Titel:
Kausalitätsvermutung und Darlegungslast bei Arzneimittelschäden nach § 84 Abs. 2 AMG (hier: COVID-19-Impfstoff Comirnaty)
Normenketten:
AMG § 10, § 11, § 11a, § 84, § 84a
BGB § 630h Abs. 5 S. 1
Leitsätze:
1. Die Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 AMG setzt voraus, dass das Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen; dies ist der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat, ungesicherte Hypothesen für einen kausalen Zusammenhang genügen nicht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Geschädigten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadenseignung iSv § 84 Abs. 2 S. 1 AMG; der Beweislast vorgelagert ist eine erweiterte Darlegungslast, nach der es dem Geschädigten obliegt, alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen und dabei insbesondere auch seine Krankenunterlagen vorzulegen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts finden im Bereich des Arzneimittelrechts keine Anwendung. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Auskunft ist im Sinne des § 84 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AMG nicht erforderlich, wenn die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden nicht zu stärken vermag. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arzneimittel, Beweislast, Darlegungslast, Auskunftsanspruch, Impfschaden, Comirnaty, erweiterte Darlegungslast, Krankenunterlagen
Vorinstanz:
LG München II, Urteil vom 18.02.2025 – 1 O 3039/23
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18.02.2025, Az. 1 O 3039/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 185.000,00 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin zeigt in der Berufungsbegründung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler oder Versäumnisse des Landgerichts auf.
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1. Die Klägerin rügt, das Landgericht habe sich nicht mit den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aus § 8 AMG i.V.m. 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB sowie § 823 Abs. 1 BGB befasst. Das Landgericht habe das Beweismaß verkannt. Es genüge bei § 84 AMG eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden durch das Arzneimittel verursacht worden sei. Auch werde verkannt, dass ein Mitverursachungsbeitrag genüge (vgl. BGH vom 17.12.2024, Az.: VI ZR 311/23). Dies habe zur Folge, dass das Landgericht aus eigener Expertise jedwede Verursachung durch den Stoff Comirnaty habe ausschließen müssen, um ohne Beweisaufnahme zur Klageabweisung zu gelangen. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die in Eigenanamnese behauptete Infektion mit SarsCoV2 die Symptomatik ausgelöst haben könne, das setze in der Regel eine Lungenentzündung oder starke Bronchitis voraus, so dass das SarsCoV2 in den Blutkreislauf des Körpers gelangen könne. Ausgehend von der von der Beklagten verursachten Deregulierung des Immunsystems sei erst die erleichterte Infektion mit Sars-CoV2 ermöglicht worden. Die Fachinformationen seien unzutreffend. Im Bezug auf den Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 8 AMG sei von der Beklagten zu widerlegen, dass die Klagepartei sich auch hätte impfen lassen, wenn sie wahrheitsgemäß davon Kenntnis gehabt hätte, dass es keinen Infektionsschutz, keinen Übertragungsschutz, keinen Langzeitschutz und keine 95 Prozent Wirksamkeit darauf bezogen gegeben hätte. Bei der Verletzung des Schutzgesetzes gebe es dann auch in der Konsequenz für die haftungsausfüllende Kausalität eine Umkehr der Beweislast, da hier die Beklagte wegen der Verletzung des Schutzgesetzes ausschließen müsse, das die Verabreichung der streitgegenständlichen Charge nicht zum Schaden geführt habe. Comirnaty sei grundsätzlich geeignet, die streitgegenständlichen Schäden zu verursachen. Ein Schadenseintritt sei auch noch zu einem späten Zeitpunkt möglich. Es sei analog zu § 630 h Abs. 5 S. 1 BGB eine Beweislastumkehr anzunehmen. Die Beklagte habe mehrere „grobe Behandlungsfehler“ begangen. Das Landgericht sei auch nicht auf das negative Nutzen-Risiko-Verhältnis eingegangen. Der Klägerin seien unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung und Beweiserschwerung Beweiserleichterungen zuzubilligen. Es bestehe auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 3, 5, 14 HWG wegen irreführender Werbung. Die Beklagtenvertreter seien von der Beklagten nicht wirksam bevollmächtigt. Die Strichzeichen auf der Vollmacht ließen sich keinem Geschäftsführer zuordnen. Die „…“, zu der die Beklagenvertreter gehörten, sei mit dem deutschen Berufsrecht der Rechtsanwälte, dem Wettberwerbsrecht und dem Strafrecht nicht vereinbar. Die Beklagtenvertreter seien nicht postulationsfähig. Das erstinstanzliche Urteil sei deshalb nichtig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.08.2025 auf die Berufungsbegründung erwidert.
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2. Die klägerischen Rügen greifen nicht durch. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch ergeben sich aus der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen würden.
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a) Das Landgericht hat den Maßstab nicht zu hoch angesetzt, indem es von einer erweiterten Darlegungslast der Klagepartei hinsichtlich eines kausalen Schadens ausgeht. Vielmehr kam das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass die Klägerin einen auf die streitgegenständlichen Impfungen vom ….06.2021 und ….07.2021 zurückzuführenden nicht unerheblichen Gesundheitsschaden nicht hinreichend dargelegt hat. Für beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 84 Abs. 1 AMG – nämlich eine Haftung wegen Inverkehrbringens eines zulassungspflichtigen Arzneimittels, welches „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (§ 84 Abs. 1 S. 2, Nr. 1 AMG) oder eine Haftung, wenn der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung (§ 10 AMG), Gebrauchsinformation (= Packungsbeilage, § 11 AMG) oder Fachinformation (§ 11 a AMG) eingetreten ist (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) – ist Voraussetzung, dass der Schaden infolge der Einnahme des Arzneimittels eingetreten ist. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat das Landgericht zu Recht als nicht hinreichend erachtet.
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aa) Die Kausalität zwischen der Impfung der Klägerin mit dem Impfstoff Comimaty und den von ihr geltend gemachten Gesundheitsschäden (Atemnot und Ateminsuffizienz, Bewusstseinsstörung, Erbrechen, grippeähnliche Erkrankung, Zittern, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Kraftlosigkeit, Reflux, Durchfall, Darmbeschwerden, Muskel- und Gliederschmerzen, Schwitzen sowie Atemnot beim Treppensteigen) ist im Grundsatz von der Klägerin als Anspruchsstellerin zu beweisen. Ihr kommt hierbei gem. § 84 Abs. 2 AMG eine Kausalitätsvermutung zugute, wenn das Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen (§ 84 Abs. 2 S. 1, S. 2 AMG). Um die Kausalitätsvermutung auszulösen, muss der Geschädigte allerdings zunächst die Eignung des Arzneimittels, den Schaden zu verursachen, darlegen. Um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschrift zu verhindern, dürfen einerseits keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast des Arzneimittelanwenders gestellt werden. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat. Es genügt andererseits aber auch nicht, wenn nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht. Völlig zu Recht ging das Landgericht diesbezüglich von einer erweiterten Darlegungslast der Klägerin aus. Den Geschädigten trifft bereits nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG. Das bedeutet, dass der Geschädigte zunächst alle Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, die für die Schadenseignung im Einzelfall sprechen. Dabei hat der Geschädigte die einzelnen Indiztatsachen voll zu beweisen. Nur bewiesene Tatsachen gehen in die Beurteilung der konkreten Eignung ein. § 84 Abs. 2 AMG regelt die Verteilung der Beweislast, enthält jedoch keine Reduktion des Beweismaßes. Ist die Eignung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinn von § 286 ZPO nachgewiesen, greift die Kausalitätsvermutung nach Abs. 2 S. 1 nicht ein. Der Beweislast der Klägerin vorgelagert ist in diesem Zusammenhang eine erweiterte Darlegungslast (Brock, Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl. 2022, § 84, Rz. 127 ff. m.w.N.; Franzki, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand 01.06.2025, § 84 AMG, Rz. 111). Der Geschädigte kann sich nicht darauf beschränken, nur die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen. Nach dem Wortlaut von § 84 Abs. 2 S. 2 AMG gehören zu den vom Geschädigten darzulegenden Umständen u.a. sein Gesundheitszustand sowie alle sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Der Geschädigte hat demnach alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht ein umfassendes Bild über die Schadenseignung auf der Grundlage aller zur Beurteilung des Einzelfalls relevanten Informationen machen kann. Dies schließt gerade auch solche Informationen ein, über die nur der Geschädigte verfügt, wie z.B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel. Die erweiterte Darlegungslast ist Ausgleich für das Fehlen eines eigenen Auskunftsanspruchs des pharmazeutischen Unternehmers gegen den Geschädigten. Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach (Brock, Kügel/Müller/Hofmann, und Franzki, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, jeweils a.a.O.). Relevant sind nicht nur Krankenunterlagen, die Informationen über die Grunderkrankung und Verordnung des Arzneimittels sowie das Schadensereignis enthalten. Erforderlich ist darüber hinaus die Vorlage aller Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird. Legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert.
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bb) Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag der Klägerin nicht ausreichend substantiiert. Das Landgericht hat unter beanstandungsfreier Würdigung des Vortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen richtigerweise angenommen, dass der Vortrag der Klägerin gemessen an der ihr obliegenden erweiterten Darlegungslast unzureichend sowie teilweise widersprüchlich und damit unsubstantiiert ist. Auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Urteil auf S. 10 ff. wird Bezug genommen. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerin „Mit meiner Psyche hatte ich noch nie Probleme“ (Berufungsbegründung S. 30) offensichtlich wahrheitswidrig erfolgt, vgl. die vorgelegten Behandlungsunterlagen der psychiatrischen Klinik des … aus dem Jahr 2011.
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Das Landgericht hat entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung nicht aus eigener Sachkunde eine Verursachung der behaupteten Gesundheitsschäden durch den streitgegenständlichen Impfstoff ausgeschlossen, sondern den Vortrag der Klägerin zu ihrem Gesundheitszustand vor und nach der Impfung zu Recht als unsubstantiiert eingestuft. Auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin einen substantiierten Vortrag hierzu nicht nachgeholt.
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Der Vortrag der Klägerin ist auch an vielen Stellen in sich widersprüchlich. Während es auf S. 33 der Berufungsbegründung heißt, die Klägerin sei Fleischfachverkäuferin (so auch Anlage K 24, S. 14 und S. 19) und die Klägerin auf S. 31 Probleme bei der Ausführung dieses Berufes schildert, heißt es auf S. 158 der Berufungsbegründung, die Klägerin habe vom ….04.2007 bis ….07.2023 als Arztsekretärin … gearbeitet und beziehe seit … 03.2024 Erwerbsminderungsrente.
10
Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Anlage K 24 begannen die beklagten Beschwerden nach einer COVID-Infektion im Januar 2022 (Anlage K 24, S. 14; Entlassungsbericht der …) und nicht nach den streitgegenständlichen Impfungen. Die Auffassung, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit der Infektion stehen (und nicht mit der Impfung) vertreten auch durchgehend alle Behandler der Klägerin in der ärztlichen Dokumentation. Die Behauptung der Klägerin, dass die Krankenkasse Untersuchungen bei einem Verdacht auf Impfschaden nicht übernehmen würden, ist streitig und nicht nachgewiesen.
11
Hinsichtlich der aktuell beklagten Atembeschwerden hat die Klägerin nicht zu den in den Behandlungsunterlagen der … vermerkten Vorerkrankungen (… 09.2014: schwere Bronchitis; … 09.2014: Schmerzen li Thorax, V. auf Pleuritis; … 03.2018: Akute Bronchitis, Verdacht auf Pleuritis) Vortrag gehalten.
12
Magen- oder Darmbeschwerden wurden von der Klägerin im Anamnesebogen der … im Gegensatz zum Klagevortrag verneint (Bl. 53 der dortigen Behandlungsunterlagen), auch hierzu erfolgte kein Vortrag.
13
Dass der Klägerin insoweit eine erweiterte Darlegungslast obliegt, hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 04.12.2023, S. 17 ff, ausgeführt. Die Substantiierungsanforderungen waren der Klägerin dadurch bekannt. Eines gesonderten Hinweises der Kammer bedurfte es nicht.
14
cc) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf eine Beweislastumkehr berufen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts (nunmehr § 630 h Abs. 5 S. 1 BGB) finden im Bereich der Arzneimittelhaftung keine Anwendung und würden die Klägerin auch nicht von einer substantiierten Darlegung ihres Gesundheitszustandes vor und nach der Anwendung des streitgegenständlichen Impfstoffes entheben.
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b) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gem. § 84 a Abs. 1 AMG gegeben.
16
aa) Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass der Arzneimittelanwender Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die Annahme begründen, dass ein konkretes Arzneimittel den Schaden verursacht hat (Franzki, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Stand 01.02.2025, AMG § 84 a Rz. 10). Derartige Indiztatsachen können beispielsweise sein ein (enger) zeitlicher Zusammenhang zwischen der Arzneimittelverwendung und dem Auftreten der Rechtsgutsverletzung, ein vergleichbarer Schadenseintritt bei anderen Personen, das Abklingen bzw. Wiederauftreten der Symptome bei Absetzen bzw. Wiederanwenden des Medikaments, die Einnahme eines kontaminierten Arzneimittels und der Ausschluss anderer schadensgeeigneter Faktoren. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis; andererseits reicht die Äußerung eines unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursächlich geworden ist, zur Begründung des Auskunftsanspruchs nicht aus (BGH, Urt. v. 12.05.2015 – VI ZR 328/11, juris Rz. 12). So wird die begründete Annahme im Sinne des § 84 a Abs. 1 AMG in der Rechtsprechung jedenfalls dann bejaht, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit), und entsprechend verneint, wenn mehr gegen das Arzneimittel als Schadensursache spricht als dafür (Brock, Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG, § 84 a Rz. 14). Gegen die begründete Annahme der Schadensverursachung durch ein Arzneimittel kann der pharmazeutische Unternehmer einwenden, die Auskunft sei nicht erforderlich, § 84 a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AMG. Erforderlich ist die Auskunft im Sinne des § 84 a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AMG bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können; vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2015 – VI ZR 328/11, juris Rz. 21). Der Auskunftsanspruch ist damit unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutsverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt ist (BGH, Urt. v. 26.03.2013 – VI ZR 109/12, juris Rz. 42; Franzki, a.a.O., § 84 a Rz. 15). Gleiches gilt, wenn der pharmazeutische Unternehmer bereits im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs andere schadensgeeignete Umstände i.S.d. § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG darlegen und beweisen kann (Franzki, a.a.O., § 84 a Rz. 16; BGH, Urt. v. 26.03.2013 – VI ZR 109/12, juris Rz. 43), weil dann ein Anspruch aus § 84 AMG eindeutig ausscheidet.
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bb) Gemessen hieran sind vorliegend die Voraussetzungen des begehrten Auskunftsanspruchs nicht erfüllt. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, weil sie schon nicht ausreichend Indiztatsachen hinreichend substantiiert dargelegt hat, welche die Annahme begründen, dass der Impfstoff der Beklagten die beklagten Beschwerden verursacht hat. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
18
c) Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen mangels substantiierter Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden nicht. Etwaige Beweiserleichterungen, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin zu ihren Gunsten eingreifen sollen, entheben die Klägerin nicht der Pflicht zu substantiiertem Vortrag hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes. Diesbezüglich wurde in den von der Klägerin benannten Entscheidungen (BGH, Urt. v. 12.11.1991 – VI ZR 7/91, juris und Urt. v. 08.12.1992 – VI ZR 24/92) auch keine Verminderung der klägerischen Darlegungslast angenommen.
19
d) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt nicht darin, dass das Landgericht keine Behandlungsunterlagen der Klägerin beigezogen hat. Das Landgericht hat der Klägerin mit Verfügung vom 29.01.2024 aufgegeben, die vollständigen Behandlungsunterlagen einzureichen. Mit Beschluss vom 11.04.2024 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nicht vollständig sind und ihr eine weitere Frist von drei Wochen zur Beibringung gesetzt. Soweit die Vorlage nicht erfolgt ist, liegt dies im Verantwortungsbereich der Klägerin.
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e) Der Senat sieht keine Notwendigkeit für die vom Kläger mit den Berufungsanträgen zu Ziff. 7 und 8 beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sowie gem. Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht. Diese besteht nach Ansicht des Senats schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
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f) Das angegriffene Urteil ist auch nicht – wie von der Klägerin behauptet – wegen mangelnder Postulationsfähigkeit der die Beklagte vertretenden … nichtig. Unabhängig davon, dass die Behauptung zur fehlenden Postulationsfähigkeit schon unzutreffend sein dürfte, vgl. die Ausführungen der Beklagten auf S. 13 der Berufungserwiderung vom 26.08.2025, wurde die Beklagte bei der Antragstellung in erster Instanz durch die Rechtsanwältinnen … und … vertreten (Prot. v. 05.11.2024), deren Zulassung die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat.
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g) Auf die von der Klägerin erhobenen Rüge der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde eine Vollmacht vom 16.05.2025 vorgelegt. Soweit die Klägerin eine Interessenkollision rügt, berührt dies jedenfalls nicht die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und die im Namen der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen (BGH, Urt. v. 14.05.2009 – IX ZR 60/08, juris Rz. 9 ff).
23
h) Die Kostenentscheidung des Landgerichts erfolgte nach § 91 ZPO und ist nicht zu beanstanden. Ein Anlass, bei einer zukünftigen Kostenentscheidung des Senats von den geltenden gesetzlichen Regelungen abzuweichen, besteht nicht.
24
Weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 KV GKG).