Titel:
Darlegungs- und Beweislast beim Auskunftsanspruch nach § 84a AMG (hier: COVID-19-Impfstoff Comirnaty)
Normenketten:
AMG § 84, § 84a
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:
1. Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO kann nur von der Partei erhoben werden, die in dem vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Fehlen der Postulationsfähigkeit stellt keinen Nichtigkeitsgrund iSv § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG muss der Geschädigte zunächst darlegen und beweisen, dass er einen für eine Schadensersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 AMG relevanten Schaden erlitten hat. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Auskunft ist im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AMG nicht erforderlich, wenn die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden nicht zu stärken vermag. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
5. Den Arzneimittelanwender trifft beim Auskunftsanspruch nach § 84a AMG und beim Anspruch aus § 84 AMG eine erweiterte Darlegungslast, nach der es ihm obliegt, alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen und dabei insbesondere auch alle seine Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird, vorzulegen. (Rn. 43 – 44 und 98) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arzneimittel, Auskunft, Schadensersatzanspruch, Impfschaden, Comirnaty, Darlegungslast, erweiterter Darlegungslast, Krankenunterlagen, Nichtigkeitsklage, Postulationsfähigkeit
Vorinstanz:
LG Kempten, Endurteil vom 23.01.2025 – 32 O 161/23
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.01.2025, Az. 32 O 161/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
Entscheidungsgründe
1
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte als Herstellerin des COVID-19-Impfstoffs Comirnaty geltend.
2
Die Beklagte, ein pharmazeutisches Unternehmen, hat den Impfstoff Comirnaty im Zuge der Coronavirus-Pandemie entwickelt, auf den Markt gebracht und ist Inhaberin der Zulassung. Die Europäische Kommission erteilte für das Vakzin nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) am 21.12.2020 eine bedingte Zulassung gemäß Artikel 3 und Artikel 14-a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (Anlage BB 01). Die Standardzulassung wurde durch Beschluss vom 10.10.2022 erteilt (Anlage B 5). Grundlage für den Beschluss war u.a. die Empfehlung des Ausschusses für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), der ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffes feststellte.
3
Der Klagepartei wurden folgende Impfungen verabreicht:
- 1.
-
Impfung: … 10.2021, Comirnaty
- 2.
-
Impfung: … 11.2021, Comirnaty
4
Die Klägerin war bereits in den Jahren vor den streitgegenständlichen Impfungen wegen verschiedener Vorerkrankungen, insbesondere wegen einer Nebenniereninsuffizienz, einer Borreliose und einer Schilddrüsenunterfunktion, in ärztlicher Behandlung.
5
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 170.000 €, Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher materieller und immaterieller Schäden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen, Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.044,91 € nebst Zinsen, sowie Auskunft gerichteten Klage mit Urteil vom 23.1.2025 abgewiesen.
6
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.2.2025 Berufung eingelegt.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten, Az: 32 O 161/23, verkündet am 23.1.2025, zugestellt am 24.1.2025:
1. das Urteil gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für nichtig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen.
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in dieser Berufungsinstanz bei der Beklagten bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „Comirnaty“ der Beklagten von Bedeutung sein können, soweit diese Atemnot und Ateminsuffizienz, Borreliose, temporär Diarrhöe und Erbrechen, grippeähnlicher Erkrankung, schwerer Beschädigung des Immunsystems, rezidivierenden Fieberschüben/Krankheitsschüben, Muskelschwäche/Muskelschmerzen sowie CFS/schwere Mitochondriopathie, Herzstechen/Herzstolpern und Immundefizit (Th1/Th2 Zytokinstatus) verursachten, insbesondere,
a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.
b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat.
c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Chargen zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
d. Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „Wuhan 1“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.
e. Auskunft über den verwendeten P2-Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des Spike-Proteins, bezogen auf ein Lösen des S1-Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor.
f. Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonen-resonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt.
g. Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein enthalten sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat.
h. Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein und darüber, ob das Spike-Protein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
i. Auskunft über alle von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.
j. Auskunft dazu wie die Beklagte zu 1) sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.
k. Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten zu 1) zu dem ACE2-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-Systems (RAAS) am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
l. Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff BNT162b2.
m. Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
n. Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zu 1) zu den Feststellungen von Prof. M. von der T.U. of Science sowie der Feststellungen im Research Paper von U. K. V. S. und Kl. St. (BioNTech RNA-Basesd COVID-19 Injections Contain Large Amounts Of Residual DNA Including An SV40 Promoter/Enhancer Sequence, v5.2019-2024 https://publichealthpolicyjournal.com/biontech-rna-based-covid-19-injections-contain-large-amounts-of-residual-dna-including-an-sv40-promoter-enhancer-sequence/) zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff BNT162b2, insbesondere zum SV40-Promotor/Enhancer, bezogen auf die streitgegenständlichen Chargen. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhancer von der Beklagten zu 1) genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA mit dem SV40-Promoter/Enhancer nach der Vorstellung der Beklagten zu 1) in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?
o. Auskunft über die von der Beklagten zu 1) unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021.
p. Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses.
q. Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte zu 1) unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin BNT162b2 durch die Blockade/Zerstörung des P53-Proteins an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/
Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
r. Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren – d.h. mit Krebs assoziierte miRNA – in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty.
s. Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten zu 1), nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit BNT162b2 zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über den Grund für die Erhöhung des Risikos bei Frauen.
t. Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr U. S. und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten zu 1) selbst mit Comirnaty haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog.Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?
u. Auskunft über das Patent US 2015/0086612 A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht. (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar getting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten zu 1) vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
v. Auskunft über die Auswirkungen auf die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US 10,485,884 B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von Spike-Proteinen liegen der Beklagten zu 1) vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?
w. Auskunft der Beklagten zu 1) über das Spike-Protein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:
Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
x. Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?
y. Auskunft über den Einbau von N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?
z. Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von Comirnaty tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
aa. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte zu 1) dazu Auskunft erteilen, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
bb. Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu 1) zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen.
cc. Auskunft über den Verbleib des N1-Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, sowie darüber, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
dd. Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).
ee. Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigungen in Nanogramm an DNA (alle DNA-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
ff. Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und dessen Qualität gegenüber der Herstellung in „Process 1“ verändert wurde.
gg. Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffmenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da Comirnaty im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind.
hh. Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 – „gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt Comirnaty mit OEB 5 – „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Landgerichts Kempten des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 200.000 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2023 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus Impfung vom ….04.2021, Comirnaty, Chargennummer … und Impfung vom ….06.2021, Comirnaty Chargennummer … zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.305,02 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2023 zu zahlen.
6. Der Beklagten aus den Grundsätzen der Waffengleichheit grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMKR), nachdem alle Kosten der Beklagten grundsätzlich von der Staatskasse getragen werden, hilfsweise, der Beklagten zu untersagen, nach Erstattung der Anwaltsgebühren der Beklagten durch die Bundesrepublik Deutschland weiterhin einen Kostenerstattungsantrag zu stellen.
Ferner beantragt sie, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV im Wege der Vorlageentscheidung (Antrag 7.) sowie dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG im Wege des Vorlagebeschlusses (Antrag 8.) Fragen zur Beantwortung vorzulegen.
Hilfsweise beantragt sie,
9. Das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Kempten zurückzuverweisen.
10. Die Revision zuzulassen.
8
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
9
Das Ersturteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23.1.2025 entspricht der Sach- und Rechtslage. Die hiergegen von der Berufung erhobenen Rügen verfangen nicht. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
10
Zu den Berufungsangriffen der Klägerin im Schriftsatz vom 25.5.2025 ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken:
- 1.
-
Die Berufung der Klagepartei ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und erreicht den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert der Beschwer. Die Berufung ist ferner gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie lässt hinreichend erkennen, welche Gründe die Klagepartei den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.
- 2.
-
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung Anträge betreffend eine Beklagte zu 1) stellt (vgl. Anträge 2 i, j, k, n, o, q, s, t, u, v, w, z (aa) und (bb)), bleibt festzuhalten, dass sich die Klage nicht gegen mehrere Beklagte richtet.
11
Dass die Klägerin ihren Schmerzensanspruch in der Berufung nunmehr auf mindestens 200.000 Euro (Antrag Ziffer 3) beziffert, ist zulässig. Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich auf Grund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. 10.2002 – III ZR 205/01).
12
Soweit die Klägerin im Feststellungsantrag (vgl. Antrag Ziffer 4) auf Impfungen am …4.2021 und …6.2021 Bezug nimmt, stellt der Senat klar, dass die hier gegenständlichen Impfungen unstreitig am …10.2021 und …11.2021 erfolgten.
13
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung nunmehr außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.305,02 € seit 28.4.2023 (Antrag Ziffer 5) begehrt, widerspricht dies bereits ihrem erstinstanzlichen Vorbringen (Antrag auf Zahlung von 3.044,91 € nebst Zinsen seit 29.12.2022, vgl. hierzu auch Anlage K 7).
14
3. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
15
a. Zum Berufungsantrag 1 (Antrag, das Urteil des Landgerichts Kempten vom 23.1.2025 gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für nichtig zu erklären und Zurückverweisung an das Landgericht):
16
aa. Soweit in dem in der Berufungsbegründung vom 25.5.2025 als Hauptantrag angekündigten Antrag 1 eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu sehen ist, ist diese zulässig, da sich die Beklagte hierauf eingelassen und damit konkludent im Sinne von § 533 Nr. 1 1. Alt. ZPO eingewilligt hat und die Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO vorliegen.
17
bb. Die auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage ist unstatthaft.
18
Zwar hat die Partei im Fall des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein Wahlrecht, ob sie ein Rechtsmittel einlegt oder (nach Rechtskraft) die Nichtigkeitsklage wählt (vgl. BGH, Urteil vom 5.5.1982 – IVb ZR 707/80 und Beschluss vom 7.12.2006, IX ZB 257/05). Im hier vorliegenden Fall hat die Klägerin sich für das Rechtsmittel der Berufung entschieden und dieses auch form- und fristgerecht eingelegt, so dass die Erhebung einer Nichtigkeitsklage – für welche gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht München ohnehin nicht zuständig wäre – nicht statthaft ist.
19
Im Übrigen kann die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur von der Partei erhoben werden, die in dem vorangegangenen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten war. Nur die vertretene Partei, deren Schutz die Vorschrift dient, ist zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der nicht ordnungsgemäßen Vertretung (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) berechtigt, nicht der Gegner (vgl. BGH (XI. Zivilsenat), Beschluss vom 18.10.2016 – XI ZA 4/16).
20
cc. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt hier zudem nicht vor.
21
Soweit die Klägerin behauptet, es fehle an der Postulationsfähigkeit der die Beklagte (erstinstanzlich) vertretenden … sowie an der wirksamen Prozessvollmacht der Beklagten und in diesem Zusammenhang die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, verhilft dies der Berufung aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg.
22
Zum einen ist zwischen Postulationsfähigkeit und Vollmacht zu differenzieren. Ein etwaiges Fehlen der Postulationsfähigkeit stellt bereits keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar (vgl. BAG, Beschluss vom 18.10.1990 – 8 AS 1/90).
23
Zum anderen besteht für den Senat kein Zweifel, dass die in der Rechtsform einer Limited Liability Partnership englischen Rechts geführte Gesellschaft … mit Sitz in NY (USA), der der Beklagtenvertreter angehört, als solche gemäß §§ 207 a Abs. 1, 4, 59 Abs. 1 BRAO, § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO postulationsfähig ist.
24
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass die … die besonderen Voraussetzungen des § 207 a Abs. 4 BRAO für ausländische Berufsausübungsgesellschaften erfülle und bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zugelassen sei. Ausweislich der vorgelegten Zulassungsurkunde der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main wurde die … als ausländische Berufsausübungsgemeinschaft mit Sitz in NY (USA) und mit Zweigniederlassung in Frankfurt am Main gemäß § 207 a Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m. § 59 f. BRAO (am ….5.2024) zugelassen.
25
Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht substantiiert entgegengetreten.
26
Im Übrigen würde, selbst wenn die … nicht postulationsfähig wäre, dies nicht weiterhelfen.
27
Dass die vorliegend tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in Deutschland als Rechtsanwälte zugelassen sind, bezweifelt die Berufungsbegründung nicht.
28
Bei verständiger Würdigung – unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht – ist davon auszugehen, dass die Prozesshandlungen auch durch die unterzeichnenden bzw. signierenden Rechtsanwälte unmittelbar kraft ihrer persönlichen Postulationsfähigkeit vorgenommen wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 22.4.2009 – IV ZB 34/08). Hierfür sprechen bereits die Formulierungen in der Vertretungsanzeige vom 15.8.2023: Bereits im Kopf dieses Schriftstückes auf der linken Seite sind die Namen der Rechtsanwälte genannt, die das Schriftstück gezeichnet haben … Dieses Verständnis wird auch gestützt durch die Formulierung „… zeigen wir an, dass wir nunmehr die Beklagte vertreten. … (Unterschrift:) ….
29
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Beklagten vor:
30
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung rügt, die Vollmacht sei nicht rechtsgültig unterschrieben, geht dies fehl. Bereits die auf S. 218 der Berufungsbegründung abgebildete Vollmacht vom ….8.2023 enthält deutlich erkennbar eine Unterschrift, die aus mehreren Buchstaben besteht und den Anfangsbuchstaben eines Vornamens und einen Nachnamen enthält. Damit enthält der Schriftzug individuelle, charakteristische Merkmale, die die Wiedergabe eines Namens erkennen lassen und die Identifizierung des Ausstellers ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.4.2012 – VII ZB 36/10). Dies genügt.
31
Zudem hat die Beklagte auf diese Rüge hin mit der Berufungserwiderung eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Vollmacht zu den Akten nachgereicht, § 80 S. 1 und 2 ZPO.
32
Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde auch nicht nur die … bevollmächtigt. Die signierte Vollmacht enthält die Formulierung „… … insbesondere … wird hiermit für alle Rechtsstreitigkeiten der BM GmbH im Zusammenhang mit behaupteten Schädigungen aufgrund einer Impfung mit Comirnaty Vollmacht erteilt …“. (Hervorhebung durch den Senat). Damit lässt sich die von der Beklagten erteilte Vollmacht so verstehen, dass nicht allein die … sondern auch die ihr angehörenden Rechtsanwälte, insbesondere die in der Vollmacht namentlich genannten, bevollmächtigt waren (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22.4.2009, IV ZB 34/08).
33
Soweit die Klägerin auf S. 218 ff. der Berufungsbegründung zu den in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 aufgetretenen Vertreterinnen … und … ausführt, hilft auch dies nicht weiter. Unstreitig sind beide Personen Rechtsanwältinnen. Die Rechtsanwältin … ist zudem bereits im klägerseits vorlegten Briefbogen der … aufgeführt. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel, dass die Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß vertreten war.
34
Ebenso liegen die Voraussetzungen für ein Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nicht vor.
35
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liegt vor diesem Hintergrund fern.
36
b. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 84 a AMG (Antrag Ziffer 2):
37
aa. Nach § 84 a Abs. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft über die diesem bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie die ihm bekannt gewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sind, verlangen. Der Auskunftsanspruch ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, die Auskunft ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich (§ 84 a Abs. 1 S. 1 AMG).
38
Bei der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs muss der Geschädigte nach § 84 a Abs. 1 S. 1 AMG zunächst darlegen und ggf. beweisen, dass er einen für eine Schadensersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 AMG relevanten Schaden erlitten hat. Dazu gehört jedenfalls die Darlegung eines nicht unerheblichen Verletzungsschadens an einem der in § 84 Abs. 1 AMG geschützten Rechtsgüter. Außerdem müssen Tatsachen dargetan werden, die die Annahme begründen, dass ein konkretes, vom Geschädigten angewendetes Arzneimittel, das den Anforderungen des § 84 Abs. 1 AMG entspricht und von dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht worden ist, diesen Schaden verursacht hat. Einerseits reicht damit ein geäußerter unbestimmter Verdacht nicht aus, um einen Auskunftsanspruch zu begründen, andererseits ist aber auch nicht der Vollbeweis einer Kausalität zu führen. Dem Richter wird vielmehr eine Plausibilitätsprüfung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer hergestellten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftsersuchenden Anwenders ergeben. Umfang und Detaillierung der zu nennenden Tatsachen sind einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl. BT-Drucksache 14/7752, 20).
39
Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 12.5.2015 – VI ZR 328/11 Folgendes ausgeführt:
„Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs muss der Anspruchsteller nach § 84 a I 1 Hs 1 AMG nicht den Vollbeweis für den Kausalitatszusammenhang zwischen der Anwendung des Medikaments und dem Eintritt des Schadens fuhren; andererseits reicht die Äußerung des unbestimmten Verdachts, dass die Einnahme eines Medikaments für einen Gesundheitsschaden ursachlich geworden ist, zur Begründung des Auskunftsanspruchs nicht aus (Senat, NJW 2011, 1815 Rn. 36; BT-Drs. 14/7752, 20). Anderenfalls wurde der Anspruch auf eine Ausforschung des Unternehmers hinauslaufen, was durch § 84 a AMG nicht ermöglicht werden soll. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen (LG Berlin, NJW 2007, 3584 [3585]; Brock/Stoll in Kugel/Muller/Hofmann, AMG, § 84 a Rn. 11 f.; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 2 Aufl., § 27 Rn. 140, 143; Moelle in Dieners/Reese, HdB des Pharmarechts, § 13 Rn. 71; Hieke, PharmR 2005, 35 [36]; ders, Die Informationsrechte geschädigter Arzneimittelverbraucher, 335) müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Annahme begründen“, dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeintrachtigung verursacht worden ist. Dem Richter wird von § 84 a I 1 AMG eine Plausibilitatsprufung aufgetragen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache/Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des auskunftersuchenden Anwenders ergeben (Senat, NJW 2013, 2901 = VersR 2013, 1000 Rn. 36 m.w.N.). Wer nach § 84 a I 1 AMG Auskunft begehrt, muss nach Halbsatz 1 zunächst in einem ersten Schritt Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die eine solche Annahme begründen können (LG Berlin, NJW 2007, 3584 [3585]; Brock/Stoll in Kugel/Muller/Hofmann, § 84 a Rn. 11 f.; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, § 27 Rn. 140, 143; Moelle in Dieners/Reese, § 13 Rn. 71; Hieke, PharmR 2005, 35 [36]; ders, 335). Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2011, 1319 [1321]; Hieke, PharmR 2005, 35 [36]; ders, 336 f.; Moelle in Dieners/Reese, § 13 Rn. 64; Brock/Stoll in Kugel/Muller/Hofmann, § 84 a Rn. 14; Handorn in Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, § 27 Rn. 140, 143; Kloesel/Cyran, AMG, 92. EL 2004, § 84 a Anm. 2).
40
So wird die begründete Annahme im Sinne des § 84 a Abs. 1 AMG in der Rechtsprechung jedenfalls dann bejaht, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen (überwiegende Wahrscheinlichkeit), und entsprechend verneint, wenn mehr gegen das Arzneimittel als Schadensursache spricht als dafür (Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG, § 84 a Rn. 14). Gegen die begründete Annahme der Schadensverursachung durch ein Arzneimittel kann der pharmazeutische Unternehmer einwenden, die Auskunft sei nicht erforderlich, § 84 a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMG. Erforderlich ist die Auskunft im Sinne des § 84 a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMG bereits dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können; vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11, juris Rn. 21). Der Auskunftsanspruch ist damit unter anderem dann nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG hat, etwa die erlittene Rechtsgutverletzung unerheblich ist, der Geschädigte lediglich einen Vermögensschaden erlitten hat oder der Anspruch aus § 84 Abs. 1 AMG bereits verjährt ist (BGH, Urteil vom 26.03.2013 – VI ZR 109/12, juris Rn. 42; Franzki, a.a.O., § 84 a Rn. 15). Gleiches gilt, wenn der pharmazeutische Unternehmer bereits im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs andere schadensgeeignete Umstände i.S.d. § 84 Abs. 2 S. 3 AMG darlegen und beweisen kann (Franzki, a.a.O., § 84 a Rn. 16; BGH, Urteil vom 26.03.2013 – VI ZR 109/12, juris Rn. 43), weil dann ein Anspruch aus § 84 AMG eindeutig ausscheidet (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.8.2025, 1 U 4159/24e).
41
Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung des Geschädigten nicht überspannt werden, um den Zweck des Auskunftsanspruchs nicht zu vereiteln. Der Richter hat insbesondere Sachverhaltsaufklärungsschwierigkeiten des Geschädigten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BT-Druckssache 14/7752, 20).
42
Bezüglich des Umfangs muss aber ein vollständiger Sachvortrag des Anspruchstellers erfolgen, denn dieser ist durch das Tatbestandsmerkmal „begründete Annahme“ nicht von seiner Substantiierungslast befreit. Eine Beschränkung auf jene Tatsachen, die für die Schadensverursachung durch das Arzneimittel sprechen, ist nicht zulässig. Nur wenn alle sowohl für als auch gegen die Schadensverursachung sprechenden Tatsachen vorgetragen werden, kann der Richter im Rahmen der Plausibilitätsprüfung eine Gesamtwürdigung treffen. Daher muss der gesamte mit der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung und der Arzneimittelanwendung im Zusammenhang stehende Lebenssachverhalt vom Geschädigten dargelegt werden. Insbesondere sind Einzelheiten der Arzneimittelanwendung und der Gesundheitsbeeinträchtigung, Vorerkrankungen, Risikofaktoren, medizinische Eingriffe, die Einnahme anderer Arzneimittel sowie Indiztatsachen für einen Verursachungsbeitrag des Arzneimittels (beispielsweise eine Geeignetheit des Arzneimittels, den vorgebrachten Schaden zu verursachen) darzutun. Regelmäßig ist hierfür auch die Vorlage der vollständigen einschlägigen Krankenunterlagen erforderlich (vgl. Kügel/Müller/Hofmann Arzneimittelgesetz 3. Auflage 2022, § 84 a AMG, Rn. 15).
43
Den Arzneimittelanwender trifft – wie im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG auch – beim Auskunftsanspruch eine erweiterte Darlegungslast. Daher muss der Arzneimittelanwender den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu Beurteilung der Verbindung zwischen der Arzneimittelverwendung und dem eingetretenen Schaden von Bedeutung ist. Diese Anforderung an den Arzneimittelanwender, die sich aus § 84 Abs. 2 S. 2 AMG entsprechend ergibt, liegt darin begründet, dass der pharmazeutische Unternehmer andernfalls über Umstände, die in der Sphäre des Arzneimittelgeschädigten liegen, keine Kenntnis erlangen könnte. Ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch des pharmazeutischen Unternehmers gegen den Arzneimittelanwender existiert nämlich nicht (vgl. beck-online.GROSSKOMMENTAR GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann Hrsg: Spickhoff Stand: 01.10.2025 § 84 a AMG Rn. 11).
44
Relevant sind nicht nur Krankenunterlagen, die Informationen über die Grunderkrankung und Verordnung des Arzneimittels sowie das Schadensereignis enthalten. Erforderlich ist darüber hinaus die Vorlage aller Krankenunterlagen, in denen über Parallelerkrankungen, Lebensumstände und sonstige Risikofaktoren berichtet wird. Legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (vgl. OLG München (1. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 21.8.2025 – 1 U 4159/24e).
45
bb. Gemessen hieran ist die Würdigung des Landgerichts Kempten (Allgäu), die Klagepartei habe nicht ausreichend Indiztatsachen dargelegt, welche die Annahme begründen, dass der Impfstoff der Beklagten ihre Beschwerden verursacht habe, ohne Rechtsfehler und nicht zu beanstanden.
46
Das Erstgericht hat unter Würdigung des schriftsätzlichen Vortrags der Klägerin, ihrer Angaben im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und der von ihr vorgelegten Unterlagen zutreffend angenommen, dass der Vortrag der Klägerin gemessen an der ihr obliegenden Darlegungslast unglaubhaft/widersprüchlich und insgesamt unzureichend ist.
47
Das Landgericht hat hierzu auf S. 30 ff. seines Urteils insbesondere ausgeführt, dass
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die klägerseits behaupteten Leiden weitgehend auf ihren subjektiven, teilweise unglaubhaften Angaben beruhten,
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sie nur unzureichenden Vortrag zu ihrem gesundheitlichen Zustand vor der Impfung gehalten habe,
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sie trotz gerichtlichen Hinweises vom 8.11.2023 (Bl. 247 ff d.A.) auch keinerlei ärztliche Unterlagen zum Zeitraum der Monate nach der Impfung vorgelegt, sondern lediglich Dokumente aus dem letzten Quartal 2022 und 2023 eingereicht habe,
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im Wesentlichen kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung bestehe,
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sie bereits vor den hier gegenständlichen Impfungen an Borreliose, einer Schilddrüsenunterfunktion und einer Nierenschädigung gelitten habe,
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die geschilderten Beschwerden andere Ursachen haben könnten, insbesondere auf ihren Vorerkrankungen beruhen könnten.
48
Dies ist auch nach eigener Würdigung durch den Senat nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keine hinreichenden Tatsachen substantiiert dargelegt, die die Ursächlichkeit des Impfstoffs für den Schaden der Klägerin plausibel erscheinen lassen.
49
(1) Zwar behauptete die Klägerin schriftsätzlich, sie leide seit der 2. Impfung an folgenden Gesundheitsschäden, für die die Impfung kausal sei:
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Atemnot und Ateminsuffizienz,
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Borreliose,
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temporär Diarrhöe und Erbrechen,
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grippeähnliche Erkrankung,
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schwere Beschädigung des Immunsystems,
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rezidivierende Fieberschübe/Krankheitsschübe,
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Muskelschwäche/Muskelschmerzen sowie CFS/schwere Mitochondriopathie,
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Herzstechen/Herzstolpern/schwache Herzleistung
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kognitive Störungen.
50
Schriftsätzlich behauptete die Klagepartei auch, dass sie vor der Impfung „bei bester Gesundheit“ gewesen sei und ihr Immunsystem „immer exzellent gearbeitet“/„immer super funktioniert“ habe (vgl. S. 16 des Schriftsatzes vom 24.8.2023 und auch S. 16 der Berufungsbegründung).
51
(2) Hingegen räumte die Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht Kempten (Allgäu) am 18.12.2024 selbst ein, dass sie vor den Impfungen
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wegen einer Schilddrüsenunterfunktion in endokrinologischer Behandlung gewesen ist und insoweit auch Medikamente einnehmen musste,
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seit einem Virusinfekt ca. 2010 ihre Nebenniere geschädigt ist und diese insbesondere während ihrer Schwangerschaft (2019/2020) wegen ihrer zu geringen/grenzwertigen Eigenleistung medikamentös unterstützt werden musste,
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im Jahr 2015 festgestellt wurde, dass sie an Borreliose litt.
52
In ihre Berufungsbegründung führte sie ferner aus, dass sie im Frühjahr 2019 eine Infektion mit Fieber erlitten hatte, für welche sie Krankenkassenleistungen in Anspruch genommen hatte (vgl. S. 16 der Berufungsbegründung).
53
(3) Soweit die Klägerin auf S. 31 der Berufungsbegründung ausführt, sie habe mit der Anlage K 26 alle Behandlungen der letzten 5 Jahre überreicht, geht dies schon deshalb fehl, da die Anlage K 26 bereits nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag lediglich einen „Börsenbericht“ enthält (S. 92 der Replik). Jedenfalls stellt das als „annual report persuant to section 13 or 15 (d) of the securities exchange act of 1934“ bezeichnete Dokument keine Behandlungsunterlage der Klägerin dar.
54
Vollständige Krankenunterlagen hat die Klägerin hingegen nicht vorgelegt. So fehlen Behandlungsunterlagen für den Zeitraum vor ihren Impfungen gänzlich. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2022 (4. Quartal) und 2023 (Anlage K 08, 28-30) sind unvollständig und genügen nicht (siehe unten).
55
(4) Indes ergibt sich bereits aus den von ihr vorgelegten (unvollständigen) Unterlagen aus den Jahren 2022 (4. Quartal) und 2023 (Anlage K 08), dass vor der Impfung bei der Klägerin erhebliche behandlungsbedürftige körperliche Beschwerden/Erkrankungen vorhanden waren:
56
So bestätigte der Arztbericht vom … 12.2022 das Vorbestehen einer Nebennierenschwäche und einer Hypothyreose (vgl. S. 28 der Anlage K 08). Ebenso stellte der Arztbericht vom … 10.2022 (S. 34 der Anlage K 08) die Diagnose einer älteren, vorbekannten NNR-Insuffizienz in laufender endokrinologischer Kontrolle in … (E.27.4G).
57
Zudem wurde in den vorgelegten Arztberichten ein Zustand nach COVID-Durchbruchsinfektion im Herbst 2021 sowie ein Post-Covid Syndrom (U09.9G) diagnostiziert (vgl. S. 24, 26, 34 der Anlage K 08).
58
Damit ist bereits widerlegt, dass die Klägerin vor den streitgegenständlichen Impfungen gesund war.
59
(5) Soweit die Klägerin erstmals auf S. 20 ff. der Berufungsbegründung behauptet, die den medizinischen Unterlagen zu entnehmende „Covid-Durchbruchsinfektion“ sei unzutreffend, die Ärzte hätten ihre Leistungen abrechnen wollen und deshalb den Impfschaden zu einem „Long-Covid“-Fall zum Zwecke der Abrechnung „umetikettiert“ und in diesem Zusammenhang auf zwei nach der 2. Impfung erfolgte negative PCR-Tests Bezug nimmt, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.
60
Zum einen ist der von der Beklagten bestrittene Vortrag bereits verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.
61
Zum anderen hält der Senat die von der Klägerin behauptete bewusst-falsche „Umetikettierung“ der Diagnose zum Zwecke der Leistungsabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung für nicht nachvollziehbar und erkennbar fernliegend:
62
Es erschließt sich bereits nicht, weshalb eine Abrechnung mit der Diagnose eines Impfschadens nicht hätte erfolgen können. Zudem machen sich Ärzte, die eine bewusste Fehldiagnose zum Zwecke der Leistungsabrechnung stellen, des Abrechnungsbetruges strafbar. Dass nicht nur ein, sondern zwei unterschiedliche Ärzte (vgl. S. 24, 26, 34 der Anlage K 08) in ihren Befundberichten vorsätzlich falsch eine Covid-Infektion bzw. ein Post-Covid-Syndrom anstelle eines Impfschadens diagnostiziert hätten, hält der Senat vor diesem Hintergrund für abwegig.
63
Die PCR-Tests, die an den damaligen Hausarzt … gerichtet sind (auch dies spricht im Übrigen dafür, dass … entgegen der klägerischen Behauptung Befunde erhoben und aufgeschrieben hat, siehe unten) beziehen sich lediglich auf einen Zeitraum nach der 2. Impfung; ihnen liegen Eingänge vom … 11.2021 bzw. … 11.2021 zugrunde. Ferner enthalten beide Endbefunde den Hinweis:
„… Zur Zeit kein Hinweis auf eine COVID-19-Infektion (korrekte Probennahme vorausgesetzt). Der Test kann v.a. in der Fruhphase einer COVID-19-Infektion noch negativ sein Bei fortbestehendem Verdacht ist ggfs. eine Wiederholungsuntersuchung anzuraten. Nach einer durchgemachten Infektion ist das Virus regelhaft nicht mehr per PCR nachweisbar. Ruckwirkend lässt sich eine Infektion nur noch mittels einer Antikörperdiagnostik aus dem Blut nachweisen. Diese Antikörper sind wiederum wegen des relativ spaten Auftretens nicht für die Akutdiagnostik geeignet.“
64
Vor diesem Hintergrund sind diese PCR-Tests nicht geeignet, die Diagnosen einer „Covid-Durchbruchsinfektion“ im Herbst 2021 bzw. eines Post-Covid-Syndroms infrage zu stellen.
65
(6) Soweit die Klägerin einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen und den von ihr vorgetragenen Beschwerden behauptet, genügt dieser Vortrag nicht.
66
Zwar stellt gerade der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen bedeutsamen Umstand im Rahmen der Plausibilitätsprüfung dar.
67
(a) Hinsichtlich der geltend gemachten (Rezidivs der) Borreliose fehlt es aber bereits an substantiiertem Vortrag, wann diese mit welchen Symptomen bei der Klägerin aufgetreten ist. Aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen lässt sich ein (enger zeitlicher) Zusammenhang mit den im Jahr 2021 erfolgten Impfungen ebenfalls nicht entnehmen. So spricht der Arztbericht des … vom … 12.2022 (S. 28 der Anlage K 08) lediglich von einer aktuellen Behandlung wegen Borreliose. S. 9 der Anlage K 08 weist als am … 6.2023 gestellte Diagnose eine Lyme-Borreliose vom … 5.2023 auf. Auch der Arztbericht von … vom ….3.2024 hilft nicht weiter. Diese hat die Klägerin erstmals im Oktober 2022 behandelt (vgl. S. 1 des Arztberichts vom ….3.2024, Anlage K 28) und benennt ebenfalls keinen Zeitpunkt der Entstehung/Reaktivierung der Borreliose bei der Klägerin.
68
(b) Ebenso lässt sich den vorgelegten Unterlagen kein hinreichender (zeitlicher) Bezug zwischen den im Jahr 2021 erfolgten Impfungen und den von der Klägerin behaupteten (weiteren) Beschwerden (Fieber, Atemnot, Herzbeschwerden, maximale Erschöpfung, Übelkeit, Durchfall,…) entnehmen:
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Das Laborblatt (S. 1 ff. der Anlage K 08) weist den Stand ….6.2023 aus und enthält Messungen ab …11.2022 bis …5.2023 (vgl. S. 1) bzw. ab …10.22 bis …11.2022 (vgl. S. 4).
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S. 9 der Anlage K 08 enthält eine gestellte Diagnose vom …6.2023 zu einem Datum ….5.2023.
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Die Probe zur Bestimmung von Autoantikörpern (…) wurde am ….5.2023 entnommen (vgl. S. 11 ff. der Anlage K 08).
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Der Arztbericht der endokrinologischen Praxis … datiert vom … 11.2022 (S. 17 der Anlage K 08), die Messungen datieren vom …9.2022 (S. 18/19 sowie 22 der Anlage K 08) bzw. im Zeitraum vom ….9.2022 bis …10.2022 (S. 20/21 der Anlage K 08).
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Arztberichte des … betreffend einen immunpathologischen Befund der Klägerin zu einem Serum vom …11.2022 datieren vom …. und … 11.2022 (S. 23 ff. der Anlage K 08).
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Der Arztbericht des … vom …12.2022 betrifft einen Aufenthalt und Untersuchungen der Klägerin vom selben Tag (S. 28 f. der Anlage K 08).
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Der Arztbericht der … datiert vom …12.2022 und erfolgte anlässlich einer Untersuchung der Klägerin am …12.2022 (S. 32 der Anlage K 08).
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Die Probe, die der Untersuchung des … zugrunde lag, wurde am … 11.2022 entnommen (S. 33 der Anlage K 08).
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Der Arztbericht des … datiert vom ….10.2022 und bezog sich auf eine Untersuchung der Klägerin am ….10.2022 (S. 34 der Anlage K 34).
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Der Arztbericht des … datiert vom ….10.2022 nach einer am selben Tag erfolgten Kernspintomographie (S. 35 f. der Anlage K 08).
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Ausweislich der Stellungnahme von … vom …3.2024 befand sich die Klägerin erst seit Oktober 2022 in ihrer Behandlung (vgl. S. 2 der Anlage K 28).
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Der ärztliche Befundbericht des … (K 29) ist unvollständig (es fehlt die Seite 2), undatiert und enthält kein Datum der Blutabnahme. Vermerkt ist allerdings als Eingangsdatum der …12.2022 und Ausgangsdatum der …12.2022. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zu den Impfungen im Jahr 2021 lässt sich diesen Unterlagen jedenfalls nicht entnehmen.
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Dem Laborblatt (Anlage K 30) liegen Werte vom …10.2022 bis …11.2022 zugrunde.
69
(c) Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie angesichts ihrer Beschwerden erstmals am ….11.2021 von ihrem (damaligen) Hausarzt … behandelt worden sei, am …11.2021 in diesem Zusammenhang sogar ein Notarzteinsatz erfolgt sei und auch im Anschluss weitere Arztbesuche in der Hausarztpraxis stattgefunden hätten, hilft auch dies nicht weiter.
70
Entsprechende Unterlagen für diese Behauptungen hat sie trotz ausführlichen gerichtlichen Hinweises des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8.11.2023 (vgl. Bl. 247 ff. d.A.) nach wie vor nicht vorgelegt. Vielmehr behauptete die Klägerin zunächst, dass die Unterlagen dem Landgericht vorliegen würden (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 21.3.2024, Bl. 265 d.A.) und führte in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2024 schließlich aus:
„Ich möchte noch anführen, dass der Hausarzt keine Befunde aufschreibt. Auch der Bereitschaftsarzt hat keine Befunde aufgeschrieben.“
71
Diese Einlassung glaubt der Senat indes nicht.
72
Gemäß § 10 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) hat der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Zivilrechtlich ist die ärztliche Dokumentationspflicht in § 630 f BGB verankert. Gemäß § 630 f Abs. 1 S. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Gemäß § 630 f Abs. 2 BGB ist der Behandelnde weiter verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
73
Diese ärztliche Dokumentationspflicht dient der Beweissicherung, ist zum einen persönliche Gedächtnisstütze für den Arzt und soll zum anderen eine sachgerechte Behandlung und Weiterbehandlung des Patienten gewährleisten.
74
Dass Hausärzte durchaus Befunde aufschreiben, folgt zudem aus dem klägerseits vorgelegten Arztbericht der neuen Hausärztin der Klägerin … (Anlage K 28).
75
Vor diesem Hintergrund hält der Senat die klägerische Einlassung, dass weder der (ehemalige) Hausarzt – trotz mehrerer Behandlungstermine – noch der behandelnde Notarzt seiner Dokumentationspflicht nachgekommen sein soll, nicht für glaubhaft.
76
(d) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung vom 25.5.2025 weitere Anlagen vorlegt, hilft dies aus mehreren Gründen nicht weiter.
77
Zum einen ist ein derartiger Vortrag verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.
78
Zum anderen lässt sich aus den nunmehr eingereichten Anlagen ebenfalls kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Beschwerden und den Impfungen hinreichend feststellen:
79
Dem ärztlichen Befundbericht vom …12.2023 kann vielmehr entnommen werden, dass die Probe erst am …12.2023 entnommen wurde (vgl. Anlage BB 12).
80
Gleiches gilt für den mikrobiologischen Befund (Anlage BB 13). Zwar findet sich auf dieser kein Datum der Probennahme. Der Probeneingang datiert jedoch auf den …12.2023, mithin mehr als 2 Jahre nach der 2. Impfung. Dass die Entnahme der Probe zeitnah nach der Impfung erfolgte, liegt vor diesem Hintergrund fern.
81
Der Überweisungsschein (S. 23 der Berufungsbegründung) datiert erst vom …11.2022.
82
Der Befundbericht vom …12.2023 (S. 26 der Berufungsbegründung) weist eine Probenentnahme am …12.2023 auf.
83
Der mikrobiologische Befund (S. 27 der Berufungsbegründung) wurde nur auszugsweise vorlegt, ihm ist aber ein Probeneingang am …12.2023 zu entnehmen.
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Der mikrobiologische Befund (S. 28 der Berufungsbegründung) weist eine Probennahme am …10.2024 aus.
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(7) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Landgericht – ebenso wie der Senat – nicht gehalten nach dem „Grundsatz der Amtsermittlung in gesundheitlichen Fragestellungen“ „alle den Patienten betreffende Krankenunterlagen im Original gemäß § 142 ZPO beizuziehen“ (vgl. S. 15 des Schriftsatzes vom 24.8.2023) bzw. – nach Entbindung der „privaten Krankenkasse …“ von ihrer Schweigepflicht – eine amtliche Auskunft über die bei der … vor und nach den Impfungen verzeichneten Erkrankungen einzuholen (vgl. S. 32 der Berufungsbegründung).
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Zum einen stellen die … und die private … Krankenkasse schon unterschiedliche Versicherungen dar, womit die Schweigepflichtentbindung einer Krankenkasse unbehelflich bleibt.
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Zum anderen ist es – entgegen dem klägerischen Vorbringen – nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche Behandlungsunterlagen einzuholen. Vielmehr ist die ZPO vom Beibringungsgrundsatz geprägt. Eine plausible Erklärung, warum sich die Klägerin nicht in der Lage sieht, die Unterlagen selbst vorzulegen und es einer gerichtlichen Beiziehung bedarf, fehlt. Damit obliegt es der Klägerin, geeignete Unterlagen zur Substantiierung ihrer Behauptungen vorzulegen.
88
(8) Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich der Sachvortrag der Klägerin weitgehend in bloßen Behauptungen erschöpft, die Klägerin nur unvollständige Krankenunterlagen vorgelegt hat und zudem die klägerseits vorlegten Befundberichte/Untersuchungen teilweise in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen stehen (kerngesund <-> mehrere Vorerkrankungen, Zustand nach COVID-Durchbruchsinfektion im Herbst 2021 sowie Post-Covid Syndrom (U09.9G)) und auch nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen stehen. Wie von Erstgericht und von der Beklagten zutreffend ausgeführt, kommen im Hinblick auf die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch naheliegende Alternativursachen, insbesondere die vorbestehende Borreliose, Nebenniereninsuffizienz und Schilddrüsenprobleme, aber auch die diagnostizierte Coronavirus-Infektion mit Post-Covid-Syndrom in Betracht.
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Dem für Ansprüche aus Heilbehandlungen zuständigen Senat ist hierbei bekannt, dass
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Lyme-Borreliose eine durch Bakterien ausgelöste Infektionskrankheit ist, die durch Zecken übertragen wird und grippeähnliche Beschwerden wie Fieber auslösen kann,
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Patienten mit Nebenniereninsuffizienz häufig an Müdigkeit und Erschöpfung leiden,
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das Krankheitsbild des Post-Covid-Syndroms vielfältig ist, jedoch Erschöpfung sowie eine eingeschränkte körperliche und geistige Leistungsfähigkeit und Beschwerden der Lunge häufig beschrieben werden.
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Dass das von der Klägerin geschilderte Beschwerdebild größtenteils durch die vorbekannte Nebenniereninsuffizienz erklärbar wäre, wird zudem ausdrücklich im klägerseits vorgelegten Arztbrief des … vom …10.2022 dokumentiert (vgl. S. 34 der Anlage K 08). Dort heißt es wörtlich: „Die Pat. schildert mir auch heute wieder ein vielfältiges Beschwerdebild, das eigentlich größtenteils durch die vorbekannte NNR-Insuffizienz erklärbar wäre …“
91
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin bereits keine ausreichenden Indiztatsachen substantiiert dargelegt, welche die Annahme begründen, dass der Impfstoff der Beklagten die klägerseits behaupteten Beschwerden verursacht hat. Es hätte hierzu der Klägerin oblegen, zu ihren Vor- und Begleiterkrankungen ergänzend vorzutragen und ihren Vortrag durch die Vorlage von vollständigen Kranken- bzw. Patientenunterlagen zu belegen, um ihren schriftsätzlichen Vortrag, sie sei vor der Impfung gesund gewesen, bzw. den Vortrag im weiteren Verlauf, sie habe nicht relevante Vorerkrankungen gehabt, zu substantiieren bzw. die bestehenden Widersprüche auszuräumen. Die nur auszugsweise vorgelegten Unterlagen vermögen den klägerischen Vortrag nicht ansatzweise zu tragen.
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(9) Vor diesem Hintergrund fehlt es auch an der Erforderlichkeit der Auskunft.
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Die Klägerin hat bereits den erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung und der gesundheitlichen Schädigung nicht substantiiert dargelegt. Ebenso können die bei der Klägerin vorhandenen Risikofaktoren für sich allein den Gesundheitsschaden herbeigeführt haben. Da diese Möglichkeit der Schadensverursachung durch die mit dem Auskunftsverlangen begehrten Angaben der Beklagten nicht ausgeräumt werden kann, ist die begehrte Auskunft im Streitfall nicht geeignet, die beweisrechtliche Stellung der Klägerin zu stärken, so dass bei dieser Sachlage ein Auskunftsanspruch auch mangels Erforderlichkeit der begehrten Auskunft nicht besteht (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26.3.2013 – VI ZR 109/12).
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c. Der Klägerin stehen weder Schadensersatzansprüche gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG noch aus § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG zu:
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Beide Alternativen eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 Abs. 1 AMG (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG und § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) setzen voraus, dass der Schaden infolge der Anwendung des Arzneimittels eingetreten ist.
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Zu Recht hat das Landgericht Kempten (Allgäu) den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin als nicht hinreichend erachtet.
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Die Kausalität zwischen der Impfung der Klägerin mit dem Impfstoff Comirnaty und den von ihr geltend gemachten Gesundheitsschäden ist im Grundsatz von der Klägerin als Anspruchsstellerin zu beweisen. Zwar kommt ihr hierbei gemäß § 84 Abs. 2 AMG eine Kausalitätsvermutung zugute, wenn das Arzneimittel geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen (§ 84 Abs. 2 S. 1, 2 AMG). Um die Kausalitätsvermutung auszulösen, muss der Geschädigte allerdings zunächst die Eignung des Arzneimittels darlegen, den Schaden zu verursachen. Um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschrift zu verhindern, dürfen einerseits keine zu hohen Anforderungen an die Darlegungslast des Arzneimittelanwenders gestellt werden. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat. Es genügt andererseits aber auch nicht, wenn nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht. Den Geschädigten trifft bereits nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG. Das bedeutet, dass der Geschädigte zunächst alle Tatsachen vortragen und ggf. beweisen muss, die für die Schadenseignung im Einzelfall sprechen. Dabei hat der Geschädigte die einzelnen Indiztatsachen voll zu beweisen. Nur bewiesene Tatsachen gehen in die Beurteilung der konkreten Eignung ein. Abs. 2 regelt die Verteilung der Beweislast, enthält jedoch keine Reduktion des Beweismaßes. Ist die Eignung nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinn von § 286 ZPO nachgewiesen, greift die Kausalitätsvermutung nach Abs. 2 S. 1 nicht ein. Der Beweislast des Geschädigten vorgelagert ist in diesem Zusammenhang eine erweiterte Darlegungslast (vgl. OLG München (1. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 21.08.2025 – 1 U 4159/24 e).
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Auch im Rahmen des § 84 Abs. 2, 1 AMG greift demnach die erweitere Darlegungslast, d.h. die Klägerin hat alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen unter Vorlage ihrer Krankenunterlagen vorzutragen (siehe oben). Dies zugrunde gelegt, ist der Vortrag der Klägerin hier nicht ausreichend, um die Schadenseignung im konkreten Fall darzulegen. Wie bereits unter Ziffer b. ausgeführt ist hier die Klägerin der ihr obliegenden umfassenden Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen. Die auszugsweise eingereichten ärztlichen Unterlagen zusammen mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sowie dem Vortrag in der Berufungsbegründung sind nicht geeignet, im konkreten Fall die Eignung der Impfung für die vorgetragenen Beschwerden hinreichend darzulegen (siehe oben).
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d. Da die Klägerin einen kausalen Schaden infolge der Impfung nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, kommen auch andere deliktische Anspruchsgrundlagen vorliegend nicht in Betracht.
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e. Vor diesem Hintergrund geht auch der Feststellungsantrag (Ziffer 4) und der Antrag auf Zahlung der Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung (Ziffer 5) ins Leere.
101
f. Soweit die Klägerin schließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, verhilft auch dies der Berufung nicht zum Erfolg.
102
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Sachvortrag der Klägerin umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Zutreffend hat es die Ansprüche verneint, da die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht genügt hat. Der Erholung von Sachverständigengutachten bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
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Entgegen dem klägerischen Vorwurf liegt auch keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vor.
104
Zum einen ist ein gerichtlicher Hinweis dann entbehrlich, wenn – wie vorliegend geschehen – die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 207/05).
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Zum anderen hat das Landgericht Kempten mit Verfügung vom 8.11.2023 (vgl. S. 247 ff. d.A.) umfassend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die angeblich kausal auf die Impfung zurückzuführenden Schäden nicht ausreichend nachgekommen ist. Weiterer gerichtlicher Hinweise bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.
106
Im Übrigen hat die Klägerin auch noch in der Berufungsbegründung nicht substantiiert vorgetragen, welche weiteren konkreten Hinweise noch zu erteilen gewesen wären und wie sie dann weiter vorgetragen hätte. Es fehlt weiterhin an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag, der die Annahme begründet, dass der konkrete Impfstoff den klägerseits behaupteten Schaden verursacht hat. Die nunmehr (verspätet) vorlegten Unterlagen genügen jedenfalls nicht (s.o.).
107
g. Der Anregung der Klägerin, der Beklagten aus Grundsätzen der Waffengleichheit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wird nicht gefolgt. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 91, 97 ZPO. Für eine von der Klägerin beantragte Abweichung von dieser Regel sind keine Gründe ersichtlich, zumal die Klägerin ohnehin rechtsschutzversichert ist (vgl. Zahlungsanzeige S. 2 des Kostenhefts).
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4. Der Senat sieht keine Notwendigkeit für die von der Klägerin mit den Klageanträgen Ziffer 7 und 8 beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sowie gem. Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht. Diese besteht schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht.
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5. Da die Voraussetzungen für ein Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag Ziffer 9 ohne Erfolg.
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6. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in Bezug auf den konkreten Sachvortrag der Parteien.
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Das Ersturteil hat insgesamt Bestand. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden müssen.
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Die Berufungsangriffe gehen insgesamt ins Leere. Das Ersturteil hat Bestand.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Es besteht Gelegenheit zur Berufungsrücknahme und Stellungnahme bis spätestens 28.11.2025.
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Binnen gleicher Frist können beide Parteien zum Streitwert Stellung nehmen. Der Senat beabsichtigt, diesen auf bis zu 230.000,00 € festzusetzen.