-RS 2025, 7769).
37
Vorliegend geht die erforderliche Einzelfallabwägung zu Lasten des Klägers aus, eine Löschung der Daten seiner erledigten Forderung ist abweichend vom Code of Conduct vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist nicht angezeigt:
38
Im Streitfall wurde die Forderung nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger durch die …bank AG im Jahr 2009 bereits im November und Dezember 2020 angemahnt und schließlich im Februar 2022 tituliert. Dennoch beglich der Kläger die Forderung erst im Mai 2023 vollständig. Angesichts der Höhe der Forderung von ca. 1.700,00 € handelt es sich um einen auffallend langen Zeitraum der Zahlungsstörung. Die Behauptung, dass der streitgegenständliche S.-Eintrag aus einer früheren Lebensphase des Klägers als Student mit beschränkten finanziellen Mitteln stamme, der Kläger mittlerweile aber eine feste Anstellung habe und seine finanziellen Verhältnisse geordnet habe, hat sich in dieser Form im Rahmen der informatorischen Anhörung des Klägers gerade nicht bestätigt. So gab der Kläger an, bereits seit dem Jahr 2009 als Ingenieur tätig zu sein. Es mag daher sein, dass die ursprüngliche Forderung eine Folge der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse als Student darstellt. Allerdings stammen die Zahlungsstörungen, insbesondere ab dem Zeitpunkt der erfolglosen Mahnungen Ende 2020 sowie der Titulierung Anfang 2022 offensichtlich aus einem Zeitraum, in dem der Kläger nach eigenen Angaben bereits als Ingenieur tätig war. Vor diesem Hintergrund ist besonders auffällig, dass der Kläger dennoch die Forderung jahrelang nicht begleichen konnte und selbst Ratenzahlungsvereinbarungen zum Teil nicht einhalten konnte.
39
Auch die mit der Klage geltend gemachten Einschränkungen im Wirtschaftsleben durch den derzeitigen S.-Eintrag hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht bzw. nicht in substantiierter Weise bestätigt.
40
Soweit der Kläger bei seiner Anhörung angab, dass die Finanzierung eines Autos durch ein Autohaus mit Verweis auf seinen S. -Score abgelehnt worden sei, konnte er schon nicht konkretisieren, wann genau dies der Fall gewesen sein soll. Hierzu erklärte er lediglich, dies sei wohl im letzten Jahr oder im Jahr 2023 gewesen. Das Gericht kann sich vor dem Hintergrund dieser pauschalen Angaben keine Überzeugung davon bilden, dass die geplante Finanzierung eines Autokaufs tatsächlich an dem streitgegenständlichen S.-Eintrag bzw. dem S.-Score scheiterte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass der Kläger am 23.07.2023, also schon kurze Zeit nach der Erledigung der streitgegenständlichen Forderung, einen Vertrag über eine Kreditkarte mit revolvierendem Kreditrahmen in Höhe von 8.000,00 € abschließen konnte, am 03.03.2024 einen Vertrag über ein Girokonto, zwischen dem 26.03.2024 und dem 05.12.2024 vier nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge in Höhe von insgesamt 7.000,00 € sowie zwischen dem 21.12.2022 und 24.12.2024 23 nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge in Höhe von insgesamt 12.947,00 €.
41
Weitere Beeinträchtigungen durch den S.-Eintrag konnte der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage im Rahmen seiner Anhörung gerade nicht benennen. Soweit er erklärte, ursprüngliche Pläne, ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen, verworfen zu haben, beruhte dies seinen eigenen Angaben zufolge auf dem Herzinfarkt seiner Frau im Jahr 2023 und nicht auf der Ablehnung einer Finanzierung mit dem Verweis auf seinen S.-Score.
42
Auch die abstrakt unterstellte Benachteiligung beim Abschluss von neuen Energielieferungsverträgen beeinträchtigte den Kläger persönlich nicht, der einen Wechsel des Vertrags offenbar nicht beabsichtigte. So verneinte er die Frage, ob er Probleme beim Abschluss bzw. Wechsel eines Energieliefervertrags gehabt habe und gab an, dass er bei N-ERGIE gewesen sei und weiterhin dort sei.
43
Unter diesen Umständen erachtet das Gericht daher im Streitfall den Zeitraum von drei Jahren als angemessen, in welchem das Interesse der Beklagten und des Kreditsektors (u.a. Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsausfall und des Kreditnehmers vor wirtschaftlicher Überforderung) das Interesse des Klägers an einer möglichst schnellen Löschung des streitgegenständlichen S. -Eintrags nach Erledigung der zugrunde liegenden Forderung überwiegt.
44
dd) Entgegen der Auffassung der Klagepartei liegt auch keine mit den Regelungen zur Restschuldbefreiung mit einer Löschungsfrist von sechs Monaten nach § 3 InsBekV, oder zur Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vergleichbare Lage vor.
45
Das Gericht macht sich insoweit zunächst die überzeugende Argumentation des OLG München aus dem Endurteil vom 11.04.2025, Az. 14 U 3590/24 e, zu eigen:
„Dass private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen nach Ablauf der Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register – und damit in Deutschland nach sechs Monaten (§ 3 InsBekV) – löschen müssen (EuGH a.a.O., Rn. 113), führt zu keiner anderen Beurteilung, weil die Fälle nicht vergleichbar sind:
- Vorliegend stammen die gespeicherten Daten schon nicht aus einem öffentlichen Register.
- Zu bedenken ist weiter, dass die Restschuldbefreiung es dem Begünstigten erlauben soll, sich nach der Krise, die zur Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens führt und der anschließenden dreijährigen Wohlverhaltensphase erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen (vgl. EuGH a.a.O., Rn. 98). Dieses Ziel wäre zumindest gefährdet, wenn Kreditgeber auf Umwegen über das Insolvenzverfahren in Kenntnis gesetzt würden.
- Zu bedenken ist auch, dass Kreditgeber in dieser Situation deutlich weniger schutzwürdig sind, weil die Begünstigten nach der Restschuldbefreiung eine „weiße Weste“ aufweisen, weshalb der potenzielle Kreditgeber in der Regel deren Kreditwürdigkeit bereits dadurch zuverlässig beurteilen kann, dass er ihre Einkommensverhältnisse prüft.
Dass eine kürzere Speicherfrist nötig wäre, folgt auch nicht aus § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, demzufolge die Löschung eines Eintrags im Schuldnerverzeichnis unter anderem dann vorzeitig erfolgt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Denn erstens wurden die streitgegenständlichen Daten vorliegend nicht aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen. Zweitens beabsichtigt § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO zwar ebenfalls, den Wirtschaftsverkehr vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu schützen (BT-Drs. 16/10069, S. 35 (…)), aber es gibt relevante Unterschiede, die eine differenzierte Betrachtung erfordern:
- Festzuhalten ist zunächst, dass der Kreis der Einsichtsberechtigten in das Schuldnerverzeichnis (vgl. § 882 f Abs. 1 ZPO) sehr weit gezogen ist und deutlich über den in Nr. 2, Nr. 4 aufgeführten Gesichtspunkt einer Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit hinausgeht.
- § 882 e ZPO, der die Löschung der Daten behandelt, differenziert weder nach der Höhe der zugrundeliegenden Forderung noch nach den Zwecken der Einsicht. Der frühe Zeitpunkt der Löschung (mit Nachweis der Erledigung) ist logische Folge dieser „one size fits all“ – Regelung, die für jeden betroffenen Fall sicherstellen muss, dass die Verarbeitung der Daten sich als rechtmäßig erweist.
- Der Kreis der Vertragspartner der Beklagten und damit auch der „Einsichtsberechtigten“ ist demgegenüber deutlich kleiner und die Bedeutung der Auskunft ist zugleich typischerweise deutlich größer: Die Beklagte erteilt insbesondere solchen Vertragspartnern Auskunft, die ein besonders hohes Interesse an Daten zur Kreditwürdigkeit haben, weil sie gegenüber einer Privatperson in Vorleistung gehen und damit ein wirtschaftliches (Ausfall-) Risiko kalkulieren müssen (insb. Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen). Der Schutz des Kreditsektors vor Zahlungsausfällen und Überforderung der Kreditnehmer rechtfertigt damit eine differenzierte Betrachtung.
- Die Annahme, durch eine vollständige Befriedigung werde jegliches Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt (…) erachtet der Senat vor diesem Hintergrund als unzutreffend und lebensfremd. Sie lässt sich auch nicht auf die Aussage des Gesetzgebers stützen, wonach der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers deshalb nicht zur Löschung der Eintragung führen könne, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigten (BT-Drs 16/10069, S. 40 (…)). In der genannten Fundstelle wird nur zum Ausdruck gebracht, wann das Informationsinteresse sicher fortbesteht, nicht aber, dass es im Fall einer vollständigen Befriedigung – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – entfällt.“
46
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Eintragung eines Beschlusses über die erteilte Restschuldbefreiung regelmäßig ein jahrelanges geordnetes und überwachtes Verfahren zur Sanierung der finanziellen Angelegenheiten des Insolvenzschuldners vorausging. Damit ist in derartigen Fällen davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldner im Zuge des Verfahrens seine Fähigkeit, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, maßgeblich mit fachkundiger Hilfe verbessert hat und daher die Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Zahlungsstörungen maßgeblich verringert ist.
47
Dies kann bei sonstigen Einträgen über Zahlungsstörungen wie hier vorliegend grundsätzlich gerade nicht unterstellt werden.
48
c) Die Klagepartei hat zudem auch keine „besondere Situation“ i.S.d. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO dargelegt, sodass eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO schon deshalb nicht zu erfolgen hat.
49
Eine besondere Situation im Sinne des Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO darf nicht vorschnell angenommen werden, vielmehr muss der Betroffene konkret darlegen, worin im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutzzweck des Datenschutzes über die bereits erfolgte Güterabwägung hinaus seine besondere Situation liegt, die eine Ausnahme von der rechtmäßigen Verarbeitung zulässt (vgl. Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Helfrich, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 21 Rn. 61). Hierfür müssen atypische Konstellationen vorliegen, welche im konkreten Einzelfall eine besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen begründen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 21 Rn. 30).
50
Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Zwar mögen die vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung geschilderten Gründe für den beabsichtigten Autokauf – der Arbeitsweg nach Sindelfingen sowie der einfachere Besuch seiner Frau im Krankenhaus, die nach Angaben des Klägers seit Mai 2023 im Koma liegt – eine besondere Situation darstellen. Da allerdings die Darlegungen zu dem beabsichtigen Autokauf nicht substantiiert sind und damit auch die Auswirkungen des streitgegenständlichen S.-Eintrags hierauf nicht feststehen, kann insoweit eine besondere Situation i.S.d. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO nicht begründet werden. Weitere konkrete Auswirkungen, die eine besondere Situation darstellen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl.o.).
51
Im Übrigen würden – wie bereits ausgeführt – die Interessen der Beklagten, ihrer Vertragspartner und der Allgemeinheit die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegen.
52
2. Da die Datenverarbeitung rechtmäßig erfolgt, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Berichtigung ihres Scores.
53
3. Mangels Rechtswidrigkeit scheidet ebenso ein Anspruch auf künftige Unterlassung der Speicherung bzw. Verarbeitung aus.
54
4. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten weder aus Art. 82 DSGVO noch unter Verzugsgesichtspunkten.
B.
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
56
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.
57
Die Bestimmung des Streitwertes erfolgt auf Grundlage von § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.