Titel:
Zulässigkeit der Klage, Erfüllungseinwand, Löschungsanspruch, Berichtigung von Score-Werten, Unterlassungsanspruch, Darlegungs- und Beweislast
Schlagworte:
Zulässigkeit der Klage, Erfüllungseinwand, Löschungsanspruch, Berichtigung von Score-Werten, Unterlassungsanspruch, Darlegungs- und Beweislast
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.01.2026 – 20 U 2852/25 e
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung bei ihr gespeicherter Informationen über klägerische Zahlungsstörungen, Berichtigung von Score-Werten, Unterlassung erneuter Speicherungen, Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Kosten in Anspruch.
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Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft in Form einer Aktiengesellschaft. Sie stellt ihren Vertragspartnern zum Zweck der Gewinnerzielung Informationen zur Verfügung, die für diese im Rahmen ihres Kreditgeschäfts bedeutsam sein können. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten bestimmte Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden, die die Beklagte aufbewahrt, um sodann ihren Vertragspartnern wiederum Informationen für eine Kreditentscheidung zur Verfügung stellen zu können.
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Die Beklagte führte in ihrem Datenbestand in Bezug auf den Kläger folgende Einträge:
1. Die Forderung zum Erledigungsdatum 27.01.2022 mit der Forderungsnummer ...14
2. Die Forderung zum Erledigungsdatum 08.04.2022 mit der Forderungsnummer ...67
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Diese Eintragungen sind inhaltlich korrekt, der Kläger hat die zugrunde liegenden Forderungen der R. Service GmbH für V. GmbH (zugrundeliegende Forderung zu Eintrag 1) und der S. Bank SA Niederlassung Deutschland (zugrundeliegende Forderung zu Eintag 2) inhaltlich nicht bestritten.
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Die R. Services GmbH für V. GmbH hat der Beklagten die streitgegenständliche Forderung (s.o.) als schwerwiegende Zahlungsstörung des Klägers gemeldet und die Beklagte hat einen entsprechenden Eintrag in ihren Datenbestand aufgenommen. Die dem Eintrag zugrundeliegende Forderung stammte aus einem Dienstleistungsvertrag über Telekommunikationsleistungen, den der Kläger mit der V. GmbH geschlossen hatte. Der Kläger glich dabei Forderungen in Gesamthöhe von 1.311,33 Euro nicht aus. Erst am 27. Januar 2022 – drei Jahre und zehn Monate nach Titulierung der Forderung – beglich der Kläger die offene Forderung über nunmehr 1.734,00 Euro.
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Die S. Bank SA Niederlassung Deutschland hat der Beklagten die weitere streitgegenständliche Forderung (s.o.) erstmalig am 16. August 2021 ebenfalls als schwerwiegende Zahlungsstörung des Klägers gemeldet und die Beklagte hat einen entsprechenden Eintrag in ihren Datenbestand aufgenommen. Die Forderung, die dem Eintrag zu 2 zugrunde lag, beruhte auf einem Darlehensvertrag, den der Kläger mit der Vertragspartnerin S., damals noch unter O. Bank S.A. fimierend, zur Finanzierung eines Fahrzeuges abgeschlossen hatte. Mit Schreiben vom 8. April 2021 übermittelte die Gläubigerin dem Kläger die Schlussabrechnung, nachdem das Fahrzeug vom Kläger zurückgegeben und von der Vertragspartnerin S. verkauft worden war. Daraus ergab sich eine Forderung von 755,77 Euro der Gläubigerin. Erst am 8. April 2022 – fast ein Jahr nach der ersten Mahnung der Forderung – beglich der Kläger die offene Forderung über nunmehr 775,00 Euro.
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Der SCHUFA-Basis-Score des Klägers beträgt 20,22.
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Die Beklagte hält Eintragungen über durch Vertragspartner gemeldete, durch Zahlung erloschene, Forderungen regelmäßig für drei Jahre seit Erledigung vor.
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Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2023 (Anlage KGR 1) hat der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 17.08.2023 zur Erfüllung der nunmehr klageweise geltend gemachten Ansprüche aufgefordert.
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Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2023 (Anlage KGR 2) ab.
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Mit Ablauf einer jeweiligen Speicherdauer von 3 Jahren löschte die Beklagte die den Klageanträgen zu 1) und 2) zugrundeliegenden Einträge, namentlich zum 27.01.2025 (Antrag zu 1) und zum 08.04.2025 (Antrag zu 2), vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2025, dort Seite 2.
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Der Kläger behauptet, er habe aufgrund der Score-Werte, aufgrund derer die Beklagte sich befähigt sieht, die Kreditwürdigkeit der Klägerseite gegenüber einer unbestimmten Vielzahl ihrer potentiellen Vertragspartner zu bewerten, vielfältige Nachteile erleiden müssen. Diese negativen Folgen würden bis heute andauern. Er sei uneingeschränkt zahlungsfähig und zahlungswillig. Trotz seines guten Gehalts erhalte er aufgrund der Einträge keinen Kredit zur Finanzierung eines Autos. Dieses benötige er jedoch für die Fahrt zu seinem Arbeitsplatz. Ebenso sei ihm die Anmietung einer Wohnung verweigert worden, gleiches gelte für die Finanzierung eines Eigenheims. Die nichtrechtzeitige Erfüllung der eingetragenen Forderung stelle eine Ausnahme von seinem sonst stets zuverlässigen und pünktlichen Zahlungsverhalten dar. Ihm liege sehr daran, seine Schulden vollumfänglich und fristgemäß zu begleichen. Da er weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig sei, wolle er auch in der Öffentlichkeit nicht entsprechend angesehen werden.
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Der Kläger meint, seine Klage sei zulässig und begründet. Die örtliche Zuständigkeit folge aus Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, der die Regelungen des nationalen Prozessrechts insoweit überlagere, als dass er für die Durchsetzung der Ansprüche aus der DSGVO den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerseite als zusätzlichen Gerichtsstand bestimme.
14
Seine Klage sei auch begründet, ihm stünden gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Löschung, Unterlassung und Berichtigung sowie Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes zu. Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO sofort, jedenfalls aber sechs Monate nach Tilgung der eingetragenen Forderung. Die Speicherung sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da seine Kreditwürdigkeit im Rahmen einer den Anforderungen der DSGVO gerecht werdenden Organisation dynamisch zu bewerten sei. Derselbe Anspruch folge aus Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO, da die Speicherung im Zeitpunkt des Löschungsverlangens rechtswidrig sei. Die Regelungen des § 882e Abs. 1, Abs. 3 ZPO – zur Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis – sowie des § 3 Abs. 2 InsBekV – zur Löschung elektronisch veröffentlichter Daten aus einem Insolvenzverfahren – seien im Sinne einer zulässigen Speicherdauer von maximal sechs Monaten jedenfalls entsprechend anzuwenden, andernfalls werde der Kläger unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Sei die Verarbeitung seiner Daten durch die Beklagte nicht bereits jetzt rechtswidrig, sei zumindest zu bestimmen, wie lange die Verarbeitung fortdauern dürfe.
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Weiter bestehe ein Anspruch auf Berichtigung des Schufa-Scores aus Art. 16 DSGVO.
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Der auf Grundlage der übermäßig lang gespeicherten Informationen zu erledigten Forderungen errechnete Score-Wert der Beklagten stelle ein unrichtiges personenbezogenes Datum dar.
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Aufgrund des genannten Datenschutzverstoßes habe die Klägerseite auch einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte. Dieser richtet sich auf Unterlassung der erneuten Speicherung und Verarbeitung der benannten Informationen in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Für die Zeit der unrechtmäßigen Verarbeitung seiner personenbezognen Daten stehe ihm aus Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 1.000,00 Euro zu.
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ...14 gegen die Klägerseite vom 27.01.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ...67 gegen die Klägerseite vom 08.04.2022 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ...14 gegen die Klägerseite, die am 27.01.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
- 5.
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ...67 gegen die Klägerseite, die am 08.04.2022 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
- 6.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 1.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 7.
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Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite in Höhe von 1.054,10 EUR an diese zu zahlen
20
Die Beklagte beantragt,
21
Die Beklagte behauptet, die verarbeiteten Informationen über die klägerische Zahlungsstörung seien als Ausdruck nachlässigen Zahlungsverhaltens in der Vergangenheit für die Beurteilung der klägerischen Kreditwürdigkeit von erheblicher Bedeutung. Die Informationen, die sie bereithalte, sei potentiellen Vertragspartnern des Klägers Anlass, dessen Kreditwürdigkeit vor dem möglichen Eingehen vertraglicher Beziehungen sorgfältig zu prüfen und auf dieser Grundlage einzelfallbezogen zu entscheiden. Informationen über Zahlungsstörungen seien statistisch für drei Jahre seit Erledigung offener Forderungen relevant, da das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung im Vergleich zu Personen, bei denen im Vergleichszeitraum keine Zahlungsstörung aufgetreten sei, auch drei Jahre nach Erledigung noch erhöht sei. Eine kürzere Speicherdauer sei nicht gleich geeignet. Sie bedinge einen erheblichen Qualitätsverlust bei der Prognose künftiger Zahlungsausfälle.
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Die Beklagte ist der Rechtsmeinung, die klägerischen Ansprüche seien unbegründet. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig. Ihr und ihren Vertragspartnern stünden berechtigte Interessen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Seite, gegenüber denen die vom Kläger vorgetragenen Belange nicht überwögen. § 882e ZPO sowie die Regelungen der InsBekV seien mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht heranzuziehen.
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Für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Überdies sei kein Schaden des Klägers ersichtlich, der kausal auf die streitgegenständlichen Informationen zurückzuführen sein könnte.
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Das Gericht hat am 25.07.2025 mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch angehört.
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Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll aus der mündlichen Hauptverhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Sie hat daher keinen Erfolg.
28
Die Klage ist zulässig.
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Insbesondere besteht eine Zuständigkeit des Landgerichts Landshut.
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Diese folgt in sachlicher Hinsicht aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG, da der Streitwert 5.000,00 Euro übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO i. V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BDSG i.V.m. § 39 ZPO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragungen sind beklagtenseits zwischenzeitlich erfüllt worden, § 362 BGB. Die Klage war aus diesem Grund im Hinblick auf die unter Ziffern 1 und 2 gestellten Anträge bereits abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 17.07.2025, Seite 2, trug die Beklagtenpartei wie folgt vor:
„Die Beklagte teilt mit, dass sie mit Ablauf der Speicherdauer von drei Jahren die streitgegenständlichen Informationen gelöscht hat. Wie bereits in der Klageerwiderung in Randnummer 22 angekündigt, hat die Beklagte den dem Antrag 1) zugrundeliegenden Eintrag mit Ablauf der Speicherdauer am 27. Januar 2025 gelöscht. Wie ebenfalls in der Klageerwiderung in Randnummer 30 angekündigt, hat die Beklagte mit Ablauf der Speicherdauer am 8. April 2025 auch den dem Antrag 2) zugrundeliegenden Eintrag gelöscht. Unter Verwahrung gegen die Kostenlast, regt die Beklagte an den Rechtsstreit hinsichtlich Antrag 1) und 2) bzw. Antrag 4) und 5) für erledigt zu erklären.“
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Diesen Vortrag hat die Klagepartei in der Folge weder bestritten, noch mit Schriftsatz vom 21.07.2025 oder im Termin vom 25.07.2025 eine Teil-Erledigungserklärung im Hinblick auf ihre Klageanträge aus Schriftsatz vom 13.03.2024 abgegeben.
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Der mit dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachte Anspruch auf Berichtigung des sog. Score-Wertes nach Löschung der streitgegenständlichen Einträge, der im Wege der Auslegung dahin zu verstehen ist, dass der Kläger keine statische Berechnung, sondern vielmehr die Verpflichtung der Beklagten erreichen will, seinen Score-Wert jeweils ohne Berücksichtigung der gelöschten Eintragungen neu zu ermitteln, ist ebenfalls unbegründet. Bei dem durch die Beklagte erstellten Score-Wert handelt es sich um Werturteile, die der Natur der Sache nach schon nicht „unrichtig“ sein können (BGH, Urteil vom 28.01.2014 – Az. 6 ZR 156/13).
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Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung künftiger Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten – mithin Klageanträge 4 und 5 – scheidet jedenfalls mangels Wiederholungsgefahr aus. Anhaltspunkte dafür, dass die unstreitig erledigten Forderung durch Vertragspartner der Beklagten erneut eingemeldet und / oder durch die Beklagte erneut gespeichert werden sollte, sind nicht ersichtlich. Der entsprechende Klägervortrag ist insoweit pauschal und wurde durch die Beklagte überdies auch bestritten:
„Die Beklagte nimmt generell keine zum Zeitpunkt der Einmeldung bereits erledigten Forderungen in ihren elektronischen Datenbestand auf“ (Klageerwiderung vom 29.07.2024, Seite 18).
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Überdies war hier auch zu sehen, dass die streitgegenständlichen Einträge unstreitig bereits gelöscht wurden. Sofern die Beklagte mit ihrer Klageerwiderung vom 10.06.2024 (Seite 56) vortrug, dass gelöschte Einträge ohnehin auch nicht mehr beauskunftet werden können, so trat die Klagepartei dem nicht entgegen. Auch aus diesem Aspekt heraus ist eine Wiederholungsgefahr nicht erkennbar.
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Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens1.000,00 Euro.
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Das Vorliegen eines konkreten ersatzfähigen Schadens hat die Klagepartei bislang nicht vorgetragen, obwohl ihr nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast obliegt. Der pauschale Vortrag der Klagepartei wonach
„Der immaterielle Schaden besteht in den massiven und noch andauernden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Klägerseite, die aufgrund des Schufa-Scores von relevanten Teilen des alltäglichen Wirtschaftslebens gänzlich ausgeschlossen ist (…).
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Bei zu schlecht berechneten Score-Werten kann generell von einem wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen ausgegangen werden.“ (Klageschrift Seite 17) genügt den Anforderungen an substantiierten Vortrag erkennbar nicht. Dies gilt auch für den weiteren Vortrag auf Seite 4 der Klageschrift:
„Der Kläger ist uneingeschränkt zahlungsfähig und zahlungswillig. Trotz seines guten Gehalts erhält er aufgrund der Einträge keinen Kredit zur Finanzierung eines Autos. Dieses benötigt er jedoch für die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz.
Ebenso wurde ihm die Anmietung einer Wohnung verweigert. Gleiches gilt für die Finanzierung eines Eigenheims.“
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Dieser Vortrag wurde beklagtenseits bestritten, weiteren Beweis – etwa vorhandene Ablehnungsentscheidungen – wurden klägerseits nicht vorgelegt. Auch vermochte sich das Gericht von diesem Vortrag nicht durch informatorische Anhörung des Klägers im Hauptverhandlungstermin am 25.07.2025 zu überzeugen. Obwohl der Kläger angab, ihm sei aufgrund seiner Schufa-Einträge in Landshut die Anmietung einer Wohnung jahrelang verweigert worden, räumte er gleichwohl ein, seit 2022 – mithin zu einem Zeitpunkt zu welchem mindestens der 1. streitgegenständliche Eintrag bereits existierte – in einer Mietwohnung zu leben. Dies ist erkennbar widersprüchlich. Da der Kläger weiter angab, nicht sicher zu wissen, ob er zum Zeitpunkt der Ablehnung eines Auto- und Hauskredits überhaupt in einem Arbeitsverhältnis stand, kann sich das Gericht auch nicht die Überzeugung bilden, dass die vorgetragenen Ablehnungen der Finanzierung primär auf den Schufa-Einträgen des Klägers beruhten.
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Auch sofern sich der Kläger auf eine Stigmatisierung und Bloßstellung durch die Weitergabe von Daten sowie auf einen Kontrollverlust beruft und einen Schadensersatzanspruch über eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten will, ist auch dieses Vorbringen insgesamt nicht geeignet, auf den Eintritt eines immateriellen Schadens beim Kläger zu schließen. Ausgehend davon erscheinen bereits ein Kontrollverlust der Klägerin über die hier streitgegenständlichen Daten bzw. ein von ihr behauptetes „Gefühl des Kontrollverlustes“ zweifelhaft. Abweichend von den sog. Scraping-Fällen steht vorliegend allein eine Datenübermittlung von der Beklagten an die SCHUFA Holding AG in Rede. Eine für die Klägerin unkontrollierbare Veröffentlichung der betroffenen Daten, wie sie beispielsweise im Falle von deren freier Verfügbarkeit im Internet oder gar im Darknet eingetreten wäre, war mit der streitgegenständlichen Datenübermittlung nicht verbunden. Vielmehr sind die an die SCHUFA Holding AG gemeldeten Daten – wie bereits eingangs dargelegt und gerichtsbekannt – dort für Dritte nicht einsehbar und werden auch im Rahmen von Bonitätsanfragen Dritter an die Auskunftei nicht herausgegeben. Mitgeteilt wird lediglich der seitens der SCHUFA Holding AG unter Einbeziehung des gesamten zu einer Person vorliegenden Datensatzes ermittelte sog. SCHUFA-Score.
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Ob auch subjektive Empfindungen wie Angst oder Stress einen immateriellen Schaden darstellen können, war vorliegend nicht zu entscheiden, da der Kläger dahingehend ebenfalls keinen konkreten Sachvortrag gehalten hat. Auch im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Gericht berichtete er nicht von entsprechenden Sorgen, sondern benannte lediglich behauptete Probleme im Rahmen von Kreditverträgen.
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Mangels Erfolg in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.
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Die vom Terminsvertreter der Klagepartei im Termin am 25.07.2025 beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 17.07.2025 war nicht zu gewähren. Dieser Schriftsatz war der Klagepartei bereits vor dem Termin übermittelt worden und diese hatte mit Schriftsatz vom 21.07.2025 bereits diesbezüglich Stellung genommen:
„(…) nimmt der Kläger Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2025 und erklärt:“ (Schriftsatz vom 21.07.2025, Seite 1).
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Die Voraussetzungen des § 283 ZPO sind damit erkennbar nicht erfüllt.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1 ZPO.
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Der Streitwert folgt der Klageforderung, § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG.